Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1990,, wird verordnet: 1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemeinbildenden höheren Schulen mit Ausnahme der allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige. Formen der Reifeprüfung § 2. (1) An allgemeinbildenden höheren Schulen bestehen folgende Formen der Reifeprüfung: 1. Reifeprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung oder 2. Reifeprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung. (2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit als schriftlicher Hausarbeit. Vorprüfungen mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit können nach Maßgabe des Paragraph 6, ein für den Prüfungskandidaten Pflichtiger Teil der Reifeprüfung sein. (3) Die Hauptprüfung besteht aus 1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder praktische Arbeiten umfaßt, und 2. einer mündlichen Prüfung. Umfang der Reifeprüfung § 3. (1) Reifeprüfungen ohne Vorprüfungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bestehen alternativ aus: 1. drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung (Paragraph 20,) bildet, oder 2. vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung (Paragraph 20,) bildet. (2) Reifeprüfungen mit Vorprüfung gemäß Paragraph 2, Abs. 1 Ziffer 2, bestehen alternativ aus: 1. einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit (Paragraph 7,), drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine in einer zusätzlichen Frage auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat, oder 2. an bestimmten Formen der allgemeinbildenden höheren Schule aus einer der Schwerpunktsetzung der betreffenden Schule entsprechenden pflichtigen Vorprüfung (Paragraph 6,) sowie drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Prüfungen (Absatz eins,) oder vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Prüfungen (Absatz eins,) oder einer Vorprüfungen Form einer Fachbereichsarbeit und drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Prüfungen (Absatz 2, Ziffer eins,). (3) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (Paragraph 36, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen. (4) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (Paragraph 41, SchUG) im Rahmen der Hauptprüfung abgelegt werden. (5) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn

Ziffer eins das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird, 2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen gleichartig ist, 3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, 4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und 5. der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 11, Absatz 7, SchUG von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird. Bei der Anwendung der Ziffer 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen. Anmeldung zur Reifeprüfung § 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit in der zweiten Woche der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden. Voraussetzung für die Anmeldung zu einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist die Herstellung des Einvernehmens über das Thema gemäß Paragraph 25, Absatz eins,, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen. (2) Die Anmeldung zur Hauptprüfung hat in der ersten Woche nach den Weihnachtsferien der letzten Schulstufe zu erfolgen. Diese Anmeldung hat zu enthalten: 1. die Bekanntgabe der gewählten Form der Reifeprüfung (Paragraphen 2 und 3), 2. die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Paragraph 8,), 3. die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, gegebenenfalls das oder die gewählte(n) Prüfungsgebiet(e) einer mündlichen Schwerpunktprüfung (Paragraphen 18 bis 21), 4. die Anmeldung zu einer allfälligen Zusatzprüfung (Paragraph 22,), 5. einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes (Paragraph 3, Absatz 5,). Die gewählten Prüfungsgebiete gemäß Ziffer 2 und 3 müssen insgesamt mindestens vier verschiedene Prüfungsgebiete sein. (3) Die Anmeldung zu einer mündlichen Schwerpunktprüfung setzt das Einverständnis der jeweiligen fachlich zuständigen Prüfer voraus, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist. 2. ABSCHNITT Prüfungsgebiete 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete § 5. (1) Ein Prüfungsgebiet hat zu umfassen: 1. jeweils einen im Lehrplan vorgesehenen Pflichtgegenstand, soweit nicht Ziffer 4 bis 10 anderes bestimmen, 2. jeweils eine im Lehrplan als Freigegenstand vorgesehene Fremdsprache, 3. den im Lehrplan vorgesehenen Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand Darstellende Geometrie, 4. einen im Lehrplan vorgesehenen, vor der letzten Schulstufe abgeschlossenen (alternativen) Pflichtgegenstand samt dem ihn bis in die letzte Schulstufe fortsetzenden Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand, 5. im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht den Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht nur in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Musikerziehung, 6. im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung den Pflichtgegenstand Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung nur in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung, 7. im Falle der mündlichen Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, den betreffenden Unterrichtsgegenstand und den einschlägigen vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstand, 8. am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung einen Ausbildungsbereich des Pflichtgegenstands Leibesübungen, 9. den (alternativen) Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung, 10. den Unterrichtsgegenstand einer allfälligen Zusatzprüfung. Der Pflichtgegenstand Leibesübungen und der zusätzliche Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache kann nur ein Prüfungsgebiet gemäß Ziffer 9, sein. Dasselbe gilt für die vertiefenden und

