Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft
§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten,
daß
1. schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine
menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende
Einwirkungen auf Menschen sowie
auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen
und deren natürliche Umwelt so gering wie
möglich gehalten werden,
2. Rohstoff- und Energiereserven geschont werden,
3. der Verbrauch von Deponievolumen so gering
wie möglich gehalten wird,
4. nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben,
deren Ablagerung kein Gefährdungspotential
für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip).
(2) Für die Abfallwirtschaft gelten folgende
Grundsätze:
1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalt
sind so gering wie möglich zu halten
(Abfallvermeidung);
2. Abfälle sind zu verwerten, soweit dies
ökologisch vorteilhaft und technisch möglich
ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im
Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung
nicht unverhältnismäßig sind und
ein Markt für die gewonnenen Stoffe
vorhanden ist oder geschaffen werden kann
(Abfallverwertung);
3. Abfälle, die nicht verwertbar sind, sind je nach
ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische
oder chemisch-physikalische Verfahren
sonst zu behandeln. Feste Rückstände sind
möglichst reaktionsarm und konditioniert
geordnet abzulagern (Abfallentsorgung).
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung,
Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall
erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit des Menschen gefährdet und
unzumutbare Belästigungen bewirkt werden
können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen
von Tieren und Pflanzen verursacht
werden können,
3. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß
hinaus verunreinigt werden kann,
4. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt
werden können,
5. Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß
verursacht werden können,
6. das Auftreten und die Vermehrung von
schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von
Krankheitserregern begünstigt werden,
7. die öffentliche Ordnung und Sicherheit
gestört werden kann.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber
entledigen will oder entledigt hat, oder
2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im
öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Die Erfassung und Behandlung als Abfall im
öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein,
wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt
werden kann.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft
§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten,
daß
1. schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine
menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende
Einwirkungen auf Menschen sowie
auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen
und deren natürliche Umwelt so gering wie
möglich gehalten werden,
2. Rohstoff- und Energiereserven geschont werden,
3. der Verbrauch von Deponievolumen so gering
wie möglich gehalten wird,
4. nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben,
deren Ablagerung kein Gefährdungspotential
für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip).
(2) Für die Abfallwirtschaft gelten folgende
Grundsätze:
1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalt
sind so gering wie möglich zu halten
(Abfallvermeidung);
2. Abfälle sind zu verwerten, soweit dies
ökologisch vorteilhaft und technisch möglich
ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im
Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung
nicht unverhältnismäßig sind und
ein Markt für die gewonnenen Stoffe
vorhanden ist oder geschaffen werden kann
(Abfallverwertung);
3. Abfälle, die nicht verwertbar sind, sind je nach
ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische
oder chemisch-physikalische Verfahren
sonst zu behandeln. Feste Rückstände sind
möglichst reaktionsarm und konditioniert
geordnet abzulagern (Abfallentsorgung).
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung,
Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall
erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit des Menschen gefährdet und
unzumutbare Belästigungen bewirkt werden
können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen
von Tieren und Pflanzen verursacht
werden können,
3. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß
hinaus verunreinigt werden kann,
4. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt
werden können,
5. Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß
verursacht werden können,
6. das Auftreten und die Vermehrung von
schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von
Krankheitserregern begünstigt werden,
7. die öffentliche Ordnung und Sicherheit
gestört werden kann.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber
entledigen will oder entledigt hat, oder
2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im
öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist.
Die Erfassung und Behandlung als Abfall im
öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein,
wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt
werden kann.
(2)Absatz 2Eine geordnete Erfassung und Behandlung im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange
nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten,
1. als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung
neu ist oder
2. solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung
für sie bestimmungsgemäßen
Verwendung steht oder
3. solange die Sache nach dem Ende ihrer
bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren
Bereich des Haushaltes bzw. der
Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet
oder verwertet wird.
Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche,
Gülle und organisch kompostierbarem Material als
Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1
Abs. 3) geboten, wenn diese im Rahmen eines
inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
anfallen und im unmittelbaren Bereich eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer
zulässigen Verwendung zugeführt werden.
(3) Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer
Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie so lange als
Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe
einer zulässigen Verwendung oder Verwertung
zugeführt werden. Auf Altstoffe sind die §§ 11, 15
mit Ausnahme der Abs. 9 und 10 sowie die §§ 16, 17
und 28 nicht anzuwenden. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur
Erleichterung der Verwertung dienlich ist und mit
den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vereinbar ist,
mit Verordnung jene Stoffe bestimmen, welche
jedenfalls als Altstoffe in Betracht kommen.
(4) Als Abfälle gelten Sachen, deren geordnete
Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse
(§ 1 Abs. 3) geboten ist, auch dann, wenn sie eine die
Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem
Boden eingegangen sind.
(5) Gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung
besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen
im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 1
Abs. 3) erfordert und deren ordnungsgemäße
Behandlung jedenfalls weitergehender Vorkehrungen
oder einer größeren Umsicht bedarf, als dies für
die Behandlung von Hausmüll entsprechend den
Grundsätzen des § 1 Abs. 3 erforderlich ist. Durch
Verordnung können ÖNORMEN verbindlich
erklärt werden.
(6) Problemstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten
oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und
Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren
Abfallaufkommen üblicherweise anfallen,
wie zB Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren,
Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer,
Batterien. Diese Abfälle gelten so
lange als Problemstoffe, als sie sich in der
Gewahrsame der genannten Haushalte und Einrichtungen
befinden, und sodann als gefährliche
Abfälle.
(7) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat mit Verordnung festzusetzen, welche
Abfälle ihrer Art nach als gefährliche Abfälle
(Abs. 5) oder als Problemstoffe (Abs. 6) im Sinne
dieses Bundesgesetzes gelten.
(8) Stand der Technik ist der auf den
einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende
Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren
Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei
der Bestimmung des Standes der Technik sind
insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen
oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(9) Abfallsammler (Altölsammler) ist, wer Abfälle
(Altöle) abholt oder entgegennimmt.
(10) Abfallbehandler (Altölverwerter) ist, wer
Abfälle (Altöle) verwertet, ablagert oder sonst
behandelt.
(11) Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von
Abfällen errichtet bzw. verwendet wird.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für gefährliche
Abfälle (§ 2 Abs. 5) und Altöle (§ 21).
(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses
Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 5, 7 bis 10,
11 Abs. 3, 14, 17 Abs. 2, 18 Abs. 4, 29 und 34 bis 37.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
1. Stoffe, die auf Grund einer wasserrechtlichen
Bewilligung (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.
Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung) in
Gewässer eingebracht werden,
2. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den
maßgeblichen luftreinhalterechtlichen Bestimmungen
an die freie Luft abgegeben werden,
3. Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen,
Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer
Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeiten
dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in
der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
4. radioaktive Stoffe (Strahlenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 227/1969, in der jeweils geltenden
Fassung),
5. unlegierten Eisenschrott (Abschnitt II des
Schrottlenkungsgesetzes, BGBl. Nr. 275/
1978, in der jeweils geltenden Fassung),
6. anderen als in Z 5 genannten Schrott im Sinne
des Schrottlenkungsgesetzes für die Dauer von
Lenkungsmaßnahmen sowie andere Abfälle
(Altstoffe) für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen
nach dem Versorgungssicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 282/1980, in der jeweils
geltenden Fassung,
Eine geordnete Erfassung und Behandlung im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange
nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten,
1. als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung
neu ist oder
2. solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung
für sie bestimmungsgemäßen
Verwendung steht oder
3. solange die Sache nach dem Ende ihrer
bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren
Bereich des Haushaltes bzw. der
Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet
oder verwertet wird.
Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche,
Gülle und organisch kompostierbarem Material als
Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins,
Abs. 3) geboten, wenn diese im Rahmen eines
inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
anfallen und im unmittelbaren Bereich eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer
zulässigen Verwendung zugeführt werden.
(3) Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer
Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie so lange als
Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe
einer zulässigen Verwendung oder Verwertung
zugeführt werden. Auf Altstoffe sind die Paragraphen 11,, 15
mit Ausnahme der Absatz 9 und 10 sowie die Paragraphen 16,, 17
und 28 nicht anzuwenden. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur
Erleichterung der Verwertung dienlich ist und mit
den öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vereinbar ist,
mit Verordnung jene Stoffe bestimmen, welche
jedenfalls als Altstoffe in Betracht kommen.
(4) Als Abfälle gelten Sachen, deren geordnete
Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse
(Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, auch dann, wenn sie eine die
Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem
Boden eingegangen sind.
(5) Gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung
besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen
im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (Paragraph eins,
Abs. 3) erfordert und deren ordnungsgemäße
Behandlung jedenfalls weitergehender Vorkehrungen
oder einer größeren Umsicht bedarf, als dies für
die Behandlung von Hausmüll entsprechend den
Grundsätzen des Paragraph eins, Absatz 3, erforderlich ist. Durch
Verordnung können ÖNORMEN verbindlich
erklärt werden.
(6) Problemstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten
oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und
Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren
Abfallaufkommen üblicherweise anfallen,
wie zB Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren,
Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer,
Batterien. Diese Abfälle gelten so
lange als Problemstoffe, als sie sich in der
Gewahrsame der genannten Haushalte und Einrichtungen
befinden, und sodann als gefährliche
Abfälle.
(7) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat mit Verordnung festzusetzen, welche
Abfälle ihrer Art nach als gefährliche Abfälle
(Absatz 5,) oder als Problemstoffe (Absatz 6,) im Sinne
dieses Bundesgesetzes gelten.
(8) Stand der Technik ist der auf den
einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende
Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren
Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei
der Bestimmung des Standes der Technik sind
insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen
oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(9) Abfallsammler (Altölsammler) ist, wer Abfälle
(Altöle) abholt oder entgegennimmt.
(10) Abfallbehandler (Altölverwerter) ist, wer
Abfälle (Altöle) verwertet, ablagert oder sonst
behandelt.
(11) Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von
Abfällen errichtet bzw. verwendet wird.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für gefährliche
Abfälle (Paragraph 2, Absatz 5,) und Altöle (Paragraph 21,).
(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses
Bundesgesetz nur hinsichtlich der Paragraphen eins,, 2, 5, 7 bis 10,
11 Absatz 3,, 14, 17 Absatz 2,, 18 Absatz 4,, 29 und 34 bis 37.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
1. Stoffe, die auf Grund einer wasserrechtlichen
Bewilligung (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.
Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung) in
Gewässer eingebracht werden,
2. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den
maßgeblichen luftreinhalterechtlichen Bestimmungen
an die freie Luft abgegeben werden,
3. Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen,
Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer
Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeiten
dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in
der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
4. radioaktive Stoffe (Strahlenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 227/1969, in der jeweils geltenden
Fassung),
5. unlegierten Eisenschrott (Abschnitt römisch II des
Schrottlenkungsgesetzes, BGBl. Nr. 275/
1978, in der jeweils geltenden Fassung),
6. anderen als in Ziffer 5, genannten Schrott im Sinne
des Schrottlenkungsgesetzes für die Dauer von
Lenkungsmaßnahmen sowie andere Abfälle
(Altstoffe) für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen
nach dem Versorgungssicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 282/1980, in der jeweils
geltenden Fassung,
7.Ziffer 7 Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und
Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer
Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen
Bestimmungen unterliegen.
(4) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung
unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des
Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der jeweils
geltenden Fassung, sowie bei der unmittelbaren
Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.
Feststellungsbescheid
§ 4. (1) Bestehen begründete Zweifel, ob eine
Sache Abfall oder Altöl im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist oder nicht sowie darüber, welcher
Abfallart sie zuzuordnen ist, hat die Behörde dies
1. von Amts wegen oder
2. auf Antrag des Verfügungsberechtigten
mit Bescheid festzustellen.
(2) Im Fall des § 37 Abs. 3 hat die Behörde einen
solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer
Frist von zwei Tagen nach ihrer Befassung zu
erlassen.
II. ABSCHNITT
Bundes-Abfallwirtschaftsplan
§ 5. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und
Grundsätze des § 1 hat der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,
der Länder, des Österreichischen Städtebundes,
des Österreichischen Gemeindebundes, der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen
Arbeiterkammertages, des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern einen Bundes-
Abfallwirtschaftsplan zu erlassen und zu
veröffentlichen. Dieser Plan ist längstens alle drei
Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen
fortzuschreiben.
(2) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat —
unbeschadet der den Ländern zustehenden Planungsbefugnisse
— mindestens zu umfassen:
1. eine Bestandsaufnahme der Situation der
Abfallwirtschaft;
2. aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgaben
a) zur Reduktion der Mengen und Schadstofffrachten
der Abfälle,
b) zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich
sinnvollen Verwertung von Abfällen,
c) zur Entsorgung der nicht vermeidbaren
oder verwertbaren Abfälle;
3. die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten
Maßnahmen des Bundes;
4. die regionale Verteilung der im Bundesgebiet
erforderlichen Anlagen zur Behandlang gefährlicher
Abfälle.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre
anläßlich der Vorlage des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes
über die auf Grund des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes
getroffenen Maßnahmen zu
berichten (Bundesabfallbericht).
III. ABSCHNITT
Ziele der Abfallvermeidung und Pflichten der
öffentlichen Hand
§ 6. (1) Durch die Verwendung von geeigneten
Herstellungsformen, Be- und Verarbeitungsformen
und Vertriebsformen, durch die Entwicklung
geeigneter Arten und Formen von Waren und durch
ein abfallbewußtes Verhalten der Letztverbraucher
sollen die Mengen und die Schadstofffrachten der
entsorgungsbedürftigen Abfälle verringert werden;
im Rahmen des technisch und wirtschaftlich
Möglichen sind daher insbesondere
1. Waren so herzustellen, zu be- und verarbeiten
oder sonst zu gestalten, daß die übrigbleibenden
Stoffe weitgehend wiederverwertet werden
können,
2. Vertriebsformen durch Rücknahme- und
Pfandsysteme so zu gestalten, daß der Anfall
von Abfällen beim Letztverbraucher so gering
wie möglich gehalten wird,
3. Waren so zu gestalten, daß bei ihrer
bestimmungsgemäßen Verwendung möglichst
wenige und möglichst schadstoffarme Abfälle
übrigbleiben,
4. Waren so zu gebrauchen, daß der Abfall so
gering wie möglich gehalten wird.
(2) Der Bund hat vorrangig solche Waren zu
erwerben, die nach Gebrauch oder Verbrauch als
Abfall möglichst geringe Umweltbelastungen verursachen;
dabei ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht
zu nehmen.
Maßnahmen zur Abfallvermeidung
§ 7. (1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele
gemäß § 6 Abs. 1 zur Verringerung der Mengen und
Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern
anfallenden Abfälle erforderlich ist und
soweit nicht nach § 8 vorzugehen ist, hat der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten, in den Fällen des
Abs. 6 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, Maßnahmen gemäß Abs. 2
anzuordnen.
(2) Als Maßnahmen können angeordnet werden
die Pflicht
Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und
Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer
Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen
Bestimmungen unterliegen.
(4) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung
unterliegen beim Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des
Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, in der jeweils
geltenden Fassung, sowie bei der unmittelbaren
Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.
Feststellungsbescheid
§ 4. (1) Bestehen begründete Zweifel, ob eine
Sache Abfall oder Altöl im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist oder nicht sowie darüber, welcher
Abfallart sie zuzuordnen ist, hat die Behörde dies
1. von Amts wegen oder
2. auf Antrag des Verfügungsberechtigten
mit Bescheid festzustellen.
(2) Im Fall des Paragraph 37, Absatz 3, hat die Behörde einen
solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer
Frist von zwei Tagen nach ihrer Befassung zu
erlassen.
II. ABSCHNITT
Bundes-Abfallwirtschaftsplan
§ 5. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und
Grundsätze des Paragraph eins, hat der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,
der Länder, des Österreichischen Städtebundes,
des Österreichischen Gemeindebundes, der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen
Arbeiterkammertages, des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern einen Bundes-
Abfallwirtschaftsplan zu erlassen und zu
veröffentlichen. Dieser Plan ist längstens alle drei
Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen
fortzuschreiben.
(2) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat —
unbeschadet der den Ländern zustehenden Planungsbefugnisse
— mindestens zu umfassen:
1. eine Bestandsaufnahme der Situation der
Abfallwirtschaft;
2. aus Paragraph eins, abgeleitete konkrete Vorgaben
a) zur Reduktion der Mengen und Schadstofffrachten
der Abfälle,
b) zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich
sinnvollen Verwertung von Abfällen,
c) zur Entsorgung der nicht vermeidbaren
oder verwertbaren Abfälle;
3. die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten
Maßnahmen des Bundes;
4. die regionale Verteilung der im Bundesgebiet
erforderlichen Anlagen zur Behandlang gefährlicher
Abfälle.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre
anläßlich der Vorlage des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes
über die auf Grund des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes
getroffenen Maßnahmen zu
berichten (Bundesabfallbericht).
