Der Nationalrat hat beschlossen:
Psychotherapiegesetz
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Berufsumschreibung
§ 2 Ausbildung zum
Psychotherapeuten
§§ 3, 4, 5 psychotherapeutisches
Propädeutikum
§§ 6, 7, 8 psychotherapeutisches
Fachspezifikum
§ 9 Bestätigungen
§ 10 Voraussetzungen für die
Ausbildung zum
Psychotherapeuten
§ 11 Voraussetzungen für die
selbständige Ausübung der
Psychotherapie
§ 12 Anrechnung
§ 13 Berufsbezeichnung
§§ 14, 15, 16 Berufspflichten des
Psychotherapeuten
§§ 17, 18 Psychotherapeutenliste
§ 19 Erlöschen der
Berufsberechtigung
§§ 20,21,22 Psychotherapiebeirat
§ 23 Strafbestimmungen
§ 24 Verhältnis zu anderen
Vorschriften
§§ 25, 26 Übergangsbestimmungen
Artikel I
Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie
(Psychotherapiegesetz):
Berufsumschreibung
§ 1. (1) Die Ausübung der Psychotherapie im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer
allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte,
umfassende, bewußte und geplante Behandlung von
psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten
Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit
wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden
in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren
Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten
mit dem Ziel, bestehende Symptome zu
mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen
und Einstellungen zu ändern und die Reifung,
Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu
fördern.
(2) Die selbständige Ausübung der Psychotherapie
besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung
der im Abs. 1. umschriebenen Tätigkeiten,
unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich
oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
ausgeübt werden.
Ausbildung zum Psychotherapeuten
§ 2. Die selbständige Ausübung der Psychotherapie
setzt die Absolvierung einer allgemeinen und
einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der
allgemeine Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum)
als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches
Fachspezifikum) wird durch eine theoretische
und praktische Ausbildung vermittelt.
Psychotherapeutisches Propädeutikum
§ 3. (1) Der theoretische Teil hat in einer
Gesamtdauer von zumindest 765 Stunden jedenfalls
folgende Inhalte zu umfassen:
1. Grundlagen und Grenzbereiche der Psychotherapie
einschließlich der Supervision, insbesondere
eine Einführung in die Problemgeschichte
und Entwicklung der psychotherapeutischen
Schulen, in die tiefenpsychologischen,
systemischen, lerntheoretischen und
kommunikationstheoretischen Konzepte in
der Dauer von zumindest 120 Stunden, in die
Persönlichkeitstheorien in der Dauer von
zumindest 30 Stunden, in die allgemeine
Psychologie und die Entwicklungspsychologie
in der Dauer von zumindest 60 Stunden, in die
Rehabilitation und die Sonder- und Heilpädagogik
in der Dauer von zumindest 30 Stunden,
in die psychologische Diagnostik und
Begutachtung in der Dauer von zumindest
60 Stunden und in die psychosozialen Interventionsformen
in der Dauer von zumindest
60 Stunden;
2. Grundlagen der Somatologie und Medizin,
insbesondere eine Einführung in die medizinische
Terminologie in der Dauer von zumindest
30 Stunden, in die klinischen Sonderfächer
der Medizin unter besonderer Berücksichtigung
der Psychiatrie, der Psychopathologie
und der Psychosomatik aller Altersstufen,
vor allem im Hinblick auf die Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie und die Gerontopsychotherapie
in der Dauer von zumindest
120 Stunden, in die Pharmakologie unter
besonderer Berücksichtigung der Psychopharmakologie
und der psychotropen Wirkung
von Pharmaka in der Dauer von zumindest
45 Stunden und in die Erste Hilfe in der Dauer
von zumindest 15 Stunden;
3. Grundlagen der Forschungs- und Wissenschaftsmethodik
in der Dauer von zumindest
75 Stunden;
4. Fragen der Ethik in der Dauer von zumindest
30 Stunden;
5. Rahmenbedingungen für die Ausübung der
Psychotherapie, insbesondere eine Einführung
in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen
und psychosozialen Rahmenbedingungen in
der Dauer von zumindest 90 Stunden.
§§ 3, 4, 5 psychotherapeutisches
Propädeutikum
§§ 6, 7, 8 psychotherapeutisches
Fachspezifikum
§ 9 Bestätigungen
§ 10 Voraussetzungen für die
Ausbildung zum
Psychotherapeuten
§ 11 Voraussetzungen für die
selbständige Ausübung der
Psychotherapie
§ 12 Anrechnung
§ 13 Berufsbezeichnung
§§ 14, 15, 16 Berufspflichten des
Psychotherapeuten
§§ 17, 18 Psychotherapeutenliste
§ 19 Erlöschen der
Berufsberechtigung
§§ 20,21,22 Psychotherapiebeirat
§ 23 Strafbestimmungen
§ 24 Verhältnis zu anderen
Vorschriften
§§ 25, 26 Übergangsbestimmungen
Artikel römisch eins
Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie
(Psychotherapiegesetz):
Berufsumschreibung
§ 1. (1) Die Ausübung der Psychotherapie im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer
allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte,
umfassende, bewußte und geplante Behandlung von
psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten
Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit
wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden
in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren
Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten
mit dem Ziel, bestehende Symptome zu
mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen
und Einstellungen zu ändern und die Reifung,
Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu
fördern.
(2) Die selbständige Ausübung der Psychotherapie
besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung
der im Absatz eins, umschriebenen Tätigkeiten,
unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich
oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
ausgeübt werden.
Ausbildung zum Psychotherapeuten
§ 2. Die selbständige Ausübung der Psychotherapie
setzt die Absolvierung einer allgemeinen und
einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der
allgemeine Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum)
als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches
Fachspezifikum) wird durch eine theoretische
und praktische Ausbildung vermittelt.
Psychotherapeutisches Propädeutikum
§ 3. (1) Der theoretische Teil hat in einer
Gesamtdauer von zumindest 765 Stunden jedenfalls
folgende Inhalte zu umfassen:
1. Grundlagen und Grenzbereiche der Psychotherapie
einschließlich der Supervision, insbesondere
eine Einführung in die Problemgeschichte
und Entwicklung der psychotherapeutischen
Schulen, in die tiefenpsychologischen,
systemischen, lerntheoretischen und
kommunikationstheoretischen Konzepte in
der Dauer von zumindest 120 Stunden, in die
Persönlichkeitstheorien in der Dauer von
zumindest 30 Stunden, in die allgemeine
Psychologie und die Entwicklungspsychologie
in der Dauer von zumindest 60 Stunden, in die
Rehabilitation und die Sonder- und Heilpädagogik
in der Dauer von zumindest 30 Stunden,
in die psychologische Diagnostik und
Begutachtung in der Dauer von zumindest
60 Stunden und in die psychosozialen Interventionsformen
in der Dauer von zumindest
60 Stunden;
2. Grundlagen der Somatologie und Medizin,
insbesondere eine Einführung in die medizinische
Terminologie in der Dauer von zumindest
30 Stunden, in die klinischen Sonderfächer
der Medizin unter besonderer Berücksichtigung
der Psychiatrie, der Psychopathologie
und der Psychosomatik aller Altersstufen,
vor allem im Hinblick auf die Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie und die Gerontopsychotherapie
in der Dauer von zumindest
120 Stunden, in die Pharmakologie unter
besonderer Berücksichtigung der Psychopharmakologie
und der psychotropen Wirkung
von Pharmaka in der Dauer von zumindest
45 Stunden und in die Erste Hilfe in der Dauer
von zumindest 15 Stunden;
3. Grundlagen der Forschungs- und Wissenschaftsmethodik
in der Dauer von zumindest
75 Stunden;
4. Fragen der Ethik in der Dauer von zumindest
30 Stunden;
5. Rahmenbedingungen für die Ausübung der
Psychotherapie, insbesondere eine Einführung
in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen
und psychosozialen Rahmenbedingungen in
der Dauer von zumindest 90 Stunden.
