Der gemäß Anlage 8 des TIR-Abkommens Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1990,) gebildete Verwaltungsausschuß hat nachstehende Änderung der Anlage 6 des TIR-Abkommens beschlossen:
(Übersetzung) Anlage 6 Erläuterung 2.2.1.b) Der bisherige Wortlaut wird ersetzt durch: „c) Bei Fahrzeugen mit wärmeisoliertem Laderaum können ausnahmsweise das Zollverschlußsystem, die Scharniere und die anderen Teile, deren Entfernung den Zugang zum Inneren des Laderaums oder zu etwaigen Verstecken gestatten würde, an den Türen des Laderaums mit nachstehenden Einrichtungen befestigt sein: i) mit Bolzen oder Schrauben, die von außen angebracht werden, aber sonst den Bedingungen der Litera a, der Erläuterung 2.2.1.a) nicht entsprechen, vorausgesetzt, daß das Ende der Bolzen oder Schrauben in einer mit Gewinden versehenen Platte oder einer ähnlichen hinter der Außenwand der Tür befestigten Vorrichtung verankert ist und die Köpfe dieser Bolzen oder Schrauben in ausreichender Zahl mit dem Zollverschlußsystem, den Scharnieren usw. so verschweißt sind, daß sie vollständig verformt sind und die Bolzen oder Schrauben nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 1 dieser Anlage). ii) mit einer Befestigungsvorrichtung, die von der Innenseite der isolierten Tür angebracht wird, vorausgesetzt, daß der Befestigungsstift und der Sicherungsring der Vorrichtung mit einem pneumatischen oder hydraulischen Werkzeug verbunden und hinter einer Platte oder einer ähnlichen zwischen der Außenwand der Tür und der Isoliermasse befestigten Vorrichtung angebracht werden, und der Kopf des Befestigungsstiftes vom Innern des Laderaums nicht zugänglich ist, und die Sicherungsringe und Befestigungsstifte in ausreichender Zahl miteinander verschweißt sind und die Vorrichtungen nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 5 dieser Anlage). Der Ausdruck ,wärmeisolierter Laderaum umfaßt Laderäume mit Kühl- oder Wärmeanlage."
Zeichnung 5 Die Änderung ist gemäß Artikel 60, des Abkommens mit 1. August 1991 in Kraft getreten.
Vranitzky