Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Firmenbuchgesetz (FBG) 1. ABSCHNITT Firmenbuch § 1. (1) Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. (2) Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach diesem Bundesgesetz oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind. Hauptbuch § 2. Das Hauptbuch ist zur Eintragung der folgenden Rechtsträger bestimmt: 1. Einzelkaufleute; 2. offene Handelsgesellschaften; 3. Kommanditgesellschaften; 4. offene Erwerbsgesellschaften; 5. Kommandit-Erwerbsgesellschaften; 6. Aktiengesellschaften; 7. Gesellschaften mit beschränkter Haftung; 8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; 9. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; 10. Sparkassen; 11. sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist. Allgemeine Eintragungen § 3. Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen: 1. die Firmenbuchnummer; 2. die Firma; 3. die Rechtsform; 4. der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; 5. eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe; 6. Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht; 7. der Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags; 8. Name und Geburtsdatum des Einzelkaufmanns, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis; 9. bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis; 10. Vereinbarungen nach den Paragraphen 25, Absatz 2 und 28 Absatz 2, HGB; 11. die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist; 12. bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis; 13. die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhe-

bung und die Namen der gesetzlichen Vertreter; 14. die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens; 15. eine Rechtsnachfolge und ihr Rechtsgrund; 16. sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind. Besondere Eintragungen § 4. Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften sind ferner einzutragen: 1. der Zusammenschluß nach Paragraph 11, des Strukturverbesserungsgesetzes ; hinsichtlich der Einzelkaufleute und der persönlich haftenden Gesellschafter außerdem: 2. Ehepakte; 3. die Bestellung eines Sachwalters, die Verlängerung der Minderjährigkeit und das Verlassenschaftsprovisorium (Paragraph 32, a HGB); 4. Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den Paragraphen 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind; bei Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften außerdem: 5. der Tag ihres Beginns; 6. Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer; 7. Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie die Höhe ihrer Vermögenseinlagen. § 5. Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind ferner einzutragen: 1. Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats; 2. die Höhe des Grund- oder Stammkapitals sowie dessen Erhöhung oder Herabsetzung und die darauf gerichteten Beschlüsse; 3. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses nach den Paragraphen 277, 279 und 280 HGB; 4. die Verschmelzung in den Fällen der Paragraphen 219, ff AktG, die Vermögensübertragung in den Fällen der Paragraphen 235, ff AktG, die Umwandlung in den Fällen der Paragraphen 239, ff AktG und nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, die Fusion nach Paragraph 96, GmbHG sowie die Einbringung nach Paragraph eins, Abs. 2 und Paragraph 8, des Strukturverbesserungsgesetzes; 5. Urteile, durch die eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder der Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtskräftig für nichtig erklärt werden; bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem: 6. Name und Geburtsdatum der Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ihre Stammeinlagen und die darauf geleisteten Einzahlungen. § 6. Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen: 1. das Datum des Genossenschaftsvertrags; 2. die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter; 3. die Art und Weise der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen; 4. die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und die Einbringung nach Paragraph eins, Absatz 2, des Strukturverbesserungsgesetzes. § 7. Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind ferner einzutragen: 1. die Höhe des Gründungsfonds und der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist; 2. die Verschmelzung nach Paragraph 59, VAG, die Vermögensübertragung nach Paragraph 60, VAG und die Umwandlung nach Paragraph 61, VAG; 3. Urteile, durch die ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit rechtskräftig für nichtig erklärt wird. § 8. Bei Sparkassen ist ferner die Verschmelzung nach Paragraph 25, SpG einzutragen. § 9. Bei allen Rechtsträgern mit Ausnahme der Einzelkaufleute sind die Auflösung und Fortsetzung, bei Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Auflösung auch dann, wenn gleichzeitig ein neuer Rechtsträger eingetragen wird, einzutragen. Änderungen (Löschungen) § 10. (1) Änderungen eingetragener Tatsachen sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, beim Gericht unverzüglich anzumelden; das Gericht hat die Eintragungen entsprechend zu ändern, im Fall ihrer Unzulässigkeit zu löschen. (2) Ist oder wird eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, so kann sie das Gericht von Amts wegen löschen. Vereinfachte Anmeldung § 11. Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift, den Geschäftszweig, den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammeinlagen oder die darauf

geleisteten Einzahlungen betreffen, bedürfen nicht der beglaubigten Form. Es genügt die Unterfertigung namens des Rechtsträgers durch vertretungsbefugte Personen in der zur Vertretung notwendigen Anzahl. Urkundensammlung § 12. Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung im Hauptbuch vorgenommen wird oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist, sind in die Urkundensammlung aufzunehmen. Dies gilt auch für die Anmeldung, wenn diese selbst Grundlage der Eintragung ist. Mitteilungspflichten § 13. (1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Staatsanwaltschaften, die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, sowie die Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung oder Eintragung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach Paragraph 2, eingetragenen Rechtsträgern den Gewerberechtswortlaut, Gewerbeinhaber, gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Pächter sowie sonstige Rechtsverhältnisse gewerberechtlicher Art samt allen die Gewerbeausübung betreffenden Änderungen unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Diese Mitteilung ist in die Urkundensammlung aufzunehmen. Befassung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung § 14. (1) Das Gericht kann in Zweifelsfällen zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen die zuständige gesetzliche Interessenvertretung befassen. (2) Hat das Gericht die Interessenvertretung um eine Stellungnahme zu einer Eintragungsvoraussetzung, etwa zur Zulässigkeit des Firmenwortlauts oder dazu, ob der Rechtsträger nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ersucht, und die Interessenvertretung binnen einer vom Gericht gesetzten, mindestens vierzehntägigen Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist anzunehmen, daß die Interessenvertretung die entsprechende Eintragungsvoraussetzung bejaht. (3) Die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, bei Eintragungen von Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften die hiefür gesetzlich zuständigen Revisionsverbände, haben das Gericht bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollständigung des Firmenbuchs sowie beim Einschreiten wegen unzulässigen Firmengebrauchs zu unterstützen; sie können zu diesem Zweck Anträge stellen und Rechtsmittel erheben. 2. ABSCHNITT Verfahren Allgemeines § 15. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Ersten Hauptstückes des Gesetzes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden. (2) Rechtsträger, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die erste Eintragung parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten. Eintragungsbegehren § 16. Die Anmeldung hat die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen. Verbesserung § 17. (1) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch unvollständig oder steht der Eintragung ein sonstiges behebbares Hindernis entgegen, so hat das Gericht dem Antragsteller die Behebung des Mangels aufzutragen, erforderlichenfalls die hiefür notwendigen Anleitungen zu geben und eine angemessene Frist zu setzen; war die Anmeldung gesetzlich befristet und wird der Mangel innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung als am Tag ihres ersten Einlangens überreicht anzusehen. (2) Ein Beschluß nach Absatz eins, kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Verständigung § 18. Soll durch eine Verfügung des Gerichts in Rechte eines in das Firmenbuch Eingetragenen eingegriffen werden, so ist dieser hievon zu verständigen; das Gericht hat ihn hiebei unter Setzung einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen Frist zur Äußerung aufzufordern und kann im Falle der Nichtäußerung annehmen, daß er der beabsichtigten Verfügung keine Einwendungen entgegensetzt; die Aufforderung hat den Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Paragraph 24,

