Gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG wird kundgemacht: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, römisch fünf 60/91-8, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 20. November 1991, zu Recht erkannt, daß die Wortfolge „; die Verwendung einer weiteren Berufsbezeichnung ist unzulässig" in Paragraph 9, der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977 (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im AnwBl. 1977, S 476), gesetzwidrig war.

Michalek