Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 344/1991, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Z 12 lit. c lautet:
„c) Bundesamt für Schiffahrt,"
2. (Verfassungsbestimmung) Dem § 7 wird
folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der
Begutachtungskommissionen sind in Ausübung
dieses Amtes selbständig und unabhängig."
3. § 11 lautet:
„§ 11. Auf das Verfahren der Begutachtungskommission
sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18
bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991,
anzuwenden."
4. (Verfassungsbestimmung) Nach § 18 Abs. 2
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der
Weiterbestellungskommission sind in Ausübung
dieses Amtes selbständig und unabhängig."
5. Der bisherige § 18 Abs. 3 erhält die Bezeichnung
„(4)".
6. (Hinsichtlich des § 34 Abs. 1 Verfassungsbestimmung)
An die Stelle der §§ 20 bis 30 treten
folgende Bestimmungen:
„Abschnitt VII
Aufnahme in den Bundesdienst
Unterabschnitt A
Allgemeine Bestimmungen
Ausschreibungspflicht
§ 20. Jede frei werdende oder neu geschaffene
Planstelle, die besetzt werden soll, ist öffentlich
auszuschreiben.
Zuständigkeit
§ 21. (1) Die Ausschreibung und das nachfolgende
Aufnahmeverfahren sind von der für die
Aufnahme zuständigen Dienststelle durchzuführen.
(2) Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle
kann jedoch aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit
und Kostenersparnis
1. die Ausschreibung oder
2. das Aufnahmeverfahren oder
3. sowohl die Ausschreibung als auch das
Aufnahmeverfahren
einer anderen sachlich geeigneten Dienststelle des
Ressorts übertragen.
Inhalt der Ausschreibung
§ 22. (1) In der Ausschreibung sind alle
Erfordernisse anzuführen, die die Rechtsvorschriften
für die mit der ausgeschriebenen Planstelle
verbundene Verwendung (Einstufung) vorsehen.
(2) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des
vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung
ist, kann in der Ausschreibung die
Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse vorgeschrieben
werden (Anforderungsprofil). Bei jedem zusätzlichen
Erfordernis ist ausdrücklich anzuführen,
1. ob es unbedingt zu erfüllen ist oder
2. ob von seiner Erfüllung abgesehen wird, wenn
sich weder ein geeigneter Bewerber noch eine
geeignete Bewerberin meldet, der oder die
dieses Erfordernis erfüllt.
(3) In der Ausschreibung sind ferner anzuführen:
1. die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens
(Eignungsprüfung, Aufnahmegespräch, Aufnahmeverfahren
nach § 67) und
2. die Dienststelle, bei der die Bewerbung
einzubringen ist.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 344 aus 1991,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 3, Ziffer 12, Litera c, lautet:
„c) Bundesamt für Schiffahrt,"
2. (Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 7, wird
folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der
Begutachtungskommissionen sind in Ausübung
dieses Amtes selbständig und unabhängig."
3. Paragraph 11, lautet:
„§ 11. Auf das Verfahren der Begutachtungskommission
sind die Paragraphen 6, Absatz eins, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18
bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,,
anzuwenden."
4. (Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 18, Absatz 2,
wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der
Weiterbestellungskommission sind in Ausübung
dieses Amtes selbständig und unabhängig."
5. Der bisherige Paragraph 18, Absatz 3, erhält die Bezeichnung
„(4)".
6. (Hinsichtlich des Paragraph 34, Absatz eins, Verfassungsbestimmung)
An die Stelle der Paragraphen 20 bis 30 treten
folgende Bestimmungen:
„Abschnitt römisch sieben
Aufnahme in den Bundesdienst
Unterabschnitt A
Allgemeine Bestimmungen
Ausschreibungspflicht
§ 20. Jede frei werdende oder neu geschaffene
Planstelle, die besetzt werden soll, ist öffentlich
auszuschreiben.
Zuständigkeit
§ 21. (1) Die Ausschreibung und das nachfolgende
Aufnahmeverfahren sind von der für die
Aufnahme zuständigen Dienststelle durchzuführen.
(2) Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle
kann jedoch aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit
und Kostenersparnis
1. die Ausschreibung oder
2. das Aufnahmeverfahren oder
3. sowohl die Ausschreibung als auch das
Aufnahmeverfahren
einer anderen sachlich geeigneten Dienststelle des
Ressorts übertragen.
Inhalt der Ausschreibung
§ 22. (1) In der Ausschreibung sind alle
Erfordernisse anzuführen, die die Rechtsvorschriften
für die mit der ausgeschriebenen Planstelle
verbundene Verwendung (Einstufung) vorsehen.
(2) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des
vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung
ist, kann in der Ausschreibung die
Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse vorgeschrieben
werden (Anforderungsprofil). Bei jedem zusätzlichen
Erfordernis ist ausdrücklich anzuführen,
1. ob es unbedingt zu erfüllen ist oder
2. ob von seiner Erfüllung abgesehen wird, wenn
sich weder ein geeigneter Bewerber noch eine
geeignete Bewerberin meldet, der oder die
dieses Erfordernis erfüllt.
(3) In der Ausschreibung sind ferner anzuführen:
1. die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens
(Eignungsprüfung, Aufnahmegespräch, Aufnahmeverfahren
nach Paragraph 67,) und
2. die Dienststelle, bei der die Bewerbung
einzubringen ist.
(4)Absatz 4,Liegt in einer bestimmten Verwendung der
Anteil der Frauen im Ressort unter 50%, ist in der
Ausschreibung darauf hinzuweisen, daß Bewerbungen
von Frauen für Planstellen einer solchen
Verwendung besonders erwünscht sind. Dies gilt
nicht für Planstellen für Verwendungen, für die
ausschließlich Männer aufgenommen werden können
(zB bestimmte Verwendungen bei den Wachebeamten
und im Bundesheer).
(5) Betrifft eine Planstelle einen Arbeitsplatz mit
behindertengerechter Ausstattung oder kann für
diesen Arbeitsplatz eine behindertengerechte Ausstattung
vorgesehen werden, kann die Ausschreibung
auf Bewerber und Bewerberinnen beschränkt
werden, die entsprechende Behinderungen aufweisen.
Verlautbarung
§ 23. (1) Die Ausschreibung ist an der Amtstafel
der das Aufnahmeverfahren durchführenden
Dienststelle anzuschlagen.
(2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf
andere geeignete Weise verlautbart werden.
(3) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig dem
zuständigen Landesarbeitsamt mitzuteilen. Nach
Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitssuchenden
der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben
werden kann.
Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht
§ 24. Von einer Ausschreibung kann abgesehen
werden:
1. bei Ersatzkräften für Bedienstete,
a) die ordentlichen Präsenzdienst nach § 27
Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl.
Nr. 305, oder außerordentlichen Präsenzdienst
nach § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 oder 6 des
Wehrgesetzes 1990 leisten,
b) die Zivildienst leisten,
c) die sich in einem Karenzurlaub befinden,
d) deren Wochendienstzeit nach den §§ 50 a
oder 50 b BDG 1979 auf die Hälfte
herabgesetzt ist oder
e) die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c
MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, oder nach
§ 8 EKUG, BGBl. Nr. 651/1989, ausüben,
2. bei Saisonarbeitskräften,
3. bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche
Dauer sechs Monate nicht überschreitet,
4. bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß von
weniger als einem Drittel der für eine
Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung
und
5. bei Dienstverhältnissen, deren Dauer
a) durch eine gesetzliche Vorschrift oder von
der Aufgabenstellung her begrenzt ist und
b) einen Zeitraum von zwei Jahren nicht
übersteigt.
Fälle, in denen eine Ausschreibung nicht einzuleiten
ist
§ 25. Eine Ausschreibung ist nicht einzuleiten:
1. für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines
Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs
oder eines anderen in den §§ 5, 6
oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl.
Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs,
2. für Bedienstete des Büros eines (Amtsführenden)
Präsidenten des Landesschulrates oder
des Stadtschulrates für Wien,
3. für Bedienstete nach Art. 30 Abs. 5 B-VG,
4. bei Besetzung einer Planstelle mit einem oder
einer geeigneten Bediensteten einer inländischen
Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes,
5. bei Besetzung einer Planstelle mit einem
Teilnehmer oder einer Teilnehmerin an der
Eignungsausbildung nach den §§ 2 b bis 2 d
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.
Nr. 86,
6. bei Besetzung einer Planstelle mit einer
Person, die sich bereits erfolgreich einem
Ausschreibungs- oder Überprüfungsverfahren
nach diesem Abschnitt für einen zumindest
gleichwertigen Arbeitsplatz unterzogen hat
und deren letzte Verwendung im Bundesdienst
nicht länger als ein Jahr zurückliegt,
und
7. bei Besetzung einer Planstelle mit einer
Person, die eine dreijährige erfolgreiche
Verwendungsdauer im Bundesdienst auf
einem zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz
(auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen)
aufweist und
a) deren letzte Verwendung im Bundesdienst
nicht länger als drei Jahre zurückliegt oder
b) die wegen der Betreuung eines Kindes aus
dem Bundesdienst ausgeschieden ist und
spätestens mit Beginn der Schulpflicht
dieses Kindes oder eines weiteren von ihr
zu betreuenden Kindes wieder in den
Bundesdienst aufgenommen werden will.
Bestimmungen für die Fälle der §§ 24 und 25
§ 26. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes
über die Aufnahmeverfahren sind nicht anzuwenden:
1. in den Fällen des § 24, wenn von einer
Ausschreibung abgesehen wurde, und
2. in den Fällen des § 25.
(2) Werden Ersatzkräfte nach § 24 Z 1 ohne
Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen,
ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens
Liegt in einer bestimmten Verwendung der
Anteil der Frauen im Ressort unter 50%, ist in der
Ausschreibung darauf hinzuweisen, daß Bewerbungen
von Frauen für Planstellen einer solchen
Verwendung besonders erwünscht sind. Dies gilt
nicht für Planstellen für Verwendungen, für die
ausschließlich Männer aufgenommen werden können
(zB bestimmte Verwendungen bei den Wachebeamten
und im Bundesheer).
(5) Betrifft eine Planstelle einen Arbeitsplatz mit
behindertengerechter Ausstattung oder kann für
diesen Arbeitsplatz eine behindertengerechte Ausstattung
vorgesehen werden, kann die Ausschreibung
auf Bewerber und Bewerberinnen beschränkt
werden, die entsprechende Behinderungen aufweisen.
Verlautbarung
§ 23. (1) Die Ausschreibung ist an der Amtstafel
der das Aufnahmeverfahren durchführenden
Dienststelle anzuschlagen.
(2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf
andere geeignete Weise verlautbart werden.
(3) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig dem
zuständigen Landesarbeitsamt mitzuteilen. Nach
Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitssuchenden
der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben
werden kann.
Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht
§ 24. Von einer Ausschreibung kann abgesehen
werden:
1. bei Ersatzkräften für Bedienstete,
a) die ordentlichen Präsenzdienst nach Paragraph 27,
Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl.
Nr. 305, oder außerordentlichen Präsenzdienst
nach Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 oder 6 des
Wehrgesetzes 1990 leisten,
b) die Zivildienst leisten,
c) die sich in einem Karenzurlaub befinden,
d) deren Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50, a
oder 50 b BDG 1979 auf die Hälfte
herabgesetzt ist oder
e) die eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15, c
MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder nach
§ 8 EKUG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, ausüben,
2. bei Saisonarbeitskräften,
3. bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche
Dauer sechs Monate nicht überschreitet,
4. bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß von
weniger als einem Drittel der für eine
Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung
und
5. bei Dienstverhältnissen, deren Dauer
a) durch eine gesetzliche Vorschrift oder von
der Aufgabenstellung her begrenzt ist und
b) einen Zeitraum von zwei Jahren nicht
übersteigt.
Fälle, in denen eine Ausschreibung nicht einzuleiten
ist
§ 25. Eine Ausschreibung ist nicht einzuleiten:
1. für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines
Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs
oder eines anderen in den Paragraphen 5, 6,
oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 273 aus 1972,, angeführten obersten Organs,
2. für Bedienstete des Büros eines (Amtsführenden)
Präsidenten des Landesschulrates oder
des Stadtschulrates für Wien,
3. für Bedienstete nach Artikel 30, Absatz 5, B-VG,
4. bei Besetzung einer Planstelle mit einem oder
einer geeigneten Bediensteten einer inländischen
Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes,
5. bei Besetzung einer Planstelle mit einem
Teilnehmer oder einer Teilnehmerin an der
Eignungsausbildung nach den Paragraphen 2, b bis 2 d
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt
Nr. 86,
6. bei Besetzung einer Planstelle mit einer
Person, die sich bereits erfolgreich einem
Ausschreibungs- oder Überprüfungsverfahren
nach diesem Abschnitt für einen zumindest
gleichwertigen Arbeitsplatz unterzogen hat
und deren letzte Verwendung im Bundesdienst
nicht länger als ein Jahr zurückliegt,
und
7. bei Besetzung einer Planstelle mit einer
Person, die eine dreijährige erfolgreiche
Verwendungsdauer im Bundesdienst auf
einem zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz
(auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen)
aufweist und
a) deren letzte Verwendung im Bundesdienst
nicht länger als drei Jahre zurückliegt oder
b) die wegen der Betreuung eines Kindes aus
dem Bundesdienst ausgeschieden ist und
spätestens mit Beginn der Schulpflicht
dieses Kindes oder eines weiteren von ihr
zu betreuenden Kindes wieder in den
Bundesdienst aufgenommen werden will.
Bestimmungen für die Fälle der Paragraphen 24 und 25
§ 26. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes
über die Aufnahmeverfahren sind nicht anzuwenden:
1. in den Fällen des Paragraph 24,, wenn von einer
Ausschreibung abgesehen wurde, und
2. in den Fällen des Paragraph 25,
(2) Werden Ersatzkräfte nach Paragraph 24, Ziffer eins, ohne
Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen,
ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens
achtacht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten
eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses
an, ist ihr Verwendungserfolg nach § 75 zu
überprüfen.
(3) Werden die im § 24 Z 2 bis 5 angeführten
Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst
aufgenommen und streben sie eine Verwendung
an, die nicht in den §§ 24 oder 25 angeführt ist,
haben sie sich dem für diese Verwendung
vorgesehenen
1. Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren
oder
2. Überprüfungsverfahren
zu unterziehen.
(4) Streben die im § 25 Z 1 bis 3 angeführten
Bediensteten eine Verwendung an, die nicht in den
§§ 24 oder 25 angeführt ist, haben sie sich einem
Überprüfungsverfahren nach § 79 zu unterziehen.