(2)Absatz 2,Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer
von zumindest 550 Stunden jedenfalls folgende
Inhalte zu umfassen:
1. Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der
Dauer von zumindest 50 Stunden;
2. Praktikum im Umgang mit verhaltensgestörten
oder leidenden Personen in einer im
psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung
des Gesundheits- oder Sozialwesens unter
fachlicher Anleitung und Aufsicht des Leiters
dieser Einrichtung oder eines Stellvertreters in
der Dauer von zumindest 480 Stunden samt
3. begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision
in der Dauer von zumindest
20 Stunden.
§ 4. (1) Das psychotherapeutische Propädeutikum,
ausgenommen das Praktikum gemäß § 3
Abs. 2 Z 2, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat-
oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich
der Universitätsinstitute und Universitätskliniken
zu vermitteln, die nach Anhörung des
Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung als propädeutische Ausbildungseinrichtungen
mit Bescheid anerkannt worden
sind.
(2) Die Träger solcher Einrichtungen haben
anläßlich der Anmeldung zur Anerkennung ein
detailliertes Ausbildungscurriculum sowie entsprechende
Unterlagen über Zahl, Bestellung und
Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals
vorzulegen.
(3) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die
Vermittlung der Ausbildungsziele durch Inhalt und
Umfang des Ausbildungscurriculums sowie durch
die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals
gewährleistet ist. Sofern die im Abs. 1 genannten
Einrichtungen nicht die Vermittlung sämtlicher
Ausbildungsziele anbieten können, ist eine entsprechend
eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.
(4) Jede anerkannte propädeutische Ausbildungseinrichtung
ist in ein beim Bundeskanzleramt
geführtes öffentliches Verzeichnis einzutragen. Die
Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften
ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom
Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu
leisten.
(5) Die Anerkennung ist nach Anhörung des
Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung jederzeit mit Bescheid
zurückzunehmen, wenn hervorkommt, daß sich die
für die Anerkennung maßgeblichen Umstände
geändert haben oder eine für die Anerkennung
erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich
nicht bestanden hat.
(6) Die propädeutischen Ausbildungseinrichtungen
haben dem Bundeskanzler bis längstens 10. Juli
eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über
die vorangegangene Ausbildungstätigkeit jeweils
zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegen.
§ 5. (1) Das Praktikum gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 ist
im Rahmen einer Einrichtung des Gesundheits-
oder Sozialwesens, die der psychosozialen Versorgung
der Bevölkerung dient und der neben dem
Leiter noch mindestens zwei weitere fachlich
qualifizierte Mitarbeiter angehören, zu absolvieren.
(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des
Psychotherapiebeirates eine Liste sämtlicher Einrichtungen,
in denen das Praktikum gemäß § 3
Abs. 2 Z 2 absolviert werden kann, zu erstellen und
jeweils bis längstens zum Stichtag 1. Juni eines jeden
Jahres zu aktualisieren. Die Liste dieser Einrichtungen
ist im Bundeskanzleramt aufzulegen. Die
Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften
ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom
Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu
leisten.
Psychotherapeutisches Fachspezifikum
§ 6. (1) Der theoretische Teil hat in einer
Gesamtdauer von zumindest 300 Stunden, wobei
zumindest 50 Stunden für eine Schwerpunktbildung
in den unter Z 1 bis 3 genannten Bereichen je nach
methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind,
jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. Theorie der gesunden und der psychopathologischen
Persönlichkeitsentwicklung in der
Dauer von zumindest 60 Stunden;
2. Methodik und Technik in der Dauer von
zumindest 100 Stunden;
3. Persönlichkeits- und Interaktionstheorien in
der Dauer von zumindest 50 Stunden;
4. psychotherapeutische Literatur in der Dauer
von zumindest 40 Stunden.
(2) Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer
von zumindest 1600 Stunden, wobei zumindest
100 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den
unter Z 1 und 4 genannten Bereichen je nach
methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind,
jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. Lehrtherapie, Lehranalyse, Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung
in der Dauer von zumindest
200 Stunden;
2. Erwerb praktischer psychotherapeutischer
Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang
sowohl mit verhaltensgestörten als auch
leidenden Personen unter fachlicher Anleitung
eines zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie
berechtigten Psychotherapeuten
durch ein Praktikum in einer im psychotherapeutisch-
psychosozialen Feld bestehenden
Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens
in der Dauer von zumindest 550 Stunden,
davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines
Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung
des Gesundheitswesens, samt
Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer
von zumindest 550 Stunden jedenfalls folgende
Inhalte zu umfassen:
1. Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der
Dauer von zumindest 50 Stunden;
2. Praktikum im Umgang mit verhaltensgestörten
oder leidenden Personen in einer im
psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung
des Gesundheits- oder Sozialwesens unter
fachlicher Anleitung und Aufsicht des Leiters
dieser Einrichtung oder eines Stellvertreters in
der Dauer von zumindest 480 Stunden samt
3. begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision
in der Dauer von zumindest
20 Stunden.
§ 4. (1) Das psychotherapeutische Propädeutikum,
ausgenommen das Praktikum gemäß Paragraph 3,
Abs. 2 Ziffer 2,, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat-
oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich
der Universitätsinstitute und Universitätskliniken
zu vermitteln, die nach Anhörung des
Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung als propädeutische Ausbildungseinrichtungen
mit Bescheid anerkannt worden
sind.
(2) Die Träger solcher Einrichtungen haben
anläßlich der Anmeldung zur Anerkennung ein
detailliertes Ausbildungscurriculum sowie entsprechende
Unterlagen über Zahl, Bestellung und
Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals
vorzulegen.
(3) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die
Vermittlung der Ausbildungsziele durch Inhalt und
Umfang des Ausbildungscurriculums sowie durch
die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals
gewährleistet ist. Sofern die im Absatz eins, genannten
Einrichtungen nicht die Vermittlung sämtlicher
Ausbildungsziele anbieten können, ist eine entsprechend
eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.
(4) Jede anerkannte propädeutische Ausbildungseinrichtung
ist in ein beim Bundeskanzleramt
geführtes öffentliches Verzeichnis einzutragen. Die
Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften
ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom
Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu
leisten.
(5) Die Anerkennung ist nach Anhörung des
Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung jederzeit mit Bescheid
zurückzunehmen, wenn hervorkommt, daß sich die
für die Anerkennung maßgeblichen Umstände
geändert haben oder eine für die Anerkennung
erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich
nicht bestanden hat.
(6) Die propädeutischen Ausbildungseinrichtungen
haben dem Bundeskanzler bis längstens 10. Juli
eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über
die vorangegangene Ausbildungstätigkeit jeweils
zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegen.
§ 5. (1) Das Praktikum gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, ist
im Rahmen einer Einrichtung des Gesundheits-
oder Sozialwesens, die der psychosozialen Versorgung
der Bevölkerung dient und der neben dem
Leiter noch mindestens zwei weitere fachlich
qualifizierte Mitarbeiter angehören, zu absolvieren.
(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des
Psychotherapiebeirates eine Liste sämtlicher Einrichtungen,
in denen das Praktikum gemäß Paragraph 3,
Abs. 2 Ziffer 2, absolviert werden kann, zu erstellen und
jeweils bis längstens zum Stichtag 1. Juni eines jeden
Jahres zu aktualisieren. Die Liste dieser Einrichtungen
ist im Bundeskanzleramt aufzulegen. Die
Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften
ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom
Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu
leisten.
Psychotherapeutisches Fachspezifikum
§ 6. (1) Der theoretische Teil hat in einer
Gesamtdauer von zumindest 300 Stunden, wobei
zumindest 50 Stunden für eine Schwerpunktbildung
in den unter Ziffer eins bis 3 genannten Bereichen je nach
methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind,
jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. Theorie der gesunden und der psychopathologischen
Persönlichkeitsentwicklung in der
Dauer von zumindest 60 Stunden;
2. Methodik und Technik in der Dauer von
zumindest 100 Stunden;
3. Persönlichkeits- und Interaktionstheorien in
der Dauer von zumindest 50 Stunden;
4. psychotherapeutische Literatur in der Dauer
von zumindest 40 Stunden.
