Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/ 1985, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, Absatz 2, lautet: „(2) Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, sind Bewerber, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, zuzulassen, wenn sie eine Lehrabschlußprüfung gemäß Berufsausbildungsgesetz, eine österreichische berufsbildende mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen, danach einen weiteren Bildungsgang absolviert und dabei insgesamt eine mindestens vierjährige Ausbildungsdauer erreicht haben." 2. Der bisherige Paragraph 2, Absatz 2, erhält die Bezeichnung § 2 Absatz 3, Artikel römisch zwei Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1990 in Kraft.

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