Bewerbung
§ 27. (1) Die Bewerbungsgesuche sind schriftlich
bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle
einzubringen.
(2) Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem
die Bewerbung bei der in der Ausschreibung
angeführten Stelle einlangt. Wird das Bewerbungsgesuch
im Postwege im Inland eingebracht, so gilt
jedoch als Tag der Bewerbung das Datum des
Poststempels.
(3) Die Bewerbung von Personen, die sich bereits
in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband
befinden, ist zulässig.
Aufnahmeverfahren
§ 28. (1) Dem nachfolgenden Aufnahmeverfahren
sind nur jene Bewerber und Bewerberinnen zu
unterziehen, die
1. die im § 22 Abs. 1 und 2 angeführten
Erfordernisse für die angestrebte Verwendung
erfüllen und
2. sich spätestens am letzten Tag der in der
Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist
beworben haben.
(2) Wenn es die Rechtsvorschriften ausdrücklich
zulassen und weniger Bewerber und Bewerberinnen
die im § 22 Abs. 1 angeführten Erfordernisse
erfüllen, als Planstellen zu besetzen sind, kann nach
diesen Rechtsvorschriften von der Nichterfüllung
im § 22 Abs. 1 angeführter Erfordernisse Nachsicht
erteilt werden. Eine erteilte Nachsicht gilt auch für
die spätere Aufnahme.
(3) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 erfüllen
auch Bewerber und Bewerberinnen, die sich
längstens ein Jahr vor der betreffenden Ausschreibung
um eine Planstelle beworben haben, wenn
diese der nun ausgeschriebenen Planstelle (den nun
ausgeschriebenen Planstellen) hinsichtlich
1. der Einstufung und der Art der Verwendung
und
2. des gewünschten Dienstortes
entspricht.
(4) Die Art und die Durchführung des in Betracht
kommenden Aufnahmeverfahrens sind in den
Unterabschnitten B bis F geregelt.
Aufnahmekommission
§ 29. (1) Für die Mitwirkung am Aufnahmeverfahren
sind bei den das Aufnahmeverfahren
durchführenden Dienststellen Aufnahmekommissionen
einzurichten. Ihre Funktionsdauer beträgt
fünf Jahre.
(2) Jede Aufnahmekommission hat aus vier
Mitgliedern zu bestehen.
(3) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung
der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit
einer Aufnahmekommission verbunden sind, hat die
das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle
vorzusorgen.
Bestellung der Mitglieder der Aufnahmekommission
§ 30. (1) Der Leiter oder die Leiterin der
Zentralstelle hat zwei Mitglieder zu bestellen. Er
oder sie kann jedoch aus Gründen der Raschheit,
Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis die Bestellung
dieser Mitglieder an den Leiter oder die
Leiterin jener Dienststelle delegieren, bei der die
Aufnahmekommission errichtet ist.
(2) Das für die Bestellung zuständige Organ hat
eines der beiden Mitglieder mit dem Vorsitz der
Aufnahmekommission zu betrauen. Eines der
beiden Mitglieder muß besondere Kenntnisse zur
fachlichen Beurteilung der Bewerber und Bewerberinnen
aufweisen.
(3) Je ein weiteres Mitglied ist von den zwei
stimmenstärksten Wählergruppen (Fraktionen) des
Zentralausschusses zu bestellen. Es sollte nach
Möglichkeit
1. besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung
der Bewerber und Bewerberinnen aufweisen
und
2. dem zuständigen Personalvertretungsausschuß
angehören.
(4) Bei Bedarf kann die Wählergruppe abweichend
vom Abs. 3 Z 2 einen sonstigen Bediensteten
oder eine sonstige Bedienstete ihres Vertrauens mit
Wählbarkeit für den Zentralausschuß zum Mitglied
der Aufnahmekommission bestellen. Dieses Mitglied
soll nach Möglichkeit der das Aufnahmeverfahren
durchführenden Dienststelle angehören.
Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten
eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses
an, ist ihr Verwendungserfolg nach Paragraph 75, zu
überprüfen.
(3) Werden die im Paragraph 24, Ziffer 2 bis 5 angeführten
Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst
aufgenommen und streben sie eine Verwendung
an, die nicht in den Paragraphen 24, oder 25 angeführt ist,
haben sie sich dem für diese Verwendung
vorgesehenen
1. Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren
oder
2. Überprüfungsverfahren
zu unterziehen.
(4) Streben die im Paragraph 25, Ziffer eins bis 3 angeführten
Bediensteten eine Verwendung an, die nicht in den
§§ 24 oder 25 angeführt ist, haben sie sich einem
Überprüfungsverfahren nach Paragraph 79, zu unterziehen.
Bewerbung
§ 27. (1) Die Bewerbungsgesuche sind schriftlich
bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle
einzubringen.
(2) Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem
die Bewerbung bei der in der Ausschreibung
angeführten Stelle einlangt. Wird das Bewerbungsgesuch
im Postwege im Inland eingebracht, so gilt
jedoch als Tag der Bewerbung das Datum des
Poststempels.
(3) Die Bewerbung von Personen, die sich bereits
in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband
befinden, ist zulässig.
Aufnahmeverfahren
§ 28. (1) Dem nachfolgenden Aufnahmeverfahren
sind nur jene Bewerber und Bewerberinnen zu
unterziehen, die
1. die im Paragraph 22, Absatz eins und 2 angeführten
Erfordernisse für die angestrebte Verwendung
erfüllen und
2. sich spätestens am letzten Tag der in der
Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist
beworben haben.
(2) Wenn es die Rechtsvorschriften ausdrücklich
zulassen und weniger Bewerber und Bewerberinnen
die im Paragraph 22, Absatz eins, angeführten Erfordernisse
erfüllen, als Planstellen zu besetzen sind, kann nach
diesen Rechtsvorschriften von der Nichterfüllung
im Paragraph 22, Absatz eins, angeführter Erfordernisse Nachsicht
erteilt werden. Eine erteilte Nachsicht gilt auch für
die spätere Aufnahme.
(3) Die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, erfüllen
auch Bewerber und Bewerberinnen, die sich
längstens ein Jahr vor der betreffenden Ausschreibung
um eine Planstelle beworben haben, wenn
diese der nun ausgeschriebenen Planstelle (den nun
ausgeschriebenen Planstellen) hinsichtlich
1. der Einstufung und der Art der Verwendung
und
2. des gewünschten Dienstortes
entspricht.
(4) Die Art und die Durchführung des in Betracht
kommenden Aufnahmeverfahrens sind in den
Unterabschnitten B bis F geregelt.
Aufnahmekommission
§ 29. (1) Für die Mitwirkung am Aufnahmeverfahren
sind bei den das Aufnahmeverfahren
durchführenden Dienststellen Aufnahmekommissionen
einzurichten. Ihre Funktionsdauer beträgt
fünf Jahre.
(2) Jede Aufnahmekommission hat aus vier
Mitgliedern zu bestehen.
(3) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung
der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit
einer Aufnahmekommission verbunden sind, hat die
das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle
vorzusorgen.
Bestellung der Mitglieder der Aufnahmekommission
§ 30. (1) Der Leiter oder die Leiterin der
Zentralstelle hat zwei Mitglieder zu bestellen. Er
oder sie kann jedoch aus Gründen der Raschheit,
Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis die Bestellung
dieser Mitglieder an den Leiter oder die
Leiterin jener Dienststelle delegieren, bei der die
Aufnahmekommission errichtet ist.
(2) Das für die Bestellung zuständige Organ hat
eines der beiden Mitglieder mit dem Vorsitz der
Aufnahmekommission zu betrauen. Eines der
beiden Mitglieder muß besondere Kenntnisse zur
fachlichen Beurteilung der Bewerber und Bewerberinnen
aufweisen.
(3) Je ein weiteres Mitglied ist von den zwei
stimmenstärksten Wählergruppen (Fraktionen) des
Zentralausschusses zu bestellen. Es sollte nach
Möglichkeit
1. besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung
der Bewerber und Bewerberinnen aufweisen
und
2. dem zuständigen Personalvertretungsausschuß
angehören.
(4) Bei Bedarf kann die Wählergruppe abweichend
vom Absatz 3, Ziffer 2, einen sonstigen Bediensteten
oder eine sonstige Bedienstete ihres Vertrauens mit
Wählbarkeit für den Zentralausschuß zum Mitglied
der Aufnahmekommission bestellen. Dieses Mitglied
soll nach Möglichkeit der das Aufnahmeverfahren
durchführenden Dienststelle angehören.
(5)Absatz 5,Umfaßt der zuständige Zentralausschuß nur
eine einzige Wählergruppe, so hat die stimmenstärkste
Wählergruppe des zuständigen Personalvertretungsausschusses,
die eine andere Bezeichnung
als die Wählergruppe des Zentralausschusses
aufweist, einen Vertreter oder eine Vertreterin zum
Mitglied der Aufnahmekommission zu bestellen.
(6) Zu einem Kommissionsmitglied mit besonderen
Kenntnissen zur fachlichen Beurteilung der
Bewerbungen können auch mehrere Personen
bestellt werden. Zugleich mit der Bestellung ist für
jede Person festzulegen, für welche Verwendungen
sie tätig werden soll.
Bestellung von Ersatzmitgliedern
§ 31. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner
Verhinderung und, um eine dem § 30 entsprechende
Zusammensetzung der Aufnahmekommission zu
ermöglichen, die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern
zu bestellen.
Folgeleistungspflicht
§ 32. Bundesbedienstete haben einer Bestellung
zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission
Folge zu leisten.
Bestellungshindernisse
§ 33. Zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer
Aufnahmekommission darf nicht bestellt werden,
1. wer mit der Durchführung oder Auswertung
von Tests für die Eignungsprüfung in jenen
Aufnahmeverfahren betraut ist, an denen die
betreffende Aufnahmekommission mitzuwirken
hat,
2. wer außer Dienst gestellt ist oder
3. gegen wen ein Disziplinarverfahren eingeleitet
ist.
Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission
§ 34. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder
der Aufnahmekommission sind in Ausübung
dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(2) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission
ruht
1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens
bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und
2. während der Zeit
a) der Suspendierung,
b) der Außerdienststellung,
c) eines Urlaubes von mehr als drei Monaten
und
d) der Ableistung des Präsenzdienstes oder
des Zivildienstes.
(3) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission
endet
1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer
Disziplinarstrafe;
3. mit der Versetzung ins Ausland,
4. mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
5. mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem
Dienststand oder aus dem Personalstand des
Ressorts,
6. sobald die Wählergruppe, die das betreffende
Mitglied entsendet hat, nicht mehr zu den
zwei stimmenstärksten Wählergruppen nach
§ 30 Abs. 3 oder 5 zählt.
(4) Die Wählergruppe kann ein von ihr bestelltes
Mitglied der Aufnahmekommission jederzeit abberufen
und ersetzen.
(5) Bei Bedarf ist die Aufnahmekommission durch
Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern)
für den Rest der Funktionsdauer
zu ergänzen.
Verfahren vor der Aufnahmekommission
§ 35. (1) Die Sitzungen der Aufnahmekommission
sind vom Vorsitzenden oder von der
Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten.
(2) Zur Beschlußfähigkeit der Aufnahmekommission
ist die Anwesenheit aller vier Mitglieder (oder
entsprechender Ersatzmitglieder) erforderlich.
(3) Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen
Sitzung nicht alle Mitglieder (oder entsprechenden
Ersatzmitglieder) erschienen, so hat der oder die
Vorsitzende unverzüglich eine neuerliche Sitzung
einzuberufen, die nicht später als drei Tage danach
stattfinden darf. Auf dieser und auf den folgenden
Sitzungen ist die Aufnahmekommission jedenfalls
beschlußfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden
mindestens ein weiteres Mitglied (oder
Ersatzmitglied) anwesend ist.
(4) Die Aufnahmekommission hat ihre Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung
ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des oder der Vorsitzenden. Bei der
Abstimmung hat der oder die Vorsitzende seine
oder ihre Stimme zuletzt abzugeben.
(5) Auf das Verfahren der Aufnahmekommission
sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22,
32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung
der Aufnahmekommissionen sind
von der Bundesregierung durch Verordnung
(Geschäftsordnung) zu erlassen.
Rechtsstellung der Bewerber und Bewerberinnen
§ 36. (1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben
keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der
ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben
Umfaßt der zuständige Zentralausschuß nur
eine einzige Wählergruppe, so hat die stimmenstärkste
Wählergruppe des zuständigen Personalvertretungsausschusses,
die eine andere Bezeichnung
als die Wählergruppe des Zentralausschusses
aufweist, einen Vertreter oder eine Vertreterin zum
Mitglied der Aufnahmekommission zu bestellen.
(6) Zu einem Kommissionsmitglied mit besonderen
Kenntnissen zur fachlichen Beurteilung der
Bewerbungen können auch mehrere Personen
bestellt werden. Zugleich mit der Bestellung ist für
jede Person festzulegen, für welche Verwendungen
sie tätig werden soll.
Bestellung von Ersatzmitgliedern
§ 31. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner
Verhinderung und, um eine dem Paragraph 30, entsprechende
Zusammensetzung der Aufnahmekommission zu
ermöglichen, die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern
zu bestellen.
Folgeleistungspflicht
§ 32. Bundesbedienstete haben einer Bestellung
zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission
Folge zu leisten.
Bestellungshindernisse
§ 33. Zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer
Aufnahmekommission darf nicht bestellt werden,
1. wer mit der Durchführung oder Auswertung
von Tests für die Eignungsprüfung in jenen
Aufnahmeverfahren betraut ist, an denen die
betreffende Aufnahmekommission mitzuwirken
hat,
2. wer außer Dienst gestellt ist oder
3. gegen wen ein Disziplinarverfahren eingeleitet
ist.
Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission
§ 34. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder
der Aufnahmekommission sind in Ausübung
dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(2) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission
ruht
1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens
bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und
2. während der Zeit
a) der Suspendierung,
b) der Außerdienststellung,
c) eines Urlaubes von mehr als drei Monaten
und
d) der Ableistung des Präsenzdienstes oder
des Zivildienstes.
(3) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission
endet
1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer
Disziplinarstrafe;
3. mit der Versetzung ins Ausland,
4. mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
5. mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem
Dienststand oder aus dem Personalstand des
Ressorts,
6. sobald die Wählergruppe, die das betreffende
Mitglied entsendet hat, nicht mehr zu den
zwei stimmenstärksten Wählergruppen nach
§ 30 Absatz 3, oder 5 zählt.
(4) Die Wählergruppe kann ein von ihr bestelltes
Mitglied der Aufnahmekommission jederzeit abberufen
und ersetzen.