III. ABSCHNITT
Ziele der Abfallvermeidung und Pflichten der
öffentlichen Hand
§ 6. (1) Durch die Verwendung von geeigneten
Herstellungsformen, Be- und Verarbeitungsformen
und Vertriebsformen, durch die Entwicklung
geeigneter Arten und Formen von Waren und durch
ein abfallbewußtes Verhalten der Letztverbraucher
sollen die Mengen und die Schadstofffrachten der
entsorgungsbedürftigen Abfälle verringert werden;
im Rahmen des technisch und wirtschaftlich
Möglichen sind daher insbesondere
1. Waren so herzustellen, zu be- und verarbeiten
oder sonst zu gestalten, daß die übrigbleibenden
Stoffe weitgehend wiederverwertet werden
können,
2. Vertriebsformen durch Rücknahme- und
Pfandsysteme so zu gestalten, daß der Anfall
von Abfällen beim Letztverbraucher so gering
wie möglich gehalten wird,
3. Waren so zu gestalten, daß bei ihrer
bestimmungsgemäßen Verwendung möglichst
wenige und möglichst schadstoffarme Abfälle
übrigbleiben,
4. Waren so zu gebrauchen, daß der Abfall so
gering wie möglich gehalten wird.
(2) Der Bund hat vorrangig solche Waren zu
erwerben, die nach Gebrauch oder Verbrauch als
Abfall möglichst geringe Umweltbelastungen verursachen;
dabei ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht
zu nehmen.
Maßnahmen zur Abfallvermeidung
§ 7. (1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele
gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zur Verringerung der Mengen und
Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern
anfallenden Abfälle erforderlich ist und
soweit nicht nach Paragraph 8, vorzugehen ist, hat der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten, in den Fällen des
Abs. 6 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, Maßnahmen gemäß Absatz 2,
anzuordnen.
(2) Als Maßnahmen können angeordnet werden
die Pflicht
1.Ziffer eins zur Kennzeichnung von Waren, die auf die
Notwendigkeit einer Rückgabe oder sonstigen
besonderen Verwertung oder Entsorgung
hinweist,
2. zur Kennzeichnung der Beschaffenheit, insbesondere
des Schadstoffgehaltes von Waren
und der bei ihrer Entsorgung zu beachtenden
Vorsichtsmaßnahmen,
3. zur Rücknahme der nach der bestimmungsgemäßen
Verwendung einer Ware verbleibenden
Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial
ua. durch Hersteller oder
Vertreiber von Waren solcher Art oder
bestimmte Dritte sowie die entsprechende
Pflicht der Abfallbesitzer zur Rückgabe,
4. zur Einhebung eines Pfandbeitrages durch den
Abgeber,
5. als inländischer Produzent (Abfüller) oder als
Importeur für die im Inland in Verkehr
gesetzten Waren und Umschließungen einen
Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag an den
Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds abzuführen;
der Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag
muß dem Wert der Ware und der
Umschließungen sowie den Verwertungs- und
Entsorgungskosten angemessen sein, er darf
jedoch die Höhe beider Beträge nicht
übersteigen,
6. zur Abgabe von Waren sowie von Gebinden
und Verpackungen nur in einer die Abfallsammlung
und -behandlung wesentlich entlastenden
Form und Beschaffenheit,
7. zur Überlassung bzw. Sammlung von Abfällen,
insbesondere getrennt von anderen
Abfällen, mit dem Ziel, ihre Behandlung in
einer möglichst umweltverträglichen Weise zu
ermöglichen oder zu erleichtern,
8. zur Unterlassung des Inverkehrsetzens von
Waren, wenn diese Waren nach ihrem
Gebrauch oder Verbrauch bei der Entsorgung
geeignet sind gefährliche Stoffe freizusetzen
und dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand verhindert werden kann.
(3) Bei Verordnungen gemäß Abs. 2 ist auf die
Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung
sowie auf die jeweiligen technischen und
wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend Bedacht
zu nehmen.
(4) Für Waren, die Gegenstand einer Zielverordnung
sind, können innerhalb der Fristen gemäß § 8
Abs. 2 Z 2 nur Verordnungen nach Abs. 2 Z 1, 2
und 6 in Kraft gesetzt werden:
(5) Die Erlassung einer Verordnung gemäß
Abs. 2 Z 5 bedarf des Einvernehmens mit dem
Hauptausschuß des Nationalrates.
(6) In einer Verordnung nach Abs. 2 Z 5 kann
angeordnet werden, daß Waren, die Gegenstand
einer derartigen Verordnung sind, bei der Einfuhr
zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr
zum Ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung
in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung im
Sinne der zollrechtlichen Vorschriften vom Anmelder
(§ 52 des Zollgesetzes 1988) mit einem eigenen
Anmeldeschein anzumelden sind. Der Anmeldeschein
ist eine für die Abfertigung erforderliche
Unterlage im Sinne des § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes
1988. Die Anmeldescheine sind von den Zollämtern
monatlich gesammelt an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
zu übersenden.
(7) In den Fällen des Abs. 6 sind die Waren, für
die die Anmeldepflicht gilt, nach den Nummern des
Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/
1987, in der jeweils geltenden Fassung) zu
bezeichnen. Die Verordnung hat auch Form und
Inhalt des Anmeldescheines zu bestimmen. In der
Verordnung können, wenn das Interesse an der
Erleichterung des Warenverkehrs oder der Verwaltungsvereinfachung
das Interesse an der Anmeldung
überwiegt, auch Ausnahmen von der Anmeldepflicht
zugelassen werden.
(8) In anderen Gesetzen geregelte Verpflichtungen
zur Kennzeichnung, Rückgabe und Rücknahme
bleiben unberührt.
(9) Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 2
nicht anderes angeordnet ist, dürfen Abfälle, für die
Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 2 in Geltung
stehen, nicht in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr
eingebracht werden.
(10) Die Erhebung des Verwertungs- und
Entsorgungsbeitrages obliegt dem Umwelt- und
Wasserwirtschaftsfonds. Dieser hat die §§ 19 Abs. 2,
24 Abs. 1 lit. a, 81, 101 Abs. 1, 119, 141 Abs. 1, 143,
1.44, 146, 184, 210, 211, 224, 226 bis 229 und 235
BAO sinngemäß anzuwenden.
(11) In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann ein
Bescheid des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
im Zusammenhang mit der Erhebung des Verwertungs-
und Entsorgungsbeitrages vom Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb eines
Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides
aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt
in einem wesentlichen Punkt unrichtig
festgestellt oder aktenwidrig angenommen
wurde,
2. Verfahrensvorschriften außer acht gelassen
wurden, bei deren Einhaltung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden
können oder
3. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Zielverordnung
§ 8. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie kann von der Erlassung einer
Verordnung gemäß § 7 absehen und im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten durch Verordnung Ziele gemäß
zur Kennzeichnung von Waren, die auf die
Notwendigkeit einer Rückgabe oder sonstigen
besonderen Verwertung oder Entsorgung
hinweist,
2. zur Kennzeichnung der Beschaffenheit, insbesondere
des Schadstoffgehaltes von Waren
und der bei ihrer Entsorgung zu beachtenden
Vorsichtsmaßnahmen,
3. zur Rücknahme der nach der bestimmungsgemäßen
Verwendung einer Ware verbleibenden
Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial
ua. durch Hersteller oder
Vertreiber von Waren solcher Art oder
bestimmte Dritte sowie die entsprechende
Pflicht der Abfallbesitzer zur Rückgabe,
4. zur Einhebung eines Pfandbeitrages durch den
Abgeber,
5. als inländischer Produzent (Abfüller) oder als
Importeur für die im Inland in Verkehr
gesetzten Waren und Umschließungen einen
Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag an den
Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds abzuführen;
der Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag
muß dem Wert der Ware und der
Umschließungen sowie den Verwertungs- und
Entsorgungskosten angemessen sein, er darf
jedoch die Höhe beider Beträge nicht
übersteigen,
6. zur Abgabe von Waren sowie von Gebinden
und Verpackungen nur in einer die Abfallsammlung
und -behandlung wesentlich entlastenden
Form und Beschaffenheit,
7. zur Überlassung bzw. Sammlung von Abfällen,
insbesondere getrennt von anderen
Abfällen, mit dem Ziel, ihre Behandlung in
einer möglichst umweltverträglichen Weise zu
ermöglichen oder zu erleichtern,
8. zur Unterlassung des Inverkehrsetzens von
Waren, wenn diese Waren nach ihrem
Gebrauch oder Verbrauch bei der Entsorgung
geeignet sind gefährliche Stoffe freizusetzen
und dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand verhindert werden kann.
(3) Bei Verordnungen gemäß Absatz 2, ist auf die
Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung
sowie auf die jeweiligen technischen und
wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend Bedacht
zu nehmen.
(4) Für Waren, die Gegenstand einer Zielverordnung
sind, können innerhalb der Fristen gemäß Paragraph 8,
Abs. 2 Ziffer 2, nur Verordnungen nach Absatz 2, Ziffer eins,, 2
und 6 in Kraft gesetzt werden:
(5) Die Erlassung einer Verordnung gemäß
Abs. 2 Ziffer 5, bedarf des Einvernehmens mit dem
Hauptausschuß des Nationalrates.
(6) In einer Verordnung nach Absatz 2, Ziffer 5, kann
angeordnet werden, daß Waren, die Gegenstand
einer derartigen Verordnung sind, bei der Einfuhr
zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr
zum Ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung
in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung im
Sinne der zollrechtlichen Vorschriften vom Anmelder
(Paragraph 52, des Zollgesetzes 1988) mit einem eigenen
Anmeldeschein anzumelden sind. Der Anmeldeschein
ist eine für die Abfertigung erforderliche
Unterlage im Sinne des Paragraph 52, Absatz 4, des Zollgesetzes
1988. Die Anmeldescheine sind von den Zollämtern
monatlich gesammelt an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
zu übersenden.
(7) In den Fällen des Absatz 6, sind die Waren, für
die die Anmeldepflicht gilt, nach den Nummern des
Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/
1987, in der jeweils geltenden Fassung) zu
bezeichnen. Die Verordnung hat auch Form und
Inhalt des Anmeldescheines zu bestimmen. In der
Verordnung können, wenn das Interesse an der
Erleichterung des Warenverkehrs oder der Verwaltungsvereinfachung
das Interesse an der Anmeldung
überwiegt, auch Ausnahmen von der Anmeldepflicht
zugelassen werden.
(8) In anderen Gesetzen geregelte Verpflichtungen
zur Kennzeichnung, Rückgabe und Rücknahme
bleiben unberührt.
(9) Sofern in einer Verordnung gemäß Absatz 2,
nicht anderes angeordnet ist, dürfen Abfälle, für die
Verkehrsbeschränkungen gemäß Absatz 2, in Geltung
stehen, nicht in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr
eingebracht werden.
(10) Die Erhebung des Verwertungs- und
Entsorgungsbeitrages obliegt dem Umwelt- und
Wasserwirtschaftsfonds. Dieser hat die Paragraphen 19, Absatz 2,,
24 Absatz eins, Litera a,, 81, 101 Absatz eins,, 119, 141 Absatz eins,, 143,
1.44, 146, 184, 210, 211, 224, 226 bis 229 und 235
BAO sinngemäß anzuwenden.
(11) In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann ein
Bescheid des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
im Zusammenhang mit der Erhebung des Verwertungs-
und Entsorgungsbeitrages vom Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb eines
Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides
aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt
in einem wesentlichen Punkt unrichtig
festgestellt oder aktenwidrig angenommen
wurde,
2. Verfahrensvorschriften außer acht gelassen
wurden, bei deren Einhaltung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden
können oder
3. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Zielverordnung
§ 8. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie kann von der Erlassung einer
Verordnung gemäß Paragraph 7, absehen und im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten durch Verordnung Ziele gemäß
§ 6 Abs. 1 festsetzen, soweit anzunehmen ist, daß
innerhalb vertretbarer Frist durch die Selbstgestaltung
der Wirtschaft die notwendige Verringerung
der Mengen oder Schadstofffrachten der üblicherweise
bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle
erreicht werden kann.
(2) Die Zielverordnung gemäß Abs. 1 hat
insbesondere zu enthalten:
1. das zu erreichende Abfallvermeidungsziel;
2. eine angemessene Frist zur Zielerreichung
oder Fristen im Rahmen eines Stufenplanes;
3. das Verfahren zur Feststellung der Zielerreichung;
4. regelmäßige Informationspflichten des Bundesministers
für Umwelt, Jugend und Familie
über das Ausmaß bzw. die Abschätzung der
Zielerreichung;
5. Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 der Art nach,
die angeordnet werden, wenn das Ziel im
Rahmen eines Stufenplanes nicht erreicht
wird.
Anlagenbezogene Abfallvermeidung
§ 9. (1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von
Anlagen sowie die Änderung von Altanlagen, bei
deren Betrieb Abfälle anfallen, bedürfen einer
Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt
nicht für gewerbliche Betriebsanlagen und Bergbauanlagen.
Dies gilt weiters nicht für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe, soweit sie nicht einer
wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2
lit. f und g des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen.
Weiters sind Anlagen ausgenommen, soweit deren
Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten
Haushalte vergleichbar sind.
(2) Der Genehmigungsantrag hat jedenfalls eine
Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu
erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen
zu deren Vermeidung, Verwertung und
Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept) zu enthalten.
Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter
Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu
erteilen, wenn die Abfälle nach dem Stand der
Technik (§ 2 Abs. 8) vermieden oder verwertet oder,
soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
ordnungsgemäß entsorgt werden.
(3) Bei Anlagen, für deren Errichtung, Inbetriebnahme
oder Änderung nach den §§ 28 oder 29
dieses Bundesgesetzes oder nach den luftreinhalte-,
wasser- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen
eine Genehmigung erforderlich ist, entfällt eine
gesonderte Genehmigung gemäß Abs. 1. Bei der
Erteilung der Genehmigung ist Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die Behörde, die in oberster Instanz über die
gemäß Abs. 1 zu erteilende Genehmigung zu
entscheiden hat, hat vor ihrer Entscheidung ein
Gutachten des Umweltbundesamtes oder eines
anderen geeigneten Gutachters einzuholen, sofern
der Genehmigungswerber dies während des Verfahrens
beantragt. Die Kosten des Gutachtdns sind
Barauslagen des Verfahrens und sind vom Genehmigungswerber
zu tragen.
(5) Wurde beim Betrieb einer Anlage gemäß
Abs. 1 mindestens zweimal der Tatbestand einer
strafbaren Handlung gemäß § 39 Abs. 1 verwirklicht
und ist wegen der besonderen Gefährlichkeit
oder der großen Menge der Abfälle, die beim
Betrieb dieser Anlage anfallen, eine Beeinträchtigung
der Interessen gemäß § 1 Abs. 3 anzunehmen,
so hat die Behörde dem Betriebsinhaber die Vorlage
eines Abfallwirtschaftskonzeptes gemäß Abs. 2
erster Satz innerhalb einer angemessenen Frist
vorzuschreiben und erforderlichenfalls dem Abs. 2
entsprechende Aufträge zu erteilen.
(6) In Betrieben mit mehr als 250 Arbeitnehmern,
in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, ist
vom Betriebsinhaber ein Abfallbeauftragter schriftlich
zu bestellen und der Behörde bekanntzugeben.
Der Abfallbeauftragte hat die Einhaltung der
Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf
beruhender Verwaltungsakte zu überwachen. Er hat
den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen,
insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich
zu informieren. Der Abfallbeauftragte muß im
Betrieb dauernd beschäftigt und während der
üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend
oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall
seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu
bestellen.
(7) Durch die Bestellung eines Abfallbeauftragten
wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die
Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und darauf beruhender Verwaltungsakte nicht
berührt.
(8) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten und
hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die
dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) entsprechenden
Bestimmungen über die Ausstattung und den
Betrieb der zu errichtenden oder zu ändernden
Anlagen festlegen.
Altstoffverwertung
§ 10. (1) Soweit dies zur Erreichung der im
Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgestellten Ziele
erforderlich ist, kann der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der im
§ 5 Abs. 1 genannten Einrichtungen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten anordnen, daß Waren nur hergestellt
werden dürfen, wenn zu ihrer Herstellung ein
dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) sowie den
abfallwirtschaftlichen Erfordernissen einer Verwer-
§ 6 Absatz eins, festsetzen, soweit anzunehmen ist, daß
innerhalb vertretbarer Frist durch die Selbstgestaltung
der Wirtschaft die notwendige Verringerung
der Mengen oder Schadstofffrachten der üblicherweise
bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle
erreicht werden kann.
(2) Die Zielverordnung gemäß Absatz eins, hat
insbesondere zu enthalten:
1. das zu erreichende Abfallvermeidungsziel;
2. eine angemessene Frist zur Zielerreichung
oder Fristen im Rahmen eines Stufenplanes;
3. das Verfahren zur Feststellung der Zielerreichung;
4. regelmäßige Informationspflichten des Bundesministers
für Umwelt, Jugend und Familie
über das Ausmaß bzw. die Abschätzung der
Zielerreichung;
5. Maßnahmen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der Art nach,
die angeordnet werden, wenn das Ziel im
Rahmen eines Stufenplanes nicht erreicht
wird.
Anlagenbezogene Abfallvermeidung
§ 9. (1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von
Anlagen sowie die Änderung von Altanlagen, bei
deren Betrieb Abfälle anfallen, bedürfen einer
Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt
nicht für gewerbliche Betriebsanlagen und Bergbauanlagen.
Dies gilt weiters nicht für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe, soweit sie nicht einer
wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 32, Absatz 2,
lit. f und g des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen.