erweiternden Wahlpflichtgegenstände für sich alleine. (2) Die Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 haben den gesamten Lehrstoff der Oberstufe der betreffenden Unterrichtsgegenstände der vom Prüfungskandidaten zuletzt besuchten Schulform der allgemeinbildenden höheren Schule zu umfassen. (3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden (alternativen) Pflichtgegenstandes zu umfassen. (4) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung hat den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen. (5) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des Prüfungsgebietes Deutsch. 2. Unterabschnitt Prüfungsgebiete und Inhalt der Vorprüfung Pflichtige Vorprüfungen § 6. Pflichtige Vorprüfungen umfassen folgende Prüfungsgebiete: 1. für Prüfungskandidaten am Realgymnasium oder Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung je nach den an der betreffenden Schule eingerichteten lehrplanmäßigen Ausbildungsbereichen drei bis fünf Teilprüfungen aus dem Pflichtgegenstand Leibesübungen, 2. für Prüfungskandidaten im Werkschulheim Felbertal die technisch-gewerblichen Unterrichtsgegenstände (fachliche Abschlußprüfung) als praktische, schriftliche und mündliche Teilprüfung. Vorprüfungen in Form einer Fachbereichsarbeit § 7. (1) Das Thema einer Fachbereichsarbeit kann aus dem Stoffbereich eines oder zweier Unterrichtsgegenstände der letzten Schulstufe gewählt werden, die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind (Paragraph 5, Absatz eins,) und die im Hinblick auf die Aufgabe der Fachbereichsarbeit eine sinnvolle Fächerkombination darstellen. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen. Betrifft die Fachbereichsarbeit eine lebende Fremdsprache, so ist sie in dieser Sprache zu verfassen. (2) Zielsetzung der Fachbereichsarbeit ist es, daß der Prüfungskandidat in der eigenständigen Durchführung einer angemessenen Themenstellung zeigt, daß er zum schwerpunktartigen Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen, zu exaktem Beobachten und Wahrnehmen, zu logischem und kritischem Denken, klarer Begriffsbildung und sinnvoller Fragestellung, zu differenziertem schriftlichem Ausdrucksvermögen, zum Aufsuchen angemessener und geeigneter Informationsquellen und ihrer sachgerechten Nutzung sowie zum Anwenden grundlegender Lern- und Arbeitstechniken befähigt ist. (3) Die Fachbereichsarbeit hat sich auf einzelne Bereiche des Lehrstoffes des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu beziehen. Die Einbeziehung weiterer fachspezifischer Bereiche, die im Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen sind, ist zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und die Aufgabe der Fachbereichsarbeit sinnvoll und zweckmäßig ist. 3. Unterabschnitt Prüfungsgebiete und Inhalt der Hauptprüfung — Klausurprüfung Umfang der Klausurprüfung § 8. (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen: 1. bei drei Klausurarbeiten a) Deutsch, b) Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache, c) Mathematik; 2. bei vier Klausurarbeiten a) Deutsch, b) Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache, c) Mathematik, d) Darstellende Geometrie oder eine weitere Fremdsprache oder (wenn vom Prüfungskandidaten alternativ zu Darstellender Geometrie besucht) Biologie und Umweltkunde oder Physik. (2) Im Falle einer Jahresprüfung in einem Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung überdies die diesbezügliche schriftliche Prüfung abzulegen; diese schriftliche Prüfung entfällt, wenn der das Prüfungsgebiet bildende Pflichtgegenstand Prüfungsgebiet einer Klausurarbeit des Prüfungskandidaten gemäß Absatz eins, ist. Eine Jahresprüfung im Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung oder Leibesübungen ist als praktische Klausurarbeit abzulegen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Deutsch § 9. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat die Erstellung eines Textes nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen, wobei eines der gestellten Themen eine Problembehandlung (auch mit Material- und Textgrundlage sowie mit Angabe einer fiktiven Situation) und eines eine Textinterpretation zu sein hat, ein weiteres kann eine Werkbesprechung sein. Texte dazu sind den Prüfungskandidaten zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. (2) Mit der Klausurarbeit in Deutsch soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er in schriftlicher Problembehandlung Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sachgerecht, sprachgewandt und sprachrichtig darzulegen bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren vermag. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zu gestatten. Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Latein § 10. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Latein hat eine Übersetzung aus dem Lateinischen in die Unterrichtssprache sowie eine Interpretation zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen. (2) Die Klausurarbeit in Latein soll den Prüfungskandidaten mit der lateinischen Sprache soweit vertraut zeigen, daß er mit Hilfe eines Wörterbuches einen Text von durchschnittlicher Schwierigkeit richtig verstehen und sprachlich gut in die Unterrichtssprache übertragen kann. Sie soll ferner den Prüfungskandidaten befähigt zeigen, als Beantwortung der gestellten Interpretationsfrage(n) die Ergebnisse einer geistigen Auseinandersetzung mit dem Text in sprachlich angemessener Form darzustellen. Die Texte haben etwa 200 bis 220 lateinische Wörter bei sechsjährigem Latein und 160 bis 180 Wörter bei in der 5. Klasse beginnendem Latein zu umfassen. Die zur Übersetzung vorgelegte Originalstelle darf im Unterricht nicht behandelt worden sein. Sie ist den Werken eines im Unterricht gelesenen Autors oder den Werken eines anderen Autors, der den gelesenen sprachlich-stilistisch ähnlich ist und thematisch an sie anschließt, zu entnehmen. Die Stelle muß inhaltlich leicht durchschaubar und in sich geschlossen sein und darf keine für den Prüfungskandidaten ungewohnten sprachlichen Schwierigkeiten aufweisen. Dem Text ist ein schriftlicher Hinweis voranzusetzen, der den Zusammenhang, aus dem die Stelle stammt, erklärt oder einen Anhaltspunkt für ihre thematische Zuordnung gibt. Die Benützung eines Wörterbuches ist zu gestatten. (3) Bei sechsjährigem Latein hat die Interpretation in der Beantwortung von zwei oder drei Interpretationsfragen, bei in der 5. Klasse beginnendem Latein in der Beantwortung von ein oder zwei einfachen Interpretationsfragen zu bestehen. Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Griechisch § 11. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Griechisch hat eine Übersetzung aus dem Griechischen in die Unterrichtssprache sowie eine Interpretation zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen. (2) Im übrigen ist Paragraph 10, Absatz 2 und 3 wie für das in der 5. Klasse beginnende Latein sinngemäß anzuwenden. Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in der Ersten lebenden Fremdsprache § 12. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in der Ersten lebenden Fremdsprache hat 1. die Bearbeitung eines Hörtextes und 2. das Abfassen von Texten entweder a) auf Grund von sprachlichen, bildlichen oder graphischen Impulsen oder b) anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten längeren Text zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen, wobei auf die Aufgabe gemäß Ziffer eins, die erste Stunde und auf jene gemäß Ziffer 2, die verbleibenden vier Stunden entfallen. Eine Stunde nach Beginn der Klausurarbeit sind den Prüfungskandidaten die Aufgabenstellungen gemäß Ziffer 2, vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat die von ihm gewählte Aufgabenstellung innerhalb einer halben Stunde dem aufsichtsführenden Lehrer bekanntzugeben. (2) Bei der Behandlung der Aufgabenstellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, soll der Kandidat den Nachweis erbringen, daß er in der Lage ist, einen ihm unbekannten Hörtext in seinen wesentlichen Inhalten zu erfassen, ihn in der Fremdsprache möglichst eigenständig zusammenfassend wiederzugeben sowie Detailfragen zum Text in der Fremdsprache zu beantworten. Bei dieser Aufgabenstellung ist dem Prüfungskandidaten ein Hörtext mittleren Schwierigkeitsgrades in der Dauer von höchstens fünf Minuten zweimal vorzuspielen. Das Abspielen des Textes ist in die Arbeitszeit einzubeziehen. Der Text muß dem Erfahrungshorizont des Prüfungskandidaten entsprechen, darf ihm aber nicht bekannt sein. Schwierige Eigennamen sowie einzelne Vokabel, die für die Aufgabenstellung wesentlich sind, sind dem Prüfungskandidaten vor Abspielen des Textes schriftlich vorzulegen, ebenso drei oder vier Fragen zur Überprüfung des Detailverständnisses. Die Verwendung eines Wörterbuches ist nicht zulässig. Die bearbeitete

Aufgabenstellung samt allfälligen Konzepten ist nach Beendigung dieses Prüfungsteiles abzugeben. (3) Bei der Aufgabenstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, lit. a sind dem Prüfungskandidaten sprachliche, bildliche oder graphische Impulse vorzugeben. Sofern ein Text Bestandteil der Aufgabenstellung ist, darf er höchstens 150 Wörter umfassen. Der Prüfungskandidat hat ausgehend von diesen Vorgaben je nach Aufgabenstellung entweder bis zu drei Texte, die sich hinsichtlich des Standpunkts oder der Textsorte unterscheiden, oder einen längeren geschlossenen Text anhand von Leitfragen zu verfassen. (4) Bei der Aufgabenstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, lit. b ist dem Kandidaten ein gedanklich abgeschlossener, im Unterricht nicht behandelter Originaltext vorzulegen, welcher in Englisch, Französisch und Italienisch etwa 500 bis 600 Wörter, in Russisch etwa 400 Wörter umfassen soll. (5) Bei den Aufgabenstellungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Verwendung von ein- und zweisprachigen Wörterbüchern gestattet. Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache § 13. Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache ist Paragraph 12, über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wiedergabe eines Hörtextes entfällt und daß die Arbeitszeit fünf Stunden beträgt. Der Textumfang beträgt etwa 400 Wörter. Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Mathematik § 14. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik hat vier bis sechs Aufgaben zu umfassen. Die Aufgaben sollen voneinander unabhängig sein. Die Aufgaben sollen sich nicht in Berechnungen erschöpfen, sondern auch zum Argumentieren, Darstellen und Interpretieren sowie zum Anwenden von Mathematik in außermathematischen Bereichen beitragen. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist sie dem Prüfungskandidaten in geeigneter Form vor Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen. (2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er wesentliche mathematische Lerninhalte erfaßt und wesentliche Lernziele erreicht hat. Die Benützung. einer Formelsammlung, eines mathematischen Tabellenwerkes und eines elektronischen Rechengerätes ist gestattet. Bei der Verwendung elektronischer Rechengeräte müssen allen Prüfungskandidaten Geräte annähernd gleicher Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen. Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Darstellender Geometrie § 15. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Darstellender Geometrie hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist sie den Prüfungskandidaten in geeigneter Form vor Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. (2) Die Aufgaben sollen verschiedene geometrische Formen, mindestens zwei verschiedenartige Abbildungsverfahren und mindestens eine Problemlösung betreffen. Eine Aufgabe soll eine konkrete Verbindung zur Technik aufweisen. (3) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrads zu lösen. Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Biologie und Umweltkunde § 16. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Biologie und Umweltkunde hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen. (2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er wesentliche Lerninhalte erfaßt und wesentliche Lernziele erreicht hat und daß er imstande ist, die entsprechenden Kenntnisse und Einsichten in angemessener, fachlich und sprachlich richtiger Form darzustellen. Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Physik § 17. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Physik hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen. (2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er wesentliche Lerninhalte erfaßt und wesentliche Lernziele erreicht hat und daß er imstande ist, die entsprechenden Kenntnisse und Einsichten in angemessener, fachlich und sprachlich richtiger Form darzustellen. 4. Unterabschnitt Prüfungsgebiete und Inhalt der Hauptprüfung — mündliche Prüfung Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung § 18. (1) Die mündliche Prüfung hat entsprechend der Wahl des Prüfungskandidaten drei oder

