Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144 aus 1983,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl. Nr. 149 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1990,, wie folgt geändert: 1. Dem Abschnitt römisch acht wird folgende Ziffer 28, angefügt: „28. Industrielle Gewinnung von Pflanzenrohölen Die im Zusammenhang mit der Produktion stehenden Überwachungs-, Kontroll- und Einstellarbeiten, ausgenommen die Rohstoffeinlagerung und die Produktverladung." 2. Dem Abschnitt römisch neun wird folgende Ziffer 54, angefügt: „54. Herstellung von Papiermaschinensieben Einziehen und Einknüpfen am Webstuhl, Bedienen der Webmaschine." 3. In Abschnitt römisch dreizehn Ziffer 5, Litera c, lautet die Ausnahmebestimmung für Niederösterreich: „Niederösterreich: Berg, Drasenhofen, Gmünd, Kleinhaugsdorf, Laa an der Thaya, Neunagelberg;"

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