(5) Bei Bedarf ist die Aufnahmekommission durch
Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern)
für den Rest der Funktionsdauer
zu ergänzen.
Verfahren vor der Aufnahmekommission
§ 35. (1) Die Sitzungen der Aufnahmekommission
sind vom Vorsitzenden oder von der
Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten.
(2) Zur Beschlußfähigkeit der Aufnahmekommission
ist die Anwesenheit aller vier Mitglieder (oder
entsprechender Ersatzmitglieder) erforderlich.
(3) Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen
Sitzung nicht alle Mitglieder (oder entsprechenden
Ersatzmitglieder) erschienen, so hat der oder die
Vorsitzende unverzüglich eine neuerliche Sitzung
einzuberufen, die nicht später als drei Tage danach
stattfinden darf. Auf dieser und auf den folgenden
Sitzungen ist die Aufnahmekommission jedenfalls
beschlußfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden
mindestens ein weiteres Mitglied (oder
Ersatzmitglied) anwesend ist.
(4) Die Aufnahmekommission hat ihre Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung
ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des oder der Vorsitzenden. Bei der
Abstimmung hat der oder die Vorsitzende seine
oder ihre Stimme zuletzt abzugeben.
(5) Auf das Verfahren der Aufnahmekommission
sind die Paragraphen 6, Absatz eins, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22,
32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung
der Aufnahmekommissionen sind
von der Bundesregierung durch Verordnung
(Geschäftsordnung) zu erlassen.
Rechtsstellung der Bewerber und Bewerberinnen
§ 36. (1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben
keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der
ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben
1.Ziffer eins im Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren
und
2. im Überprüfungsverfahren
keine Parteistellung.
(2) Die Bewerber und Bewerberinnen haben
keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener
Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des
Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
Unterabschnitt B
Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung
Anwendungsbereich
§ 37. Dieser Unterabschnitt gilt für alle Aufnahmeverfahren,
die nicht unter die Unterabschnitte C
bis F fallen.
Eignungsprüfung
§ 38. (1) Bewerber und Bewerberinnen sind einer
Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie
1. die Erfordernisse des § 28 erfüllen und
2. noch keine für die ausgeschriebene Planstelle
gültige Eignungsprüfung aufweisen.
(2) Aus Gründen der Kostenersparnis können
Bewerber und Bewerberinnen auch dann der
Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich
die Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen
Eignung noch nicht feststeht, wohl aber
erwartet werden kann, daß es gegeben ist. In diesem
Fall ist es zulässig, die erforderlichen Nachweise (zB
allfällige Ergonomieuntersuchungen zur Feststellung
der körperlichen Eignung) nach der abgelegten
Eignungsprüfung durchzuführen. Dieser Umstand
ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in der
Ausschreibung bekanntzugeben.
Zuständigkeit für die Eignungsprüfung
§ 39. (1) Die Eignungsprüfung ist von der das
Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle
durchzuführen.
(2) Im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit
und Kostenersparnis kann jedoch die Durchführung
der Eignungsprüfung einer anderen Dienststelle
desselben oder eines anderen Ressorts übertragen
werden, wenn diese nach ihrer Organisation und
personellen Besetzung dazu geeignet ist.
(3) Die Übertragung der Durchführung der
Eignungsprüfung auf eine Dienststelle eines anderen
Ressorts bedarf des Einvernehmens der
betroffenen Bundesminister.
Durchführung der Eignungsprüfung
§ 40. (1) Die Eignungsprüfung ist in Form von
objektiven Tests durchzuführen.
(2) Die Verteilung der Tests an die einzelnen
Bewerber und Bewerberinnen hat erst unmittelbar
vor Testbeginn nach dem Zufallsprinzip zu
erfolgen. Es ist sicherzustellen, daß vom Inhalt des
Tests erst bei Testbeginn Kenntnis erlangt wird.
(3) Die Bewerber und Bewerberinnen haben für
die Teilnahme an der Eignungsprüfung keinen
Kostenersatz zu leisten.
Erstellung der Tests
§ 41. (1) Die Tests sind von der Verwaltungsakademie
des Bundes auszuarbeiten. Die Verwaltungsakademie
des Bundes hat die speziellen Anforderungen
für einzelne Verwendungen im Einvernehmen
mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.
(2) Die Anforderungen sind so zu gestalten, daß
sie
1. auf die Vorbildung Bedacht nehmen, die für
die betreffende Besoldungs-, Verwendungs-
oder Entlohnungsgruppe oder sonstige vergleichbare
Einstufungskategorie erforderlich
ist, und
2. durch spezielle Fragenprogramme für einzelne
Verwendungen ergänzt werden können.
(3) Die Tests sind in einer solchen Zahl von
Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit
der zu erfüllenden Aufgaben ausgeschlossen ist.
(4) Die für die Durchführung der Tests und für
die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung
von Testverfahren erforderlichen Daten dürfen
automationsunterstützt verarbeitet werden. Diese
Daten dürfen nur von den mit diesen Aufgaben
betrauten Bediensteten und nur für die angeführten
Zwecke verwendet werden.
Auswertung der Tests
§ 42. (1) Soweit dies möglich ist, sind die Tests für
die Auswertung zu anonymisieren.
(2) Die Verwaltungsakademie hat für die
Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten.
Sie hat die Punktewerte nach den spezifischen
Anforderungen der angestrebten Verwendung zu
gewichten.
(3) Die für die Durchführung und Auswertung
der Tests erforderliche Schulung ist von der
Verwaltungsakademie des Bundes anzubieten.
(4) Den zuständigen Organen der Personalvertretung
ist Gelegenheit zu geben, eines ihrer
Mitglieder zur Beobachtung der Auswertung jener
Tests zu entsenden, die eine in ihren Vertretungsbereich
fallende Verwendung betreffen.
Verordnung über die Eignungsprüfung
§ 43. Die näheren Bestimmungen über die
Durchführung der Eignungsprüfung und die
Erstellung und Auswertung der Tests sind durch
Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.
im Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren
und
2. im Überprüfungsverfahren
keine Parteistellung.
(2) Die Bewerber und Bewerberinnen haben
keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener
Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des
Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
Unterabschnitt B
Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung
Anwendungsbereich
§ 37. Dieser Unterabschnitt gilt für alle Aufnahmeverfahren,
die nicht unter die Unterabschnitte C
bis F fallen.
Eignungsprüfung
§ 38. (1) Bewerber und Bewerberinnen sind einer
Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie
1. die Erfordernisse des Paragraph 28, erfüllen und
2. noch keine für die ausgeschriebene Planstelle
gültige Eignungsprüfung aufweisen.
(2) Aus Gründen der Kostenersparnis können
Bewerber und Bewerberinnen auch dann der
Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich
die Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen
Eignung noch nicht feststeht, wohl aber
erwartet werden kann, daß es gegeben ist. In diesem
Fall ist es zulässig, die erforderlichen Nachweise (zB
allfällige Ergonomieuntersuchungen zur Feststellung
der körperlichen Eignung) nach der abgelegten
Eignungsprüfung durchzuführen. Dieser Umstand
ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in der
Ausschreibung bekanntzugeben.
Zuständigkeit für die Eignungsprüfung
§ 39. (1) Die Eignungsprüfung ist von der das
Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle
durchzuführen.
(2) Im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit
und Kostenersparnis kann jedoch die Durchführung
der Eignungsprüfung einer anderen Dienststelle
desselben oder eines anderen Ressorts übertragen
werden, wenn diese nach ihrer Organisation und
personellen Besetzung dazu geeignet ist.
(3) Die Übertragung der Durchführung der
Eignungsprüfung auf eine Dienststelle eines anderen
Ressorts bedarf des Einvernehmens der
betroffenen Bundesminister.
Durchführung der Eignungsprüfung
§ 40. (1) Die Eignungsprüfung ist in Form von
objektiven Tests durchzuführen.
(2) Die Verteilung der Tests an die einzelnen
Bewerber und Bewerberinnen hat erst unmittelbar
vor Testbeginn nach dem Zufallsprinzip zu
erfolgen. Es ist sicherzustellen, daß vom Inhalt des
Tests erst bei Testbeginn Kenntnis erlangt wird.
(3) Die Bewerber und Bewerberinnen haben für
die Teilnahme an der Eignungsprüfung keinen
Kostenersatz zu leisten.
Erstellung der Tests
§ 41. (1) Die Tests sind von der Verwaltungsakademie
des Bundes auszuarbeiten. Die Verwaltungsakademie
des Bundes hat die speziellen Anforderungen
für einzelne Verwendungen im Einvernehmen
mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.
(2) Die Anforderungen sind so zu gestalten, daß
sie
1. auf die Vorbildung Bedacht nehmen, die für
die betreffende Besoldungs-, Verwendungs-
oder Entlohnungsgruppe oder sonstige vergleichbare
Einstufungskategorie erforderlich
ist, und
2. durch spezielle Fragenprogramme für einzelne
Verwendungen ergänzt werden können.
(3) Die Tests sind in einer solchen Zahl von
Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit
der zu erfüllenden Aufgaben ausgeschlossen ist.
(4) Die für die Durchführung der Tests und für
die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung
von Testverfahren erforderlichen Daten dürfen
automationsunterstützt verarbeitet werden. Diese
Daten dürfen nur von den mit diesen Aufgaben
betrauten Bediensteten und nur für die angeführten
Zwecke verwendet werden.
Auswertung der Tests
§ 42. (1) Soweit dies möglich ist, sind die Tests für
die Auswertung zu anonymisieren.
(2) Die Verwaltungsakademie hat für die
Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten.
Sie hat die Punktewerte nach den spezifischen
Anforderungen der angestrebten Verwendung zu
gewichten.
(3) Die für die Durchführung und Auswertung
der Tests erforderliche Schulung ist von der
Verwaltungsakademie des Bundes anzubieten.
(4) Den zuständigen Organen der Personalvertretung
ist Gelegenheit zu geben, eines ihrer
Mitglieder zur Beobachtung der Auswertung jener
Tests zu entsenden, die eine in ihren Vertretungsbereich
fallende Verwendung betreffen.
Verordnung über die Eignungsprüfung
§ 43. Die näheren Bestimmungen über die
Durchführung der Eignungsprüfung und die
Erstellung und Auswertung der Tests sind durch
Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.
Ergebnis der Eignungsprüfung
§ 44. (1) Vor dem Test ist von der Verwaltungsakademie
eine Mindestpunktezahl festzusetzen.
Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl
nicht erreichen, scheiden aus dem
weiteren Aufnahmeverfahren aus.
(2) Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind
nach der Eignungsprüfung umgehend mitzuteilen:
1. die von ihm oder ihr tatsächlich erreichte
Punktezahl,
2. die bei dieser Eignungsprüfung erreichbare
Höchstpunktezahl und
3. die nach Abs. 1 festgesetzte Mindestpunktezahl.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Angaben sind auch
der Aufnahmekommission mitzuteilen.
(4) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte
Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren,
wenn
1. eine Planstelle desselben Ressorts besetzt
werden soll,
2. für die betreffende Verwendung dieselben
Testbedingungen gelten und
3. die Ausschreibung innerhalb eines Jahres ab
dem Tag der Eignungsprüfung erfolgt.
Reihung für die Aufnahme in den Bundesdienst
§ 45. (1) Für die Aufnahme in den Bundesdienst
ist die Person heranzuziehen, die bei der Eignungsprüfung
die höchste Punktezahl erreicht hat. Sind
mehrere Planstellen zu besetzen, sind die Bewerbungen
in der Reihenfolge der erzielten Punktezahl
heranzuziehen.
(2) Von der im Abs. 1 angeführten Reihenfolge
darf nur abgewichen werden, soweit dies mit
Rücksicht auf die Art der dienstlichen Aufgaben
unbedingt erforderlich ist.
Informationsgespräch
§ 46. (1) Hält es die das Aufnahmeverfahren
durchführende Dienststelle im Hinblick auf die Art
der zu erbringenden Tätigkeit für erforderlich, kann
sie die bestgereihten Bewerber und Bewerberinnen,
und zwar um zwei mehr als Planstellen zu vergeben
sind, zu einem Informationsgespräch einladen.
(2) Das Informationsgespräch haben zu führen:
1. die Person,
a) die nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers
oder einer Bewerberin voraussichtlich
unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut
sein wird oder
b) die von der das Aufnahmeverfahren
durchführenden Dienststelle statt dessen
im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit,
Einfachheit und Kostenersparnis
dazu bestimmt wird, und
2. ein Vertreter oder eine Vertreterin der
Personalverwaltung.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen haben
der das Aufnahmeverfahren durchführenden
Dienststelle mitzuteilen, ob und inwieweit sie es für
geboten halten, daß bei der Aufnahme in den
Bundesdienst von der Reihung nach § 45 abgewichen
wird.
Befassung der Aufnahmekommission
§ 47. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende
Dienststelle hat die Aufnahmekommission
aufzufordern, ein Gutachten zu erstellen,
1. wenn diese Dienststelle gemäß § 45 Abs. 2
beabsichtigt, einen Bewerber oder eine Bewerberin
mit der ausgeschriebenen Planstelle zu
betrauen, der oder die bei der Eignungsprüfung
eine geringere Punktezahl als ein anderer
Bewerber oder eine andere Bewerberin erzielt
hat, dessen (deren) Bewerbung noch aufrecht
ist, oder
2. wenn mindestens zwei Personen die bei der
Eignungsprüfung erzielte höchste Punktezahl
erreicht haben und von diesen nicht alle
berücksichtigt werden können.
(2) Die das Aufnahmeverfahren durchführende
Dienststelle hat der Aufnahmekommission alle für
die Erstellung des Gutachtens nötigen Unterlagen
zu übermitteln.
Prüfung der Unterlagen
§ 48. (1) Wird die Aufnahmekommission befaßt,
hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende unverzüglich
zu prüfen und zu entscheiden,
1. ob es erforderlich ist, mit den Bewerbern und
Bewerberinnen Aufnahmegespräche zu führen,
oder
2. ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten
voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage
und allfälliger sonstiger Erhebungen erstellen
kann.
(2) Die Aufnahmekommission ist unverzüglich zu
einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat
1. im Fall des Abs. 1 Z 1 innerhalb von zwei
Wochen und
2. im Fall des Abs. 1 Z 2 innerhalb einer Woche
ab dem Tag der Befassung stattzufinden.
(3) Die Aufnahmekommission hat in der gemäß
Abs. 2 Z 2 einberufenen Sitzung zu entscheiden,
welche der beiden im Abs. 1 angeführten Vorgangsweisen
gewählt wird.
