Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1978,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1988,) hinterlegt: Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: Algerien 12. September 1989 Burundi 9. Mai 1990 Guatemala 19. Mai 1988 Irland 8. Dezember 1989 Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: Republik Korea 10. April 1990 Malta 13. September 1990 Somalia 24. Jänner 1990 Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt: Irland: Artikel 2 Absatz 2 Im Zusammenhang mit der Politik der Regierung, die Verwendung der irischen Sprache durch jedes geeignete Mittel zu fördern, voranzutreiben und zu ermutigen, behält sich Irland das Recht vor, eine Kenntnis der irischen Sprache für bestimmte Berufe zu verlangen oder wohlwollend zu berücksichtigen. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a Irland anerkennt das unveräußerliche Recht und die Pflicht der Eltern, für die Bildung ihrer Kinder zu sorgen und, obzwar es die Verpflichtung des Staates anerkennt, für freien Grundschulunterricht zu sorgen und zu verlangen, daß Kinder eine gewisse Mindestbildung erhalten, behält es sich nichtsdestotrotz das Recht vor, den Eltern zu gestatten, für die Bildung ihrer Kinder im eigenen Haus zu sorgen, mit der Maßgabe, daß diese Mindesterfordernisse eingehalten werden.
Malta: Artikel 13 — Die Regierung von Malta erklärt, daß sie sich zu dem Grundsatz bekennt, der in den Worten bekräftigt wird „sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen". Angesichts der Tatsache jedoch, daß die Bevölkerung von Malta überwiegend römisch-katholisch ist, ist es auch im Hinblick auf die beschränkten finanziellen und menschlichen Möglichkeiten schwierig, für eine derartige Erziehung in Übereinstimmung mit einem besonderen religiösen oder sittlichen Glauben im Fall von kleinen Gruppen zu sorgen, wobei diese Fälle in Malta durchaus die Ausnahme sind.
Vranitzky