Unterbrechung des Verfahrens § 19. (1) Hängt die Entscheidung über eine Eintragung oder Änderung (Löschung) ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens ist oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß sein Verfahren so lange unterbrochen wird, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. (2) Das Gericht hat von einer Unterbrechung abzusehen oder sie aufzuheben und auf Grund der Aktenlage zu entscheiden, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegt. (3) Die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrags auf Unterbrechung kann nicht angefochten werden. Entscheidung des Gerichts § 20. (1) Der Beschluß des Gerichts über die Eintragung hat deren Wortlaut zu enthalten. (2) Der Beschluß des Rechtsmittelgerichts, mit dem eine Eintragung rechtskräftig geändert oder aufgehoben wird, ist vom Gericht erster Instanz zu vollziehen. Zustellungen § 21. (1) Der Beschluß über die Eintragung ist dem Antragsteller, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung, bei Eintragungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dem zuständigen gesetzlichen Revisionsverband und dem Betroffenen zuzustellen. (2) Sonstige gesetzliche Zustellungsanordnungen bleiben unberührt. Benachrichtigungen § 22. (1) Von allen Eintragungen ist das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (in Vorarlberg das Finanzamt Feldkirch) zu benachrichtigen. (2) Von der Eintragung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer Erwerbsgesellschaft sowie des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und von der Löschung solcher Eintragungen ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist, zu benachrichtigen. Einschreiten von Notaren § 23. Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen. Der Notar ist auch berechtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen und Rechtsmittel zu erheben. Zwangsstrafen § 24. (1) Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Namensunterschrift oder eine Einreichung von Schriftstücken zum Firmenbuch vorzunehmen, oder wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50000 S anzuhalten, seine Verpflichtung zu erfüllen bzw. den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder darzutun, daß die Verpflichtung nicht besteht bzw. der Gebrauch der Firma rechtmäßig ist. (2) Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung nach Absatz eins, innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist die Zwangsstrafe bis zu 100000 S zu erhöhen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe auf seine Kosten in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Verlust der Vollkaufmannseigenschaft § 25. (1) Wird eine Firma wegen Verlustes der Vollkaufmannseigenschaft ihres Inhabers im Firmenbuch gelöscht, so kann auf Antrag des Inhabers in der Bekanntmachung der Grund der Löschung erwähnt werden. (2) Verliert eine eingetragene Personengesellschaft des Handelsrechts die Eigenschaft als Vollkaufmann, so besteht sie als offene Erwerbsgesellschaft oder als Kommandit-Erwerbsgesellschaft weiter. Die Eintragung der Rechtsform und der Firma ist entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen zu ändern. Berichtigungen § 26. (1) Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung sind auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen. (2) Eine öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft. Anträge § 27. Der Bundesminister für Justiz kann für die Einbringung von Anträgen zum Firmenbuch mit Verordnung die Verwendung von amtlichen Formularen anordnen, um eine zweckmäßige Behandlung der Anträge zu ermöglichen.

Ziffer 3 ABSCHNITT Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch Umstellung des Firmenbuchs auf ADV § 28. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, die Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit anzuordnen; dies auch nur für bestimmte Gerichte, bestimmte Rechtsträger nach Paragraph 2, oder bestimmte Teile des Firmenbuchs. Datenbank des Firmenbuchs § 29. (1) Das Hauptbuch ist durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen (Datenbank des Firmenbuchs). (2) Die Urkundensammlung ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als Teil der Datenbank des Firmenbuchs zu speichern. Firmenbuchnummer § 30. In der Datenbank des Firmenbuchs ist jeder Rechtsträger nach Paragraph 2, jeweils unter einer fortlaufenden Nummer zu führen. Löschung von Eintragungen § 31. Zu löschende Eintragungen sind in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben (Paragraph 33, Absatz 4,). Vollzug § 32. (1) In die Eintragung ist ein Verweis auf den zugrundeliegenden Gerichtsbeschluß und das Datum des Vollzugs der Eintragung aufzunehmen. (2) Nach dem Vollzug dürfen Eingabefehler nur noch im Verfahren nach Paragraph 26, berichtigt werden. Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht § 33. (1) Die Einsicht in das Hauptbuch (Paragraph 9, HGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren. (2) In die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden ist in der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht zu gewähren. Soweit der Inhalt von Urkunden in der Datenbank des Firmenbuchs gespeichert ist (Paragraph 29, Absatz 2,), können auf Verlangen auch Ausdrucke dieser Urkunden ausgefertigt werden. (3) Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem in Paragraph 120, JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch von den Bezirksgerichten zu gewähren. (4) Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Auszug aufgenommen. Firmenbuchabfrage § 34. Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt. Einsicht bei Notaren § 35. Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zu schaffen und jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren (Paragraph 9, HGB). Auflagen § 36. Für die Abfrage aus dem Firmenbuch können zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs Auflagen erteilt werden. Haftung des Bundes § 37. Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung des Firmenbuchs haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden. Artikel römisch zwei Änderungen des Handelsgesetzbuches Das Handelsgesetzbuch, RGBl. 1897 S 219, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 9, Absatz eins und 2 hat zu lauten: „§ 9. (1) Zur Einsicht in das Hauptbuch und in die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke ist jedermann befugt. (2) Von den Eintragungen im Hauptbuch und den zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücken können Auszüge (Ausdrucke) gefordert werden. Der Auszug ist zu beglaubigen, sofern nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird."

