Auf Grund des Paragraph 7, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1990,, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 781 aus 1990,, wird wie folgt geändert: 1. In Anlage B werden die Preisansätze der nachstehend angeführten Arzneimittel und Gefäße wie folgt festgesetzt:
Ziffer 2 In Anlage B werden nachstehende Arzneimittel aufgenommen: 3. In Anlage B (Taxe der Gefäße) wird nachstehendes Gefäß aufgenommen: 4. In Anlage B wird nachstehender Hinweis aufgenommen: „Tween® siehe: Polysorbitanum 20 lauratum Polysorbitanum 80 oleinatum Polysorbitanum 60 stearatum" 5. In Anlage B entfallen nachstehende Arzneimittel: Collyrium Zinci luteum bei Sulfonamide: Diazil® Tween® (40, 60, 80) 6. In Anlage B (Taxe der Gefäße) entfällt bei nachstehendem Gefäß der Preis: I. o) Puderstreudosen 180 g Inhalt, das Stück Artikel römisch zwei Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.
Ettl