Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Schulzeitgesetz 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1988, wird wie folgt geändert: Dem Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, wird folgender letzter Satz angefügt: „Verordnungen zur Verlegung der Semesterferien haben vorrangig auf pädagogische, dann auf wirtschaftliche, regionale, überregionale und verkehrspolitische Gesichtspunkte sowie auf die Interessen der betroffenen Familien Bedacht zu nehmen." Artikel römisch zwei Verordnungen zur Verlegung der Semesterferien des Schuljahres 1991/92 können bis zum 31. Juli 1991 erlassen werden. Artikel römisch drei Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.
Waldheim Vranitzky