Ziffer 2 Die Paragraphen 13 und 13 a werden aufgehoben. 3. Paragraph 13, b erhält die neue Bezeichnung „§ 13" und hat zu lauten: „§ 13. Für die Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen, Eintragungen und Bekanntmachungen von im Inland errichteten Zweigniederlassungen eines Einzelkaufmannes oder einer juristischen Person mit ausländischer Hauptniederlassung oder einer Handelsgesellschaft mit ausländischem Sitz gelten, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht, sinngemäß die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft." 4. Paragraph 13, c erhält die neue Bezeichnung „§ 13 a" und hat zu lauten: „§ 13 a. (1) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Rechtsträgers im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes anzumelden. Führt die Sitzverlegung zu einer Änderung der Zuständigkeit (Paragraph 120, JN), so hat dies das Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes dem Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes mitzuteilen und diese Tatsache im Firmenbuch einzutragen. Der Mitteilung sind die Anmeldung sowie die bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Akten und Urkunden (Urkundensammlung) beizufügen. (2) Das Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und Paragraph 30, beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung sowie allenfalls mit der Anmeldung der Sitzverlegung verbundene weitere Anmeldungen einzutragen." 5. Paragraph 14, hat zu lauten: „§ 14. (1) Der Vorstand (Geschäftsführer) oder die Abwickler (Liquidatoren) einer Kapitalgesellschaft haben auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, die Rechtsform, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Gesellschaft, gegebenenfalls, daß sich die Gesellschaft in Liquidation befindet, sowie das Firmenbuchgericht anzugeben. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Grund- und Stammkapital sowie bei der Aktiengesellschaft, wenn auf die Aktien der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag nicht vollständig, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden. (2) Auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer inländischen Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit ausländischer Hauptniederlassung oder mit ausländischem Sitz benützt werden, sind außer den Angaben nach Absatz eins, die Firmenbuchnummer der Zweigniederlassung und das Firmenbuchgericht anzugeben. (3) Der Angaben nach Absatz eins, bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. (4) Für Bestellscheine ist Absatz 3, nicht anzuwenden." 6. Im Paragraph 15, a) hat der Absatz 2, zu lauten: „(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der letzten Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte."; b) wird der Absatz 3, aufgehoben. 7. Im Paragraph 29, hat der zweite Halbsatz zu lauten: „er hat seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen." 8. Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz hat zu lauten: „Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in Paragraph 24, FBG bezeichneten Wege innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft der Verhängung der Zwangsstrafe herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen." 9. Paragraph 32, hat zu lauten: „§ 32. (1) Die Insolvenzgesetze bestimmen, inwieweit im Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen einzutragen sind. Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 15, sind nicht anzuwenden. (2) Für die Zwangsverwaltung gilt Paragraph 342, EO. (3) Die nach Absatz eins und 2 einzutragenden Personen haben ihre Unterschrift persönlich zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen." 10. Nach dem Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32, a eingefügt: „§ 32 a. (1) Ist einem Einzelkaufmann oder einem vertretungsbefugten Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt, dessen Wirkungskreis die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfaßt, so ist dieser von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. Ebenso ist die Verlänge-

rung der Minderjährigkeit (Paragraph 173, ABGB) einzutragen. Die Eintragung ist nicht bekanntzumachen. § 15 ist nicht anzuwenden. (2) Stirbt ein Einzelkaufmann oder ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts, so ist auf Antrag einzutragen, wen das Verlassenschaftsgericht zum Vertreter des ruhenden Nachlasses in bezug auf die Führung des Unternehmens oder die Ausübung der Gesellschafterrechte bestellt hat. (3) Für die nach den vorstehenden Absätzen einzutragenden Personen gilt Paragraph 32, Absatz 3, sinngemäß." 11. Im Paragraph 33, Absatz 2, zweiter Satz haben die Worte „der Gegenstand des Unternehmens" zu entfallen. 12. Paragraph 36, wird aufgehoben. 13. Im Paragraph 37, a) wird der Absatz eins, aufgehoben; b) hat im Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(2)" zu entfallen. 14. Paragraph 53, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Der Prokurist hat seine Namensunterschrift mit einem die Prokura andeutenden Zusatz zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen." 15. Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer eins, hat zu lauten: „1. den Namen und das Geburtsdatum jedes Gesellschafters, gegebenenfalls seine Firmenbuchnummer;". 16. Paragraph 108, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen." 17. Paragraph 148, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen." 18. Im Paragraph 150, Absatz eins, hat der zweite Halbsatz zu lauten: „eine solche Bestimmung ist zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden." 19. Im Paragraph 162, Absatz 2, hat der zweite Halbsatz zu lauten: „der Name und das Geburtsdatum der Kommanditisten sowie der Betrag ihrer Einlage werden nicht bekanntgemacht." Artikel römisch drei Änderungen des Aktiengesetzes 1965 Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1990,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 29, a) wird dem Absatz eins, folgender Satz angefügt: „In der Anmeldung sind ferner das Geburtsdatum und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder anzugeben."; b) hat Absatz 2, Ziffer 3, zu lauten: „3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie ein Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums;". 2. Im Paragraph 32, a) hat der Absatz eins, zu lauten: „(1) Bei der Eintragung der Gesellschaft sind die Firma, der Sitz sowie die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Gesellschaft, der Tag der Feststellung der Satzung, Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats, die Höhe des Grundkapitals, sowie Name und Geburtsdatum der Vorstandsmitglieder anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben."; b) haben im Absatz 2, die Worte „oder über die Befugnis der Vorstandsmitglieder oder der Abwickler zur Vertretung der Gesellschaft" zu entfallen. 3. Im Paragraph 33, Absatz eins, a) haben die Ziffer eins und 3 zu lauten: „1. die sonstigen in Paragraph 10, Absatz 3 und 4, Paragraph 17, Ziffer eins und Z 3 bis 6, Paragraph 18, zweiter Satz, Paragraphen 19 und 20 vorgesehenen Festsetzungen; 3. der Name und das Geburtsdatum der Gründer und die Angabe, ob sie die sämtlichen Aktien übernommen haben;" b) wird die Ziffer 4, aufgehoben. 4. Die Paragraphen 35 und 36 werden aufgehoben. 5. Im Paragraph 37, haben zu lauten: a) der zweite Satz des Absatz 2 :, „In die Anmeldung sind die in Paragraph 10, Absatz 3 und 4, §§ 17, 18 zweiter Satz vorgesehenen Festsetzungen sowie die Tätigkeit der Zweigniederlassung, das Register der Gesellschaft und die Nummer der Eintragung in dieses Register aufzunehmen."; b) der erste Halbsatz des Absatz 3 :, „(3) Die Eintragung hat die Angaben nach Paragraph 32, sowie den Ort und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zu enthalten;". 6. Der Paragraph 38, wird aufgehoben. 7. Im Paragraph 73, a) haben im Absatz eins, die Worte „sowie eine Anordnung des Aufsichtsrats nach Paragraph 71, Absatz 3, Satz 2" zu entfallen;