Weiters sind Anlagen ausgenommen, soweit deren
Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten
Haushalte vergleichbar sind.
(2) Der Genehmigungsantrag hat jedenfalls eine
Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu
erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen
zu deren Vermeidung, Verwertung und
Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept) zu enthalten.
Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter
Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu
erteilen, wenn die Abfälle nach dem Stand der
Technik (Paragraph 2, Absatz 8,) vermieden oder verwertet oder,
soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
ordnungsgemäß entsorgt werden.
(3) Bei Anlagen, für deren Errichtung, Inbetriebnahme
oder Änderung nach den Paragraphen 28, oder 29
dieses Bundesgesetzes oder nach den luftreinhalte-,
wasser- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen
eine Genehmigung erforderlich ist, entfällt eine
gesonderte Genehmigung gemäß Absatz eins, Bei der
Erteilung der Genehmigung ist Absatz 2, anzuwenden.
(4) Die Behörde, die in oberster Instanz über die
gemäß Absatz eins, zu erteilende Genehmigung zu
entscheiden hat, hat vor ihrer Entscheidung ein
Gutachten des Umweltbundesamtes oder eines
anderen geeigneten Gutachters einzuholen, sofern
der Genehmigungswerber dies während des Verfahrens
beantragt. Die Kosten des Gutachtdns sind
Barauslagen des Verfahrens und sind vom Genehmigungswerber
zu tragen.
(5) Wurde beim Betrieb einer Anlage gemäß
Abs. 1 mindestens zweimal der Tatbestand einer
strafbaren Handlung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, verwirklicht
und ist wegen der besonderen Gefährlichkeit
oder der großen Menge der Abfälle, die beim
Betrieb dieser Anlage anfallen, eine Beeinträchtigung
der Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, anzunehmen,
so hat die Behörde dem Betriebsinhaber die Vorlage
eines Abfallwirtschaftskonzeptes gemäß Absatz 2,
erster Satz innerhalb einer angemessenen Frist
vorzuschreiben und erforderlichenfalls dem Absatz 2,
entsprechende Aufträge zu erteilen.
(6) In Betrieben mit mehr als 250 Arbeitnehmern,
in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, ist
vom Betriebsinhaber ein Abfallbeauftragter schriftlich
zu bestellen und der Behörde bekanntzugeben.
Der Abfallbeauftragte hat die Einhaltung der
Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf
beruhender Verwaltungsakte zu überwachen. Er hat
den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen,
insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich
zu informieren. Der Abfallbeauftragte muß im
Betrieb dauernd beschäftigt und während der
üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend
oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall
seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu
bestellen.
(7) Durch die Bestellung eines Abfallbeauftragten
wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die
Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und darauf beruhender Verwaltungsakte nicht
berührt.
(8) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten und
hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die
dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8,) entsprechenden
Bestimmungen über die Ausstattung und den
Betrieb der zu errichtenden oder zu ändernden
Anlagen festlegen.
Altstoffverwertung
§ 10. (1) Soweit dies zur Erreichung der im
Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgestellten Ziele
erforderlich ist, kann der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der im
§ 5 Absatz eins, genannten Einrichtungen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten anordnen, daß Waren nur hergestellt
werden dürfen, wenn zu ihrer Herstellung ein
dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8,) sowie den
abfallwirtschaftlichen Erfordernissen einer Verwer-
tungtung von Altstoffen entsprechender Altstoffanteil
verarbeitet wird. Eine solche Anordnung darf nur
erlassen werden, wenn damit keine erhebliche
Benachteiligung in der Wettbewerbsstellung zu
gleichartigen Waren verursacht wird. Derartige
Anordnungen sind jährlich zu überprüfen und
erforderlichenfalls anzupassen.
(2) Soweit dies zur Erreichung der im Bundes-
Abfallwirtschaftsplan aufgestellten Ziele erforderlich
ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie nach Anhörung der im § 5 Abs. 1
genannten Einrichtungen anzuordnen, daß bestimmte
Abfälle, die nach den jeweiligen technischen
Gegebenheiten auf eine unschädliche Weise
verwertet werden können, getrennt zu sammeln
sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig (§ 1 Abs. 2
Z 2) ist.
IV. ABSCHNITT
Verpflichtungen bei der Sammlung,
Lagerung, Beförderung und Behandlung
Getrennte Sammlung
§ 11. (1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind von
anderen Abfällen so getrennt zu sammeln, zu
lagern, zu befördern und zu behandeln, daß
Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3
vermieden werden.
(2) Gefährliche Abfälle und Altöle dürfen nicht
vermischt oder vermengt werden, wenn dadurch die
Behandlung erschwert wird.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten unter
Bedachtnahme auf die im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2
erforderliche Abfallverwertung mit Verordnung
bestimmen, welche Materialien jedenfalls einer
getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung
zuzuführen sind, soweit dies technisch möglich und
nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden
ist.
(4) Der Landeshauptmann kann unter Berücksichtigung
des § 1 Abs. 2 Z 2 mit Verordnung
nähere Bestimmungen über die Durchführung der
getrennten Sammlung gefährlicher Abfälle erlassen.
Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen
§ 12. (1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände)
haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal
jährlich, eine getrennte Sammjung (Abgabemöglichkeit)
von Problemstoffen durchzuführen oder
durchführen zu lassen, für deren Sammlung
(Rücknahme) in der Gemeinde (im Verbandsbereich)
nicht anderweitig Vorsorge getroffen ist. Der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
kann, soweit dies zur Wahrung der in § 1 genannten
Ziele und Schutzgüter erforderlich ist, mit Verordnung
technische Anforderungen, insbesondere für
Sammeleinrichtungen und Behältnisse, zur Durchführung
der Problemstoffsammlungen festlegen.
Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf
den Bundes-Abfallwirtschaftsplan mit Verordnung
festzulegen, insbesondere für welche Abfallarten
häufigere Problemstoffsammlungen durchzuführen
sind. Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen
bestimmte Termine sowie die Einsammlungsorte
festzulegen und auf geeignete Weise
rechtzeitig bekanntzugeben.
(2) Problemstoffe und Altöle, die nicht gemäß
§ 17 Abs. 3 behandelt oder übergeben werden, sind
in dem dafür vorgesehenen Umfang einer kommunalen
Problemstoffsammlung (Abs. 1) oder einem
zur Rücknahme Befugten oder Verpflichteten (§§ 7,
24) zu übergeben oder bei einer öffentlichen
Sammelstelle (§ 30) abzugeben.
(3) Problemstoffe und Altöle dürfen nicht in die
Haus- und Sperrmüllabfuhr eingebracht werden; sie
dürfen nicht außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen
abgelagert oder in einer die in § 1
Abs. 3 genannten öffentlichen Interessen beeinträchtigenden
Weise gelagert werden.
(4) Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen
und gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtige
land- und forstwirtschaftliche Betriebe
unterliegen hinsichtlich der bei ihnen anfallenden
Problemstoffe, Altöle und sonstigen Abfälle nicht
den §§ 13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes.
Für nicht gemäß § 125 BAO buchführungspflichtige
land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten
hinsichtlich gefährlicher Abfälle dann nicht die
§§ 13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes, wenn
diese gefährlichen Abfälle einem rücknahmebefugten
Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 3
übergeben werden.
(5) Zur Ermittlung der gemäß § 125 BAO
buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe nach Abs. 4 hat die Finanzverwaltung
auf Antrag der Behörde die buchführungspflichtigen
Betriebe bekanntzugeben. Diese Daten
hat die Behörde ausschließlich nur für Zwecke des
Vollzugs des Abfallwirtschaftsgesetzes zu verwenden.
Meldepflicht
§ 13. (1) Wer eine Tätigkeit ausübt, bei der Altöle
in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder
gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) anfallen, hat diesen
Umstand oder eine nicht bloß unwesentliche
Änderung im Anfall dieser Abfälle, sofern sie nicht
Altstoffe sind, oder Altöle binnen drei Monaten
nach der Aufnahme der Tätigkeit oder nach der
Änderung dem Landeshauptmann zu melden. Die
Meldung hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib
von Altstoffen entsprechender Altstoffanteil
verarbeitet wird. Eine solche Anordnung darf nur
erlassen werden, wenn damit keine erhebliche
Benachteiligung in der Wettbewerbsstellung zu
gleichartigen Waren verursacht wird. Derartige
Anordnungen sind jährlich zu überprüfen und
erforderlichenfalls anzupassen.
(2) Soweit dies zur Erreichung der im Bundes-
Abfallwirtschaftsplan aufgestellten Ziele erforderlich
ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie nach Anhörung der im Paragraph 5, Absatz eins,
genannten Einrichtungen anzuordnen, daß bestimmte
Abfälle, die nach den jeweiligen technischen
Gegebenheiten auf eine unschädliche Weise
verwertet werden können, getrennt zu sammeln
sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig (Paragraph eins, Absatz 2,
Z 2) ist.
IV. ABSCHNITT
Verpflichtungen bei der Sammlung,
Lagerung, Beförderung und Behandlung
Getrennte Sammlung
§ 11. (1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind von
anderen Abfällen so getrennt zu sammeln, zu
lagern, zu befördern und zu behandeln, daß
Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,
vermieden werden.
(2) Gefährliche Abfälle und Altöle dürfen nicht
vermischt oder vermengt werden, wenn dadurch die
Behandlung erschwert wird.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten unter
Bedachtnahme auf die im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,
erforderliche Abfallverwertung mit Verordnung
bestimmen, welche Materialien jedenfalls einer
getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung
zuzuführen sind, soweit dies technisch möglich und
nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden
ist.
(4) Der Landeshauptmann kann unter Berücksichtigung
des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, mit Verordnung
nähere Bestimmungen über die Durchführung der
getrennten Sammlung gefährlicher Abfälle erlassen.
Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen
§ 12. (1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände)
haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal
jährlich, eine getrennte Sammjung (Abgabemöglichkeit)
von Problemstoffen durchzuführen oder
durchführen zu lassen, für deren Sammlung
(Rücknahme) in der Gemeinde (im Verbandsbereich)
nicht anderweitig Vorsorge getroffen ist. Der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
kann, soweit dies zur Wahrung der in Paragraph eins, genannten
Ziele und Schutzgüter erforderlich ist, mit Verordnung
technische Anforderungen, insbesondere für
Sammeleinrichtungen und Behältnisse, zur Durchführung
der Problemstoffsammlungen festlegen.
Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf
den Bundes-Abfallwirtschaftsplan mit Verordnung
festzulegen, insbesondere für welche Abfallarten
häufigere Problemstoffsammlungen durchzuführen
sind. Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen
bestimmte Termine sowie die Einsammlungsorte
festzulegen und auf geeignete Weise
rechtzeitig bekanntzugeben.
(2) Problemstoffe und Altöle, die nicht gemäß
§ 17 Absatz 3, behandelt oder übergeben werden, sind
in dem dafür vorgesehenen Umfang einer kommunalen
Problemstoffsammlung (Absatz eins,) oder einem
zur Rücknahme Befugten oder Verpflichteten (Paragraphen 7,,
24) zu übergeben oder bei einer öffentlichen
Sammelstelle (Paragraph 30,) abzugeben.
(3) Problemstoffe und Altöle dürfen nicht in die
Haus- und Sperrmüllabfuhr eingebracht werden; sie
dürfen nicht außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen
abgelagert oder in einer die in Paragraph eins,
Abs. 3 genannten öffentlichen Interessen beeinträchtigenden
Weise gelagert werden.
(4) Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen
und gemäß Paragraph 125, BAO nicht buchführungspflichtige
land- und forstwirtschaftliche Betriebe
unterliegen hinsichtlich der bei ihnen anfallenden
Problemstoffe, Altöle und sonstigen Abfälle nicht
den Paragraphen 13,, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes.
Für nicht gemäß Paragraph 125, BAO buchführungspflichtige
land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten
hinsichtlich gefährlicher Abfälle dann nicht die
§§ 13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes, wenn
diese gefährlichen Abfälle einem rücknahmebefugten
Unternehmen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3,
übergeben werden.
(5) Zur Ermittlung der gemäß Paragraph 125, BAO
buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe nach Absatz 4, hat die Finanzverwaltung
auf Antrag der Behörde die buchführungspflichtigen
Betriebe bekanntzugeben. Diese Daten
hat die Behörde ausschließlich nur für Zwecke des
Vollzugs des Abfallwirtschaftsgesetzes zu verwenden.
Meldepflicht
§ 13. (1) Wer eine Tätigkeit ausübt, bei der Altöle
in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder
gefährliche Abfälle (Paragraph 2, Absatz 5,) anfallen, hat diesen
Umstand oder eine nicht bloß unwesentliche
Änderung im Anfall dieser Abfälle, sofern sie nicht
Altstoffe sind, oder Altöle binnen drei Monaten
nach der Aufnahme der Tätigkeit oder nach der
Änderung dem Landeshauptmann zu melden. Die
Meldung hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib
derder gefährlichen Abfälle und Altöle zu umfassen.
Die Einstellung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 ist dem
Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die im ersten Satz geregelte Pflicht bezieht sich
nicht auf die Gemeinden (Gemeindeverbände)
hinsichtlich der Sammlung von Problemstoffen,
wenn sie diese selbst durchführen.
(2) Der Landeshauptmann hat demjenigen, der
erstmals eine Meldung gemäß Abs. 1 erstattet hat,
eine Abfall- bzw. Altölbesitzer-Nummer zuzuteilen.
Der Landeshauptmann hat die Meldungen gemäß
Abs. 1 im Datenverbund (§ 38) automationsunterstützt
zu ermitteln und zu verarbeiten und dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur
Verfügung zu stellen.
Aufzeichnungspflicht
§ 14. (1) Wer eine Tätigkeit ausübt, bei der
Abfälle oder Altöle anfallen, oder wer Abfälle oder
Altöle sammelt oder behandelt, hat, getrennt für
jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen
über Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser
Abfälle oder Altöle zu führen und darüber den
Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Personen, die erwerbsmäßig Waren abgeben,
unterliegen in bezug auf die Rücknahme von nicht
gefährlichen Abfällen, Altölen und Problemstoffen
nicht der Aufzeichnungspflicht. Die Aufzeichnungen
sind, vom Tag der letzten Eintragung an
gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren
und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
(2) Wer gewerbsmäßig Motoröl in einer Menge
von über 24 Liter an Letztverbraucher abgibt, hat
über Art und Menge des abgegebenen Öles sowie
darüber Aufzeichnungen zu führen, an wen dieses
abgegeben wurde. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.
(3) Soweit dies zum Schutz vor gefährlichen
Stoffen erforderlich ist, kann der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
mit Verordnung bestimmen, daß Aufzeichnungen
über die Beschaffung, die Lagerung
und den Verbrauch von solchen Stoffen zu führen
sind, die in besonderem Maße geeignet sind, nach
ihrer Verwendung oder nach ihrem Verbrauch als
gefährliche Abfälle anzufallen.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft und dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere
und genaue Erfassung der Abfälle und Altöle mit
Verordnung nähere Vorschriften über Art, Aufbau
und Führung der in § 13 bezeichneten Meldungen
und der in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten
Aufzeichnungen zu erlassen.
(5) Für gefährliche Abfälle gilt die Aufbewahrung
der Begleitscheine als Aufzeichnung gemäß Abs. 1.
Erlaubnispflicht für Abfallsammler und -behandler
§ 15. (1) Wer gefährliche Abfälle oder Altöle
sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt
(verwertet, ablagert oder sonst behandelt),
bedarf hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die
Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende
Tätigkeit nachgewiesen werden.
(2) Dem Abs. 1 unterliegen nicht
1. Unternehmen, die ausschließlich im eigenen
Betrieb anfallende Altöle verwerten,
2. Gebietskörperschaften und Verbände von
Gebietskörperschaften sowie Betreiber öffentlicher
Sammelstellen (§ 30),
3. Unternehmen, die erwerbsmäßig Waren abgeben,
in bezug auf die Rücknahme von Abfällen
oder Altölen dieser Waren,
4. Transporteure, soweit sie Abfälle oder Altöle
im direkten Auftrag des Abfallbesitzers nur
befördern und hiezu nach gewerberechtlichen
Vorschriften über den Werkverkehr, güterbeförderungsrechtlichen
oder anderen verkehrsrechtlichen
Bestimmungen befugt sind.
(3) Verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
eine Person, deren Qualifikation und bisherige
Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die
beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht
ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen
vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich
gilt eine Person, die wegen einer oder mehrerer mit
Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu
einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist, solange die Verurteilungen nicht getilgt
sind, die mindestens dreimal wegen einer Übertretung
von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz
der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes,
der Gewerbeordnung 1973 oder des Wasserrechtsgesetzes
1959 oder der durch dieses Bundesgesetz
aufgehobenen Rechtsvorschriften (§ 42
Abs. 1) bestraft worden ist oder die gemäß der
Gewerbeordnung 1973 von der Ausübung der
betreffenden Tätigkeit ausgeschlossen ist.
(4) Die Erlaubnis ist erforderlichenfalls nur für
bestimmte Abfall- oder Altölarten oder Behandlungsweisen
sowie unter Bedingungen, Befristungen
oder Auflagen zu erteilen, wenn deren Erfüllung
oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit
oder im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten
ist. Sofern es im öffentlichen Interesse erforderlich
ist, können auch nach Erteilung der Erlaubnis
Beschränkungen oder Auflagen vorgeschrieben
werden.
