Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1991,, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph 35, wird eingefügt: „Mopedausweis § 35 a. (1) Ein Mopedausweis darf nur ausgestellt werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachweist: 1. Vorschriften 1.1 Bedeutung der einzelnen Verkehrszeichen für den Mopedfahrer, 1.2 Vorrangregeln, 1.3 Ausgewählte verkehrsrechtliche Vorschriften, wie insbesondere Vertrauensgrundsatz, Verkehrsunfälle, Fahrregeln, bevorzugte Straßenbenützer, Arm- und Lichtzeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Allgemeine Vorschriften über den Fahrzeugverkehr, Besondere Vorschriften über den Verkehr mit Motorfahrrädern, Fußgängerverkehr (Fußgängerzone, Wohnstraße), Eisenbahnkreuzungen, Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, Sondervorschriften für Krafträder, Pflichten des Lenkers, Verwendungspflicht für Sturzhelm, Fahrdynamik einspuriger Kraftfahrzeuge; 2. Grundkenntnisse über Verhalten in konkreten Situationen, Erkennen und Vermeiden von Gefahren, Partnerkunde sowie 3. Spezifische Problemkreise der Altersgruppe der 16jährigen, wie Alkohol, Drogen, Freizeitverhalten mit Fahrzeugen (Gruppenverhalten), technische Manipulation am Fahrzeug und rechtliche Folgen, Unfallrisiko und Unfallverhalten von Jugendlichen, Umweltverhalten. (2) Die Kenntnisse sind im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat an Hand der vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr herausgegebenen Prüfunterlagen zu erfolgen. Sie ist schriftlich; eine ergänzende mündliche Prüfung ist zulässig. Die Prüfung (Bewertung der schriftlichen Arbeiten, mündliche Prüfung) darf nur von einer qualifizierten Person (Absatz 4,) abgenommen werden. Die Kenntnisse gelten als ausreichend, wenn 80 vH der Fragen richtig beantwortet werden; werden mehr als 60 vH der Fragen richtig beantwortet, so hat eine ergänzende mündliche Prüfung stattzufinden. Werden nur 60 vH der Fragen oder weniger richtig beantwortet, gelten die Kenntnisse nicht als ausreichend. Eine Wiederholung der Prüfung darf frühestens in zwei Wochen erfolgen. (3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, welche einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.

  1. Absatz 4,Die Prüfung dürfen nur abnehmen: 1. Sachverständige gemäß Paragraph 126, KFG 1967, 2. Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung für die Gruppe A, 3. Lehrer, die das einwöchige Seminar für die unverbindliche Übung bzw. für den Schulversuch „Vorbereitung auf die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr in der 9. Schulstufe" erfolgreich absolviert haben und den entsprechenden Unterricht erteilen, 4. Personen, mit mindestens 3jährigen Erfahrungen in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit, die in den Bereichen Rechtskunde, Sicherheits- und Gefahrenlehre und psychologische Situation des Jugendlichen besonders unterwiesen worden sind, wenn sie bei einer in Absatz 5, genannten Institution tätig sind oder 5. Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundessicherheitswache und der Bundesgendarmerie, mit besonderen Erfahrungen bei der Vollziehung verkehrsrechtlicher Vorschriften sowie in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit. (5) Die Ermächtigung gemäß Paragraph 68, a Absatz 2, KFG 1967 darf nur erteilt werden: a) Fahrschulen (Besitzern einer Bewilligung gemäß Paragraph 108, Absatz 3, KFG 1967), b) Schulen, c) Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat (Paragraph 130, KFG 1967) vertreten sind, d) Vereinen zur Förderung der Verkehrssicherheit, sofern sie im Kraftfahrbeirat (Paragraph 130, KFG 1967) vertreten sind und e) dem Jugendrotkreuz wenn sie über qualifizierte Personen (Absatz 4,) und geeignete Räumlichkeiten (Absatz 3,) verfügen. (6) Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster gemäß Anlage 6 a zu entsprechen; er ist grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf nur durch die Österreichische Staatsdruckerei erfolgen. (7) Der für den Wohnsitz des Ausweisinhabers örtlich zuständigen Kraftfahrbehörde erster Instanz sind innerhalb einer Woche jene Personen bekanntzugeben, denen ein Mopedausweis ausgestellt wurde. Die Behörde kann im Ermächtigungsbescheid dem Ermächtigten auch das Recht zur Ausstellung von Duplikaten (Paragraph 71, Absatz 4, a KFG 1967) übertragen. In diesem Fall ist auch die Ausstellung von Duplikaten der Behörde bekanntzugeben." 2. Im Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, lauten die Litera c und d: „c) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen, außer in den in der Litera d, angeführten Fällen 40 km/h; d) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen durch Spezialkraftwagen für den Pannendienst oder durch Kraftfahrzeuge für den Abschleppdienst mit einer in das Zugfahrzeug dauerhaft integrierten Abschleppeinrichtung (Hubbrille), wobei das abgeschleppte Kraftfahrzeug teilweise hochgehoben ist und die nicht hochgehobenen Räder auf der Fahrbahn laufen 60 km/h, auf Autobahnen 70 km/h;" 3. Nach Anlage 6 wird eingefügt:

„Anlage 6 a (zu Paragraph 35, a Absatz 6,)

Artikel römisch zwei Ermächtigungsbescheide gemäß Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Paragraph 35, a Abs. 5) können bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen werden; sie treten erst mit dem Inkrafttreten der Verordnung in Kraft. Artikel römisch drei Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.

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