Litera b wird folgender vierter Absatz angefügt: „(4) Ist eine Person als Vorstandsmitglied eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war." 8. Paragraph 91, hat zu lauten: „§ 91. Der Vorstand hat jeden Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden." 9. Paragraph 148, Absatz eins, hat zu lauten: „§ 148. (1) Der Vorstand hat die Satzungsänderung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der Beurkundung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmenbuch eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen. Bedarf die Satzungsänderung behördlicher Genehmigung, so ist der Anmeldung die Genehmigungsurkunde beizufügen." 10. Im Paragraph 198, wird dem Absatz eins, folgender Satz angefügt: „Hatte der Beschluß eine Satzungsänderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen ergibt, mit der Beurkundung eines Notars über diese Tatsache zum Firmenbuch einzureichen." 11. Dem Paragraph 207, wird folgender fünfter Absatz angefügt: „(5) Ist eine Person als Abwickler eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war." 12. Paragraph 216, Absatz 4, zweiter Satz hat zu lauten: „Die Nichtigkeit der Gesellschaft auf Grund rechtskräftigen Urteils ist einzutragen." 13. Paragraph 233, Absatz 7, hat zu lauten: „(7) In der Veröffentlichung der Eintragung der neuen Gesellschaft sind außer deren Inhalt die Bestimmungen des Verschmelzungsvertrages über die Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die die neue Gesellschaft den Aktionären der übertragenden Gesellschaften gewährt, und über die Art und den Zeitraum der Zuteilung dieser Aktien aufzunehmen." 14. Paragraph 240, Absatz eins, zweiter Satz hat zu lauten: „Der Anmeldung muß eine von den Anmeldenden unterfertigte Liste der Gesellschafter mit den Angaben nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, GmbHG beigefügt sein." 15. Paragraph 249, hat zu lauten: „§ 249. In die Veröffentlichung der Eintragung der Umwandlung sind ihr Inhalt und die Mitteilung nach dem sinngemäß anzuwendenden Paragraph 33, Absatz 2, aufzunehmen." 16. Im Paragraph 258, a) hat der Absatz eins, zu lauten: „(1) Die Vorstandsmitglieder oder die Abwickler, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der Paragraphen 33, Absatz 3,, 81, 89 Absatz eins, 95, Absatz 2 und 3, 104 Absatz 2, 112, Abs. 3, 121 Absatz eins bis 3, 125 Absatz 4 bis 6, 126, 127, 197 Absatz 5, 207, Absatz eins, 211, Absatz eins und 2, 214 Absatz 2, dieses Bundesgesetzes sowie der Paragraphen 14, 222, Absatz eins, und 281 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50000 S anzuhalten. Paragraph 283, Absatz 2, HGB ist anzuwenden."; b) wird im Absatz 2, der zweite Satz aufgehoben. Artikel römisch vier Änderungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 5, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung: „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten; die Bezeichnung kann entsprechend abgekürzt werden." 2. Im Paragraph 9, Absatz 2, a) haben die Ziffern 2 und 3 zu lauten: „2. eine von den Anmeldenden unterfertigte Liste der Gesellschafter, die deren Namen, bei natürlichen Personen auch ihr Geburtsdatum, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer, die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Betrag der übernommenen Stammeinlagen und der darauf geleisteten Einzahlungen enthält; 3. ein Verzeichnis der Geschäftsführer mit Angabe ihres Namens, Geburtsdatums, ihrer Vertretungsbefugnis, der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift und, falls diese nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind, der Nachweis ihrer Bestellung in beglaubigter Form;"

Litera b wird folgende Ziffer 4, angefügt: „4. soweit ein Aufsichtsrat bestellt ist, ein Verzeichnis seiner Mitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums." 3. Paragraph 11, hat zu lauten: „§ 11. Die Eintragung der Gesellschaft wird durch Eintragung des Gesellschaftsvertrags in das Firmenbuch vorgenommen. Bei der Eintragung sind die Firma, der Sitz sowie die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Gesellschaft, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags, die Höhe des Stammkapitals, Name und Geburtsdatum der Gesellschafter, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, die Höhe ihrer Stammeinlagen und der darauf geleisteten Einzahlungen, Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats, allfällige Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die Zeitdauer der Gesellschaft sowie Name und Geburtsdatum der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben." 4. Paragraph 12, hat zu lauten: „§ 12. In die Veröffentlichung der Eintragung, für die im übrigen die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften gelten, sind auch aufzunehmen: 1. wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Art enthält, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind, diese Bestimmungen; 2. die im Paragraph 6, Absatz 4, bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags." 5. Paragraph 17, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Ist eine Person als Geschäftsführer eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war." 6. Im Paragraph 18, wird der Absatz 5, aufgehoben. 7. Paragraph 26, hat zu lauten: „§ 26. (1) Sobald der Gesellschaft der Übergang eines Geschäftsanteils, die Änderung des Namens, der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift, einer Stammeinlage oder der geleisteten Einzahlungen eines Gesellschafters nachgewiesen wird, haben die Geschäftsführer in der zur Vertretung notwendigen Anzahl diese Tatsachen unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden. Weiters haben sie jede Änderung der für Zustellungen an die Gesellschaft maßgeblichen Anschrift unverzüglich anzumelden. (2) Die Geschäftsführer haften für einen Schaden zur ungeteilten Hand, der durch schuldhaft falsche Angaben nach Absatz eins, oder eine schuldhaft verzögerte Einreichung dieser Angaben verursacht wurde; für die falsche oder verzögerte Angabe der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift eines Gesellschafters jedoch nur bei grobem Verschulden. Ersatzansprüche der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren ab Anmeldung der Angaben nach Absatz eins, zum Firmenbuch, Ersatzansprüche Dritter nach den allgemeinen Verjährungsregeln." 8. Im Paragraph 29, Absatz 4, hat der erste Halbsatz des zweiten Satzes zu lauten: „Übersteigt die Durchschnittszahl dreihundert bzw. fünfhundert, so haben sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen;" 9. Paragraph 30, f hat zu lauten: „§ 30 f. (1) Die Geschäftsführer haben jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich mit den Angaben nach Paragraph 9, Abs. 2 Ziffer 4, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. (2) Paragraph 26, Absatz 2, gilt sinngemäß." 10. Im Paragraph 44, a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)"; b) wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Hatte der Beschluß eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Gesellschaftsvertragsänderungen ergibt, mit der Beurkundung eines Notars über diese Tatsache zum Firmenbuch einzureichen." 11. Dem Paragraph 51, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Der Anmeldung ist weiters der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muß mit der Beurkundung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmenbuch eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen." 12. Im Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „(Paragraph 26,, Absatz 3)" durch das Zitat „(Paragraph 26, Absatz eins,)" ersetzt. 13. Paragraph 67, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Für den von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht bezahlten Betrag der Stammeinlagen samt Verzugszinsen haften der Gesellschaft alle seine Vormänner, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlassung der Einzahlungsaufforderung (Paragraph 64,) als Gesellschafter im Firmenbuch (Paragraphen 9, 26,) verzeichnet waren." 14. Im Paragraph 78, hat der Absatz eins, zu lauten: „(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint."