(4) Beschließt die Aufnahmekommission, daß
Aufnahmegespräche zu führen sind, ist unverzüglich
eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens
innerhalb von zwei Wochen nach der ersten
Sitzung stattfinden muß.
Ergebnis der Eignungsprüfung
§ 44. (1) Vor dem Test ist von der Verwaltungsakademie
eine Mindestpunktezahl festzusetzen.
Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl
nicht erreichen, scheiden aus dem
weiteren Aufnahmeverfahren aus.
(2) Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind
nach der Eignungsprüfung umgehend mitzuteilen:
1. die von ihm oder ihr tatsächlich erreichte
Punktezahl,
2. die bei dieser Eignungsprüfung erreichbare
Höchstpunktezahl und
3. die nach Absatz eins, festgesetzte Mindestpunktezahl.
(3) Die im Absatz 2, angeführten Angaben sind auch
der Aufnahmekommission mitzuteilen.
(4) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte
Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren,
wenn
1. eine Planstelle desselben Ressorts besetzt
werden soll,
2. für die betreffende Verwendung dieselben
Testbedingungen gelten und
3. die Ausschreibung innerhalb eines Jahres ab
dem Tag der Eignungsprüfung erfolgt.
Reihung für die Aufnahme in den Bundesdienst
§ 45. (1) Für die Aufnahme in den Bundesdienst
ist die Person heranzuziehen, die bei der Eignungsprüfung
die höchste Punktezahl erreicht hat. Sind
mehrere Planstellen zu besetzen, sind die Bewerbungen
in der Reihenfolge der erzielten Punktezahl
heranzuziehen.
(2) Von der im Absatz eins, angeführten Reihenfolge
darf nur abgewichen werden, soweit dies mit
Rücksicht auf die Art der dienstlichen Aufgaben
unbedingt erforderlich ist.
Informationsgespräch
§ 46. (1) Hält es die das Aufnahmeverfahren
durchführende Dienststelle im Hinblick auf die Art
der zu erbringenden Tätigkeit für erforderlich, kann
sie die bestgereihten Bewerber und Bewerberinnen,
und zwar um zwei mehr als Planstellen zu vergeben
sind, zu einem Informationsgespräch einladen.
(2) Das Informationsgespräch haben zu führen:
1. die Person,
a) die nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers
oder einer Bewerberin voraussichtlich
unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut
sein wird oder
b) die von der das Aufnahmeverfahren
durchführenden Dienststelle statt dessen
im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit,
Einfachheit und Kostenersparnis
dazu bestimmt wird, und
2. ein Vertreter oder eine Vertreterin der
Personalverwaltung.
(3) Die im Absatz 2, angeführten Personen haben
der das Aufnahmeverfahren durchführenden
Dienststelle mitzuteilen, ob und inwieweit sie es für
geboten halten, daß bei der Aufnahme in den
Bundesdienst von der Reihung nach Paragraph 45, abgewichen
wird.
Befassung der Aufnahmekommission
§ 47. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende
Dienststelle hat die Aufnahmekommission
aufzufordern, ein Gutachten zu erstellen,
1. wenn diese Dienststelle gemäß Paragraph 45, Absatz 2,
beabsichtigt, einen Bewerber oder eine Bewerberin
mit der ausgeschriebenen Planstelle zu
betrauen, der oder die bei der Eignungsprüfung
eine geringere Punktezahl als ein anderer
Bewerber oder eine andere Bewerberin erzielt
hat, dessen (deren) Bewerbung noch aufrecht
ist, oder
2. wenn mindestens zwei Personen die bei der
Eignungsprüfung erzielte höchste Punktezahl
erreicht haben und von diesen nicht alle
berücksichtigt werden können.
(2) Die das Aufnahmeverfahren durchführende
Dienststelle hat der Aufnahmekommission alle für
die Erstellung des Gutachtens nötigen Unterlagen
zu übermitteln.
Prüfung der Unterlagen
§ 48. (1) Wird die Aufnahmekommission befaßt,
hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende unverzüglich
zu prüfen und zu entscheiden,
1. ob es erforderlich ist, mit den Bewerbern und
Bewerberinnen Aufnahmegespräche zu führen,
oder
2. ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten
voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage
und allfälliger sonstiger Erhebungen erstellen
kann.
(2) Die Aufnahmekommission ist unverzüglich zu
einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat
1. im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, innerhalb von zwei
Wochen und
2. im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, innerhalb einer Woche
ab dem Tag der Befassung stattzufinden.
(3) Die Aufnahmekommission hat in der gemäß
Abs. 2 Ziffer 2, einberufenen Sitzung zu entscheiden,
welche der beiden im Absatz eins, angeführten Vorgangsweisen
gewählt wird.
(4) Beschließt die Aufnahmekommission, daß
Aufnahmegespräche zu führen sind, ist unverzüglich
eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens
innerhalb von zwei Wochen nach der ersten
Sitzung stattfinden muß.
Aufnahmegespräch
§ 49. (1) In den Fällen des § 48 Abs. 1 Z 1 und
Abs. 4 sind
1. die Bewerber und Bewerberinnen, deren
Aufnahme beabsichtigt ist, und
2. alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der
Eignungsprüfung mindestens eine gleich hohe
Punktezahl wie einer der in Z 1 angeführten
Bewerber oder Bewerberinnen erreicht haben,
zur Sitzung der Aufnahmekommission einzuladen.
(2) Die Aufnahmekommission hat mit den
Eingeladenen Aufnahmegespräche zu führen und
erforderliche weitere Erhebungen zu pflegen.
(3) Dem Aufnahmegespräch ist beizuziehen, wer
1. nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers
oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar
mit der Dienstaufsicht betraut sein wird
oder
2. von der das Aufnahmeverfahren durchführenden
Dienststelle statt dessen im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis dazu bestimmt wird.
Diese Person ist von der Aufnahmekommission vor
Ausarbeitung ihres Gutachtens anzuhören.
(4) Der Inhalt und die Auswertung der
Aufnahmegespräche sind vertraulich zu behandeln.
Über sie ist gegen alle Personen Stillschweigen zu
bewahren, denen gegenüber keine Verpflichtung zu
einer amtlichen Mitteilung besteht.
(5) Die für die Führung von Aufnahmegesprächen
erforderliche Schulung ist von der Verwaltungsakademie
des Bundes anzubieten. Bei der
Bestellung zum Mitglied einer Aufnahmekommission
ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit nur
Personen herangezogen werden, die für die
Führung von Aufnahmegesprächen geschult sind.
Gutachten der Aufnahmekommission
§ 50. (1) Die Aufnahmekommission hat der das
Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle
ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das
Gutachten hat zu enthalten, welcher oder welche
der eingeladenen Bewerber oder Bewerberinnen für
die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.
(2) Weisen mehrere Personen dieselbe Punktezahl
auf und können von diesen nicht alle
berücksichtigt werden, so sind im Gutachten ferner
zu berücksichtigen:
1. zunächst das Ausmaß einer allfälligen sozialen
Bedürftigkeit,
2. danach eine allfällige Anwendbarkeit der
begünstigenden Bestimmungen
a) des § 6 Z 3 des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947,
b) der §§ 148 Abs. 6 und 7 und 186 Abs. 2
BDG 1979,
c) des § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948,
d) des § 33 Abs. 8 und 9 des Wehrgesetzes
1990,
e) des § 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes
1978 in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 150/1978 in Verbindung mit
An. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes
1983, BGBl. Nr. 577, und
3. schließlich der Umstand, daß der Bewerber
einen mindestens dreijährigen Wehrdienst als
Zeitsoldat geleistet hat, wenn das Ende dieser
Dienstleistung nicht länger als vier Jahre
zurückliegt.
(3) Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder
in der Minderheit geblieben, ist im
Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes
in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied
kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten
abgeben.
Frist für das Gutachten
§ 51. (1) Die Aufnahmekommission hat ihr
Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden
Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens
aber innerhalb von
1. zwei Wochen, wenn keine Aufnahmegespräche
geführt worden sind,
2. drei Wochen, wenn die Aufnahmegespräche
auf Grund einer Entscheidung des oder der
Vorsitzenden der Aufnahmekommission geführt
worden sind, oder
3. vier Wochen, wenn die Aufnahmegespräche
auf Grund einer Entscheidung der Aufnahmekommission
geführt worden sind,
ab dem Tag der Befassung zu übermitteln.
(2) Übermittelt die Aufnahmekommission das
Gutachten nicht innerhalb dieser Fristen, so kann
der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme
zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme
auf § 50 Abs. 2 ohne weiteres Zuwarten
besetzen.
Aufnahme entgegen dem Gutachten der
Aufnahmekommission
§ 52. Wird ein Bewerber oder eine Bewerberin
mit der ausgeschriebenen Planstelle betraut, der
oder die nach dem Gutachten der Aufnahmekommission
eine geringere Eignung aufweist als
wenigstens ein anderer eingeladener Mitbewerber
oder eine andere eingeladene Mitbewerberin, so
sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen,
die für die Betrauung maßgebend waren.
Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen
§ 53. (1) Nach der Entscheidung über die
Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren
durchführende Dienststelle alle Bewerber
Aufnahmegespräch
§ 49. (1) In den Fällen des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und
Abs. 4 sind
1. die Bewerber und Bewerberinnen, deren
Aufnahme beabsichtigt ist, und
2. alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der
Eignungsprüfung mindestens eine gleich hohe
Punktezahl wie einer der in Ziffer eins, angeführten
Bewerber oder Bewerberinnen erreicht haben,
zur Sitzung der Aufnahmekommission einzuladen.
(2) Die Aufnahmekommission hat mit den
Eingeladenen Aufnahmegespräche zu führen und
erforderliche weitere Erhebungen zu pflegen.
(3) Dem Aufnahmegespräch ist beizuziehen, wer
1. nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers
oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar
mit der Dienstaufsicht betraut sein wird
oder
2. von der das Aufnahmeverfahren durchführenden
Dienststelle statt dessen im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis dazu bestimmt wird.
Diese Person ist von der Aufnahmekommission vor
Ausarbeitung ihres Gutachtens anzuhören.
(4) Der Inhalt und die Auswertung der
Aufnahmegespräche sind vertraulich zu behandeln.
Über sie ist gegen alle Personen Stillschweigen zu
bewahren, denen gegenüber keine Verpflichtung zu
einer amtlichen Mitteilung besteht.
(5) Die für die Führung von Aufnahmegesprächen
erforderliche Schulung ist von der Verwaltungsakademie
des Bundes anzubieten. Bei der
Bestellung zum Mitglied einer Aufnahmekommission
ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit nur
Personen herangezogen werden, die für die
Führung von Aufnahmegesprächen geschult sind.
Gutachten der Aufnahmekommission
§ 50. (1) Die Aufnahmekommission hat der das
Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle
ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das
Gutachten hat zu enthalten, welcher oder welche
der eingeladenen Bewerber oder Bewerberinnen für
die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.
(2) Weisen mehrere Personen dieselbe Punktezahl
auf und können von diesen nicht alle
berücksichtigt werden, so sind im Gutachten ferner
zu berücksichtigen:
1. zunächst das Ausmaß einer allfälligen sozialen
Bedürftigkeit,
2. danach eine allfällige Anwendbarkeit der
begünstigenden Bestimmungen
a) des Paragraph 6, Ziffer 3, des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183 aus 1947,,
b) der Paragraphen 148, Absatz 6 und 7 und 186 Absatz 2,
BDG 1979,
c) des Paragraph 53, Ziffer 3, des Vertragsbedienstetengesetzes
1948,
d) des Paragraph 33, Absatz 8 und 9 des Wehrgesetzes
1990,
e) des Paragraph 12, Absatz 6 und 7 des Wehrgesetzes
1978 in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 150 aus 1978, in Verbindung mit
An. römisch sieben Absatz eins, des Wehrrechtsänderungsgesetzes
1983, Bundesgesetzblatt Nr. 577, und
3. schließlich der Umstand, daß der Bewerber
einen mindestens dreijährigen Wehrdienst als
Zeitsoldat geleistet hat, wenn das Ende dieser
Dienstleistung nicht länger als vier Jahre
zurückliegt.
(3) Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder
in der Minderheit geblieben, ist im
Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes
in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied
kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten
abgeben.
Frist für das Gutachten
§ 51. (1) Die Aufnahmekommission hat ihr
Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden
Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens
aber innerhalb von
1. zwei Wochen, wenn keine Aufnahmegespräche
geführt worden sind,
2. drei Wochen, wenn die Aufnahmegespräche
auf Grund einer Entscheidung des oder der
Vorsitzenden der Aufnahmekommission geführt
worden sind, oder
3. vier Wochen, wenn die Aufnahmegespräche
auf Grund einer Entscheidung der Aufnahmekommission
geführt worden sind,
ab dem Tag der Befassung zu übermitteln.
(2) Übermittelt die Aufnahmekommission das
Gutachten nicht innerhalb dieser Fristen, so kann
der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme
zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme
auf Paragraph 50, Absatz 2, ohne weiteres Zuwarten
besetzen.
Aufnahme entgegen dem Gutachten der
Aufnahmekommission
§ 52. Wird ein Bewerber oder eine Bewerberin
mit der ausgeschriebenen Planstelle betraut, der
oder die nach dem Gutachten der Aufnahmekommission
eine geringere Eignung aufweist als
wenigstens ein anderer eingeladener Mitbewerber
oder eine andere eingeladene Mitbewerberin, so
sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen,
die für die Betrauung maßgebend waren.
Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen
§ 53. (1) Nach der Entscheidung über die
Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren
durchführende Dienststelle alle Bewerber
undund Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden
sind, hievon formlos zu verständigen.
(2) In der Verständigung ist ausdrücklich darauf
hinzuweisen, daß
1. die Bewerbung weiterhin gültig bleibt, wenn
der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb
von zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich
mitteilt, daß die Bewerbung aufrecht bleiben
soll,
2. die Bewerbung aber in keinem Fall länger als
ein Jahr gültig sein kann.
Unterabschnitt C
Aufnahmeverfahren mit Aufnahmegespräch anstelle
einer Eignungsprüfung
Anwendungsbereich
§ 54. Dieser Unterabschnitt ist auf die Besetzung
von Planstellen für Verwendungen anzuwenden, die
1. ein besonderes Maß an speziellen Kenntnissen
und Fähigkeiten erfordern (zB ADV-Fachleute,
Techniker und Technikerinnen, Spezialarbeiter
und Spezialarbeiterinnen der Verwendungsgruppen
P 1 und P 2) oder
2. auf Grund der bestehenden Arbeitsmarktlage
wegen geringen Angebotes von Arbeitnehmern
als Mangelberufe anzusehen sind.
