Der Nationalrat hat beschlossen: Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1990,, wird wie folgt geändert: Artikel römisch eins 1. Paragraph 14, lautet: „§ 14. Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung des Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich die persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht erfaßt werden. Die Aufnahme einer offenen Stelle und die Vormerkung eines Arbeitsuchenden gelten als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende bzw. Arbeitgeber. Bei der Weitergabe der Daten ist auf gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere auf sachlich gebotene Sperrvermerke, Rücksicht zu nehmen. Auf Verlangen sind den Arbeitsuchenden schriftliche Unterlagen über die konkret angebotene Stelle auszuhändigen." 2. Nach Paragraph 17, sind folgende Paragraphen 17, a bis 17 d einzufügen:
„§ 17 a. (1) Inhaber der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung dürfen, wenn sie dem zuständigen Landesarbeitsamt die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit angezeigt haben und ihnen diese nicht binnen drei Monaten aus einem der im Paragraph 17, d Absatz eins, oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 17, d Absatz 3, genannten Gründe untersagt wurde, die Arbeitsvermittlung nach Maßgabe folgender Bestimmungen durchführen. Stellt das zuständige Landesarbeitsamt vor Ablauf von drei Monaten fest, daß keine Untersagungsgründe vorliegen, darf die Vermittlungstätigkeit sofort aufgenommen werden. (2) Die Anzeige an das zuständige Landesarbeitsamt hat zu enthalten: 1. den Nachweis über das Vorliegen einer Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8, der Gewerbeordnung 1973; 2. die genaue Angabe des Standortes der Ausübung der Arbeitsvermittlung einschließlich aller Zweigstellen und Niederlassungen; 3. den Nachweis, daß eigene Geschäftsräume gemäß Absatz 6, zur Verfügung stehen; 4. den Nachweis, daß die für die Durchführung der Arbeitsvermittlung verwendeten Personen die fachliche Qualifikation gemäß Absatz 8, besitzen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnen, daß die Anzeige zusätzliche Angaben von ähnlicher Bedeutung zu enthalten hat. (3) Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 10, 11, Absatz eins, 13, Abs. 1, 14 und 15, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. (4) Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten, über deren konkrete Anforderungen er Auskunft geben kann. Hat der Arbeitsvermittler falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht oder Daten über den Arbeitsuchenden weitergegeben, die er nicht weitergeben darf, hat er dem Arbeitsuchenden für den dadurch entstandenen Schaden Schadenersatz zu leisten. Wenn dadurch zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt wurden, hat er dem Rechtsträger der Arbeitslosenversicherung in jedem Fall die zu Unrecht erbrachten Leistungen zu ersetzen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen oder der freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Pauschalbeträge für die Schadenersatzleistungen festsetzen, welche sich an der Schwere der Pflichtverletzung und am Ausmaß des Schadens zu orientieren haben. (5) Der Arbeitsvermittler ist verpflichtet, vor jeder Vermittlungstätigkeit dem Kunden seine Vermittlungsberechtigung nachzuweisen. In den Geschäftsräumen des Arbeitsvermittlers kann dieser Nachweis auch durch einen entsprechenden Aushang an gut sichtbarer Stelle erfolgen. (6) Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung müssen eigene Geschäftsräume mit einer für die Durchführung der Arbeitsvermittlung notwendigen Mindestausstattung zur Verfügung stehen. Diese Geschäftsräume dürfen nicht mit Räumen in unmittelbarer Verbindung stehen, in denen eine andere selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Vorschriften dieses Absatzes stehen der gemeinsamen Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung und der Betriebsberatung gemäß Paragraph 103, Abs. 1 Litera b, Ziffer 4, nicht entgegen. (7) Der Arbeitsvermittler darf Arbeitsuchende, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, nur vermitteln, wenn deren Beschäftigung dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht unterliegt oder wenn sie eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzen. (8) Die fachliche Eignung der Personen, derer sich der Arbeitsvermittler bei der Durchführung der Vermittlung bedient, ist durch eine Prüfung nachzuweisen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungskommission und die Prüfungsgegenstände festzulegen. Dabei ist vorzusehen, daß ähnliche Kriterien herangezogen werden, wie sie für die fachliche Schulung und die entsprechenden Prüfungen der mit der Arbeitsvermittlung betrauten Bediensteten gelten. (9) Der Arbeitsvermittler hat der Arbeitsmarktverwaltung vierteljährlich über die Vermittlungstätigkeit durch Übermittlung der Zahl der vorgemerkten Arbeitsuchenden, der gemeldeten offenen Stellen sowie der erfolgten Vermittlungen, gegliedert nach Wirtschaftszweigen und beruflichen Qualifikationen, auf einem von der Arbeitsmarktverwaltung erstellten Formblatt zu berichten. § 17 b. (1) Abweichend von der Bestimmung des § 10 Litera e, sind Entgeltleistungen der Dienstgeber für die Tätigkeit von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für Arbeitsvermittler zulässig. (2) Entgeltvereinbarungen mit dem Arbeitsuchenden sind unzulässig. Allenfalls von ihm im Zusammenhang mit der Vermittlung erbrachte Geldleistungen oder geldwerte Leistungen sind zurückzuerstatten. Vereinbarungen zwischen dem Arbeitsuchenden und dem Anbieter der offenen Stelle über eine Abgeltung der an den Arbeitsvermittler durch den Anbieter erbrachten Leistungen sind unzulässig. (3) Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung darf der Arbeitsvermittler keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen.
