Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1991,, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph 35, wird eingefügt: „Mopedausweis § 35 a. (1) Ein Mopedausweis darf nur ausgestellt werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachweist: 1. Vorschriften 1.1 Bedeutung der einzelnen Verkehrszeichen für den Mopedfahrer, 1.2 Vorrangregeln, 1.3 Ausgewählte verkehrsrechtliche Vorschriften, wie insbesondere Vertrauensgrundsatz, Verkehrsunfälle, Fahrregeln, bevorzugte Straßenbenützer, Arm- und Lichtzeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Allgemeine Vorschriften über den Fahrzeugverkehr, Besondere Vorschriften über den Verkehr mit Motorfahrrädern, Fußgängerverkehr (Fußgängerzone, Wohnstraße), Eisenbahnkreuzungen, Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, Sondervorschriften für Krafträder, Pflichten des Lenkers, Verwendungspflicht für Sturzhelm, Fahrdynamik einspuriger Kraftfahrzeuge; 2. Grundkenntnisse über Verhalten in konkreten Situationen, Erkennen und Vermeiden von Gefahren, Partnerkunde sowie 3. Spezifische Problemkreise der Altersgruppe der 16jährigen, wie Alkohol, Drogen, Freizeitverhalten mit Fahrzeugen (Gruppenverhalten), technische Manipulation am Fahrzeug und rechtliche Folgen, Unfallrisiko und Unfallverhalten von Jugendlichen, Umweltverhalten. (2) Die Kenntnisse sind im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat an Hand der vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr herausgegebenen Prüfunterlagen zu erfolgen. Sie ist schriftlich; eine ergänzende mündliche Prüfung ist zulässig. Die Prüfung (Bewertung der schriftlichen Arbeiten, mündliche Prüfung) darf nur von einer qualifizierten Person (Absatz 4,) abgenommen werden. Die Kenntnisse gelten als ausreichend, wenn 80 vH der Fragen richtig beantwortet werden; werden mehr als 60 vH der Fragen richtig beantwortet, so hat eine ergänzende mündliche Prüfung stattzufinden. Werden nur 60 vH der Fragen oder weniger richtig beantwortet, gelten die Kenntnisse nicht als ausreichend. Eine Wiederholung der Prüfung darf frühestens in zwei Wochen erfolgen. (3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, welche einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.
„Anlage 6 a (zu Paragraph 35, a Absatz 6,)
Artikel römisch zwei Ermächtigungsbescheide gemäß Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Paragraph 35, a Abs. 5) können bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen werden; sie treten erst mit dem Inkrafttreten der Verordnung in Kraft. Artikel römisch drei Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.
Streicher