vier mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen von Prüfungsgebieten (Paragraph 5,) zu umfassen 1. Gegenstandsgruppe A: Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Psychologie und Philosophie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung; 2. Gegenstandsgruppe B: Fremdsprachen (ausgenommen Wahlpflichtgegenstände); 3. Gegenstandsgruppe C: Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Darstellende Geometrie, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Informatik; 4. Gegenstandsgruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium): Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Psychologie und Philosophie. (2) Der Prüfungskandidat hat für die mündlichen Teilprüfungen zu wählen 1. in allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule eine lebende Fremdsprache; 2. im Gymnasium und Aufbaugymnasium aus den Gegenstandsgruppen A, B oder C, mit der Maßgabe, daß nicht sämtliche Prüfungsgebiete der Gegenstandsgruppe B entstammen dürfen; 3. im Realgymnasium, Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik und Chemie, ebenso im Aufbaurealgymnasium mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe C; 4. im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe D; 5. im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht oder mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe A; zu dieser Gegenstandsgruppe treten die Prüfungsgebiete Musikerziehung in Verbindung mit Instrumentalunterricht sowie Bildnerische Erziehung in Verbindung mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung. (3) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in der gesamten Oberstufe den Pflichtgegenstand Religion besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. In der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben. (4) Der Freigegenstand Latein, Griechisch oder Lebende Fremdsprache und der Wahlpflicht- oder Freigegenstand Informatik dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die entweder den betreffenden Unterrichtsgegenstand in mindestens drei Schulstufen der Oberstufe besucht haben oder die über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben. (5) Die alternativen Pflichtgegenstände Musikerziehung und Bildnerische Erziehung dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die den betreffenden Pflichtgegenstand in allen Schulstufen der Oberstufe besucht oder ihn durch einen entsprechenden Wahlpflichtgegenstand bis in die letzte Schulstufe fortgesetzt oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen die Prüfungskandidaten den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben. (6) Der Wahlpflicht- oder Freigegenstand Darstellende Geometrie darf nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die diesen Unterrichtsgegenstand in zwei Schulstufen der Oberstufe besucht haben oder die über die der letzten Schulstufe vorangehende Schulstufe eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben. (7) Im Falle einer Jahresprüfung ist eine mündliche Teilprüfung abzulegen. Diese entfällt, wenn die Jahresprüfung als praktische Prüfung abzulegen ist oder wenn der das Prüfungsgebiet bildende Pflichtgegenstand Prüfungsgebiet einer mündlichen Teilprüfung gemäß Absatz eins, ist. (8) Bei negativer Beurteilung von ein oder zwei schriftlichen Klausurarbeiten sind ein bzw. zwei zusätzliche mündliche Teilprüfungen abzulegen, sofern die betreffenden Prüfungsgebiete nicht als mündliche Teilprüfung gewählt worden sind. Umfang und Inhalt der mündlichen Prüfungen im allgemeinen § 19. (1) Die Teilprüfungen der mündlichen Prüfung in den Gegenstandsgruppen A bis D (Paragraph 18, Abs. 1) umfassen die betreffenden Prüfungsgebiete. (2) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes in sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise nachzuweisen. (3) Alle mündlichen Teilprüfungen bestehen aus einer Kernfrage und einer Spezialfrage; zusätzliche mündliche Prüfungen nach negativ beurteilter Klausurarbeit (Paragraph 18, Absatz 8,) bestehen aus zwei Kernfragen. (4) Kernfragen beziehen sich auf die wesentlichen Bereiche des gesamten Lehrstoffes der Oberstufe im

Hinblick auf die Lernziele des jeweiligen Prüfungsgebietes und betreffen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Im Laufe des ersten Semesters der letzten Schulstufe sind die Schüler auf die wesentlichen Lernziele und Themenbereiche des Lehrstoffes der Oberstufe in den jeweiligen Prüfungsgebieten hinzuweisen. Eine Zuordnung einzelner Themenbereiche eines Prüfungsgebietes an bestimmte Prüfungskandidaten vor der mündlichen Teilprüfung ist unzulässig. (5) Spezialfragen beziehen sich auf Themenbereiche aus dem gesamten Lehrstoff der Oberstufe, bei denen Teilgebiete des Lehrstoffes vertiefend und mit höheren Anforderungen an Detailkenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu behandeln sind. Für die Spezialfrage hat der Prüfungskandidat zu Beginn des zweiten Semesters der letzten Schulstufe in jedem der von ihm gewählten Prüfungsgebiete im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Prüfer einen Themenbereich bekanntzugeben. Dieser muß von Art und Umfang her mehrere verschiedene Aufgabenstellungen zulassen und darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet werden, daß die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung beeinträchtigt würde. Umfang und Inhalt der mündlichen Schwerpunktprüfung § 20. (1) Die mündlichen Schwerpunktprüfungen umfassen zusätzlich zur Kern- und Spezialfrage (Paragraph 19, Absatz 3 bis 5) 1. bei einer fächerübergreifenden Frage in sinnvoller Fächerkombination den fächerübergreifenden Bereich von zwei Prüfungsgebieten (Paragraph 5,), wobei sich diese Frage über die fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen der jeweiligen Prüfungsgebiete hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken hat, oder 2. bei einer vertiefenden Frage den Bereich eines auf einen Pflichtgegenstand bezogenen vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes; hiebei ist die Einbeziehung von fachspezifischen Bereichen, die nicht im Lehrplan des vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes vorgesehen sind, zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes und die Aufgabe der mündlichen Schwerpunktprüfung sinnvoll und zweckmäßig ist. (2) Für die mündliche Schwerpunktprüfung hat der Prüfungskandidat bei der fächerübergreifenden Aufgabenstellung, über die Zielsetzungen des Paragraph 19, Abs. 2 hinausgehend, bei der Problemerfassung und Problembegegnung Einblick und Verständnis in die fächerübergreifenden Teilbereiche und ihre wesentlichen Zusammenhänge zu zeigen, bei der vertiefenden Frage Einblick und Verständnis in vertiefende Sachgebiete sowie das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen. Dies hat in sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise zu geschehen. Umfang und Inhalt der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Prüfung § 21. (1) Die auf die Fachbereichsarbeit bezogene mündliche Prüfung umfaßt zusätzlich zur Kern- und zur Spezialfrage die Präsentation und die Diskussion der Fachbereichsarbeit einschließlich ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch. (2) Hiebei hat der Prüfungskandidat, über die Zielsetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, hinausgehend, die Fähigkeit zur Behandlung eines speziellen Themas, das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen sowie logisches und kritisches Denken zu zeigen. 5. Unterabschnitt Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung § 22. Zusatzprüfungen können gemäß Paragraph 41, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/ 1962, in der jeweils geltenden Fassung, in den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abgelegt werden. Diese Zusatzprüfungen bestehen aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung, auf welche die entsprechenden Bestimmungen dieses Abschnitts über die Klausurprüfung, bei Latein jene für Latein ab der 5. Klasse, und über die mündliche Prüfung anzuwenden sind. 3. ABSCHNITT Durchführung der Reifeprüfung 1. Unterabschnitt Themenstellung und Durchführung der Vorprüfungen Durchführung der pflichtigen Vorprüfung am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung § 23. (1) Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen (Paragraph 6, Ziffer eins,) sind Schüler der 7. Klasse berechtigt. Der Haupttermin hat in der 7. Klasse stattzufinden, er ist vier Wochen vorher bekanntzugeben. Die Prüfungskandidaten haben sich zum Haupttermin schriftlich beim Schulleiter zwei Wochen vorher anzumelden; die Prüfungskandidaten haben gleichzeitig mit der Anmeldung