(2) Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer
von zumindest 1600 Stunden, wobei zumindest
100 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den
unter Ziffer eins und 4 genannten Bereichen je nach
methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind,
jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. Lehrtherapie, Lehranalyse, Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung
in der Dauer von zumindest
200 Stunden;
2. Erwerb praktischer psychotherapeutischer
Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang
sowohl mit verhaltensgestörten als auch
leidenden Personen unter fachlicher Anleitung
eines zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie
berechtigten Psychotherapeuten
durch ein Praktikum in einer im psychotherapeutisch-
psychosozialen Feld bestehenden
Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens
in der Dauer von zumindest 550 Stunden,
davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines
Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung
des Gesundheitswesens, samt
3.Ziffer 3 begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision
in der Dauer von zumindest
30 Stunden;
4. psychotherapeutische Tätigkeit mit verhaltensgestörten
oder leidenden Personen in der
Dauer von zumindest 600 Stunden, die unter
begleitender Supervision in der Dauer von
zumindest 120 Stunden zu erfolgen hat.
§ 7. (1) Das psychotherapeutische Fachspezifikum,
ausgenommen das Praktikum gemäß § 6
Abs. 2 Z 2, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat-
oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich
der Universitätsinstitute und Universitätskliniken
zu vermitteln, die vom Bundeskanzler
nach Anhörung des Psychotherapiebeirates als
psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen
mit Bescheid anerkannt worden sind. Hinsichtlich
der Anerkennung der Universitätsinstitute und
Universitätskliniken hat der Bundeskanzler das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung herzustellen.
(2) Die Träger solcher Einrichtungen haben
anläßlich der Anmeldung zur Anerkennung ein
detailliertes, methodenspezifisches Ausbildungscurriculum
sowie entsprechende Unterlagen über Zahl,
Bestellung und Qualifikation des erforderlichen
Lehrpersonals vorzulegen.
(3) Jede Einrichtung, die eine Anerkennung als
psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung beantragt
hat, ist berechtigt, soweit der Psychotherapiebeirat
zur Behandlung dieser Frage zusammentritt,
einen Vertreter in die entsprechende Vollsitzung
des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson
zu entsenden.
(4) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die
Erreichung der im § 6 genannten Ausbildungsziele,
ausgenommen des Praktikums gemäß § 6 Abs. 2
Z 2, durch Inhalt und Umfang des Ausbildungscurriculums
sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten
des Lehrpersonals gewährleistet ist. Die
jeweilige methodenspezifische Ausrichtung des
Ausbildungscurriculums hat sich dabei auf eine
wissenschaftlich-psychotherapeutische Theorie des
menschlichen Handelns, verbunden mit einer
eigenständigen, in der praktischen Anwendung
mehrjährig erprobten Methodik, zu gründen.
(5) Jede anerkannte psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung
ist in ein beim Bundeskanzleramt
geführtes öffentliches Verzeichnis einzutragen. Die
Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften
ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom
Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu
leisten.
(6) Die Anerkennung ist vom Bundeskanzler
nach Anhörung des Psychotherapiebeirates jederzeit
mit Bescheid zurückzunehmen, wenn hervorkommt,
daß sich die für die Anerkennung
maßgeblichen Umstände geändert haben oder eine
für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung
schon ursprünglich nicht bestanden hat. Hinsichtlich
der Rücknahme der Anerkennung für die
Universitätsinstitute und Universitätskliniken hat
der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
herzustellen.
(7) Die psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen
haben dem Bundeskanzler bis längstens
10. Juli eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht
über die vorangegangene Ausbildungstätigkeit zum
Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegen.
§ 8. (1) Für die Organisation und Durchführung
des Praktikums gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 haben die
psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen
im Zusammenwirken mit den Trägern einer als
Ausbildungsstätte gemäß §§ 6 oder 6 a des Ärztegesetzes
1984, BGBl. Nr. 373, anerkannten Krankenanstalt
oder Universitätsklinik oder einer anderen
Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens,
die der psychotherapeutischen Versorgung der
Bevölkerung dient und der neben dem Leiter noch
mindestens zwei weitere fachlich qualifizierte
Mitarbeiter angehören, zu sorgen.
(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des
Psychotherapiebeirates eine Liste sämtlicher Einrichtungen,
in denen das Praktikum gemäß § 6
Abs. 2 Z 2 absolviert werden kann, zu erstellen und
jeweils bis längstens zum Stichtag 1. Juni eines jeden
Jahres zu aktualisieren. Die Liste dieser Einrichtungen
ist im Bundeskanzleramt aufzulegen. Die
Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften
ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom
Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu
leisten.
Bestätigungen
§ 9. (1) Die Absolvierung des psychotherapeutischen
Propädeutikums und des psychotherapeutischen
Fachspezifikums ist durch Bestätigungen über
die Evaluation der jeweiligen Ausbildungsziele
gemäß §§ 3 und 6 nachzuweisen.
(2) Soweit die Evaluation den theoretischen Teil
des psychotherapeutischen Propädeutikums betrifft,
ist dessen Absolvierung durch Bestätigungen über
erfolgreich abgelegte Prüfungen in den Bereichen
des § 3 Abs. 1 nachzuweisen.
Voraussetzungen für die Ausbildung zum
Psychotherapeuten
§ 10. (1) Das psychotherapeutische Propädeutikum
darf nur absolvieren, wer
1. eigenberechtigt ist und entweder
2. die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden
oder berufsbildenden höheren Schule einschließlich
der Anstalten der Lehrer- und
begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision
in der Dauer von zumindest
30 Stunden;
4. psychotherapeutische Tätigkeit mit verhaltensgestörten
oder leidenden Personen in der
Dauer von zumindest 600 Stunden, die unter
begleitender Supervision in der Dauer von
zumindest 120 Stunden zu erfolgen hat.
§ 7. (1) Das psychotherapeutische Fachspezifikum,
ausgenommen das Praktikum gemäß Paragraph 6,
Abs. 2 Ziffer 2,, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat-
oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich
der Universitätsinstitute und Universitätskliniken
zu vermitteln, die vom Bundeskanzler
nach Anhörung des Psychotherapiebeirates als
psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen
mit Bescheid anerkannt worden sind. Hinsichtlich
der Anerkennung der Universitätsinstitute und
Universitätskliniken hat der Bundeskanzler das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung herzustellen.
(2) Die Träger solcher Einrichtungen haben
anläßlich der Anmeldung zur Anerkennung ein
detailliertes, methodenspezifisches Ausbildungscurriculum
sowie entsprechende Unterlagen über Zahl,
Bestellung und Qualifikation des erforderlichen
Lehrpersonals vorzulegen.
(3) Jede Einrichtung, die eine Anerkennung als
psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung beantragt
hat, ist berechtigt, soweit der Psychotherapiebeirat
zur Behandlung dieser Frage zusammentritt,
einen Vertreter in die entsprechende Vollsitzung
des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson
zu entsenden.
(4) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die
Erreichung der im Paragraph 6, genannten Ausbildungsziele,
ausgenommen des Praktikums gemäß Paragraph 6, Absatz 2,
Z 2, durch Inhalt und Umfang des Ausbildungscurriculums
sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten
des Lehrpersonals gewährleistet ist. Die
jeweilige methodenspezifische Ausrichtung des
Ausbildungscurriculums hat sich dabei auf eine
wissenschaftlich-psychotherapeutische Theorie des
menschlichen Handelns, verbunden mit einer
eigenständigen, in der praktischen Anwendung
mehrjährig erprobten Methodik, zu gründen.
(5) Jede anerkannte psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung
ist in ein beim Bundeskanzleramt
geführtes öffentliches Verzeichnis einzutragen. Die
Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften
ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom
Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu
leisten.
(6) Die Anerkennung ist vom Bundeskanzler
nach Anhörung des Psychotherapiebeirates jederzeit
mit Bescheid zurückzunehmen, wenn hervorkommt,
daß sich die für die Anerkennung
maßgeblichen Umstände geändert haben oder eine
für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung
schon ursprünglich nicht bestanden hat. Hinsichtlich
der Rücknahme der Anerkennung für die
Universitätsinstitute und Universitätskliniken hat
der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
herzustellen.
(7) Die psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen
haben dem Bundeskanzler bis längstens
10. Juli eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht
über die vorangegangene Ausbildungstätigkeit zum
Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegen.
§ 8. (1) Für die Organisation und Durchführung
des Praktikums gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, haben die
psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen
im Zusammenwirken mit den Trägern einer als
Ausbildungsstätte gemäß Paragraphen 6, oder 6 a des Ärztegesetzes
1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, anerkannten Krankenanstalt
oder Universitätsklinik oder einer anderen
Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens,
die der psychotherapeutischen Versorgung der
Bevölkerung dient und der neben dem Leiter noch
mindestens zwei weitere fachlich qualifizierte
Mitarbeiter angehören, zu sorgen.
