(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT GEFÄHRDETEN ARTEN FREILEBENDER TIERE UND PFLANZEN ÄNDERUNG DES ANHANGES römisch drei DES ÜBEREINKOMMENS Aufnahme einer Art in den Anhang römisch drei auf Grund eines Antrages von Kanada 1. Entsprechend den Bestimmungen des Artikels römisch sechzehn Absatz eins, des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1990,. hat Kanada folgende Art für die Aufnahme in den Anhang römisch drei dem Sekretariat vorgeschlagen:

Tierarten SÄUGETIERE RAUBTIERE Bären Schwarzbär Alle Exemplare dieser Art, lebend oder tot und alle erkennbaren Teile und Erzeugnisse werden durch die Bestimmungen des Übereinkommens erfaßt, ausgenommen Schädel und/oder Fell mit dazugehörigen Klauen. 2. Obwohl Kanada sich des Umstandes bewußt ist, daß gemäß der Resolution Konf. 7.15 die Vertragsparteien aufgefordert sind, Änderungen des Anhanges römisch drei nur so zu übermitteln, daß sie zum selben Zeitpunkt wie Änderungen des Anhanges römisch eins und römisch zwei, die von Vertragsstaatenkonferenzen beschlossen wurden, in Kraft treten können, ersucht Kanada dennoch die sofortige Aufnahme der oben erwähnten Art in den Anhang römisch drei, damit die Änderung noch vor der nächsten Herbstjagdsaison in Kanada in Kraft treten kann. 3. Entsprechend den Bestimmungen von Artikel römisch sechzehn Absatz 2, wird die Aufnahme dieser Art in den Anhang römisch drei 90 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung, das ist am 18. September 1991, für alle Vertragsparteien, ausgenommen jene, die einen Vorbehalt einbringen, in Kraft treten. Lausanne, 20. Juni 1991

Vranitzky