Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, wird
verordnet:
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen
und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
allgemeinbildenden höheren Schulen mit Ausnahme
der allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige.
Formen der Reifeprüfung
§ 2. (1) An allgemeinbildenden höheren Schulen
bestehen folgende Formen der Reifeprüfung:
1. Reifeprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung
oder
2. Reifeprüfungen bestehend aus Vorprüfung
und Hauptprüfung.
(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen,
schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus
einer Fachbereichsarbeit als schriftlicher Hausarbeit.
Vorprüfungen mit Ausnahme der Vorprüfung
in Form einer Fachbereichsarbeit können nach
Maßgabe des § 6 ein für den Prüfungskandidaten
Pflichtiger Teil der Reifeprüfung sein.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische
oder praktische Arbeiten umfaßt, und
2. einer mündlichen Prüfung.
Umfang der Reifeprüfung
§ 3. (1) Reifeprüfungen ohne Vorprüfungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bestehen alternativ aus:
1. drei Klausurarbeiten und vier mündlichen
Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen
Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung
(§ 20) bildet, oder
2. vier Klausurarbeiten und drei mündlichen
Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen
Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung
(§ 20) bildet.
(2) Reifeprüfungen mit Vorprüfung gemäß § 2
Abs. 1 Z 2 bestehen alternativ aus:
1. einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit
(§ 7), drei Klausurarbeiten und drei
mündlichen Teilprüfungen, von denen eine in
einer zusätzlichen Frage auf die Fachbereichsarbeit
Bezug zu nehmen hat, oder
2. an bestimmten Formen der allgemeinbildenden
höheren Schule aus einer der Schwerpunktsetzung
der betreffenden Schule entsprechenden
pflichtigen Vorprüfung (§ 6)
sowie drei Klausurarbeiten und vier mündlichen
Prüfungen (Abs. 1) oder vier Klausurarbeiten
und drei mündlichen Prüfungen
(Abs. 1) oder einer Vorprüfungen Form einer
Fachbereichsarbeit und drei Klausurarbeiten
und drei mündlichen Prüfungen (Abs. 2 Z 1).
(3) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine
allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes)
abzulegen.
(4) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
(§ 41 SchUG) im Rahmen der Hauptprüfung
abgelegt werden.
(5) Prüfungskandidaten, die in einer anderen
Schulart (Form) eine Reifeprüfung erfolgreich
abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten
ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der
bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn
Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1990,, wird
verordnet:
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen
und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
allgemeinbildenden höheren Schulen mit Ausnahme
der allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige.
Formen der Reifeprüfung
§ 2. (1) An allgemeinbildenden höheren Schulen
bestehen folgende Formen der Reifeprüfung:
1. Reifeprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung
oder
2. Reifeprüfungen bestehend aus Vorprüfung
und Hauptprüfung.
(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen,
schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus
einer Fachbereichsarbeit als schriftlicher Hausarbeit.
Vorprüfungen mit Ausnahme der Vorprüfung
in Form einer Fachbereichsarbeit können nach
Maßgabe des Paragraph 6, ein für den Prüfungskandidaten
Pflichtiger Teil der Reifeprüfung sein.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische
oder praktische Arbeiten umfaßt, und
2. einer mündlichen Prüfung.
Umfang der Reifeprüfung
§ 3. (1) Reifeprüfungen ohne Vorprüfungen
gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bestehen alternativ aus:
1. drei Klausurarbeiten und vier mündlichen
Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen
Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung
(Paragraph 20,) bildet, oder
2. vier Klausurarbeiten und drei mündlichen
Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen
Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung
(Paragraph 20,) bildet.
(2) Reifeprüfungen mit Vorprüfung gemäß Paragraph 2,
Abs. 1 Ziffer 2, bestehen alternativ aus:
1. einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit
(Paragraph 7,), drei Klausurarbeiten und drei
mündlichen Teilprüfungen, von denen eine in
einer zusätzlichen Frage auf die Fachbereichsarbeit
Bezug zu nehmen hat, oder
2. an bestimmten Formen der allgemeinbildenden
höheren Schule aus einer der Schwerpunktsetzung
der betreffenden Schule entsprechenden
pflichtigen Vorprüfung (Paragraph 6,)
sowie drei Klausurarbeiten und vier mündlichen
Prüfungen (Absatz eins,) oder vier Klausurarbeiten
und drei mündlichen Prüfungen
(Absatz eins,) oder einer Vorprüfungen Form einer
Fachbereichsarbeit und drei Klausurarbeiten
und drei mündlichen Prüfungen (Absatz 2, Ziffer eins,).
(3) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine
allfällige Jahresprüfung (Paragraph 36, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes)
abzulegen.
(4) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
(Paragraph 41, SchUG) im Rahmen der Hauptprüfung
abgelegt werden.
(5) Prüfungskandidaten, die in einer anderen
Schulart (Form) eine Reifeprüfung erfolgreich
abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten
ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der
bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn
1.Ziffer eins das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen
Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall
angesucht wird,
2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden
Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen
gleichartig ist,
3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die
das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten
Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener
Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet
bilden, um dessen Entfall angesucht
wird,
4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,
die das Prüfungsgebiet der bereits
abgelegten Reifeprüfung bilden,
mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes
jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das
Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall
angesucht wird, und
5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7
SchUG von der Teilnahme an allen jenen
Pflichtgegenständen befreit war, die das
Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall
angesucht wird.
Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der
Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der
9. Schulstufe zu berücksichtigen.
Anmeldung zur Reifeprüfung
§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine
Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit in der
zweiten Woche der letzten Schulstufe schriftlich
beim Schulleiter anzumelden. Voraussetzung für die
Anmeldung zu einer Vorprüfung in Form einer
Fachbereichsarbeit ist die Herstellung des Einvernehmens
über das Thema gemäß § 25 Abs. 1, wobei
auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des
Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist. Bei
einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die
Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand
zuzuordnen.
(2) Die Anmeldung zur Hauptprüfung hat in der
ersten Woche nach den Weihnachtsferien der
letzten Schulstufe zu erfolgen. Diese Anmeldung
hat zu enthalten:
1. die Bekanntgabe der gewählten Form der
Reifeprüfung (§§ 2 und 3),
2. die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
(§ 8),
3. die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen
Prüfung, gegebenenfalls das oder die
gewählte(n) Prüfungsgebiet(e) einer mündlichen
Schwerpunktprüfung (§§ 18 bis 21),
4. die Anmeldung zu einer allfälligen Zusatzprüfung
(§ 22),
5. einen allfälligen Antrag auf Entfall eines
Prüfungsgebietes (§ 3 Abs. 5).
Die gewählten Prüfungsgebiete gemäß Z 2 und 3
müssen insgesamt mindestens vier verschiedene
Prüfungsgebiete sein.
(3) Die Anmeldung zu einer mündlichen
Schwerpunktprüfung setzt das Einverständnis der
jeweiligen fachlich zuständigen Prüfer voraus,
wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung
des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist.
2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über die
Prüfungsgebiete
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet hat zu umfassen:
1. jeweils einen im Lehrplan vorgesehenen
Pflichtgegenstand, soweit nicht Z 4 bis 10
anderes bestimmen,
2. jeweils eine im Lehrplan als Freigegenstand
vorgesehene Fremdsprache,
3. den im Lehrplan vorgesehenen Wahlpflichtgegenstand
oder Freigegenstand Darstellende
Geometrie,
4. einen im Lehrplan vorgesehenen, vor der
letzten Schulstufe abgeschlossenen (alternativen)
Pflichtgegenstand samt dem ihn bis in
die letzte Schulstufe fortsetzenden Wahlpflichtgegenstand
oder Freigegenstand,
5. im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht
den Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht
nur in Verbindung mit dem
Pflichtgegenstand Musikerziehung,
6. im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem
Gestalten und Werkerziehung den
Pflichtgegenstand Bildnerisches Gestalten
und Werkerziehung nur in Verbindung mit
dem Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung,
7. im Falle der mündlichen Schwerpunktprüfung
gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 den betreffenden
Unterrichtsgegenstand und den einschlägigen
vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstand,
8. am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium
unter besonderer Berücksichtigung
der sportlichen Ausbildung einen Ausbildungsbereich
des Pflichtgegenstands Leibesübungen,
9. den (alternativen) Pflichtgegenstand einer
allfälligen Jahresprüfung,
10. den Unterrichtsgegenstand einer allfälligen
Zusatzprüfung.
Der Pflichtgegenstand Leibesübungen und der
zusätzliche Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache
kann nur ein Prüfungsgebiet gemäß Z 9
sein. Dasselbe gilt für die vertiefenden und
das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen
Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall
angesucht wird,
2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden
Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen
gleichartig ist,
3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die
das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten
Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener
Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet
bilden, um dessen Entfall angesucht
wird,
4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,
die das Prüfungsgebiet der bereits
abgelegten Reifeprüfung bilden,
mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes
jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das
Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall
angesucht wird, und
5. der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 11, Absatz 7,
SchUG von der Teilnahme an allen jenen
Pflichtgegenständen befreit war, die das
Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall
angesucht wird.
Bei der Anwendung der Ziffer 3 und 4 ist jeweils der
Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der
9. Schulstufe zu berücksichtigen.
Anmeldung zur Reifeprüfung
§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine
Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit in der
zweiten Woche der letzten Schulstufe schriftlich
beim Schulleiter anzumelden. Voraussetzung für die
Anmeldung zu einer Vorprüfung in Form einer
Fachbereichsarbeit ist die Herstellung des Einvernehmens
über das Thema gemäß Paragraph 25, Absatz eins,, wobei
auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des
Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist. Bei
einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die
Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand
zuzuordnen.
(2) Die Anmeldung zur Hauptprüfung hat in der
ersten Woche nach den Weihnachtsferien der
letzten Schulstufe zu erfolgen. Diese Anmeldung
hat zu enthalten:
1. die Bekanntgabe der gewählten Form der
Reifeprüfung (Paragraphen 2 und 3),
2. die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
(Paragraph 8,),
3. die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen
Prüfung, gegebenenfalls das oder die
gewählte(n) Prüfungsgebiet(e) einer mündlichen
Schwerpunktprüfung (Paragraphen 18 bis 21),
4. die Anmeldung zu einer allfälligen Zusatzprüfung
(Paragraph 22,),
5. einen allfälligen Antrag auf Entfall eines
Prüfungsgebietes (Paragraph 3, Absatz 5,).
Die gewählten Prüfungsgebiete gemäß Ziffer 2 und 3
müssen insgesamt mindestens vier verschiedene
Prüfungsgebiete sein.
(3) Die Anmeldung zu einer mündlichen
Schwerpunktprüfung setzt das Einverständnis der
jeweiligen fachlich zuständigen Prüfer voraus,
wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung
des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist.
2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über die
Prüfungsgebiete
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet hat zu umfassen:
1. jeweils einen im Lehrplan vorgesehenen
Pflichtgegenstand, soweit nicht Ziffer 4 bis 10
anderes bestimmen,
2. jeweils eine im Lehrplan als Freigegenstand
vorgesehene Fremdsprache,
3. den im Lehrplan vorgesehenen Wahlpflichtgegenstand
oder Freigegenstand Darstellende
Geometrie,
4. einen im Lehrplan vorgesehenen, vor der
letzten Schulstufe abgeschlossenen (alternativen)
Pflichtgegenstand samt dem ihn bis in
die letzte Schulstufe fortsetzenden Wahlpflichtgegenstand
oder Freigegenstand,
5. im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht
den Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht
nur in Verbindung mit dem
Pflichtgegenstand Musikerziehung,
6. im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem
Gestalten und Werkerziehung den
Pflichtgegenstand Bildnerisches Gestalten
und Werkerziehung nur in Verbindung mit
dem Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung,
7. im Falle der mündlichen Schwerpunktprüfung
gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, den betreffenden
Unterrichtsgegenstand und den einschlägigen
vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstand,
8. am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium
unter besonderer Berücksichtigung
der sportlichen Ausbildung einen Ausbildungsbereich
des Pflichtgegenstands Leibesübungen,
9. den (alternativen) Pflichtgegenstand einer
allfälligen Jahresprüfung,
10. den Unterrichtsgegenstand einer allfälligen
Zusatzprüfung.
Der Pflichtgegenstand Leibesübungen und der
zusätzliche Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache
kann nur ein Prüfungsgebiet gemäß Ziffer 9,
sein. Dasselbe gilt für die vertiefenden und
erweiterndenerweiternden Wahlpflichtgegenstände für sich alleine.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8
haben den gesamten Lehrstoff der Oberstufe der
betreffenden Unterrichtsgegenstände der vom Prüfungskandidaten
zuletzt besuchten Schulform der
allgemeinbildenden höheren Schule zu umfassen.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung hat
den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff
des betreffenden (alternativen) Pflichtgegenstandes
zu umfassen.
(4) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung hat
den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gewählten
Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
(5) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine
andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt
diese Unterrichtssprache an die Stelle des Prüfungsgebietes
Deutsch.
2. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der
Vorprüfung
Pflichtige Vorprüfungen
§ 6. Pflichtige Vorprüfungen umfassen folgende
Prüfungsgebiete:
1. für Prüfungskandidaten am Realgymnasium
oder Oberstufenrealgymnasium unter besonderer
Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung
je nach den an der betreffenden Schule
eingerichteten lehrplanmäßigen Ausbildungsbereichen
drei bis fünf Teilprüfungen aus dem
Pflichtgegenstand Leibesübungen,
2. für Prüfungskandidaten im Werkschulheim
Felbertal die technisch-gewerblichen Unterrichtsgegenstände
(fachliche Abschlußprüfung)
als praktische, schriftliche und mündliche
Teilprüfung.
Vorprüfungen in Form einer Fachbereichsarbeit
§ 7. (1) Das Thema einer Fachbereichsarbeit kann
aus dem Stoffbereich eines oder zweier Unterrichtsgegenstände
der letzten Schulstufe gewählt werden,
die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind
(§ 5 Abs. 1) und die im Hinblick auf die Aufgabe der
Fachbereichsarbeit eine sinnvolle Fächerkombination
darstellen. Bei einer fächerübergreifenden
Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem
Unterrichtsgegenstand zuzuordnen. Betrifft die
Fachbereichsarbeit eine lebende Fremdsprache, so
ist sie in dieser Sprache zu verfassen.
(2) Zielsetzung der Fachbereichsarbeit ist es, daß
der Prüfungskandidat in der eigenständigen Durchführung
einer angemessenen Themenstellung zeigt,
daß er zum schwerpunktartigen Erfassen von
Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und
Zusammenhängen, zu exaktem Beobachten und
Wahrnehmen, zu logischem und kritischem Denken,
klarer Begriffsbildung und sinnvoller Fragestellung,
zu differenziertem schriftlichem Ausdrucksvermögen,
zum Aufsuchen angemessener und
geeigneter Informationsquellen und ihrer sachgerechten
Nutzung sowie zum Anwenden grundlegender
Lern- und Arbeitstechniken befähigt ist.
(3) Die Fachbereichsarbeit hat sich auf einzelne
Bereiche des Lehrstoffes des betreffenden Unterrichtsgegenstandes
zu beziehen. Die Einbeziehung
weiterer fachspezifischer Bereiche, die im Lehrplan
des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht
vorgesehen sind, ist zulässig, sofern dies im Hinblick
auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden
Unterrichtsgegenstandes und die Aufgabe der
Fachbereichsarbeit sinnvoll und zweckmäßig ist.
3. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der
Hauptprüfung — Klausurprüfung
Umfang der Klausurprüfung
§ 8. (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche
Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu
umfassen:
1. bei drei Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Latein oder Griechisch oder Erste lebende
Fremdsprache oder Zweite lebende
Fremdsprache,
c) Mathematik;
2. bei vier Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Latein oder Griechisch oder Erste lebende
Fremdsprache oder Zweite lebende
Fremdsprache,
c) Mathematik,
d) Darstellende Geometrie oder eine weitere
Fremdsprache oder (wenn vom Prüfungskandidaten
alternativ zu Darstellender
Geometrie besucht) Biologie und Umweltkunde
oder Physik.
(2) Im Falle einer Jahresprüfung in einem
Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen
sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung
überdies die diesbezügliche schriftliche Prüfung
abzulegen; diese schriftliche Prüfung entfällt, wenn
der das Prüfungsgebiet bildende Pflichtgegenstand
Prüfungsgebiet einer Klausurarbeit des Prüfungskandidaten
gemäß Abs. 1 ist. Eine Jahresprüfung im
Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht, Bildnerisches
Gestalten und Werkerziehung oder Leibesübungen
ist als praktische Klausurarbeit abzulegen.
Wahlpflichtgegenstände für sich alleine.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8
haben den gesamten Lehrstoff der Oberstufe der
betreffenden Unterrichtsgegenstände der vom Prüfungskandidaten
zuletzt besuchten Schulform der
allgemeinbildenden höheren Schule zu umfassen.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung hat
den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff
des betreffenden (alternativen) Pflichtgegenstandes
zu umfassen.
(4) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung hat
den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gewählten
Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
(5) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine
andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt
diese Unterrichtssprache an die Stelle des Prüfungsgebietes
Deutsch.
2. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der
Vorprüfung
Pflichtige Vorprüfungen
§ 6. Pflichtige Vorprüfungen umfassen folgende
Prüfungsgebiete:
1. für Prüfungskandidaten am Realgymnasium
oder Oberstufenrealgymnasium unter besonderer
Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung
je nach den an der betreffenden Schule
eingerichteten lehrplanmäßigen Ausbildungsbereichen
drei bis fünf Teilprüfungen aus dem
Pflichtgegenstand Leibesübungen,
2. für Prüfungskandidaten im Werkschulheim
Felbertal die technisch-gewerblichen Unterrichtsgegenstände
(fachliche Abschlußprüfung)
als praktische, schriftliche und mündliche
Teilprüfung.
Vorprüfungen in Form einer Fachbereichsarbeit
§ 7. (1) Das Thema einer Fachbereichsarbeit kann
aus dem Stoffbereich eines oder zweier Unterrichtsgegenstände
der letzten Schulstufe gewählt werden,
die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind
(Paragraph 5, Absatz eins,) und die im Hinblick auf die Aufgabe der
Fachbereichsarbeit eine sinnvolle Fächerkombination
darstellen. Bei einer fächerübergreifenden
Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem
Unterrichtsgegenstand zuzuordnen. Betrifft die
Fachbereichsarbeit eine lebende Fremdsprache, so
ist sie in dieser Sprache zu verfassen.
(2) Zielsetzung der Fachbereichsarbeit ist es, daß
der Prüfungskandidat in der eigenständigen Durchführung
einer angemessenen Themenstellung zeigt,
daß er zum schwerpunktartigen Erfassen von
Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und
Zusammenhängen, zu exaktem Beobachten und
Wahrnehmen, zu logischem und kritischem Denken,
klarer Begriffsbildung und sinnvoller Fragestellung,
zu differenziertem schriftlichem Ausdrucksvermögen,
zum Aufsuchen angemessener und
geeigneter Informationsquellen und ihrer sachgerechten
Nutzung sowie zum Anwenden grundlegender
Lern- und Arbeitstechniken befähigt ist.
(3) Die Fachbereichsarbeit hat sich auf einzelne
Bereiche des Lehrstoffes des betreffenden Unterrichtsgegenstandes
zu beziehen. Die Einbeziehung
weiterer fachspezifischer Bereiche, die im Lehrplan
des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht
vorgesehen sind, ist zulässig, sofern dies im Hinblick
auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden
Unterrichtsgegenstandes und die Aufgabe der
Fachbereichsarbeit sinnvoll und zweckmäßig ist.
3. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der
Hauptprüfung — Klausurprüfung
Umfang der Klausurprüfung
§ 8. (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche
Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu
umfassen:
1. bei drei Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Latein oder Griechisch oder Erste lebende
Fremdsprache oder Zweite lebende
Fremdsprache,
c) Mathematik;
2. bei vier Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Latein oder Griechisch oder Erste lebende
Fremdsprache oder Zweite lebende
Fremdsprache,
c) Mathematik,
d) Darstellende Geometrie oder eine weitere
Fremdsprache oder (wenn vom Prüfungskandidaten
alternativ zu Darstellender
Geometrie besucht) Biologie und Umweltkunde
oder Physik.
(2) Im Falle einer Jahresprüfung in einem
Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen
sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung
überdies die diesbezügliche schriftliche Prüfung
abzulegen; diese schriftliche Prüfung entfällt, wenn
der das Prüfungsgebiet bildende Pflichtgegenstand
Prüfungsgebiet einer Klausurarbeit des Prüfungskandidaten
gemäß Absatz eins, ist. Eine Jahresprüfung im
Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht, Bildnerisches
Gestalten und Werkerziehung oder Leibesübungen
ist als praktische Klausurarbeit abzulegen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
Deutsch
§ 9. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch
hat die Erstellung eines Textes nach freier Wahl
zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen,
wobei eines der gestellten Themen eine Problembehandlung
(auch mit Material- und Textgrundlage
sowie mit Angabe einer fiktiven Situation) und eines
eine Textinterpretation zu sein hat, ein weiteres
kann eine Werkbesprechung sein. Texte dazu sind
den Prüfungskandidaten zur Verfügung zu stellen.
Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Mit der Klausurarbeit in Deutsch soll der
Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er
in schriftlicher Problembehandlung Gedanken zu
einem gestellten Thema geordnet, sachgerecht,
sprachgewandt und sprachrichtig darzulegen bzw.
einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und
formaler Hinsicht zu interpretieren vermag. Die
Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist
zu gestatten.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
Latein
§ 10. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Latein
hat eine Übersetzung aus dem Lateinischen in die
Unterrichtssprache sowie eine Interpretation zu
umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu
betragen.
(2) Die Klausurarbeit in Latein soll den
Prüfungskandidaten mit der lateinischen Sprache
soweit vertraut zeigen, daß er mit Hilfe eines
Wörterbuches einen Text von durchschnittlicher
Schwierigkeit richtig verstehen und sprachlich gut in
die Unterrichtssprache übertragen kann. Sie soll
ferner den Prüfungskandidaten befähigt zeigen, als
Beantwortung der gestellten Interpretationsfrage(n)
die Ergebnisse einer geistigen Auseinandersetzung
mit dem Text in sprachlich angemessener Form
darzustellen. Die Texte haben etwa 200 bis 220
lateinische Wörter bei sechsjährigem Latein und 160
bis 180 Wörter bei in der 5. Klasse beginnendem
Latein zu umfassen. Die zur Übersetzung vorgelegte
Originalstelle darf im Unterricht nicht
behandelt worden sein. Sie ist den Werken eines im
Unterricht gelesenen Autors oder den Werken eines
anderen Autors, der den gelesenen sprachlich-stilistisch
ähnlich ist und thematisch an sie anschließt,
zu entnehmen. Die Stelle muß inhaltlich leicht
durchschaubar und in sich geschlossen sein und darf
keine für den Prüfungskandidaten ungewohnten
sprachlichen Schwierigkeiten aufweisen. Dem Text
ist ein schriftlicher Hinweis voranzusetzen, der den
Zusammenhang, aus dem die Stelle stammt, erklärt
oder einen Anhaltspunkt für ihre thematische
Zuordnung gibt. Die Benützung eines Wörterbuches
ist zu gestatten.
(3) Bei sechsjährigem Latein hat die Interpretation
in der Beantwortung von zwei oder drei
Interpretationsfragen, bei in der 5. Klasse beginnendem
Latein in der Beantwortung von ein oder
zwei einfachen Interpretationsfragen zu bestehen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
Griechisch
§ 11. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in
Griechisch hat eine Übersetzung aus dem Griechischen
in die Unterrichtssprache sowie eine Interpretation
zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden
zu betragen.
(2) Im übrigen ist § 10 Abs. 2 und 3 wie für das in
der 5. Klasse beginnende Latein sinngemäß anzuwenden.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
der Ersten lebenden Fremdsprache
§ 12. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in der
Ersten lebenden Fremdsprache hat
1. die Bearbeitung eines Hörtextes und
2. das Abfassen von Texten entweder
a) auf Grund von sprachlichen, bildlichen
oder graphischen Impulsen oder
b) anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten
längeren Text
zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu
betragen, wobei auf die Aufgabe gemäß Z 1 die erste
Stunde und auf jene gemäß Z 2 die verbleibenden
vier Stunden entfallen. Eine Stunde nach Beginn der
Klausurarbeit sind den Prüfungskandidaten die
Aufgabenstellungen gemäß Z 2 vorzulegen. Der
Prüfungskandidat hat die von ihm gewählte
Aufgabenstellung innerhalb einer halben Stunde
dem aufsichtsführenden Lehrer bekanntzugeben.
(2) Bei der Behandlung der Aufgabenstellung
gemäß Abs. 1 Z 1 soll der Kandidat den Nachweis
erbringen, daß er in der Lage ist, einen ihm
unbekannten Hörtext in seinen wesentlichen
Inhalten zu erfassen, ihn in der Fremdsprache
möglichst eigenständig zusammenfassend wiederzugeben
sowie Detailfragen zum Text in der
Fremdsprache zu beantworten. Bei dieser Aufgabenstellung
ist dem Prüfungskandidaten ein Hörtext
mittleren Schwierigkeitsgrades in der Dauer
von höchstens fünf Minuten zweimal vorzuspielen.
Das Abspielen des Textes ist in die Arbeitszeit
einzubeziehen. Der Text muß dem Erfahrungshorizont
des Prüfungskandidaten entsprechen, darf ihm
aber nicht bekannt sein. Schwierige Eigennamen
sowie einzelne Vokabel, die für die Aufgabenstellung
wesentlich sind, sind dem Prüfungskandidaten
vor Abspielen des Textes schriftlich vorzulegen,
ebenso drei oder vier Fragen zur Überprüfung des
Detailverständnisses. Die Verwendung eines Wörterbuches
ist nicht zulässig. Die bearbeitete
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
Deutsch
§ 9. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch
hat die Erstellung eines Textes nach freier Wahl
zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen,
wobei eines der gestellten Themen eine Problembehandlung
(auch mit Material- und Textgrundlage
sowie mit Angabe einer fiktiven Situation) und eines
eine Textinterpretation zu sein hat, ein weiteres
kann eine Werkbesprechung sein. Texte dazu sind
den Prüfungskandidaten zur Verfügung zu stellen.
Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Mit der Klausurarbeit in Deutsch soll der
Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er
in schriftlicher Problembehandlung Gedanken zu
einem gestellten Thema geordnet, sachgerecht,
sprachgewandt und sprachrichtig darzulegen bzw.
einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und
formaler Hinsicht zu interpretieren vermag. Die
Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist
zu gestatten.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
Latein
§ 10. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Latein
hat eine Übersetzung aus dem Lateinischen in die
Unterrichtssprache sowie eine Interpretation zu
umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu
betragen.
(2) Die Klausurarbeit in Latein soll den
Prüfungskandidaten mit der lateinischen Sprache
soweit vertraut zeigen, daß er mit Hilfe eines
Wörterbuches einen Text von durchschnittlicher
Schwierigkeit richtig verstehen und sprachlich gut in
die Unterrichtssprache übertragen kann. Sie soll
ferner den Prüfungskandidaten befähigt zeigen, als
Beantwortung der gestellten Interpretationsfrage(n)
die Ergebnisse einer geistigen Auseinandersetzung
mit dem Text in sprachlich angemessener Form
darzustellen. Die Texte haben etwa 200 bis 220
lateinische Wörter bei sechsjährigem Latein und 160
bis 180 Wörter bei in der 5. Klasse beginnendem
Latein zu umfassen. Die zur Übersetzung vorgelegte
Originalstelle darf im Unterricht nicht
behandelt worden sein. Sie ist den Werken eines im
Unterricht gelesenen Autors oder den Werken eines
anderen Autors, der den gelesenen sprachlich-stilistisch
ähnlich ist und thematisch an sie anschließt,
zu entnehmen. Die Stelle muß inhaltlich leicht
durchschaubar und in sich geschlossen sein und darf
keine für den Prüfungskandidaten ungewohnten
sprachlichen Schwierigkeiten aufweisen. Dem Text
ist ein schriftlicher Hinweis voranzusetzen, der den
Zusammenhang, aus dem die Stelle stammt, erklärt
oder einen Anhaltspunkt für ihre thematische
Zuordnung gibt. Die Benützung eines Wörterbuches
ist zu gestatten.
(3) Bei sechsjährigem Latein hat die Interpretation
in der Beantwortung von zwei oder drei
Interpretationsfragen, bei in der 5. Klasse beginnendem
Latein in der Beantwortung von ein oder
zwei einfachen Interpretationsfragen zu bestehen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
Griechisch
§ 11. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in
Griechisch hat eine Übersetzung aus dem Griechischen
in die Unterrichtssprache sowie eine Interpretation
zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden
zu betragen.
(2) Im übrigen ist Paragraph 10, Absatz 2 und 3 wie für das in
der 5. Klasse beginnende Latein sinngemäß anzuwenden.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
der Ersten lebenden Fremdsprache
§ 12. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in der
Ersten lebenden Fremdsprache hat
1. die Bearbeitung eines Hörtextes und
2. das Abfassen von Texten entweder
a) auf Grund von sprachlichen, bildlichen
oder graphischen Impulsen oder
b) anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten
längeren Text
zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu
betragen, wobei auf die Aufgabe gemäß Ziffer eins, die erste
Stunde und auf jene gemäß Ziffer 2, die verbleibenden
vier Stunden entfallen. Eine Stunde nach Beginn der
Klausurarbeit sind den Prüfungskandidaten die
Aufgabenstellungen gemäß Ziffer 2, vorzulegen. Der
Prüfungskandidat hat die von ihm gewählte
Aufgabenstellung innerhalb einer halben Stunde
dem aufsichtsführenden Lehrer bekanntzugeben.
(2) Bei der Behandlung der Aufgabenstellung
gemäß Absatz eins, Ziffer eins, soll der Kandidat den Nachweis
erbringen, daß er in der Lage ist, einen ihm
unbekannten Hörtext in seinen wesentlichen
Inhalten zu erfassen, ihn in der Fremdsprache
möglichst eigenständig zusammenfassend wiederzugeben
sowie Detailfragen zum Text in der
Fremdsprache zu beantworten. Bei dieser Aufgabenstellung
ist dem Prüfungskandidaten ein Hörtext
mittleren Schwierigkeitsgrades in der Dauer
von höchstens fünf Minuten zweimal vorzuspielen.
Das Abspielen des Textes ist in die Arbeitszeit
einzubeziehen. Der Text muß dem Erfahrungshorizont
des Prüfungskandidaten entsprechen, darf ihm
aber nicht bekannt sein. Schwierige Eigennamen
sowie einzelne Vokabel, die für die Aufgabenstellung
wesentlich sind, sind dem Prüfungskandidaten
vor Abspielen des Textes schriftlich vorzulegen,
ebenso drei oder vier Fragen zur Überprüfung des
Detailverständnisses. Die Verwendung eines Wörterbuches
ist nicht zulässig. Die bearbeitete
Aufgabenstellung samt allfälligen Konzepten ist
nach Beendigung dieses Prüfungsteiles abzugeben.
(3) Bei der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 2
lit. a sind dem Prüfungskandidaten sprachliche,
bildliche oder graphische Impulse vorzugeben.
Sofern ein Text Bestandteil der Aufgabenstellung
ist, darf er höchstens 150 Wörter umfassen. Der
Prüfungskandidat hat ausgehend von diesen Vorgaben
je nach Aufgabenstellung entweder bis zu drei
Texte, die sich hinsichtlich des Standpunkts oder
der Textsorte unterscheiden, oder einen längeren
geschlossenen Text anhand von Leitfragen zu
verfassen.
(4) Bei der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 2
lit. b ist dem Kandidaten ein gedanklich abgeschlossener,
im Unterricht nicht behandelter Originaltext
vorzulegen, welcher in Englisch, Französisch und
Italienisch etwa 500 bis 600 Wörter, in Russisch
etwa 400 Wörter umfassen soll.
(5) Bei den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 Z 2
ist die Verwendung von ein- und zweisprachigen
Wörterbüchern gestattet.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
der Zweiten lebenden Fremdsprache
§ 13. Auf die schriftliche Klausurarbeit in der
Zweiten lebenden Fremdsprache ist § 12 über die
Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Wiedergabe eines Hörtextes
entfällt und daß die Arbeitszeit fünf Stunden
beträgt. Der Textumfang beträgt etwa 400 Wörter.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
Mathematik
§ 14. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in
Mathematik hat vier bis sechs Aufgaben zu
umfassen. Die Aufgaben sollen voneinander unabhängig
sein. Die Aufgaben sollen sich nicht in
Berechnungen erschöpfen, sondern auch zum
Argumentieren, Darstellen und Interpretieren sowie
zum Anwenden von Mathematik in außermathematischen
Bereichen beitragen. Ist bei der Aufgabenstellung
eine verschiedene Gewichtung vorgesehen,
so ist sie dem Prüfungskandidaten in geeigneter
Form vor Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Die
Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der
Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er
wesentliche mathematische Lerninhalte erfaßt und
wesentliche Lernziele erreicht hat. Die Benützung.
einer Formelsammlung, eines mathematischen Tabellenwerkes
und eines elektronischen Rechengerätes
ist gestattet. Bei der Verwendung elektronischer
Rechengeräte müssen allen Prüfungskandidaten
Geräte annähernd gleicher Leistungsfähigkeit zur
Verfügung stehen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
Darstellender Geometrie
§ 15. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in
Darstellender Geometrie hat drei oder vier
Aufgaben zu umfassen. Ist bei der Aufgabenstellung
eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist sie
den Prüfungskandidaten in geeigneter Form vor
Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Die Arbeitszeit
hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Die Aufgaben sollen verschiedene geometrische
Formen, mindestens zwei verschiedenartige
Abbildungsverfahren und mindestens eine Problemlösung
betreffen. Eine Aufgabe soll eine konkrete
Verbindung zur Technik aufweisen.
(3) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der
Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er
befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrads
zu lösen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
Biologie und Umweltkunde
§ 16. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Biologie
und Umweltkunde hat drei oder vier Aufgaben zu
umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu
betragen.
(2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der
Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er
wesentliche Lerninhalte erfaßt und wesentliche
Lernziele erreicht hat und daß er imstande ist, die
entsprechenden Kenntnisse und Einsichten in
angemessener, fachlich und sprachlich richtiger
Form darzustellen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
Physik
§ 17. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Physik
hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Die
Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der
Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er
wesentliche Lerninhalte erfaßt und wesentliche
Lernziele erreicht hat und daß er imstande ist, die
entsprechenden Kenntnisse und Einsichten in
angemessener, fachlich und sprachlich richtiger
Form darzustellen.
4. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der
Hauptprüfung — mündliche Prüfung
Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 18. (1) Die mündliche Prüfung hat entsprechend
der Wahl des Prüfungskandidaten drei oder
Aufgabenstellung samt allfälligen Konzepten ist
nach Beendigung dieses Prüfungsteiles abzugeben.
(3) Bei der Aufgabenstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
lit. a sind dem Prüfungskandidaten sprachliche,
bildliche oder graphische Impulse vorzugeben.
Sofern ein Text Bestandteil der Aufgabenstellung
ist, darf er höchstens 150 Wörter umfassen. Der
Prüfungskandidat hat ausgehend von diesen Vorgaben
je nach Aufgabenstellung entweder bis zu drei
Texte, die sich hinsichtlich des Standpunkts oder
der Textsorte unterscheiden, oder einen längeren
geschlossenen Text anhand von Leitfragen zu
verfassen.
(4) Bei der Aufgabenstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
lit. b ist dem Kandidaten ein gedanklich abgeschlossener,
im Unterricht nicht behandelter Originaltext
vorzulegen, welcher in Englisch, Französisch und
Italienisch etwa 500 bis 600 Wörter, in Russisch
etwa 400 Wörter umfassen soll.
(5) Bei den Aufgabenstellungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
ist die Verwendung von ein- und zweisprachigen
Wörterbüchern gestattet.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
der Zweiten lebenden Fremdsprache
§ 13. Auf die schriftliche Klausurarbeit in der
Zweiten lebenden Fremdsprache ist Paragraph 12, über die
Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Wiedergabe eines Hörtextes
entfällt und daß die Arbeitszeit fünf Stunden
beträgt. Der Textumfang beträgt etwa 400 Wörter.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
Mathematik
§ 14. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in
Mathematik hat vier bis sechs Aufgaben zu
umfassen. Die Aufgaben sollen voneinander unabhängig
sein. Die Aufgaben sollen sich nicht in
Berechnungen erschöpfen, sondern auch zum
Argumentieren, Darstellen und Interpretieren sowie
zum Anwenden von Mathematik in außermathematischen
Bereichen beitragen. Ist bei der Aufgabenstellung
eine verschiedene Gewichtung vorgesehen,
so ist sie dem Prüfungskandidaten in geeigneter
Form vor Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Die
Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der
Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er
wesentliche mathematische Lerninhalte erfaßt und
wesentliche Lernziele erreicht hat. Die Benützung.
einer Formelsammlung, eines mathematischen Tabellenwerkes
und eines elektronischen Rechengerätes
ist gestattet. Bei der Verwendung elektronischer
Rechengeräte müssen allen Prüfungskandidaten
Geräte annähernd gleicher Leistungsfähigkeit zur
Verfügung stehen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
Darstellender Geometrie
§ 15. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in
Darstellender Geometrie hat drei oder vier
Aufgaben zu umfassen. Ist bei der Aufgabenstellung
eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist sie
den Prüfungskandidaten in geeigneter Form vor
Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Die Arbeitszeit
hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Die Aufgaben sollen verschiedene geometrische
Formen, mindestens zwei verschiedenartige
Abbildungsverfahren und mindestens eine Problemlösung
betreffen. Eine Aufgabe soll eine konkrete
Verbindung zur Technik aufweisen.
(3) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der
Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er
befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrads
zu lösen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
Biologie und Umweltkunde
§ 16. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Biologie
und Umweltkunde hat drei oder vier Aufgaben zu
umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu
betragen.
(2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der
Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er
wesentliche Lerninhalte erfaßt und wesentliche
Lernziele erreicht hat und daß er imstande ist, die
entsprechenden Kenntnisse und Einsichten in
angemessener, fachlich und sprachlich richtiger
Form darzustellen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
Physik
§ 17. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Physik
hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Die
Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der
Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er
wesentliche Lerninhalte erfaßt und wesentliche
Lernziele erreicht hat und daß er imstande ist, die
entsprechenden Kenntnisse und Einsichten in
angemessener, fachlich und sprachlich richtiger
Form darzustellen.
4. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der
Hauptprüfung — mündliche Prüfung
Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 18. (1) Die mündliche Prüfung hat entsprechend
der Wahl des Prüfungskandidaten drei oder
viervier mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen
von Prüfungsgebieten (§ 5) zu umfassen
1. Gegenstandsgruppe A: Religion, Deutsch, Geschichte
und Sozialkunde, Psychologie und
Philosophie, Musikerziehung, Bildnerische
Erziehung;
2. Gegenstandsgruppe B: Fremdsprachen (ausgenommen
Wahlpflichtgegenstände);
3. Gegenstandsgruppe C: Geographie und Wirtschaftskunde,
Mathematik, Darstellende Geometrie,
Biologie und Umweltkunde, Chemie,
Physik, Informatik;
4. Gegenstandsgruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen
Realgymnasium): Geographie und
Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde,
Psychologie und Philosophie.
(2) Der Prüfungskandidat hat für die mündlichen
Teilprüfungen zu wählen
1. in allen Formen der allgemeinbildenden
höheren Schule eine lebende Fremdsprache;
2. im Gymnasium und Aufbaugymnasium aus
den Gegenstandsgruppen A, B oder C, mit der
Maßgabe, daß nicht sämtliche Prüfungsgebiete
der Gegenstandsgruppe B entstammen
dürfen;
3. im Realgymnasium, Oberstufenrealgymnasium
mit Darstellender Geometrie oder mit
ergänzendem Unterricht in Biologie und
Umweltkunde sowie in Physik und Chemie,
ebenso im Aufbaurealgymnasium mindestens
ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe
C;
4. im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium
mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus
der Gegenstandsgruppe D;
5. im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht
oder mit Bildnerischem Gestalten
und Werkerziehung mindestens ein wählbares
Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe A;
zu dieser Gegenstandsgruppe treten die
Prüfungsgebiete Musikerziehung in Verbindung
mit Instrumentalunterricht sowie Bildnerische
Erziehung in Verbindung mit Bildnerischem
Gestalten und Werkerziehung.
(3) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von
solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die
entweder in der gesamten Oberstufe den Pflichtgegenstand
Religion besucht haben oder über die der
letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine
Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. In
der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat
diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
(4) Der Freigegenstand Latein, Griechisch oder
Lebende Fremdsprache und der Wahlpflicht- oder
Freigegenstand Informatik dürfen nur von solchen
Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt
werden, die entweder den betreffenden Unterrichtsgegenstand
in mindestens drei Schulstufen der
Oberstufe besucht haben oder die über die der
letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine
Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum
lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.
(5) Die alternativen Pflichtgegenstände Musikerziehung
und Bildnerische Erziehung dürfen nur von
solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet
gewählt werden, die den betreffenden Pflichtgegenstand
in allen Schulstufen der Oberstufe besucht
oder ihn durch einen entsprechenden Wahlpflichtgegenstand
bis in die letzte Schulstufe fortgesetzt
oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden
Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich
abgelegt haben. Jedenfalls müssen die Prüfungskandidaten
den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen
Abschluß besucht haben.
(6) Der Wahlpflicht- oder Freigegenstand Darstellende
Geometrie darf nur von solchen Prüfungskandidaten
als Prüfungsgebiet gewählt werden, die
diesen Unterrichtsgegenstand in zwei Schulstufen
der Oberstufe besucht haben oder die über die der
letzten Schulstufe vorangehende Schulstufe eine
Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum
lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.
(7) Im Falle einer Jahresprüfung ist eine
mündliche Teilprüfung abzulegen. Diese entfällt,
wenn die Jahresprüfung als praktische Prüfung
abzulegen ist oder wenn der das Prüfungsgebiet
bildende Pflichtgegenstand Prüfungsgebiet einer
mündlichen Teilprüfung gemäß Abs. 1 ist.
(8) Bei negativer Beurteilung von ein oder zwei
schriftlichen Klausurarbeiten sind ein bzw. zwei
zusätzliche mündliche Teilprüfungen abzulegen,
sofern die betreffenden Prüfungsgebiete nicht als
mündliche Teilprüfung gewählt worden sind.
Umfang und Inhalt der mündlichen Prüfungen im
allgemeinen
§ 19. (1) Die Teilprüfungen der mündlichen
Prüfung in den Gegenstandsgruppen A bis D (§ 18
Abs. 1) umfassen die betreffenden Prüfungsgebiete.
(2) In der mündlichen Prüfung hat der
Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben
seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht
in die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen
Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im
Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes in
sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise
nachzuweisen.
(3) Alle mündlichen Teilprüfungen bestehen aus
einer Kernfrage und einer Spezialfrage; zusätzliche
mündliche Prüfungen nach negativ beurteilter
Klausurarbeit (§ 18 Abs. 8) bestehen aus zwei
Kernfragen.
(4) Kernfragen beziehen sich auf die wesentlichen
Bereiche des gesamten Lehrstoffes der Oberstufe im
mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen
von Prüfungsgebieten (Paragraph 5,) zu umfassen
1. Gegenstandsgruppe A: Religion, Deutsch, Geschichte
und Sozialkunde, Psychologie und
Philosophie, Musikerziehung, Bildnerische
Erziehung;
2. Gegenstandsgruppe B: Fremdsprachen (ausgenommen
Wahlpflichtgegenstände);
3. Gegenstandsgruppe C: Geographie und Wirtschaftskunde,
Mathematik, Darstellende Geometrie,
Biologie und Umweltkunde, Chemie,
Physik, Informatik;
4. Gegenstandsgruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen
Realgymnasium): Geographie und
Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde,
Psychologie und Philosophie.
(2) Der Prüfungskandidat hat für die mündlichen
Teilprüfungen zu wählen
1. in allen Formen der allgemeinbildenden
höheren Schule eine lebende Fremdsprache;
2. im Gymnasium und Aufbaugymnasium aus
den Gegenstandsgruppen A, B oder C, mit der
Maßgabe, daß nicht sämtliche Prüfungsgebiete
der Gegenstandsgruppe B entstammen
dürfen;
3. im Realgymnasium, Oberstufenrealgymnasium
mit Darstellender Geometrie oder mit
ergänzendem Unterricht in Biologie und
Umweltkunde sowie in Physik und Chemie,
ebenso im Aufbaurealgymnasium mindestens
ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe
C;
4. im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium
mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus
der Gegenstandsgruppe D;
5. im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht
oder mit Bildnerischem Gestalten
und Werkerziehung mindestens ein wählbares
Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe A;
zu dieser Gegenstandsgruppe treten die
Prüfungsgebiete Musikerziehung in Verbindung
mit Instrumentalunterricht sowie Bildnerische
Erziehung in Verbindung mit Bildnerischem
Gestalten und Werkerziehung.
(3) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von
solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die
entweder in der gesamten Oberstufe den Pflichtgegenstand
Religion besucht haben oder über die der
letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine
Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. In
der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat
diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
(4) Der Freigegenstand Latein, Griechisch oder
Lebende Fremdsprache und der Wahlpflicht- oder
Freigegenstand Informatik dürfen nur von solchen
Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt
werden, die entweder den betreffenden Unterrichtsgegenstand
in mindestens drei Schulstufen der
Oberstufe besucht haben oder die über die der
letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine
Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum
lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.
(5) Die alternativen Pflichtgegenstände Musikerziehung
und Bildnerische Erziehung dürfen nur von
solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet
gewählt werden, die den betreffenden Pflichtgegenstand
in allen Schulstufen der Oberstufe besucht
oder ihn durch einen entsprechenden Wahlpflichtgegenstand
bis in die letzte Schulstufe fortgesetzt
oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden
Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich
abgelegt haben. Jedenfalls müssen die Prüfungskandidaten
den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen
Abschluß besucht haben.
(6) Der Wahlpflicht- oder Freigegenstand Darstellende
Geometrie darf nur von solchen Prüfungskandidaten
als Prüfungsgebiet gewählt werden, die
diesen Unterrichtsgegenstand in zwei Schulstufen
der Oberstufe besucht haben oder die über die der
letzten Schulstufe vorangehende Schulstufe eine
Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum
lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.
(7) Im Falle einer Jahresprüfung ist eine
mündliche Teilprüfung abzulegen. Diese entfällt,
wenn die Jahresprüfung als praktische Prüfung
abzulegen ist oder wenn der das Prüfungsgebiet
bildende Pflichtgegenstand Prüfungsgebiet einer
mündlichen Teilprüfung gemäß Absatz eins, ist.
(8) Bei negativer Beurteilung von ein oder zwei
schriftlichen Klausurarbeiten sind ein bzw. zwei
zusätzliche mündliche Teilprüfungen abzulegen,
sofern die betreffenden Prüfungsgebiete nicht als
mündliche Teilprüfung gewählt worden sind.
Umfang und Inhalt der mündlichen Prüfungen im
allgemeinen
§ 19. (1) Die Teilprüfungen der mündlichen
Prüfung in den Gegenstandsgruppen A bis D (Paragraph 18,
Abs. 1) umfassen die betreffenden Prüfungsgebiete.
(2) In der mündlichen Prüfung hat der
Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben
seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht
in die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen
Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im
Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes in
sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise
nachzuweisen.
(3) Alle mündlichen Teilprüfungen bestehen aus
einer Kernfrage und einer Spezialfrage; zusätzliche
mündliche Prüfungen nach negativ beurteilter
Klausurarbeit (Paragraph 18, Absatz 8,) bestehen aus zwei
Kernfragen.
(4) Kernfragen beziehen sich auf die wesentlichen
Bereiche des gesamten Lehrstoffes der Oberstufe im
Hinblick auf die Lernziele des jeweiligen Prüfungsgebietes
und betreffen Kenntnisse, Fertigkeiten und
Fähigkeiten. Im Laufe des ersten Semesters der
letzten Schulstufe sind die Schüler auf die
wesentlichen Lernziele und Themenbereiche des
Lehrstoffes der Oberstufe in den jeweiligen
Prüfungsgebieten hinzuweisen. Eine Zuordnung
einzelner Themenbereiche eines Prüfungsgebietes
an bestimmte Prüfungskandidaten vor der mündlichen
Teilprüfung ist unzulässig.
(5) Spezialfragen beziehen sich auf Themenbereiche
aus dem gesamten Lehrstoff der Oberstufe, bei
denen Teilgebiete des Lehrstoffes vertiefend und
mit höheren Anforderungen an Detailkenntnisse,
Fertigkeiten und Fähigkeiten zu behandeln sind. Für
die Spezialfrage hat der Prüfungskandidat zu
Beginn des zweiten Semesters der letzten Schulstufe
in jedem der von ihm gewählten Prüfungsgebiete im
Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Prüfer
einen Themenbereich bekanntzugeben. Dieser muß
von Art und Umfang her mehrere verschiedene
Aufgabenstellungen zulassen und darf im Unterricht
nicht so weit vorbereitet werden, daß die Eigenständigkeit
der Prüfungsleistung beeinträchtigt würde.
Umfang und Inhalt der mündlichen Schwerpunktprüfung
§ 20. (1) Die mündlichen Schwerpunktprüfungen
umfassen zusätzlich zur Kern- und Spezialfrage
(§ 19 Abs. 3 bis 5)
1. bei einer fächerübergreifenden Frage in
sinnvoller Fächerkombination den fächerübergreifenden
Bereich von zwei Prüfungsgebieten
(§ 5), wobei sich diese Frage über die
fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen
der jeweiligen Prüfungsgebiete hinausgehend
auf die Querverbindungen zwischen
den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken
hat, oder
2. bei einer vertiefenden Frage den Bereich eines
auf einen Pflichtgegenstand bezogenen vertiefenden
und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes;
hiebei ist die Einbeziehung von
fachspezifischen Bereichen, die nicht im
Lehrplan des vertiefenden und erweiternden
Wahlpflichtgegenstandes vorgesehen sind, zulässig,
sofern dies im Hinblick auf die
Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden
vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes
und die Aufgabe der mündlichen
Schwerpunktprüfung sinnvoll und zweckmäßig
ist.
(2) Für die mündliche Schwerpunktprüfung hat
der Prüfungskandidat bei der fächerübergreifenden
Aufgabenstellung, über die Zielsetzungen des § 19
Abs. 2 hinausgehend, bei der Problemerfassung und
Problembegegnung Einblick und Verständnis in die
fächerübergreifenden Teilbereiche und ihre wesentlichen
Zusammenhänge zu zeigen, bei der vertiefenden
Frage Einblick und Verständnis in vertiefende
Sachgebiete sowie das schwerpunktartige Erfassen
von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen
und Zusammenhängen. Dies hat in sachlich und
sprachlich richtiger Ausdrucksweise zu geschehen.
Umfang und Inhalt der auf die Fachbereichsarbeit
bezogenen mündlichen Prüfung
§ 21. (1) Die auf die Fachbereichsarbeit bezogene
mündliche Prüfung umfaßt zusätzlich zur Kern-
und zur Spezialfrage die Präsentation und die
Diskussion der Fachbereichsarbeit einschließlich
ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch.
(2) Hiebei hat der Prüfungskandidat, über die
Zielsetzungen des § 19 Abs. 2 hinausgehend, die
Fähigkeit zur Behandlung eines speziellen Themas,
das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten
und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen
sowie logisches und kritisches Denken zu
zeigen.
5. Unterabschnitt
Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 22. Zusatzprüfungen können gemäß § 41 Abs. 2
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/
1962, in der jeweils geltenden Fassung, in den
Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder
Darstellende Geometrie abgelegt werden. Diese
Zusatzprüfungen bestehen aus einer schriftlichen
und einer mündlichen Teilprüfung, auf welche die
entsprechenden Bestimmungen dieses Abschnitts
über die Klausurprüfung, bei Latein jene für Latein
ab der 5. Klasse, und über die mündliche Prüfung
anzuwenden sind.
3. ABSCHNITT
Durchführung der Reifeprüfung
1. Unterabschnitt
Themenstellung und Durchführung
der Vorprüfungen
Durchführung der pflichtigen Vorprüfung am
Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium
unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen
Ausbildung
§ 23. (1) Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung
aus Leibesübungen (§ 6 Z 1) sind Schüler der
7. Klasse berechtigt. Der Haupttermin hat in der
7. Klasse stattzufinden, er ist vier Wochen vorher
bekanntzugeben. Die Prüfungskandidaten haben
sich zum Haupttermin schriftlich beim Schulleiter
zwei Wochen vorher anzumelden; die Prüfungskandidaten
haben gleichzeitig mit der Anmeldung
Hinblick auf die Lernziele des jeweiligen Prüfungsgebietes
und betreffen Kenntnisse, Fertigkeiten und
Fähigkeiten. Im Laufe des ersten Semesters der
letzten Schulstufe sind die Schüler auf die
wesentlichen Lernziele und Themenbereiche des
Lehrstoffes der Oberstufe in den jeweiligen
Prüfungsgebieten hinzuweisen. Eine Zuordnung
einzelner Themenbereiche eines Prüfungsgebietes
an bestimmte Prüfungskandidaten vor der mündlichen
Teilprüfung ist unzulässig.
(5) Spezialfragen beziehen sich auf Themenbereiche
aus dem gesamten Lehrstoff der Oberstufe, bei
denen Teilgebiete des Lehrstoffes vertiefend und
mit höheren Anforderungen an Detailkenntnisse,
Fertigkeiten und Fähigkeiten zu behandeln sind. Für
die Spezialfrage hat der Prüfungskandidat zu
Beginn des zweiten Semesters der letzten Schulstufe
in jedem der von ihm gewählten Prüfungsgebiete im
Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Prüfer
einen Themenbereich bekanntzugeben. Dieser muß
von Art und Umfang her mehrere verschiedene
Aufgabenstellungen zulassen und darf im Unterricht
nicht so weit vorbereitet werden, daß die Eigenständigkeit
der Prüfungsleistung beeinträchtigt würde.
Umfang und Inhalt der mündlichen Schwerpunktprüfung
§ 20. (1) Die mündlichen Schwerpunktprüfungen
umfassen zusätzlich zur Kern- und Spezialfrage
(Paragraph 19, Absatz 3 bis 5)
1. bei einer fächerübergreifenden Frage in
sinnvoller Fächerkombination den fächerübergreifenden
Bereich von zwei Prüfungsgebieten
(Paragraph 5,), wobei sich diese Frage über die
fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen
der jeweiligen Prüfungsgebiete hinausgehend
auf die Querverbindungen zwischen
den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken
hat, oder
2. bei einer vertiefenden Frage den Bereich eines
auf einen Pflichtgegenstand bezogenen vertiefenden
und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes;
hiebei ist die Einbeziehung von
fachspezifischen Bereichen, die nicht im
Lehrplan des vertiefenden und erweiternden
Wahlpflichtgegenstandes vorgesehen sind, zulässig,
sofern dies im Hinblick auf die
Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden
vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes
und die Aufgabe der mündlichen
Schwerpunktprüfung sinnvoll und zweckmäßig
ist.
(2) Für die mündliche Schwerpunktprüfung hat
der Prüfungskandidat bei der fächerübergreifenden
Aufgabenstellung, über die Zielsetzungen des Paragraph 19,
Abs. 2 hinausgehend, bei der Problemerfassung und
Problembegegnung Einblick und Verständnis in die
fächerübergreifenden Teilbereiche und ihre wesentlichen
Zusammenhänge zu zeigen, bei der vertiefenden
Frage Einblick und Verständnis in vertiefende
Sachgebiete sowie das schwerpunktartige Erfassen
von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen
und Zusammenhängen. Dies hat in sachlich und
sprachlich richtiger Ausdrucksweise zu geschehen.
Umfang und Inhalt der auf die Fachbereichsarbeit
bezogenen mündlichen Prüfung
§ 21. (1) Die auf die Fachbereichsarbeit bezogene
mündliche Prüfung umfaßt zusätzlich zur Kern-
und zur Spezialfrage die Präsentation und die
Diskussion der Fachbereichsarbeit einschließlich
ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch.
(2) Hiebei hat der Prüfungskandidat, über die
Zielsetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, hinausgehend, die
Fähigkeit zur Behandlung eines speziellen Themas,
das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten
und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen
sowie logisches und kritisches Denken zu
zeigen.
5. Unterabschnitt
Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 22. Zusatzprüfungen können gemäß Paragraph 41, Absatz 2,
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/
1962, in der jeweils geltenden Fassung, in den
Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder
Darstellende Geometrie abgelegt werden. Diese
Zusatzprüfungen bestehen aus einer schriftlichen
und einer mündlichen Teilprüfung, auf welche die
entsprechenden Bestimmungen dieses Abschnitts
über die Klausurprüfung, bei Latein jene für Latein
ab der 5. Klasse, und über die mündliche Prüfung
anzuwenden sind.
3. ABSCHNITT
Durchführung der Reifeprüfung
1. Unterabschnitt
Themenstellung und Durchführung
der Vorprüfungen
Durchführung der pflichtigen Vorprüfung am
Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium
unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen
Ausbildung
§ 23. (1) Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung
aus Leibesübungen (Paragraph 6, Ziffer eins,) sind Schüler der
7. Klasse berechtigt. Der Haupttermin hat in der
7. Klasse stattzufinden, er ist vier Wochen vorher
bekanntzugeben. Die Prüfungskandidaten haben
sich zum Haupttermin schriftlich beim Schulleiter
zwei Wochen vorher anzumelden; die Prüfungskandidaten
haben gleichzeitig mit der Anmeldung
bekanntzugeben, aus welchen Prüfungsgebieten
(§ 5 Abs. 1 Z 8) sie die Vorprüfung ablegen. Der
erste Nebentermin ist ebenfalls in der 7. Klasse
vorzusehen, ein weiterer bis zum Beginn der
schriftlichen Klausurprüfung.