(5) Wenn die Tätigkeit nicht von einer
natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der
Erlaubniswerber die in bezug auf die auszuübende
gefährlichen Abfälle und Altöle zu umfassen.
Die Einstellung der Tätigkeit gemäß Absatz eins, ist dem
Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die im ersten Satz geregelte Pflicht bezieht sich
nicht auf die Gemeinden (Gemeindeverbände)
hinsichtlich der Sammlung von Problemstoffen,
wenn sie diese selbst durchführen.
(2) Der Landeshauptmann hat demjenigen, der
erstmals eine Meldung gemäß Absatz eins, erstattet hat,
eine Abfall- bzw. Altölbesitzer-Nummer zuzuteilen.
Der Landeshauptmann hat die Meldungen gemäß
Abs. 1 im Datenverbund (Paragraph 38,) automationsunterstützt
zu ermitteln und zu verarbeiten und dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur
Verfügung zu stellen.
Aufzeichnungspflicht
§ 14. (1) Wer eine Tätigkeit ausübt, bei der
Abfälle oder Altöle anfallen, oder wer Abfälle oder
Altöle sammelt oder behandelt, hat, getrennt für
jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen
über Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser
Abfälle oder Altöle zu führen und darüber den
Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Personen, die erwerbsmäßig Waren abgeben,
unterliegen in bezug auf die Rücknahme von nicht
gefährlichen Abfällen, Altölen und Problemstoffen
nicht der Aufzeichnungspflicht. Die Aufzeichnungen
sind, vom Tag der letzten Eintragung an
gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren
und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
(2) Wer gewerbsmäßig Motoröl in einer Menge
von über 24 Liter an Letztverbraucher abgibt, hat
über Art und Menge des abgegebenen Öles sowie
darüber Aufzeichnungen zu führen, an wen dieses
abgegeben wurde. Absatz eins, dritter Satz gilt sinngemäß.
(3) Soweit dies zum Schutz vor gefährlichen
Stoffen erforderlich ist, kann der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
mit Verordnung bestimmen, daß Aufzeichnungen
über die Beschaffung, die Lagerung
und den Verbrauch von solchen Stoffen zu führen
sind, die in besonderem Maße geeignet sind, nach
ihrer Verwendung oder nach ihrem Verbrauch als
gefährliche Abfälle anzufallen.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft und dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere
und genaue Erfassung der Abfälle und Altöle mit
Verordnung nähere Vorschriften über Art, Aufbau
und Führung der in Paragraph 13, bezeichneten Meldungen
und der in den Absatz eins bis 3 bezeichneten
Aufzeichnungen zu erlassen.
(5) Für gefährliche Abfälle gilt die Aufbewahrung
der Begleitscheine als Aufzeichnung gemäß Absatz eins,
Erlaubnispflicht für Abfallsammler und -behandler
§ 15. (1) Wer gefährliche Abfälle oder Altöle
sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt
(verwertet, ablagert oder sonst behandelt),
bedarf hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die
Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende
Tätigkeit nachgewiesen werden.
(2) Dem Absatz eins, unterliegen nicht
1. Unternehmen, die ausschließlich im eigenen
Betrieb anfallende Altöle verwerten,
2. Gebietskörperschaften und Verbände von
Gebietskörperschaften sowie Betreiber öffentlicher
Sammelstellen (Paragraph 30,),
3. Unternehmen, die erwerbsmäßig Waren abgeben,
in bezug auf die Rücknahme von Abfällen
oder Altölen dieser Waren,
4. Transporteure, soweit sie Abfälle oder Altöle
im direkten Auftrag des Abfallbesitzers nur
befördern und hiezu nach gewerberechtlichen
Vorschriften über den Werkverkehr, güterbeförderungsrechtlichen
oder anderen verkehrsrechtlichen
Bestimmungen befugt sind.
(3) Verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
eine Person, deren Qualifikation und bisherige
Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die
beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht
ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen
vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich
gilt eine Person, die wegen einer oder mehrerer mit
Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu
einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist, solange die Verurteilungen nicht getilgt
sind, die mindestens dreimal wegen einer Übertretung
von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz
der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes,
der Gewerbeordnung 1973 oder des Wasserrechtsgesetzes
1959 oder der durch dieses Bundesgesetz
aufgehobenen Rechtsvorschriften (Paragraph 42,
Abs. 1) bestraft worden ist oder die gemäß der
Gewerbeordnung 1973 von der Ausübung der
betreffenden Tätigkeit ausgeschlossen ist.
(4) Die Erlaubnis ist erforderlichenfalls nur für
bestimmte Abfall- oder Altölarten oder Behandlungsweisen
sowie unter Bedingungen, Befristungen
oder Auflagen zu erteilen, wenn deren Erfüllung
oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit
oder im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten
ist. Sofern es im öffentlichen Interesse erforderlich
ist, können auch nach Erteilung der Erlaubnis
Beschränkungen oder Auflagen vorgeschrieben
werden.
(5) Wenn die Tätigkeit nicht von einer
natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der
Erlaubniswerber die in bezug auf die auszuübende
Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich
tätige Person als Geschäftsführer zu
bestellen. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt
werden, wer die Verläßlichkeit sowie die fachlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten in bezug auf die
auszuübende Tätigkeit besitzt, seinen Wohnsitz im
Inland hat und in der Lage ist, sich im Betrieb
entsprechend zu betätigen. Die Bestellung des
Geschäftsführers bedarf einer Erlaubnis gemäß
Abs. 1 und 4.
(6) Scheidet der gemäß Abs. 5 bestellte Geschäftsführer
aus dem Betrieb aus, so hat der Betriebsinhaber
unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu
bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen
gemäß Abs. 1, 3 bis 5 dem Landeshauptmann zur
Erteilung der Erlaubnis bekanntzugeben. Erfolgt
diese Bestellung und Namhaftmachung nicht
innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit
einzustellen.
(7) Der Träger einer Erlaubnis nach Abs. 1 hat
eine dauernde oder mehr als drei Monate
andauernde Einstellung der Tätigkeit unverzüglich
dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen.
(8) Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn die
Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 oder 5 nicht mehr
vorliegen.
(9) Der Landeshauptmann hat eine Liste der
Abfall(Altöl)sammler und Abfall(Altöl)behandler zu
führen, die gemäß Abs. 1 zur Ausübung dieser
Tätigkeit berechtigt sind. Weiters sind in diese Liste
auch jene Sammler und Behandler aufzunehmen,
die keiner Erlaubnis gemäß Abs. 1 bedürfen und
deren Berechtigung zu der betreffenden Tätigkeit
dem Landeshauptmann bekanntgeworden ist. Die
Liste, welche Namen, Standort (Betriebsstätte) und
den Umfang der Berechtigung anzugeben hat, ist in
gegliederter Form zu führen und jährlich zu
veröffentlichen.
(10) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat auf Grund der gemäß Abs. 9 von den
Landeshauptmännern veröffentlichten Listen eine
Liste sämtlicher im Bundesgebiet tätiger Abfall(Altöl)
sammler und Abfall(Altöl)behandler zu führen.
Die Liste, welche Namen, Standort (Betriebsstätte)
und den Umfang der Berechtigung anzugeben hat,
ist in gegliederter Form zu führen und jährlich im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
(11) Wenn die gemäß Abs. 1 erteilte Erlaubnis
auch in einem anderen Bundesland ausgeübt wird,
als in dem, für das die Erlaubnis erteilt wurde, ist
dies vor Aufnahme des Betriebes dem jeweiligen
Landeshauptmann anzuzeigen. In gleicher Weise ist
die Betriebseinstellung anzuzeigen.
Abhol- und Übernahmepflichten
§ 16. (1) Wer nach § 15 zur Sammlung von
gefährlichen Abfällen oder Altölen befugt ist, ist im
Rahmen seiner Berechtigung verpflichtet, nicht bloß
geringfügige Mengen von gefährlichen Abfällen
oder Altölen von deren Besitzer über Aufforderung
abzuholen, wenn kein Standort (Betriebsstätte)
eines anderen Trägers einer solchen Berechtigung
näher gelegen ist.
(2) Wer nach § 15 zur Behandlung von
gefährlichen Abfällen oder Altölen von anderen
Besitzern gefährlicher Abfälle und Altöle berechtigt
ist, ist im Rahmen seiner Berechtigung sowie nach
Möglichkeit seiner technischen Einrichtungen oder
Ausstattungen und seiner freien Kapazitäten verpflichtet,
alle ihm gelieferten gefährlichen Abfälle
und Altöle entgegenzunehmen und entsprechend zu
behandeln.
Verwertungs- und Behandlungsgrundsätze
§ 17. (1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind
unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls
so zu lagern und zu behandeln (verwerten,
ablagern oder sonst zu behandeln), daß Beeinträchtigungen
im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden.
Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder
Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen
ist unzulässig.
(2) Beim Abbruch von Baulichkeiten sind,
1. verwertbare Materialien — soweit dies nicht
mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden
oder technisch nicht möglich ist — einer
Verwertung zuzuführen,
2. nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im
Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 zuzuführen.
(3) Ist der Besitzer der gefährlichen Abfälle und
Altöle zu einer entsprechenden Behandlung nicht
befugt oder imstande, hat er dies, soweit nicht
anderes angeordnet ist, einem zu einer entsprechenden
Sammlung oder Behandlung Befugten zu
übergeben. Altöle sind in diesem Fall regelmäßig,
mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten,
einem nach den §§ 15 oder 24 Befugten zu
übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle
(§ 30) abzugeben.
(4) Gefährliche Abfälle, die nicht verwertet
werden, sind auf eine solche Weise zu behandeln,
daß sie dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechend weitgehend reaktionsarm und möglichst
konditioniert und geordnet auf einer Deponie
abgelagert werden können, und sind nach einer
derartigen Behandlung auf einer für diese Abfälle
behördlich bewilligten Deponie abzulagern.
(5) Die Behandlung oder die Übergabe von
gefährlichen Abfällen oder Altölen hat so rechtzeitig
zu erfolgen, daß Beeinträchtigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 3 vermieden werden.
Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich
tätige Person als Geschäftsführer zu
bestellen. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt
werden, wer die Verläßlichkeit sowie die fachlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten in bezug auf die
auszuübende Tätigkeit besitzt, seinen Wohnsitz im
Inland hat und in der Lage ist, sich im Betrieb
entsprechend zu betätigen. Die Bestellung des
Geschäftsführers bedarf einer Erlaubnis gemäß
Abs. 1 und 4.
(6) Scheidet der gemäß Absatz 5, bestellte Geschäftsführer
aus dem Betrieb aus, so hat der Betriebsinhaber
unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu
bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen
gemäß Absatz eins,, 3 bis 5 dem Landeshauptmann zur
Erteilung der Erlaubnis bekanntzugeben. Erfolgt
diese Bestellung und Namhaftmachung nicht
innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit
einzustellen.
(7) Der Träger einer Erlaubnis nach Absatz eins, hat
eine dauernde oder mehr als drei Monate
andauernde Einstellung der Tätigkeit unverzüglich
dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen.
(8) Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn die
Voraussetzungen gemäß Absatz eins,, 3 oder 5 nicht mehr
vorliegen.
(9) Der Landeshauptmann hat eine Liste der
Abfall(Altöl)sammler und Abfall(Altöl)behandler zu
führen, die gemäß Absatz eins, zur Ausübung dieser
Tätigkeit berechtigt sind. Weiters sind in diese Liste
auch jene Sammler und Behandler aufzunehmen,
die keiner Erlaubnis gemäß Absatz eins, bedürfen und
deren Berechtigung zu der betreffenden Tätigkeit
dem Landeshauptmann bekanntgeworden ist. Die
Liste, welche Namen, Standort (Betriebsstätte) und
den Umfang der Berechtigung anzugeben hat, ist in
gegliederter Form zu führen und jährlich zu
veröffentlichen.
(10) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat auf Grund der gemäß Absatz 9, von den
Landeshauptmännern veröffentlichten Listen eine
Liste sämtlicher im Bundesgebiet tätiger Abfall(Altöl)
sammler und Abfall(Altöl)behandler zu führen.
Die Liste, welche Namen, Standort (Betriebsstätte)
und den Umfang der Berechtigung anzugeben hat,
ist in gegliederter Form zu führen und jährlich im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
(11) Wenn die gemäß Absatz eins, erteilte Erlaubnis
auch in einem anderen Bundesland ausgeübt wird,
als in dem, für das die Erlaubnis erteilt wurde, ist
dies vor Aufnahme des Betriebes dem jeweiligen
Landeshauptmann anzuzeigen. In gleicher Weise ist
die Betriebseinstellung anzuzeigen.
Abhol- und Übernahmepflichten
§ 16. (1) Wer nach Paragraph 15, zur Sammlung von
gefährlichen Abfällen oder Altölen befugt ist, ist im
Rahmen seiner Berechtigung verpflichtet, nicht bloß
geringfügige Mengen von gefährlichen Abfällen
oder Altölen von deren Besitzer über Aufforderung
abzuholen, wenn kein Standort (Betriebsstätte)
eines anderen Trägers einer solchen Berechtigung
näher gelegen ist.
(2) Wer nach Paragraph 15, zur Behandlung von
gefährlichen Abfällen oder Altölen von anderen
Besitzern gefährlicher Abfälle und Altöle berechtigt
ist, ist im Rahmen seiner Berechtigung sowie nach
Möglichkeit seiner technischen Einrichtungen oder
Ausstattungen und seiner freien Kapazitäten verpflichtet,
alle ihm gelieferten gefährlichen Abfälle
und Altöle entgegenzunehmen und entsprechend zu
behandeln.
Verwertungs- und Behandlungsgrundsätze
§ 17. (1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind
unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls
so zu lagern und zu behandeln (verwerten,
ablagern oder sonst zu behandeln), daß Beeinträchtigungen
im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, vermieden werden.
Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder
Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen
ist unzulässig.
(2) Beim Abbruch von Baulichkeiten sind,
1. verwertbare Materialien — soweit dies nicht
mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden
oder technisch nicht möglich ist — einer
Verwertung zuzuführen,
2. nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im
Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zuzuführen.
(3) Ist der Besitzer der gefährlichen Abfälle und
Altöle zu einer entsprechenden Behandlung nicht
befugt oder imstande, hat er dies, soweit nicht
anderes angeordnet ist, einem zu einer entsprechenden
Sammlung oder Behandlung Befugten zu
übergeben. Altöle sind in diesem Fall regelmäßig,
mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten,
einem nach den Paragraphen 15, oder 24 Befugten zu
übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle
(Paragraph 30,) abzugeben.
(4) Gefährliche Abfälle, die nicht verwertet
werden, sind auf eine solche Weise zu behandeln,
daß sie dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechend weitgehend reaktionsarm und möglichst
konditioniert und geordnet auf einer Deponie
abgelagert werden können, und sind nach einer
derartigen Behandlung auf einer für diese Abfälle
behördlich bewilligten Deponie abzulagern.
(5) Die Behandlung oder die Übergabe von
gefährlichen Abfällen oder Altölen hat so rechtzeitig
zu erfolgen, daß Beeinträchtigungen im Sinne des
§ 1 Absatz 3, vermieden werden.
Pflichten von Gemeinden und Liegenschaftseigentümern
§ 18. (1) Die in § 17 geregelten Pflichten gelten
auch für die Gemeinden (Gemeindeverbände) als
Besitzer der von ihnen gesammelten Problemstoffe,
für die zur Rücknahme von Abfällen oder Altölen
Verpflichteten (§§ 7, 24) und für die Betreiber
öffentlicher Sammelstellen (§ 30).
(2) Nach Maßgabe des § 32 hat der Liegenschaftseigentümer,
auf dessen Grundstück gefährliche
Abfälle und Altöle widerrechtlich zurückgelassen
wurden, diese, wenn er der Ablagerung
zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat und ihm
zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat, auf
seine Kosten gemäß § 17 zu entsorgen. Dies gilt
auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers,
wenn sie von der Ablagerung Kenntnis
hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis
haben mußten.
(3) Der Liegenschaftseigentümer, auf dessen
Grundstück Sonderabfälle gemäß §§ 1 und 2 des
Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zurückgelassen
wurden, hat — soweit der Abfallbesitzer die
Liegenschaft mit Zustimmung ihres Eigentümers
oder dessen Rechtsvorgänger zur Sammlung oder
Lagerung von Sonderabfällen nutzte — für die
schadlose Behandlung dieser Sonderabfälle zu
sorgen.
(4) Für Ablagerungen von Abfällen, die nicht
Sonderabfälle gemäß §§ 1 und 2 des Sonderabfallgesetzes,
BGBl. Nr. 186/1983, sind und die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt
wurden, ist Abs. 2 nur mit der Maßgabe anzuwenden,
daß der Grundeigentümer nur dann zu deren
Entsorgung herangezogen werden kann, wenn er
die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich
gestattet und daraus in Form einer Vergütung für
die Inanspruchnahme seines Eigentums einen
Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist
jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der
die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme
seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche
Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie
nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges
und der verursachten sonstigen Nachteile —
ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 2 —
zu bemessen.
