(4)Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
a) Herstellen eines Gewebes nach vorgegebenen
Angaben, wobei der Entwurf, die Bindungspatrone,
der Einzug, die Fachbildung und die
Kettbaumherstellung vom Prüfling auszuarbeiten
und die erforderlichen Materialberechnungen
von ihm durchzuführen sind;
b) Durchführen von Webarbeiten einschließlich
Anknüpfen von Webketten und Erstellen der
Steuerungseinrichtung.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer
von 5 Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b
eine Dauer von 3 Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden
zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind
folgende Kriterien maßgebend:
Saubere Ausführung,
Handfertigkeit,
Musterkonformität,
fachgerechtes Einstellen und Verwenden der Geräte
und Maschinen.
Fachgespräch
§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen
Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische
Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben,
Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Geräte
oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über
einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling
15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens
10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor
der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus
sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
a) Längen-, Flächen- und Masseberechnung,
b) Materialbedarfsberechnung,
c) Garnnumerierungen in verschiedenen Systemen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist
zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu
beenden.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige
Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen:
a) Rohstoffe,
b) Werkstoffe (Natur- und Chemiefasern),
c) Gewebearten und Musterzerlegung,
d) Maschinen, Geräte und Anlagen für die
Weberei.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter
Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu
stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu
beenden.
Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
a) Herstellen eines Gewebes nach vorgegebenen
Angaben, wobei der Entwurf, die Bindungspatrone,
der Einzug, die Fachbildung und die
Kettbaumherstellung vom Prüfling auszuarbeiten
und die erforderlichen Materialberechnungen
von ihm durchzuführen sind;
b) Durchführen von Webarbeiten einschließlich
Anknüpfen von Webketten und Erstellen der
Steuerungseinrichtung.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
Hiebei ist der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera a, eine Dauer
von 5 Stunden und der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera b,
eine Dauer von 3 Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden
zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind
folgende Kriterien maßgebend:
Saubere Ausführung,
Handfertigkeit,
Musterkonformität,
fachgerechtes Einstellen und Verwenden der Geräte
und Maschinen.
Fachgespräch
§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen
Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische
Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben,
Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Geräte
oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über
einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling
15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens
10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor
der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus
sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
a) Längen-, Flächen- und Masseberechnung,
b) Materialbedarfsberechnung,
c) Garnnumerierungen in verschiedenen Systemen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist
zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu
beenden.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige
Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen:
a) Rohstoffe,
b) Werkstoffe (Natur- und Chemiefasern),
c) Gewebearten und Musterzerlegung,
d) Maschinen, Geräte und Anlagen für die
Weberei.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter
Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu
stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu
beenden.