(2) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das
betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung
des Vorsitzenden zu bestimmen.
Durchführung der pflichtigen Vorprüfung am
Werkschulheim Felbertal
§ 24. (1) Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung
am Werkschulheim Felbertal (fachliche Abschlußprüfung,
§ 6 Z 2) sind Schüler der 8. Klasse
berechtigt. Der erste Nebentermin findet im
Dezember der 8. Klasse, der zweite im Mai oder
Juni der 9. Klasse statt. Die Prüfung besteht aus
einer praktischen, einer schriftlichen und einer
mündlichen Teilprüfung. Die Prüfungskandidaten
haben sich zur Vorprüfung bis spätestens Mitte
April der 8. Klasse schriftlich beim Schulleiter
anzumelden; zugleich mit der Anmeldung sind die
im betreffenden Unterrichtsgegenstand als Hausarbeit
angefertigten Pläne für die Durchführung der
praktischen Teilprüfung vorzulegen.
(2) Für die praktische Teilprüfung beträgt die
Arbeitszeit mindestens 80 und höchstens 100
Stunden. Sie ist innerhalb von höchstens vier
Wochen abzulegen. Die jeweilige konkrete Prüfungsdauer
wird vom Prüfer unter Bedachtnahme
auf die Aufgabenstellung mit Zustimmung des
Vorsitzenden festgesetzt und bekanntgegeben.
(3) Die schriftliche Teilprüfung findet in der
ersten Woche der 9. Klasse stau. Aus dem
Prüfungsgebiet Fachkunde beträgt die Arbeitszeit
für Radiomechanik-Elektronik fünf Stunden, aus
dem Prüfungsgebiet Fachzeichnen für Tischlerei
und Schlosserei acht Stunden.
(4) Die mündliche Teilprüfung findet in der
zweiten Woche der 9. Klasse statt. Sie umfaßt im
Prüfungsgebiet Fachkunde eine Aufgabenstellung
und ein Prüfungsgespräch, auf das Prüfungsgebiet
Betriebswirtschaftslehre ist § 35 Abs. 2 anzuwenden.
Die Prüfungsdauer beträgt mindestens fünf bis
höchstens 20 Minuten.
(5) Die Aufgabenstellungen in den betreffenden
Prüfungsgebieten bzw. den jeweiligen Teilprüfungen
sind vom Prüfer mit Zustimmung des
Vorsitzenden zu bestimmen.
Themenstellung und Durchführung der Vorprüfung
in Form einer Fachbereichsarbeit
§ 25. (1) Jeder Lehrer, der in der betreffenden
Klasse einen für eine Fachbereichsarbeit wählbaren
Unterrichtsgegenstand des Prüfungskandidaten
(§§ 5 und 7 Abs. 1) unterrichtet, darf für höchstens
fünf Fachbereichsarbeiten Prüfer sein. Der Vorschlag
für die Aufgabenstellung ist einvernehmlich
durch den zuständigen Prüfer und den Prüfungskandidaten
festzulegen sowie zu unterfertigen. Die
Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind innerhalb
der zweiten Woche des Unterrichtsjahres dem
Schulleiter zu übergeben. Dieser hat sie der
Schulbehörde erster Instanz zur Zustimmung zu
übermitteln, welche innerhalb von zwei Wochen
Stellung zu nehmen hat. Die genehmigte Themenstellung
ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich
in geeigneter Weise mitzuteilen. Sie hat der
Zielsetzung der Fachbereichsarbeit (§ 7 Abs. 2) zu
dienen. Sofern die Schulbehörde erster Instanz die
beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick
auf die Zielsetzung dieser Prüfung, ungeeignet
findet, ist die Vorlage neuer Vorschläge zu
verlangen.
(2) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit
ist vom Prüfungskandidaten als schriftliche
Hausarbeit abzulegen. Bei der Vorbereitung und
der Anfertigung der Arbeit ist der Prüfungskandidat
vom Prüfer (von den Prüfern) so zu betreuen, wie es
die Zielsetzung der Fachbereichsarbeit erfordert
und daß die Selbständigkeit der Leistungen des
Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt wird. Der
Prüfungskandidat ist vor Beginn der Arbeit auf die
Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und
Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Der Prüfungskandidat hat ein Begleitprotokoll
über die Art der Durchführung der Arbeit zu
führen, das jedenfalls die verwendeten Hilfsmittel
und Hilfestellungen sowie die Dokumentation des
Arbeitsablaufs zu enthalten hat. Ferner hat der
Prüfer Aufzeichnungen über die Betreuung der
Fachbereichsarbeit zu führen.
(4) Die Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten
unter Anschluß des Begleitprotokolls in der
ersten Woche des zweiten Semesters dem Prüfer
(den Prüfern) zur Übergabe an die Prüfungskommission
(§ 35 SchUG) auszuhändigen.
(5) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches
unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht
zu beurteilen. In diesem Fall ist der Prüfungskandidat
zwar zur Ablegung der Klausurprüfung zum
Haupttermin berechtigt, hat aber anstelle der
Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit zum
darauffolgenden Termin im Rahmen der mündlichen
Prüfung eine mündliche Schwerpunktprüfung
abzulegen.
2. Unterabschnitt
Durchführung der Hauptprüfung
Erstellung der Aufgaben für die schriftliche
Klausurprüfung
§ 26. (1) Die für die einzelnen schriftlichen
Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben
ihren Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten,
zu unterfertigen und unter Gewährleistung
der Geheimhaltung zusammen mit den Unterlagen
bekanntzugeben, aus welchen Prüfungsgebieten
(Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8,) sie die Vorprüfung ablegen. Der
erste Nebentermin ist ebenfalls in der 7. Klasse
vorzusehen, ein weiterer bis zum Beginn der
schriftlichen Klausurprüfung.
(2) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das
betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung
des Vorsitzenden zu bestimmen.
Durchführung der pflichtigen Vorprüfung am
Werkschulheim Felbertal
§ 24. (1) Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung
am Werkschulheim Felbertal (fachliche Abschlußprüfung,
§ 6 Ziffer 2,) sind Schüler der 8. Klasse
berechtigt. Der erste Nebentermin findet im
Dezember der 8. Klasse, der zweite im Mai oder
Juni der 9. Klasse statt. Die Prüfung besteht aus
einer praktischen, einer schriftlichen und einer
mündlichen Teilprüfung. Die Prüfungskandidaten
haben sich zur Vorprüfung bis spätestens Mitte
April der 8. Klasse schriftlich beim Schulleiter
anzumelden; zugleich mit der Anmeldung sind die
im betreffenden Unterrichtsgegenstand als Hausarbeit
angefertigten Pläne für die Durchführung der
praktischen Teilprüfung vorzulegen.
(2) Für die praktische Teilprüfung beträgt die
Arbeitszeit mindestens 80 und höchstens 100
Stunden. Sie ist innerhalb von höchstens vier
Wochen abzulegen. Die jeweilige konkrete Prüfungsdauer
wird vom Prüfer unter Bedachtnahme
auf die Aufgabenstellung mit Zustimmung des
Vorsitzenden festgesetzt und bekanntgegeben.
(3) Die schriftliche Teilprüfung findet in der
ersten Woche der 9. Klasse stau. Aus dem
Prüfungsgebiet Fachkunde beträgt die Arbeitszeit
für Radiomechanik-Elektronik fünf Stunden, aus
dem Prüfungsgebiet Fachzeichnen für Tischlerei
und Schlosserei acht Stunden.
(4) Die mündliche Teilprüfung findet in der
zweiten Woche der 9. Klasse statt. Sie umfaßt im
Prüfungsgebiet Fachkunde eine Aufgabenstellung
und ein Prüfungsgespräch, auf das Prüfungsgebiet
Betriebswirtschaftslehre ist Paragraph 35, Absatz 2, anzuwenden.
Die Prüfungsdauer beträgt mindestens fünf bis
höchstens 20 Minuten.
(5) Die Aufgabenstellungen in den betreffenden
Prüfungsgebieten bzw. den jeweiligen Teilprüfungen
sind vom Prüfer mit Zustimmung des
Vorsitzenden zu bestimmen.
Themenstellung und Durchführung der Vorprüfung
in Form einer Fachbereichsarbeit
§ 25. (1) Jeder Lehrer, der in der betreffenden
Klasse einen für eine Fachbereichsarbeit wählbaren
Unterrichtsgegenstand des Prüfungskandidaten
(Paragraphen 5 und 7 Absatz eins,) unterrichtet, darf für höchstens
fünf Fachbereichsarbeiten Prüfer sein. Der Vorschlag
für die Aufgabenstellung ist einvernehmlich
durch den zuständigen Prüfer und den Prüfungskandidaten
festzulegen sowie zu unterfertigen. Die
Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind innerhalb
der zweiten Woche des Unterrichtsjahres dem
Schulleiter zu übergeben. Dieser hat sie der
Schulbehörde erster Instanz zur Zustimmung zu
übermitteln, welche innerhalb von zwei Wochen
Stellung zu nehmen hat. Die genehmigte Themenstellung
ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich
in geeigneter Weise mitzuteilen. Sie hat der
Zielsetzung der Fachbereichsarbeit (Paragraph 7, Absatz 2,) zu
dienen. Sofern die Schulbehörde erster Instanz die
beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick
auf die Zielsetzung dieser Prüfung, ungeeignet
findet, ist die Vorlage neuer Vorschläge zu
verlangen.
(2) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit
ist vom Prüfungskandidaten als schriftliche
Hausarbeit abzulegen. Bei der Vorbereitung und
der Anfertigung der Arbeit ist der Prüfungskandidat
vom Prüfer (von den Prüfern) so zu betreuen, wie es
die Zielsetzung der Fachbereichsarbeit erfordert
und daß die Selbständigkeit der Leistungen des
Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt wird. Der
Prüfungskandidat ist vor Beginn der Arbeit auf die
Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und
Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Der Prüfungskandidat hat ein Begleitprotokoll
über die Art der Durchführung der Arbeit zu
führen, das jedenfalls die verwendeten Hilfsmittel
und Hilfestellungen sowie die Dokumentation des
Arbeitsablaufs zu enthalten hat. Ferner hat der
Prüfer Aufzeichnungen über die Betreuung der
Fachbereichsarbeit zu führen.
(4) Die Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten
unter Anschluß des Begleitprotokolls in der
ersten Woche des zweiten Semesters dem Prüfer
(den Prüfern) zur Übergabe an die Prüfungskommission
(Paragraph 35, SchUG) auszuhändigen.
(5) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches
unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht
zu beurteilen. In diesem Fall ist der Prüfungskandidat
zwar zur Ablegung der Klausurprüfung zum
Haupttermin berechtigt, hat aber anstelle der
Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit zum
darauffolgenden Termin im Rahmen der mündlichen
Prüfung eine mündliche Schwerpunktprüfung
abzulegen.
2. Unterabschnitt
Durchführung der Hauptprüfung
Erstellung der Aufgaben für die schriftliche
Klausurprüfung
§ 26. (1) Die für die einzelnen schriftlichen
Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben
ihren Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten,
zu unterfertigen und unter Gewährleistung
der Geheimhaltung zusammen mit den Unterlagen
gemäß Abs. 3 sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten
entsprechenden Anzahl von Abschriften
persönlich dem Schulleiter zu übergeben. Dabei
sind zur Wahl vorzuschlagen:
1. in Deutsch zwei Gruppen von je drei
verschiedenartigen Themen (§ 9),
2. in Latein oder Griechisch zwei Texte für die
Übersetzung sowie diesen jeweils zugeordnet
die Interpretationsfragen in der Unterrichtssprache
(§§ 10 und 11),
3. in den lebenden Fremdsprachen zwei Themengruppen
mit jeweils einer Aufgabenstellung
auf Grund sprachlicher Impulse und einer
auf Grund eines längeren Textes (§ 12 Abs. 1
Z 2 lit. a und b und § 13), in der Ersten
lebenden Fremdsprache außerdem zwei Hörtexte
(§ 12 Abs. 1 Z 1) auf Kassette,
4. in Mathematik zwei Gruppen von je vier bis
sechs verschiedenartigen Aufgaben (§ 14); bei
Aufgaben verschiedenen Umfangs oder verschiedener
Schwierigkeit ist ihre Gewichtung
ersichtlich zu machen,
5. in Darstellender Geometrie zwei Gruppen von
je drei oder vier verschiedenartigen Aufgaben
(§ 15); bei Aufgaben verschiedenen Umfangs
oder verschiedener Schwierigkeit ist ihre
Gewichtung ersichtlich zu machen,
6. in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik
zwei Gruppen von je drei oder vier Aufgaben
(§§ 16 und 17).
(2) Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten
sind in den Aufgabenstellungen zu
variieren, aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig
zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit
vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine
selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen
die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt
worden sein.
(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten
Angaben zur Erleichterung des Verständnisses
zur Verfügung zu stellen, hat er diese
der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für
eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen.
In den lebenden Fremdsprachen ist dem
Vorschlag gemäß Abs. 1 Z 3 eine kurze Zusammenfassung
der schriftlich vorgelegten Texte und der
Hörtexte in deutscher Sprache anzuschließen. In
Latein und Griechisch ist dem Vorschlag gemäß
Abs. 1 Z 2 eine deutsche Übersetzung der Texte
anzuschließen. In Mathematik und Darstellender
Geometrie sind den Vorschlägen gemäß Abs. 1 Z 4
und 5 Ausarbeitungen, in Biologie und Umweltkunde
sowie in Physik den Aufgabenstellungen
gemäß Abs. 1 Z 6 Dispositionen anzuschließen.
Erstellung der Aufgaben für die praktische Klausurprüfung
§ 27. Die für die praktischen Klausurarbeiten
fachlich zuständigen Prüfer haben im Rahmen ihrer
Vorschläge Aufgabenstellungen wie folgt zur Wahl
zu stellen:
1. für die praktische Klausurarbeit im Instrumentalunterricht
sowie in Bildnerischem Gestalten
und Werkerziehung zwei Aufgabenstellungen
mit je zwei verschiedenartigen Aufgaben,
2. für die praktische Klausurarbeit in Leibesübungen
zwei Aufgabenstellungen mit je ein
oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig
durchgenommenen Übungsbereichen (zB
Gerätturnen).
Im übrigen ist § 26 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2
sinngemäß anzuwenden.
Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten
§ 28. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für
die Aufgabenstellungen der schriftlichen und
praktischen Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und
gemeinsam mit den Unterlagen gemäß § 26 Abs. 3 in
einem besonders gesicherten Umschlag mit dem
Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den
zuständigen Landesschulinspektor" der Schulbehörde
erster Instanz, bei Höheren Internatsschulen
des Bundes mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen
Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung
des Bundesministeriums für Unterricht,
Kunst und Sport" dem Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Sport, vorzulegen. Mit der
Bezeichnung der Schule, der Klasse und des
Prüfungsgegenstandes versehene Briefumschläge
für die Rückmittlung der Themen sind beizulegen.
(2) Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu
erfolgen:
1. für die schriftlichen Klausurarbeiten im
Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach
Beginn des zweiten Semesters,
2. für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten
innerhalb einer Woche nach der Klassenkonferenz
der letzten Schulstufe gemäß § 20
Abs. 6 SchUG,
3. für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten
Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor
Beginn der Klausurprüfung.
(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten
bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag
auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise
aufzubewahren.
(4) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die
Unterlagen gemäß § 26 Abs. 3 sind dem Schulleiter
unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln.
Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis
zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung
verbürgende Weise aufzubewahren.
(5) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die
beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick
auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist
gemäß Absatz 3, sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten
entsprechenden Anzahl von Abschriften
persönlich dem Schulleiter zu übergeben. Dabei
sind zur Wahl vorzuschlagen:
1. in Deutsch zwei Gruppen von je drei
verschiedenartigen Themen (Paragraph 9,),
2. in Latein oder Griechisch zwei Texte für die
Übersetzung sowie diesen jeweils zugeordnet
die Interpretationsfragen in der Unterrichtssprache
(Paragraphen 10 und 11),
3. in den lebenden Fremdsprachen zwei Themengruppen
mit jeweils einer Aufgabenstellung
auf Grund sprachlicher Impulse und einer
auf Grund eines längeren Textes (Paragraph 12, Absatz eins,
Z 2 Litera a und b und Paragraph 13,), in der Ersten
lebenden Fremdsprache außerdem zwei Hörtexte
(Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,) auf Kassette,
4. in Mathematik zwei Gruppen von je vier bis
sechs verschiedenartigen Aufgaben (Paragraph 14,); bei
Aufgaben verschiedenen Umfangs oder verschiedener
Schwierigkeit ist ihre Gewichtung
ersichtlich zu machen,
5. in Darstellender Geometrie zwei Gruppen von
je drei oder vier verschiedenartigen Aufgaben
(Paragraph 15,); bei Aufgaben verschiedenen Umfangs
oder verschiedener Schwierigkeit ist ihre
Gewichtung ersichtlich zu machen,
6. in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik
zwei Gruppen von je drei oder vier Aufgaben
(Paragraphen 16 und 17).
(2) Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten
sind in den Aufgabenstellungen zu
variieren, aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig
zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit
vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine
selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen
die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt
worden sein.
(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten
Angaben zur Erleichterung des Verständnisses
zur Verfügung zu stellen, hat er diese
der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für
eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen.
In den lebenden Fremdsprachen ist dem
Vorschlag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, eine kurze Zusammenfassung
der schriftlich vorgelegten Texte und der
Hörtexte in deutscher Sprache anzuschließen. In
Latein und Griechisch ist dem Vorschlag gemäß
Abs. 1 Ziffer 2, eine deutsche Übersetzung der Texte
anzuschließen. In Mathematik und Darstellender
Geometrie sind den Vorschlägen gemäß Absatz eins, Ziffer 4,
und 5 Ausarbeitungen, in Biologie und Umweltkunde
sowie in Physik den Aufgabenstellungen
gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Dispositionen anzuschließen.
Erstellung der Aufgaben für die praktische Klausurprüfung
§ 27. Die für die praktischen Klausurarbeiten
fachlich zuständigen Prüfer haben im Rahmen ihrer
Vorschläge Aufgabenstellungen wie folgt zur Wahl
zu stellen:
1. für die praktische Klausurarbeit im Instrumentalunterricht
sowie in Bildnerischem Gestalten
und Werkerziehung zwei Aufgabenstellungen
mit je zwei verschiedenartigen Aufgaben,
2. für die praktische Klausurarbeit in Leibesübungen
zwei Aufgabenstellungen mit je ein
oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig
durchgenommenen Übungsbereichen (zB
Gerätturnen).
Im übrigen ist Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,
sinngemäß anzuwenden.
Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten
§ 28. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für
die Aufgabenstellungen der schriftlichen und
praktischen Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und
gemeinsam mit den Unterlagen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, in
einem besonders gesicherten Umschlag mit dem
Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den
zuständigen Landesschulinspektor" der Schulbehörde
erster Instanz, bei Höheren Internatsschulen
des Bundes mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen
Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung
des Bundesministeriums für Unterricht,
Kunst und Sport" dem Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Sport, vorzulegen. Mit der
Bezeichnung der Schule, der Klasse und des
Prüfungsgegenstandes versehene Briefumschläge
für die Rückmittlung der Themen sind beizulegen.