bekanntzugeben, aus welchen Prüfungsgebieten (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8,) sie die Vorprüfung ablegen. Der erste Nebentermin ist ebenfalls in der 7. Klasse vorzusehen, ein weiterer bis zum Beginn der schriftlichen Klausurprüfung. (2) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen. Durchführung der pflichtigen Vorprüfung am Werkschulheim Felbertal § 24. (1) Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung am Werkschulheim Felbertal (fachliche Abschlußprüfung, § 6 Ziffer 2,) sind Schüler der 8. Klasse berechtigt. Der erste Nebentermin findet im Dezember der 8. Klasse, der zweite im Mai oder Juni der 9. Klasse statt. Die Prüfung besteht aus einer praktischen, einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung. Die Prüfungskandidaten haben sich zur Vorprüfung bis spätestens Mitte April der 8. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden; zugleich mit der Anmeldung sind die im betreffenden Unterrichtsgegenstand als Hausarbeit angefertigten Pläne für die Durchführung der praktischen Teilprüfung vorzulegen. (2) Für die praktische Teilprüfung beträgt die Arbeitszeit mindestens 80 und höchstens 100 Stunden. Sie ist innerhalb von höchstens vier Wochen abzulegen. Die jeweilige konkrete Prüfungsdauer wird vom Prüfer unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung mit Zustimmung des Vorsitzenden festgesetzt und bekanntgegeben. (3) Die schriftliche Teilprüfung findet in der ersten Woche der 9. Klasse stau. Aus dem Prüfungsgebiet Fachkunde beträgt die Arbeitszeit für Radiomechanik-Elektronik fünf Stunden, aus dem Prüfungsgebiet Fachzeichnen für Tischlerei und Schlosserei acht Stunden. (4) Die mündliche Teilprüfung findet in der zweiten Woche der 9. Klasse statt. Sie umfaßt im Prüfungsgebiet Fachkunde eine Aufgabenstellung und ein Prüfungsgespräch, auf das Prüfungsgebiet Betriebswirtschaftslehre ist Paragraph 35, Absatz 2, anzuwenden. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens fünf bis höchstens 20 Minuten. (5) Die Aufgabenstellungen in den betreffenden Prüfungsgebieten bzw. den jeweiligen Teilprüfungen sind vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen. Themenstellung und Durchführung der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit § 25. (1) Jeder Lehrer, der in der betreffenden Klasse einen für eine Fachbereichsarbeit wählbaren Unterrichtsgegenstand des Prüfungskandidaten (Paragraphen 5 und 7 Absatz eins,) unterrichtet, darf für höchstens fünf Fachbereichsarbeiten Prüfer sein. Der Vorschlag für die Aufgabenstellung ist einvernehmlich durch den zuständigen Prüfer und den Prüfungskandidaten festzulegen sowie zu unterfertigen. Die Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind innerhalb der zweiten Woche des Unterrichtsjahres dem Schulleiter zu übergeben. Dieser hat sie der Schulbehörde erster Instanz zur Zustimmung zu übermitteln, welche innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen hat. Die genehmigte Themenstellung ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich in geeigneter Weise mitzuteilen. Sie hat der Zielsetzung der Fachbereichsarbeit (Paragraph 7, Absatz 2,) zu dienen. Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzung dieser Prüfung, ungeeignet findet, ist die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen. (2) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten als schriftliche Hausarbeit abzulegen. Bei der Vorbereitung und der Anfertigung der Arbeit ist der Prüfungskandidat vom Prüfer (von den Prüfern) so zu betreuen, wie es die Zielsetzung der Fachbereichsarbeit erfordert und daß die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt wird. Der Prüfungskandidat ist vor Beginn der Arbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen. (3) Der Prüfungskandidat hat ein Begleitprotokoll über die Art der Durchführung der Arbeit zu führen, das jedenfalls die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen sowie die Dokumentation des Arbeitsablaufs zu enthalten hat. Ferner hat der Prüfer Aufzeichnungen über die Betreuung der Fachbereichsarbeit zu führen. (4) Die Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten unter Anschluß des Begleitprotokolls in der ersten Woche des zweiten Semesters dem Prüfer (den Prüfern) zur Übergabe an die Prüfungskommission (Paragraph 35, SchUG) auszuhändigen. (5) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. In diesem Fall ist der Prüfungskandidat zwar zur Ablegung der Klausurprüfung zum Haupttermin berechtigt, hat aber anstelle der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit zum darauffolgenden Termin im Rahmen der mündlichen Prüfung eine mündliche Schwerpunktprüfung abzulegen. 2. Unterabschnitt Durchführung der Hauptprüfung Erstellung der Aufgaben für die schriftliche Klausurprüfung § 26. (1) Die für die einzelnen schriftlichen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben ihren Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung zusammen mit den Unterlagen

