Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1991 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen: Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1991 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß S 41 Absatz 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG). BGBl.Nr.213 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Artikel römisch vier,, römisch fünf und römisch sechs öder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden. Artikel römisch zwei. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis zur Höhe des sich aus Artikel römisch eins, ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes zuzüglich der in Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Finanzschulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen, abzüglich der Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Finanzschulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1991 für die Rückzahlung von Finanzschulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3 und 5 BHG sowie Artikel römisch fünf und römisch sechs herangezogen werden; der Höchstbetrag, bis zu dem diese Ermächtigung ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1985,, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen gemäß Artikel römisch drei,, gemäß Artikel römisch sieben,, sofern eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/ oder Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann, und gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, BHG beim Voranschlagsansatz 1/15537 bis zu 200 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme nach Paragraph 64, Absatz 11, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 in der jeweils geltenden Fassung, ergeben. Artikel römisch drei. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1991 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage römisch zwei) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage römisch eins) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen: 1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2641,555 Millionen Schilling, wenn a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert und b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen läßt. 2. Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2582,449 Millionen Schilling, wenn a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche Minderungen des Einganges von Aufträgen bei den Unter-

nehmungen, auftreten und b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden kann. 3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, genehmigten zusätzlichen Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben. (2) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1991 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Artikel eins,) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Artikel römisch eins,) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Artikel römisch eins,), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 1991 mit 7.4 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 1991 eine Hinderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet. Artikel römisch vier. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen des Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, soweit Ausgaben für derartige Investitionen in diesen Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für den betreffenden Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist. (2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird (3) Den in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Absatz eins, sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen. (4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1991 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den zweckgebundenen Ausgabenteilen der Voranschlagsansätze des Paragraphen 1415 und beim Voranschlagsansatz 1/14188 bis zur Höhe von Einsparungen der zweckgebundenen Ausgabenbeträge bei anderen Voranschlagsansätzen der Paragraphe 1415 und 1418 zu geben, wenn im Rahmen des festgelegten Förderungsschwerpunktprogrammes oder der Forschungsvorhaben in internationaler Kooperation dies forschungspolitisch notwendig oder wirtschaftlich zweckmäßig ist, wobei die Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf. Artikel römisch fünf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1991 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben 1. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden; 2. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 753, 773, 783 und 793 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages -lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden; 3. bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage römisch zwei) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann; 4. bei den Voranschlagsansätzen der Titel 602 und 603 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die den Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen in Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erfor-

derlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem anderen Voranschlagsansatz dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung des Grünen Planes zurückgestellt werden können; die Beträge der Voranschlagsansätze 1/60396 und 1/60398 dürfen unter den genannten Bedingungen bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung, höchstens jedoch bis 50 vH des Ansatzbetrages beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz überschritten werden; bei Voranschlagsansätzen der Titel 602, 603 und 604 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegende Einzelmaßnahme im Rahmen der den Grünen Plan beziehungsweise den marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind und die Überschreitung der Voranschlagsansätze des Titels 602 durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 604 und umgekehrt, jene der Voranschlagsansätze des Titels 603 durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 604 und umgekehrt bedeckt werden können; bei den Voranschlagsansätzen des Titels 604 bis zu einem Betrag von 90 vH des jeweils veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der den marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen auf Grund unvorhersehbarer geänderter wirtschaftlicher Entwicklung erforderlich und zweckmäßig sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe bei den Voranschlagsansätzen des Titels 604 sichergestellt werden kann; 5. bei Voranschlagsansätzen des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen der Voranschlagsansatz 1/64297 und die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können; 6. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen 1551 und 1552 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf; 7. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 51, Absatz 6, des Arbeitsnarktförderungsgesetzes. Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds nach dem AlVG überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 15 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge; 8. bei Voranschlagsansätzen der Paragraphen 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf; 9. bei den Voranschlagsansätzen 1/10006, 1/10605, 1/10606 und 1/54285 für Maßnahmen zur Hilfeleistung in der Golfregion und in osteuropäischen Staaten bis zu einem Betrag von insgesamt 2000 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 10. beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 11. bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß §i 15a des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, - alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann; die Ansatzüberschreitung darf höchstens 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, betragen; 12. bei den Voranschlagsansätzen 1/15525, 1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 39 a, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 13. beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den §i 26, 31 und