(2) Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu
erfolgen:
1. für die schriftlichen Klausurarbeiten im
Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach
Beginn des zweiten Semesters,
2. für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten
innerhalb einer Woche nach der Klassenkonferenz
der letzten Schulstufe gemäß Paragraph 20,
Abs. 6 SchUG,
3. für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten
Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor
Beginn der Klausurprüfung.
(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten
bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag
auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise
aufzubewahren.
(4) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die
Unterlagen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, sind dem Schulleiter
unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln.
Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis
zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung
verbürgende Weise aufzubewahren.
(5) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die
beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick
auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist
entwederentweder eine Umgruppierung vorzunehmen oder
die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.
(6) Aufgabenstellungen gemäß § 8 Abs. 2 (Jahresprüfungen)
sind nicht vorlagepflichtig.
Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 29. (1) Der Schulleiter hat die für die
ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen
Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie
die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem
Prüfungsraum, zu treffen. Dabei ist die Zahl der
Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.
(2) Die Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten
ist vom Schulleiter nach den organisatorischen
Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten
spätestens eine Woche vor Beginn
der Klausurprüfung bekanntzugeben.
(3) Die bei den schriftlichen Klausurarbeiten zu
verwendenden Wörterbücher, Formelsammlungen
und mathematischen Tabellenwerke sind spätestens
zwei Tage vor der ersten Klausurarbeit abzugeben.
Sie sind nach Überprüfung durch den Prüfer
unmittelbar vor der jeweiligen Klausurarbeit an die
Prüfungskandidaten auszugeben.
(4) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der
schriftlichen Klausurarbeit auf die Folgen der
Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel
ausdrücklich hinzuweisen (Abs. 9).
(5) Für die Klausurarbeit dürfen nur besonders
gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat
unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu
versehen hat, und nur in den §§ 9 bis 14 genannte
Arbeitsbehelfe verwendet werden.
(6) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit
hat der Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung
ein von ihm beauftragter Vertreter in
Gegenwart der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden
Lehrers den Umschlag mit den
festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den Umschlag
mit den Abschriften zu öffnen.
(7) Aufgabenstellungen und Hinweise sind den
Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und in
Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung der
Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die
Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(8) Sind den Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen
zur freien Wahl gestellt, ist das zur
Bearbeitung gewählte Thema innerhalb einer halben
Stunde nach Beginn der schriftlichen Klausurarbeit
dem aufsichtsführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben.
Diese Mitteilung ist der schriftlichen
Klausurarbeit nach deren Abgabe beizuschließen.
Die den Prüfungskandidaten zur Themenwahl
eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(9) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches
unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht
zu beurteilen. In diesem Fall ist die schriftliche
Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin
mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der
Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin,
in dem er die Klausurprüfung begonnen hat,
diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er
jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin
nach der Wiederholung der nicht beurteilten
Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten
behalten ihre Gültigkeit.
(10) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der
Prüfungskandidat bedienen könnte, sind ihm
abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen
und nach dem betreffenden Prüfungstermin
zurückzugeben.
(11) Das Verlassen des Prüfungsraumes während
der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden
Fällen und nur einzeln zu gestatten. Das Verlassen
jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die
Klausurarbeit stattfindet, ist vor Ablieferung der
schriftlichen Klausurarbeit des betreffenden Prüfungskandidaten
unzulässig. Bis zum Abschluß der
Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon
oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen
werden.
(12) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung
der schriftlichen Klausurarbeit seine Arbeit,
alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen
einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders
gekennzeichneten Papiers abzugeben und den
Teil des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit
stattfindet, unverzüglich zu verlassen.
(13) Über den Verlauf der schriftlichen Klausurarbeiten
ist vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer
ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende
der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit
einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum,
der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen
Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie
etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere
solche gemäß Abs. 9, 10 und 14 erster Satz, zu
verzeichnen sind.
(14) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das
die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der
Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen
Ablauf einer schriftlichen Klausurarbeit
schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit
unverzüglich abzubrechen und die Schulbehörde
erster Instanz umgehend zu verständigen. In
diesem Falle ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit
im selben Prüfungstermin, andernfalls im
nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit
neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
Durchführung der schriftlichen Jahresprüfung
§ 30. Die schriftliche Jahresprüfung ist an dem
auf die Durchführung der Klausurarbeiten gemäß
eine Umgruppierung vorzunehmen oder
die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.
(6) Aufgabenstellungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, (Jahresprüfungen)
sind nicht vorlagepflichtig.
Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 29. (1) Der Schulleiter hat die für die
ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen
Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie
die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem
Prüfungsraum, zu treffen. Dabei ist die Zahl der
Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.
(2) Die Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten
ist vom Schulleiter nach den organisatorischen
Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten
spätestens eine Woche vor Beginn
der Klausurprüfung bekanntzugeben.
(3) Die bei den schriftlichen Klausurarbeiten zu
verwendenden Wörterbücher, Formelsammlungen
und mathematischen Tabellenwerke sind spätestens
zwei Tage vor der ersten Klausurarbeit abzugeben.
Sie sind nach Überprüfung durch den Prüfer
unmittelbar vor der jeweiligen Klausurarbeit an die
Prüfungskandidaten auszugeben.
(4) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der
schriftlichen Klausurarbeit auf die Folgen der
Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel
ausdrücklich hinzuweisen (Absatz 9,).
(5) Für die Klausurarbeit dürfen nur besonders
gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat
unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu
versehen hat, und nur in den Paragraphen 9 bis 14 genannte
Arbeitsbehelfe verwendet werden.
(6) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit
hat der Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung
ein von ihm beauftragter Vertreter in
Gegenwart der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden
Lehrers den Umschlag mit den
festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den Umschlag
mit den Abschriften zu öffnen.
(7) Aufgabenstellungen und Hinweise sind den
Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und in
Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung der
Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die
Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(8) Sind den Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen
zur freien Wahl gestellt, ist das zur
Bearbeitung gewählte Thema innerhalb einer halben
Stunde nach Beginn der schriftlichen Klausurarbeit
dem aufsichtsführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben.
Diese Mitteilung ist der schriftlichen
Klausurarbeit nach deren Abgabe beizuschließen.
Die den Prüfungskandidaten zur Themenwahl
eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(9) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches
unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht
zu beurteilen. In diesem Fall ist die schriftliche
Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin
mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der
Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin,
in dem er die Klausurprüfung begonnen hat,
diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er
jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin
nach der Wiederholung der nicht beurteilten
Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten
behalten ihre Gültigkeit.
(10) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der
Prüfungskandidat bedienen könnte, sind ihm
abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen
und nach dem betreffenden Prüfungstermin
zurückzugeben.
(11) Das Verlassen des Prüfungsraumes während
der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden
Fällen und nur einzeln zu gestatten. Das Verlassen
jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die
Klausurarbeit stattfindet, ist vor Ablieferung der
schriftlichen Klausurarbeit des betreffenden Prüfungskandidaten
unzulässig. Bis zum Abschluß der
Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon
oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen
werden.
(12) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung
der schriftlichen Klausurarbeit seine Arbeit,
alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen
einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders
gekennzeichneten Papiers abzugeben und den
Teil des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit
stattfindet, unverzüglich zu verlassen.
(13) Über den Verlauf der schriftlichen Klausurarbeiten
ist vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer
ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende
der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit
einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum,
der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen
Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie
etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere
solche gemäß Absatz 9, 10 und 14 erster Satz, zu
verzeichnen sind.
(14) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das
die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der
Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen
Ablauf einer schriftlichen Klausurarbeit
schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit
unverzüglich abzubrechen und die Schulbehörde
erster Instanz umgehend zu verständigen. In
diesem Falle ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit
im selben Prüfungstermin, andernfalls im
nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit
neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
Durchführung der schriftlichen Jahresprüfung
§ 30. Die schriftliche Jahresprüfung ist an dem
auf die Durchführung der Klausurarbeiten gemäß
§ 8 Abs. 1 folgenden Schultag durchzuführen. Die
Arbeitszeit hat 100 Minuten zu betragen. Die
Aufgabenstellungen sind dem Lehrstoff der letzten
Schulstufe zu entnehmen. Im übrigen ist § 29 Abs. 1,
3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden.
Durchführung der praktischen Klausurarbeit einer
Jahresprüfung
§ 31. Auf die Durchführung der allfälligen
praktischen Klausurarbeiten ist § 36 anzuwenden.
Durchführung der schriftlichen Klausurarbeit einer
Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 32. Die schriftliche Klausurarbeit einer Zusatzprüfung
hat an dem für den betreffenden
Prüfungskandidaten gemäß § 33 prüfungsfreien
Schultag im Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden,
sofern dies aus organisatorischen Gründen
möglich ist. Ist dies aus organisatorischen Gründen
nicht möglich, so hat die schriftliche Klausurarbeit
innerhalb von zwei Tagen nach Abschluß der
sonstigen schriftlichen Klausurarbeiten stattzufinden.
Auf diese schriftliche Klausurarbeit ist § 29
Abs. 1, 3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden.
Prüfungsfreie Tage
§ 33. (1) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,
die an je einem Schultag festzusetzen sind, ist
für jeden Prüfungskandidaten, der vier Klausurarbeiten
zu absolvieren hat, mindestens ein prüfungsfreier
Tag festzusetzen. Die Festsetzung dieses
Tages ist vom Schulleiter nach den organisatorischen
Erfordernissen zu treffen. Dies gilt auch für
die Nebentermine, sofern wenigstens einer der
Prüfungskandidaten mindestens drei schriftliche
Klausurarbeiten abzulegen hat.
(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der
Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im
Haupttermin sind Arbeitsgruppen einzurichten, an
denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können
und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten
mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen
Prüfungsgegenstände beschäftigen. Dabei dürfen
die für die mündliche Prüfung vorgesehenen
Aufgaben keinesfalls so weit vorbereitet werden,
daß ihre Lösung keine selbständige Leistung
erfordert.
Allgemeine Bestimmungen über die Durchführung
der mündlichen Teilprüfungen
§ 34. (1) Die mündliche Prüfung hat im
Haupttermin frühestens vier Wochen nach dem
Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen. Für die
Nebentermine ist zwischen der Klausurprüfung und
der mündlichen Prüfung ein Zeitraum von mindestens
drei Wochen festzusetzen. Hiebei haben
Klausurprüfungen von Jahres- und Zusatzprüfungen
außer Betracht zu bleiben.
(2) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht
vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um
20.00 Uhr zu enden. Die dem Prüfungskandidaten
eingeräumte Vorbereitungszeit sowie die für die
Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in
diese Zeitspanne nicht einzurechnen.
(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf
die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter
vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule
spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen
Prüfung bekanntzugeben.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der
mündlichen Prüfung.
(5) Würde wegen Verhinderung des Schulleiters
die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission
unter vier sinken, hat der Schulleiter auf jeden Fall
einen zusätzlichen Vertreter zu bestimmen.
(6) Das Reifeprüfungsprotökoll ist nach Möglichkeit
vom Klassenvorstand zu führen.
Aufgabenstellung für die mündlichen Teilprüfungen
§ 35. (1) Dem Prüfungskandidaten sind für jede
mündliche Teilprüfung, soweit die folgenden
Absätze nicht anderes bestimmen, jeweils drei
verschiedenartige und voneinander unabhängige
Fragen schriftlich vorzulegen, und zwar
1. zwei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen
des Lehrstoffes der Oberstufe gemäß § 19
Abs. 4 und
2. eine Spezialfrage aus dem gemäß § 19 Abs. 5
einvernehmlich festgelegten Themenbereich.
Der Prüfungskandidat hat von den vorgelegten
Kernfragen eine zu wählen.
(2) Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen
gemäß § 19 Abs. 3 sind dem Prüfungskandidaten
drei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des
Lehrstoffes der Oberstufe vorzulegen. Der Prüfungskandidat
hat davon zwei zu wählen.
(3) Je nach der gewählten Form der mündlichen
Schwerpunktprüfung (§ 20 Abs. 1) sind dem Prüfungskandidaten
zusätzlich zu den Kernfragen und
der Spezialfrage gemäß Abs. 1 schriftlich zwei
verschiedenartige und voneinander unabhängige
Fragen fächerübergreifender oder vertiefender Art
vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat aus den
vorgelegten Fragen eine zu wählen.
(4) Bei der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen
mündlichen Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten
zusätzlich zu den Kern- und Spezialfragen
gemäß Abs. 1 schriftlich eine Aufgabenstellung zur
Thematik der Fachbereichsarbeit vorzulegen, aus
deren Behandlung sich ein Prüfungsgespräch gemäß
§ 21 Abs. 1 zu ergeben hat.
§ 8 Absatz eins, folgenden Schultag durchzuführen. Die
Arbeitszeit hat 100 Minuten zu betragen. Die
Aufgabenstellungen sind dem Lehrstoff der letzten
Schulstufe zu entnehmen. Im übrigen ist Paragraph 29, Absatz eins,,
3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden.
Durchführung der praktischen Klausurarbeit einer
Jahresprüfung
§ 31. Auf die Durchführung der allfälligen
praktischen Klausurarbeiten ist Paragraph 36, anzuwenden.
Durchführung der schriftlichen Klausurarbeit einer
Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 32. Die schriftliche Klausurarbeit einer Zusatzprüfung
hat an dem für den betreffenden
Prüfungskandidaten gemäß Paragraph 33, prüfungsfreien
Schultag im Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden,
sofern dies aus organisatorischen Gründen
möglich ist. Ist dies aus organisatorischen Gründen
nicht möglich, so hat die schriftliche Klausurarbeit
innerhalb von zwei Tagen nach Abschluß der
sonstigen schriftlichen Klausurarbeiten stattzufinden.
Auf diese schriftliche Klausurarbeit ist Paragraph 29,
Abs. 1, 3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden.
Prüfungsfreie Tage
§ 33. (1) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,
die an je einem Schultag festzusetzen sind, ist
für jeden Prüfungskandidaten, der vier Klausurarbeiten
zu absolvieren hat, mindestens ein prüfungsfreier
Tag festzusetzen. Die Festsetzung dieses
Tages ist vom Schulleiter nach den organisatorischen
Erfordernissen zu treffen. Dies gilt auch für
die Nebentermine, sofern wenigstens einer der
Prüfungskandidaten mindestens drei schriftliche
Klausurarbeiten abzulegen hat.
(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der
Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im
Haupttermin sind Arbeitsgruppen einzurichten, an
denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können
und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten
mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen
Prüfungsgegenstände beschäftigen. Dabei dürfen
die für die mündliche Prüfung vorgesehenen
Aufgaben keinesfalls so weit vorbereitet werden,
daß ihre Lösung keine selbständige Leistung
erfordert.
Allgemeine Bestimmungen über die Durchführung
der mündlichen Teilprüfungen
§ 34. (1) Die mündliche Prüfung hat im
Haupttermin frühestens vier Wochen nach dem
Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen. Für die
Nebentermine ist zwischen der Klausurprüfung und
der mündlichen Prüfung ein Zeitraum von mindestens
drei Wochen festzusetzen. Hiebei haben
Klausurprüfungen von Jahres- und Zusatzprüfungen
außer Betracht zu bleiben.
(2) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht
vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um
20.00 Uhr zu enden. Die dem Prüfungskandidaten
eingeräumte Vorbereitungszeit sowie die für die
Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in
diese Zeitspanne nicht einzurechnen.
(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf
die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter
vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule
spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen
Prüfung bekanntzugeben.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der
mündlichen Prüfung.
(5) Würde wegen Verhinderung des Schulleiters
die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission
unter vier sinken, hat der Schulleiter auf jeden Fall
einen zusätzlichen Vertreter zu bestimmen.
(6) Das Reifeprüfungsprotökoll ist nach Möglichkeit
vom Klassenvorstand zu führen.
Aufgabenstellung für die mündlichen Teilprüfungen
§ 35. (1) Dem Prüfungskandidaten sind für jede
mündliche Teilprüfung, soweit die folgenden
Absätze nicht anderes bestimmen, jeweils drei
verschiedenartige und voneinander unabhängige
Fragen schriftlich vorzulegen, und zwar
1. zwei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen
des Lehrstoffes der Oberstufe gemäß Paragraph 19,
Abs. 4 und
2. eine Spezialfrage aus dem gemäß Paragraph 19, Absatz 5,
einvernehmlich festgelegten Themenbereich.
Der Prüfungskandidat hat von den vorgelegten
Kernfragen eine zu wählen.
(2) Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen
gemäß Paragraph 19, Absatz 3, sind dem Prüfungskandidaten
drei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des
Lehrstoffes der Oberstufe vorzulegen. Der Prüfungskandidat
hat davon zwei zu wählen.
(3) Je nach der gewählten Form der mündlichen
Schwerpunktprüfung (Paragraph 20, Absatz eins,) sind dem Prüfungskandidaten
zusätzlich zu den Kernfragen und
der Spezialfrage gemäß Absatz eins, schriftlich zwei
verschiedenartige und voneinander unabhängige
Fragen fächerübergreifender oder vertiefender Art
vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat aus den
vorgelegten Fragen eine zu wählen.
(4) Bei der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen
mündlichen Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten
zusätzlich zu den Kern- und Spezialfragen
gemäß Absatz eins, schriftlich eine Aufgabenstellung zur
Thematik der Fachbereichsarbeit vorzulegen, aus
deren Behandlung sich ein Prüfungsgespräch gemäß
§ 21 Absatz eins, zu ergeben hat.
(5)Absatz 5,Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das
betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung
des Vorsitzenden zu bestimmen. Eine
Streuung über den Stoff der Oberstufe ist
anzustreben. Werden durch die Aufgabenstellung
zwei Prüfer betroffen, haben diese einvernehmlich
vorzugehen.
(6) Im Rahmen der Spezialfrage sind in Deutsch
und in den Fremdsprachen Aufgaben im Zusammenhang
mit einem Text (auch unter sprachreflektorischem
Aspekt), in der lebenden Fremdsprache
allenfalls als Tonband- oder Videoaufzeichnung,
vorzusehen; in Informatik ist mindestens eine
Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen; in
Chemie und Physik sind Aufgaben im Zusammenhang
mit praktischer Aufgabenstellung zulässig. In
allen Prüfungsgebieten ist die Interpretation eines
vorgelegten angemessenen wissenschaftlichen Textes,
von entsprechenden Objekten und bildlichen
Darstellungen oder die Vorgabe sonstiger geeigneter
Impulse zulässig. Die Spezialfrage ist nicht (nur)
in einem Referat des Prüfungskandidaten zu
behandeln, sondern in einem Prüfungsgespräch.
(7) In Musikerziehung und Instrumentalunterricht,
in Bildnerischer Erziehung, in Bildnerischem
Gestalten und Werkerziehung sowie in Darstellender
Geometrie hat der Prüfungskandidat in
geeigneter Form und im Zusammenhang mit der
Spezialfrage auch eine Probe seines praktischen
Könnens zu geben (zB eine instrumentale Vorführung
oder die Anfertigung einer Skizze sowie die
Vorlage von Arbeiten, die im Laufe der letzten
beiden Klassen angefertigt worden sind). In
Musikerziehung kann der Prüfer den Prüfungskandidaten
mit dessen Zustimmung auch Gelegenheit
zu einer kurzen Vorführung seines praktischen
Könnens im Zusammenhang mit dem gewählten
Themenbereich geben. Musikalische Zuspielungen
können in die Prüfung integriert werden.