gemäß Absatz 3, sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Abschriften persönlich dem Schulleiter zu übergeben. Dabei sind zur Wahl vorzuschlagen: 1. in Deutsch zwei Gruppen von je drei verschiedenartigen Themen (Paragraph 9,), 2. in Latein oder Griechisch zwei Texte für die Übersetzung sowie diesen jeweils zugeordnet die Interpretationsfragen in der Unterrichtssprache (Paragraphen 10 und 11), 3. in den lebenden Fremdsprachen zwei Themengruppen mit jeweils einer Aufgabenstellung auf Grund sprachlicher Impulse und einer auf Grund eines längeren Textes (Paragraph 12, Absatz eins, Z 2 Litera a und b und Paragraph 13,), in der Ersten lebenden Fremdsprache außerdem zwei Hörtexte (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,) auf Kassette, 4. in Mathematik zwei Gruppen von je vier bis sechs verschiedenartigen Aufgaben (Paragraph 14,); bei Aufgaben verschiedenen Umfangs oder verschiedener Schwierigkeit ist ihre Gewichtung ersichtlich zu machen, 5. in Darstellender Geometrie zwei Gruppen von je drei oder vier verschiedenartigen Aufgaben (Paragraph 15,); bei Aufgaben verschiedenen Umfangs oder verschiedener Schwierigkeit ist ihre Gewichtung ersichtlich zu machen, 6. in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik zwei Gruppen von je drei oder vier Aufgaben (Paragraphen 16 und 17). (2) Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten sind in den Aufgabenstellungen zu variieren, aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. (3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. In den lebenden Fremdsprachen ist dem Vorschlag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, eine kurze Zusammenfassung der schriftlich vorgelegten Texte und der Hörtexte in deutscher Sprache anzuschließen. In Latein und Griechisch ist dem Vorschlag gemäß Abs. 1 Ziffer 2, eine deutsche Übersetzung der Texte anzuschließen. In Mathematik und Darstellender Geometrie sind den Vorschlägen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, und 5 Ausarbeitungen, in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik den Aufgabenstellungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Dispositionen anzuschließen. Erstellung der Aufgaben für die praktische Klausurprüfung § 27. Die für die praktischen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben im Rahmen ihrer Vorschläge Aufgabenstellungen wie folgt zur Wahl zu stellen: 1. für die praktische Klausurarbeit im Instrumentalunterricht sowie in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenartigen Aufgaben, 2. für die praktische Klausurarbeit in Leibesübungen zwei Aufgabenstellungen mit je ein oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Gerätturnen). Im übrigen ist Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten § 28. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der schriftlichen und praktischen Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor" der Schulbehörde erster Instanz, bei Höheren Internatsschulen des Bundes mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport" dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, vorzulegen. Mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse und des Prüfungsgegenstandes versehene Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen sind beizulegen. (2) Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu erfolgen: 1. für die schriftlichen Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des zweiten Semesters, 2. für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten innerhalb einer Woche nach der Klassenkonferenz der letzten Schulstufe gemäß Paragraph 20, Abs. 6 SchUG, 3. für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung. (3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren. (4) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die Unterlagen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, sind dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren. (5) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist

entweder eine Umgruppierung vorzunehmen oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen. (6) Aufgabenstellungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, (Jahresprüfungen) sind nicht vorlagepflichtig. Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten § 29. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen. Dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen. (2) Die Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten ist vom Schulleiter nach den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben. (3) Die bei den schriftlichen Klausurarbeiten zu verwendenden Wörterbücher, Formelsammlungen und mathematischen Tabellenwerke sind spätestens zwei Tage vor der ersten Klausurarbeit abzugeben. Sie sind nach Überprüfung durch den Prüfer unmittelbar vor der jeweiligen Klausurarbeit an die Prüfungskandidaten auszugeben. (4) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen (Absatz 9,). (5) Für die Klausurarbeit dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und nur in den Paragraphen 9 bis 14 genannte Arbeitsbehelfe verwendet werden. (6) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit hat der Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den Umschlag mit den Abschriften zu öffnen. (7) Aufgabenstellungen und Hinweise sind den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen. (8) Sind den Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen zur freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung gewählte Thema innerhalb einer halben Stunde nach Beginn der schriftlichen Klausurarbeit dem aufsichtsführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung ist der schriftlichen Klausurarbeit nach deren Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen. (9) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. In diesem Fall ist die schriftliche Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach der Wiederholung der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten ihre Gültigkeit. (10) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Prüfungskandidat bedienen könnte, sind ihm abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben. (11) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten. Das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, ist vor Ablieferung der schriftlichen Klausurarbeit des betreffenden Prüfungskandidaten unzulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden. (12) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der schriftlichen Klausurarbeit seine Arbeit, alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten Papiers abzugeben und den Teil des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu verlassen. (13) Über den Verlauf der schriftlichen Klausurarbeiten ist vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Absatz 9, 10 und 14 erster Satz, zu verzeichnen sind. (14) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf einer schriftlichen Klausurarbeit schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen und die Schulbehörde erster Instanz umgehend zu verständigen. In diesem Falle ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Durchführung der schriftlichen Jahresprüfung § 30. Die schriftliche Jahresprüfung ist an dem auf die Durchführung der Klausurarbeiten gemäß

§ 8 Absatz eins, folgenden Schultag durchzuführen. Die Arbeitszeit hat 100 Minuten zu betragen. Die Aufgabenstellungen sind dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen. Im übrigen ist Paragraph 29, Absatz eins,, 3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden. Durchführung der praktischen Klausurarbeit einer Jahresprüfung § 31. Auf die Durchführung der allfälligen praktischen Klausurarbeiten ist Paragraph 36, anzuwenden. Durchführung der schriftlichen Klausurarbeit einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung § 32. Die schriftliche Klausurarbeit einer Zusatzprüfung hat an dem für den betreffenden Prüfungskandidaten gemäß Paragraph 33, prüfungsfreien Schultag im Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden, sofern dies aus organisatorischen Gründen möglich ist. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so hat die schriftliche Klausurarbeit innerhalb von zwei Tagen nach Abschluß der sonstigen schriftlichen Klausurarbeiten stattzufinden. Auf diese schriftliche Klausurarbeit ist Paragraph 29, Abs. 1, 3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden. Prüfungsfreie Tage § 33. (1) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten, die an je einem Schultag festzusetzen sind, ist für jeden Prüfungskandidaten, der vier Klausurarbeiten zu absolvieren hat, mindestens ein prüfungsfreier Tag festzusetzen. Die Festsetzung dieses Tages ist vom Schulleiter nach den organisatorischen Erfordernissen zu treffen. Dies gilt auch für die Nebentermine, sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten mindestens drei schriftliche Klausurarbeiten abzulegen hat. (2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgegenstände beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben keinesfalls so weit vorbereitet werden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung erfordert. Allgemeine Bestimmungen über die Durchführung der mündlichen Teilprüfungen § 34. (1) Die mündliche Prüfung hat im Haupttermin frühestens vier Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen. Für die Nebentermine ist zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung ein Zeitraum von mindestens drei Wochen festzusetzen. Hiebei haben Klausurprüfungen von Jahres- und Zusatzprüfungen außer Betracht zu bleiben. (2) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die dem Prüfungskandidaten eingeräumte Vorbereitungszeit sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeitspanne nicht einzurechnen. (3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. (4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung. (5) Würde wegen Verhinderung des Schulleiters die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission unter vier sinken, hat der Schulleiter auf jeden Fall einen zusätzlichen Vertreter zu bestimmen. (6) Das Reifeprüfungsprotökoll ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen. Aufgabenstellung für die mündlichen Teilprüfungen § 35. (1) Dem Prüfungskandidaten sind für jede mündliche Teilprüfung, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, jeweils drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen schriftlich vorzulegen, und zwar 1. zwei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe gemäß Paragraph 19, Abs. 4 und 2. eine Spezialfrage aus dem gemäß Paragraph 19, Absatz 5, einvernehmlich festgelegten Themenbereich. Der Prüfungskandidat hat von den vorgelegten Kernfragen eine zu wählen. (2) Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, sind dem Prüfungskandidaten drei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat davon zwei zu wählen. (3) Je nach der gewählten Form der mündlichen Schwerpunktprüfung (Paragraph 20, Absatz eins,) sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kernfragen und der Spezialfrage gemäß Absatz eins, schriftlich zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen fächerübergreifender oder vertiefender Art vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat aus den vorgelegten Fragen eine zu wählen. (4) Bei der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kern- und Spezialfragen gemäß Absatz eins, schriftlich eine Aufgabenstellung zur Thematik der Fachbereichsarbeit vorzulegen, aus deren Behandlung sich ein Prüfungsgespräch gemäß § 21 Absatz eins, zu ergeben hat.

