Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1991,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, Ziffer 12, Litera c, lautet: „c) Bundesamt für Schiffahrt," 2. (Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Begutachtungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig." 3. Paragraph 11, lautet: „§ 11. Auf das Verfahren der Begutachtungskommission sind die Paragraphen 6, Absatz eins, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden." 4. (Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 18, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig." 5. Der bisherige Paragraph 18, Absatz 3, erhält die Bezeichnung „(4)". 6. (Hinsichtlich des Paragraph 34, Absatz eins, Verfassungsbestimmung) An die Stelle der Paragraphen 20 bis 30 treten folgende Bestimmungen: „Abschnitt römisch sieben Aufnahme in den Bundesdienst Unterabschnitt A Allgemeine Bestimmungen Ausschreibungspflicht § 20. Jede frei werdende oder neu geschaffene Planstelle, die besetzt werden soll, ist öffentlich auszuschreiben. Zuständigkeit § 21. (1) Die Ausschreibung und das nachfolgende Aufnahmeverfahren sind von der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle durchzuführen. (2) Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle kann jedoch aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis 1. die Ausschreibung oder 2. das Aufnahmeverfahren oder 3. sowohl die Ausschreibung als auch das Aufnahmeverfahren einer anderen sachlich geeigneten Dienststelle des Ressorts übertragen. Inhalt der Ausschreibung § 22. (1) In der Ausschreibung sind alle Erfordernisse anzuführen, die die Rechtsvorschriften für die mit der ausgeschriebenen Planstelle verbundene Verwendung (Einstufung) vorsehen. (2) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung ist, kann in der Ausschreibung die Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse vorgeschrieben werden (Anforderungsprofil). Bei jedem zusätzlichen Erfordernis ist ausdrücklich anzuführen, 1. ob es unbedingt zu erfüllen ist oder 2. ob von seiner Erfüllung abgesehen wird, wenn sich weder ein geeigneter Bewerber noch eine geeignete Bewerberin meldet, der oder die dieses Erfordernis erfüllt. (3) In der Ausschreibung sind ferner anzuführen: 1. die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens (Eignungsprüfung, Aufnahmegespräch, Aufnahmeverfahren nach Paragraph 67,) und 2. die Dienststelle, bei der die Bewerbung einzubringen ist.

  1. Absatz 4,Liegt in einer bestimmten Verwendung der Anteil der Frauen im Ressort unter 50%, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, daß Bewerbungen von Frauen für Planstellen einer solchen Verwendung besonders erwünscht sind. Dies gilt nicht für Planstellen für Verwendungen, für die ausschließlich Männer aufgenommen werden können (zB bestimmte Verwendungen bei den Wachebeamten und im Bundesheer). (5) Betrifft eine Planstelle einen Arbeitsplatz mit behindertengerechter Ausstattung oder kann für diesen Arbeitsplatz eine behindertengerechte Ausstattung vorgesehen werden, kann die Ausschreibung auf Bewerber und Bewerberinnen beschränkt werden, die entsprechende Behinderungen aufweisen. Verlautbarung § 23. (1) Die Ausschreibung ist an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle anzuschlagen. (2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. (3) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig dem zuständigen Landesarbeitsamt mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitssuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann. Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht § 24. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden: 1. bei Ersatzkräften für Bedienstete, a) die ordentlichen Präsenzdienst nach Paragraph 27, Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, oder außerordentlichen Präsenzdienst nach Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 oder 6 des Wehrgesetzes 1990 leisten, b) die Zivildienst leisten, c) die sich in einem Karenzurlaub befinden, d) deren Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50, a oder 50 b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt ist oder e) die eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15, c MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder nach § 8 EKUG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, ausüben, 2. bei Saisonarbeitskräften, 3. bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet, 4. bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung und 5. bei Dienstverhältnissen, deren Dauer a) durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und b) einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt. Fälle, in denen eine Ausschreibung nicht einzuleiten ist § 25. Eine Ausschreibung ist nicht einzuleiten: 1. für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, angeführten obersten Organs, 2. für Bedienstete des Büros eines (Amtsführenden) Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien, 3. für Bedienstete nach Artikel 30, Absatz 5, B-VG, 4. bei Besetzung einer Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bediensteten einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes, 5. bei Besetzung einer Planstelle mit einem Teilnehmer oder einer Teilnehmerin an der Eignungsausbildung nach den Paragraphen 2, b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, 6. bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die sich bereits erfolgreich einem Ausschreibungs- oder Überprüfungsverfahren nach diesem Abschnitt für einen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz unterzogen hat und deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als ein Jahr zurückliegt, und 7. bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die eine dreijährige erfolgreiche Verwendungsdauer im Bundesdienst auf einem zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz (auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen) aufweist und a) deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als drei Jahre zurückliegt oder b) die wegen der Betreuung eines Kindes aus dem Bundesdienst ausgeschieden ist und spätestens mit Beginn der Schulpflicht dieses Kindes oder eines weiteren von ihr zu betreuenden Kindes wieder in den Bundesdienst aufgenommen werden will. Bestimmungen für die Fälle der Paragraphen 24 und 25 § 26. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes über die Aufnahmeverfahren sind nicht anzuwenden: 1. in den Fällen des Paragraph 24,, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, und 2. in den Fällen des Paragraph 25, (2) Werden Ersatzkräfte nach Paragraph 24, Ziffer eins, ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens

acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses an, ist ihr Verwendungserfolg nach Paragraph 75, zu überprüfen. (3) Werden die im Paragraph 24, Ziffer 2 bis 5 angeführten Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen und streben sie eine Verwendung an, die nicht in den Paragraphen 24, oder 25 angeführt ist, haben sie sich dem für diese Verwendung vorgesehenen 1. Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren oder 2. Überprüfungsverfahren zu unterziehen. (4) Streben die im Paragraph 25, Ziffer eins bis 3 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht in den §§ 24 oder 25 angeführt ist, haben sie sich einem Überprüfungsverfahren nach Paragraph 79, zu unterziehen. Bewerbung § 27. (1) Die Bewerbungsgesuche sind schriftlich bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle einzubringen. (2) Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einlangt. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege im Inland eingebracht, so gilt jedoch als Tag der Bewerbung das Datum des Poststempels. (3) Die Bewerbung von Personen, die sich bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband befinden, ist zulässig. Aufnahmeverfahren § 28. (1) Dem nachfolgenden Aufnahmeverfahren sind nur jene Bewerber und Bewerberinnen zu unterziehen, die 1. die im Paragraph 22, Absatz eins und 2 angeführten Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllen und 2. sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben. (2) Wenn es die Rechtsvorschriften ausdrücklich zulassen und weniger Bewerber und Bewerberinnen die im Paragraph 22, Absatz eins, angeführten Erfordernisse erfüllen, als Planstellen zu besetzen sind, kann nach diesen Rechtsvorschriften von der Nichterfüllung im Paragraph 22, Absatz eins, angeführter Erfordernisse Nachsicht erteilt werden. Eine erteilte Nachsicht gilt auch für die spätere Aufnahme. (3) Die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, erfüllen auch Bewerber und Bewerberinnen, die sich längstens ein Jahr vor der betreffenden Ausschreibung um eine Planstelle beworben haben, wenn diese der nun ausgeschriebenen Planstelle (den nun ausgeschriebenen Planstellen) hinsichtlich 1. der Einstufung und der Art der Verwendung und 2. des gewünschten Dienstortes entspricht. (4) Die Art und die Durchführung des in Betracht kommenden Aufnahmeverfahrens sind in den Unterabschnitten B bis F geregelt. Aufnahmekommission § 29. (1) Für die Mitwirkung am Aufnahmeverfahren sind bei den das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststellen Aufnahmekommissionen einzurichten. Ihre Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. (2) Jede Aufnahmekommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen. (3) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit einer Aufnahmekommission verbunden sind, hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle vorzusorgen. Bestellung der Mitglieder der Aufnahmekommission § 30. (1) Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle hat zwei Mitglieder zu bestellen. Er oder sie kann jedoch aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis die Bestellung dieser Mitglieder an den Leiter oder die Leiterin jener Dienststelle delegieren, bei der die Aufnahmekommission errichtet ist. (2) Das für die Bestellung zuständige Organ hat eines der beiden Mitglieder mit dem Vorsitz der Aufnahmekommission zu betrauen. Eines der beiden Mitglieder muß besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Bewerber und Bewerberinnen aufweisen. (3) Je ein weiteres Mitglied ist von den zwei stimmenstärksten Wählergruppen (Fraktionen) des Zentralausschusses zu bestellen. Es sollte nach Möglichkeit 1. besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Bewerber und Bewerberinnen aufweisen und 2. dem zuständigen Personalvertretungsausschuß angehören. (4) Bei Bedarf kann die Wählergruppe abweichend vom Absatz 3, Ziffer 2, einen sonstigen Bediensteten oder eine sonstige Bedienstete ihres Vertrauens mit Wählbarkeit für den Zentralausschuß zum Mitglied der Aufnahmekommission bestellen. Dieses Mitglied soll nach Möglichkeit der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle angehören.

  1. Absatz 5,Umfaßt der zuständige Zentralausschuß nur eine einzige Wählergruppe, so hat die stimmenstärkste Wählergruppe des zuständigen Personalvertretungsausschusses, die eine andere Bezeichnung als die Wählergruppe des Zentralausschusses aufweist, einen Vertreter oder eine Vertreterin zum Mitglied der Aufnahmekommission zu bestellen. (6) Zu einem Kommissionsmitglied mit besonderen Kenntnissen zur fachlichen Beurteilung der Bewerbungen können auch mehrere Personen bestellt werden. Zugleich mit der Bestellung ist für jede Person festzulegen, für welche Verwendungen sie tätig werden soll. Bestellung von Ersatzmitgliedern § 31. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und, um eine dem Paragraph 30, entsprechende Zusammensetzung der Aufnahmekommission zu ermöglichen, die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Folgeleistungspflicht § 32. Bundesbedienstete haben einer Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission Folge zu leisten. Bestellungshindernisse § 33. Zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission darf nicht bestellt werden, 1. wer mit der Durchführung oder Auswertung von Tests für die Eignungsprüfung in jenen Aufnahmeverfahren betraut ist, an denen die betreffende Aufnahmekommission mitzuwirken hat, 2. wer außer Dienst gestellt ist oder 3. gegen wen ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist. Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission § 34. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Aufnahmekommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. (2) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission ruht 1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und 2. während der Zeit a) der Suspendierung, b) der Außerdienststellung, c) eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und d) der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes. (3) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission endet 1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer, 2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe; 3. mit der Versetzung ins Ausland, 4. mit dem Wechsel der Dienstbehörde, 5. mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts, 6. sobald die Wählergruppe, die das betreffende Mitglied entsendet hat, nicht mehr zu den zwei stimmenstärksten Wählergruppen nach § 30 Absatz 3, oder 5 zählt. (4) Die Wählergruppe kann ein von ihr bestelltes Mitglied der Aufnahmekommission jederzeit abberufen und ersetzen. (5) Bei Bedarf ist die Aufnahmekommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Verfahren vor der Aufnahmekommission § 35. (1) Die Sitzungen der Aufnahmekommission sind vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten. (2) Zur Beschlußfähigkeit der Aufnahmekommission ist die Anwesenheit aller vier Mitglieder (oder entsprechender Ersatzmitglieder) erforderlich. (3) Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle Mitglieder (oder entsprechenden Ersatzmitglieder) erschienen, so hat der oder die Vorsitzende unverzüglich eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die nicht später als drei Tage danach stattfinden darf. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Aufnahmekommission jedenfalls beschlußfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied (oder Ersatzmitglied) anwesend ist. (4) Die Aufnahmekommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Bei der Abstimmung hat der oder die Vorsitzende seine oder ihre Stimme zuletzt abzugeben. (5) Auf das Verfahren der Aufnahmekommission sind die Paragraphen 6, Absatz eins, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden. (6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Aufnahmekommissionen sind von der Bundesregierung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen. Rechtsstellung der Bewerber und Bewerberinnen § 36. (1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben

Ziffer eins im Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren und 2. im Überprüfungsverfahren keine Parteistellung. (2) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind. Unterabschnitt B Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung Anwendungsbereich § 37. Dieser Unterabschnitt gilt für alle Aufnahmeverfahren, die nicht unter die Unterabschnitte C bis F fallen. Eignungsprüfung § 38. (1) Bewerber und Bewerberinnen sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie 1. die Erfordernisse des Paragraph 28, erfüllen und 2. noch keine für die ausgeschriebene Planstelle gültige Eignungsprüfung aufweisen. (2) Aus Gründen der Kostenersparnis können Bewerber und Bewerberinnen auch dann der Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich die Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen Eignung noch nicht feststeht, wohl aber erwartet werden kann, daß es gegeben ist. In diesem Fall ist es zulässig, die erforderlichen Nachweise (zB allfällige Ergonomieuntersuchungen zur Feststellung der körperlichen Eignung) nach der abgelegten Eignungsprüfung durchzuführen. Dieser Umstand ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben. Zuständigkeit für die Eignungsprüfung § 39. (1) Die Eignungsprüfung ist von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle durchzuführen. (2) Im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann jedoch die Durchführung der Eignungsprüfung einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Ressorts übertragen werden, wenn diese nach ihrer Organisation und personellen Besetzung dazu geeignet ist. (3) Die Übertragung der Durchführung der Eignungsprüfung auf eine Dienststelle eines anderen Ressorts bedarf des Einvernehmens der betroffenen Bundesminister. Durchführung der Eignungsprüfung § 40. (1) Die Eignungsprüfung ist in Form von objektiven Tests durchzuführen. (2) Die Verteilung der Tests an die einzelnen Bewerber und Bewerberinnen hat erst unmittelbar vor Testbeginn nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Es ist sicherzustellen, daß vom Inhalt des Tests erst bei Testbeginn Kenntnis erlangt wird. (3) Die Bewerber und Bewerberinnen haben für die Teilnahme an der Eignungsprüfung keinen Kostenersatz zu leisten. Erstellung der Tests § 41. (1) Die Tests sind von der Verwaltungsakademie des Bundes auszuarbeiten. Die Verwaltungsakademie des Bundes hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen. (2) Die Anforderungen sind so zu gestalten, daß sie 1. auf die Vorbildung Bedacht nehmen, die für die betreffende Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder sonstige vergleichbare Einstufungskategorie erforderlich ist, und 2. durch spezielle Fragenprogramme für einzelne Verwendungen ergänzt werden können. (3) Die Tests sind in einer solchen Zahl von Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben ausgeschlossen ist. (4) Die für die Durchführung der Tests und für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Testverfahren erforderlichen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur von den mit diesen Aufgaben betrauten Bediensteten und nur für die angeführten Zwecke verwendet werden. Auswertung der Tests § 42. (1) Soweit dies möglich ist, sind die Tests für die Auswertung zu anonymisieren. (2) Die Verwaltungsakademie hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten. Sie hat die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten. (3) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist von der Verwaltungsakademie des Bundes anzubieten. (4) Den zuständigen Organen der Personalvertretung ist Gelegenheit zu geben, eines ihrer Mitglieder zur Beobachtung der Auswertung jener Tests zu entsenden, die eine in ihren Vertretungsbereich fallende Verwendung betreffen. Verordnung über die Eignungsprüfung § 43. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.