(8) Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind
dem Prüfungskandidaten vom Prüfer die allenfalls
zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen
Hilfsmittel vorzulegen, wobei darauf zu achten ist,
daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung
dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige
Einzelheiten, die die Lösung der gestellten
Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel
nicht erwarten lassen, können vom Prüfer dem
Prüfungskandidaten bekanntgegeben werden.
Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 36. (1) Jeder Prüfungskandidat hat an dem
Halbtag, an dem seine mündliche Prüfung beginnt,
alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt
jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat
mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat. In
diesem Fall sind die Teilprüfungen auf die beiden
Halbtage eines Tages zu verteilen.
(2) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen
Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen
mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(3) Zur Vorbereitung auf jede Teilprüfung ist
jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist,
insbesondere bei graphischen oder praktischen
Aufgabenstellungen, mindestens jedoch 20 Minuten,
einzuräumen. Zur Vorbereitung auf eine
mündliche Schwerpunktprüfung ist darüber hinaus
eine Frist von mindestens zehn Minuten einzuräumen.
(4) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission
nur ein Prüfungskandidat geprüft werden,
doch können während der mündlichen Teilprüfung
eines Prüfungskandidaten Aufgaben an andere
Prüfungskandidaten zur Vorbereitung ausgegeben
werden.
(5) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der
Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben
seine Kenntnis des Prüfungsgebiets, seine Einsicht
in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen
Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im
Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes
nachweisen kann (§ 38 Abs. 1 SchUG). Auf eine
sachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise der
Prüfungskandidaten ist Wert zu legen. Schriftliche
und graphische Teile der Beantwortung sind mit
Hilfe einer Tafel oder in Projektion für die
Prüfungskommission sichtbar zu machen.
(6) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist
nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die
Gewinnung eines sicheren Urteils über die Kenntnisse
der Prüfungskandidaten erforderlich ist. Die
Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung 15 Minuten
nicht überschreiten und fünf Minuten nicht
unterschreiten. In Musikerziehung und Instrumentalunterricht
beträgt die Höchstdauer 20 Minuten
und die Mindestdauer zehn Minuten. Diese Zeiten
erhöhen sich für die Teilprüfungen, die die
mündliche Schwerpunktprüfung oder die Fachbereichsarbeit
betreffen, um insgesamt jeweils zehn
Minuten. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt
dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im
Falle schwerer körperlicher Behinderung des
Prüfungskandidaten (§ 46) ist ihm nach Maßgabe
der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu
stellen, die für eine ausreichende Beurteilung seiner
Leistungen erförderlich ist.
(7) Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer
für die erste vom Prüfungskandidaten
behandelte Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende
ist weiters berechtigt, sich an den mündlichen
Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom
Prüfer gestellten Fragen zu beteiligen.
(8) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der
Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder
Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu
beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen oder
Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das
betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung
des Vorsitzenden zu bestimmen. Eine
Streuung über den Stoff der Oberstufe ist
anzustreben. Werden durch die Aufgabenstellung
zwei Prüfer betroffen, haben diese einvernehmlich
vorzugehen.
(6) Im Rahmen der Spezialfrage sind in Deutsch
und in den Fremdsprachen Aufgaben im Zusammenhang
mit einem Text (auch unter sprachreflektorischem
Aspekt), in der lebenden Fremdsprache
allenfalls als Tonband- oder Videoaufzeichnung,
vorzusehen; in Informatik ist mindestens eine
Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen; in
Chemie und Physik sind Aufgaben im Zusammenhang
mit praktischer Aufgabenstellung zulässig. In
allen Prüfungsgebieten ist die Interpretation eines
vorgelegten angemessenen wissenschaftlichen Textes,
von entsprechenden Objekten und bildlichen
Darstellungen oder die Vorgabe sonstiger geeigneter
Impulse zulässig. Die Spezialfrage ist nicht (nur)
in einem Referat des Prüfungskandidaten zu
behandeln, sondern in einem Prüfungsgespräch.
(7) In Musikerziehung und Instrumentalunterricht,
in Bildnerischer Erziehung, in Bildnerischem
Gestalten und Werkerziehung sowie in Darstellender
Geometrie hat der Prüfungskandidat in
geeigneter Form und im Zusammenhang mit der
Spezialfrage auch eine Probe seines praktischen
Könnens zu geben (zB eine instrumentale Vorführung
oder die Anfertigung einer Skizze sowie die
Vorlage von Arbeiten, die im Laufe der letzten
beiden Klassen angefertigt worden sind). In
Musikerziehung kann der Prüfer den Prüfungskandidaten
mit dessen Zustimmung auch Gelegenheit
zu einer kurzen Vorführung seines praktischen
Könnens im Zusammenhang mit dem gewählten
Themenbereich geben. Musikalische Zuspielungen
können in die Prüfung integriert werden.
(8) Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind
dem Prüfungskandidaten vom Prüfer die allenfalls
zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen
Hilfsmittel vorzulegen, wobei darauf zu achten ist,
daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung
dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige
Einzelheiten, die die Lösung der gestellten
Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel
nicht erwarten lassen, können vom Prüfer dem
Prüfungskandidaten bekanntgegeben werden.
Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 36. (1) Jeder Prüfungskandidat hat an dem
Halbtag, an dem seine mündliche Prüfung beginnt,
alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt
jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat
mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat. In
diesem Fall sind die Teilprüfungen auf die beiden
Halbtage eines Tages zu verteilen.
(2) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen
Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen
mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(3) Zur Vorbereitung auf jede Teilprüfung ist
jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist,
insbesondere bei graphischen oder praktischen
Aufgabenstellungen, mindestens jedoch 20 Minuten,
einzuräumen. Zur Vorbereitung auf eine
mündliche Schwerpunktprüfung ist darüber hinaus
eine Frist von mindestens zehn Minuten einzuräumen.
(4) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission
nur ein Prüfungskandidat geprüft werden,
doch können während der mündlichen Teilprüfung
eines Prüfungskandidaten Aufgaben an andere
Prüfungskandidaten zur Vorbereitung ausgegeben
werden.
(5) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der
Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben
seine Kenntnis des Prüfungsgebiets, seine Einsicht
in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen
Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im
Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes
nachweisen kann (Paragraph 38, Absatz eins, SchUG). Auf eine
sachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise der
Prüfungskandidaten ist Wert zu legen. Schriftliche
und graphische Teile der Beantwortung sind mit
Hilfe einer Tafel oder in Projektion für die
Prüfungskommission sichtbar zu machen.
(6) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist
nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die
Gewinnung eines sicheren Urteils über die Kenntnisse
der Prüfungskandidaten erforderlich ist. Die
Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung 15 Minuten
nicht überschreiten und fünf Minuten nicht
unterschreiten. In Musikerziehung und Instrumentalunterricht
beträgt die Höchstdauer 20 Minuten
und die Mindestdauer zehn Minuten. Diese Zeiten
erhöhen sich für die Teilprüfungen, die die
mündliche Schwerpunktprüfung oder die Fachbereichsarbeit
betreffen, um insgesamt jeweils zehn
Minuten. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt
dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im
Falle schwerer körperlicher Behinderung des
Prüfungskandidaten (Paragraph 46,) ist ihm nach Maßgabe
der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu
stellen, die für eine ausreichende Beurteilung seiner
Leistungen erförderlich ist.
(7) Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer
für die erste vom Prüfungskandidaten
behandelte Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende
ist weiters berechtigt, sich an den mündlichen
Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom
Prüfer gestellten Fragen zu beteiligen.
(8) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der
Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder
Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu
beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen oder
einein anderes Thema mit neuer Aufgabenstellung
zuzuweisen.
(9) Für jede mündliche Teilprüfung sind die vom
Prüfungskandidaten behandelten Aufgaben (samt
Anführung der ihnen beigegebenen Hilfsmittel und
Hilfen) im Reifeprüfungsprotokoll festzuhalten.
Durchführung der mündlichen Jahresprüfung
§ 57. (1) Die mündliche Jahresprüfung ist im
Rahmen der Hauptprüfung gemeinsam mit der
mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten
abzulegen. Die §§ 34, 35 Abs. 5 und § 36
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Prüfungskandidaten sind zwei verschiedenartige
und voneinander unabhängige Aufgaben
schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der letzten
Schulstufe zu entnehmen sind. Die Aufgabenstellungen
in der mündlichen Jahresprüfung sind vom
Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu
bestimmen. Die mündliche Jahresprüfung ist so zu
gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung
der Aufgaben seine Kenntnisse im Unterrichtsgegenstand
der Jahresprüfung, seine Einsicht in die
Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten
sowie seine Eigenständigkeit im Denken und
in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen
kann.
Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung
§ 38. Die mündliche Zusatzprüfung ist im
Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf
die mündliche Zusatzprüfung sind die §§ 34, 35
Abs. 5 bis 8 und § 36 entsprechend anzuwenden.
4. ABSCHNITT
Beurteilung der Leistungen bei der Reifeprüfung
Grundsätze für die Leistungsbeurteilung
§ 39. (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung
sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung
der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebiets,
die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge
zwischen verschiedenen Sachgebieten, die
Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung
des Lehrstoffes sowie die Erreichung des allgemeinen
Bildungszieles der allgemeinbildenden höheren
Schulen und der Bildungs- und Lehraufgabe sowie
der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebiets. Im
übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5
bis 7, 9 und 10 erster Satz, der §§ 12 bis 14, des § 15
Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung,
BGBl. Nr. 371/1974, in der
jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Abs. 1 ist sowohl auf die Beurteilung der
einzelnen Teilprüfungen der Hauptprüfung (Klausurarbeiten
und mündliche Teilprüfungen) und
einer allfälligen Vorprüfung als auch auf die
Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebiets
anzuwenden. Für die positive Beurteilung einer
mündlichen Teilprüfung ist eine zumindest ausreichende
Beantwortung jeder einzelnen Prüfungsfrage
in den wesentlichen Bereichen erforderlich.
Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebiets, aus dem
eine Klausurprüfung und eine mündliche Prüfung
abgelegt worden sind, ist eine bessere Note als
„Nicht genügend" auch bei einer auf „Nicht
genügend" lautenden Teilbeurteilung festzusetzen,
wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem
betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.
(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in
den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung
der Reifeprüfung hat die zuständige
Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung
vorzunehmen.
(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen
sind gemäß § 35 Abs. 3 und 4 SchUG zu fassen. Ist
der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission
der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission
gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat
er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der
Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(5) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilung
der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
und die Gesamtbeurteilung sind in das Reifeprüfungsprotokoll
aufzunehmen. Ferner ist die Begründung
der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet
in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen.
Beurteilung der Vorprüfungen
§ 40. (1) Die Vorprüfung in Form einer
Fachbereichsarbeit ist vom Prüfer (von den Prüfern)
unverzüglich zu überprüfen, wobei fehlerhafte
Stellen deutlich zu kennzeichnen sind. Sofern bei
einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit
fachspezifische Bereiche, die im Lehrplan des
betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen
sind, in die Prüfung einbezogen worden sind,
ist bei der Leistungsbeurteilung auch diesbezüglich
der Grad der Erfüllung der Zielsetzung einer
Fachbereichsarbeit (§ 7 Abs. 2) zu bewerten. Die
Arbeit ist mit einem begründeten Beurteilungsantrag
zu versehen; wird eine Fachbereichsarbeit von zwei
Prüfern beurteilt, so haben diese den Beurteilungsantrag
einvernehmlich zu stellen. Anschließend ist
die Fachbereichsarbeit mit dem Begleitprotokoll
(§ 25 Abs. 3) und etwaigen sonstigen Unterlagen des
Prüfungskandidaten dem Vorsitzenden vorzulegen.
(2) Die Teilbeurteilung für die Vorprüfung in
Form einer Fachbereichsarbeit ist auf Grund eines
vom Prüfer (von den Prüfern) gestellten Beurteilungsantrages
von der Prüfungskommission in einer
vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung späte-
anderes Thema mit neuer Aufgabenstellung
zuzuweisen.
(9) Für jede mündliche Teilprüfung sind die vom
Prüfungskandidaten behandelten Aufgaben (samt
Anführung der ihnen beigegebenen Hilfsmittel und
Hilfen) im Reifeprüfungsprotokoll festzuhalten.
Durchführung der mündlichen Jahresprüfung
§ 57. (1) Die mündliche Jahresprüfung ist im
Rahmen der Hauptprüfung gemeinsam mit der
mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten
abzulegen. Die Paragraphen 34, 35, Absatz 5 und Paragraph 36,
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Prüfungskandidaten sind zwei verschiedenartige
und voneinander unabhängige Aufgaben
schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der letzten
Schulstufe zu entnehmen sind. Die Aufgabenstellungen
in der mündlichen Jahresprüfung sind vom
Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu
bestimmen. Die mündliche Jahresprüfung ist so zu
gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung
der Aufgaben seine Kenntnisse im Unterrichtsgegenstand
der Jahresprüfung, seine Einsicht in die
Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten
sowie seine Eigenständigkeit im Denken und
in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen
kann.
Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung
§ 38. Die mündliche Zusatzprüfung ist im
Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf
die mündliche Zusatzprüfung sind die Paragraphen 34, 35,
Abs. 5 bis 8 und Paragraph 36, entsprechend anzuwenden.
4. ABSCHNITT
Beurteilung der Leistungen bei der Reifeprüfung
Grundsätze für die Leistungsbeurteilung
§ 39. (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung
sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung
der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebiets,
die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge
zwischen verschiedenen Sachgebieten, die
Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung
des Lehrstoffes sowie die Erreichung des allgemeinen
Bildungszieles der allgemeinbildenden höheren
Schulen und der Bildungs- und Lehraufgabe sowie
der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebiets. Im
übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 5,
bis 7, 9 und 10 erster Satz, der Paragraphen 12 bis 14, des Paragraph 15,
Abs. 1 Litera a,, 2 bis 4 und des Paragraph 16, der Leistungsbeurteilungsverordnung,
BGBl. Nr. 371 aus 1974,, in der
jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Absatz eins, ist sowohl auf die Beurteilung der
einzelnen Teilprüfungen der Hauptprüfung (Klausurarbeiten
und mündliche Teilprüfungen) und
einer allfälligen Vorprüfung als auch auf die
Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebiets
anzuwenden. Für die positive Beurteilung einer
mündlichen Teilprüfung ist eine zumindest ausreichende
Beantwortung jeder einzelnen Prüfungsfrage
in den wesentlichen Bereichen erforderlich.
Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebiets, aus dem
eine Klausurprüfung und eine mündliche Prüfung
abgelegt worden sind, ist eine bessere Note als
„Nicht genügend" auch bei einer auf „Nicht
genügend" lautenden Teilbeurteilung festzusetzen,
wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem
betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.
(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in
den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung
der Reifeprüfung hat die zuständige
Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung
vorzunehmen.
(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen
sind gemäß Paragraph 35, Absatz 3 und 4 SchUG zu fassen. Ist
der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission
der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission
gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat
er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der
Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(5) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilung
der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
und die Gesamtbeurteilung sind in das Reifeprüfungsprotokoll
aufzunehmen. Ferner ist die Begründung
der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet
in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen.
Beurteilung der Vorprüfungen
§ 40. (1) Die Vorprüfung in Form einer
Fachbereichsarbeit ist vom Prüfer (von den Prüfern)
unverzüglich zu überprüfen, wobei fehlerhafte
Stellen deutlich zu kennzeichnen sind. Sofern bei
einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit
fachspezifische Bereiche, die im Lehrplan des
betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen
sind, in die Prüfung einbezogen worden sind,
ist bei der Leistungsbeurteilung auch diesbezüglich
der Grad der Erfüllung der Zielsetzung einer
Fachbereichsarbeit (Paragraph 7, Absatz 2,) zu bewerten. Die
Arbeit ist mit einem begründeten Beurteilungsantrag
zu versehen; wird eine Fachbereichsarbeit von zwei
Prüfern beurteilt, so haben diese den Beurteilungsantrag
einvernehmlich zu stellen. Anschließend ist
die Fachbereichsarbeit mit dem Begleitprotokoll
(Paragraph 25, Absatz 3,) und etwaigen sonstigen Unterlagen des
Prüfungskandidaten dem Vorsitzenden vorzulegen.
(2) Die Teilbeurteilung für die Vorprüfung in
Form einer Fachbereichsarbeit ist auf Grund eines
vom Prüfer (von den Prüfern) gestellten Beurteilungsantrages
von der Prüfungskommission in einer
vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung späte-
stensstens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung
festzusetzen.
(3) Erfolgt die Teilbeurteilung einer Vorprüfung
in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht
genügend", darf die Reifeprüfung nur im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die
diesbezüglich erforderlichen zusätzlichen Bekanntgaben
im Sinne des § 4 Abs. 1 haben spätestens eine
Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen.
Der Prüfungskandidat darf zur Klausurprüfung und
zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die keine
mündliche Schwerpunktprüfung enthalten, im
Haupttermin, zur mündlichen Teilprüfung mit
Schwerpunktsetzung jedoch erst im nächstfolgenden
Prüfungstermin antreten.
(4) Auf mündliche und praktische Vorprüfungen
ist, soweit nicht die Abs. 2, 5 und 6 betroffen sind,
§ 42 anzuwenden.
(5) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in
den einzelnen Teilprüfungen der pflichtigen Vorprüfung
aus Leibesübungen sind auf Grund vom
Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes gestellter
Beurteilungsanträge gesondert zu beurteilen, sodann
hat die Prüfungskommission die einzelnen
Teilbeurteilungen festzusetzen. Auf Grund der
Beurteilungen der Teilprüfungen hat die Prüfungskommission
eine Gesamtbeurteilung der Vorprüfung
festzusetzen, wobei eine bessere Note als
„Nicht genügend" auch bei einer auf „Nicht
genügend" lautenden Teilbeurteilung festzusetzen
ist, wenn der Prüfungskandidat in mindestens einem
anderen Prüfungsgebiet überdurchschnittliche Leistungen
erbracht hat. Im Vorprüfungszeugnis sind
die Gesamtbeurteilung sowie die Beurteilung jeder
Teilprüfung gesondert auszuweisen.
(6) Sofern die Teilbeurteilung mit „Nicht
genügend" festgesetzt wird, ist im Anschluß an die
Prüfung ein Vorprüfungszeugnis mit dem Vermerk
„Nicht bestanden" auszustellen.
Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 41. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind
vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei
Fehler deutlich zu kennzeichnen sind. Die Arbeiten
sind mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu
versehen.
(2) Anschließend sind die Arbeiten mit den
Unterlagen (§ 26 Abs. 3) den übrigen Mitgliedern
der Prüfungskommission zur Durchsicht zugänglich
zu machen und sodann dem Vorsitzenden
vorzulegen.
(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen
Klausurarbeiten sind auf Grund eines vom Prüfer
gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission
in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 4
vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.
(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht
genügend" festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten
spätestens zwei Wochen vor Beginn
seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei
schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht genügend",
dann gelten diese Teilbeurteilungen als
Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die
Gesamtbeurteilung ist im Reifeprüfungszeugnis mit
„Nicht bestanden" festzusetzen.