Ziffer 15 Paragraph 89, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen. Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in das Firmenbuch erfolgt von Amts wegen." 16. Dem Paragraph 107, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „In diese Anmeldung sind ferner die Tätigkeit der Zweigniederlassung, das Register der Gesellschaft und die Nummer der Eintragung in dieses Register aufzunehmen." 17. Paragraph 110, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Der Veröffentlichung unterliegen ferner Name, Geburtsdatum und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der für das Inland bestellten Vertreter sowie die Bestimmungen über die Art, in der sie ihre Willenserklärungen abzugeben haben." 18. Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. als Geschäftsführer oder Liquidator bei Angaben nach Paragraph 26, die Vermögenslage unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt." 19. Paragraph 125, hat zu lauten: „§ 125. Die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 30 d, 30 j Absatz 2 und 3, 91 Absatz eins, erster Satz und 93 Absatz 3, dieses Bundesgesetzes sowie der Paragraphen 14,, 222 Absatz eins und 281 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50000 S anzuhalten. Paragraph 283, Abs. 2 HGB ist anzuwenden." 20. Dem Titel des Gesetzes ist nachstehender Kurztitel samt Abkürzung anzufügen: „(GmbH-Gesetz — GmbHG)". 21. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz, die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten solche nach der Folge der in Kraft stehenden Absätze. Artikel römisch fünf Änderungen des Genossenschaftsgesetzes Das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70 aus 1873,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Die Genossenschaften gelten, sofern für sie nach Paragraph 24, ein Aufsichtsrat bestellt werden muß, als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, dessen Bestimmungen auf sie anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält." 2. Nach dem Paragraph 5, a wird folgender Paragraph 5, b angefügt: „§ 5 b. Sofern bei Anmeldung der Genossenschaft ein Aufsichtsrat bestellt ist, ist der Anmeldung ein Verzeichnis seiner Mitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums beizuschließen." 3. Paragraph 6, wird wie folgt geändert: a) Absatz 2, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. die Firma, den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Genossenschaft;"; b) Absatz 2, Ziffer 3, wird aufgehoben; c) erhalten die bisherigen Ziffer 4 bis 7 die Bezeichnung Ziffer 3 bis 6,; d) Absatz 2, Ziffer 4, hat zu lauten: „4. Namen und Geburtsdaten der Mitglieder des Vorstandes, falls ein solcher schon in dem Genossenschaftsvertrag bestellt ist;" 4. Paragraph 7, hat zu lauten: „§ 7. (1) Bei allen Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch kann die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung entfallen, wenn die Anmeldung oder die Vollmacht mit der firmenmäßigen Zeichnung der Genossenschaft versehen ist und die Unterschriften der Zeichnenden bei den Akten des Gerichtes (Paragraph 120, JN) bereits in beglaubigter Form erliegen. (2) Zum Nachweis eines Beschlusses der Generalversammlung, des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der Genossenschaft genügt — sofern der Genossenschaftsvertrag nichts anderes bestimmt — die Vorlage einer von der Genossenschaft unter ihrer firmenmäßigen Zeichnung als richtig bestätigten Protokollabschrift, wenn die Unterschriften der Zeichnenden bei den Akten des Gerichtes (Paragraph 120, JN) bereits in beglaubigter Form erliegen. (3) Von der Echtheit der Zeichnung hat sich das Gericht, wenn eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschriften nicht vorliegt, durch Vergleich der Zeichnung mit den in den Akten erliegenden beglaubigten Unterschriften zu überzeugen." 5. Paragraph 10, wird aufgehoben.

Ziffer 6 Paragraph 16, hat zu lauten: „§ 16. (1) Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Vorstandes, ihre Stellvertreter und deren Vertretungsbefugnis sind unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen. Sie haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht (Paragraph 120, JN) zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. (2) Eine vorläufige Entbindung durch den Aufsichtsrat (Paragraph 24, Absatz 4,) gilt als Änderung der Vertretungsbefugnis." 7. Nach dem Paragraph 24, a wird folgender Paragraph 24, b angefügt: „§ 24 b. Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich nach Paragraph 5, Ziffer 11, zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Veröffentlichung muß die Angaben nach Paragraph 5, b enthalten." 8. Paragraph 42, hat zu lauten: „§ 42. Die Bestellung und Änderung in den Personen der Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis sind vom Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht (Paragraph 120, JN) zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen." 9. Im Paragraph 43, wird der Absatz eins, aufgehoben. 10. Paragraph 87, erster Satz wird aufgehoben. 11. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz, die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten solche nach der Folge der in Kraft stehenden Absätze. Artikel römisch sechs Änderungen des Erwerbsgesellschaftengesetzes Im Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/ 1990, hat der Paragraph 3, Absatz 2, zu lauten: „(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen über das Firmenbuch." Artikel römisch sieben Änderung der 4. handelsrechtlichen Einführungsverordnung Die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, dRGBl. römisch eins 1938 S 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, wird wie folgt geändert: "Art". 6 Nr. 7 Absatz 2, hat zu lauten: „(2) In das Firmenbuch sind nur das Datum der eingereichten Ehepakte oder ihrer Änderungen sowie der Name und das Geburtsdatum des Ehegatten einzutragen." Artikel römisch acht Änderung des Amtslöschungsgesetzes Im Gesetz über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften, dRGBl. römisch eins 1934 S 914, wird der Paragraph 2, Absatz 2, wie folgt geändert: „(2) Auf das einzuhaltende Verfahren ist der 2. Abschnitt des FBG anzuwenden." Artikel römisch neun Änderung des Umwandlungsgesetzes Das Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 5, Absatz eins, wird der dritte Satz aufgehoben. 2. Paragraph 8, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Stimmt der Abfindungsberechtigte der Umwandlung jedoch nicht zu, so kann er nach der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch gegen den Nachfolgeunternehmer (das Nachfolgeunternehmen) einen Antrag auf Feststellung und Leistung der Abfindung (Paragraph 2, Absatz 2,) beim Gericht (Paragraph 120, JN) der Kapitalgesellschaft stellen. Dieses entscheidet nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren außer Streitsachen." Artikel römisch zehn Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 37, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Bei der Eintragung des Vereins in das Firmenbuch sind die Firma und der Sitz des Vereins, die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll, die Höhe des Gründungsfonds, der Tag, an dem die Konzession erteilt worden ist, sowie Name und Geburtsdatum der Vorstandsmitglieder anzugeben." 2. Paragraph 38, hat zu lauten: „§ 38. In die Veröffentlichung der Eintragung sind die Form der Veröffentlichungen des Vereins sowie der Name und das Geburtsdatum der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats aufzunehmen."