Ergebnis der Eignungsprüfung § 44. (1) Vor dem Test ist von der Verwaltungsakademie eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus. (2) Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind nach der Eignungsprüfung umgehend mitzuteilen: 1. die von ihm oder ihr tatsächlich erreichte Punktezahl, 2. die bei dieser Eignungsprüfung erreichbare Höchstpunktezahl und 3. die nach Absatz eins, festgesetzte Mindestpunktezahl. (3) Die im Absatz 2, angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen. (4) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren, wenn 1. eine Planstelle desselben Ressorts besetzt werden soll, 2. für die betreffende Verwendung dieselben Testbedingungen gelten und 3. die Ausschreibung innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Eignungsprüfung erfolgt. Reihung für die Aufnahme in den Bundesdienst § 45. (1) Für die Aufnahme in den Bundesdienst ist die Person heranzuziehen, die bei der Eignungsprüfung die höchste Punktezahl erreicht hat. Sind mehrere Planstellen zu besetzen, sind die Bewerbungen in der Reihenfolge der erzielten Punktezahl heranzuziehen. (2) Von der im Absatz eins, angeführten Reihenfolge darf nur abgewichen werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Art der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Informationsgespräch § 46. (1) Hält es die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle im Hinblick auf die Art der zu erbringenden Tätigkeit für erforderlich, kann sie die bestgereihten Bewerber und Bewerberinnen, und zwar um zwei mehr als Planstellen zu vergeben sind, zu einem Informationsgespräch einladen. (2) Das Informationsgespräch haben zu führen: 1. die Person, a) die nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder b) die von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird, und 2. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalverwaltung. (3) Die im Absatz 2, angeführten Personen haben der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle mitzuteilen, ob und inwieweit sie es für geboten halten, daß bei der Aufnahme in den Bundesdienst von der Reihung nach Paragraph 45, abgewichen wird. Befassung der Aufnahmekommission § 47. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat die Aufnahmekommission aufzufordern, ein Gutachten zu erstellen, 1. wenn diese Dienststelle gemäß Paragraph 45, Absatz 2, beabsichtigt, einen Bewerber oder eine Bewerberin mit der ausgeschriebenen Planstelle zu betrauen, der oder die bei der Eignungsprüfung eine geringere Punktezahl als ein anderer Bewerber oder eine andere Bewerberin erzielt hat, dessen (deren) Bewerbung noch aufrecht ist, oder 2. wenn mindestens zwei Personen die bei der Eignungsprüfung erzielte höchste Punktezahl erreicht haben und von diesen nicht alle berücksichtigt werden können. (2) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat der Aufnahmekommission alle für die Erstellung des Gutachtens nötigen Unterlagen zu übermitteln. Prüfung der Unterlagen § 48. (1) Wird die Aufnahmekommission befaßt, hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende unverzüglich zu prüfen und zu entscheiden, 1. ob es erforderlich ist, mit den Bewerbern und Bewerberinnen Aufnahmegespräche zu führen, oder 2. ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen erstellen kann. (2) Die Aufnahmekommission ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat 1. im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, innerhalb von zwei Wochen und 2. im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden. (3) Die Aufnahmekommission hat in der gemäß Abs. 2 Ziffer 2, einberufenen Sitzung zu entscheiden, welche der beiden im Absatz eins, angeführten Vorgangsweisen gewählt wird. (4) Beschließt die Aufnahmekommission, daß Aufnahmegespräche zu führen sind, ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß.

Aufnahmegespräch § 49. (1) In den Fällen des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und Abs. 4 sind 1. die Bewerber und Bewerberinnen, deren Aufnahme beabsichtigt ist, und 2. alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Eignungsprüfung mindestens eine gleich hohe Punktezahl wie einer der in Ziffer eins, angeführten Bewerber oder Bewerberinnen erreicht haben, zur Sitzung der Aufnahmekommission einzuladen. (2) Die Aufnahmekommission hat mit den Eingeladenen Aufnahmegespräche zu führen und erforderliche weitere Erhebungen zu pflegen. (3) Dem Aufnahmegespräch ist beizuziehen, wer 1. nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder 2. von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird. Diese Person ist von der Aufnahmekommission vor Ausarbeitung ihres Gutachtens anzuhören. (4) Der Inhalt und die Auswertung der Aufnahmegespräche sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen alle Personen Stillschweigen zu bewahren, denen gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht. (5) Die für die Führung von Aufnahmegesprächen erforderliche Schulung ist von der Verwaltungsakademie des Bundes anzubieten. Bei der Bestellung zum Mitglied einer Aufnahmekommission ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit nur Personen herangezogen werden, die für die Führung von Aufnahmegesprächen geschult sind. Gutachten der Aufnahmekommission § 50. (1) Die Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher oder welche der eingeladenen Bewerber oder Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist. (2) Weisen mehrere Personen dieselbe Punktezahl auf und können von diesen nicht alle berücksichtigt werden, so sind im Gutachten ferner zu berücksichtigen: 1. zunächst das Ausmaß einer allfälligen sozialen Bedürftigkeit, 2. danach eine allfällige Anwendbarkeit der begünstigenden Bestimmungen a) des Paragraph 6, Ziffer 3, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183 aus 1947,, b) der Paragraphen 148, Absatz 6 und 7 und 186 Absatz 2, BDG 1979, c) des Paragraph 53, Ziffer 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, d) des Paragraph 33, Absatz 8 und 9 des Wehrgesetzes 1990, e) des Paragraph 12, Absatz 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150 aus 1978, in Verbindung mit An. römisch sieben Absatz eins, des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 577, und 3. schließlich der Umstand, daß der Bewerber einen mindestens dreijährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet hat, wenn das Ende dieser Dienstleistung nicht länger als vier Jahre zurückliegt. (3) Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder in der Minderheit geblieben, ist im Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten abgeben. Frist für das Gutachten § 51. (1) Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von 1. zwei Wochen, wenn keine Aufnahmegespräche geführt worden sind, 2. drei Wochen, wenn die Aufnahmegespräche auf Grund einer Entscheidung des oder der Vorsitzenden der Aufnahmekommission geführt worden sind, oder 3. vier Wochen, wenn die Aufnahmegespräche auf Grund einer Entscheidung der Aufnahmekommission geführt worden sind, ab dem Tag der Befassung zu übermitteln. (2) Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Fristen, so kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf Paragraph 50, Absatz 2, ohne weiteres Zuwarten besetzen. Aufnahme entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission § 52. Wird ein Bewerber oder eine Bewerberin mit der ausgeschriebenen Planstelle betraut, der oder die nach dem Gutachten der Aufnahmekommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens ein anderer eingeladener Mitbewerber oder eine andere eingeladene Mitbewerberin, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für die Betrauung maßgebend waren. Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen § 53. (1) Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber

und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen. (2) In der Verständigung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß 1. die Bewerbung weiterhin gültig bleibt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung aufrecht bleiben soll, 2. die Bewerbung aber in keinem Fall länger als ein Jahr gültig sein kann. Unterabschnitt C Aufnahmeverfahren mit Aufnahmegespräch anstelle einer Eignungsprüfung Anwendungsbereich § 54. Dieser Unterabschnitt ist auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen anzuwenden, die 1. ein besonderes Maß an speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern (zB ADV-Fachleute, Techniker und Technikerinnen, Spezialarbeiter und Spezialarbeiterinnen der Verwendungsgruppen P 1 und P 2) oder 2. auf Grund der bestehenden Arbeitsmarktlage wegen geringen Angebotes von Arbeitnehmern als Mangelberufe anzusehen sind. Aufnahmegespräch § 55. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat alle Bewerber und Bewerberinnen, die die Erfordernisse des Paragraph 28, erfüllen, zu einem Aufnahmegespräch einzuladen. (2) Das Aufnahmegespräch haben zu führen: 1. die Person, a) die nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder b) die von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird, und 2. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalverwaltung. (3) Die im Absatz 2, angeführten Personen haben der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle einen Aufnahmevorschlag zu erstatten. In diesem sind die Bewerber und Bewerberinnen nach der Eignung für die vorgesehene Verwendung (die vorgesehenen Verwendungen) zu reihen. Die Reihung ist zu begründen. Kommt keine Einigung über den Aufnahmevorschlag zustande, hat jede der beiden Personen einen eigenen Aufnahmevorschlag zu erstatten. Befassung der Aufnahmekommission § 56. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat der Aufnahmekommission den Aufnahmevorschlag (die Aufnahmevorschläge) und alle sonstigen für die Erstellung des Gutachtens nötigen Unterlagen zu übermitteln. Die Aufnahmekommission hat über die Eignung und Reihung der Bewerber und Bewerberinnen ein Gutachten zu erstellen. (2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat die Aufnahmekommission unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden. (3) In der Sitzung ist zu entscheiden 1. ob es erforderlich ist, mit a) einem Bewerber oder einer Bewerberin oder b) mehreren Bewerbern oder Bewerberinnen oder c) allen Bewerbern und Bewerberinnen ergänzend Aufnahmegespräche zu führen, oder 2. ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen dieser Sitzung oder einer allfälligen weiteren Sitzung erstellen kann. (4) Aufnahmegespräche sind zu führen, wenn es wenigstens ein Kommissionsmitglied verlangt. In diesem Fall ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß. Die Bewerber und Bewerberinnen, mit denen noch Aufnahmegespräche geführt werden sollen, sind zu dieser Sitzung einzuladen. (5) Auf die Führung der Aufnahmegespräche ist § 49 Absatz 2 bis 5 anzuwenden. Gutachten der Aufnahmekommission § 57. (1) Die Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher der Bewerber und Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist. (2) Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder in der Minderheit geblieben, ist im Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten abgeben. (3) Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von

Ziffer eins drei Wochen, wenn nicht ergänzend Aufnahmegespräche geführt worden sind, 2. vier Wochen, wenn ergänzend Aufnahmegespräche geführt worden sind, ab dem Tag der Befassung zu übermitteln. (4) Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Frist, so kann ihr die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle eine (weitere) Nachfrist setzen. (5) Ist nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder einer Nachfrist ein weiteres Zuwarten wegen der Dringlichkeit der Besetzung der Planstelle nicht möglich, hat dies die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle der Aufnahmekommission mitzuteilen. (6) In diesem Fall hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle die Aufgaben der Aufnahmekommission selbst wahrzunehmen. Sie hat dabei 1. die Aufzeichnungen der Aufnahmekommission über die bereits geführten Aufnahmegespräche zu berücksichtigen oder 2. — soweit solche Aufnahmegespräche noch nicht geführt worden sind oder hierüber keine Unterlagen verfügbar sind — die Aufnahmegespräche selbst zu führen. (7) Im Fall des Absatz 6, kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens ohne weiteres Zuwarten besetzen. Maßnahme nach der Aufnahme § 58. Die Paragraphen 52 und 53 sind anzuwenden. Unterabschnitt D Abgekürztes Aufnahmeverfahren Anwendungsbereich § 59. Dieser Unterabschnitt ist anwendbar, wenn nach einer Ausschreibung für ein Aufnahmeverfahren nach den Unterabschnitten B oder C nicht mehr gemäß Paragraph 28, geeignete Bewerber oder Bewerberinnen vorhanden sind, als Planstellen zu besetzen sind. Aufnahmeverfahren § 60. Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle kann in diesem Fall die ausgeschriebene Planstelle (die ausgeschriebenen Planstellen) ohne Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Aufnahmegespräches für die Dauer von sechs Monaten mit einem der geeigneten Bewerber oder mit einer der geeigneten Bewerberinnen (mit den geeigneten Bewerbern oder Bewerberinnen) besetzen. Sie hat dies der Aufnahmekommission mitzuteilen. Überprüfungsverfahren § 61. (1) Der oder die Fachvorgesetzte des oder der Bediensteten hat nach den ersten drei Monaten des Dienstverhältnisses den Verwendungserfolg des oder der nach Paragraph 60, aufgenommenen Bediensteten zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln. (2) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg eine Verlängerung des Dienstverhältnisses rechtfertigt. Der Bericht ist noch vor Ablauf des vierten Monats des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission zu übermitteln. (3) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder der betreffenden Bediensteten befragen. (4) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb eines Monats ab der Befassung durch die für die Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung. Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses § 62. (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 61, Absatz 4, angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis 1. befristet oder unbefristet verlängert wird oder 2. nicht verlängert wird. (2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende Zeitraum zu berücksichtigen. Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission § 63. Widerspricht die nach Paragraph 62, Absatz eins, getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekom-