Aufnahmegespräch
§ 55. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende
Dienststelle hat alle Bewerber und Bewerberinnen,
die die Erfordernisse des § 28 erfüllen, zu
einem Aufnahmegespräch einzuladen.
(2) Das Aufnahmegespräch haben zu führen:
1. die Person,
a) die nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers
oder einer Bewerberin voraussichtlich
unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut
sein wird oder
b) die von der das Aufnahmeverfahren
durchführenden Dienststelle statt dessen
im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit,
Einfachheit und Kostenersparnis
dazu bestimmt wird, und
2. ein Vertreter oder eine Vertreterin der
Personalverwaltung.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen haben
der das Aufnahmeverfahren durchführenden
Dienststelle einen Aufnahmevorschlag zu erstatten.
In diesem sind die Bewerber und Bewerberinnen
nach der Eignung für die vorgesehene Verwendung
(die vorgesehenen Verwendungen) zu reihen. Die
Reihung ist zu begründen. Kommt keine Einigung
über den Aufnahmevorschlag zustande, hat jede der
beiden Personen einen eigenen Aufnahmevorschlag
zu erstatten.
Befassung der Aufnahmekommission
§ 56. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende
Dienststelle hat der Aufnahmekommission
den Aufnahmevorschlag (die Aufnahmevorschläge)
und alle sonstigen für die Erstellung des Gutachtens
nötigen Unterlagen zu übermitteln. Die Aufnahmekommission
hat über die Eignung und Reihung der
Bewerber und Bewerberinnen ein Gutachten zu
erstellen.
(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat die
Aufnahmekommission unverzüglich zu einer Sitzung
einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb
einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.
(3) In der Sitzung ist zu entscheiden
1. ob es erforderlich ist, mit
a) einem Bewerber oder einer Bewerberin
oder
b) mehreren Bewerbern oder Bewerberinnen
oder
c) allen Bewerbern und Bewerberinnen
ergänzend Aufnahmegespräche zu führen,
oder
2. ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten
voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage
und allfälliger sonstiger Erhebungen dieser
Sitzung oder einer allfälligen weiteren Sitzung
erstellen kann.
(4) Aufnahmegespräche sind zu führen, wenn es
wenigstens ein Kommissionsmitglied verlangt. In
diesem Fall ist unverzüglich eine weitere Sitzung
einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei
Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß.
Die Bewerber und Bewerberinnen, mit denen noch
Aufnahmegespräche geführt werden sollen, sind zu
dieser Sitzung einzuladen.
(5) Auf die Führung der Aufnahmegespräche ist
§ 49 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
Gutachten der Aufnahmekommission
§ 57. (1) Die Aufnahmekommission hat der das
Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle
ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das
Gutachten hat zu enthalten, welcher der Bewerber
und Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung
am besten geeignet ist.
(2) Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder
in der Minderheit geblieben, ist im
Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes
in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied
kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten
abgeben.
(3) Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten
der das Aufnahmeverfahren durchführenden
Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber
innerhalb von
Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden
sind, hievon formlos zu verständigen.
(2) In der Verständigung ist ausdrücklich darauf
hinzuweisen, daß
1. die Bewerbung weiterhin gültig bleibt, wenn
der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb
von zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich
mitteilt, daß die Bewerbung aufrecht bleiben
soll,
2. die Bewerbung aber in keinem Fall länger als
ein Jahr gültig sein kann.
Unterabschnitt C
Aufnahmeverfahren mit Aufnahmegespräch anstelle
einer Eignungsprüfung
Anwendungsbereich
§ 54. Dieser Unterabschnitt ist auf die Besetzung
von Planstellen für Verwendungen anzuwenden, die
1. ein besonderes Maß an speziellen Kenntnissen
und Fähigkeiten erfordern (zB ADV-Fachleute,
Techniker und Technikerinnen, Spezialarbeiter
und Spezialarbeiterinnen der Verwendungsgruppen
P 1 und P 2) oder
2. auf Grund der bestehenden Arbeitsmarktlage
wegen geringen Angebotes von Arbeitnehmern
als Mangelberufe anzusehen sind.
Aufnahmegespräch
§ 55. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende
Dienststelle hat alle Bewerber und Bewerberinnen,
die die Erfordernisse des Paragraph 28, erfüllen, zu
einem Aufnahmegespräch einzuladen.
(2) Das Aufnahmegespräch haben zu führen:
1. die Person,
a) die nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers
oder einer Bewerberin voraussichtlich
unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut
sein wird oder
b) die von der das Aufnahmeverfahren
durchführenden Dienststelle statt dessen
im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit,
Einfachheit und Kostenersparnis
dazu bestimmt wird, und
2. ein Vertreter oder eine Vertreterin der
Personalverwaltung.
(3) Die im Absatz 2, angeführten Personen haben
der das Aufnahmeverfahren durchführenden
Dienststelle einen Aufnahmevorschlag zu erstatten.
In diesem sind die Bewerber und Bewerberinnen
nach der Eignung für die vorgesehene Verwendung
(die vorgesehenen Verwendungen) zu reihen. Die
Reihung ist zu begründen. Kommt keine Einigung
über den Aufnahmevorschlag zustande, hat jede der
beiden Personen einen eigenen Aufnahmevorschlag
zu erstatten.
Befassung der Aufnahmekommission
§ 56. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende
Dienststelle hat der Aufnahmekommission
den Aufnahmevorschlag (die Aufnahmevorschläge)
und alle sonstigen für die Erstellung des Gutachtens
nötigen Unterlagen zu übermitteln. Die Aufnahmekommission
hat über die Eignung und Reihung der
Bewerber und Bewerberinnen ein Gutachten zu
erstellen.
(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat die
Aufnahmekommission unverzüglich zu einer Sitzung
einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb
einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.
(3) In der Sitzung ist zu entscheiden
1. ob es erforderlich ist, mit
a) einem Bewerber oder einer Bewerberin
oder
b) mehreren Bewerbern oder Bewerberinnen
oder
c) allen Bewerbern und Bewerberinnen
ergänzend Aufnahmegespräche zu führen,
oder
2. ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten
voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage
und allfälliger sonstiger Erhebungen dieser
Sitzung oder einer allfälligen weiteren Sitzung
erstellen kann.
(4) Aufnahmegespräche sind zu führen, wenn es
wenigstens ein Kommissionsmitglied verlangt. In
diesem Fall ist unverzüglich eine weitere Sitzung
einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei
Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß.
Die Bewerber und Bewerberinnen, mit denen noch
Aufnahmegespräche geführt werden sollen, sind zu
dieser Sitzung einzuladen.
(5) Auf die Führung der Aufnahmegespräche ist
§ 49 Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
Gutachten der Aufnahmekommission
§ 57. (1) Die Aufnahmekommission hat der das
Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle
ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das
Gutachten hat zu enthalten, welcher der Bewerber
und Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung
am besten geeignet ist.
(2) Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder
in der Minderheit geblieben, ist im
Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes
in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied
kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten
abgeben.
(3) Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten
der das Aufnahmeverfahren durchführenden
Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber
innerhalb von
1.Ziffer eins drei Wochen, wenn nicht ergänzend Aufnahmegespräche
geführt worden sind,
2. vier Wochen, wenn ergänzend Aufnahmegespräche
geführt worden sind,
ab dem Tag der Befassung zu übermitteln.
(4) Übermittelt die Aufnahmekommission das
Gutachten nicht innerhalb dieser Frist, so kann ihr
die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle
eine (weitere) Nachfrist setzen.
(5) Ist nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder
einer Nachfrist ein weiteres Zuwarten wegen der
Dringlichkeit der Besetzung der Planstelle nicht
möglich, hat dies die das Aufnahmeverfahren
durchführende Dienststelle der Aufnahmekommission
mitzuteilen.
(6) In diesem Fall hat die das Aufnahmeverfahren
durchführende Dienststelle die Aufgaben der
Aufnahmekommission selbst wahrzunehmen. Sie
hat dabei
1. die Aufzeichnungen der Aufnahmekommission
über die bereits geführten Aufnahmegespräche
zu berücksichtigen oder
2. — soweit solche Aufnahmegespräche noch
nicht geführt worden sind oder hierüber keine
Unterlagen verfügbar sind — die Aufnahmegespräche
selbst zu führen.
(7) Im Fall des Abs. 6 kann der Leiter oder die
Leiterin der für die Aufnahme zuständigen
Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf
das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens ohne weiteres
Zuwarten besetzen.
Maßnahme nach der Aufnahme
§ 58. Die §§ 52 und 53 sind anzuwenden.
Unterabschnitt D
Abgekürztes Aufnahmeverfahren
Anwendungsbereich
§ 59. Dieser Unterabschnitt ist anwendbar, wenn
nach einer Ausschreibung für ein Aufnahmeverfahren
nach den Unterabschnitten B oder C nicht mehr
gemäß § 28 geeignete Bewerber oder Bewerberinnen
vorhanden sind, als Planstellen zu besetzen
sind.
Aufnahmeverfahren
§ 60. Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle
kann in diesem Fall die ausgeschriebene
Planstelle (die ausgeschriebenen Planstellen) ohne
Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines
Aufnahmegespräches für die Dauer von sechs
Monaten mit einem der geeigneten Bewerber oder
mit einer der geeigneten Bewerberinnen (mit den
geeigneten Bewerbern oder Bewerberinnen) besetzen.
Sie hat dies der Aufnahmekommission
mitzuteilen.
Überprüfungsverfahren
§ 61. (1) Der oder die Fachvorgesetzte des oder
der Bediensteten hat nach den ersten drei Monaten
des Dienstverhältnisses den Verwendungserfolg des
oder der nach § 60 aufgenommenen Bediensteten zu
überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht
zusammenzufassen. Der Bericht ist der für die
Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln.
(2) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle
hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls
zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch
festzustellen, ob der Verwendungserfolg eine
Verlängerung des Dienstverhältnisses rechtfertigt.
Der Bericht ist noch vor Ablauf des vierten Monats
des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission
zu übermitteln.
(3) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob
die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen
Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg
gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches
Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete
Erhebungen pflegen und insbesondere auch den
Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder
der betreffenden Bediensteten befragen.
(4) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb
eines Monats ab der Befassung durch die für die
Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten
ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.
Entscheidung über die Verlängerung des
Dienstverhältnisses
§ 62. (1) Die für die Aufnahme zuständige
Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der
Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem
Ablauf der im § 61 Abs. 4 angeführten Frist,
zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
1. befristet oder unbefristet verlängert wird oder
2. nicht verlängert wird.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gilt eine befristete
Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung
des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger
Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach
der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch
der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende
Zeitraum zu berücksichtigen.
Entscheidung entgegen dem Gutachten der
Aufnahmekommission
§ 63. Widerspricht die nach § 62 Abs. 1 getroffene
Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekom-
drei Wochen, wenn nicht ergänzend Aufnahmegespräche
geführt worden sind,
2. vier Wochen, wenn ergänzend Aufnahmegespräche
geführt worden sind,
ab dem Tag der Befassung zu übermitteln.
(4) Übermittelt die Aufnahmekommission das
Gutachten nicht innerhalb dieser Frist, so kann ihr
die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle
eine (weitere) Nachfrist setzen.
(5) Ist nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder
einer Nachfrist ein weiteres Zuwarten wegen der
Dringlichkeit der Besetzung der Planstelle nicht
möglich, hat dies die das Aufnahmeverfahren
durchführende Dienststelle der Aufnahmekommission
mitzuteilen.
(6) In diesem Fall hat die das Aufnahmeverfahren
durchführende Dienststelle die Aufgaben der
Aufnahmekommission selbst wahrzunehmen. Sie
hat dabei
1. die Aufzeichnungen der Aufnahmekommission
über die bereits geführten Aufnahmegespräche
zu berücksichtigen oder
2. — soweit solche Aufnahmegespräche noch
nicht geführt worden sind oder hierüber keine
Unterlagen verfügbar sind — die Aufnahmegespräche
selbst zu führen.
(7) Im Fall des Absatz 6, kann der Leiter oder die
Leiterin der für die Aufnahme zuständigen
Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf
das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens ohne weiteres
Zuwarten besetzen.
Maßnahme nach der Aufnahme
§ 58. Die Paragraphen 52 und 53 sind anzuwenden.
Unterabschnitt D
Abgekürztes Aufnahmeverfahren
Anwendungsbereich
§ 59. Dieser Unterabschnitt ist anwendbar, wenn
nach einer Ausschreibung für ein Aufnahmeverfahren
nach den Unterabschnitten B oder C nicht mehr
gemäß Paragraph 28, geeignete Bewerber oder Bewerberinnen
vorhanden sind, als Planstellen zu besetzen
sind.
Aufnahmeverfahren
§ 60. Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle
kann in diesem Fall die ausgeschriebene
Planstelle (die ausgeschriebenen Planstellen) ohne
Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines
Aufnahmegespräches für die Dauer von sechs
Monaten mit einem der geeigneten Bewerber oder
mit einer der geeigneten Bewerberinnen (mit den
geeigneten Bewerbern oder Bewerberinnen) besetzen.
Sie hat dies der Aufnahmekommission
mitzuteilen.
Überprüfungsverfahren
§ 61. (1) Der oder die Fachvorgesetzte des oder
der Bediensteten hat nach den ersten drei Monaten
des Dienstverhältnisses den Verwendungserfolg des
oder der nach Paragraph 60, aufgenommenen Bediensteten zu
überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht
zusammenzufassen. Der Bericht ist der für die
Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln.
(2) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle
hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls
zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch
festzustellen, ob der Verwendungserfolg eine
Verlängerung des Dienstverhältnisses rechtfertigt.
Der Bericht ist noch vor Ablauf des vierten Monats
des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission
zu übermitteln.
(3) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob
die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen
Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg
gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches
Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete
Erhebungen pflegen und insbesondere auch den
Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder
der betreffenden Bediensteten befragen.
(4) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb
eines Monats ab der Befassung durch die für die
Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten
ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.
Entscheidung über die Verlängerung des
Dienstverhältnisses
§ 62. (1) Die für die Aufnahme zuständige
Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der
Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem
Ablauf der im Paragraph 61, Absatz 4, angeführten Frist,
zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
1. befristet oder unbefristet verlängert wird oder
2. nicht verlängert wird.
(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, gilt eine befristete
Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung
des Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4,
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger
Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach
der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch
der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende
Zeitraum zu berücksichtigen.
Entscheidung entgegen dem Gutachten der
Aufnahmekommission
§ 63. Widerspricht die nach Paragraph 62, Absatz eins, getroffene
Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekom-
mission, so sind der Aufnahmekommission die
Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung
maßgebend waren.
