Auf Grund der Abschnitte römisch vier bis römisch sieben des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,, wird verordnet: Die Verordnung der Bundesregierung, mit der eine Geschäftsordnung für die Kommissionen nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 erlassen wird (Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989 - AusG-GO), Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989,, wird wie folgt geändert: An die Stelle des Abschnittes römisch drei treten folgende Bestimmungen: „ABSCHNITT römisch drei Aufnahmekommissionen Einberufung der Sitzungen § 16. (1) Die Sitzungen einer Aufnahmekommission sind von dem oder der Vorsitzenden vorzubereiten. Der oder die Vorsitzende hat die Mitglieder der Aufnahmekommission unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich einzuberufen. (2) Ist ein Mitglied einer Aufnahmekommission durch mehr als eine Woche verhindert, an den Sitzungen der Aufnahmekommission teilzunehmen, so hat es den Vorsitzenden oder die Vorsitzende hievon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall und für den Fall, daß die Verhinderung eines Mitgliedes, an der Sitzung teilzunehmen, offenkundig ist, hat der oder die Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied (Paragraph 31, AusG) einzuberufen. (3) In allen anderen Fällen der Verhinderung hat das Mitglied seine Vertretung durch das entsprechende Ersatzmitglied selbst zu veranlassen. (4) Als rechtzeitig einberufen gilt eine Sitzung der Aufnahmekommission, wenn die Mitglieder und — bei deren Verhinderung — die erforderlichen Ersatzmitglieder die Einberufung hiezu spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Eine Vertretung nach Absatz 3, kann ohne Einhaltung dieser Frist veranlaßt werden. (5) Eine ohne Einhaltung der im Absatz 4, genannten Frist schriftlich, telegraphisch, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung der Aufnahmekommission gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten. Beschlußfähigkeit § 17. (1) Die Aufnahmekommission ist beschlußfähig, wenn alle vier Mitglieder (oder bei Verhinderung von Mitgliedern die entsprechenden Ersatzmitglieder) anwesend sind. (2) Als verhindert gelten jedenfalls Mitglieder, 1. die befangen sind oder 2. auf die ein die Entsendung hindernder Umstand (Paragraph 33, AusG) zutrifft oder 3. deren Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AusG ruht. (3) Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung der Kommissionssitzung zu prüfen und bei Vorliegen festzustellen. (4) Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle Mitglieder (oder entsprechenden Ersatzmitglieder) erschienen, so hat der oder die Vorsitzende unverzüglich eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die nicht später als drei Tage danach stattfinden darf. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Aufnahmekommission jedenfalls beschlußfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied (oder Ersatzmitglied) anwesend ist. (5) Die Maßnahmen nach Absatz 4, sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im AusG für das betreffende Verfahren angeführten Fristen eingehalten werden können.
Vorsitz § 18. Der oder die Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er oder sie hat vor allem die Einhaltung der im Paragraph 35, Absatz 5, AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen. Tagesordnung § 19. (1) Der oder die Vorsitzende hat für jede Kommissionssitzung eine Tagesordnung festzulegen. Jedes anwesende Mitglied kann Punkte auf die Tagesordnung setzen lassen. (2) Nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit der Aufnahmekommission hat der oder die Vorsitzende die Tagesordnung zu verlesen. Die Tagesordnung bedarf des Beschlusses der Aufnahmekommission. Eine Änderung der Tagesordnung darf nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschlossen werden. Schriftverkehr § 20. Nach der Beschlußfassung über die Tagesordnung und bei Folgesitzungen im selben Aufnahme- oder Überprüfungsverfahren nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung ist der Aufnahmekommission der seit der letzten Sitzung geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen. Bewerbungsgespräche § 21. Die Bewerbungsgespräche sind mit den einzelnen Bewerbern in Abwesenheit der übrigen Bewerber zu führen. Beratung § 22. (1) Jedes Mitglied kann zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort ergreifen und Anträge stellen. (2) Der oder die Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Handelt es sich um die Beratung eines Antrages, so steht dem Antragsteller oder der Antragstellerin das Schlußwort zu. Verhandlungsführung § 23. Der oder die Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er oder sie hat insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern. Abstimmung § 24. (1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen. (2) Bei der Abstimmung ist über weitergehende Anträge vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der oder die Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die einzelnen Anträge abzustimmen ist. (3) Die Abstimmung ist nach Paragraph 35, Absatz 4, AusG durch Erheben der Hand durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig. (4) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nicht abgestimmt werden. (5) Der oder die Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen. Niederschrift § 25. (1) Der oder die Vorsitzende hat über jede Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Er oder sie kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der Aufnahmekommission angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann der oder die Vorsitzende zur Protokollerstellung einen Schallträger verwenden. (2) Die Niederschrift hat zu enthalten: 1. Ort, Tag und Dauer der Sitzung, 2. die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder, 3. die Tagesordnung, 4. den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr, 5. den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen, 6. die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen, 7. die Anträge in wörtlicher Fassung, 8. die Beschlüsse in wörtlicher Fassung, 9. das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen, 10. das zu erstattende Gutachten in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind (Paragraph 50, Absatz 3, Satz 1 und Paragraph 57, Absatz 2, Satz 1 AusG), 11. die allfällige Mitteilung des Beschlusses, ein Gutachten der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder (Paragraph 50, Abs. 3 Satz 2 und Paragraph 57, Absatz 2, Satz 2 AusG) vorzulegen. Verlesung und Genehmigung der Niederschrift § 26. (1) Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung der Aufnahmekommission vor dem Bericht über den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr zu verlesen.
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