mission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren. Unterabschnitt E Aufnahmeverfahren mit Überprüfung im Dienstverhältnis Anwendungsbereich § 64. Dieser Unterabschnitt ist auf folgende Verwendungen anzuwenden: 1. Hilfsdienst (Verwendungen der Verwendungsgruppen E, PT 9 oder diesen gleichwertige Verwendungen), 2. Reinigungskräfte, ungelernte oder angelernte Arbeiter oder ungelernte oder angelernte Arbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppen P 5 und P 4 oder diesen gleichwertige Verwendungen), 3. Facharbeiter oder Facharbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppe P 3 oder diesen gleichwertige Verwendungen), 4. Zustelldienst der Post- und Telegraphenverwaltung, 5. Bautrupparbeiter oder Bautrupparbeiterinnen der Post- und Telegraphenverwaltung und 6. Lehrlinge. Reihung der Bewerber und Bewerberinnen § 65. (1) Die Bewerber und Bewerberinnen sind nach dem Tag des Einlangens ihrer Bewerbungsgesuche bei der in der Ausschreibung genannten Dienststelle zu reihen, wenn sie die Ausschreibungserfordernisse erfüllen. (2) In der Reihung sind auch jene Bewerbungen zu berücksichtigen, die bereits vor der betreffenden Ausschreibung erfolgt sind, wenn 1. sie gemäß Paragraph 68, Absatz 2, noch gültig sind und 2. die betreffenden Bewerber und Bewerberinnen die Ausschreibungserfordernisse erfüllen. (3) Eine Ausschreibung kann entfallen, wenn auf der Bewerbungsliste noch genügend Bewerber oder Bewerberinnen aufscheinen und die letzte Ausschreibung für eine solche Planstelle nicht mehr als ein Jahr zurückliegt. Bewerbungsliste § 66. (1) Bewerber und Bewerberinnen sind chronologisch nach dem Tag des Einlangens der Bewerbung bei der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle in die von ihr zu führende Bewerbungsliste aufzunehmen. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege im Inland eingebracht, so gilt jedoch als Tag der Bewerbung das Datum des Poststempels. (2) Die Bewerbungsliste ist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Namen und das Geburtsdatum des Bewerbers oder der Bewerberin sowie den Tag des Einlangens der Bewerbung zu enthalten. (3) Bewerber und Bewerberinnen sind nur dann einer praktischen Erprobung am Arbeitsplatz zu unterziehen, wenn sie schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Bewerbungsliste erklären. (4) Die im Absatz 2, angeführten Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden. Aufnahmeverfahren § 67. (1) Bewerber und Bewerberinnen sind nach der Reihenfolge ihres Bewerbungsdatums auf entsprechende frei gewordene Planstellen für die Dauer von drei Monaten aufzunehmen und einer praktischen Erprobung am Arbeitsplatz zu unterziehen. (2) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat die Aufnahmekommission zu befassen, wenn 1. sie gegen die Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin zur praktischen Erprobung Bedenken hat oder 2. ihr ein Bewerber oder eine Bewerberin mit einem späteren Bewerbungsdatum geeigneter erscheint als die Bewerber oder die Bewerberinnen, die sich vor ihm oder ihr beworben haben. (3) Auf das weitere Verfahren sind Paragraph 48,, Paragraph 49, Abs. 2 bis 5, Paragraph 50, Absatz eins und 3 und die Paragraphen 51 und 52 anzuwenden. (4) Die Aufnahmekommission hat zu einem allfälligen Aufnahmegespräch einzuladen: 1. im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, den dort angeführten Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin, 2. im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, den dort angeführten Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin und jene Bewerber und Bewerberinnen, die sich vor ihm oder ihr beworben haben. Verständigung der Bewerber und Bewerberinnen und Verbleib in der Bewerbungsliste § 68. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat alle Bewerber und Bewerberinnen, denen voraussichtlich innerhalb von drei Monaten ab ihrer Bewerbung eine von ihnen angestrebte Planstelle nicht verliehen werden kann, formlos zu verständigen. (2) In der Verständigung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß 1. die Bewerbung weiterhin gültig und gereiht bleibt, 2. die Reihung aber in keinem Fall länger als ein Jahr ab der Bewerbung erfolgen kann, wenn der Bewerber oder die Bewerberin nicht

spätestens einen Monat vor Ablauf dieser Jahresfrist schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung aufrecht bleibt, und 3. die Gültigkeit einer solchen Bewerbung höchstens zweimal verlängert werden kann, wobei sie in keinem Fall die Dauer von drei Jahren übersteigen darf. Überprüfungsverfahren § 69. (1) Der oder die Fachvorgesetzte des oder der Bediensteten hat nach dem ersten Monat des Dienstverhältnisses den Verwendungserfolg des oder der nach Paragraph 67, aufgenommenen Bediensteten zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln. (2) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg eine Verlängerung des Dienstverhältnisses rechtfertigt. Der Bericht ist noch vor Ablauf des zweiten Monats des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission zu übermitteln. (3) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder der betreffenden Bediensteten befragen. (4) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von zwei Wochen ab der Befassung durch die für die Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung. Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses § 70. (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 69, Absatz 4, angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis 1. befristet oder unbefristet verlängert wird oder 2. nicht verlängert wird. (2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende Zeitraum zu berücksichtigen. Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission § 71. Widerspricht die nach Paragraph 70, Absatz eins, getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren. Unterabschnitt F Aufnahmeverfahren für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung Anwendungsbereich § 72. (1) Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die sich seit mindestens sechs Monaten in einer Eignungsausbildung nach den Paragraphen 2, b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden. (2) Die Paragraphen 20 bis 23, 27 und 28 sind nicht anzuwenden. Aufnahmeverfahren § 73. (1) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung, daß eine im § 72 angeführte Person für die vorgesehene oder angestrebte Planstelle im Bundesdienst geeignet ist und mit ihr daher ein Dienstverhältnis begründet werden soll, hat sie dies spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Beginn des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission mitzuteilen. (2) Auf das weitere Verfahren sind Paragraph 48,, Paragraph 49, Abs. 2 bis 5, Paragraph 50, Absatz 3 und die Paragraphen 51 und 52 anzuwenden. (3) Zu einem allfälligen Aufnahmegespräch können eingeladen werden: 1. der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin, 2. allfällige andere Personen, die sich im betreffenden Ressort seit mindestens sechs Monaten in einer Eignungsausbildung nach den Paragraphen 2, b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden und der Aufnahmekommission bekanntgeben, daß sie auf die betreffende Planstelle aufgenommen werden wollen. (4) Die Aufnahmekommission hat der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, ob der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin auf die Planstelle aufgenommen werden soll oder nicht. Im Gutachten kann gegebenenfalls auch angeführt werden, daß eine im Absatz 3, Ziffer 2, angeführte Person für die Aufnahme auf die vorgesehene Planstelle besser geeignet ist.