(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des
Psychotherapiebeirates eine Liste sämtlicher Einrichtungen,
in denen das Praktikum gemäß Paragraph 6,
Abs. 2 Ziffer 2, absolviert werden kann, zu erstellen und
jeweils bis längstens zum Stichtag 1. Juni eines jeden
Jahres zu aktualisieren. Die Liste dieser Einrichtungen
ist im Bundeskanzleramt aufzulegen. Die
Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften
ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom
Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu
leisten.
Bestätigungen
§ 9. (1) Die Absolvierung des psychotherapeutischen
Propädeutikums und des psychotherapeutischen
Fachspezifikums ist durch Bestätigungen über
die Evaluation der jeweiligen Ausbildungsziele
gemäß Paragraphen 3 und 6 nachzuweisen.
(2) Soweit die Evaluation den theoretischen Teil
des psychotherapeutischen Propädeutikums betrifft,
ist dessen Absolvierung durch Bestätigungen über
erfolgreich abgelegte Prüfungen in den Bereichen
des Paragraph 3, Absatz eins, nachzuweisen.
Voraussetzungen für die Ausbildung zum
Psychotherapeuten
§ 10. (1) Das psychotherapeutische Propädeutikum
darf nur absolvieren, wer
1. eigenberechtigt ist und entweder
2. die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden
oder berufsbildenden höheren Schule einschließlich
der Anstalten der Lehrer- und
Erzieherbildung oder die Reifeprüfung vor
dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen
des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule
oder einer anderen mittleren Lehranstalt oder
eine Studienberechtigungsprüfung gemäß den
Bestimmungen des Studienberechtigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 292/1985, abgelegt hat oder
3. einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung
gleichwertigen Abschluß im Ausland
erworben hat oder
4. eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst
oder in einem medizinisch-technischen Dienst
gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes
betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.
Nr. 102/1961, absolviert hat oder
5. auf Grund seiner Eignung nach Einholung
eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates
vom Bundeskanzler mit Bescheid
zur Absolvierung des psychotherapeutischen
Propädeutikums zugelassen worden ist.
(2) Das psychotherapeutische Fachspezifikum
darf nur absolvieren, wer
1. eigenberechtigt ist,
2. das 24. Lebensjahr vollendet hat,
3. die schriftliche Erklärung einer psychotherapeutischen
Ausbildungseinrichtung, daß eine
Ausbildungsstelle für die Absolvierung des
psychotherapeutischen Fachspezifikums, einschließlich
des Praktikums gemäß § 6 Abs. 2
Z 2, zur Verfügung gestellt werden wird,
vorlegt,
4. das psychotherapeutische Propädeutikum erfolgreich
absolviert hat und entweder
5. die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 oder
6. auf Grund seiner Eignung nach Einholung
eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates
vom Bundeskanzler mit Bescheid
zur Absolvierung des psychotherapeutischen
Fachspezifikums zugelassen worden ist,
soweit nicht bereits eine Zulassung gemäß
Abs. 1 Z 5 erfolgt ist, oder
7. eine Ausbildung an einer Akademie für
Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt
für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen
Akademie oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Lehranstalt für Ehe-
und Familienberater absolviert hat oder das
Kurzstudium Musiktherapie oder einen
Hochschullehrgang für Musiktherapie abgeschlossen
hat oder
8. ein Studium der Medizin, der Pädagogik, der
Philosophie, der Psychologie, der Publizistik-
und Kommunikationswissenschaft oder der
Theologie oder ein Studium für das Lehramt
an höheren Schulen abgeschlossen hat oder
9. einen in Österreich nostrifizierten Abschluß
eines ordentlichen Studiums im Sinne der Z 8
an einer ausländischen Universität nachweist.
Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der
Psychotherapie
§ 11. Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie
ist berechtigt, wer
1. das psychotherapeutische Propädeutikum und
das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich
absolviert hat,
2. eigenberechtigt ist,
3. das 28. Lebensjahr vollendet hat,
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche
gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit
nachgewiesen hat und
5. in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung
des Psychotherapiebeirates eingetragen worden
ist.
Anrechnung
§ 12. Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit
sind auf die für die Ausbildung zum
Psychotherapeuten vorgesehene Dauer des psychotherapeutischen
Propädeutikums gemäß § 3 oder
auch des psychotherapeutischen Fachspezifikums
gemäß § 6 vom Bundeskanzler anläßlich der
Eintragung in die Psychotherapeutenliste nach
Anhörung des Psychotherapiebeirates anzurechnen:
1. im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
2. gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes
1984, BGBl. Nr. 373, absolvierte Aus- oder
Fortbildungszeiten;
3. gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes
betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.
Nr. 102/1961, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
4. gemäß den Bestimmungen des Psychologengesetzes,
BGBl. Nr. 360/1990, absolvierte
Zeiten beim Erwerb der fachlichen Kompetenz;
5. im Rahmen eines Studiums, des Kurzstudiums
Musiktherapie oder eines Hochschullehrganges
für Musiktherapie, einer Ausbildung an
einer Akademie für Sozialarbeit, an einer
ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe,
an einer Pädagogischen Akademie, an
einer Anstalt der Lehrerbildung oder der
Erzieherbildung oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Lehranstalt für Ehe-
und Familienberater absolvierte Ausbildungszeiten.
Berufsbezeichnung
§ 13. (1) Wer zur selbständigen Ausübung der
Psychotherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang
mit der Ausübung seines Berufes die
Berufsbezeichnung „Psychotherapeut" oder „Psychotherapeutin"
zu führen und kann als Zusatzbezeichnung
einen Hinweis auf die jeweilige metho-
Erzieherbildung oder die Reifeprüfung vor
dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen
des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242 aus 1962,, an einer Mittelschule
oder einer anderen mittleren Lehranstalt oder
eine Studienberechtigungsprüfung gemäß den
Bestimmungen des Studienberechtigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 292 aus 1985,, abgelegt hat oder
3. einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung
gleichwertigen Abschluß im Ausland
erworben hat oder
4. eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst
oder in einem medizinisch-technischen Dienst
gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes
betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt
Nr. 102 aus 1961,, absolviert hat oder
5. auf Grund seiner Eignung nach Einholung
eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates
vom Bundeskanzler mit Bescheid
zur Absolvierung des psychotherapeutischen
Propädeutikums zugelassen worden ist.
(2) Das psychotherapeutische Fachspezifikum
darf nur absolvieren, wer
1. eigenberechtigt ist,
2. das 24. Lebensjahr vollendet hat,
3. die schriftliche Erklärung einer psychotherapeutischen
Ausbildungseinrichtung, daß eine
Ausbildungsstelle für die Absolvierung des
psychotherapeutischen Fachspezifikums, einschließlich
des Praktikums gemäß Paragraph 6, Absatz 2,
Z 2, zur Verfügung gestellt werden wird,
vorlegt,
4. das psychotherapeutische Propädeutikum erfolgreich
absolviert hat und entweder
5. die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 4, oder
6. auf Grund seiner Eignung nach Einholung
eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates
vom Bundeskanzler mit Bescheid
zur Absolvierung des psychotherapeutischen
Fachspezifikums zugelassen worden ist,
soweit nicht bereits eine Zulassung gemäß
Abs. 1 Ziffer 5, erfolgt ist, oder
7. eine Ausbildung an einer Akademie für
Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt
für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen
Akademie oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Lehranstalt für Ehe-
und Familienberater absolviert hat oder das
Kurzstudium Musiktherapie oder einen
Hochschullehrgang für Musiktherapie abgeschlossen
hat oder
8. ein Studium der Medizin, der Pädagogik, der
Philosophie, der Psychologie, der Publizistik-
und Kommunikationswissenschaft oder der
Theologie oder ein Studium für das Lehramt
an höheren Schulen abgeschlossen hat oder
9. einen in Österreich nostrifizierten Abschluß
eines ordentlichen Studiums im Sinne der Ziffer 8,
an einer ausländischen Universität nachweist.
Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der
Psychotherapie
§ 11. Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie
ist berechtigt, wer
1. das psychotherapeutische Propädeutikum und
das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich
absolviert hat,
2. eigenberechtigt ist,
3. das 28. Lebensjahr vollendet hat,
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche
gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit
nachgewiesen hat und
5. in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung
des Psychotherapiebeirates eingetragen worden
ist.
Anrechnung
§ 12. Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit
sind auf die für die Ausbildung zum
Psychotherapeuten vorgesehene Dauer des psychotherapeutischen
Propädeutikums gemäß Paragraph 3, oder
auch des psychotherapeutischen Fachspezifikums
gemäß Paragraph 6, vom Bundeskanzler anläßlich der
Eintragung in die Psychotherapeutenliste nach
Anhörung des Psychotherapiebeirates anzurechnen:
1. im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
2. gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes
1984, BGBl. Nr. 373, absolvierte Aus- oder
Fortbildungszeiten;
3. gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes
betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt
Nr. 102 aus 1961,, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
4. gemäß den Bestimmungen des Psychologengesetzes,
BGBl. Nr. 360 aus 1990,, absolvierte
Zeiten beim Erwerb der fachlichen Kompetenz;
5. im Rahmen eines Studiums, des Kurzstudiums
Musiktherapie oder eines Hochschullehrganges
für Musiktherapie, einer Ausbildung an
einer Akademie für Sozialarbeit, an einer
ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe,
an einer Pädagogischen Akademie, an
einer Anstalt der Lehrerbildung oder der
Erzieherbildung oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Lehranstalt für Ehe-
und Familienberater absolvierte Ausbildungszeiten.
Berufsbezeichnung
§ 13. (1) Wer zur selbständigen Ausübung der
Psychotherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang
mit der Ausübung seines Berufes die
Berufsbezeichnung „Psychotherapeut" oder „Psychotherapeutin"
zu führen und kann als Zusatzbezeichnung
einen Hinweis auf die jeweilige metho-
denspezifischedenspezifische Ausrichtung jener psychotherapeutischen
Ausbildungseinrichtung, bei der die Psychotherapieausbildung
absolviert worden ist, anfügen.
Sofern mehrere Psychotherapieausbildungen absolviert
worden sind, können entsprechende Hinweise
als Zusatzbezeichnungen angefügt werden.
(2) Die Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut"
oder „Psychotherapeutin" samt
Zusatzbezeichnung ist im Zusammenhang mit der
Ausübung ihres Berufes den im Abs. 1 genannten
Personen vorbehalten.
(3) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die
Berechtigung zur selbständigen Ausübung der
Psychotherapie vorzutäuschen, ist untersagt.
Berufspflichten des Psychotherapeuten
§ 14. (1) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf
nach bestem Wissen und Gewissen und unter
Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der
Wissenschaft auszuüben. Diesem Erfordernis ist
insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von
in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen
zu entsprechen.
(2) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf
persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit
mit Vertretern seiner oder einer anderen
Wissenschaft auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich
jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach
seinen genauen Anordnungen und unter seiner
ständigen Aufsicht handeln.
(3) Der Psychotherapeut darf nur mit Zustimmung
des Behandelten oder seines gesetzlichen
Vertreters Psychotherapie ausüben.
(4) Der Psychotherapeut ist verpflichtet, dem
Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter alle
Auskünfte über die Behandlung, insbesondere über
Art, Umfang und Entgelt, zu erteilen.
(5) Der Psychotherapeut hat sich bei der
Ausübung seines Berufes auf jene psychotherapeutischen
Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu
beschränken, auf denen er nachweislich ausreichende
Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat.
(6) Der Psychotherapeut, der von der Ausübung
seines Berufes zurücktreten will, hat diese Absicht
dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter
so rechtzeitig mitzuteilen, daß dieser die weitere
psychotherapeutische Versorgung sicherstellen
kann.
§ 15. Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen
sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in
Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt
gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
§ 16. (1) Der Psychotherapeut hat sich jeder
unsachlichen oder unwahren Information im
Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu
enthalten.
(2) Die Anzeige einer freiberuflichen Ausübung
der Psychotherapie darf lediglich den Namen des
zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie
berechtigten Psychotherapeuten, seine akademischen
Grade, die Berufsbezeichnung samt Zusatzbezeichnung
sowie seine Adresse, Telefonnummer
und Sprechstunden enthalten.
(3) Der Psychotherapeut darf keine Vergütungen
für die Zuweisung von Personen zur Ausübung der
Psychotherapie an ihn oder durch ihn sich oder
einem anderen versprechen, geben, nehmen oder
zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses
Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus
solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert
werden.
(4) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 3
verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen
und juristischen Personen untersagt.
Psychotherapeutenliste
§ 17.(1) Der Bundeskanzler hat zur Wahrung des
öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung
eine Liste der zur selbständigen Ausübung der
Psychotherapie berechtigten Personen zu führen
(Psychotherapeutenliste).
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben sich
vor Aufnahme der selbständigen Ausübung der
Psychotherapie beim Bundeskanzleramt zur Eintragung
in die Psychotherapeutenliste anzumelden und
die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise
vorzulegen.
(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der
Berufspflichten eines Psychotherapeuten erforderlichen
gesundheitlichen Eignung ist durch ein
ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der
Vertrauenswürdigkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung
zu erbringen, in der keine Verurteilung
aufscheint, die eine verläßliche Berufsausübung
nicht erwarten läßt. Das ärztliche Zeugnis und die
Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt der
Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei
Monate sein.
(4) In der Anmeldung zur Eintragung sind
insbesondere die psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung,
bei der das psychotherapeutische
Fachspezifikum absolviert worden ist, im Hinblick
auf die Zusatzbezeichnung, der in Aussicht
genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit
oder auch der in Aussicht genommene Dienstort bei
einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
anzuführen.
(5) Wer zur selbständigen Ausübung der
Psychotherapie berechtigt ist, ist vom Bundeskanzler
nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in
die Psychotherapeutenliste als Psychotherapeut
einzutragen. Der Bundeskanzler hat Personen, die
Ausrichtung jener psychotherapeutischen
Ausbildungseinrichtung, bei der die Psychotherapieausbildung
absolviert worden ist, anfügen.
Sofern mehrere Psychotherapieausbildungen absolviert
worden sind, können entsprechende Hinweise
als Zusatzbezeichnungen angefügt werden.
(2) Die Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut"
oder „Psychotherapeutin" samt
Zusatzbezeichnung ist im Zusammenhang mit der
Ausübung ihres Berufes den im Absatz eins, genannten
Personen vorbehalten.
(3) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die
Berechtigung zur selbständigen Ausübung der
Psychotherapie vorzutäuschen, ist untersagt.
Berufspflichten des Psychotherapeuten
§ 14. (1) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf
nach bestem Wissen und Gewissen und unter
Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der
Wissenschaft auszuüben. Diesem Erfordernis ist
insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von
in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen
zu entsprechen.
(2) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf
persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit
mit Vertretern seiner oder einer anderen
Wissenschaft auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich
jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach
seinen genauen Anordnungen und unter seiner
ständigen Aufsicht handeln.
(3) Der Psychotherapeut darf nur mit Zustimmung
des Behandelten oder seines gesetzlichen
Vertreters Psychotherapie ausüben.
(4) Der Psychotherapeut ist verpflichtet, dem
Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter alle
Auskünfte über die Behandlung, insbesondere über
Art, Umfang und Entgelt, zu erteilen.
(5) Der Psychotherapeut hat sich bei der
Ausübung seines Berufes auf jene psychotherapeutischen
Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu
beschränken, auf denen er nachweislich ausreichende
Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat.
(6) Der Psychotherapeut, der von der Ausübung
seines Berufes zurücktreten will, hat diese Absicht
dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter
so rechtzeitig mitzuteilen, daß dieser die weitere
psychotherapeutische Versorgung sicherstellen
kann.
§ 15. Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen
sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in
Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt
gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
§ 16. (1) Der Psychotherapeut hat sich jeder
unsachlichen oder unwahren Information im
Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu
enthalten.
(2) Die Anzeige einer freiberuflichen Ausübung
der Psychotherapie darf lediglich den Namen des
zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie
berechtigten Psychotherapeuten, seine akademischen
Grade, die Berufsbezeichnung samt Zusatzbezeichnung
sowie seine Adresse, Telefonnummer
und Sprechstunden enthalten.