§ 17 c. (1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 17, a und 17 b zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Arbeitsvermittler den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und auf Verlangen Auskunft über diese Tätigkeit zu erteilen. (2) Bei begründetem Verdacht auf Verletzungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind der Arbeitsmarktverwaltung Kopien oder Abschriften der in Betracht kommenden Aufzeichnungen auszufolgen. § 17 d. (1) Das zuständige Landesarbeitsamt hat dem Arbeitsvermittler die Ausübung der Vermittlung zu untersagen, wenn er 1. für die Vermittlungstätigkeit Entgeltleistungen von Arbeitskräften fordert oder entgegennimmt öder 2. Arbeitskräfteüberlassung betreibt oder Dienstverschaffungsverträge vermittelt oder 3. bei Streik oder Aussperrung Arbeitskräfte vermittelt oder 4. Arbeitskräfte an ein Unternehmen vermittelt, das die Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht einhält oder 5. die Vermittlungstätigkeit ohne die erforderliche fachliche Eignung durchführt oder Mitarbeiter verwendet, die nicht die erforderliche fachliche Eignung für die Vermittlungstätigkeit aufweisen, oder 6. widerrechtlich Daten weitergibt oder 7. Aufzeichnungs- oder Meldepflichten nicht nachkommt oder Einsichtsrechte verletzt oder 8. Arbeitskräfte zu Arbeiten vermittelt, die ihre Gesundheit gefährden, oder 9. Arbeitskräfte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Aufnahme einer bestimmten Arbeit verleitet und dadurch schädigt. (2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 bis 9 ist der Arbeitsvermittler zunächst aufzufordern, den gesetzmäßigen Zustand unverzüglich herzustellen bzw. in Hinkunft das gesetzwidrige Verhalten zu unterlassen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist gemäß Absatz eins, vorzugehen. Im Fall des Abs. 1 23 bedarf es jedoch keiner Aufforderung, wenn der Arbeitsvermittler vom Streik oder von der Aussperrung Kenntnis hatte oder haben mußte. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß auch bei anderen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze dieses Bundesgesetzes die Arbeitsvermittlung zu untersagen ist." Artikel römisch zwei (1) Paragraphen 17, a bis 17 d treten für die Vermittlung von Führungskräften mit 1. Jänner 1992 in Kraft: (2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Absatz eins, ist die Vermittlungstätigkeit (Paragraph 9, Abs. 1) in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit von leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, nicht als Arbeitnehmer gelten, ausgeübt werden und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht. (3) Auf Personen, auf welche Paragraph 376, Ziffer 14, a der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1991,, anzuwenden ist, ist § 17 a Absatz 2, Ziffer 4, nicht anzuwenden. Auf Personen, welche am 1. Jänner 1992 bei Inhabern einer solchen Berechtigung beschäftigt sind, ist Paragraph 17, a Abs. 8 nicht anzuwenden. (4) Hinsichtlich der Vermittlung auf andere als die in Absatz eins, bezeichneten offenen Stellen treten die §§ 17 a bis 17 d mit 1. Juli 1993 in Kraft, sofern spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Bundesgesetz über die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus der Hoheitsverwaltung des Bundes in Kraft tritt.
Waldheim Vranitzky