Übergabe von gefährlichen Abfällen und Altölen
§ 19. (1) Wer gefährliche Abfälle und Altöle
einem Übernehmer übergibt oder sie in der Absicht,
sie einem Übernehmer zu übergeben, zu diesem
befördert oder befördern läßt, hat Menge und Art
der gefährlichen Abfälle und Altöle in einem
Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren,
die mit der Behandlung verbunden sein können, sind
bekanntzugeben. Mit der Übernahme des Begleit-
scheines durch den Übernehmer gehen die in § 17
geregelten Pflichten auf den Übernehmer über;
dessen Ersatzansprüche gegen den Vorbesitzer
bleiben unberührt.
(2) Wer gefährliche Abfälle und Altöle als
Sammler oder Behandler übernimmt oder eigene
gefährliche Abfälle und Altöle selbst behandelt, hat
innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme
oder der Behandlung dem Landeshauptmann Art,
Menge, Herkunft, Transporteur und Adressat
dieser Abfälle und Altöle zu melden. Die Übermittlung
von Daten der Begleitscheine kann im Wege
der automatischen Datenverarbeitung an den
zuständigen Landeshauptmann mit dessen Zustimmung
erfolgen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten anordnen,
daß einzelne der im Abs. 1 genannten
Abfallarten anläßlich der Übergabe zu analysieren
sind und daß Analysen und Proben aufzubewahren
sowie auf Verlangen vorzulegen sind, sofern dies
zur Feststellung gefährlicher Abfälle erforderlich ist.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie eine derartige
Verordnung auch für Altölarten erlassen.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten Inhalt und
Form der Begleitscheine mit Verordnung näher zu
bestimmen.
Beförderung von gefährlichen Abfällen und Altölen
§ 20. (1) Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften
dürfen gefährliche Abfälle und Altöle nur
befördert werden, wenn diese auf den Verpackungen
und Gebinden, in denen sie befördert werden,
deutlich sichtbar gekennzeichnet sind. Der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie kann im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere
und genaue Erfassung der gefährlichen Abfälle und
Altöle sowie die Anforderungen der Transportwirtschaft
nähere Vorschriften betreffend die Kennzeichnung
gefährlicher Abfälle und Altöle erlassen.
Die Bestimmungen über den Transport gefährlicher
Güter bleiben unberührt.
(2) Die Begleitscheine (§ 19) sind während der
Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle
mitzuführen und der Behörde bzw. den Organen
der öffentlichen Aufsicht (§ 40) auf Verlangen
jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle
oder Altöle ohne die nach § 19 erforderlichen
Begleitscheine befördert, so treffen den Beförderer
Pflichten von Gemeinden und Liegenschaftseigentümern
§ 18. (1) Die in Paragraph 17, geregelten Pflichten gelten
auch für die Gemeinden (Gemeindeverbände) als
Besitzer der von ihnen gesammelten Problemstoffe,
für die zur Rücknahme von Abfällen oder Altölen
Verpflichteten (Paragraphen 7,, 24) und für die Betreiber
öffentlicher Sammelstellen (Paragraph 30,).
(2) Nach Maßgabe des Paragraph 32, hat der Liegenschaftseigentümer,
auf dessen Grundstück gefährliche
Abfälle und Altöle widerrechtlich zurückgelassen
wurden, diese, wenn er der Ablagerung
zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat und ihm
zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat, auf
seine Kosten gemäß Paragraph 17, zu entsorgen. Dies gilt
auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers,
wenn sie von der Ablagerung Kenntnis
hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis
haben mußten.
(3) Der Liegenschaftseigentümer, auf dessen
Grundstück Sonderabfälle gemäß Paragraphen eins und 2 des
Sonderabfallgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1983,, vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zurückgelassen
wurden, hat — soweit der Abfallbesitzer die
Liegenschaft mit Zustimmung ihres Eigentümers
oder dessen Rechtsvorgänger zur Sammlung oder
Lagerung von Sonderabfällen nutzte — für die
schadlose Behandlung dieser Sonderabfälle zu
sorgen.
(4) Für Ablagerungen von Abfällen, die nicht
Sonderabfälle gemäß Paragraphen eins und 2 des Sonderabfallgesetzes,
BGBl. Nr. 186/1983, sind und die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt
wurden, ist Absatz 2, nur mit der Maßgabe anzuwenden,
daß der Grundeigentümer nur dann zu deren
Entsorgung herangezogen werden kann, wenn er
die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich
gestattet und daraus in Form einer Vergütung für
die Inanspruchnahme seines Eigentums einen
Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist
jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der
die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme
seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche
Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie
nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges
und der verursachten sonstigen Nachteile —
ausgenommen die Leistungspflicht nach Absatz 2, —
zu bemessen.
Übergabe von gefährlichen Abfällen und Altölen
§ 19. (1) Wer gefährliche Abfälle und Altöle
einem Übernehmer übergibt oder sie in der Absicht,
sie einem Übernehmer zu übergeben, zu diesem
befördert oder befördern läßt, hat Menge und Art
der gefährlichen Abfälle und Altöle in einem
Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren,
die mit der Behandlung verbunden sein können, sind
bekanntzugeben. Mit der Übernahme des Begleit-
scheines durch den Übernehmer gehen die in Paragraph 17,
geregelten Pflichten auf den Übernehmer über;
dessen Ersatzansprüche gegen den Vorbesitzer
bleiben unberührt.
(2) Wer gefährliche Abfälle und Altöle als
Sammler oder Behandler übernimmt oder eigene
gefährliche Abfälle und Altöle selbst behandelt, hat
innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme
oder der Behandlung dem Landeshauptmann Art,
Menge, Herkunft, Transporteur und Adressat
dieser Abfälle und Altöle zu melden. Die Übermittlung
von Daten der Begleitscheine kann im Wege
der automatischen Datenverarbeitung an den
zuständigen Landeshauptmann mit dessen Zustimmung
erfolgen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten anordnen,
daß einzelne der im Absatz eins, genannten
Abfallarten anläßlich der Übergabe zu analysieren
sind und daß Analysen und Proben aufzubewahren
sowie auf Verlangen vorzulegen sind, sofern dies
zur Feststellung gefährlicher Abfälle erforderlich ist.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie eine derartige
Verordnung auch für Altölarten erlassen.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten Inhalt und
Form der Begleitscheine mit Verordnung näher zu
bestimmen.
Beförderung von gefährlichen Abfällen und Altölen
§ 20. (1) Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften
dürfen gefährliche Abfälle und Altöle nur
befördert werden, wenn diese auf den Verpackungen
und Gebinden, in denen sie befördert werden,
deutlich sichtbar gekennzeichnet sind. Der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie kann im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere
und genaue Erfassung der gefährlichen Abfälle und
Altöle sowie die Anforderungen der Transportwirtschaft
nähere Vorschriften betreffend die Kennzeichnung
gefährlicher Abfälle und Altöle erlassen.
Die Bestimmungen über den Transport gefährlicher
Güter bleiben unberührt.
(2) Die Begleitscheine (Paragraph 19,) sind während der
Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle
mitzuführen und der Behörde bzw. den Organen
der öffentlichen Aufsicht (Paragraph 40,) auf Verlangen
jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle
oder Altöle ohne die nach Paragraph 19, erforderlichen
Begleitscheine befördert, so treffen den Beförderer
(den nach § 15 Abs. 2 Z 4 beauftragten Transporteur)
die im § 17 geregelten Pflichten.
(3) Können die gefährlichen Abfälle oder Altöle
nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der
Transporteur diese Abfälle oder Altöle dem
Übergeber (§ 19) zurückzustellen. Ist dies nicht
möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar,
hat er eine dem § 17 entsprechende Behandlung des
gefährlichen Abfalls oder des Altöls zu veranlassen.
V. ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen für Altöl
Altöldefinition
§ 21. (1) Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind, soweit Abs. 2 oder eine nach Abs. 4 erlassene
Verordnung nicht anderes bestimmen:
1. gebrauchte oder durch eine produktionsspezifische
Verwendung, wozu auch Lagerung und
Beförderung gehören, verunreinigte
a) flüssige Mineralölerzeugnisse,
b) Emulsionen von Erzeugnissen der lit. a,
c) synthetische Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle,
sofern sie aus synthetischen
Kohlenwasserstoffen oder Carbonsäureestern
bestehen und halogenfrei sind,
d) Schmiermittel auf Basis pflanzlicher Öle,
2. pumpfähige Rückstände und Wasser-Öl-Gemische
von Erzeugnissen der Z 1 lit. a.
(2) Als Altöle gelten jedenfalls nicht die in Abs. 1
angeführten Stoffe, die
1. mehr als 15 vH — bezogen auf die Masse —
Verunreinigungen aus einer produktspezifischen
Verwendung des Stoffes,
2. mehr als 30 ppm polychlorierte Biphenyle oder
Terphenyle (PCB, PCT),
3. mehr als 0,5 vH — bezogen auf die Masse —
Halogene enthalten oder
4. einen Flammpunkt unter 55 °C aufweisen.
(3) Altöl im Sinne dieses Bundesgesetzes entsteht,
sobald das Vorprodukt des Altöles nicht mehr
seinem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet
wird oder verwendet werden kann. Altöl
entsteht jedoch nicht, wenn für eine neuerliche, dem
ursprünglichen Zweck entsprechende Verwendung
eine mechanische Reinigung im Betrieb des
Altölbesitzers ausreicht und diese Reinigung innerhalb
von zwei Monaten durchgeführt wird.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
jene Mengen an gefährlichen Stoffen und Verunreinigungen
festzusetzen, die in Altölen nicht überschritten
werden dürfen und Bestimmungen über
die dem Stand der Technik entsprechenden
diesbezüglichen Meßverfahren zu erlassen.
Anforderungen an die Altölverwertung
§ 22. (1) Eine Verwertung von Altölen ist nur im
Sinne einer stofflichen Verwertung (Reinigung, Be-
oder Verarbeitung) oder im Sinne einer Energiegewinnung
zulässig.
(2) Wird Altöl einer stofflichen Verwertung
zugeführt, so darf das dadurch entstandene
Mineralölprodukt nicht mehr als 5 ppm PCB, PCT
und nicht mehr als 0,03 vH — bezogen auf die
Masse — Halogene enthalten. Es bleibt so lange
Altöl, als es nicht den in den gesetzlichen
Vorschriften, ÖNORMEN oder in Vereinbarungen,
die in den beteiligten gewerblichen Kreisen
bestehen, enthaltenen Qualitätskriterien eines verkehrsfähigen
Mineralölerzeugnisses entspricht.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie nach dem Stand der Technik mit Verordnung
für Anlagen zur Energiegewinnung aus
Altölen, sofern sie nicht dem Luftreinhaltegesetz für
Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, unterliegen,
nähere Bestimmungen über die Ausstattung und die
Betriebsweise sowie obere Grenzwerte für die bei
der Energiegewinnung aus Altölen entstehenden
Emissionen festzulegen.
(4) Verordnungen gemäß Abs. 3 haben Übergangsregelungen
für solche Anlagen zu treffen, die
bereits unter Berücksichtigung der auf Grund des
Altölgesetzes 1986 geltenden Anforderungen an die
Verwertung im Zeitpunkt der Erlassung einer
Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes
bewilligt sind.
Beimischungsverbot
§ 23. Altölen dürfen Stoffe, die im Vorprodukt
des Altöls naturgemäß nicht enthalten sind sowie
jedenfalls Halogene, PCB und PCT nicht beigemischt
werden. Bei einer stofflichen Verwertung
dürfen jedoch die aus technologischen Gründen
erforderlichen Zuschlagsstoffe zugesetzt werden.
Abgabe von Motorölen und Ölfiltern
§ 24. (1) Die gewerbsmäßige Abgabe von
Motorölen an Letztverbraucher ist nur durch
Betreiber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker,
Maschinen-Service-Stellen, den Mineralölfachhandel
und durch Personen, die die Genannten mit
Motorölen beliefern (Großhandel), unter den
Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 zulässig.
(2) Motoröle in Mengen von über 1 Liter bis zu
24 Liter dürfen gewerbsmäßig an Letztverbraucher
nur gleichzeitig mit der Vornahme des Motorölwechsels
mittels einer im Rahmen der bestehenden
Rechtsvorschriften errichteten und betriebenen
(den nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4, beauftragten Transporteur)
die im Paragraph 17, geregelten Pflichten.
(3) Können die gefährlichen Abfälle oder Altöle
nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der
Transporteur diese Abfälle oder Altöle dem
Übergeber (Paragraph 19,) zurückzustellen. Ist dies nicht
möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar,
hat er eine dem Paragraph 17, entsprechende Behandlung des
gefährlichen Abfalls oder des Altöls zu veranlassen.
V. ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen für Altöl
Altöldefinition
§ 21. (1) Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind, soweit Absatz 2, oder eine nach Absatz 4, erlassene
Verordnung nicht anderes bestimmen:
1. gebrauchte oder durch eine produktionsspezifische
Verwendung, wozu auch Lagerung und
Beförderung gehören, verunreinigte
a) flüssige Mineralölerzeugnisse,
b) Emulsionen von Erzeugnissen der Litera a,,
c) synthetische Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle,
sofern sie aus synthetischen
Kohlenwasserstoffen oder Carbonsäureestern
bestehen und halogenfrei sind,
d) Schmiermittel auf Basis pflanzlicher Öle,
2. pumpfähige Rückstände und Wasser-Öl-Gemische
von Erzeugnissen der Ziffer eins, Litera a,
(2) Als Altöle gelten jedenfalls nicht die in Absatz eins,
angeführten Stoffe, die
1. mehr als 15 vH — bezogen auf die Masse —
Verunreinigungen aus einer produktspezifischen
Verwendung des Stoffes,
2. mehr als 30 ppm polychlorierte Biphenyle oder
Terphenyle (PCB, PCT),
3. mehr als 0,5 vH — bezogen auf die Masse —
Halogene enthalten oder
4. einen Flammpunkt unter 55 °C aufweisen.
(3) Altöl im Sinne dieses Bundesgesetzes entsteht,
sobald das Vorprodukt des Altöles nicht mehr
seinem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet
wird oder verwendet werden kann. Altöl
entsteht jedoch nicht, wenn für eine neuerliche, dem
ursprünglichen Zweck entsprechende Verwendung
eine mechanische Reinigung im Betrieb des
Altölbesitzers ausreicht und diese Reinigung innerhalb
von zwei Monaten durchgeführt wird.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
jene Mengen an gefährlichen Stoffen und Verunreinigungen
festzusetzen, die in Altölen nicht überschritten
werden dürfen und Bestimmungen über
die dem Stand der Technik entsprechenden
diesbezüglichen Meßverfahren zu erlassen.
Anforderungen an die Altölverwertung
§ 22. (1) Eine Verwertung von Altölen ist nur im
Sinne einer stofflichen Verwertung (Reinigung, Be-
oder Verarbeitung) oder im Sinne einer Energiegewinnung
zulässig.
(2) Wird Altöl einer stofflichen Verwertung
zugeführt, so darf das dadurch entstandene
Mineralölprodukt nicht mehr als 5 ppm PCB, PCT
und nicht mehr als 0,03 vH — bezogen auf die
Masse — Halogene enthalten. Es bleibt so lange
Altöl, als es nicht den in den gesetzlichen
Vorschriften, ÖNORMEN oder in Vereinbarungen,
die in den beteiligten gewerblichen Kreisen
bestehen, enthaltenen Qualitätskriterien eines verkehrsfähigen
Mineralölerzeugnisses entspricht.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie nach dem Stand der Technik mit Verordnung
für Anlagen zur Energiegewinnung aus
Altölen, sofern sie nicht dem Luftreinhaltegesetz für
Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, unterliegen,
nähere Bestimmungen über die Ausstattung und die
Betriebsweise sowie obere Grenzwerte für die bei
der Energiegewinnung aus Altölen entstehenden
Emissionen festzulegen.
(4) Verordnungen gemäß Absatz 3, haben Übergangsregelungen
für solche Anlagen zu treffen, die
bereits unter Berücksichtigung der auf Grund des
Altölgesetzes 1986 geltenden Anforderungen an die
Verwertung im Zeitpunkt der Erlassung einer
Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes
bewilligt sind.
Beimischungsverbot
§ 23. Altölen dürfen Stoffe, die im Vorprodukt
des Altöls naturgemäß nicht enthalten sind sowie
jedenfalls Halogene, PCB und PCT nicht beigemischt
werden. Bei einer stofflichen Verwertung
dürfen jedoch die aus technologischen Gründen
erforderlichen Zuschlagsstoffe zugesetzt werden.
Abgabe von Motorölen und Ölfiltern
§ 24. (1) Die gewerbsmäßige Abgabe von
Motorölen an Letztverbraucher ist nur durch
Betreiber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker,
Maschinen-Service-Stellen, den Mineralölfachhandel
und durch Personen, die die Genannten mit
Motorölen beliefern (Großhandel), unter den
Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 zulässig.
(2) Motoröle in Mengen von über 1 Liter bis zu
24 Liter dürfen gewerbsmäßig an Letztverbraucher
nur gleichzeitig mit der Vornahme des Motorölwechsels
mittels einer im Rahmen der bestehenden
Rechtsvorschriften errichteten und betriebenen
Ölwechseleinrichtung abgegeben oder unmittelbar
in die dafür vorgesehene Betriebseinrichtung des
Fahrzeugs nachgefüllt werden. Hiebei dürfen nur
die für diesen Vorgang erforderlichen Ölmengen
abgegeben werden. Allenfalls im Motorölgebinde
zurückbleibende Restmengen bis zu einem Liter
dürfen dem Kunden überlassen werden.