Unterabschnitt G Überpriifungsverfahren für Ersatzkräfte nach Paragraph 24, Z 1 Anwendungsbereich § 74. Dieser Unterabschnitt ist auf Ersatzkräfte nach Paragraph 24, Ziffer eins, anzuwenden, die 1. ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen worden sind und 2. eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus anstreben. Überprüfungsverfahren § 75. (1) Strebt eine im Paragraph 74, angeführte Ersatzkraft eine Verwendung über die Dauer von acht Monaten hinaus an, so hat sie dies der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Ende des befristeten Dienstverhältnisses mitzuteilen. (2) Der oder die Fachvorgesetzte hat den Verwendungserfolg der Ersatzkraft zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist spätestens zwei Wochen nach Beginn der im Absatz eins, genannten Frist von drei Monaten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle zu übermitteln. (3) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg eine Verlängerung des Dienstverhältnisses rechtfertigt. Der Bericht ist spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Ende des befristeten Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission zu übermitteln. (4) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob die Feststellung der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder der betreffenden Bediensteten befragen. (5) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von zwei Wochen ab der Befassung durch die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung. Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses § 76. (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 75, Absatz 5, angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis 1. befristet oder unbefristet verlängert wird oder 2. nicht verlängert wird. (2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende Zeitraum zu berücksichtigen. Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission § 77. Widerspricht die nach Paragraph 76, Absatz eins, getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren. Unterabschnitt H Überprüfungsverfahren für Bedienstete nach Paragraph 25, Z 1 bis 3 Anwendungsbereich § 78. Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach Paragraph 25, Ziffer eins bis 3 anzuwenden, die 1. eine Verwendung anstreben, die nicht in den §§ 24 oder 25 angeführt ist, und 2. kein anderes gültiges Aussschreibungs- und Aufnahmeverfahren absolviert haben. Überprüfungsverfahren § 79. (1) Streben ein im Paragraph 78, angeführter Bediensteter oder eine im Paragraph 78, angeführte Bedienstete eine Verwendungsänderung nach Paragraph 78, Ziffer eins, an, so haben sie dies der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mitzuteilen. (2) Der oder die Fachvorgesetzte hat den Verwendungserfolg dieses oder dieser Bediensteter zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung des oder der betreffenden Bediensteten der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln. (3) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg die beabsichtigte Verwendungsänderung rechtfertigt. Der Bericht ist spätestens vier Wochen nach der Mitteilung des oder der betreffenden Bediensteten der Aufnahmekommission zu übermitteln.

  1. Absatz 4,Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder der betreffenden Bediensteten befragen. (5) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von zwei Wochen ab der Befassung durch die für die Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung. Entscheidung über die Verwendungsänderung § 80. Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 79, Absatz 5, angeführten Frist, zu entscheiden, ob die Verwendungsänderung durchgeführt wird oder nicht. Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission § 81. Widerspricht die nach Paragraph 80, getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren. Abschnitt römisch acht Übergangs- und Schlußbestimmungen Andere Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren § 82. In anderen Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über 1. die Ausschreibung von Funktionen oder Planstellen oder 2. Betrauungen mit Arbeitsplätzen sind anstelle dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VH § 83. (1) Abschnitt römisch sieben ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden: 1. Funktionen, die dem Abschnitt römisch zwei unterliegen, 2. Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft, 3. Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland, 4. Seelsorger, 5. Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, 6. Redakteure und Redakteurinnen der Wiener Zeitung, 7. künstlerisches und technisches Personal der Bundestheater und künstlerische Mitglieder der Hofmusikkapelle, 8. Bereiter der Spanischen Reitschule und 9. Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugvekehrsleiterinnen. (2) Abschnitt römisch sieben ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/ 1970, vorgesehen sind. (3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes römisch sieben ausgenommen: 1. Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, soweit auf sie das Auswahlverfahren nach der Verordnung betreffend die Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1981,, anzuwenden ist, 2. Musikoffiziere, die die Grundausbildung für Musikoffiziere erfolgreich abgeschlossen haben, 3. Verwendung in Unteroffiziers-Funktion als Zugs-, Gruppen- oder Truppenkommandant a) bei einem Regiment, b) bei einem Bataillon oder Geschwader, c) bei einer Kompanie oder Staffel und d) in einer Lehrkompanie einer Waffen- oder Fachschule oder einer Akademie des Bundesheeres, soweit für diese Verwendungen militärische Ausbildungs- und Auswahlverfahren vorgesehen sind, 4. Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes a) in einer Anstalt oder einem Lager des Heeres-Materialamtes oder b) bei einer Fliegerwerft, wenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Absatz 4, zutreffen, und 5. Lehrlinge, wenn für sie spezifische Aufnahmetests vorgesehen sind. (4) Für die Anwendung des Absatz 3, Ziffer 4, kommen nur Personen in Betracht, die 1. einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder — ausgehend vom Tag der Aufnahme — vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und 2. die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.