Beurteilung der mündlichen und der praktischen
Teilprüfungen und Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung
§ 42. (1) Die Beurteilung der mündlichen und der
praktischen Teilprüfungen hat am Ende jedes
Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden,
die am jeweiligen Halbtag die Reifeprüfung
beendet haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten
in den Teilprüfungen gemäß Abs. 1 erbrachten
Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des
jeweiligen Prüfungsgebiets zu stellenden und zu
begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei
der Beantwortung der fächerübergreifenden bzw.
der vertiefenden Frage im Rahmen einer allfälligen
mündlichen Schwerpunktprüfung sind in die
Teilbeurteilung(en) der betreffenden beiden Prüfungsgebiete
bzw. des betreffenden Prüfungsgebietes
miteinzubeziehen.
(4) Die Prüfungskommission hat auch dann die
Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten
Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die
Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.
(5) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen
(einschließlich der Teilbeurteilung der Vorprüfungen
und der schriftlichen Klausurarbeiten) hat die
Prüfungskommission sodann die Beurteilung der
Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
festzusetzen.
(6) Die gemäß § 38 Abs. 4 SchUG festgesetzten
Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten
sind unmittelbar nach dem Ende der
Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden
in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission
den Prüfungskandidaten mitzuteilen.
(7) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende
Beurteilung der Reifeprüfung ist vom
Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der
Prüfungskommission zu unterfertigen.
drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung
festzusetzen.
(3) Erfolgt die Teilbeurteilung einer Vorprüfung
in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht
genügend", darf die Reifeprüfung nur im Sinne des
§ 3 Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, fortgesetzt werden. Die
diesbezüglich erforderlichen zusätzlichen Bekanntgaben
im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, haben spätestens eine
Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen.
Der Prüfungskandidat darf zur Klausurprüfung und
zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die keine
mündliche Schwerpunktprüfung enthalten, im
Haupttermin, zur mündlichen Teilprüfung mit
Schwerpunktsetzung jedoch erst im nächstfolgenden
Prüfungstermin antreten.
(4) Auf mündliche und praktische Vorprüfungen
ist, soweit nicht die Absatz 2, 5 und 6 betroffen sind,
§ 42 anzuwenden.
(5) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in
den einzelnen Teilprüfungen der pflichtigen Vorprüfung
aus Leibesübungen sind auf Grund vom
Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes gestellter
Beurteilungsanträge gesondert zu beurteilen, sodann
hat die Prüfungskommission die einzelnen
Teilbeurteilungen festzusetzen. Auf Grund der
Beurteilungen der Teilprüfungen hat die Prüfungskommission
eine Gesamtbeurteilung der Vorprüfung
festzusetzen, wobei eine bessere Note als
„Nicht genügend" auch bei einer auf „Nicht
genügend" lautenden Teilbeurteilung festzusetzen
ist, wenn der Prüfungskandidat in mindestens einem
anderen Prüfungsgebiet überdurchschnittliche Leistungen
erbracht hat. Im Vorprüfungszeugnis sind
die Gesamtbeurteilung sowie die Beurteilung jeder
Teilprüfung gesondert auszuweisen.
(6) Sofern die Teilbeurteilung mit „Nicht
genügend" festgesetzt wird, ist im Anschluß an die
Prüfung ein Vorprüfungszeugnis mit dem Vermerk
„Nicht bestanden" auszustellen.
Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 41. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind
vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei
Fehler deutlich zu kennzeichnen sind. Die Arbeiten
sind mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu
versehen.
(2) Anschließend sind die Arbeiten mit den
Unterlagen (Paragraph 26, Absatz 3,) den übrigen Mitgliedern
der Prüfungskommission zur Durchsicht zugänglich
zu machen und sodann dem Vorsitzenden
vorzulegen.
(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen
Klausurarbeiten sind auf Grund eines vom Prüfer
gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission
in einer unter Bedachtnahme auf Absatz 4,
vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.
(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht
genügend" festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten
spätestens zwei Wochen vor Beginn
seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei
schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht genügend",
dann gelten diese Teilbeurteilungen als
Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die
Gesamtbeurteilung ist im Reifeprüfungszeugnis mit
„Nicht bestanden" festzusetzen.
Beurteilung der mündlichen und der praktischen
Teilprüfungen und Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung
§ 42. (1) Die Beurteilung der mündlichen und der
praktischen Teilprüfungen hat am Ende jedes
Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden,
die am jeweiligen Halbtag die Reifeprüfung
beendet haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten
in den Teilprüfungen gemäß Absatz eins, erbrachten
Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des
jeweiligen Prüfungsgebiets zu stellenden und zu
begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei
der Beantwortung der fächerübergreifenden bzw.
der vertiefenden Frage im Rahmen einer allfälligen
mündlichen Schwerpunktprüfung sind in die
Teilbeurteilung(en) der betreffenden beiden Prüfungsgebiete
bzw. des betreffenden Prüfungsgebietes
miteinzubeziehen.
(4) Die Prüfungskommission hat auch dann die
Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten
Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die
Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.
(5) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen
(einschließlich der Teilbeurteilung der Vorprüfungen
und der schriftlichen Klausurarbeiten) hat die
Prüfungskommission sodann die Beurteilung der
Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
festzusetzen.
(6) Die gemäß Paragraph 38, Absatz 4, SchUG festgesetzten
Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten
sind unmittelbar nach dem Ende der
Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden
in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission
den Prüfungskandidaten mitzuteilen.
(7) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende
Beurteilung der Reifeprüfung ist vom
Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der
Prüfungskommission zu unterfertigen.
5.Ziffer 5 ABSCHNITT
Wiederholung der Prüfung
Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung
§ 43. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder
mehreren Prüfungsgebieten einer pflichtigen Vorprüfung
oder in einem oder zwei Prüfungsgebieten
der Hauptprüfung auf „Nicht genügend" lautet, ist
der Prüfungskandidat zur Wiederholung der
Prüfung aus dem betreffenden Prüfungsgebiet (den
betreffenden Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden
Prüfungstermin zuzulassen. Im Falle der
Pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen ist § 40
Abs. 5 anzuwenden.
(2) Wenn die Beurteilung in drei Prüfungsgebieten
der Hauptprüfung auf „Nicht genügend" lautet,
ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der
Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten
Prüfungstermin zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in mehr als drei
Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht
genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat zur
Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten
zum drittfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(4) Im Falle des § 41 Abs. 5 ist der Prüfungskandidat
zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden
Prüfungstermin zuzulassen.
(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der
gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung
abzulegen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten
der Hauptprüfung die Beurteilung auf „Nicht
genügend" lautet, ist eine positiv beurteilte Klausurarbeit
nicht zu wiederholen.
(6) Bei der Wiederholung eines Prüfungsgebietes,
das Gegenstand einer mündlichen Schwerpunktprüfung
war, hat der Prüfungskandidat eine Frage aus
dem fächerübergreifenden Bereich beider Prüfungsgebiete
oder eine vertiefende Frage und je eine
Kern- und eine Spezialfrage aus jenem Prüfungsgebiet
zu behandeln, das mit „Nicht genügend"
beurteilt worden ist.
(7) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind
vorangegangene negative Beurteilungen aus den
Prüfungsgebieten der Reifeprüfung nicht zu berücksichtigen.
(8) Die Wiederholung der Prüfung ist an der
Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen
wurde.
(9) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der
ersten Wiederholung der Prüfung spätestens drei
Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen.
Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung
sind nach Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen
und diesem spätestens drei Wochen vorher
nachweislich schriftlich mitzuteilen.
(10) In den Fällen des § 40 Abs. 5 SchUG hat der
Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die
Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter
einzubringen.
(11) Eine positive Beurteilung einer Fachbereichsarbeit
ist bei Wiederholung des betreffenden
Prüfungsgebietes in die Beurteilung einzubeziehen.
6. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen für die Reifeprüfung
und die Wiederholung der Reifeprüfung
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 44. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der
Ablegung einer pflichtigen Vorprüfung verhindert,
darf er die betreffende Vorprüfung in dem auf den
Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachholen. Ist er an der Ablegung einer Vorprüfung
in Form einer Fachbereichsarbeit verhindert, hat er
zum auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes
nächstfolgenden Prüfungstermin eine mündliche
Schwerpunktprüfung abzulegen; hiebei ist mindestens
ein für die Fachbereichsarbeit gewählter
Unterrichtsgegenstand für die mündliche Schwerpunktprüfung
zu wählen.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert, darf er
die betreffende Klausurarbeit in dem auf den
Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in
jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung
begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen
Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden
Prüfungstermin, nach Nachholung der versäumten
schriftlichen Klausurarbeit, antreten. Die
beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre
Gültigkeit.
(3) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder
(und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit in
dem für diese Prüfungen des betreffenden Termines
vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die
betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des
Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin
mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen.
Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre
Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur
vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit
Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen oder
praktischen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 36
Abs. 5, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung,
zu geben.
(4) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf jene Fälle
anzuwenden, in denen der Prüfungskandidat von
einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprü-
ABSCHNITT
Wiederholung der Prüfung
Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung
§ 43. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder
mehreren Prüfungsgebieten einer pflichtigen Vorprüfung
oder in einem oder zwei Prüfungsgebieten
der Hauptprüfung auf „Nicht genügend" lautet, ist
der Prüfungskandidat zur Wiederholung der
Prüfung aus dem betreffenden Prüfungsgebiet (den
betreffenden Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden
Prüfungstermin zuzulassen. Im Falle der
Pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen ist Paragraph 40,
Abs. 5 anzuwenden.
(2) Wenn die Beurteilung in drei Prüfungsgebieten
der Hauptprüfung auf „Nicht genügend" lautet,
ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der
Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten
Prüfungstermin zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in mehr als drei
Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht
genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat zur
Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten
zum drittfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(4) Im Falle des Paragraph 41, Absatz 5, ist der Prüfungskandidat
zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden
Prüfungstermin zuzulassen.
(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der
gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung
abzulegen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten
der Hauptprüfung die Beurteilung auf „Nicht
genügend" lautet, ist eine positiv beurteilte Klausurarbeit
nicht zu wiederholen.
(6) Bei der Wiederholung eines Prüfungsgebietes,
das Gegenstand einer mündlichen Schwerpunktprüfung
war, hat der Prüfungskandidat eine Frage aus
dem fächerübergreifenden Bereich beider Prüfungsgebiete
oder eine vertiefende Frage und je eine
Kern- und eine Spezialfrage aus jenem Prüfungsgebiet
zu behandeln, das mit „Nicht genügend"
beurteilt worden ist.
(7) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind
vorangegangene negative Beurteilungen aus den
Prüfungsgebieten der Reifeprüfung nicht zu berücksichtigen.
(8) Die Wiederholung der Prüfung ist an der
Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen
wurde.
(9) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der
ersten Wiederholung der Prüfung spätestens drei
Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen.
Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung
sind nach Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen
und diesem spätestens drei Wochen vorher
nachweislich schriftlich mitzuteilen.
(10) In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, SchUG hat der
Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die
Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter
einzubringen.
(11) Eine positive Beurteilung einer Fachbereichsarbeit
ist bei Wiederholung des betreffenden
Prüfungsgebietes in die Beurteilung einzubeziehen.
6. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen für die Reifeprüfung
und die Wiederholung der Reifeprüfung
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 44. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der
Ablegung einer pflichtigen Vorprüfung verhindert,
darf er die betreffende Vorprüfung in dem auf den
Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachholen. Ist er an der Ablegung einer Vorprüfung
in Form einer Fachbereichsarbeit verhindert, hat er
zum auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes
nächstfolgenden Prüfungstermin eine mündliche
Schwerpunktprüfung abzulegen; hiebei ist mindestens
ein für die Fachbereichsarbeit gewählter
Unterrichtsgegenstand für die mündliche Schwerpunktprüfung
zu wählen.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert, darf er
die betreffende Klausurarbeit in dem auf den
Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in
jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung
begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen
Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden
Prüfungstermin, nach Nachholung der versäumten
schriftlichen Klausurarbeit, antreten. Die
beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre
Gültigkeit.
(3) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder
(und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit in
dem für diese Prüfungen des betreffenden Termines
vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die
betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des
Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin
mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen.
Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre
Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur
vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit
Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen oder
praktischen Prüfung unter Bedachtnahme auf Paragraph 36,
Abs. 5, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung,
zu geben.
(4) Die Absatz eins und 2 sind auch auf jene Fälle
anzuwenden, in denen der Prüfungskandidat von
einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprü-
fungfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen
ist der Rücktritt nicht mehr zulässig.
Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
Reifeprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen
§ 45. (1) Das Reifeprüfungszeugnis und das
Jahreszeugnis der letzten Schulstufe sind miteinander
in der Weise zu verbinden, daß auf einem
Formular beide Zeugnisse in getrennter Aufstellung
erfaßt sind. Dies gilt nicht für den Fall, daß kein
Antreten zur Reifeprüfung erfolgt oder die
Reifeprüfung nicht positiv abgeschlossen wird.
(2) Bei Prüfungsgebieten, in welchen eine
mündliche Schwerpunktprüfung oder eine Fachbereichsarbeit
abgelegt wurden, sind entsprechende
Hinweise aufzunehmen.
(3) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3
Abs. 5 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein entsprechender
Vermerk aufzunehmen.
(4) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung
erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein
neues Jahreszeugnis auszustellen und im Sinne des
Abs. 1 mit dem Reifeprüfungszeugnis zu verbinden.
Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.
7. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen
Sonderbestimmungen für die Durchführung der
Reifeprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung
eines Prüfungskandidaten
§ 46. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge
einer schweren körperlichen Behinderung eine
entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er
durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet,
so sind seine Leistungen entsprechend den
Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme
auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw.
auf der gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren
Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und
Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes
grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit
nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen,
so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen
Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der
Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren Leistungen
in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls auch in
schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene
Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer
ist zulässig.
(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die mündliche
Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß
durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der
Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei der
mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren
Leistungen in der Klausurarbeit nachzuweisen.
Sonderbestimmungen für das Gymnasium unter
besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung
§ 47. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die
Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
1. bei drei Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache,
c) Mathematik;
2. bei vier Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache,
c) Mathematik,
d) je nach dem vom Schüler gewählten
Schwerpunkt Musikerziehung oder Bildnerische
Erziehung (praktische Klausurarbeit).
(2) Die Klausurarbeit in Musikerziehung hat vier
Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf
Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in Musikerziehung
soll in der Behandlung der Aufgaben den
Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit und
angemessener Einsicht in die Bildungs- und
Lernziele der Musikerziehung sowie vornehmlich in
die Grundlagen verschiedener Teilbereiche des
musikalischen Schaffens erbringen.
(3) Die praktische Klausurarbeit in Bildnerischer
Erziehung hat eine bildnerische Arbeit in einer vom
Prüfungskandidaten gewählten Technik, nach freier
Wahl zwischen drei verschiedenartigen Themen, zu
umfassen. Die Arbeitszeit hat sieben Stunden zu
betragen. In der praktischen Klausurarbeit soll der
Prüfungskandidat ausgehend von seiner bildnerischen
Arbeit den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit
sowie angemessener Einsicht in die
Bildungs- und Lernziele der Bildnerischen Erziehung
auch in schriftlicher Form sowie vornehmlich
in die formalen Grundlagen Bildnerischen Gestaltens
erbringen. Die Probe praktischen Könnens im
Rahmen der entsprechenden mündlichen Teilprüfung
in Bildnerischer Erziehung kann bei positiver
Beurteilung der praktischen Klausurarbeit entfallen.
(4) Der Vorschlag für die schriftliche Klausurprüfung
in Musikerziehung hat zwei Aufgabenstellungen
mit je vier verschiedenartigen Aufgaben, für die
praktische Klausurarbeit in Bildnerischer Erziehung
zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenartigen
Themen zu umfassen.
(5) Abweichend von § 18 Abs. 2 Z 2 hat der
Prüfungskandidat für die mündliche Prüfung als
wählbares Prüfungsgebiet gemäß dem von ihm
zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen
ist der Rücktritt nicht mehr zulässig.
Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
Reifeprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen
§ 45. (1) Das Reifeprüfungszeugnis und das
Jahreszeugnis der letzten Schulstufe sind miteinander
in der Weise zu verbinden, daß auf einem
Formular beide Zeugnisse in getrennter Aufstellung
erfaßt sind. Dies gilt nicht für den Fall, daß kein
Antreten zur Reifeprüfung erfolgt oder die
Reifeprüfung nicht positiv abgeschlossen wird.
(2) Bei Prüfungsgebieten, in welchen eine
mündliche Schwerpunktprüfung oder eine Fachbereichsarbeit
abgelegt wurden, sind entsprechende
Hinweise aufzunehmen.
(3) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3,
Abs. 5 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein entsprechender
Vermerk aufzunehmen.
(4) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung
erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein
neues Jahreszeugnis auszustellen und im Sinne des
Abs. 1 mit dem Reifeprüfungszeugnis zu verbinden.
Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.
7. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen
Sonderbestimmungen für die Durchführung der
Reifeprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung
eines Prüfungskandidaten
§ 46. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge
einer schweren körperlichen Behinderung eine
entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er
durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet,
so sind seine Leistungen entsprechend den
Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme
auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw.
auf der gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren
Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und
Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes
grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit
nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen,
so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen
Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der
Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren Leistungen
in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls auch in
schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene
Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer
ist zulässig.
(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die mündliche
Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß
durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der
Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei der
mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren
Leistungen in der Klausurarbeit nachzuweisen.
Sonderbestimmungen für das Gymnasium unter
besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung
§ 47. (1) Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die
Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
1. bei drei Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache,
c) Mathematik;
2. bei vier Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache,
c) Mathematik,
d) je nach dem vom Schüler gewählten
Schwerpunkt Musikerziehung oder Bildnerische
Erziehung (praktische Klausurarbeit).
(2) Die Klausurarbeit in Musikerziehung hat vier
Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf
Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in Musikerziehung
soll in der Behandlung der Aufgaben den
Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit und
angemessener Einsicht in die Bildungs- und
Lernziele der Musikerziehung sowie vornehmlich in
die Grundlagen verschiedener Teilbereiche des
musikalischen Schaffens erbringen.
(3) Die praktische Klausurarbeit in Bildnerischer
Erziehung hat eine bildnerische Arbeit in einer vom
Prüfungskandidaten gewählten Technik, nach freier
Wahl zwischen drei verschiedenartigen Themen, zu
umfassen. Die Arbeitszeit hat sieben Stunden zu
betragen. In der praktischen Klausurarbeit soll der
Prüfungskandidat ausgehend von seiner bildnerischen
Arbeit den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit
sowie angemessener Einsicht in die
Bildungs- und Lernziele der Bildnerischen Erziehung
auch in schriftlicher Form sowie vornehmlich
in die formalen Grundlagen Bildnerischen Gestaltens
erbringen. Die Probe praktischen Könnens im
Rahmen der entsprechenden mündlichen Teilprüfung
in Bildnerischer Erziehung kann bei positiver
Beurteilung der praktischen Klausurarbeit entfallen.
(4) Der Vorschlag für die schriftliche Klausurprüfung
in Musikerziehung hat zwei Aufgabenstellungen
mit je vier verschiedenartigen Aufgaben, für die
praktische Klausurarbeit in Bildnerischer Erziehung
zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenartigen
Themen zu umfassen.
(5) Abweichend von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, hat der
Prüfungskandidat für die mündliche Prüfung als
wählbares Prüfungsgebiet gemäß dem von ihm
besuchtenbesuchten Schwerpunkt aus der Gegenstandsgruppe
Musikerziehung, Musikerziehung und Instrumentalunterricht
(sofern als Freigegenstand besucht),
Bildnerische Erziehung zu wählen, sofern nicht die
mündliche Schwerpunktprüfung oder die vierte
Klausurarbeit diesen Prüfungsgebieten entnommen
sind.
