Auf Grund des Paragraph 52, Absatz 2, des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144 aus 1969,, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (Paragraph 52, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde a) für leichte Hilfsarbeiten 3,30 S b) für schwere Hilfsarbeiten 3,90 S c) für handwerksmäßige Arbeiten 4,50 S d) für Facharbeiten 5,00 S e) für die Arbeiten eines Vorarbeiters . . . 5,60 S Artikel römisch zwei Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

Michalek