(3) Betreiber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker,
Maschinen-Service-Stellen und der Mineralölfachhandel
müssen von einzelnen Kunden
zurückgebrachte gebrauchte Motoröle bis zur
Menge der jeweils abgegebenen Motoröle, höchstens
jedoch 24 Liter, kostenlos von diesen entgegennehmen.
Mengen über 24 Liter können von
Kunden gegen einen Kostenersatz zurückgenommen
werden.
(4) Ölfilter für Kraftfahrzeuge dürfen gewerbsmäßig
an Letztverbraucher nur bei gleichzeitiger
Rücknahme des gebrauchten Filters mitsamt der
darin befindlichen Ölmenge abgegeben werden. Die
zurückgebrachten Ölfilter und das darin enthaltene
Öl gelten nicht als Altöl, sondern als Abfall.
Besondere Bestimmungen für Schmiermittel und
Schmiermittelzusätze
§ 25. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit
Verordnung bestimmen, daß Motoröle und andere
Schmiermittelarten mit bestimmten Zusätzen nicht
in den gewerblichen Verkehr gebracht werden
dürfen, soweit diese Zusätze entweder beim
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Motoröle und
der anderen Schmiermittelarten die Umwelt mit
gefährlichen Schadstoffen belasten oder eine
Verwertung des Altöles technisch oder wirtschaftlich
wesentlich erschweren. Bei Erlassung dieser
Verordnung ist auf die durchschnittlichen Anforderungen
an Motoröle und andere Schmiermittelarten
und auf die Ersetzbarkeit solcher Zusätze durch
andere, die Umwelt weniger belastende oder die
Verwertung weniger erschwerende Zusätze Bedacht
zu nehmen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit
Verordnung bestimmen, daß einzelne Schmiermittelarten
auf herkömmlicher Mineralölbasis nicht
verwendet werden dürfen, soweit für den jeweiligen
Verwendungszweck technisch gleichwertige, biologisch
abbaubare Schmiermittel in ausreichenden
Mengen zur Verfügung stehen. In einer solchen
Verordnung können Bestimmungen über erlaubte
oder verbotene Zusätze zu biologisch abbaubaren
Schmiermitteln, über deren Mindest- und Höchstgehalt
an pflanzlichem und mineralischem Ölanteil
und über Abbauraten und Kennzeichnungspflichten
enthalten sein.
VI. ABSCHNITT
Standorte sowie Einrichtungen zur
Abfallbehandlung, öffentliche Sammelstellen
Sicherung von Standorten für die Behandlung
gefährlicher Abfälle
§ 26. (1) Soweit dies zur Sicherung der
Behandlung von Abfällen im Inland notwendig ist,
hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan
geeignete Standorte für Anlagen
zur Behandlung von im Bundesgebiet anfallenden
gefährlichen Abfällen in erforderlicher Zahl zu
erheben.
(2) Die Grundeigentümer und die sonst an diesen
Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten
sind verpflichtet, die für Ermittlungen nach
dieser Bestimmung erforderlichen Erhebungen zu
dulden. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der
Anlage sind die Eigentümer und die an dieser
Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten
nach Tunlichkeit zu verständigen. Durch diese
Erhebungen verursachte Schäden sind dem Berechtigten
zu ersetzen.
(3) Soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden
Anzahl von Behandlungsanlagen erforderlich ist,
hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan
für vorliegende Anlagenprojekte,
denen eine Umweltverträglichkeitserklärung angeschlossen
ist, nach Vorliegen eines Umweltverträglichkeitsgutachtens
geeignete Standorte für Anlagen
zur Behandlung gefährlicher Abfälle mit Verordnung
festzulegen. Die Umweltverträglichkeitserklärung
hat insbesondere folgende Angaben zu
enthalten:
1. eine Beschreibung und Bewertung des Vorhabens
nach Standort, Art und Umfang;
2. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen
bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden,
eingeschränkt und soweit wie möglich
ausgeglichen werden sollen;
3. die notwendigen Angaben zur Feststellung
und Beurteilung der Auswirkungen, die das
Vorhaben voraussichtlich für die Umwelt
haben wird;
4. eine allgemein verständliche Zusammenfassung
der in den Z 1 bis 3 genannten Angaben.
(4) Die Standorte gemäß Abs. 3 sind nach einer
die Umweltverträglichkeit, insbesondere
1. die Geologie und Hydrologie,
2. die Hydrographie,
3. die klimatischen Bedingungen,
4. die Topographie,
5. die Infrastruktur
betreffenden Untersuchung der in Frage kommenden
Gebiete so zu wählen, daß der Schutz
öffentlicher Interessen (§ 1 Abs. 3) gesichert ist. Die
Ölwechseleinrichtung abgegeben oder unmittelbar
in die dafür vorgesehene Betriebseinrichtung des
Fahrzeugs nachgefüllt werden. Hiebei dürfen nur
die für diesen Vorgang erforderlichen Ölmengen
abgegeben werden. Allenfalls im Motorölgebinde
zurückbleibende Restmengen bis zu einem Liter
dürfen dem Kunden überlassen werden.
(3) Betreiber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker,
Maschinen-Service-Stellen und der Mineralölfachhandel
müssen von einzelnen Kunden
zurückgebrachte gebrauchte Motoröle bis zur
Menge der jeweils abgegebenen Motoröle, höchstens
jedoch 24 Liter, kostenlos von diesen entgegennehmen.
Mengen über 24 Liter können von
Kunden gegen einen Kostenersatz zurückgenommen
werden.
(4) Ölfilter für Kraftfahrzeuge dürfen gewerbsmäßig
an Letztverbraucher nur bei gleichzeitiger
Rücknahme des gebrauchten Filters mitsamt der
darin befindlichen Ölmenge abgegeben werden. Die
zurückgebrachten Ölfilter und das darin enthaltene
Öl gelten nicht als Altöl, sondern als Abfall.
Besondere Bestimmungen für Schmiermittel und
Schmiermittelzusätze
§ 25. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit
Verordnung bestimmen, daß Motoröle und andere
Schmiermittelarten mit bestimmten Zusätzen nicht
in den gewerblichen Verkehr gebracht werden
dürfen, soweit diese Zusätze entweder beim
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Motoröle und
der anderen Schmiermittelarten die Umwelt mit
gefährlichen Schadstoffen belasten oder eine
Verwertung des Altöles technisch oder wirtschaftlich
wesentlich erschweren. Bei Erlassung dieser
Verordnung ist auf die durchschnittlichen Anforderungen
an Motoröle und andere Schmiermittelarten
und auf die Ersetzbarkeit solcher Zusätze durch
andere, die Umwelt weniger belastende oder die
Verwertung weniger erschwerende Zusätze Bedacht
zu nehmen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit
Verordnung bestimmen, daß einzelne Schmiermittelarten
auf herkömmlicher Mineralölbasis nicht
verwendet werden dürfen, soweit für den jeweiligen
Verwendungszweck technisch gleichwertige, biologisch
abbaubare Schmiermittel in ausreichenden
Mengen zur Verfügung stehen. In einer solchen
Verordnung können Bestimmungen über erlaubte
oder verbotene Zusätze zu biologisch abbaubaren
Schmiermitteln, über deren Mindest- und Höchstgehalt
an pflanzlichem und mineralischem Ölanteil
und über Abbauraten und Kennzeichnungspflichten
enthalten sein.
VI. ABSCHNITT
Standorte sowie Einrichtungen zur
Abfallbehandlung, öffentliche Sammelstellen
Sicherung von Standorten für die Behandlung
gefährlicher Abfälle
§ 26. (1) Soweit dies zur Sicherung der
Behandlung von Abfällen im Inland notwendig ist,
hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan
geeignete Standorte für Anlagen
zur Behandlung von im Bundesgebiet anfallenden
gefährlichen Abfällen in erforderlicher Zahl zu
erheben.
(2) Die Grundeigentümer und die sonst an diesen
Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten
sind verpflichtet, die für Ermittlungen nach
dieser Bestimmung erforderlichen Erhebungen zu
dulden. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der
Anlage sind die Eigentümer und die an dieser
Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten
nach Tunlichkeit zu verständigen. Durch diese
Erhebungen verursachte Schäden sind dem Berechtigten
zu ersetzen.
(3) Soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden
Anzahl von Behandlungsanlagen erforderlich ist,
hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan
für vorliegende Anlagenprojekte,
denen eine Umweltverträglichkeitserklärung angeschlossen
ist, nach Vorliegen eines Umweltverträglichkeitsgutachtens
geeignete Standorte für Anlagen
zur Behandlung gefährlicher Abfälle mit Verordnung
festzulegen. Die Umweltverträglichkeitserklärung
hat insbesondere folgende Angaben zu
enthalten:
1. eine Beschreibung und Bewertung des Vorhabens
nach Standort, Art und Umfang;
2. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen
bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden,
eingeschränkt und soweit wie möglich
ausgeglichen werden sollen;
3. die notwendigen Angaben zur Feststellung
und Beurteilung der Auswirkungen, die das
Vorhaben voraussichtlich für die Umwelt
haben wird;
4. eine allgemein verständliche Zusammenfassung
der in den Ziffer eins bis 3 genannten Angaben.
(4) Die Standorte gemäß Absatz 3, sind nach einer
die Umweltverträglichkeit, insbesondere
1. die Geologie und Hydrologie,
2. die Hydrographie,
3. die klimatischen Bedingungen,
4. die Topographie,
5. die Infrastruktur
betreffenden Untersuchung der in Frage kommenden
Gebiete so zu wählen, daß der Schutz
öffentlicher Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) gesichert ist. Die
Fläche des festzulegenden Standortes muß in einem
Lageplan parzellenscharf bezeichnet werden.
(5) Der Entwurf einer Verordnung nach Abs. 3 ist
den Eigentümern der Grundstücke, auf denen die
Abfallbehandlungsanlage geplant ist, der Standortgemeinde
und den unmittelbar angrenzenden
Gemeinden zuzustellen. Die Gemeinden haben den
Entwurf unverzüglich durch sechs Wochen zur
allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflegung
öffentlich kundzumachen.
(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Jede Person, die innerhalb der Standortgemeinde
oder der unmittelbar angrenzenden Gemeinde
zum Zeitpunkt der Auflegung des Verordnungsentwurfes
ihren ordentlichen Wohnsitz, Betriebsstandort
oder Grundeigentum hat, ist berechtigt,
innerhalb der Auflagefrist zum Entwurf
schriftlich Stellung zu nehmen. Die Gemeinden
haben die eingelangten Stellungnahmen an den
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
innerhalb einer Woche nach Beendigung der
Auflegungsfrist zu übermitteln.
Enteignung, Rückübereignung
§ 27. Für die Errichtung von ortsfesten Anlagen
zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen
Abfällen, die mit Verordnung gemäß § 26 Abs. 3
festgelegt worden sind, einschließlich der erforderlichen
Zufahrten, ist die Enteignung durch den
Landeshauptmann gegen angemessene Entschädigung
zulässig. Auf die Enteignung und das
Enteignungsverfahren ist das Eisenbahnenteignungsgesetz
1954, BGBl. Nr. 71, in der jeweils
geltenden Fassung, sinngemäß mit nachstehenden
Abweichungen anzuwenden:
1. Der Enteignungsgegner kann im Zuge des
Enteignungsverfahrens die Einlösung der
durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche
Rechte einschließlich der Nutzungsrechte im
Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die
Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstbarkeiten,
BGBl. Nr. 103 (Einforstungsrechte) in Anspruch
zu nehmenden Grundstücke oder des
gesamten Grundstückes oder der Teile von
solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn
diese durch die beantragte Belastung ihre
bisherige Benützbarkeit verlieren würden.
2. Es gelten hinsichtlich der Rückübereignung
die Bestimmungen im Sinne des § 20 a des
Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286,
in der jeweils geltenden Fassung, und zwar
auch dann, wenn der Betrieb der Anlage vor
Ablauf von zwanzig Jahren ab Rechtskraft der
Enteignung dauernd eingestellt wird.
Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen
§ 28. Die Errichtung oder wesentliche Änderung
sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur
Lagerung oder Behandlung von gefährlichen
Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung
des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung
gemäß § 29 Abs. 1 oder eine Genehmigung
nach der Gewerbeordnung 1973, dem Berggesetz
1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen
erforderlich ist. Bei der Erteilung der
Genehmigung ist auf die öffentlichen Interessen (§ 1
Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Weiters sind die §§ 74
bis 84, 333 bis 335, 337 und 338, 353 bis 360, 366 bis
369 und 371 der Gewerbeordnung 1973 sinngemäß
anzuwenden.
Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen
§ 29. (1) Die Errichtung oder wesentliche
Änderung sowie die Inbetriebnahme von
1. Anlagen von Gebietskörperschaften zur thermischen
oder stofflichen Verwertung oder
sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen,
2. Anlagen von Unternehmen, deren überwiegender
Betriebszweck die Übernahme von
nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen
Abfällen zur thermischen oder stofflichen
Verwertung oder sonstigen Behandlung ist,
3. Anlagen zur thermischen Verwertung oder
sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen
Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur
stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität
von mindestens 10000 Tonnen,
4. Deponien für gefährliche Abfälle mit einem
Gesamtvolumen von mindestens 10000 m³,
5. Untertagedeponien für gefährliche Abfälle,
6. Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit
einem Gesamtvolumen von mindestens
100000 m³
bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes.
Für Anlagen gemäß Z 3 und 6 bleiben landesrechtliche
Vorschriften, die sich nicht auf das
Genehmigungsverfahren beziehen — unbeschadet
der Regelung des Abs. 13 — unberührt.
(2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung
der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der
folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden,
die1 im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-,
Berg-, Luftfahrts-, Schiffahrts-, Luftreinhalte-,
Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für
Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen
des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung
ersetzt die nach bundesrechtlichen Vorschriften
erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen
oder Nicht-Untersagungen.
Fläche des festzulegenden Standortes muß in einem
Lageplan parzellenscharf bezeichnet werden.
(5) Der Entwurf einer Verordnung nach Absatz 3, ist
den Eigentümern der Grundstücke, auf denen die
Abfallbehandlungsanlage geplant ist, der Standortgemeinde
und den unmittelbar angrenzenden
Gemeinden zuzustellen. Die Gemeinden haben den
Entwurf unverzüglich durch sechs Wochen zur
allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflegung
öffentlich kundzumachen.
(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Jede Person, die innerhalb der Standortgemeinde
oder der unmittelbar angrenzenden Gemeinde
zum Zeitpunkt der Auflegung des Verordnungsentwurfes
ihren ordentlichen Wohnsitz, Betriebsstandort
oder Grundeigentum hat, ist berechtigt,
innerhalb der Auflagefrist zum Entwurf
schriftlich Stellung zu nehmen. Die Gemeinden
haben die eingelangten Stellungnahmen an den
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
innerhalb einer Woche nach Beendigung der
Auflegungsfrist zu übermitteln.
Enteignung, Rückübereignung
§ 27. Für die Errichtung von ortsfesten Anlagen
zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen
Abfällen, die mit Verordnung gemäß Paragraph 26, Absatz 3,
festgelegt worden sind, einschließlich der erforderlichen
Zufahrten, ist die Enteignung durch den
Landeshauptmann gegen angemessene Entschädigung
zulässig. Auf die Enteignung und das
Enteignungsverfahren ist das Eisenbahnenteignungsgesetz
1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, in der jeweils
geltenden Fassung, sinngemäß mit nachstehenden
Abweichungen anzuwenden:
1. Der Enteignungsgegner kann im Zuge des
Enteignungsverfahrens die Einlösung der
durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche
Rechte einschließlich der Nutzungsrechte im
Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die
Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstbarkeiten,
BGBl. Nr. 103 (Einforstungsrechte) in Anspruch
zu nehmenden Grundstücke oder des
gesamten Grundstückes oder der Teile von
solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn
diese durch die beantragte Belastung ihre
bisherige Benützbarkeit verlieren würden.
2. Es gelten hinsichtlich der Rückübereignung
die Bestimmungen im Sinne des Paragraph 20, a des
Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286,
in der jeweils geltenden Fassung, und zwar
auch dann, wenn der Betrieb der Anlage vor
Ablauf von zwanzig Jahren ab Rechtskraft der
Enteignung dauernd eingestellt wird.
Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen
§ 28. Die Errichtung oder wesentliche Änderung
sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur
Lagerung oder Behandlung von gefährlichen
Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung
des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung
gemäß Paragraph 29, Absatz eins, oder eine Genehmigung
nach der Gewerbeordnung 1973, dem Berggesetz
1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen
erforderlich ist. Bei der Erteilung der
Genehmigung ist auf die öffentlichen Interessen (Paragraph eins,
Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Weiters sind die Paragraphen 74,
bis 84, 333 bis 335, 337 und 338, 353 bis 360, 366 bis
369 und 371 der Gewerbeordnung 1973 sinngemäß
anzuwenden.
Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen
§ 29. (1) Die Errichtung oder wesentliche
Änderung sowie die Inbetriebnahme von
1. Anlagen von Gebietskörperschaften zur thermischen
oder stofflichen Verwertung oder
sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen,
2. Anlagen von Unternehmen, deren überwiegender
Betriebszweck die Übernahme von
nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen
Abfällen zur thermischen oder stofflichen
Verwertung oder sonstigen Behandlung ist,
3. Anlagen zur thermischen Verwertung oder
sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen
Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur
stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität
von mindestens 10000 Tonnen,
4. Deponien für gefährliche Abfälle mit einem
Gesamtvolumen von mindestens 10000 m³,
5. Untertagedeponien für gefährliche Abfälle,
6. Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit
einem Gesamtvolumen von mindestens
100000 m³
bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes.
Für Anlagen gemäß Ziffer 3 und 6 bleiben landesrechtliche
Vorschriften, die sich nicht auf das
Genehmigungsverfahren beziehen — unbeschadet
der Regelung des Absatz 13, — unberührt.
(2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung
der Genehmigung gemäß Absatz eins, nach Maßgabe der
folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden,
die1 im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-,
Berg-, Luftfahrts-, Schiffahrts-, Luftreinhalte-,
Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für
Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen
des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung
ersetzt die nach bundesrechtlichen Vorschriften
erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen
oder Nicht-Untersagungen.
(3)Absatz 3Dem Antrag nach Abs. 1 sind in vierfacher
Ausfertigung insbesondere anzuschließen:
1. Angaben über die Eignung des vorgesehenen
Standortes;
2. Angaben über Art, Zweck, Umfang und
Dauer des Vorhabens,
3. grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch
Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter
Anführung des Eigentümers;
4. Angaben über Gegenstand und Umfang der
vorgesehenen Inanspruchnahme fremder
Rechte;
5. ein amtlicher Grundbuchsauszug, der nicht
älter als sechs Wochen ist;
6. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers,
wenn der Antragsteller nicht selbst
Eigentümer ist;
7. eine Betriebsbeschreibung einschließlich
eines Verzeichnisses der Maschinen und
sonstigen Betriebseinrichtungen;
8. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen
Plänen und Skizzen;
9. eine Beschreibung der beim Betrieb der
Behandlungsanlage eingesetzten Abfälle und
der betrieblichen Vorkehrungen zur Verwertung
und Entsorgung;
10. eine Beschreibung der zum Schutz der
Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
11. eine Beschreibung der zu erwartenden
Emissionen der Behandlungsanlage;
12. eine Sicherheitsanalyse und ein Maßnahmenplan
(§ 82 a Gewerbeordnung 1973).
(4) Wird eine Genehmigung gemäß Abs. 1
beantragt, so hat der Landeshauptmann den Antrag
durch Anschlag in der Gemeinde und in einer
örtlichen Zeitung öffentlich bekanntzumachen. Mit
der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs
Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die
Genehmigung der Behandlungsanlage von den
Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung
1973) begründete schriftliche Einwendungen beim
Landeshauptmann eingebracht werden können.
(5) Parteistellung in diesem Verfahren haben
1. die betroffenen Grundeigentümer,
2. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen
gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz
1959,
3. die Gemeinde des Standortes und die
unmittelbar angrenzenden Gemeinden der
Behandlungsanlage,
4. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz
1974,
5. Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung
1973), die Einwendungen gemäß Abs. 4
innerhalb der sechswöchigen Frist erhoben
haben.
(6) Werden von Nachbarn privatrechtliche
Einwendungen gegen die Behandlungsanlage vorgebracht,
so hat der Verhandlungsleiter auf eine
Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte
Einigung ist in der Niederschrift über die
Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen sind
solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu
verweisen.
(7) Der Bescheid, mit dem die Behandlungsanlage
genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten die
1. zu behandelnden Abfallarten,
2. Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung,
-verwertung und -entsorgung,
3. zulässigen Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen,
4. Vorschriften über die Sammlung und Entsorgung
von Sickerwasser,
5. Maßnahmen betreffend Störfälle sowie
6. Maßnahmen für die Unterbrechung und
Auflassung der Behandlungsanlage.
(8) Für Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 ist im
Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß die Behandlungsanlage
erst auf Grund einer Betriebsbewilligung
in Betrieb genommen werden darf. Vor
Erteilung der Betriebsbewilligung ist ein befristeter
Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und
Durchführung des Probebetriebes gilt § 78 Abs. 2
Gewerbeordnung 1973. In diesem Verfahren haben
die in Abs. 5 Genannten Parteistellung. Die
Durchführung eines Versuchsbetriebes ist unter den
Voraussetzungen des § 354 Gewerbeordnung 1973
zulässig.
(9) Wird eine Behandlungsanlage, für welche eine
Betriebsbewilligung gemäß Abs. 8 erteilt wurde,
nach deren Erteilung während eines ununterbrochenen
Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht
betrieben, so erlischt die Betriebsbewilligung.
(10) Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen
schon vor Rechtskraft des Genehmigungs- bzw.
Betriebsbewilligungsbescheides errichtet oder betrieben
werden, wenn nur der Antragsteller gegen
den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses
Bescheides bei der Errichtung und den Betrieb
dieser Anlage eingehalten werden.
(11) Der Landeshauptmann kann zulassen, daß
einzelne Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand
der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend
festzulegenden Zeitpunkt eingehalten werden müssen,
wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt
der bei der Genehmigung wahrzunehmenden
Interessen bestehen.
(12) Soweit für Vorhaben, die einer Genehmigungspflicht
nach Abs. 1 unterliegen, auf Grund
anderer bundesrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren
zur Prüfung der Umweltverträglichkeit
vorgesehen ist, ist dessen Ergebnis in das Bewilligungsverfahren
einzufügen. Ein Genehmigungsverfahren
gemäß Abs. 1 wird erst nach Durchführung
eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit
durchgeführt.
Dem Antrag nach Absatz eins, sind in vierfacher
Ausfertigung insbesondere anzuschließen:
1. Angaben über die Eignung des vorgesehenen
Standortes;
2. Angaben über Art, Zweck, Umfang und
Dauer des Vorhabens,
3. grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch
Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter
Anführung des Eigentümers;
4. Angaben über Gegenstand und Umfang der
vorgesehenen Inanspruchnahme fremder
Rechte;
5. ein amtlicher Grundbuchsauszug, der nicht
älter als sechs Wochen ist;
6. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers,
wenn der Antragsteller nicht selbst
Eigentümer ist;
7. eine Betriebsbeschreibung einschließlich
eines Verzeichnisses der Maschinen und
sonstigen Betriebseinrichtungen;
8. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen
Plänen und Skizzen;
9. eine Beschreibung der beim Betrieb der
Behandlungsanlage eingesetzten Abfälle und
der betrieblichen Vorkehrungen zur Verwertung
und Entsorgung;
10. eine Beschreibung der zum Schutz der
Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
11. eine Beschreibung der zu erwartenden
Emissionen der Behandlungsanlage;
12. eine Sicherheitsanalyse und ein Maßnahmenplan
(Paragraph 82, a Gewerbeordnung 1973).
(4) Wird eine Genehmigung gemäß Absatz eins,
beantragt, so hat der Landeshauptmann den Antrag
durch Anschlag in der Gemeinde und in einer
örtlichen Zeitung öffentlich bekanntzumachen. Mit
der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs
Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die
Genehmigung der Behandlungsanlage von den
Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2 und 3 Gewerbeordnung
1973) begründete schriftliche Einwendungen beim
Landeshauptmann eingebracht werden können.
(5) Parteistellung in diesem Verfahren haben
1. die betroffenen Grundeigentümer,
2. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen
gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz
1959,
3. die Gemeinde des Standortes und die
unmittelbar angrenzenden Gemeinden der
Behandlungsanlage,
4. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz
1974,
5. Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2 und 3 Gewerbeordnung
1973), die Einwendungen gemäß Absatz 4,
innerhalb der sechswöchigen Frist erhoben
haben.
(6) Werden von Nachbarn privatrechtliche
Einwendungen gegen die Behandlungsanlage vorgebracht,
so hat der Verhandlungsleiter auf eine
Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte
Einigung ist in der Niederschrift über die
Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen sind
solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu
verweisen.
(7) Der Bescheid, mit dem die Behandlungsanlage
genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten die
1. zu behandelnden Abfallarten,
2. Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung,
-verwertung und -entsorgung,
3. zulässigen Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen,
4. Vorschriften über die Sammlung und Entsorgung
von Sickerwasser,
5. Maßnahmen betreffend Störfälle sowie
6. Maßnahmen für die Unterbrechung und
Auflassung der Behandlungsanlage.
(8) Für Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist im
Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß die Behandlungsanlage
erst auf Grund einer Betriebsbewilligung
in Betrieb genommen werden darf. Vor
Erteilung der Betriebsbewilligung ist ein befristeter
Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und
Durchführung des Probebetriebes gilt Paragraph 78, Absatz 2,
Gewerbeordnung 1973. In diesem Verfahren haben
die in Absatz 5, Genannten Parteistellung. Die
Durchführung eines Versuchsbetriebes ist unter den
Voraussetzungen des Paragraph 354, Gewerbeordnung 1973
zulässig.
(9) Wird eine Behandlungsanlage, für welche eine
Betriebsbewilligung gemäß Absatz 8, erteilt wurde,
nach deren Erteilung während eines ununterbrochenen
Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht
betrieben, so erlischt die Betriebsbewilligung.
(10) Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen
schon vor Rechtskraft des Genehmigungs- bzw.
Betriebsbewilligungsbescheides errichtet oder betrieben
werden, wenn nur der Antragsteller gegen
den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses
Bescheides bei der Errichtung und den Betrieb
dieser Anlage eingehalten werden.
(11) Der Landeshauptmann kann zulassen, daß
einzelne Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand
der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend
festzulegenden Zeitpunkt eingehalten werden müssen,
wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt
der bei der Genehmigung wahrzunehmenden
Interessen bestehen.
(12) Soweit für Vorhaben, die einer Genehmigungspflicht
nach Absatz eins, unterliegen, auf Grund
anderer bundesrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren
zur Prüfung der Umweltverträglichkeit
vorgesehen ist, ist dessen Ergebnis in das Bewilligungsverfahren
einzufügen. Ein Genehmigungsverfahren
gemäß Absatz eins, wird erst nach Durchführung
eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit
durchgeführt.
(13)Absatz 13(Verfassungsbestimmung) Für die Errichtung
oder Änderung der in Abs. 1 genannten Anlagen ist
eine baubehördliche Genehmigung nicht erforderlich.
Die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung
des jeweiligen Landes sind zu berücksichtigen.
(14) Werden Behandlungsanlagen gemäß Abs. 1
oder Teile solcher Anlagen aufgelassen, so hat der
Inhaber der Behandlungsanlage die zur dauernden
Vermeidung einer von der aufgelassenen Behandlungsanlage
oder den aufgelassenen Teilen der
Behandlungsanlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung,
Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung
notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er
hat die Auflassung und seine Vorkehrungen
anläßlich der Auflassung anzuzeigen sowie einen
Maßnahmenplan dem Landeshauptmann zur Genehmigung
vorzulegen. Anläßlich der Genehmigung
des Maßnahmenplanes kann der Landeshauptmann
andere oder weitere erforderliche
Vorkehrungen auftragen. Durch einen Wechsel in
der Person des Inhabers der gänzlich oder teilweise
aufgelassenen Behandlungsanlage wird die Wirksamkeit
dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht
berührt.
(15) Durch den Wechsel des Inhabers der
Behandlungsanlage wird die Wirksamkeit der
Genehmigung nicht berührt.
(16) Der Landeshauptmann ist die zuständige
Behörde zur nachträglichen Vorschreibung von
Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung
von Maßnahmen sowie zur Überwachung der
Anlage auf Grund der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften.
Der Instanzenzug richtet sich nach
Abs. 17.
(17) Berufungsbehörde und sachlich in Betracht
kommende Oberbehörde ist hinsichtlich Abs. 1 Z 1
bis 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie, hinsichtlich Abs. 1 Z 4 und 6 der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und
hinsichtlich Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten.
(18) Mit Verordnung kann der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie, soweit es sich um
Anlagen zur Ablagerung von Abfällen handelt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, hinsichtlich gewerblicher Anlagen
und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten nähere Bestimmungen
über die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen
im Sinne des § 1 Abs. 3 gebotene, dem Stand der
Technik entsprechende, Ausstattung und Betriebsweise
von nach diesem Bundesgesetz zu genehmigenden
Abfallbehandlungsanlagen und die von
diesen einzuhaltenden, dem Stand der Technik
entsprechenden Emissionsgrenzwerte erlassen. In
den Verfahren nach § 28 und Abs. 1 ist diese
Verordnung anzuwenden.
Öffentliche Sammelstellen
§ 30. (1) Der ständige oder vorübergehende, nicht
der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betrieb
von öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe
und Altöle bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
Diese Bewilligung ist, gegebenenfalls
unter den erforderlichen Auflagen, zu erteilen,
wenn die Übernahme dieser Abfälle kostenlos
erfolgt, wenn der Betreiber nachweisen kann, daß
die gesamten gesammelten Abfälle von einem
befugten Abfallsammler abgeholt werden, wenn der
Betreiber wenigstens bei der Übernahme von Altöl
und Problemstoffen einer Kontrolle desselben
durchführt und wenn die Sammelstelle so errichtet
und betrieben wird, daß Beeinträchtigungen im
Sinne des § 1 Abs. 3 ausgeschlossen sind.
(2) Die nicht der Gewerbeordnung 1973
unterliegenden öffentlichen Sammelstellen von
Gebietskörperschaften bedürfen keiner Bewilligung
nach Abs. 1; sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde
jedoch unter Darlegung der Erfüllung der
Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 anzuzeigen.
Die Errichtung und der Betrieb sind zu
untersagen, wenn die Voraussetzungen auch bei
Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden
Auflagen nicht gegeben sind.
Sorge um die Bereitstellung von Einrichtungen
§ 31. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie hat dafür zu sorgen, daß geeignete
Einrichtungen zur Behandlung von gefährlichen
Abfällen im Inland in einem zur Erfüllung der Ziele
des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes erforderlichen
Maße bereitstehen.
(2) Stehen im Inland derartige Einrichtungen
nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung, hat
der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
für den Betrieb der erforderlichen Anlagen durch
beauftragte Unternehmungen oder durch beauftragte
Einrichtungen von Gebietskörperschaften zu
sorgen.
(3) Zugunsten von Einrichtungen im Sinne des
Abs. 1 kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten in dem zur
ordnungsgemäßen Verwertung der gefährlichen
Abfälle erforderlichen Umfang sowie unter Bedachtnahme
auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit
anordnen, daß jene gefährlichen Abfälle, mit deren
Verwertung inländische Einrichtungen betraut
wurden, bei diesen abzuliefern sind, sofern sie nicht
einer anderen geeigneten Verwertung im Inland
zugeführt werden.
(Verfassungsbestimmung) Für die Errichtung
oder Änderung der in Absatz eins, genannten Anlagen ist
eine baubehördliche Genehmigung nicht erforderlich.
Die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung
des jeweiligen Landes sind zu berücksichtigen.
(14) Werden Behandlungsanlagen gemäß Absatz eins,
oder Teile solcher Anlagen aufgelassen, so hat der
Inhaber der Behandlungsanlage die zur dauernden
Vermeidung einer von der aufgelassenen Behandlungsanlage
oder den aufgelassenen Teilen der
Behandlungsanlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung,
Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung
notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er
hat die Auflassung und seine Vorkehrungen
anläßlich der Auflassung anzuzeigen sowie einen
Maßnahmenplan dem Landeshauptmann zur Genehmigung
vorzulegen. Anläßlich der Genehmigung
des Maßnahmenplanes kann der Landeshauptmann
andere oder weitere erforderliche
Vorkehrungen auftragen. Durch einen Wechsel in
der Person des Inhabers der gänzlich oder teilweise
aufgelassenen Behandlungsanlage wird die Wirksamkeit
dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht
berührt.
(15) Durch den Wechsel des Inhabers der
Behandlungsanlage wird die Wirksamkeit der
Genehmigung nicht berührt.
(16) Der Landeshauptmann ist die zuständige
Behörde zur nachträglichen Vorschreibung von
Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung
von Maßnahmen sowie zur Überwachung der
Anlage auf Grund der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften.
Der Instanzenzug richtet sich nach
Abs. 17.
(17) Berufungsbehörde und sachlich in Betracht
kommende Oberbehörde ist hinsichtlich Absatz eins, Ziffer eins,
bis 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie, hinsichtlich Absatz eins, Ziffer 4 und 6 der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und
hinsichtlich Absatz eins, Ziffer 5, der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten.
(18) Mit Verordnung kann der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie, soweit es sich um
Anlagen zur Ablagerung von Abfällen handelt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, hinsichtlich gewerblicher Anlagen
und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten nähere Bestimmungen
über die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen
im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, gebotene, dem Stand der
Technik entsprechende, Ausstattung und Betriebsweise
von nach diesem Bundesgesetz zu genehmigenden
Abfallbehandlungsanlagen und die von
diesen einzuhaltenden, dem Stand der Technik
entsprechenden Emissionsgrenzwerte erlassen. In
den Verfahren nach Paragraph 28 und Absatz eins, ist diese
Verordnung anzuwenden.
