Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung (BGBl. Nr. 357 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1989,) hinterlegt: Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde: Finnland 3. Juni 1991 Griechenland 6. September 1989 Island 25. März 1991 Italien 11. Mai 1990 Niederlande (für das Königreich in Europa) 20. März 1991 Portugal 18. Dezember 1990 Schweden 29. August 1989 Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden folgende Erklärungen abgegeben: Griechenland: Griechenland sieht die Bestimmungen der Artikel 5, 7 Absatz 2, 8, Absatz 2 und 10 Absatz 2, der Charta als nicht bindend für sich an. Italien: Gemäß Artikel 12, Absatz 2, erklärt Italien, die Charta in ihrer Gesamtheit für sich als bindend anzusehen. Niederlande: Gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Charta erklärt das Königreich der Niederlande, Artikel 7, Absatz 2,, Artikel 8, Abs. 2, Artikel 9, Absatz 5 und Artikel 11, der Charta für sich nicht als bindend anzusehen. Gemäß Artikel 13, erklärt das Königreich der Niederlande, die Bestimmungen
der Charta auf Provinzen und Stadtgemeinden zu beschränken. Im Hinblick auf Artikel 6, Absatz 2, der Charta ist die Regierung des Königreichs der Niederlande der Ansicht, daß im Rahmen der Charta nur Artikel 9, für den Bereich der Finanzmittel der Gebietskörperschaften zum Tragen kommt. Dies bedeutet, daß diese Körperschaften keinerlei finanzielle Forderungen auf Grund der Bestimmungen des Artikel 6, Abs. 2 der Charta bei der Zentralregierung geltend machen können. Laut Regierung des Königreichs der Niederlande geht die niederländische Gesetzgebung mit Wortlauten und Inhalt des Artikel 6, Absatz 2, der Charta konform. Schweden: Gemäß den Bestimmungen in Artikel 13, beabsichtigt Schweden, den Geltungsbereich der Charta auf nachstehende lokale und regionale Gebietskörperschaften zu beschränken: Gemeinden (Kommuner), Grafschaftsräte (Landstingskommuner).
Vranitzky