Auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 3 und 17 des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, wird hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet: § 1. (1) Wer die Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens

veranlaßt, hat aus den dabei anfallenden Materialien folgende Stoffgruppen zu trennen, sofern die nachstehend angeführten Mengenschwellen je Stoffgruppe überschritten werden: (2) Eine Trennung dieser Stoffgruppen (Absatz eins,) hat entweder am Anfallort oder in Behandlungsanlagen zu erfolgen. Die Trennung ist so vorzunehmen, daß eine Verwertung der einzelnen Stoffgruppen möglich ist. § 2. Als Nachweis des Abfallanfalles gemäß Paragraph eins, gelten insbesondere die im Paragraph 3, Absatz 2, der Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65 aus 1991,, genannten Aufzeichnungen. § 3. Wenn die in Paragraph eins, Absatz eins, erfaßten Materialien keiner Verwertung zugeführt werden können oder nachweislich eine Verwertung insbesondere durch lange Transportwege mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, ist eine Behandlung gemäß § 1 Absatz 2, Ziffer 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes vorzunehmen. § 4. Gefährliche Abfälle und Altöle sind bei der Ausführung von Bau- oder Abbruchtätigkeiten jedenfalls von den nicht gefährlichen Abfällen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zu trennen und so zu lagern und zu behandeln, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes vermieden werden. § 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

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