  1. Absatz 5,Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen besetzt werden, die für im Absatz 3, Ziffer 5, angeführte Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich bekanntzumachen. Die Paragraphen 21 und 23 sind auf diese Bekanntmachungen anzuwenden. Anhängige Ausschreibungsverfahren § 84. (1) Am 1. September 1991 anhängige Ausschreibungsverfahren, die nach Abschnitt römisch acht in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. (2) Mit Ablauf des 31. August 1991, im Fall des Abs. 1 aber mit Abschluß der Ausschreibungsverfahren, erlöschen 1. die Gültigkeit der betreffenden Bewerberliste nach Paragraph 21, Absatz 5, in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung und 2. die Gültigkeit der auf Grund der Eignungsprüfung festgestellten Eignung nach Paragraph 24, Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung. Gültige Bewerbungen § 85. Für Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt römisch sieben in der ab 1. September 1991 geltenden Fassung sind nur Bewerbungen gültig, die — gerechnet vom Tag der Ausschreibung — nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Ersatzkräfte nach Paragraph 24, Ziffer eins, § 86. (1) Auf Bedienstete, die sich am 1. September 1991 auf Grund des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung in einem befristeten Bundesdienstverhältnis als Ersatzkraft nach Paragraph 24, Ziffer eins, befinden, sind die Paragraphen 74, bis 77 anzuwenden. (2) Die Überprüfung nach Paragraph 75, ist auch dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Dezember 1991 enden soll. Das Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 75, ist binnen zwei Monaten abzuschließen. (3) Würde das Dienstverhältnis vor Ablauf dieser Frist enden, kann es um den erforderlichen Zeitraum, höchstens jedoch um zwei Monate verlängert werden. Auf diese Verlängerung ist Paragraph 76, Abs. 2 anzuwenden. Mitwirkung der Dienstnehmervertretung in Bereichen, auf die das PVG nicht anzuwenden ist § 87. Bei der Ausschreibung einer Funktion, eines Arbeitsplatzes oder einer Planstelle und der Entscheidung über die Weiterbestellung auf einer nach Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet besetzten Funktion stehen die den zuständigen Organen der Personalvertretung zukommenden Befugnisse 1. im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung und 2. in Bundesbetrieben, auf die der römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/ 1974, anzuwenden ist, den dort bestehenden Organen der Vertretung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu. Begriffsbestimmungen § 88. (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. (2) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien und jene Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. (3) Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen. Verweisung auf andere Bundesgesetze § 89. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Inkrafttreten § 90. (1) (Verfassungsbestimmung) Paragraph 7, Absatz 6,, § 18 Absatz 3 und Paragraph 34, Absatz eins, treten mit 1. September 1991 in Kraft. (2) Ferner treten in Kraft: 1. die Paragraphen eins und 2 und Paragraph 3, Ziffer eins bis 11 und 12 Litera a, und b mit 1. Jänner 1990, 2. Paragraph 3, Ziffer 12, Litera c, mit 1. September 1991, 3. Paragraph 3, Ziffer 12, Litera d bis i, Ziffer 13 und Ziffer 14,, die Paragraphen 4 bis 6, Paragraph 7, Absatz eins bis 5 und die Paragraphen 8 bis 10 mit 1. Jänner 1990, 4. Paragraph 11, mit 1. September 1991, 5. die Paragraphen 12 bis 17 und Paragraph 18, Absatz eins und 2 mit 1. Jänner 1990, 6. Paragraph 18, Absatz 4, mit 1. September 1991, 7. Paragraph 19, mit 1. Jänner 1990, 8. die Paragraphen 20 bis 33, Paragraph 34, Absatz 2 bis 5 und die Paragraphen 35, bis 89 mit 1. September 1991. (3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1990 in Kraft gesetzt werden.
  1. Absatz 4,Abweichend vom Absatz 2, 1. sind Aufnahmen als Ersatzkräfte gemäß Paragraph 24, Z 1 in der ab 1. September 1991 geltenden Fassung bereits ab 1. Juli 1991 zulässig, 2. ist die Verpflichtung zur Ausschreibung in der Wiener Zeitung, die im Paragraph 21, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung enthalten ist, bereits im Juli 1991 nicht mehr anzuwenden. Vollziehung § 91. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut. (2) Abweichend vom Absatz eins, ist mit der Vollziehung des Paragraph 39, Absatz 3, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister betraut, dem die Durchführung der Eignungsprüfung übertragen wird." Artikel römisch zwei Das ÖBB-Ausschreibungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1989,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 6, Absatz eins, lautet: „(1) Auf das Verfahren vor der Kommission sind anzuwenden: 1. Paragraph 6, Absatz eins und die Paragraphen 7, 13 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und 2. das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,." 2. Nach Paragraph 12, Absatz eins, wird folgender Absatz eins, a eingefügt: „(1 a) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig dem zuständigen Landesarbeitsamt mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitssuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann." 3. Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17, a eingefügt: „§ 17 a. (1) Die Paragraphen 12 bis 17 sind auf Lehrlinge der Österreichischen Bundesbahnen, für die spezifische Aufnahmetests vorgesehen sind, nicht anzuwenden. (2) Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen besetzt werden, die für im Absatz eins, angeführte Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich durch Anschlag bei der jeweils für die Aufnahme zuständigen Dienststellen bekanntzumachen." Artikel römisch drei (1) Artikel römisch zwei, tritt mit 1. September 1991 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. August 1991 treten außer Kraft: 1. Paragraph 22, a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, 2. die Eignungsprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1989,, und 3. die Artikel römisch zwei und römisch drei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1989,, mit dem das ÖBB-Ausschreibungsgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden.

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