Artikel römisch elf Änderungen des Außerstreitgesetzes Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208 aus 1854,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph 158, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Das Gericht hat von Amts wegen zu veranlassen, daß das nach Paragraph 120, JN zuständige Gericht Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach Paragraphen 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind, in bezug auf Einzelkaufleute, Personengesellschaften des Handelsrechts, offene Erwerbsgesellschaften und Kommandit-Erwerbsgesellschaften in das Firmenbuch einträgt." 2. Im Paragraph 178, a) hat der zweite Satz zu lauten: „Dies gilt sinngemäß für Bestätigungen, die für Eintragungen in das Firmenbuch benötigt werden."; b) wird der dritte Satz aufgehoben. Artikel römisch zwölf Änderungen der Jurisdiktionsnorm Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 7 a, Absatz 3, wird die Wendung „In Kraftloserklärungssachen," durch die Wendung „Über die Führung des Firmenbuchs und gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten (Paragraph 120,), in Kraftloserklärungssachen," ersetzt. 2. Der bisherige Paragraph 120, samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 120 a". 3. Überschrift und Paragraph 120, haben zu lauten: „Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten § 120. (1) Die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sind sachlich zuständig 1. zur Führung des Firmenbuchs; 2. für die nach Paragraphen 146, Absatz 2, 147, 157, Absatz 2, 166, Abs. 3, 270 Absatz 3 bis 5, 282, 283 und 338 Abs. 3 HGB vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten. (2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Absatz eins,), in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob Paragraph 30, HGB beachtet ist; die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften bezüglich einer Zweigniederlassung sind jedoch bei jenem Gericht zu zeichnen und aufzubewahren, in dessen Sprengel die Zweigniederlassung liegt. (3) Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Unternehmens im Ausland, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der inländischen Zweigniederlassung, bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen nach dem Ort der frühesten inländischen Zweigniederlassung. (4) Ist vor der Entscheidung ein anderes als das angerufene oder von Amts wegen eingeschrittene Gericht nach Absatz 2, oder 3 zuständig geworden, so ist die Sache an dieses zu überweisen. (5) Eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist unzulässig." Artikel römisch dreizehn Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 37, werden a) im Absatz eins, die Ziffer 12, aufgehoben; b) im Absatz 2, das Zitat „Z 1 bis 14" durch das Zitat „Z 1 bis 11 sowie 13 und 14" und das Zitat „Z 11 und 12" durch das Zitat „Z 11" ersetzt. 2. Der Paragraph 55, hat zu lauten: „§ 55. Die Vornahme der verfügten Eintragungen in das Firmenbuch, die Anordnung, welche Unterlagen in die Urkundensammlung aufzunehmen sind, sowie die Überwachung und Feststellung der gehörigen Veröffentlichungen von Firmenbucheintragungen sind Aufgaben des Rechtspflegers. Soweit der Richter als Rechtsprechungsorgan einschreitet oder die Entscheidung an sich zieht, stehen ihm auch die vorstehend angeführten Aufgaben zu. Die Führung der Register und die Besorgung aller anderen mit der Führung des Firmenbuchs zusammenhängenden Kanzleigeschäfte sind jedenfalls Aufgaben der Geschäftsstelle." 3. Der Paragraph 89, e Absatz 2, Ziffer 2, sowie der nachfolgende Absatz haben zu lauten: „2. bei Daten, die vom Gericht zu übermitteln sind, bis zu ihrem Einlangen im Verfügungsbereich des Empfängers; die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden."

Artikel römisch vierzehn Änderung der Exekutionsordnung In der Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1990, und die Kundmachung BGBl. Nr. 280 aus 1990,, wird der Paragraph 342, wie folgt geändert: „§ 342. (1) Ist der Verpflichtete im Firmenbuch eingetragen, so hat das Exekutionsgericht von Amts wegen zu veranlassen, daß die Bewilligung der Zwangsverwaltung und der Verwalter im Firmenbuch eingetragen werden. (2) Das Exekutionsgericht kann auch bei Verpflichteten, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, auf Antrag oder von Amts wegen die Bewilligung der Zwangsverwaltung und den Verwalter durch Anzeige in den öffentlichen Blättern oder auf andere ortsübliche Weise verlautbaren lassen." Artikel römisch fünfzehn Änderungen der Konkursordnung Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 77, hat der Satzteil zu entfallen: „ , wenn dessen Firma im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, in diesem Register,". 2. Nach dem Paragraph 77, wird folgender Paragraph 77, a samt Überschrift eingefügt: „Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch § 77 a. (1) Ist die Firma des Gemeinschuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das Konkursgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen: 1. die Konkurseröffnung unter Angabe ihres Tages; 2. die Aufhebung des Konkurses, sofern es sich nicht um den Fall des Paragraph 79, handelt; 3. die Art der Überwachung der Ausgleichserfüllung; 4. einstweilige Vorkehrungen nach Paragraph 73,; 5. den Namen des Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach Paragraph 86 und des vertretungsbefugten oder ermächtigten Sachwalters nach Paragraph 157,; 6. die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens. (2) Ändern sich die in Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird der Konkurs nach Paragraph 79, aufgehoben, so hat das Konkursgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen." 3. Paragraph 157, a Absatz eins, letzter Satz hat zu lauten: „Ferner ist zu veranlassen, daß die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (Paragraph 77,) angemerkt wird." Artikel römisch sechzehn Änderungen der Ausgleichsordnung Die Ausgleichsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 3, Absatz 2, hat der Klammerausdruck „(Paragraph 6,)" zu entfallen. 2. Im Paragraph 6, hat der Satzteil zu entfallen: „ , wenn dessen Firma im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, in diesem Register,". 3. Nach dem Paragraph 6, a wird folgender Paragraph 6, b samt Überschrift eingefügt: „Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch § 6 b. Paragraph 77, a Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sowie Absatz 2, KO gilt sinngemäß." 4. Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz hat zu lauten: „Ferner ist zu veranlassen, daß die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (Paragraph 6,) angemerkt wird." 5. Dem Paragraph 82, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt: „§ 77 a KO gilt sinngemäß." Artikel römisch siebzehn Das Geldinstitutezentralegesetz, BGBl. Nr. 285/ 1924, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 370 aus 1982,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 5, Absatz eins, des römisch drei. Abschnitts hat der zweite Satz zu lauten: „Ist das Institut im Firmenbuch eingetragen, so hat das Gericht zu veranlassen, daß die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson im Firmenbuch eingetragen werden." 2. Im Paragraph 10, Absatz 3, des römisch drei. Abschnitts hat der zweite Satz zu lauten: „Weiters hat das Gericht zu veranlassen, daß im Firmenbuch die Aufhebung der Geschäftsaufsicht eingetragen und die Eintragung der Aufsichtsperson gelöscht wird." Artikel römisch achtzehn Änderungen des Rechtspflegergesetzes Das Rechtspflegergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1987,, wird wie folgt geändert:

Ziffer eins Paragraph 2, Ziffer 4, hat zu lauten: „4. Sachen des Firmenbuchs." 2. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, hat zu lauten: „1. die Durchführung a) des Mahnverfahrens, einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie b) von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;" 3. Überschrift und Paragraph 22, haben zu lauten: „Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs § 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte. (2) Dem Richter bleiben vorbehalten: 1. der Beschluß über die erste Eintragung a) der im Paragraph 2, Ziffer 6, 8, 9 und 11 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht; b) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab einer Million Schilling; c) einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung; 2. Beschlüsse über die Eintragungen a) von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags und eines Genossenschaftsvertrags, b) der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist, c) der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; 3. die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von a) gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern; b) Gründungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft; 4. Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit a) Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach Paragraph 96, GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und nach den Paragraphen 59, 60, VAG, b) Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften und nach Paragraph 61, VAG, c) Angelegenheiten nach dem Strukturverbesserungsgesetz." 4. Die Überschrift des Paragraph 43, sowie dessen Absatz eins, haben zu lauten: „Übertragung der Abhaltung von Arbeitsgebietslehrgängen für Sachen des Firmenbuchs § 43. (1) Der Bundesminister für Justiz kann den Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit der Abhaltung eines Arbeitsgebietslehrganges für Sachen des Firmenbuchs beauftragen, wenn als Teilnehmer des Lehrganges nur Rechtspflegeranwärter des betreffenden Oberlandesgerichtssprengels in Betracht kommen oder wenn andere dienstliche Gründe die Übertragung notwendig machen." 5. Im Paragraph 46, Absatz 4, wird das Zitat „§ 16 Absatz eins, Ziffer eins, durch das Zitat „§ 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,)" ersetzt. Artikel römisch neunzehn Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes Im Bundesgesetz über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,, wird nach dem Paragraph 2, a folgender Paragraph 2, b eingefügt: „§ 2 b. (1) Ein Notar, der nach Paragraph 35, FBG Einsicht in das Firmenbuch gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig. (2) Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 1 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet." Artikel römisch zwanzig Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/ 1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 257 aus 1990,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, Ziffer 8, hat zu lauten: „8. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszügen mit deren Bestellung (Veranlassung);".

