Der Nationalrat hat beschlossen: Änderung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes Das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79 aus 1987,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, wird wie folgt geändert: 1. Im Artikel römisch eins, wird vor dem Paragraph eins, die Überschrift „I. Abschnitt" eingefügt. 2. Im Artikel römisch eins, wird nach dem Paragraph 9, folgender II. Abschnitt angefügt: „II. Abschnitt Förderung von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland Gegenstand der Förderung § 10. Im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung anlagenbezogener Maßnahmen in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, der Republik Polen, der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oder der Republik Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der Gewässer dienen und durch die wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich vermindert oder hintangehalten werden, kann der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds immaterielle Leistungen, wie Studien, Planungen, Schulungen, oder Lizenzen fördern. Förderungsvoraussetzungen § 11. (1) Für die Bereitstellung von Fondsmitteln sind die Prüfkriterien des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds für Maßnahmen in Österreich sinngemäß anzuwenden, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Bestimmungen in Förderungsrichtlinien zu erlassen. (2) Die Förderung wird nur gewährt, wenn die Erbringung der Leistung durch Unternehmen, Ziviltechniker oder im Bereich des Umweltschutzes tätige Institute oder juristische Personen erfolgt, deren Sitz jeweils in Österreich liegt. (3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Aufbringung von Fondsmitteln § 12. Die Mittel für Förderungen nach Paragraph 10, werden durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel aufgebracht." 3. Artikel römisch fünf, Absatz eins, lautet: „(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1987 in Kraft. Die Überschrift in Artikel römisch eins, vor Paragraph eins und die Paragraphen 10, bis 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1991, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft."

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