Der Nationalrat hat beschlossen: Das Forschungsorganisationsgesetz (FOG), BGBl. Nr. 341 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1989,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 4 und Paragraph 5, werden aufgehoben. 1 a. Paragraph 8, lautet: „§ 8. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat dem Nationalrat bis zum 1. Mai eines jeden Jahres unter Bedachtnahme auf die Berichte nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und Paragraph 11, Absatz eins, Litera c, des Forschungsförderungsgesetzes einen Lagebericht über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung in Österreich vorzulegen. Dieser hat insbesondere die jeweils aktuellen Schwerpunkte der Forschungspolitik und der Forschungsförderung zu enthalten. (2) Darüber hinaus hat die Bundesregierung dem Nationalrat in Abständen von drei Jahren bis zum 1. Mai des betroffenen Jahres unter Bedachtnahme auf die Berichte nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und Paragraph 11, Abs. 1 Litera c, des Forschungsförderungsgesetzes einen umfassenden Bericht über die Lage und Bedürfnisse der Forschung in Österreich vorzulegen." 2. Nach Artikel römisch drei Absatz 3, werden folgende Abs. 3 a und 3 b eingefügt: „(3 a) Die Aufhebung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und der §§ 4 und 5 durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1991,, tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. (3 b) Ein Bericht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1991, geänderten Fassung ist erstmals im Jahr 1994 zu legen."

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