Ziffer 2 Paragraph 4, Absatz 6, hat zu lauten: „(6) Die festen Gebühren, die in den Tarifposten 9 Litera c, (Grundbuchsauszüge), Litera d, (Abschriftgebühr), 10 römisch drei (Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge), 11 (Beglaubigungen und Beurkundungen), 14 Ziffer 3, (Justizverwaltungsgebühren) und 15 (Abschriften und Amtsbestätigungen) angeführt sind, sind durch Verwendung von Gerichtskostenmarken zu entrichten." 3. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, hat zu lauten: „3. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszügen (Ergänzungen, Abschriften) derjenige, der darum ansucht oder in dessen Interesse diese Schriftstücke ausgestellt werden;" 4. Paragraph 8, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 Litera b,, auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 Litera c,, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 Litera d, sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 römisch drei." 5. Im Paragraph 10, Ziffer 3, hat der zweite Halbsatz zu lauten: „diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 Litera c,, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 Litera d, sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 III" 6. Im Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz werden die Worte „Grundbuchs- und Registerauszüge" durch die Worte „Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge" ersetzt. 7. Im Paragraph 13, hat der zweite Satz zu lauten: „Diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 Litera c,, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 Litera d, sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 römisch drei." 8. Die Tarifpost 10 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Registersachen" durch die Worte „Firmenbuch- und Schiffsregistersachen" ersetzt. b) In der Z römisch zwei. entfallen die Bezeichnung „II." sowie die Überschrift „Genossenschaftsregister"; die bisherigen lit. „a", „b" und „c" erhalten die Bezeichnungen „f", „g" und „h". c) Die bisherige Z römisch drei. erhält die Bezeichnung „II.". d) Die bisherige Z römisch vier. erhält die Bezeichnung „III."; die Wortfolge in der Spalte „Gegenstand" hat zu lauten: „III. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften), die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden." e) Die Anmerkungen 1 und 2 haben zu lauten: „1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 10 sind in Firmenbuch- und Schiffsregistersachen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; fallen Einschaltungskosten an, so ist hiefür jedoch eine zusätzliche Pauschalgebühr von 1500 S zu entrichten. 2. Wird in einer Eingabe gleichzeitig die Eintragung im Firmenbuch oder im Schiffsregister verschiedener Gerichte begehrt, so ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten." f) Nach der Anmerkung 3 a wird folgende Anmerkung 3 b eingefügt: „3 b. Bei Eintragungen, die sich auf Anmeldungen über Änderungen beziehen, die nicht der beglaubigten Form bedürfen (Paragraph 11, FBG), ermäßigt sich die Gebühr (einschließlich der zusätzlichen Pauschalgebühr nach Anmerkung 1) auf die Hälfte." g) In den Anmerkungen 4 und 5 wird das Zitat „Tarifpost 10 römisch eins Litera d, oder römisch zwei lit. b" durch das Zitat „Tarifpost 10 römisch eins Litera d, oder g" ersetzt. h) Die Anmerkungen 8 und 9 haben zu lauten: „8. Für Ausdrucke aus dem Firmenbuch (Firmenbuchauszüge), die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 100 S für je zwölf angefangene Seiten im Format A4. Für die Gebührenbemessung ist nicht das Format des verwendeten Papiers, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblich. Die Gebühren für Abfragen nach den Paragraphen 33, ff. FBG bestimmt der Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung. 9. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Firmenbuch- oder Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 römisch drei; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Firmenbuch- oder Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird."

Litera i Nach der Anmerkung 9 wird folgende Anmerkung 10 angefügt: „10. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird." 9. Die Tarifpost 15 wird wie folgt geändert: a) In Litera a, werden in der Spalte „Gegenstand" die Worte „Abschriften aus der Urkundensammlung oder aus den Registerakten" durch die Worte „Abschriften aus der Urkundensammlung und den HilfsVerzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten" ersetzt. b) Die Anmerkung 2 hat zu lauten: „2. Grundbuchsabschriften und Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 Litera c,; Abschriften aus dem Firmenbuch sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 römisch drei.". c) In der Anmerkung 3 Litera h, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; Litera i und der bisherige Inhalt dieser Bestimmung entfallen. d) In der Anmerkung 6 werden die Worte „Abschriften aus der Urkundensammlung oder aus den Registerakten" durch die Worte „Abschriften aus der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten" ersetzt. Artikel römisch 21 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 9, Absatz eins, haben die Worte „im Rahmen ihres Wirkungsbereiches" zu entfallen. 2. Im Paragraph 11, a) wird der Absatz 2, aufgehoben; b) erhalten die bisherigen Absätze „(3)" bis „(8)" die Absatzbezeichnungen „(2)" bis „(7)". 3. Im Paragraph 85, a) wird die Ziffer 4, aufgehoben; b) erhalten die bisherigen Ziffer 5 bis Ziffer 14, die Bezeichnungen Ziffer 4 bis Ziffer 13, Artikel römisch 22 Verweisungen (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. (3) Die Worte „Handelsregister" und „Genossenschaftsregister" werden in allen bundesgesetzlichen Regelungen durch das Wort „Firmenbuch" ersetzt. Dasselbe gilt für Wortverbindungen, in denen diese Worte verwendet werden. Soweit in bundesgesetzlichen Regelungen auf die Abteilungen A oder B (des Handelsregisters) verwiesen wird, hat dieser Hinweis zu entfallen. Artikel römisch 23 Übergangsbestimmungen (1) Das Gericht hat den Beginn der Umstellung des Firmenbuchs auf ADV und den nach Paragraph 28, FBG angeordneten Umfang der Umstellung mit Edikt kundzumachen. (2) Ab diesem Zeitpunkt werden Neueintragungen nach Paragraphen 3, ff. FBG ausschließlich in der Datenbank des Firmenbuchs (Paragraph 29, FBG) vorgenommen, Folgeeintragungen nur dann, wenn der Rechtsträger nach Paragraph 2, FBG bereits zur Gänze in der Datenbank des Firmenbuchs eingetragen ist. (3) Das Edikt ist vor Beginn der Umstellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. (4) Aus dem noch nicht auf ADV umgestellten Firmenbuch, den bisher bei den Gerichten geführten Handels- und Genossenschaftsregistern sowie den hiezu geführten Akten sind die aufrechten samt den nach Paragraphen 3, ff. FBG zusätzlich vorzunehmenden Eintragungen — letztere nach Maßgabe der in den Akten vorhandenen Unterlagen — in die Datenbank des Firmenbuchs zu übertragen (Datenersterfassung). Bereits gelöschte Eintragungen dürfen in die Datenbank des Firmenbuchs übertragen werden; der Umfang dieser Übertragung ist nach Paragraph 28, FBG zu bestimmen. (5) Sind die aufrechten Eintragungen eines Rechtsträgers nach Paragraph 2, FBG zur Gänze in die Datenbank des Firmenbuchs übertragen, so sind die Blätter im noch nicht auf ADV umgestellten Firmenbuch bzw. in den bisher bei den Gerichten geführten Handels- und Genossenschaftsregistern durch einen entsprechenden Vermerk abzuschließen. Die Einsicht in diese Register ist weiterhin jedermann gestattet. (6) Ab dem Zeitpunkt der vollständigen Übertragung eines Rechtsträgers (Absatz 5,) sind Firmenbuchauszüge nur noch nach Paragraph 33, FBG auszufertigen. (7) Mit diesem Zeitpunkt ist weiters ein solcher Auszug (einschließlich der übertragenen gelöschten