  1. Absatz 5,Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen. Eine Streuung über den Stoff der Oberstufe ist anzustreben. Werden durch die Aufgabenstellung zwei Prüfer betroffen, haben diese einvernehmlich vorzugehen. (6) Im Rahmen der Spezialfrage sind in Deutsch und in den Fremdsprachen Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text (auch unter sprachreflektorischem Aspekt), in der lebenden Fremdsprache allenfalls als Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen; in Informatik ist mindestens eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen; in Chemie und Physik sind Aufgaben im Zusammenhang mit praktischer Aufgabenstellung zulässig. In allen Prüfungsgebieten ist die Interpretation eines vorgelegten angemessenen wissenschaftlichen Textes, von entsprechenden Objekten und bildlichen Darstellungen oder die Vorgabe sonstiger geeigneter Impulse zulässig. Die Spezialfrage ist nicht (nur) in einem Referat des Prüfungskandidaten zu behandeln, sondern in einem Prüfungsgespräch. (7) In Musikerziehung und Instrumentalunterricht, in Bildnerischer Erziehung, in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung sowie in Darstellender Geometrie hat der Prüfungskandidat in geeigneter Form und im Zusammenhang mit der Spezialfrage auch eine Probe seines praktischen Könnens zu geben (zB eine instrumentale Vorführung oder die Anfertigung einer Skizze sowie die Vorlage von Arbeiten, die im Laufe der letzten beiden Klassen angefertigt worden sind). In Musikerziehung kann der Prüfer den Prüfungskandidaten mit dessen Zustimmung auch Gelegenheit zu einer kurzen Vorführung seines praktischen Könnens im Zusammenhang mit dem gewählten Themenbereich geben. Musikalische Zuspielungen können in die Prüfung integriert werden. (8) Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen, wobei darauf zu achten ist, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, können vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntgegeben werden. Durchführung der mündlichen Teilprüfungen § 36. (1) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag, an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat. In diesem Fall sind die Teilprüfungen auf die beiden Halbtage eines Tages zu verteilen. (2) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen. (3) Zur Vorbereitung auf jede Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, insbesondere bei graphischen oder praktischen Aufgabenstellungen, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen. Zur Vorbereitung auf eine mündliche Schwerpunktprüfung ist darüber hinaus eine Frist von mindestens zehn Minuten einzuräumen. (4) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch können während der mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung ausgegeben werden. (5) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebiets, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann (Paragraph 38, Absatz eins, SchUG). Auf eine sachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten ist Wert zu legen. Schriftliche und graphische Teile der Beantwortung sind mit Hilfe einer Tafel oder in Projektion für die Prüfungskommission sichtbar zu machen. (6) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung eines sicheren Urteils über die Kenntnisse der Prüfungskandidaten erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung 15 Minuten nicht überschreiten und fünf Minuten nicht unterschreiten. In Musikerziehung und Instrumentalunterricht beträgt die Höchstdauer 20 Minuten und die Mindestdauer zehn Minuten. Diese Zeiten erhöhen sich für die Teilprüfungen, die die mündliche Schwerpunktprüfung oder die Fachbereichsarbeit betreffen, um insgesamt jeweils zehn Minuten. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im Falle schwerer körperlicher Behinderung des Prüfungskandidaten (Paragraph 46,) ist ihm nach Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende Beurteilung seiner Leistungen erförderlich ist. (7) Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer für die erste vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende ist weiters berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Fragen zu beteiligen. (8) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen oder

ein anderes Thema mit neuer Aufgabenstellung zuzuweisen. (9) Für jede mündliche Teilprüfung sind die vom Prüfungskandidaten behandelten Aufgaben (samt Anführung der ihnen beigegebenen Hilfsmittel und Hilfen) im Reifeprüfungsprotokoll festzuhalten. Durchführung der mündlichen Jahresprüfung § 57. (1) Die mündliche Jahresprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung gemeinsam mit der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten abzulegen. Die Paragraphen 34, 35, Absatz 5 und Paragraph 36, sind entsprechend anzuwenden. (2) Dem Prüfungskandidaten sind zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen sind. Die Aufgabenstellungen in der mündlichen Jahresprüfung sind vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen. Die mündliche Jahresprüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse im Unterrichtsgegenstand der Jahresprüfung, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung § 38. Die mündliche Zusatzprüfung ist im Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf die mündliche Zusatzprüfung sind die Paragraphen 34, 35, Abs. 5 bis 8 und Paragraph 36, entsprechend anzuwenden. 4. ABSCHNITT Beurteilung der Leistungen bei der Reifeprüfung Grundsätze für die Leistungsbeurteilung § 39. (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebiets, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie die Erreichung des allgemeinen Bildungszieles der allgemeinbildenden höheren Schulen und der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebiets. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 5, bis 7, 9 und 10 erster Satz, der Paragraphen 12 bis 14, des Paragraph 15, Abs. 1 Litera a,, 2 bis 4 und des Paragraph 16, der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (2) Absatz eins, ist sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der Hauptprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen) und einer allfälligen Vorprüfung als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebiets anzuwenden. Für die positive Beurteilung einer mündlichen Teilprüfung ist eine zumindest ausreichende Beantwortung jeder einzelnen Prüfungsfrage in den wesentlichen Bereichen erforderlich. Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebiets, aus dem eine Klausurprüfung und eine mündliche Prüfung abgelegt worden sind, ist eine bessere Note als „Nicht genügend" auch bei einer auf „Nicht genügend" lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht. (3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen. (4) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen sind gemäß Paragraph 35, Absatz 3 und 4 SchUG zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. (5) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung sind in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen. Beurteilung der Vorprüfungen § 40. (1) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist vom Prüfer (von den Prüfern) unverzüglich zu überprüfen, wobei fehlerhafte Stellen deutlich zu kennzeichnen sind. Sofern bei einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit fachspezifische Bereiche, die im Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen sind, in die Prüfung einbezogen worden sind, ist bei der Leistungsbeurteilung auch diesbezüglich der Grad der Erfüllung der Zielsetzung einer Fachbereichsarbeit (Paragraph 7, Absatz 2,) zu bewerten. Die Arbeit ist mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen; wird eine Fachbereichsarbeit von zwei Prüfern beurteilt, so haben diese den Beurteilungsantrag einvernehmlich zu stellen. Anschließend ist die Fachbereichsarbeit mit dem Begleitprotokoll (Paragraph 25, Absatz 3,) und etwaigen sonstigen Unterlagen des Prüfungskandidaten dem Vorsitzenden vorzulegen. (2) Die Teilbeurteilung für die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist auf Grund eines vom Prüfer (von den Prüfern) gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung späte-