(3) Der Psychotherapeut darf keine Vergütungen
für die Zuweisung von Personen zur Ausübung der
Psychotherapie an ihn oder durch ihn sich oder
einem anderen versprechen, geben, nehmen oder
zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses
Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus
solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert
werden.
(4) Die Vornahme der gemäß Absatz eins und 3
verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen
und juristischen Personen untersagt.
Psychotherapeutenliste
§ 17.(1) Der Bundeskanzler hat zur Wahrung des
öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung
eine Liste der zur selbständigen Ausübung der
Psychotherapie berechtigten Personen zu führen
(Psychotherapeutenliste).
(2) Die im Absatz eins, genannten Personen haben sich
vor Aufnahme der selbständigen Ausübung der
Psychotherapie beim Bundeskanzleramt zur Eintragung
in die Psychotherapeutenliste anzumelden und
die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise
vorzulegen.
(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der
Berufspflichten eines Psychotherapeuten erforderlichen
gesundheitlichen Eignung ist durch ein
ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der
Vertrauenswürdigkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung
zu erbringen, in der keine Verurteilung
aufscheint, die eine verläßliche Berufsausübung
nicht erwarten läßt. Das ärztliche Zeugnis und die
Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt der
Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei
Monate sein.
(4) In der Anmeldung zur Eintragung sind
insbesondere die psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung,
bei der das psychotherapeutische
Fachspezifikum absolviert worden ist, im Hinblick
auf die Zusatzbezeichnung, der in Aussicht
genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit
oder auch der in Aussicht genommene Dienstort bei
einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
anzuführen.
(5) Wer zur selbständigen Ausübung der
Psychotherapie berechtigt ist, ist vom Bundeskanzler
nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in
die Psychotherapeutenliste als Psychotherapeut
einzutragen. Der Bundeskanzler hat Personen, die
diedie Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung
mit Bescheid zu versagen.
§ 18. (1) Personen, die in die Psychotherapeutenliste
eingetragen worden sind, haben dem Bundeskanzleramt
binnen einem Monat jede Änderung des
Namens, des Berufssitzes oder des Dienstortes,
jeden dauernden oder zeitweiligen Verzicht auf die
Berufsausübung sowie deren Einstellung, wenn sie
voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen
wird, schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Psychotherapeutenliste enthält Namen,
Berufsbezeichnung, Zusatzbezeichnung, Berufssitz,
Dienstort und psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung
und ist öffentlich. Die Einsichtnahme in
die Psychotherapeutenliste sowie die Anfertigung
von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien
ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz
zu leisten.
Erlöschen der Berufsberechtigung
§ 19. (1) Die Berechtigung zur selbständigen
Ausübung der Psychotherapie erlischt:
1. durch den Wegfall einer für die selbständige
Ausübung der Psychotherapie erforderlichen
Voraussetzung,
2. wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung
in die Psychotherapeutenliste erforderliche
Voraussetzung schon ursprünglich nicht
bestanden hat oder
3. auf Grund einer länger als fünf Jahre
dauernden Einstellung der selbständigen Ausübung
der Psychotherapie.
(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des
Psychotherapiebeirates in diesen Fällen die Streichung
aus der Psychotherapeutenliste vorzunehmen
und mit Bescheid festzustellen, daß die Berechtigung
zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie
und zur Führung der Berufsbezeichnung
„Psychotherapeut" oder „Psychotherapeutin" nicht
besteht.
Psychotherapiebeirat
§ 20. (1) Zur Beratung des Bundeskanzlers in
sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
ist ein Psychotherapiebeirat beim Bundeskanzleramt
einzurichten.
(2) Mitglieder des Psychotherapiebeirates mit
Sitz- und Stimmrecht sind:
1. der Bundeskanzler, der den Vorsitz führt und
sich durch einen Beamten des Bundeskanzleramtes
vertreten lassen kann,
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Forschung,
3. fünf Vertreter fachlich zuständiger oder
fachnaher Universitätsinstitute und Universitätskliniken,
die von der Rektorenkonferenz
mit der Maßgabe zu entsenden sind, daß drei
Vertreter Ordentliche oder Außerordentliche
Universitätsprofessoren und zwei Vertreter
andere Universitätslehrer zu sein haben,
4. je ein Vertreter einer anerkannten psychotherapeutischen
Ausbildungseinrichtung,
5. ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
6. ein Vertreter der Bundeskammer der Gewerblichen
Wirtschaft,
7. ein Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen
Sozialversicherungsträger,
8. ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
9. ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
10. ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs und
11. ein Vertreter des beim Bundeskanzleramt
eingerichteten Psychologenbeirates.
(3) Die Entsendung dieser Vertreter sowie deren
Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist
dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 4 und Z 6
bis 10 haben zur selbständigen Ausübung der
Psychotherapie berechtigt zu sein. Das Mitglied
gemäß Abs. 2 Z 5 hat sich aus dem Kreis der
Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie oder für
Neurologie und Psychiatrie, jenes gemäß Abs. 2
Z 11 aus dem Kreis der zur Führung der
Berufsbezeichnung „Psychologe" oder „Psychologin"
berechtigten Personen zu bestimmen.
(5) Das Zusammentreten des Psychotherapiebeirates
wird durch die Unterlassung einer Entsendung
nicht gehindert.
§ 21. (1) Aufgaben des Psychotherapiebeirates
sind neben der Beratung des Bundeskanzlers in
grundsätzlichen Fragen der Psychotherapie insbesondere
die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten
1. der propädeutischen Ausbildungseinrichtungen
gemäß § 4 Abs. 1 und 5;
2. der psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen
gemäß § 7 Abs. 1 und 6;
3. der Erstellung der Listen gemäß §§ 5 Abs. 2
und 8 Abs. 2;
4. der Prüfungsgestaltung gemäß § 9 Abs. 2;
5. der Eignung eines Ausbildungswerbers gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 5;
6. der Anrechnung gemäß § 12;
7. der Eintragungen in die Psychotherapeutenliste
gemäß § 17 Abs. 5;
8. des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß
§ 19 Abs. 2;
9. der psychosozialen Versorgung Österreichs,
insbesondere der Finanzierungsfragen;
10. der wissenschaftlichen Forschung;
11. des Konsumentenschutzes, insbesondere der
an den Psychotherapiebeirat herangetragenen
Konsumentenbeschwerden;
12. der Ausarbeitung von Honorarrichtlinien.
Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung
mit Bescheid zu versagen.
§ 18. (1) Personen, die in die Psychotherapeutenliste
eingetragen worden sind, haben dem Bundeskanzleramt
binnen einem Monat jede Änderung des
Namens, des Berufssitzes oder des Dienstortes,
jeden dauernden oder zeitweiligen Verzicht auf die
Berufsausübung sowie deren Einstellung, wenn sie
voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen
wird, schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Psychotherapeutenliste enthält Namen,
Berufsbezeichnung, Zusatzbezeichnung, Berufssitz,
Dienstort und psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung
und ist öffentlich. Die Einsichtnahme in
die Psychotherapeutenliste sowie die Anfertigung
von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien
ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz
zu leisten.
Erlöschen der Berufsberechtigung
§ 19. (1) Die Berechtigung zur selbständigen
Ausübung der Psychotherapie erlischt:
1. durch den Wegfall einer für die selbständige
Ausübung der Psychotherapie erforderlichen
Voraussetzung,
2. wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung
in die Psychotherapeutenliste erforderliche
Voraussetzung schon ursprünglich nicht
bestanden hat oder
3. auf Grund einer länger als fünf Jahre
dauernden Einstellung der selbständigen Ausübung
der Psychotherapie.
(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des
Psychotherapiebeirates in diesen Fällen die Streichung
aus der Psychotherapeutenliste vorzunehmen
und mit Bescheid festzustellen, daß die Berechtigung
zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie
und zur Führung der Berufsbezeichnung
„Psychotherapeut" oder „Psychotherapeutin" nicht
besteht.
Psychotherapiebeirat
§ 20. (1) Zur Beratung des Bundeskanzlers in
sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
ist ein Psychotherapiebeirat beim Bundeskanzleramt
einzurichten.
