Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Nachstehend in diesem Abkommen die Vertragsparteien genannt, ALS Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, VON DEM Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zweck der Errichtung von Fluglinien für den Linienflugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen, SIND wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert: a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention" das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge sowie Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind; b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden" im Falle der Republik Österreich das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Demokratischen Volksrepublik Algerien das Ministerium für Verkehr (Direktion für Zivilluftfahrt und Meteorologie) oder jede andere Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist; c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen; d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in bezug auf einen Staat die Landgebiete und die daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität des betreffenden Staates; e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie" jede im Linienverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung mit Luftfahrzeugen zum Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht; f) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung" eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post; g) bedeutet der Ausdruck „Beförderungsangebot": 1. in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf einer Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt verfügbare Nutzlast dieses Luftfahrzeuges; 2. in bezug auf eine festgelegte Fluglinie das Beförderungsangebot des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraums auf einer gegebenen Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt betriebenen Frequenz.

Artikel 2 Verkehrsrechte 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer planmäßigen internationalen Fluglinien folgende Rechte: a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen; b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet nichtgewerbliche Landungen durchzuführen. 2. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung von internationalen Fluglinien für den Linienverkehr auf den im Anhang römisch eins festgelegten Flugstrecken, der gemeinsam mit dem Anhang römisch II einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet. Solche Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien" beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken" genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießen die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Rechten das Recht, Landungen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei an den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten durchzuführen, mit dem Zweck, Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen oder abzusetzen. 3. Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht gewährt wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei liegt. Artikel 3 Erforderliche Bewilligungen 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen. 2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt die andere Vertragspartei vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen. 3. Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtung der anderen Vertragspartei die Namhaftmachung jedes solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen, das die vereinbarten Fluglinien mit denselben Rechten und unter denselben Bedingungen betreibt. 4. Das von einer Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann aufgefordert werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden. 5. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligung zu verweigern oder einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte die ihm erforderlich erscheinenden Bedingungen aufzuerlegen, wenn der genannten Vertragspartei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Flugunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder deren Staatsangehörigen liegen. 6. Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß in bezug auf diese Fluglinie ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft gesetzt ist und eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 des vorliegenden Abkommens getroffen worden ist. Artikel 4 Aufhebung und Widerruf 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Rechte durch ein von der anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen aufzuheben oder bei der Ausübung dieser Rechte die von ihr für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen: a) in allen Fällen, in denen nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei liegt, oder b) wenn es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder

Litera c wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in dem vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen. 2. Dieses Recht wird erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß eine sofortige Widerrufung, Aufhebung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des von einer Vertragspartei gestellten Ersuchens um Beratungen zu beginnen. Artikel 5 Kapazitätsvorschriften 1. Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen Flugverbindungen bereitgestellte Kapazität hat, unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors, in enger Beziehung zur Nachfrage für die Beförderung von Verkehr zu stehen, der im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien seinen Ursprung und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei seinen Bestimmungsort hat. 2. Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erreichen, haben die Fluglinienunternehmen zeitgerecht die Frequenz ihrer Liniendienste, die Typen der verwendeten Luftfahrzeuge und die Flugpläne, beinhaltend die Flugtage sowie die voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugszeiten, zu vereinbaren. 3. Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung vorzulegen. In Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden. 4. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen keine Einigung über die oben erwähnten Flugpläne erzielen, haben sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien zu bemühen, das Problem zu lösen. 5. Gemäß den Bestimmungen dieses Artikels tritt kein Flugplan in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien genehmigt wurde. 6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind. Artikel 6 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Flugverbindungen als gültig anzuerkennen. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für die Zwecke des Betriebs der genannten vereinbarten Fluglinien über ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern. Artikel 7 Befreiung von Zollgebühren 1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf internationalen Flugverbindungen eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Gebühren befreit; vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungen und Vorräte bis zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben. 2. Weiters sind von diesen Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Entgelte befreit: a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Beschränkungen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an Bord genommen werden und zur Verwendung an Bord der auf einer festgesetzten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind; b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zur Wartung, oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgesetzten Flugstrecke eingesetzt werden; c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgesetzten Flugstrecke eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet jener Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen werden, verbraucht werden.

Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen a, b und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben. 3. Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges einer Vertragspartei belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In jedem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden. Artikel 8 Direkter Transitverkehr Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden, unterliegen keiner Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben und Gebühren befreit. Artikel 9 Beförderungstarife 1. Die von dem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten und eines angemessenen Gewinnes in angemessener Höhe zu erstellen. 2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu vereinbaren. 3. Vereinbarungen gemäß obigem Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) getroffen werden. 4. Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragspartei spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden. 5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt eine Vertragspartei der. anderen während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist von dreißig (30) Tagen bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen. 6. Können die Luftfahrtbehörden über die Genehmigung eines ihnen gemäß obigem Absatz 4 vorgelegten Tarifs oder über die Festlegung eines Tarifs gemäß Absatz 5 keine Einigung erzielen, so werden die Vertragsparteien sich bemühen, zu einer Einigung über die Tarife zu kommen. 7. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien genehmigt wurde. 8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind. Artikel 10 Überweisung von Erträgen Jede Vertragspartei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienuntenehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den auf ihrem Hoheitsgebiet in Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post erzielten Ertragsüberschuß zum offiziellen Wechselkurs vorbehaltlich der in dem Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei geltenden Devisenbestimmungen zu überweisen. Wird das Zahlungssystem zwischen den Vertragsparteien durch eine Sondervereinbarung geregelt, kommt diese Vereinbarung zur Anwendung. Artikel 11 Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung 1. Dem von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei gleichermaßen Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der vereinbarten Flugverbindungen auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal zu beschäftigen, sowie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben. 2. Ferner ist dem von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gleichermaßen Gelegenheit zu geben, nach Maßgabe der geltenden Gesetze und Vorschriften beider Vertragsparteien im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Artikel 12 Beratung und Abänderungen 1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit zu Beratungen zusammentreffen, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und der dazugehörigen Anhänge zu gewährleisten. 2. Hält eine der Vertragsparteien es für wünschenswert, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratung mit der anderen Vertragspartei ersuchen; eine solche Beratung (der ein vorbereitendes Gespräch zwischen den Luftfahrtbehörden vorausgehen kann) hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, außer beide Vertragsparteien einigen sich über eine Verlängerung dieses Zeitraumes. Die auf diese Weise vereinbarten Abänderungen treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft. 3. Abänderungen des Anhanges römisch eins sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft. Artikel 13 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten 1. Wenn zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht, werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungsweg beizulegen. 2. Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungsweg zu keiner Einigung, können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheiten einer Person oder Körperschaft zur Entscheidung vorzulegen. Wenn sie darüber keine Einigung erzielen, ist die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorzulegen, wobei einer jeweils von einer der Vertragsparteien namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten Schiedsrichtern bestellt werden soll. Jede der Vertragsparteien hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu der eine Vertragspartei von der anderen auf diplomatischem Wege eine Note erhält, worin um eine schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit durch ein solches Gericht ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, innerhalb des festgesetzten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraumes bestellt wird, so kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von einer der beiden Vertragsparteien ersucht werden, nach Maßgabe des Falles einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. In jedem Fall hat der dritte Schiedsrichter ein Angehöriger eines dritten Staates zu sein und ist Vorsitzender des Schiedsgerichtes. 3. Das Schiedsgericht hat sich zunächst um eine gütliche Einigung zwischen den beiden Vertragsparteien zu bemühen; kommt diese nicht zustande, hat es den Streitfall zu prüfen, und seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit abzugeben. Wenn die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, stellt das genannte Schiedsgericht die Verfahrensgrundsätze auf, wählt seinen Sitz selbst und fällt innerhalb von neunzig (90) Tagen nach seiner Bestellung seine Entscheidungen. 4. Die Vertragsparteien haben sich an jede gemäß Absatz 3 dieses Artikels ergangene schiedsgerichtliche Entscheidung zu halten. 5. Jede Vertragspartei übernimmt die Kosten für den von ihr namhaft gemachten Schiedsrichter und für das erforderliche Hilfspersonal, und beide Vertragsparteien tragen zu gleichen Teilen alle weiteren mit den Tätigkeiten des Gerichts verbundenen Ausgaben, einschließlich der Kosten des Vorsitzenden. 6. Wenn und solange eine der Vertragsparteien oder ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer der Vertragsparteien es verabsäumt, eine gemäß diesem Artikel ergangene Entscheidung zu befolgen, kann die andere Vertragspartei alle Rechte oder Privilegien, welche sie im Rahmen des vorliegenden Abkommens der schuldigen Vertragspartei oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen dieser Vertragspartei gewährt hat, beschränken, untersagen oder widerrufen. Artikel 14 Kündigung Jede der Vertragsparteien kann jederzeit der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche

Kündigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch den Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und das Sekretariat der Vereinten Nationen eingegangen. Artikel 15 Registrierung Dieses Abkommen und jede Änderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und bei dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu registrieren. Artikel 16 Inkrafttreten Das vorliegene Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die beiden Vertragsparteien einander durch diplomatischen Notenwechsel die Durchführung der auf Grund ihrer innerstaatlichen Gesetze jeweils erforderlichen Formalitäten bekanntgegeben haben. ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet. GESCHEHEN zu Algier am 27. November 1989 in deutscher, arabischer und englischer Sprache, jeweils in zwei Originalen, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Für die Österreichische Bundesregierung: Dr. Hans G. Knitel Für die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien: El Hadi Khediri ANHANG römisch eins A. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken linienmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben: B. Das von der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken linienmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben: C. Jeder Zwischenpunkt und Punkt darüber hinaus auf diesem Flugstreckenplan kann von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden. D. Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen mit Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden, wenn dies zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien so vereinbart wurde. ANHANG römisch II A. Die Österreichische Bundesregierung bestellt gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens die „ÖSTERREICHISCHE LUFTVERKEHRS AG, AUSTRIAN AIRLINES" zum namhaft gemachten Fluglinienunternehmen. B. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien bestellt gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens die „ENTREPRISE NATIONALE D'EXPLOITATION DE SERVICES AERIENS, AIR-ALGERIE" zum namhaft gemachten Fluglinienunternehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Mitteilungen gemäß Artikel 16, des Abkommens wurden am 14. Jänner 1990 bzw. am 29. September 1991 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, mit 1. Dezember 1991 in Kraft.

Vranitzky