Sonderbestimmungen für das Realgymnasium und
das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung
§ 48. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die
Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen
:
1. bei drei Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache
oder Zweite lebende Fremdsprache,
c) Mathematik;
2. bei vier Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache
oder Zweite lebende Fremdsprache,
c) Mathematik,
d) je nach dem vom Schüler gewählten
Schwerpunkt Musikerziehung oder Bildnerische
Erziehung (praktische Klausurarbeit).
(2) § 47 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden; abweichend
von Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck betreffend
Instrumentalunterricht.
Sonderbestimmungen für das Realgymnasium und
das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung für
Studierende der Musik
§ 49. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 besteht
die Reifeprüfung alternativ aus:
1. vier Klausurarbeiten und drei mündlichen
Teilprüfungen, von denen eine eine mündliche
Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 1
bildet, oder
2. einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit
aus Musikkunde, drei Klausurarbeiten
und drei mündlichen Teilprüfungen, von
denen eine auf die Fachbereichsarbeit Bezug
zu nehmen hat (§ 21).
(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung
folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
1. bei vier Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache
oder Zweite lebende Fremdsprache,
c) Mathematik,
d) Musikkunde;
2. bei drei Klausurarbeiten (Abs. 1 Z 2)
a) Deutsch,
b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache
oder Zweite lebende Fremdsprache,
c) Mathematik.
(3) Die Klausurarbeit in Musikkunde hat vier
Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf
Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in Musikkunde
soll in der Behandlung der Aufgaben den
Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit und
angemessener Einsicht in die Bildungs- und
Lernziele der Musikkunde sowie vornehmlich in die
Grundlagen verschiedener Teilbereiche des musikalischen
Schaffens erbringen.
(4) Abweichend von § 18 Abs. 1 Z 1 tritt bei der
mündlichen Prüfung in der Gegenstandsgruppe A
das Prüfungsgebiet Musikkunde an die Stelle der
Prüfungsgebiete Musikerziehung bzw. Musikerziehung
und Instrumentalunterricht. Das Prüfungsgebiet
Bildnerische Erziehung entfällt.
(5) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in
Musikkunde hat zwei Aufgabenstellungen mit je
vier verschiedenartigen Themen zu umfassen.
Sonderbestimmungen für das Realgymnasium und
Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung
der sportlichen Ausbildung
§ 50. (1) Der Prüfungskandidat hat gleichzeitig
mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen
Abschluß der pflichtigen Vorprüfung aus
Leibesübungen nachzuweisen. Wenn der rechtzeitige
Nachweis infolge schwerer körperlicher Behinderung
zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vorprüfungstermines
nicht möglich ist, kann dieser
Nachweis bis zum Beginn der schriftlichen Klausurarbeit
erbracht werden.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung
folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
1. bei drei Klausurarbeiten (Abs.' 5)
a) Deutsch,
b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache
oder Zweite lebende Fremdsprache,
c) Mathematik;
2. bei vier Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache
oder Zweite lebende Fremdsprache,
c) Mathematik,
d) Sportkunde; sofern eine mündliche Prüfung
in Sportkunde abgelegt wird, eine
weitere Fremdsprache.
(3) Die Klausurarbeit in Sportkunde hat drei
Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier
Stunden zu betragen. Bei der Behandlung der
Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis
erbringen, daß er gemäß den Bildungs- und
Lernzielen der Sportkunde befähigt ist, Aufgaben
Schwerpunkt aus der Gegenstandsgruppe
Musikerziehung, Musikerziehung und Instrumentalunterricht
(sofern als Freigegenstand besucht),
Bildnerische Erziehung zu wählen, sofern nicht die
mündliche Schwerpunktprüfung oder die vierte
Klausurarbeit diesen Prüfungsgebieten entnommen
sind.
Sonderbestimmungen für das Realgymnasium und
das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung
§ 48. (1) Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die
Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen
:
1. bei drei Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache
oder Zweite lebende Fremdsprache,
c) Mathematik;
2. bei vier Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache
oder Zweite lebende Fremdsprache,
c) Mathematik,
d) je nach dem vom Schüler gewählten
Schwerpunkt Musikerziehung oder Bildnerische
Erziehung (praktische Klausurarbeit).
(2) Paragraph 47, Absatz 2 bis 5 ist anzuwenden; abweichend
von Absatz 5, entfällt der Klammerausdruck betreffend
Instrumentalunterricht.
Sonderbestimmungen für das Realgymnasium und
das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung für
Studierende der Musik
§ 49. (1) Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins und 2 besteht
die Reifeprüfung alternativ aus:
1. vier Klausurarbeiten und drei mündlichen
Teilprüfungen, von denen eine eine mündliche
Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,
bildet, oder
2. einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit
aus Musikkunde, drei Klausurarbeiten
und drei mündlichen Teilprüfungen, von
denen eine auf die Fachbereichsarbeit Bezug
zu nehmen hat (Paragraph 21,).
(2) Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung
folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
1. bei vier Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache
oder Zweite lebende Fremdsprache,
c) Mathematik,
d) Musikkunde;
2. bei drei Klausurarbeiten (Absatz eins, Ziffer 2,)
a) Deutsch,
b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache
oder Zweite lebende Fremdsprache,
c) Mathematik.
(3) Die Klausurarbeit in Musikkunde hat vier
Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf
Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in Musikkunde
soll in der Behandlung der Aufgaben den
Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit und
angemessener Einsicht in die Bildungs- und
Lernziele der Musikkunde sowie vornehmlich in die
Grundlagen verschiedener Teilbereiche des musikalischen
Schaffens erbringen.
(4) Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, tritt bei der
mündlichen Prüfung in der Gegenstandsgruppe A
das Prüfungsgebiet Musikkunde an die Stelle der
Prüfungsgebiete Musikerziehung bzw. Musikerziehung
und Instrumentalunterricht. Das Prüfungsgebiet
Bildnerische Erziehung entfällt.
(5) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in
Musikkunde hat zwei Aufgabenstellungen mit je
vier verschiedenartigen Themen zu umfassen.
Sonderbestimmungen für das Realgymnasium und
Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung
der sportlichen Ausbildung
§ 50. (1) Der Prüfungskandidat hat gleichzeitig
mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen
Abschluß der pflichtigen Vorprüfung aus
Leibesübungen nachzuweisen. Wenn der rechtzeitige
Nachweis infolge schwerer körperlicher Behinderung
zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vorprüfungstermines
nicht möglich ist, kann dieser
Nachweis bis zum Beginn der schriftlichen Klausurarbeit
erbracht werden.
(2) Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung
folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
1. bei drei Klausurarbeiten (Abs.' 5)
a) Deutsch,
b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache
oder Zweite lebende Fremdsprache,
c) Mathematik;
2. bei vier Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache
oder Zweite lebende Fremdsprache,
c) Mathematik,
d) Sportkunde; sofern eine mündliche Prüfung
in Sportkunde abgelegt wird, eine
weitere Fremdsprache.
(3) Die Klausurarbeit in Sportkunde hat drei
Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier
Stunden zu betragen. Bei der Behandlung der
Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis
erbringen, daß er gemäß den Bildungs- und
Lernzielen der Sportkunde befähigt ist, Aufgaben
mittlerenmittleren Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen,
in den sachlichen Zusammenhang richtig
einzuordnen und in angemessener Weise zu
besprechen.
(4) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in
Sportkunde hat zwei Aufgabenstellungen mit drei
verschiedenartigen Aufgaben zu umfassen.
(5) Abweichend von § 18 Abs. 1 Z 1 haben in der
Gegenstandsgruppe A die Prüfungsgebiete Musikerziehung
und Bildnerische Erziehung zu entfallen
und ist in der Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet
Sportkunde einzufügen. Bei drei Klausurarbeiten
(Abs. 2 Z 1) ist für die mündliche Prüfung
Sportkunde zu wählen.
Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium
und Bundesrealgymnasium für Slowenen
§ 51. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die
Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
1. bei drei Klausurarbeiten
a) Slowenisch,
b) Deutsch,
c) Mathematik;
2. bei vier Klausurarbeiten
a) Slowenisch,
b) Deutsch,
c) Mathematik,
d) lebende Fremdsprache oder am Gymnasium
Latein oder am Realgymnasium
Darstellende Geometrie oder, wenn vom
Prüfungskandidaten besucht, alternativ
Biologie und Umweltkunde oder Physik.
(2) Die Bestimmungen über das Prüfungsgebiet
Deutsch gelten jeweils auch für das Prüfungsgebiet
Slowenisch.
(3) Als zuständiger Landesschulinspektor gilt der
für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium
für Slowenen zuständige Fachinspektor. Wird
ein anderer Fachmann mit dem Vorsitz betraut, so
muß dieser die slowenische Sprache beherrschen.
Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit
Dritter lebender Fremdsprache am Öffentlichen
Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie
in Wien
§ 52. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die
Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
1. bei drei Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache
oder Zweite lebende Fremdsprache oder
Dritte lebende Fremdsprache,
c) Mathematik;
2. bei vier Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache
oder Zweite lebende Fremdsprache oder
Dritte lebende Fremdsprache,
c) Mathematik,
d) eine weitere Fremdsprache.
(2) Die schriftliche Klausurarbeit in der Dritten
lebenden Fremdsprache ist nach den Bestimmungen
über die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten
lebenden Fremdsprache durchzuführen.
Sonderbestimmungen für das Werkschulheim Felbertal
in Ebenau
§ 53. (1) Die Prüfungskandidaten im Werkschulheim
Felbertal haben gleichzeitig mit der Anmeldung
zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß
der Vorprüfung in den technisch-geweblichen
Unterrichtsgegenständen (fachliche Abschlußprüfung)
nachzuweisen.
(2) Die Regelungen für das Realgymnasium sind
entsprechend anzuwenden. In Abweichung von § 5
Abs. 1 kann der Wahlpflichtgegenstand Französisch
ein Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung
bilden; § 5 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Die
Wahlpflichtgegenstände Latein, Geographie und
Wirtschaftskunde sowie Biologie und Umweltkunde
gelten nur dann als vertiefende und erweiternde
Wahlpflichtgegenstände (§ 20 Abs. 1 Z 1), wenn sie
in der 8. und 9. Klasse besucht wurden.
Sonderbestimmungen für das Realgymnasium mit
zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium
in Reutte in Tirol
§ 54. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 besteht
die Reifeprüfung alternativ aus:
1. vier Klausurarbeiten und drei mündlichen
Teilprüfungen; von denen eine eine mündliche
Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 1
bildet, oder
2. einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit
aus Metallurgischem Praktikum, drei
Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen,
von denen eine auf die Fachbereichsarbeit
Bezug zu nehmen hat (§ 21).
(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung
folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
1. bei vier Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Erste lebende Fremdsprache oder Zweite
lebende Fremdsprache,
c) Mathematik,
d) Metallurgisches Praktikum (praktische
Klausurarbeit);
Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen,
in den sachlichen Zusammenhang richtig
einzuordnen und in angemessener Weise zu
besprechen.
(4) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in
Sportkunde hat zwei Aufgabenstellungen mit drei
verschiedenartigen Aufgaben zu umfassen.
(5) Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, haben in der
Gegenstandsgruppe A die Prüfungsgebiete Musikerziehung
und Bildnerische Erziehung zu entfallen
und ist in der Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet
Sportkunde einzufügen. Bei drei Klausurarbeiten
(Absatz 2, Ziffer eins,) ist für die mündliche Prüfung
Sportkunde zu wählen.
Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium
und Bundesrealgymnasium für Slowenen
§ 51. (1) Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die
Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
1. bei drei Klausurarbeiten
a) Slowenisch,
b) Deutsch,
c) Mathematik;
2. bei vier Klausurarbeiten
a) Slowenisch,
b) Deutsch,
c) Mathematik,
d) lebende Fremdsprache oder am Gymnasium
Latein oder am Realgymnasium
Darstellende Geometrie oder, wenn vom
Prüfungskandidaten besucht, alternativ
Biologie und Umweltkunde oder Physik.
(2) Die Bestimmungen über das Prüfungsgebiet
Deutsch gelten jeweils auch für das Prüfungsgebiet
Slowenisch.
(3) Als zuständiger Landesschulinspektor gilt der
für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium
für Slowenen zuständige Fachinspektor. Wird
ein anderer Fachmann mit dem Vorsitz betraut, so
muß dieser die slowenische Sprache beherrschen.
Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit
Dritter lebender Fremdsprache am Öffentlichen
Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie
in Wien
§ 52. (1) Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die
Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
1. bei drei Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache
oder Zweite lebende Fremdsprache oder
Dritte lebende Fremdsprache,
c) Mathematik;
2. bei vier Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache
oder Zweite lebende Fremdsprache oder
Dritte lebende Fremdsprache,
c) Mathematik,
d) eine weitere Fremdsprache.
(2) Die schriftliche Klausurarbeit in der Dritten
lebenden Fremdsprache ist nach den Bestimmungen
über die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten
lebenden Fremdsprache durchzuführen.
Sonderbestimmungen für das Werkschulheim Felbertal
in Ebenau
§ 53. (1) Die Prüfungskandidaten im Werkschulheim
Felbertal haben gleichzeitig mit der Anmeldung
zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß
der Vorprüfung in den technisch-geweblichen
Unterrichtsgegenständen (fachliche Abschlußprüfung)
nachzuweisen.
(2) Die Regelungen für das Realgymnasium sind
entsprechend anzuwenden. In Abweichung von Paragraph 5,
Abs. 1 kann der Wahlpflichtgegenstand Französisch
ein Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung
bilden; Paragraph 5, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden. Die
Wahlpflichtgegenstände Latein, Geographie und
Wirtschaftskunde sowie Biologie und Umweltkunde
gelten nur dann als vertiefende und erweiternde
Wahlpflichtgegenstände (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,), wenn sie
in der 8. und 9. Klasse besucht wurden.
Sonderbestimmungen für das Realgymnasium mit
zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium
in Reutte in Tirol
§ 54. (1) Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins und 2 besteht
die Reifeprüfung alternativ aus:
1. vier Klausurarbeiten und drei mündlichen
Teilprüfungen; von denen eine eine mündliche
Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,
bildet, oder
2. einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit
aus Metallurgischem Praktikum, drei
Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen,
von denen eine auf die Fachbereichsarbeit
Bezug zu nehmen hat (Paragraph 21,).
(2) Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung
folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
1. bei vier Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Erste lebende Fremdsprache oder Zweite
lebende Fremdsprache,
c) Mathematik,
d) Metallurgisches Praktikum (praktische
Klausurarbeit);
2.Ziffer 2 bei drei Klausurarbeiten (Abs. 1 Z 2)
a) Deutsch,
b) Erste lebende Fremdsprache oder Zweite
lebende Fremdsprache,
c) Mathematik.
(3) Die praktische Klausurarbeit aus Metallurgischem
Praktikum hat vier bis sechs Aufgaben am
Vormittag und drei bis fünf Aufgaben am
Nachmittag zu umfassen, die schwerpunktmäßig
praktische Kompetenz und praktische Fertigkeiten
betreffen. Die Arbeitszeit hat am Vormittag vier und
am Nachmittag drei Stunden zu betragen. Bei der
Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat
den Nachweis erbringen, daß er befähigt ist,
theoretisches und praktisches Können zu kombinieren
und die Ergebnisse in einem Stichwortprotokoll
zusammenzufassen.
(4) Abweichend von § 18 Abs. 1 Z 3 ist in der
Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet Metallurgische
Technologie einzufügen.
(5) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in
Metallurgischem Praktikum hat je zwei Aufgabenstellungen
getrennt für die vierstündige Arbeitszeit
am Vormittag und für die dreistündige Arbeitszeit
am Nachmittag zu umfassen.
8. ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 55. (1) Diese Verordnung tritt für die
vierjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren
Schule mit 1. September 1992 und für die
fünfjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren
Schule mit 1. September 1993 in Kraft. Mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung
des Bundesministers für Unterricht und Kunst
über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden
höheren Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975,
192/1976, 565/1977 und 191/1984 außer Kraft.
(2) Prüfungskandidaten, die die letzte Stufe der
allgemeinbildenden höheren Schule nach der
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und
Kunst über eine Änderung der Lehrpläne für die
allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren
1970/71 bis 1993/94, BGBl. Nr. 275/1970,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 180/1987, abgeschlossen haben, haben die
Reifeprüfung bei vierjähriger Oberstufe bis 31. Dezember
1994 und bei fünfjähriger Oberstufe bis
31. Dezember 1995 noch gemäß der in Abs. 1
zweiter Satz genannten Verordnung abzulegen.
Nach den genannten Terminen ist die Reifeprüfung
nach der vorliegenden Verordnung mit der
Maßgabe abzulegen, daß an Stelle der Schwerpunktprüfung
eine normale mündliche Prüfung
abzulegen ist. Dies gilt sinngemäß für die
Wiederholung der Reifeprüfung.
bei drei Klausurarbeiten (Absatz eins, Ziffer 2,)
a) Deutsch,
b) Erste lebende Fremdsprache oder Zweite
lebende Fremdsprache,
c) Mathematik.
(3) Die praktische Klausurarbeit aus Metallurgischem
Praktikum hat vier bis sechs Aufgaben am
Vormittag und drei bis fünf Aufgaben am
Nachmittag zu umfassen, die schwerpunktmäßig
praktische Kompetenz und praktische Fertigkeiten
betreffen. Die Arbeitszeit hat am Vormittag vier und
am Nachmittag drei Stunden zu betragen. Bei der
Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat
den Nachweis erbringen, daß er befähigt ist,
theoretisches und praktisches Können zu kombinieren
und die Ergebnisse in einem Stichwortprotokoll
zusammenzufassen.
(4) Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, ist in der
Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet Metallurgische
Technologie einzufügen.
(5) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in
Metallurgischem Praktikum hat je zwei Aufgabenstellungen
getrennt für die vierstündige Arbeitszeit
am Vormittag und für die dreistündige Arbeitszeit
am Nachmittag zu umfassen.
8. ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 55. (1) Diese Verordnung tritt für die
vierjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren
Schule mit 1. September 1992 und für die
fünfjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren
Schule mit 1. September 1993 in Kraft. Mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung
des Bundesministers für Unterricht und Kunst
über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden
höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1975,, in der
Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1975,,
192/1976, 565 aus 1977, und 191 aus 1984, außer Kraft.
(2) Prüfungskandidaten, die die letzte Stufe der
allgemeinbildenden höheren Schule nach der
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und
Kunst über eine Änderung der Lehrpläne für die
allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren
1970/71 bis 1993/94, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1970,,
zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt
Nr. 180 aus 1987,, abgeschlossen haben, haben die
Reifeprüfung bei vierjähriger Oberstufe bis 31. Dezember
1994 und bei fünfjähriger Oberstufe bis
31. Dezember 1995 noch gemäß der in Absatz eins,
zweiter Satz genannten Verordnung abzulegen.
Nach den genannten Terminen ist die Reifeprüfung
nach der vorliegenden Verordnung mit der
Maßgabe abzulegen, daß an Stelle der Schwerpunktprüfung
eine normale mündliche Prüfung
abzulegen ist. Dies gilt sinngemäß für die
Wiederholung der Reifeprüfung.
Hawlicek