(2) Mitglieder des Psychotherapiebeirates mit
Sitz- und Stimmrecht sind:
1. der Bundeskanzler, der den Vorsitz führt und
sich durch einen Beamten des Bundeskanzleramtes
vertreten lassen kann,
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Forschung,
3. fünf Vertreter fachlich zuständiger oder
fachnaher Universitätsinstitute und Universitätskliniken,
die von der Rektorenkonferenz
mit der Maßgabe zu entsenden sind, daß drei
Vertreter Ordentliche oder Außerordentliche
Universitätsprofessoren und zwei Vertreter
andere Universitätslehrer zu sein haben,
4. je ein Vertreter einer anerkannten psychotherapeutischen
Ausbildungseinrichtung,
5. ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
6. ein Vertreter der Bundeskammer der Gewerblichen
Wirtschaft,
7. ein Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen
Sozialversicherungsträger,
8. ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
9. ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
10. ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs und
11. ein Vertreter des beim Bundeskanzleramt
eingerichteten Psychologenbeirates.
(3) Die Entsendung dieser Vertreter sowie deren
Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist
dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 4 und Ziffer 6,
bis 10 haben zur selbständigen Ausübung der
Psychotherapie berechtigt zu sein. Das Mitglied
gemäß Absatz 2, Ziffer 5, hat sich aus dem Kreis der
Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie oder für
Neurologie und Psychiatrie, jenes gemäß Absatz 2,
Z 11 aus dem Kreis der zur Führung der
Berufsbezeichnung „Psychologe" oder „Psychologin"
berechtigten Personen zu bestimmen.
(5) Das Zusammentreten des Psychotherapiebeirates
wird durch die Unterlassung einer Entsendung
nicht gehindert.
§ 21. (1) Aufgaben des Psychotherapiebeirates
sind neben der Beratung des Bundeskanzlers in
grundsätzlichen Fragen der Psychotherapie insbesondere
die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten
1. der propädeutischen Ausbildungseinrichtungen
gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 5;
2. der psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen
gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 6;
3. der Erstellung der Listen gemäß Paragraphen 5, Absatz 2,
und 8 Absatz 2,;
4. der Prüfungsgestaltung gemäß Paragraph 9, Absatz 2,;
5. der Eignung eines Ausbildungswerbers gemäß
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5,;
6. der Anrechnung gemäß Paragraph 12,;
7. der Eintragungen in die Psychotherapeutenliste
gemäß Paragraph 17, Absatz 5,;
8. des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß
Paragraph 19, Absatz 2,;
9. der psychosozialen Versorgung Österreichs,
insbesondere der Finanzierungsfragen;
10. der wissenschaftlichen Forschung;
11. des Konsumentenschutzes, insbesondere der
an den Psychotherapiebeirat herangetragenen
Konsumentenbeschwerden;
12. der Ausarbeitung von Honorarrichtlinien.
(2)Absatz 2,Der Psychotherapiebeirat übt seine Tätigkeit
in Vollsitzungen aus. Diese werden vom Vorsitzenden
schriftlich einberufen und haben mindestens
zweimal pro Halbjahr stattzufinden.
(3) Der Psychotherapiebeirat ist beschlußfähig,
wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten
Vertreter anwesend ist. Beschlüsse werden mit
unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Die anläßlich
einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen
Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung
ausdrücklich schriftlich festzuhalten.
(4) Die Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates
sind nicht öffentlich. Die Mitglieder haben auf
Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Vollsitzung nachzuweisen.
(5) Die Mitglieder des Psychotherapiebeirates
üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter
ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz
der notwendigen Barauslagen einschließlich der
Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der
Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift
1955, BGBl. Nr. 133.
§ 22. (1) Der Psychotherapiebeirat hat eine
Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung
der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. In der
Geschäftsordnung kann auch die Einsetzung von
Fachausschüssen vorgesehen werden. Die Geschäftsordnung
bedarf für ihre Wirksamkeit der
Genehmigung durch den Bundeskanzler.
(2) Der Psychotherapiebeirat kann zu den
Vollsitzungen und den Sitzungen der Fachausschüsse
Vertreter des Bundeskanzleramtes, der
Bundesministerien sowie externe Auskunftspersonen
beiziehen. Soweit der Psychotherapiebeirat in
Fragen der Anerkennung einer psychotherapeutischen
Ausbildungseinrichtung zusammentritt, ist ein
Vertreter jener Einrichtung, die die Anerkennung
beantragt hat, als externe Auskunftsperson jedenfalls
in der entsprechenden Vollsitzung des
Psychotherapiebeirates beizuziehen.
(3) Die Geschäftsführung des Psychotherapiebeirates
obliegt einer als „Büro des Psychotherapiebeirates"
zu bezeichnenden Organisationseinheit des
Bundeskanzleramtes. Diese ist von einem rechtskundigen
Beamten zu leiten und hat einen
Schriftführer beizustellen.
Strafbestimmungen
§ 23. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu
bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte
Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen
des § 13 unbefugt führt, den Bestimmungen
des § 13 Abs. 3, des § 14, des § 16, des § 17 Abs. 2
oder des § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt oder die
Verschwiegenheitspflicht des § 15 verletzt.
Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 24. (1) Die Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974, ist auf die Tätigkeit der zur
selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten
Personen nicht anzuwenden.
(2) Die Ausübung der Psychotherapie ist keine
nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984,
BGBl. Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene
Tätigkeit.
(3) Durch dieses Bundesgesetz werden die
gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der
Berufsbezeichnung „Psychologe" oder „Psychologin"
und über die Ausübung des psychologischen
Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, Psychologengesetz,
BGBl. Nr. 360/1990, nicht berührt.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen
anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 25. (1) Zusätzlich zu den im § 20 Abs. 2
genannten Mitgliedern sind folgende Vereine als
Mitglieder des Psychotherapiebeirates berechtigt,
für eine Übergangszeit von drei Jahren je einen
Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den
Psychotherapiebeirat zu entsenden, wobei die
Entsendung dieser Vertreter sowie der Stellvertreter
für den Fall einer Verhinderung dem Bundeskanzler
unverzüglich mitzuteilen ist:
1. Arbeitsgemeinschaft Personenzentrierte Gesprächsführung;
2. Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation;
3. Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse;
4. Lehranstalt für Familientherapie der Erzdiözese
Wien für Berufstätige;
5. Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie
und Gruppendynamik;
6. Österreichische Arbeitskreise für Psychoanalyse;
7. Österreichische Gesellschaft für Analytische
Psychologie;
8. Österreichische Gesellschaft für Autogenes
Training und Allgemeine Psychotherapie;
9. Österreichische Gesellschaft für Wissenschaftliche,
Klientenzentrierte Psychotherapie
und Personorientierte Gesprächsführung;
10. Österreichische Gesellschaft zur Förderung
der Verhaltensforschung, -modifikation und
Verhaltenstherapie;
11. Österreichischer Verein für Individualpsychologie;
12. Wiener Psychoanalytische Vereinigung.
Der Psychotherapiebeirat übt seine Tätigkeit
in Vollsitzungen aus. Diese werden vom Vorsitzenden
schriftlich einberufen und haben mindestens
zweimal pro Halbjahr stattzufinden.
(3) Der Psychotherapiebeirat ist beschlußfähig,
wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten
Vertreter anwesend ist. Beschlüsse werden mit
unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Die anläßlich
einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen
Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung
ausdrücklich schriftlich festzuhalten.
(4) Die Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates
sind nicht öffentlich. Die Mitglieder haben auf
Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Vollsitzung nachzuweisen.
(5) Die Mitglieder des Psychotherapiebeirates
üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter
ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz
der notwendigen Barauslagen einschließlich der
Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der
Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift
1955, BGBl. Nr. 133.
§ 22. (1) Der Psychotherapiebeirat hat eine
Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung
der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. In der
Geschäftsordnung kann auch die Einsetzung von
Fachausschüssen vorgesehen werden. Die Geschäftsordnung
bedarf für ihre Wirksamkeit der
Genehmigung durch den Bundeskanzler.
