Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144 aus 1983,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl. Nr. 149 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1990,, wie folgt geändert: 1. Dem Abschnitt römisch drei (Hüttenwerke und Metallverarbeitung) wird folgende Ziffer 19, angefügt: „19. Herstellung von Leiterplatten in Feinstleitertechnologie Das Bohren der Leiterplatten, das galvanische Aufbringen von Kupfer und die Strukturierung der Leiterplatten mittels Fotoprozeß." 2. Abschnitt römisch fünfzehn Ziffer 4, lautet: „4. Zahntechniker Dringend erforderliche Reparaturen von Zahnprothesen und Zahnersatzstücken." Die bisherigen Ziffer 4 bis 8 erhalten die Bezeichnungen „5 bis 9".

Geppert