stens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung festzusetzen. (3) Erfolgt die Teilbeurteilung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend", darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen zusätzlichen Bekanntgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der Prüfungskandidat darf zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die keine mündliche Schwerpunktprüfung enthalten, im Haupttermin, zur mündlichen Teilprüfung mit Schwerpunktsetzung jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin antreten. (4) Auf mündliche und praktische Vorprüfungen ist, soweit nicht die Absatz 2, 5 und 6 betroffen sind, § 42 anzuwenden. (5) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Teilprüfungen der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen sind auf Grund vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes gestellter Beurteilungsanträge gesondert zu beurteilen, sodann hat die Prüfungskommission die einzelnen Teilbeurteilungen festzusetzen. Auf Grund der Beurteilungen der Teilprüfungen hat die Prüfungskommission eine Gesamtbeurteilung der Vorprüfung festzusetzen, wobei eine bessere Note als „Nicht genügend" auch bei einer auf „Nicht genügend" lautenden Teilbeurteilung festzusetzen ist, wenn der Prüfungskandidat in mindestens einem anderen Prüfungsgebiet überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat. Im Vorprüfungszeugnis sind die Gesamtbeurteilung sowie die Beurteilung jeder Teilprüfung gesondert auszuweisen. (6) Sofern die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend" festgesetzt wird, ist im Anschluß an die Prüfung ein Vorprüfungszeugnis mit dem Vermerk „Nicht bestanden" auszustellen. Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten § 41. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei Fehler deutlich zu kennzeichnen sind. Die Arbeiten sind mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. (2) Anschließend sind die Arbeiten mit den Unterlagen (Paragraph 26, Absatz 3,) den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann dem Vorsitzenden vorzulegen. (3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen Klausurarbeiten sind auf Grund eines vom Prüfer gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme auf Absatz 4, vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen. (4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend" festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben. (5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht genügend", dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist im Reifeprüfungszeugnis mit „Nicht bestanden" festzusetzen. Beurteilung der mündlichen und der praktischen Teilprüfungen und Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung § 42. (1) Die Beurteilung der mündlichen und der praktischen Teilprüfungen hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Halbtag die Reifeprüfung beendet haben. (2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen gemäß Absatz eins, erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebiets zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen. (3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Beantwortung der fächerübergreifenden bzw. der vertiefenden Frage im Rahmen einer allfälligen mündlichen Schwerpunktprüfung sind in die Teilbeurteilung(en) der betreffenden beiden Prüfungsgebiete bzw. des betreffenden Prüfungsgebietes miteinzubeziehen. (4) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat. (5) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen (einschließlich der Teilbeurteilung der Vorprüfungen und der schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen. (6) Die gemäß Paragraph 38, Absatz 4, SchUG festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten mitzuteilen. (7) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Reifeprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Ziffer 5 ABSCHNITT Wiederholung der Prüfung Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung § 43. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten einer pflichtigen Vorprüfung oder in einem oder zwei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus dem betreffenden Prüfungsgebiet (den betreffenden Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen. Im Falle der Pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen ist Paragraph 40, Abs. 5 anzuwenden. (2) Wenn die Beurteilung in drei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen. (3) Wenn die Beurteilung in mehr als drei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum drittfolgenden Prüfungstermin zuzulassen. (4) Im Falle des Paragraph 41, Absatz 5, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen. (5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung abzulegen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten der Hauptprüfung die Beurteilung auf „Nicht genügend" lautet, ist eine positiv beurteilte Klausurarbeit nicht zu wiederholen. (6) Bei der Wiederholung eines Prüfungsgebietes, das Gegenstand einer mündlichen Schwerpunktprüfung war, hat der Prüfungskandidat eine Frage aus dem fächerübergreifenden Bereich beider Prüfungsgebiete oder eine vertiefende Frage und je eine Kern- und eine Spezialfrage aus jenem Prüfungsgebiet zu behandeln, das mit „Nicht genügend" beurteilt worden ist. (7) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Beurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung nicht zu berücksichtigen. (8) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen wurde. (9) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. (10) In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, SchUG hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen. (11) Eine positive Beurteilung einer Fachbereichsarbeit ist bei Wiederholung des betreffenden Prüfungsgebietes in die Beurteilung einzubeziehen. 6. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen für die Reifeprüfung und die Wiederholung der Reifeprüfung Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten § 44. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer pflichtigen Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Ist er an der Ablegung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit verhindert, hat er zum auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin eine mündliche Schwerpunktprüfung abzulegen; hiebei ist mindestens ein für die Fachbereichsarbeit gewählter Unterrichtsgegenstand für die mündliche Schwerpunktprüfung zu wählen. (2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert, darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin, nach Nachholung der versäumten schriftlichen Klausurarbeit, antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit. (3) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder (und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit in dem für diese Prüfungen des betreffenden Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen oder praktischen Prüfung unter Bedachtnahme auf Paragraph 36, Abs. 5, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben. (4) Die Absatz eins und 2 sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprü-

fung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen. Reifeprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen § 45. (1) Das Reifeprüfungszeugnis und das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe sind miteinander in der Weise zu verbinden, daß auf einem Formular beide Zeugnisse in getrennter Aufstellung erfaßt sind. Dies gilt nicht für den Fall, daß kein Antreten zur Reifeprüfung erfolgt oder die Reifeprüfung nicht positiv abgeschlossen wird. (2) Bei Prüfungsgebieten, in welchen eine mündliche Schwerpunktprüfung oder eine Fachbereichsarbeit abgelegt wurden, sind entsprechende Hinweise aufzunehmen. (3) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Abs. 5 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. (4) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen und im Sinne des Abs. 1 mit dem Reifeprüfungszeugnis zu verbinden. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen. 7. ABSCHNITT Sonderbestimmungen Sonderbestimmungen für die Durchführung der Reifeprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten § 46. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf der gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird. (2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer ist zulässig. (3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der Klausurarbeit nachzuweisen. Sonderbestimmungen für das Gymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung § 47. (1) Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen: 1. bei drei Klausurarbeiten a) Deutsch, b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache, c) Mathematik; 2. bei vier Klausurarbeiten a) Deutsch, b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache, c) Mathematik, d) je nach dem vom Schüler gewählten Schwerpunkt Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung (praktische Klausurarbeit). (2) Die Klausurarbeit in Musikerziehung hat vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in Musikerziehung soll in der Behandlung der Aufgaben den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit und angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Musikerziehung sowie vornehmlich in die Grundlagen verschiedener Teilbereiche des musikalischen Schaffens erbringen. (3) Die praktische Klausurarbeit in Bildnerischer Erziehung hat eine bildnerische Arbeit in einer vom Prüfungskandidaten gewählten Technik, nach freier Wahl zwischen drei verschiedenartigen Themen, zu umfassen. Die Arbeitszeit hat sieben Stunden zu betragen. In der praktischen Klausurarbeit soll der Prüfungskandidat ausgehend von seiner bildnerischen Arbeit den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit sowie angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Bildnerischen Erziehung auch in schriftlicher Form sowie vornehmlich in die formalen Grundlagen Bildnerischen Gestaltens erbringen. Die Probe praktischen Könnens im Rahmen der entsprechenden mündlichen Teilprüfung in Bildnerischer Erziehung kann bei positiver Beurteilung der praktischen Klausurarbeit entfallen. (4) Der Vorschlag für die schriftliche Klausurprüfung in Musikerziehung hat zwei Aufgabenstellungen mit je vier verschiedenartigen Aufgaben, für die praktische Klausurarbeit in Bildnerischer Erziehung zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenartigen Themen zu umfassen. (5) Abweichend von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, hat der Prüfungskandidat für die mündliche Prüfung als wählbares Prüfungsgebiet gemäß dem von ihm