Unterabschnitt E
Aufnahmeverfahren mit Überprüfung im
Dienstverhältnis
Anwendungsbereich
§ 64. Dieser Unterabschnitt ist auf folgende
Verwendungen anzuwenden:
1. Hilfsdienst (Verwendungen der Verwendungsgruppen
E, PT 9 oder diesen gleichwertige
Verwendungen),
2. Reinigungskräfte, ungelernte oder angelernte
Arbeiter oder ungelernte oder angelernte
Arbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppen
P 5 und P 4 oder diesen gleichwertige
Verwendungen),
3. Facharbeiter oder Facharbeiterinnen (Verwendungen
der Verwendungsgruppe P 3 oder
diesen gleichwertige Verwendungen),
4. Zustelldienst der Post- und Telegraphenverwaltung,
5. Bautrupparbeiter oder Bautrupparbeiterinnen
der Post- und Telegraphenverwaltung und
6. Lehrlinge.
Reihung der Bewerber und Bewerberinnen
§ 65. (1) Die Bewerber und Bewerberinnen sind
nach dem Tag des Einlangens ihrer Bewerbungsgesuche
bei der in der Ausschreibung genannten
Dienststelle zu reihen, wenn sie die Ausschreibungserfordernisse
erfüllen.
(2) In der Reihung sind auch jene Bewerbungen
zu berücksichtigen, die bereits vor der betreffenden
Ausschreibung erfolgt sind, wenn
1. sie gemäß § 68 Abs. 2 noch gültig sind und
2. die betreffenden Bewerber und Bewerberinnen
die Ausschreibungserfordernisse erfüllen.
(3) Eine Ausschreibung kann entfallen, wenn auf
der Bewerbungsliste noch genügend Bewerber oder
Bewerberinnen aufscheinen und die letzte Ausschreibung
für eine solche Planstelle nicht mehr als
ein Jahr zurückliegt.
Bewerbungsliste
§ 66. (1) Bewerber und Bewerberinnen sind
chronologisch nach dem Tag des Einlangens der
Bewerbung bei der das Aufnahmeverfahren durchführenden
Dienststelle in die von ihr zu führende
Bewerbungsliste aufzunehmen. Wird das Bewerbungsgesuch
im Postwege im Inland eingebracht, so
gilt jedoch als Tag der Bewerbung das Datum des
Poststempels.
(2) Die Bewerbungsliste ist zur öffentlichen
Einsicht aufzulegen. Sie hat den Namen und das
Geburtsdatum des Bewerbers oder der Bewerberin
sowie den Tag des Einlangens der Bewerbung zu
enthalten.
(3) Bewerber und Bewerberinnen sind nur dann
einer praktischen Erprobung am Arbeitsplatz zu
unterziehen, wenn sie schriftlich ihr Einverständnis
zur Aufnahme in die Bewerbungsliste erklären.
(4) Die im Abs. 2 angeführten Daten dürfen
automationsunterstützt verarbeitet werden.
Aufnahmeverfahren
§ 67. (1) Bewerber und Bewerberinnen sind nach
der Reihenfolge ihres Bewerbungsdatums auf
entsprechende frei gewordene Planstellen für die
Dauer von drei Monaten aufzunehmen und einer
praktischen Erprobung am Arbeitsplatz zu unterziehen.
(2) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle
hat die Aufnahmekommission zu befassen, wenn
1. sie gegen die Aufnahme eines Bewerbers oder
einer Bewerberin zur praktischen Erprobung
Bedenken hat oder
2. ihr ein Bewerber oder eine Bewerberin mit
einem späteren Bewerbungsdatum geeigneter
erscheint als die Bewerber oder die Bewerberinnen,
die sich vor ihm oder ihr beworben
haben.
(3) Auf das weitere Verfahren sind § 48, § 49
Abs. 2 bis 5, § 50 Abs. 1 und 3 und die §§ 51 und 52
anzuwenden.
(4) Die Aufnahmekommission hat zu einem
allfälligen Aufnahmegespräch einzuladen:
1. im Fall des Abs. 2 Z 1 den dort angeführten
Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin,
2. im Fall des Abs. 2 Z 2 den dort angeführten
Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin
und jene Bewerber und Bewerberinnen, die
sich vor ihm oder ihr beworben haben.
Verständigung der Bewerber und Bewerberinnen
und Verbleib in der Bewerbungsliste
§ 68. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende
Dienststelle hat alle Bewerber und Bewerberinnen,
denen voraussichtlich innerhalb von drei
Monaten ab ihrer Bewerbung eine von ihnen
angestrebte Planstelle nicht verliehen werden kann,
formlos zu verständigen.
(2) In der Verständigung ist ausdrücklich darauf
hinzuweisen, daß
1. die Bewerbung weiterhin gültig und gereiht
bleibt,
2. die Reihung aber in keinem Fall länger als ein
Jahr ab der Bewerbung erfolgen kann, wenn
der Bewerber oder die Bewerberin nicht
mission, so sind der Aufnahmekommission die
Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung
maßgebend waren.
Unterabschnitt E
Aufnahmeverfahren mit Überprüfung im
Dienstverhältnis
Anwendungsbereich
§ 64. Dieser Unterabschnitt ist auf folgende
Verwendungen anzuwenden:
1. Hilfsdienst (Verwendungen der Verwendungsgruppen
E, PT 9 oder diesen gleichwertige
Verwendungen),
2. Reinigungskräfte, ungelernte oder angelernte
Arbeiter oder ungelernte oder angelernte
Arbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppen
P 5 und P 4 oder diesen gleichwertige
Verwendungen),
3. Facharbeiter oder Facharbeiterinnen (Verwendungen
der Verwendungsgruppe P 3 oder
diesen gleichwertige Verwendungen),
4. Zustelldienst der Post- und Telegraphenverwaltung,
5. Bautrupparbeiter oder Bautrupparbeiterinnen
der Post- und Telegraphenverwaltung und
6. Lehrlinge.
Reihung der Bewerber und Bewerberinnen
§ 65. (1) Die Bewerber und Bewerberinnen sind
nach dem Tag des Einlangens ihrer Bewerbungsgesuche
bei der in der Ausschreibung genannten
Dienststelle zu reihen, wenn sie die Ausschreibungserfordernisse
erfüllen.
(2) In der Reihung sind auch jene Bewerbungen
zu berücksichtigen, die bereits vor der betreffenden
Ausschreibung erfolgt sind, wenn
1. sie gemäß Paragraph 68, Absatz 2, noch gültig sind und
2. die betreffenden Bewerber und Bewerberinnen
die Ausschreibungserfordernisse erfüllen.
(3) Eine Ausschreibung kann entfallen, wenn auf
der Bewerbungsliste noch genügend Bewerber oder
Bewerberinnen aufscheinen und die letzte Ausschreibung
für eine solche Planstelle nicht mehr als
ein Jahr zurückliegt.
Bewerbungsliste
§ 66. (1) Bewerber und Bewerberinnen sind
chronologisch nach dem Tag des Einlangens der
Bewerbung bei der das Aufnahmeverfahren durchführenden
Dienststelle in die von ihr zu führende
Bewerbungsliste aufzunehmen. Wird das Bewerbungsgesuch
im Postwege im Inland eingebracht, so
gilt jedoch als Tag der Bewerbung das Datum des
Poststempels.
(2) Die Bewerbungsliste ist zur öffentlichen
Einsicht aufzulegen. Sie hat den Namen und das
Geburtsdatum des Bewerbers oder der Bewerberin
sowie den Tag des Einlangens der Bewerbung zu
enthalten.
(3) Bewerber und Bewerberinnen sind nur dann
einer praktischen Erprobung am Arbeitsplatz zu
unterziehen, wenn sie schriftlich ihr Einverständnis
zur Aufnahme in die Bewerbungsliste erklären.
(4) Die im Absatz 2, angeführten Daten dürfen
automationsunterstützt verarbeitet werden.
Aufnahmeverfahren
§ 67. (1) Bewerber und Bewerberinnen sind nach
der Reihenfolge ihres Bewerbungsdatums auf
entsprechende frei gewordene Planstellen für die
Dauer von drei Monaten aufzunehmen und einer
praktischen Erprobung am Arbeitsplatz zu unterziehen.
(2) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle
hat die Aufnahmekommission zu befassen, wenn
1. sie gegen die Aufnahme eines Bewerbers oder
einer Bewerberin zur praktischen Erprobung
Bedenken hat oder
2. ihr ein Bewerber oder eine Bewerberin mit
einem späteren Bewerbungsdatum geeigneter
erscheint als die Bewerber oder die Bewerberinnen,
die sich vor ihm oder ihr beworben
haben.
(3) Auf das weitere Verfahren sind Paragraph 48,, Paragraph 49,
Abs. 2 bis 5, Paragraph 50, Absatz eins und 3 und die Paragraphen 51 und 52
anzuwenden.
(4) Die Aufnahmekommission hat zu einem
allfälligen Aufnahmegespräch einzuladen:
1. im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, den dort angeführten
Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin,
2. im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, den dort angeführten
Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin
und jene Bewerber und Bewerberinnen, die
sich vor ihm oder ihr beworben haben.
Verständigung der Bewerber und Bewerberinnen
und Verbleib in der Bewerbungsliste
§ 68. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende
Dienststelle hat alle Bewerber und Bewerberinnen,
denen voraussichtlich innerhalb von drei
Monaten ab ihrer Bewerbung eine von ihnen
angestrebte Planstelle nicht verliehen werden kann,
formlos zu verständigen.
(2) In der Verständigung ist ausdrücklich darauf
hinzuweisen, daß
1. die Bewerbung weiterhin gültig und gereiht
bleibt,
2. die Reihung aber in keinem Fall länger als ein
Jahr ab der Bewerbung erfolgen kann, wenn
der Bewerber oder die Bewerberin nicht
spätestens einen Monat vor Ablauf dieser
Jahresfrist schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung
aufrecht bleibt, und
3. die Gültigkeit einer solchen Bewerbung
höchstens zweimal verlängert werden kann,
wobei sie in keinem Fall die Dauer von drei
Jahren übersteigen darf.
Überprüfungsverfahren
§ 69. (1) Der oder die Fachvorgesetzte des oder
der Bediensteten hat nach dem ersten Monat des
Dienstverhältnisses den Verwendungserfolg des
oder der nach § 67 aufgenommenen Bediensteten zu
überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht
zusammenzufassen. Der Bericht ist der für die
Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln.
(2) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle
hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls
zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch
festzustellen, ob der Verwendungserfolg eine
Verlängerung des Dienstverhältnisses rechtfertigt.
Der Bericht ist noch vor Ablauf des zweiten Monats
des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission
zu übermitteln.
(3) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob
die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen
Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg
gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches
Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete
Erhebungen pflegen und insbesondere auch den
Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder
der betreffenden Bediensteten befragen.
(4) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von
zwei Wochen ab der Befassung durch die für die
Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten
ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.
Entscheidung über die Verlängerung des
Dienstverhältnisses
§ 70. (1) Die für die Aufnahme zuständige
Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der
Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem
Ablauf der im § 69 Abs. 4 angeführten Frist,
zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
1. befristet oder unbefristet verlängert wird oder
2. nicht verlängert wird.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gilt eine befristete
Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung
des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger
Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach
der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch
der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende
Zeitraum zu berücksichtigen.
Entscheidung entgegen dem Gutachten der
Aufnahmekommission
§ 71. Widerspricht die nach § 70 Abs. 1 getroffene
Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission,
so sind der Aufnahmekommission die
Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung
maßgebend waren.
Unterabschnitt F
Aufnahmeverfahren für Teilnehmer und
Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung
Anwendungsbereich
§ 72. (1) Dieser Unterabschnitt ist auf die
Aufnahme von Personen anzuwenden, die sich seit
mindestens sechs Monaten in einer Eignungsausbildung
nach den §§ 2 b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 befinden.
(2) Die §§ 20 bis 23, 27 und 28 sind nicht
anzuwenden.
Aufnahmeverfahren
§ 73. (1) Gelangt die für die Aufnahme
zuständige Dienststelle zur Auffassung, daß eine im
§ 72 angeführte Person für die vorgesehene oder
angestrebte Planstelle im Bundesdienst geeignet ist
und mit ihr daher ein Dienstverhältnis begründet
werden soll, hat sie dies spätestens vier Wochen vor
dem vorgesehenen Beginn des Dienstverhältnisses
der Aufnahmekommission mitzuteilen.
(2) Auf das weitere Verfahren sind § 48, § 49
Abs. 2 bis 5, § 50 Abs. 3 und die §§ 51 und 52
anzuwenden.
(3) Zu einem allfälligen Aufnahmegespräch
können eingeladen werden:
1. der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene
Bewerberin,
2. allfällige andere Personen, die sich im
betreffenden Ressort seit mindestens sechs
Monaten in einer Eignungsausbildung nach
den §§ 2 b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 befinden und der Aufnahmekommission
bekanntgeben, daß sie auf die
betreffende Planstelle aufgenommen werden
wollen.
(4) Die Aufnahmekommission hat der für die
Aufnahme zuständigen Dienststelle ein begründetes
Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu
enthalten, ob der vorgeschlagene Bewerber oder die
vorgeschlagene Bewerberin auf die Planstelle
aufgenommen werden soll oder nicht. Im Gutachten
kann gegebenenfalls auch angeführt werden, daß
eine im Abs. 3 Z 2 angeführte Person für die
Aufnahme auf die vorgesehene Planstelle besser
geeignet ist.
spätestens einen Monat vor Ablauf dieser
Jahresfrist schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung
aufrecht bleibt, und
3. die Gültigkeit einer solchen Bewerbung
höchstens zweimal verlängert werden kann,
wobei sie in keinem Fall die Dauer von drei
Jahren übersteigen darf.
Überprüfungsverfahren
§ 69. (1) Der oder die Fachvorgesetzte des oder
der Bediensteten hat nach dem ersten Monat des
Dienstverhältnisses den Verwendungserfolg des
oder der nach Paragraph 67, aufgenommenen Bediensteten zu
überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht
zusammenzufassen. Der Bericht ist der für die
Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln.
(2) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle
hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls
zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch
festzustellen, ob der Verwendungserfolg eine
Verlängerung des Dienstverhältnisses rechtfertigt.
Der Bericht ist noch vor Ablauf des zweiten Monats
des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission
zu übermitteln.
(3) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob
die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen
Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg
gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches
Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete
Erhebungen pflegen und insbesondere auch den
Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder
der betreffenden Bediensteten befragen.
(4) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von
zwei Wochen ab der Befassung durch die für die
Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten
ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.