Ziffer 32 Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 14. beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraphen 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann; 15. beim Voranschlagsansatz 1/18703 bis zu einem Betrag von 28 Millionen Schilling zur Bestreitung von Ausgaben für Anlagen des Umweltbundesamtes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 16. bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden kann; 17. beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 3000 Millionen Schilling für Maßnahmen der Marktpflege zur Verbesserung der Lage auf dem Sekundärmarkt, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 18. beim Voranschlagsansatz 1/59908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschuld und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 19. bei den Voranschlagsansätzen 1/40108. 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Lärmschutzmaßnahmen aus Anlaß der Schaffung der Infrastruktur für die österreichische Luftraumüberwachung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 20. beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für gemäß den Paragraphen 31, Absatz 3 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, B681. Nr. 215, in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, nicht vorhersehbar gewesene notstandspolizeiliche Maßnahmen zur Gewässerreinhaltung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; bei den Voranschlagsansätzen 1/60848 und 1/60866 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen des Schutzwasserbaues auf Grund eingetretener Katastrophenereignisse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann; 21. beim Voranschlagsansatz 1/60008 bis zu einem Betrag von 10 vH des veranschlagten Betrages für den Fall der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.20 aus 1949, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. für allfällige Vergleiche zur Vermeidung der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60136 sichergestellt werden kann; 22. beim Voranschlagsansatz 1/60126 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 33 f, Punkt A, b, s, Punkt 6, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr.215, in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 23. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen gemäß Ziffer eins und 2 bis zum Betrag von 1 Million Schilling je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind. Den Überschreitungen gemäß Ziffer eins bis 23 darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe rückgestellt werden können. (2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, in Finanzjahr 1991 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben 1. bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß Paragraph 53, BHG in der jeweils geltenden Fassung und Artikel römisch zehn, Absatz eins, für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist; 2. bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke, bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1/6414 in jener Höhe, in der

für diesen Paragraphen, bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1/1516 in jener Höhe, in der für die Voranschlagsansätze 1/15158 und 1/15164 Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51247 bzw. 2/51267 sicherzustellen ist; 3. für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 15 Millionen Schilling im Finanzjahr 1991 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können; 4. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können; 5. beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1992 in Höhe des gemäß ! 64 Absatz 5, AlVG für die Überweisung an den Reservefonds nach dem AlVG vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist; 6. beim Voranschlagsansatz 1/53448 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur Verwendung von Fondsmitteln bei Nuklearkatastrophen gemäß Artikel römisch zwei des Katastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 396, wenn die Bedeckung durch Entnahme aus den für den Katastrophenfonds reservierten Rücklagen sichergestellt werden kann. (3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Betrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Artikel römisch sechs. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1991 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 51, Absatz 6, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds nach dem AlVG überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben. Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1991 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben 1. beim Voranschlagsansatz 1/10606 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen im Zusammenhang mit der C0-Finanzierung von Entwicklungshilfeprojekten mit der Weltbank und bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Entwicklungshilfemaßnahmen im Bereich der Golfregion; 2. beim Voranschlagsansatz 1/11508 für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung bis zur Höhe von 800 Millionen Schilling; 3. beim Voranschlagsansatz 1/18603 bis zu einem Betrag von 76 Millionen Schilling für Anschaffungen im Zusammenhang mit dem Smogalarmgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1989,; 4. beim Voranschlagsansatz 1/18616 bis zu einem Betrag von a) 400 Millionen Schilling für Maßnahmen im Sinne des i 3 des Umweltfondsgesetzes. Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung, und der Paragraphen 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 48, in der jeweils geltenden Fassung, die geeignet sind, eine wesentliche Verbesserung für die Umwelt zu erreichen, b) 200 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der östlichen Nachbarstaaten Österreichs, die eine wesentliche Reduzierung der Umweltbelastung in Österreich bewirken; 5. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung aufgrund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen; 6. beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 2000 Millionen Schilling für Maßnahmen der Marktpflege zur Verbesserung der Lage auf dem Sekundärmarkt; 7. beim Voranschlagsansatz 1/51918 für infolge der Marktentwicklung entstehende, unvorhersehbare Kostensteigerungen bei kurzfristigen Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling; 8. beim Voranschlagsansatz 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2000 Millionen Schilling; 9. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 1000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung; 10. beim Voranschlagsansatz 1/10476 bis zu einem Betrag von 164 Millionen Schilling für zusätzliche Maßnahmen auf dem Sektor der Presseförderung zur Erhaltung der Medienvielfalt, sofern hiefür die bundesgesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Artikel römisch acht. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der in Artikel römisch zwei, enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im Finanzjahr 1991 namens des Bundes Finanzschulden und Währungstauschverträge bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigern eingehen, wenn 1. deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt; 2. die prozentuelle Gesaratbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Absatz 2, umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,) beträgt; 3. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt. (2) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze) auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verbindlichkeiten des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung, heranzuziehen. (3) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, 1. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige Verpflichtungen des Bundes mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 1991 in einem Ausmaß einzugehen, daß der jeweilige Stand aus solchen Verpflichtungen des Bundes den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling nicht übersteigt. Solche bis 31. Dezember 1991 nicht getilgte Verpflichtungen des Bundes sind auf die in diesem Bundesgesetz erteilten Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen gemäß Absatz eins, anzurechnen; 2. Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert; b) bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling, die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und die Gesamtbelastung für den Bund die in Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigt und die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht. Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden. Bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muß zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt; c) zur letztendlichen Herabsetzung der prozentuellen Gesamtbelastung durch Währungstauschverträge zu verändern; Litera b, findet hiebei sinngemäß Anwendung; 3. im Zuge der Angleichung an das bestehende Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer früher begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von Anleihen gemäß Absatz eins, entgegenzunehmen. Die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen wird für jeden einzelnen Zeichner höchstens mit einem Viertel des

neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt. Der in Artikel römisch zwei, aufgezeigte Betrag erhöht sich um die Beträge, die sich in Ausübung dieser Ermächtigung ergeben. (4) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen: 1. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schilling, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen. 2. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schilling, ist für die Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen. 3. Bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Ziffer eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Fremdwährungsbeträge. Artikel römisch neun. (1} Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, in Finanzjahr 1991 namens des Bundes gemäß römisch eins 66 BHG 1. die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987,, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2750 Millionen Schilling an Kapital und 2750 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 2750 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt; 2. die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1988, geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1989,, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt; 3. die Haftung als Bürge und Zahler (! 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 31, Absatz 5, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen. (2) Haftungen für Kreditoperationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 dürfen nur übernommen werden, wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des Artikel römisch acht, Absatz eins, entsprechen. (3) Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist der Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, BHG, auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 2, BHG nicht anzuwenden. Artikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1991 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile 1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren; 2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10605, 1/10606, 1/10608, 1/13046 (für den Österreichischen Filmförderungsfonds), 1/14146, 1/14156, 1/14208 (für die VOEST-Alpine Medizintechnik Ges. m. b. H., gebundene Post), 1/15166, 1/17328, 1/60136, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65188, 1/65255, 1/65256 und 1/65276 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren. (2) Der Bundesminister für Finanzen kann Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit diese Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen aufgrund von mit Bundesländern zur Errichtung von Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis einschließlich 1986 fällig geworden sind. Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1991 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraph 64, BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen: 1. gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 5 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens; 2. gemäß Paragraph 64, Absatz 4, BHG bis zu einen Schätzwert von 500000 Schilling in Einzelfall; 3. gemäß Paragraph 64, Absatz 5, BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250000 Schilling im Einzelfall. Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Ziffer eins bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Be-

willigung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. (2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 250 Millionen Schilling nicht übersteigen. (3) Ober jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten. Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1991 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß SS 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen. (2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß SS 62 und 63 Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling, oder 2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen Schilling, so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. (3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß SS 62 und 63 Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten. Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 1991 werden durch den Stellenplan 1991 festgelegt (Anlage römisch drei). Artikel römisch vierzehn. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1991 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 1991 (Anlage römisch vier) getroffen. Artikel römisch fünfzehn. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1991 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1991 (Anlage römisch fünf) getroffen. Artikel römisch sechzehn. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Bedeckung von Mehrausgaben für Maßnahmen zur Hilfeleistung in der Golfregion und in osteuropäischen Staaten im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenrückstellungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2000 Millionen Schilling zu verfügen. Artikel römisch siebzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1991 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1991 mit der Maßgabe, daß die auf Grund des Artikel 51, Absatz 5, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. März 1991 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigung der aufgrund des Bundesgesetzes vom 25. Jänner 1991, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien, zu Gunsten und zu Lasten der finanzgesetzlichen Einnahmen- und Ausgabenansätze des Bundesvoranschlages für das Jahr 1991 als vollzogen gelten. Artikel römisch achtzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, 1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 2. im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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