besuchten Schwerpunkt aus der Gegenstandsgruppe Musikerziehung, Musikerziehung und Instrumentalunterricht (sofern als Freigegenstand besucht), Bildnerische Erziehung zu wählen, sofern nicht die mündliche Schwerpunktprüfung oder die vierte Klausurarbeit diesen Prüfungsgebieten entnommen sind. Sonderbestimmungen für das Realgymnasium und das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung § 48. (1) Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen : 1. bei drei Klausurarbeiten a) Deutsch, b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache, c) Mathematik; 2. bei vier Klausurarbeiten a) Deutsch, b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache, c) Mathematik, d) je nach dem vom Schüler gewählten Schwerpunkt Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung (praktische Klausurarbeit). (2) Paragraph 47, Absatz 2 bis 5 ist anzuwenden; abweichend von Absatz 5, entfällt der Klammerausdruck betreffend Instrumentalunterricht. Sonderbestimmungen für das Realgymnasium und das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik § 49. (1) Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins und 2 besteht die Reifeprüfung alternativ aus: 1. vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine eine mündliche Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, bildet, oder 2. einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit aus Musikkunde, drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat (Paragraph 21,). (2) Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen: 1. bei vier Klausurarbeiten a) Deutsch, b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache, c) Mathematik, d) Musikkunde; 2. bei drei Klausurarbeiten (Absatz eins, Ziffer 2,) a) Deutsch, b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache, c) Mathematik. (3) Die Klausurarbeit in Musikkunde hat vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in Musikkunde soll in der Behandlung der Aufgaben den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit und angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Musikkunde sowie vornehmlich in die Grundlagen verschiedener Teilbereiche des musikalischen Schaffens erbringen. (4) Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, tritt bei der mündlichen Prüfung in der Gegenstandsgruppe A das Prüfungsgebiet Musikkunde an die Stelle der Prüfungsgebiete Musikerziehung bzw. Musikerziehung und Instrumentalunterricht. Das Prüfungsgebiet Bildnerische Erziehung entfällt. (5) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Musikkunde hat zwei Aufgabenstellungen mit je vier verschiedenartigen Themen zu umfassen. Sonderbestimmungen für das Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung § 50. (1) Der Prüfungskandidat hat gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen nachzuweisen. Wenn der rechtzeitige Nachweis infolge schwerer körperlicher Behinderung zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vorprüfungstermines nicht möglich ist, kann dieser Nachweis bis zum Beginn der schriftlichen Klausurarbeit erbracht werden. (2) Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen: 1. bei drei Klausurarbeiten (Abs.' 5) a) Deutsch, b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache, c) Mathematik; 2. bei vier Klausurarbeiten a) Deutsch, b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache, c) Mathematik, d) Sportkunde; sofern eine mündliche Prüfung in Sportkunde abgelegt wird, eine weitere Fremdsprache. (3) Die Klausurarbeit in Sportkunde hat drei Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen. Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er gemäß den Bildungs- und Lernzielen der Sportkunde befähigt ist, Aufgaben

mittleren Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen, in den sachlichen Zusammenhang richtig einzuordnen und in angemessener Weise zu besprechen. (4) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Sportkunde hat zwei Aufgabenstellungen mit drei verschiedenartigen Aufgaben zu umfassen. (5) Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, haben in der Gegenstandsgruppe A die Prüfungsgebiete Musikerziehung und Bildnerische Erziehung zu entfallen und ist in der Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet Sportkunde einzufügen. Bei drei Klausurarbeiten (Absatz 2, Ziffer eins,) ist für die mündliche Prüfung Sportkunde zu wählen. Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen § 51. (1) Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen: 1. bei drei Klausurarbeiten a) Slowenisch, b) Deutsch, c) Mathematik; 2. bei vier Klausurarbeiten a) Slowenisch, b) Deutsch, c) Mathematik, d) lebende Fremdsprache oder am Gymnasium Latein oder am Realgymnasium Darstellende Geometrie oder, wenn vom Prüfungskandidaten besucht, alternativ Biologie und Umweltkunde oder Physik. (2) Die Bestimmungen über das Prüfungsgebiet Deutsch gelten jeweils auch für das Prüfungsgebiet Slowenisch. (3) Als zuständiger Landesschulinspektor gilt der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektor. Wird ein anderer Fachmann mit dem Vorsitz betraut, so muß dieser die slowenische Sprache beherrschen. Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien § 52. (1) Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen: 1. bei drei Klausurarbeiten a) Deutsch, b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder Dritte lebende Fremdsprache, c) Mathematik; 2. bei vier Klausurarbeiten a) Deutsch, b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder Dritte lebende Fremdsprache, c) Mathematik, d) eine weitere Fremdsprache. (2) Die schriftliche Klausurarbeit in der Dritten lebenden Fremdsprache ist nach den Bestimmungen über die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache durchzuführen. Sonderbestimmungen für das Werkschulheim Felbertal in Ebenau § 53. (1) Die Prüfungskandidaten im Werkschulheim Felbertal haben gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß der Vorprüfung in den technisch-geweblichen Unterrichtsgegenständen (fachliche Abschlußprüfung) nachzuweisen. (2) Die Regelungen für das Realgymnasium sind entsprechend anzuwenden. In Abweichung von Paragraph 5, Abs. 1 kann der Wahlpflichtgegenstand Französisch ein Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung bilden; Paragraph 5, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden. Die Wahlpflichtgegenstände Latein, Geographie und Wirtschaftskunde sowie Biologie und Umweltkunde gelten nur dann als vertiefende und erweiternde Wahlpflichtgegenstände (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,), wenn sie in der 8. und 9. Klasse besucht wurden. Sonderbestimmungen für das Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte in Tirol § 54. (1) Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins und 2 besteht die Reifeprüfung alternativ aus: 1. vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen; von denen eine eine mündliche Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, bildet, oder 2. einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit aus Metallurgischem Praktikum, drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat (Paragraph 21,). (2) Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen: 1. bei vier Klausurarbeiten a) Deutsch, b) Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache, c) Mathematik, d) Metallurgisches Praktikum (praktische Klausurarbeit);

Ziffer 2 bei drei Klausurarbeiten (Absatz eins, Ziffer 2,) a) Deutsch, b) Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache, c) Mathematik. (3) Die praktische Klausurarbeit aus Metallurgischem Praktikum hat vier bis sechs Aufgaben am Vormittag und drei bis fünf Aufgaben am Nachmittag zu umfassen, die schwerpunktmäßig praktische Kompetenz und praktische Fertigkeiten betreffen. Die Arbeitszeit hat am Vormittag vier und am Nachmittag drei Stunden zu betragen. Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er befähigt ist, theoretisches und praktisches Können zu kombinieren und die Ergebnisse in einem Stichwortprotokoll zusammenzufassen. (4) Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, ist in der Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet Metallurgische Technologie einzufügen. (5) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Metallurgischem Praktikum hat je zwei Aufgabenstellungen getrennt für die vierstündige Arbeitszeit am Vormittag und für die dreistündige Arbeitszeit am Nachmittag zu umfassen. 8. ABSCHNITT Inkrafttreten § 55. (1) Diese Verordnung tritt für die vierjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1992 und für die fünfjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1993 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1975,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1975,, 192/1976, 565 aus 1977, und 191 aus 1984, außer Kraft. (2) Prüfungskandidaten, die die letzte Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule nach der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1993/94, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1970,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1987,, abgeschlossen haben, haben die Reifeprüfung bei vierjähriger Oberstufe bis 31. Dezember 1994 und bei fünfjähriger Oberstufe bis 31. Dezember 1995 noch gemäß der in Absatz eins, zweiter Satz genannten Verordnung abzulegen. Nach den genannten Terminen ist die Reifeprüfung nach der vorliegenden Verordnung mit der Maßgabe abzulegen, daß an Stelle der Schwerpunktprüfung eine normale mündliche Prüfung abzulegen ist. Dies gilt sinngemäß für die Wiederholung der Reifeprüfung.

Hawlicek