Entscheidung über die Verlängerung des
Dienstverhältnisses
§ 70. (1) Die für die Aufnahme zuständige
Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der
Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem
Ablauf der im Paragraph 69, Absatz 4, angeführten Frist,
zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
1. befristet oder unbefristet verlängert wird oder
2. nicht verlängert wird.
(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, gilt eine befristete
Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung
des Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4,
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger
Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach
der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch
der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende
Zeitraum zu berücksichtigen.
Entscheidung entgegen dem Gutachten der
Aufnahmekommission
§ 71. Widerspricht die nach Paragraph 70, Absatz eins, getroffene
Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission,
so sind der Aufnahmekommission die
Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung
maßgebend waren.
Unterabschnitt F
Aufnahmeverfahren für Teilnehmer und
Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung
Anwendungsbereich
§ 72. (1) Dieser Unterabschnitt ist auf die
Aufnahme von Personen anzuwenden, die sich seit
mindestens sechs Monaten in einer Eignungsausbildung
nach den Paragraphen 2, b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 befinden.
(2) Die Paragraphen 20 bis 23, 27 und 28 sind nicht
anzuwenden.
Aufnahmeverfahren
§ 73. (1) Gelangt die für die Aufnahme
zuständige Dienststelle zur Auffassung, daß eine im
§ 72 angeführte Person für die vorgesehene oder
angestrebte Planstelle im Bundesdienst geeignet ist
und mit ihr daher ein Dienstverhältnis begründet
werden soll, hat sie dies spätestens vier Wochen vor
dem vorgesehenen Beginn des Dienstverhältnisses
der Aufnahmekommission mitzuteilen.
(2) Auf das weitere Verfahren sind Paragraph 48,, Paragraph 49,
Abs. 2 bis 5, Paragraph 50, Absatz 3 und die Paragraphen 51 und 52
anzuwenden.
(3) Zu einem allfälligen Aufnahmegespräch
können eingeladen werden:
1. der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene
Bewerberin,
2. allfällige andere Personen, die sich im
betreffenden Ressort seit mindestens sechs
Monaten in einer Eignungsausbildung nach
den Paragraphen 2, b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 befinden und der Aufnahmekommission
bekanntgeben, daß sie auf die
betreffende Planstelle aufgenommen werden
wollen.
(4) Die Aufnahmekommission hat der für die
Aufnahme zuständigen Dienststelle ein begründetes
Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu
enthalten, ob der vorgeschlagene Bewerber oder die
vorgeschlagene Bewerberin auf die Planstelle
aufgenommen werden soll oder nicht. Im Gutachten
kann gegebenenfalls auch angeführt werden, daß
eine im Absatz 3, Ziffer 2, angeführte Person für die
Aufnahme auf die vorgesehene Planstelle besser
geeignet ist.
Unterabschnitt G
Überpriifungsverfahren für Ersatzkräfte nach § 24
Z 1
Anwendungsbereich
§ 74. Dieser Unterabschnitt ist auf Ersatzkräfte
nach § 24 Z 1 anzuwenden, die
1. ohne Ausschreibung in den Bundesdienst
aufgenommen worden sind und
2. eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses
über die Dauer von acht Monaten hinaus
anstreben.
Überprüfungsverfahren
§ 75. (1) Strebt eine im § 74 angeführte
Ersatzkraft eine Verwendung über die Dauer von
acht Monaten hinaus an, so hat sie dies der das
Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle
spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Ende
des befristeten Dienstverhältnisses mitzuteilen.
(2) Der oder die Fachvorgesetzte hat den
Verwendungserfolg der Ersatzkraft zu überprüfen
und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen.
Der Bericht ist spätestens zwei Wochen nach
Beginn der im Abs. 1 genannten Frist von drei
Monaten der das Aufnahmeverfahren durchführenden
Dienststelle zu übermitteln.
(3) Die das Aufnahmeverfahren durchführende
Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und
erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem
Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg
eine Verlängerung des Dienstverhältnisses
rechtfertigt. Der Bericht ist spätestens zwei Monate
vor dem vorgesehenen Ende des befristeten
Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission zu
übermitteln.
(4) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob
die Feststellung der das Aufnahmeverfahren durchführenden
Dienststelle mit Rücksicht auf den
Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber
ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann
hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere
auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte
des oder der betreffenden Bediensteten
befragen.
(5) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von
zwei Wochen ab der Befassung durch die das
Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle
kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer
Feststellung.
Entscheidung über die Verlängerung des
Dienstverhältnisses
§ 76. (1) Die für die Aufnahme zuständige
Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der
Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem
Ablauf der im § 75 Abs. 5 angeführten Frist,
zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
1. befristet oder unbefristet verlängert wird oder
2. nicht verlängert wird.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gilt eine befristete
Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung
des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger
Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach
der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch
der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende
Zeitraum zu berücksichtigen.
Entscheidung entgegen dem Gutachten der
Aufnahmekommission
§ 77. Widerspricht die nach § 76 Abs. 1 getroffene
Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission,
so sind der Aufnahmekommission die
Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung
maßgebend waren.
Unterabschnitt H
Überprüfungsverfahren für Bedienstete nach § 25
Z 1 bis 3
Anwendungsbereich
§ 78. Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete
nach § 25 Z 1 bis 3 anzuwenden, die
1. eine Verwendung anstreben, die nicht in den
§§ 24 oder 25 angeführt ist, und
2. kein anderes gültiges Aussschreibungs- und
Aufnahmeverfahren absolviert haben.
Überprüfungsverfahren
§ 79. (1) Streben ein im § 78 angeführter
Bediensteter oder eine im § 78 angeführte Bedienstete
eine Verwendungsänderung nach § 78 Z 1 an,
so haben sie dies der für die Aufnahme zuständigen
Dienststelle mitzuteilen.
(2) Der oder die Fachvorgesetzte hat den
Verwendungserfolg dieses oder dieser Bediensteter
zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht
zusammenzufassen. Der Bericht ist spätestens zwei
Wochen nach der Mitteilung des oder der
betreffenden Bediensteten der für die Aufnahme
zuständigen Dienststelle zu übermitteln.
(3) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle
hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls
zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch
festzustellen, ob der Verwendungserfolg die beabsichtigte
Verwendungsänderung rechtfertigt. Der
Bericht ist spätestens vier Wochen nach der
Mitteilung des oder der betreffenden Bediensteten
der Aufnahmekommission zu übermitteln.
Unterabschnitt G
Überpriifungsverfahren für Ersatzkräfte nach Paragraph 24,
Z 1
Anwendungsbereich
§ 74. Dieser Unterabschnitt ist auf Ersatzkräfte
nach Paragraph 24, Ziffer eins, anzuwenden, die
1. ohne Ausschreibung in den Bundesdienst
aufgenommen worden sind und
2. eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses
über die Dauer von acht Monaten hinaus
anstreben.
Überprüfungsverfahren
§ 75. (1) Strebt eine im Paragraph 74, angeführte
Ersatzkraft eine Verwendung über die Dauer von
acht Monaten hinaus an, so hat sie dies der das
Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle
spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Ende
des befristeten Dienstverhältnisses mitzuteilen.
(2) Der oder die Fachvorgesetzte hat den
Verwendungserfolg der Ersatzkraft zu überprüfen
und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen.
Der Bericht ist spätestens zwei Wochen nach
Beginn der im Absatz eins, genannten Frist von drei
Monaten der das Aufnahmeverfahren durchführenden
Dienststelle zu übermitteln.
(3) Die das Aufnahmeverfahren durchführende
Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und
erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem
Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg
eine Verlängerung des Dienstverhältnisses
rechtfertigt. Der Bericht ist spätestens zwei Monate
vor dem vorgesehenen Ende des befristeten
Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission zu
übermitteln.
(4) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob
die Feststellung der das Aufnahmeverfahren durchführenden
Dienststelle mit Rücksicht auf den
Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber
ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann
hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere
auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte
des oder der betreffenden Bediensteten
befragen.
(5) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von
zwei Wochen ab der Befassung durch die das
Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle
kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer
Feststellung.
Entscheidung über die Verlängerung des
Dienstverhältnisses
§ 76. (1) Die für die Aufnahme zuständige
Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der
Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem
Ablauf der im Paragraph 75, Absatz 5, angeführten Frist,
zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
1. befristet oder unbefristet verlängert wird oder
2. nicht verlängert wird.
(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, gilt eine befristete
Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung
des Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4,
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger
Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach
der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch
der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende
Zeitraum zu berücksichtigen.
Entscheidung entgegen dem Gutachten der
Aufnahmekommission
§ 77. Widerspricht die nach Paragraph 76, Absatz eins, getroffene
Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission,
so sind der Aufnahmekommission die
Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung
maßgebend waren.
Unterabschnitt H
Überprüfungsverfahren für Bedienstete nach Paragraph 25,
Z 1 bis 3
Anwendungsbereich
§ 78. Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete
nach Paragraph 25, Ziffer eins bis 3 anzuwenden, die
1. eine Verwendung anstreben, die nicht in den
§§ 24 oder 25 angeführt ist, und
2. kein anderes gültiges Aussschreibungs- und
Aufnahmeverfahren absolviert haben.
Überprüfungsverfahren
§ 79. (1) Streben ein im Paragraph 78, angeführter
Bediensteter oder eine im Paragraph 78, angeführte Bedienstete
eine Verwendungsänderung nach Paragraph 78, Ziffer eins, an,
so haben sie dies der für die Aufnahme zuständigen
Dienststelle mitzuteilen.
(2) Der oder die Fachvorgesetzte hat den
Verwendungserfolg dieses oder dieser Bediensteter
zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht
zusammenzufassen. Der Bericht ist spätestens zwei
Wochen nach der Mitteilung des oder der
betreffenden Bediensteten der für die Aufnahme
zuständigen Dienststelle zu übermitteln.
(3) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle
hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls
zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch
festzustellen, ob der Verwendungserfolg die beabsichtigte
Verwendungsänderung rechtfertigt. Der
Bericht ist spätestens vier Wochen nach der
Mitteilung des oder der betreffenden Bediensteten
der Aufnahmekommission zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob
die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen
Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg
gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches
Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete
Erhebungen pflegen und insbesondere auch den
Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder
der betreffenden Bediensteten befragen.
(5) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von
zwei Wochen ab der Befassung durch die für die
Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten
ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.
Entscheidung über die Verwendungsänderung
§ 80. Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle
hat nach Einlangen des Gutachtens der
Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem
Ablauf der im § 79 Abs. 5 angeführten Frist,
zu entscheiden, ob die Verwendungsänderung
durchgeführt wird oder nicht.
Entscheidung entgegen dem Gutachten der
Aufnahmekommission
§ 81. Widerspricht die nach § 80 getroffene
Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission,
so sind der Aufnahmekommission die
Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung
maßgebend waren.
Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Andere Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren
§ 82. In anderen Bundesgesetzen enthaltene
Bestimmungen über
1. die Ausschreibung von Funktionen oder
Planstellen oder
2. Betrauungen mit Arbeitsplätzen
sind anstelle dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VH
§ 83. (1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von
Planstellen für folgende Verwendungen nicht
anzuwenden:
1. Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,
2. Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof,
im Rechnungshof und in der
Volksanwaltschaft,
3. Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
sowie Hilfsdienst und handwerklicher
Dienst an österreichischen Dienststellen im
Ausland,
4. Seelsorger,
5. Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373,
6. Redakteure und Redakteurinnen der Wiener
Zeitung,
7. künstlerisches und technisches Personal der
Bundestheater und künstlerische Mitglieder
der Hofmusikkapelle,
8. Bereiter der Spanischen Reitschule und
9. Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter
und Flugvekehrsleiterinnen.
(2) Abschnitt VII ist ferner auf die Besetzung von
Planstellen nicht anzuwenden, die ausschließlich für
begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des
Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
1970, vorgesehen sind.
(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen
ist außerdem die Besetzung von Planstellen
für folgende Verwendungen von der Anwendung
des Abschnittes VII ausgenommen:
1. Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2,
soweit auf sie das Auswahlverfahren nach der
Verordnung betreffend die Feststellung der
Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe
H 2, BGBl. Nr. 240/1981, anzuwenden
ist,
2. Musikoffiziere, die die Grundausbildung für
Musikoffiziere erfolgreich abgeschlossen haben,
3. Verwendung in Unteroffiziers-Funktion als
Zugs-, Gruppen- oder Truppenkommandant
a) bei einem Regiment,
b) bei einem Bataillon oder Geschwader,
c) bei einer Kompanie oder Staffel und
d) in einer Lehrkompanie einer Waffen- oder
Fachschule oder einer Akademie des
Bundesheeres,
soweit für diese Verwendungen militärische
Ausbildungs- und Auswahlverfahren vorgesehen
sind,
4. Verwendung als Zivilbediensteter in einer
handwerklichen Tätigkeit oder in einer
technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes
oder des Fachdienstes
a) in einer Anstalt oder einem Lager des
Heeres-Materialamtes oder
b) bei einer Fliegerwerft,
wenn hiefür eine Person herangezogen wird,
auf die die Voraussetzungen des Abs. 4
zutreffen, und
5. Lehrlinge, wenn für sie spezifische Aufnahmetests
vorgesehen sind.
(4) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 4 kommen
nur Personen in Betracht, die
1. einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als
Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst
noch aufrecht ist oder — ausgehend
vom Tag der Aufnahme — vor nicht mehr als
drei Monaten geendet hat, und
2. die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche
Ausbildung aufweisen.
Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob
die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen
Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg
gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches
Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete
Erhebungen pflegen und insbesondere auch den
Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder
der betreffenden Bediensteten befragen.
(5) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von
zwei Wochen ab der Befassung durch die für die
Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten
ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.
Entscheidung über die Verwendungsänderung
§ 80. Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle
hat nach Einlangen des Gutachtens der
Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem
Ablauf der im Paragraph 79, Absatz 5, angeführten Frist,
zu entscheiden, ob die Verwendungsänderung
durchgeführt wird oder nicht.
Entscheidung entgegen dem Gutachten der
Aufnahmekommission
§ 81. Widerspricht die nach Paragraph 80, getroffene
Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission,
so sind der Aufnahmekommission die
Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung
maßgebend waren.