Eintragungen) dem Rechtsträger (Paragraph 2, FBG) mit dem Beifügen zuzustellen, daß er binnen vier Wochen die Berichtigung von Erfassungsfehlern begehren kann. Die Berichtigung umfaßt auch die Aufnahme fehlender Eintragungen. (8) Ein solcher Auszug (Absatz 7,) ist auch der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung und der zuständigen Gewerbebehörde zuzustellen, die sodann für den betreffenden Rechtsträger die Mitteilung nach Paragraph 13, Absatz 2, FBG zu machen hat. (9) Die Tatsache, daß die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist in der Datenbank des Firmenbuchs zu vermerken. (10) Das Bezirksgericht hat die Tatsache, daß die technischen Möglichkeiten nach Paragraph 33, Absatz 3, FBG gegeben sind, mit Edikt bekanntzumachen. (11) Die Paragraphen 3 bis 11, 13 Absatz 2 und 29 bis 37 FBG, die Paragraphen 9, 13, 13, a des HGB in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes, die Paragraphen 29, Absatz 2, Ziffer 3, 33, Abs. 1 Ziffer 3, 91, 233, Absatz 7, 240, Absatz eins, zweiter Satz, 249 des AktG in der Fassung des Artikel römisch drei, dieses Bundesgesetzes, die Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4, 12 und 30 f GmbHG in der Fassung des Artikel römisch vier, dieses Bundesgesetzes, die Paragraphen 5, b, 6, 24 b des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung des Artikel römisch fünf, dieses Bundesgesetzes, Artikel 6, Nr. 7 Absatz 2, der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich in der Fassung des "Art". VH dieses Bundesgesetzes, Paragraph 38, des VAG in der Fassung des "Art". römisch zehn dieses Bundesgesetzes, Paragraph 120, Absatz 2 und 3 der Jurisdiktionsnorm in der Fassung des Artikel römisch zwölf, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 55, des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch dreizehn, dieses Bundesgesetzes sowie Artikel römisch 22 , Absatz 3, dritter Satz sind auf einen Rechtsträger ab dem Zeitpunkt seiner vollständigen Übertragung (Absatz 5,) anzuwenden. (12) Paragraph 14, HGB in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft, kann jedoch schon vor diesem Zeitpunkt vom Rechtsträger angewendet werden. (13) Die Liste nach Paragraph 26, Absatz 3, GmbHG ist letztmalig im Jänner 1991 vorzulegen. (14) Artikel römisch zwanzig, ist nur auf Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 1. Jänner 1991 begründet wird. (15) Eintragungen über Einzelkaufleute, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften, die in der Datenbank des Firmenbuchs vorgenommen wurden, gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden. (16) Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung der Österreichischen Notariatskammer unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung und die technischen Möglichkeiten für die einzelnen Amtsstellen von Amts wegen mit Bescheid den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage in der Amtsstelle geschaffen werden müssen. Artikel römisch 24 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Vollziehungsklause] (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Artikel römisch 23 , Abs. 11 bis 14 nichts anderes anordnet, mit 1. Jänner 1991 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 treten folgende bundesgesetzliche Rechtsvorschriften außer Kraft: 1. die Verordnung, RGBl. Nr. 71 aus 1873,, in betreff der Anlegung und Führung des Genossenschaftsregisters, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1976,; 2. die Paragraphen 125, a bis 130, 132 bis 146 und 148 Abs. 1 des Siebenten Abschnitts „Handelssachen" des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dRGBl. 1898 S 189; 3. die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 40 aus 1901,; 4. die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Änderung des Gebührentarifs für Einschaltungen amtlicher Kundmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 38 aus 1902,; 5. die Verordnung des Justizministeriums, womit Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung erlassen werden, JMVBl. Nr. 12 aus 1906,; 6. die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Ergänzung des Gebührentarifes für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 13 aus 1906,; 7. die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium über die Veröffentlichung von Beschlüssen der Konkurs- und Ausgleichsgerichte im „Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister", JMVBl. Nr. 7 aus 1915,; 8. die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsminister über die Erhöhung der Gebühren für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMBl. Nr. 47 aus 1917,;

Ziffer 9 Paragraph 17, dritter Satz der Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 105/ 1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1982,; 10. die Dienstanweisung des Staatsamtes für Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten, über eine Erhöhung des Gebührentarifes für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das „Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister in Deutschösterreich", JVBl. Nr. 22 aus 1919,, zuletzt geändert durch die Dienstanweisung JABl. Nr. 4 aus 1934,; 11. die Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz über die Vereinfachung der Geschäfte des Handels- und Genossenschaftsregisters, JABl. Nr. 13 aus 1922,; 12. Paragraph 2, des Gesetzes über die Neubezeichnung von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen, dRGBl. römisch eins 1933 S 371; 13. das Gesetz über die Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register, dRGBl. I 1936 S 853; 14. die Handelsregisterverfügung, RMinBlatt 1937 S 515, DJ 1251; 15. Artikel 6, Nr. 8 und 9, Artikel 9,, Artikel 10, Nr. 1 bis 6, "Art". 11 und 12 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, dRGBl. römisch eins 1938 S 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475 aus 1990,; 16. die Verordnung des Staatsamtes für Justiz über die Zuständigkeit zur Führung des Handelsregisters, Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1946,. (3) Die im Absatz 2, angeführten Rechtsvorschriften sind jedoch nach Maßgabe des Artikel römisch 23 , Absatz 11,, soweit dies zur Führung des noch nicht auf ADV umgestellten Firmenbuchs erforderlich ist, auf Rechtsträger bis zum Zeitpunkt ihrer vollständigen Übertragung in die Datenbank (Artikel römisch 23 , Absatz 5,) weiter anzuwenden. (4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des Artikel römisch zwanzig, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 2, FBG, des Artikel römisch 21 , und des Artikel römisch 23 , Absatz 8,, soweit diese Bestimmung sich an die Gewerbebehörden richtet, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

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