(2) Der Psychotherapiebeirat kann zu den
Vollsitzungen und den Sitzungen der Fachausschüsse
Vertreter des Bundeskanzleramtes, der
Bundesministerien sowie externe Auskunftspersonen
beiziehen. Soweit der Psychotherapiebeirat in
Fragen der Anerkennung einer psychotherapeutischen
Ausbildungseinrichtung zusammentritt, ist ein
Vertreter jener Einrichtung, die die Anerkennung
beantragt hat, als externe Auskunftsperson jedenfalls
in der entsprechenden Vollsitzung des
Psychotherapiebeirates beizuziehen.
(3) Die Geschäftsführung des Psychotherapiebeirates
obliegt einer als „Büro des Psychotherapiebeirates"
zu bezeichnenden Organisationseinheit des
Bundeskanzleramtes. Diese ist von einem rechtskundigen
Beamten zu leiten und hat einen
Schriftführer beizustellen.
Strafbestimmungen
§ 23. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu
bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte
Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen
des Paragraph 13, unbefugt führt, den Bestimmungen
des Paragraph 13, Absatz 3,, des Paragraph 14,, des Paragraph 16,, des Paragraph 17, Absatz 2,
oder des Paragraph 18, Absatz eins, zuwiderhandelt oder die
Verschwiegenheitspflicht des Paragraph 15, verletzt.
Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 24. (1) Die Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt
Nr. 50 aus 1974,, ist auf die Tätigkeit der zur
selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten
Personen nicht anzuwenden.
(2) Die Ausübung der Psychotherapie ist keine
nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984,
BGBl. Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene
Tätigkeit.
(3) Durch dieses Bundesgesetz werden die
gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der
Berufsbezeichnung „Psychologe" oder „Psychologin"
und über die Ausübung des psychologischen
Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, Psychologengesetz,
BGBl. Nr. 360 aus 1990,, nicht berührt.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen
anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 25. (1) Zusätzlich zu den im Paragraph 20, Absatz 2,
genannten Mitgliedern sind folgende Vereine als
Mitglieder des Psychotherapiebeirates berechtigt,
für eine Übergangszeit von drei Jahren je einen
Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den
Psychotherapiebeirat zu entsenden, wobei die
Entsendung dieser Vertreter sowie der Stellvertreter
für den Fall einer Verhinderung dem Bundeskanzler
unverzüglich mitzuteilen ist:
1. Arbeitsgemeinschaft Personenzentrierte Gesprächsführung;
2. Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation;
3. Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse;
4. Lehranstalt für Familientherapie der Erzdiözese
Wien für Berufstätige;
5. Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie
und Gruppendynamik;
6. Österreichische Arbeitskreise für Psychoanalyse;
7. Österreichische Gesellschaft für Analytische
Psychologie;
8. Österreichische Gesellschaft für Autogenes
Training und Allgemeine Psychotherapie;
9. Österreichische Gesellschaft für Wissenschaftliche,
Klientenzentrierte Psychotherapie
und Personorientierte Gesprächsführung;
10. Österreichische Gesellschaft zur Förderung
der Verhaltensforschung, -modifikation und
Verhaltenstherapie;
11. Österreichischer Verein für Individualpsychologie;
12. Wiener Psychoanalytische Vereinigung.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Mitglieder des
Psychotherapiebeirates sind berechtigt, entsprechend
den von ihnen repräsentierten methodenspezifischen
Ausrichtungen je einen weiteren Vertreter
in Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates als
Auskunftsperson zu entsenden.
(3) Das Recht, Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht
in den Psychotherapiebeirat zu entsenden,
endet für die im Abs. 1 genannten Vereine mit
Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes.
(4) Wird einer der im Abs. 1 genannten Vereine
vor Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes als psychotherapeutische
Ausbildungseinrichtung anerkannt, so endet sein auf
Abs. 1 beruhendes Entsendungsrecht im Zeitpunkt
der Anerkennung. Gleichzeitig erwirbt er das
Entsendungsrecht gemäß § 20 Abs. 2.
(5) Der Bundeskanzler hat den Psychotherapiebeirat
erstmalig bis längstens drei Monate nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuberufen.
(6) Die erstmalige Konstituierung des Psychotherapiebeirates
wird durch die Unterlassung einer
Entsendung nach Abs. 1 nicht gehindert.
§ 26. (1) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung
des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni
1993 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste
einzutragen, die
1. auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine
psychotherapeutische Qualifikation im Sinne
des § 1 Abs. 1, die inhaltlich einer nach diesem
Bundesgesetz absolvierten Psychotherapieausbildung
gleichzuhalten ist, erworben haben,
2. das 28. Lebensjahr vollendet haben,
3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche
gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit
nachgewiesen haben und
4. eigenberechtigt sind.
(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des
Psychotherapiebeirates bis längstens. 30. Juni 1998
auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste
einzutragen, die
1. bis längstens 1. Jänner 1992 eine Psychotherapieausbildung,
die jener nach diesem Bundesgesetz
gleichzuhalten ist, begonnen haben,
2. diese Ausbildung bis längstens 31. Dezember
1997 absolviert haben,
3. das 28. Lebensjahr vollendet haben,
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche
gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit
nachgewiesen haben und
5. eigenberechtigt sind.
(3) Für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste
gelten die §§ 17 und 18. Der Bundeskanzler hat
Personen, die die im Abs. 1 oder 2 genannten
Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit
Bescheid zu versagen.
(4) Die im Abs. 1 und 2 genannten Personen sind
nach Eintragung in die Psychotherapeutenliste zur
selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt.
Für die Führung der Berufsbezeichnung
„Psychotherapeut" oder „Psychotherapeutin" gilt
§ 13, für das Erlöschen der Berufsberechtigung § 19.
Artikel II
Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 5
und des § 7 Abs. 1 und 6 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in
Kraft.
Die im Absatz eins, genannten Mitglieder des
Psychotherapiebeirates sind berechtigt, entsprechend
den von ihnen repräsentierten methodenspezifischen
Ausrichtungen je einen weiteren Vertreter
in Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates als
Auskunftsperson zu entsenden.
(3) Das Recht, Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht
in den Psychotherapiebeirat zu entsenden,
endet für die im Absatz eins, genannten Vereine mit
Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes.
(4) Wird einer der im Absatz eins, genannten Vereine
vor Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes als psychotherapeutische
Ausbildungseinrichtung anerkannt, so endet sein auf
Abs. 1 beruhendes Entsendungsrecht im Zeitpunkt
der Anerkennung. Gleichzeitig erwirbt er das
Entsendungsrecht gemäß Paragraph 20, Absatz 2,
(5) Der Bundeskanzler hat den Psychotherapiebeirat
erstmalig bis längstens drei Monate nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuberufen.
(6) Die erstmalige Konstituierung des Psychotherapiebeirates
wird durch die Unterlassung einer
Entsendung nach Absatz eins, nicht gehindert.
§ 26. (1) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung
des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni
1993 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste
einzutragen, die
1. auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine
psychotherapeutische Qualifikation im Sinne
des Paragraph eins, Absatz eins,, die inhaltlich einer nach diesem
Bundesgesetz absolvierten Psychotherapieausbildung
gleichzuhalten ist, erworben haben,
2. das 28. Lebensjahr vollendet haben,
3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche
gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit
nachgewiesen haben und
4. eigenberechtigt sind.
(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des
Psychotherapiebeirates bis längstens. 30. Juni 1998
auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste
einzutragen, die
1. bis längstens 1. Jänner 1992 eine Psychotherapieausbildung,
die jener nach diesem Bundesgesetz
gleichzuhalten ist, begonnen haben,
2. diese Ausbildung bis längstens 31. Dezember
1997 absolviert haben,
3. das 28. Lebensjahr vollendet haben,
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche
gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit
nachgewiesen haben und
5. eigenberechtigt sind.
(3) Für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste
gelten die Paragraphen 17 und 18, Der Bundeskanzler hat
Personen, die die im Absatz eins, oder 2 genannten
Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit
Bescheid zu versagen.
(4) Die im Absatz eins und 2 genannten Personen sind
nach Eintragung in die Psychotherapeutenliste zur
selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt.
Für die Führung der Berufsbezeichnung
„Psychotherapeut" oder „Psychotherapeutin" gilt
§ 13, für das Erlöschen der Berufsberechtigung Paragraph 19,
Artikel römisch zwei
Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins und 5
und des Paragraph 7, Absatz eins und 6 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in
Kraft.
Waldheim
Vranitzky