Abschnitt römisch acht
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Andere Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren
§ 82. In anderen Bundesgesetzen enthaltene
Bestimmungen über
1. die Ausschreibung von Funktionen oder
Planstellen oder
2. Betrauungen mit Arbeitsplätzen
sind anstelle dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VH
§ 83. (1) Abschnitt römisch sieben ist auf die Besetzung von
Planstellen für folgende Verwendungen nicht
anzuwenden:
1. Funktionen, die dem Abschnitt römisch zwei unterliegen,
2. Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof,
im Rechnungshof und in der
Volksanwaltschaft,
3. Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
sowie Hilfsdienst und handwerklicher
Dienst an österreichischen Dienststellen im
Ausland,
4. Seelsorger,
5. Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 des
Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373,
6. Redakteure und Redakteurinnen der Wiener
Zeitung,
7. künstlerisches und technisches Personal der
Bundestheater und künstlerische Mitglieder
der Hofmusikkapelle,
8. Bereiter der Spanischen Reitschule und
9. Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter
und Flugvekehrsleiterinnen.
(2) Abschnitt römisch sieben ist ferner auf die Besetzung von
Planstellen nicht anzuwenden, die ausschließlich für
begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des
Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
1970, vorgesehen sind.
(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen
ist außerdem die Besetzung von Planstellen
für folgende Verwendungen von der Anwendung
des Abschnittes römisch sieben ausgenommen:
1. Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2,
soweit auf sie das Auswahlverfahren nach der
Verordnung betreffend die Feststellung der
Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe
H 2, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1981,, anzuwenden
ist,
2. Musikoffiziere, die die Grundausbildung für
Musikoffiziere erfolgreich abgeschlossen haben,
3. Verwendung in Unteroffiziers-Funktion als
Zugs-, Gruppen- oder Truppenkommandant
a) bei einem Regiment,
b) bei einem Bataillon oder Geschwader,
c) bei einer Kompanie oder Staffel und
d) in einer Lehrkompanie einer Waffen- oder
Fachschule oder einer Akademie des
Bundesheeres,
soweit für diese Verwendungen militärische
Ausbildungs- und Auswahlverfahren vorgesehen
sind,
4. Verwendung als Zivilbediensteter in einer
handwerklichen Tätigkeit oder in einer
technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes
oder des Fachdienstes
a) in einer Anstalt oder einem Lager des
Heeres-Materialamtes oder
b) bei einer Fliegerwerft,
wenn hiefür eine Person herangezogen wird,
auf die die Voraussetzungen des Absatz 4,
zutreffen, und
5. Lehrlinge, wenn für sie spezifische Aufnahmetests
vorgesehen sind.
(4) Für die Anwendung des Absatz 3, Ziffer 4, kommen
nur Personen in Betracht, die
1. einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als
Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst
noch aufrecht ist oder — ausgehend
vom Tag der Aufnahme — vor nicht mehr als
drei Monaten geendet hat, und
2. die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche
Ausbildung aufweisen.
(5)Absatz 5,Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen
besetzt werden, die für im Abs. 3 Z 5 angeführte
Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich
bekanntzumachen. Die §§ 21 und 23 sind auf diese
Bekanntmachungen anzuwenden.
Anhängige Ausschreibungsverfahren
§ 84. (1) Am 1. September 1991 anhängige
Ausschreibungsverfahren, die nach Abschnitt VIII
in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden
Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Mit Ablauf des 31. August 1991, im Fall des
Abs. 1 aber mit Abschluß der Ausschreibungsverfahren,
erlöschen
1. die Gültigkeit der betreffenden Bewerberliste
nach § 21 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des
31. August 1991 geltenden Fassung und
2. die Gültigkeit der auf Grund der Eignungsprüfung
festgestellten Eignung nach § 24
Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. August
1991 geltenden Fassung.
Gültige Bewerbungen
§ 85. Für Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt
VII in der ab 1. September 1991 geltenden
Fassung sind nur Bewerbungen gültig, die —
gerechnet vom Tag der Ausschreibung — nicht
länger als ein Jahr zurückliegen.
Ersatzkräfte nach § 24 Z 1
§ 86. (1) Auf Bedienstete, die sich am 1. September
1991 auf Grund des § 21 Abs. 2 Z 4 in der bis
zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung
in einem befristeten Bundesdienstverhältnis als
Ersatzkraft nach § 24 Z 1 befinden, sind die §§ 74
bis 77 anzuwenden.
(2) Die Überprüfung nach § 75 ist auch dann
zulässig, wenn das Dienstverhältnis vor dem
1. Dezember 1991 enden soll. Das Überprüfungsverfahren
gemäß § 75 ist binnen zwei Monaten
abzuschließen.
(3) Würde das Dienstverhältnis vor Ablauf dieser
Frist enden, kann es um den erforderlichen
Zeitraum, höchstens jedoch um zwei Monate
verlängert werden. Auf diese Verlängerung ist § 76
Abs. 2 anzuwenden.
Mitwirkung der Dienstnehmervertretung in
Bereichen, auf die das PVG nicht anzuwenden ist
§ 87. Bei der Ausschreibung einer Funktion, eines
Arbeitsplatzes oder einer Planstelle und der
Entscheidung über die Weiterbestellung auf einer
nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986
befristet besetzten Funktion stehen die den
zuständigen Organen der Personalvertretung zukommenden
Befugnisse
1. im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
und
2. in Bundesbetrieben, auf die der II. Teil des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
1974, anzuwenden ist,
den dort bestehenden Organen der Vertretung der
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu.
Begriffsbestimmungen
§ 88. (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind die Behörden, Ämter und anderen
Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe
des Bundes, die nach ihrem organisatorischen
Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische
Einheit darstellen.
(2) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien
und jene Dienststellen, die keinem
Bundesministerium nachgeordnet sind.
(3) Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten
Dienststellen.
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 89. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 90. (1) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 6,
§ 18 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 treten mit 1. September
1991 in Kraft.
(2) Ferner treten in Kraft:
1. die §§ 1 und 2 und § 3 Z 1 bis 11 und 12 lit. a
und b mit 1. Jänner 1990,
2. § 3 Z 12 lit. c mit 1. September 1991,
3. § 3 Z 12 lit. d bis i, Z 13 und Z 14, die §§ 4 bis
6, § 7 Abs. 1 bis 5 und die §§ 8 bis 10 mit
1. Jänner 1990,
4. § 11 mit 1. September 1991,
5. die §§ 12 bis 17 und § 18 Abs. 1 und 2 mit
1. Jänner 1990,
6. § 18 Abs. 4 mit 1. September 1991,
7. § 19 mit 1. Jänner 1990,
8. die §§ 20 bis 33, § 34 Abs. 2 bis 5 und die §§ 35
bis 89 mit 1. September 1991.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung
erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens
mit dem 1. Jänner 1990 in Kraft gesetzt werden.
Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen
besetzt werden, die für im Absatz 3, Ziffer 5, angeführte
Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich
bekanntzumachen. Die Paragraphen 21 und 23 sind auf diese
Bekanntmachungen anzuwenden.
Anhängige Ausschreibungsverfahren
§ 84. (1) Am 1. September 1991 anhängige
Ausschreibungsverfahren, die nach Abschnitt römisch acht
in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden
Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Mit Ablauf des 31. August 1991, im Fall des
Abs. 1 aber mit Abschluß der Ausschreibungsverfahren,
erlöschen
1. die Gültigkeit der betreffenden Bewerberliste
nach Paragraph 21, Absatz 5, in der bis zum Ablauf des
31. August 1991 geltenden Fassung und
2. die Gültigkeit der auf Grund der Eignungsprüfung
festgestellten Eignung nach Paragraph 24,
Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. August
1991 geltenden Fassung.
Gültige Bewerbungen
§ 85. Für Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt
römisch sieben in der ab 1. September 1991 geltenden
Fassung sind nur Bewerbungen gültig, die —
gerechnet vom Tag der Ausschreibung — nicht
länger als ein Jahr zurückliegen.
Ersatzkräfte nach Paragraph 24, Ziffer eins,
§ 86. (1) Auf Bedienstete, die sich am 1. September
1991 auf Grund des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, in der bis
zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung
in einem befristeten Bundesdienstverhältnis als
Ersatzkraft nach Paragraph 24, Ziffer eins, befinden, sind die Paragraphen 74,
bis 77 anzuwenden.
(2) Die Überprüfung nach Paragraph 75, ist auch dann
zulässig, wenn das Dienstverhältnis vor dem
1. Dezember 1991 enden soll. Das Überprüfungsverfahren
gemäß Paragraph 75, ist binnen zwei Monaten
abzuschließen.
(3) Würde das Dienstverhältnis vor Ablauf dieser
Frist enden, kann es um den erforderlichen
Zeitraum, höchstens jedoch um zwei Monate
verlängert werden. Auf diese Verlängerung ist Paragraph 76,
Abs. 2 anzuwenden.
Mitwirkung der Dienstnehmervertretung in
Bereichen, auf die das PVG nicht anzuwenden ist
§ 87. Bei der Ausschreibung einer Funktion, eines
Arbeitsplatzes oder einer Planstelle und der
Entscheidung über die Weiterbestellung auf einer
nach Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986
befristet besetzten Funktion stehen die den
zuständigen Organen der Personalvertretung zukommenden
Befugnisse
1. im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
und
2. in Bundesbetrieben, auf die der römisch zwei. Teil des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
1974, anzuwenden ist,
den dort bestehenden Organen der Vertretung der
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu.
Begriffsbestimmungen
§ 88. (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind die Behörden, Ämter und anderen
Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe
des Bundes, die nach ihrem organisatorischen
Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische
Einheit darstellen.
(2) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien
und jene Dienststellen, die keinem
Bundesministerium nachgeordnet sind.
(3) Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten
Dienststellen.
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 89. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 90. (1) (Verfassungsbestimmung) Paragraph 7, Absatz 6,,
§ 18 Absatz 3 und Paragraph 34, Absatz eins, treten mit 1. September
1991 in Kraft.
(2) Ferner treten in Kraft:
1. die Paragraphen eins und 2 und Paragraph 3, Ziffer eins bis 11 und 12 Litera a,
und b mit 1. Jänner 1990,
2. Paragraph 3, Ziffer 12, Litera c, mit 1. September 1991,
3. Paragraph 3, Ziffer 12, Litera d bis i, Ziffer 13 und Ziffer 14,, die Paragraphen 4 bis
6, Paragraph 7, Absatz eins bis 5 und die Paragraphen 8 bis 10 mit
1. Jänner 1990,
4. Paragraph 11, mit 1. September 1991,
5. die Paragraphen 12 bis 17 und Paragraph 18, Absatz eins und 2 mit
1. Jänner 1990,
6. Paragraph 18, Absatz 4, mit 1. September 1991,
7. Paragraph 19, mit 1. Jänner 1990,
8. die Paragraphen 20 bis 33, Paragraph 34, Absatz 2 bis 5 und die Paragraphen 35,
bis 89 mit 1. September 1991.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung
erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens
mit dem 1. Jänner 1990 in Kraft gesetzt werden.
(4)Absatz 4,Abweichend vom Abs. 2
1. sind Aufnahmen als Ersatzkräfte gemäß § 24
Z 1 in der ab 1. September 1991 geltenden
Fassung bereits ab 1. Juli 1991 zulässig,
2. ist die Verpflichtung zur Ausschreibung in der
Wiener Zeitung, die im § 21 Abs. 1 in der bis
zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden
Fassung enthalten ist, bereits im Juli 1991 nicht
mehr anzuwenden.
Vollziehung
§ 91. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist mit der Vollziehung
des § 39 Abs. 3 der zuständige Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister betraut,
dem die Durchführung der Eignungsprüfung
übertragen wird."
Artikel II
Das ÖBB-Ausschreibungsgesetz, BGBl.
Nr. 385/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 665/1989, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Auf das Verfahren vor der Kommission
sind anzuwenden:
1. § 6 Abs. 1 und die §§ 7, 13 bis 16, 18 bis 22,
32, 33, 45 und 46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991,
und
2. das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982."
2. Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a
eingefügt:
„(1 a) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig dem
zuständigen Landesarbeitsamt mitzuteilen. Nach
Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitssuchenden
der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben
werden kann."
3. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:
„§ 17 a. (1) Die §§ 12 bis 17 sind auf Lehrlinge der
Österreichischen Bundesbahnen, für die spezifische
Aufnahmetests vorgesehen sind, nicht anzuwenden.
(2) Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen
besetzt werden, die für im Abs. 1 angeführte
Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich
durch Anschlag bei der jeweils für die Aufnahme
zuständigen Dienststellen bekanntzumachen."
Artikel III
(1) Art. II tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 1991 treten außer
Kraft:
1. § 22 a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 85/1989,
2. die Eignungsprüfungsverordnung, BGBl.
Nr. 634/1989, und
3. die Art. II und III des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 665/1989, mit dem das ÖBB-Ausschreibungsgesetz
und das Ausschreibungsgesetz
1989 geändert werden.
Abweichend vom Absatz 2,
1. sind Aufnahmen als Ersatzkräfte gemäß Paragraph 24,
Z 1 in der ab 1. September 1991 geltenden
Fassung bereits ab 1. Juli 1991 zulässig,
2. ist die Verpflichtung zur Ausschreibung in der
Wiener Zeitung, die im Paragraph 21, Absatz eins, in der bis
zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden
Fassung enthalten ist, bereits im Juli 1991 nicht
mehr anzuwenden.
Vollziehung
§ 91. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.
(2) Abweichend vom Absatz eins, ist mit der Vollziehung
des Paragraph 39, Absatz 3, der zuständige Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister betraut,
dem die Durchführung der Eignungsprüfung
übertragen wird."
Artikel römisch zwei
Das ÖBB-Ausschreibungsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 385 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1989,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1) Auf das Verfahren vor der Kommission
sind anzuwenden:
1. Paragraph 6, Absatz eins und die Paragraphen 7, 13 bis 16, 18 bis 22,
32, 33, 45 und 46 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,,
und
2. das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,."
2. Nach Paragraph 12, Absatz eins, wird folgender Absatz eins, a
eingefügt:
„(1 a) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig dem
zuständigen Landesarbeitsamt mitzuteilen. Nach
Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitssuchenden
der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben
werden kann."
3. Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17, a eingefügt:
„§ 17 a. (1) Die Paragraphen 12 bis 17 sind auf Lehrlinge der
Österreichischen Bundesbahnen, für die spezifische
Aufnahmetests vorgesehen sind, nicht anzuwenden.
(2) Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen
besetzt werden, die für im Absatz eins, angeführte
Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich
durch Anschlag bei der jeweils für die Aufnahme
zuständigen Dienststellen bekanntzumachen."
Artikel römisch drei
(1) Artikel römisch zwei, tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 1991 treten außer
Kraft:
1. Paragraph 22, a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133 aus 1967,, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,,
2. die Eignungsprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt
Nr. 634 aus 1989,, und
3. die Artikel römisch zwei und römisch drei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 665 aus 1989,, mit dem das ÖBB-Ausschreibungsgesetz
und das Ausschreibungsgesetz
1989 geändert werden.
Waldheim
Vranitzky