Öffentliche Sammelstellen
§ 30. (1) Der ständige oder vorübergehende, nicht
der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betrieb
von öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe
und Altöle bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
Diese Bewilligung ist, gegebenenfalls
unter den erforderlichen Auflagen, zu erteilen,
wenn die Übernahme dieser Abfälle kostenlos
erfolgt, wenn der Betreiber nachweisen kann, daß
die gesamten gesammelten Abfälle von einem
befugten Abfallsammler abgeholt werden, wenn der
Betreiber wenigstens bei der Übernahme von Altöl
und Problemstoffen einer Kontrolle desselben
durchführt und wenn die Sammelstelle so errichtet
und betrieben wird, daß Beeinträchtigungen im
Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, ausgeschlossen sind.
(2) Die nicht der Gewerbeordnung 1973
unterliegenden öffentlichen Sammelstellen von
Gebietskörperschaften bedürfen keiner Bewilligung
nach Absatz eins ;, sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde
jedoch unter Darlegung der Erfüllung der
Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, anzuzeigen.
Die Errichtung und der Betrieb sind zu
untersagen, wenn die Voraussetzungen auch bei
Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden
Auflagen nicht gegeben sind.
Sorge um die Bereitstellung von Einrichtungen
§ 31. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie hat dafür zu sorgen, daß geeignete
Einrichtungen zur Behandlung von gefährlichen
Abfällen im Inland in einem zur Erfüllung der Ziele
des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes erforderlichen
Maße bereitstehen.
(2) Stehen im Inland derartige Einrichtungen
nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung, hat
der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
für den Betrieb der erforderlichen Anlagen durch
beauftragte Unternehmungen oder durch beauftragte
Einrichtungen von Gebietskörperschaften zu
sorgen.
(3) Zugunsten von Einrichtungen im Sinne des
Abs. 1 kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten in dem zur
ordnungsgemäßen Verwertung der gefährlichen
Abfälle erforderlichen Umfang sowie unter Bedachtnahme
auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit
anordnen, daß jene gefährlichen Abfälle, mit deren
Verwertung inländische Einrichtungen betraut
wurden, bei diesen abzuliefern sind, sofern sie nicht
einer anderen geeigneten Verwertung im Inland
zugeführt werden.
VII. ABSCHNITT
Behandlungsaufträge, Kontrollrechte
Behandlungsaufträge
§ 32. (1) Werden Problemstoffe und Altöle aus
privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen
nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt,
werden andere Abfälle — soweit für diese Abfälle
Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung,
Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz
vorgesehen sind — oder Altöle nicht gemäß den
§§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den
§§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder
behandelt oder ist die schadlose Behandlung der
Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten
Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im
Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden
Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder
bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und
gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten
nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für
die unverzügliche Wegbringung vom Arbeitsplatz
des Zollamtes.
(2) Ist der gemäß Abs. 1 Verpflichtete nicht
feststellbar, zur Entsorgung rechtlich nicht imstande
oder kann er aus sonstigen Gründen dazu nicht
verhalten werden, so ist der Auftrag unter den
Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 und 4 dem
Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die im
Abs. 1 genannten Abfälle befinden, zu erteilen;
dessen Ersatzansprüche gegen den gemäß Abs. 1
Verpflichteten bleiben unberührt.
(3) Kann auch der Eigentümer nicht in Anspruch
genommen werden, hat die Behörde bei Gefahr im
Verzug die Entsorgung — bei gefährlichen Abfällen
oder Altölen auf Kosten des Bundes — unmittelbar
durchzuführen.
Kontrollbefugnisse
§ 33. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die mit der
Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen
Sachverständigen und Organe der öffentlichen
Aufsicht befugt, Grundstücke und Gebäude zu
betreten und zu besichtigen, Transportmittel
anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu
öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen
vorzunehmen. Allenfalls abgenommene zollamtliche
Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende
amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der
Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Betriebsinhaber
oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens
beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes
nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im
Verzug und ist weder der Eigentümer der
Liegenschaft noch der Betriebsinhaber oder der
Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die
nachträgliche Verständigung.
(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
erforderlich ist, haben Personen, in deren
Gewahrsame sich Abfälle oder Altöle befinden oder
die Beauftragten dieser Personen den mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden
und den von diesen herangezogenen
Sachverständigen und Organen der öffentlichen
Aufsicht das Betreten, Öffnen und Besichtigen der
Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel
zu ermöglichen sowie den Anordnungen
dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung
und über die Betriebsweise von
Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen;
weiters haben die genannten Personen, sodann
Personen, in deren Gewahrsame sich die betreffenden
Abfälle oder Altöle befanden, schließlich die
gegenwärtigen und früheren Eigentümer und
Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf
denen sich derartige Abfälle befinden, die notwendigen
Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen
vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die
Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die
sonstigen Betriebsaufzeichnungen zu gewähren.
(3) Die Behörden und Organe gemäß Abs. 1 sind
befugt, Proben der Abfälle und Altöle sowie von
Sachen, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß
sie derartige Abfälle oder Altöle sind, in einer für
Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge
entschädigungslos zu entnehmen. Sofern es nach
der Lage des Falles möglich ist, ist eine gleichartige
Gegenprobe amtlich verschlossen auszufolgen,
außer der Verfügungsberechtigte verzichtet darauf.
(4) Die Behörden und Organe gemäß Abs. 1
haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung
oder Behinderung des Betriebes zu vermeiden.
VIII. ABSCHNITT
Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Einfuhr
§ 34. (1) Die Einfuhr, ausgenommen die Wiedereinfuhr
im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der
zollgesetzlichen Vorschriften, von Abfällen (Altstoffen)
oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes
nach Österreich bedarf der Bewilligung des
Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie.
Vor Erteilung der Einfuhrbewilligung für Abfälle
oder Altöle ist der Landeshauptmann des Bundeslandes,
in dem die Abfälle oder Altöle erstmals
gelagert, abgelagert, verwertet oder sonst behandelt
werden sollen, sowie die Landeshauptmänner jener
Bundesländer, durch die die Abfälle oder Altöle
transportiert werden sollen, anzuhören.
VII. ABSCHNITT
Behandlungsaufträge, Kontrollrechte
Behandlungsaufträge
§ 32. (1) Werden Problemstoffe und Altöle aus
privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen
nicht gemäß Paragraph 12, gelagert oder entsorgt,
werden andere Abfälle — soweit für diese Abfälle
Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung,
Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz
vorgesehen sind — oder Altöle nicht gemäß den
§§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den
§§ 19, 20 und Paragraphen 28 bis 30 befördert, gelagert oder
behandelt oder ist die schadlose Behandlung der
Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten
Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im
Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, geboten, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden
Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder
bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und
gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten
nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Dies gilt sinngemäß in den Fällen des Paragraph 37, Absatz 3, für
die unverzügliche Wegbringung vom Arbeitsplatz
des Zollamtes.
(2) Ist der gemäß Absatz eins, Verpflichtete nicht
feststellbar, zur Entsorgung rechtlich nicht imstande
oder kann er aus sonstigen Gründen dazu nicht
verhalten werden, so ist der Auftrag unter den
Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2 und 4 dem
Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die im
Abs. 1 genannten Abfälle befinden, zu erteilen;
dessen Ersatzansprüche gegen den gemäß Absatz eins,
Verpflichteten bleiben unberührt.
(3) Kann auch der Eigentümer nicht in Anspruch
genommen werden, hat die Behörde bei Gefahr im
Verzug die Entsorgung — bei gefährlichen Abfällen
oder Altölen auf Kosten des Bundes — unmittelbar
durchzuführen.
Kontrollbefugnisse
§ 33. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die mit der
Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen
Sachverständigen und Organe der öffentlichen
Aufsicht befugt, Grundstücke und Gebäude zu
betreten und zu besichtigen, Transportmittel
anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu
öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen
vorzunehmen. Allenfalls abgenommene zollamtliche
Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende
amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der
Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Betriebsinhaber
oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens
beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes
nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im
Verzug und ist weder der Eigentümer der
Liegenschaft noch der Betriebsinhaber oder der
Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die
nachträgliche Verständigung.
(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
erforderlich ist, haben Personen, in deren
Gewahrsame sich Abfälle oder Altöle befinden oder
die Beauftragten dieser Personen den mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden
und den von diesen herangezogenen
Sachverständigen und Organen der öffentlichen
Aufsicht das Betreten, Öffnen und Besichtigen der
Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel
zu ermöglichen sowie den Anordnungen
dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung
und über die Betriebsweise von
Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen;
weiters haben die genannten Personen, sodann
Personen, in deren Gewahrsame sich die betreffenden
Abfälle oder Altöle befanden, schließlich die
gegenwärtigen und früheren Eigentümer und
Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf
denen sich derartige Abfälle befinden, die notwendigen
Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen
vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die
Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die
sonstigen Betriebsaufzeichnungen zu gewähren.
(3) Die Behörden und Organe gemäß Absatz eins, sind
befugt, Proben der Abfälle und Altöle sowie von
Sachen, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß
sie derartige Abfälle oder Altöle sind, in einer für
Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge
entschädigungslos zu entnehmen. Sofern es nach
der Lage des Falles möglich ist, ist eine gleichartige
Gegenprobe amtlich verschlossen auszufolgen,
außer der Verfügungsberechtigte verzichtet darauf.
(4) Die Behörden und Organe gemäß Absatz eins,
haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung
oder Behinderung des Betriebes zu vermeiden.
VIII. ABSCHNITT
Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Einfuhr
§ 34. (1) Die Einfuhr, ausgenommen die Wiedereinfuhr
im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der
zollgesetzlichen Vorschriften, von Abfällen (Altstoffen)
oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes
nach Österreich bedarf der Bewilligung des
Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie.
Vor Erteilung der Einfuhrbewilligung für Abfälle
oder Altöle ist der Landeshauptmann des Bundeslandes,
in dem die Abfälle oder Altöle erstmals
gelagert, abgelagert, verwertet oder sonst behandelt
werden sollen, sowie die Landeshauptmänner jener
Bundesländer, durch die die Abfälle oder Altöle
transportiert werden sollen, anzuhören.
(2)Absatz 2Die Bewilligung zur Einfuhr im Sinne des
Abs. 1 kann erteilt werden, wenn unter Bedachtnahme
auf die langfristige Sicherung ausreichender
Behandlungsmöglichkeiten für Abfälle oder Altöle
in Österreich und auf die volkswirtschaftlichen
Auswirkungen der Behandlung von Abfällen oder
Altölen in Österreich der Schutz öffentlicher
Interessen (§ 1 Abs. 3) gesichert ist und völkervertragsrechtliche
Verpflichtungen nicht entgegenstehen.
(3) Die nach Abs. 1 erforderliche Bewilligung für
Altstoffe ist innerhalb von drei Wochen zu erteilen,
wenn die ordnungsgemäße Verwertung des Altstoffes
von einem dazu befugten Unternehmen in einer
dafür genehmigten Anlage und die ordnungsgemäße
Behandlung des dabei anfallenden Abfalls
sichergestellt ist, und die Altstoffverwertungsanlage
die erforderliche Kapazität aufweist.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie kann auch Bewilligungen für die mehrmalige
Einfuhr von Abfällen (Altstoffen) oder Altölen
im Sinne dieses Bundesgesetzes für die Dauer von
längstens drei Jahren erteilen, wenn diese die
gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften
aufweisen und regelmäßig über dasselbe
Einreisezollamt und über dasselbe Ausreisezollamt
des Ausfuhrstaates, und im Falle der Durchfuhr,
über dieselben Einreise- und Ausreisezollämter der
Durchfuhrstaaten an denselben Behandler vesendet
werden und die betroffenen Staaten einer derartigen
Rahmenbewilligung zugestimmt haben. Der Importeur
ist in diesem Falle verpflichtet, jährlich eine
Bestandsaufnahme der ausgeführten Mengen dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
bekanntzugeben.
(5) Eine Bewilligung gemäß Abs. 4 kann entzogen
werden, wenn der Bewilligungsinhaber Abfälle
(Altstoffe) oder Altöle entgegen der Bewilligung
eingeführt hat oder gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides
zuwiderhandelt.
(6) Jede erfolgte Einfuhr ist dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie vom Empfänger im
Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften spätestens
am ersten Arbeitstag, welcher der Einfuhr folgt,
anzuzeigen.
Ausfuhr
§ 35. (1) Die Ausfuhr, ausgenommen, die Ausfuhr
im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften von Abfällen oder Altölen
im Sinne dieses Bundesgesetzes bedarf der Bewilligung
des Bundesministers für Umwelt, Jugend und
Familie.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. keine entsprechenden Behandlungskapazitäten
für Abfälle oder Altöle im Sinne dieses
Bundesgesetzes im Inland bestehen oder die
Abfälle oder Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes
als Rohstoffe zur Verwertung und
Aufbereitung im Ausland benötigt werden
oder wenn zur Vermeidung von längeren
Transportwegen bei gleichwertigem Entsorgungsstandard
im In- und Ausland eine
Behandlung im Inland nicht zweckmäßig
erscheint;
2. eine Erklärung des Einfuhrstaates vorliegt,
daß gegen die Einfuhr kein Einwand besteht;
3. eine Bestätigung des Einfuhrstaates vorliegt,
daß ein Vertrag zwischen dem Exporteur und
dem Behandler, in der die umweltgerechte
Behandlung der Abfälle oder Altöle festgelegt
ist, abgeschlossen wurde;
4. eine Erklärung der Durchfuhrstaaten vorliegt,
daß gegen die Durchfuhr kein Einwand
besteht bzw. die Durchfuhrstaaten binnen
60 Tagen nach Verständigung keine Erklärung
abgegeben haben;
5. völkervertragsrechtliche Verpflichtungen
nicht entgegenstehen;
6. der Antragsteller das Ausreisezollamt, das
Einreisezollamt des Einfuhrstaates und, im
Falle einer Durchfuhr, die Einreise- und
Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten bekanntgibt;
7. der Bewilligungswerber eine ausreichende
Versicherung oder Bankgarantie für die
Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne
dieses Bundesgesetzes in einer Höhe nachweist,
die voraussichtlich die Kosten einer
umweltgerechten Behandlung umfaßt und
8. eine umweltgerechte Behandlung der Abfälle
oder Altöle im Einfuhrstaat gesichert erscheint.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie kann auch Bewilligungen für die mehrmalige
Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne
dieses Bundesgesetzes für die Dauer von längstens
einem Jahr erteilen, wenn diese die gleichen
physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen
und regelmäßig über dasselbe Ausreisezollamt
und über dasselbe Einreisezollamt des Einfuhrstaates,
und im Falle der Durchfuhr, über dieselben
Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten
an denselben Behandler versendet werden und
die betroffenen Staaten einer derartigen Rahmenbewilligung
zugestimmt haben. Der Exporteur ist in
diesem Fall verpflichtet, jährlich eine Bestandsaufnahme
der ausgeführten Mengen dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat über einen Antrag unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen zu
entscheiden. Diese Entscheidung ist dem Landeshauptmann,
in dessen Land sich der zu verbringende
Abfall bzw. das Altöl befindet, jedem Durchfuhrstaat
und dem Einfuhrstaat mitzuteilen.
Die Bewilligung zur Einfuhr im Sinne des
Abs. 1 kann erteilt werden, wenn unter Bedachtnahme
auf die langfristige Sicherung ausreichender
Behandlungsmöglichkeiten für Abfälle oder Altöle
in Österreich und auf die volkswirtschaftlichen
Auswirkungen der Behandlung von Abfällen oder
Altölen in Österreich der Schutz öffentlicher
Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) gesichert ist und völkervertragsrechtliche
Verpflichtungen nicht entgegenstehen.
(3) Die nach Absatz eins, erforderliche Bewilligung für
Altstoffe ist innerhalb von drei Wochen zu erteilen,
wenn die ordnungsgemäße Verwertung des Altstoffes
von einem dazu befugten Unternehmen in einer
dafür genehmigten Anlage und die ordnungsgemäße
Behandlung des dabei anfallenden Abfalls
sichergestellt ist, und die Altstoffverwertungsanlage
die erforderliche Kapazität aufweist.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie kann auch Bewilligungen für die mehrmalige
Einfuhr von Abfällen (Altstoffen) oder Altölen
im Sinne dieses Bundesgesetzes für die Dauer von
längstens drei Jahren erteilen, wenn diese die
gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften
aufweisen und regelmäßig über dasselbe
Einreisezollamt und über dasselbe Ausreisezollamt
des Ausfuhrstaates, und im Falle der Durchfuhr,
über dieselben Einreise- und Ausreisezollämter der
Durchfuhrstaaten an denselben Behandler vesendet
werden und die betroffenen Staaten einer derartigen
Rahmenbewilligung zugestimmt haben. Der Importeur
ist in diesem Falle verpflichtet, jährlich eine
Bestandsaufnahme der ausgeführten Mengen dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
bekanntzugeben.
(5) Eine Bewilligung gemäß Absatz 4, kann entzogen
werden, wenn der Bewilligungsinhaber Abfälle
(Altstoffe) oder Altöle entgegen der Bewilligung
eingeführt hat oder gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides
zuwiderhandelt.
(6) Jede erfolgte Einfuhr ist dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie vom Empfänger im
Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften spätestens
am ersten Arbeitstag, welcher der Einfuhr folgt,
anzuzeigen.
Ausfuhr
§ 35. (1) Die Ausfuhr, ausgenommen, die Ausfuhr
im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften von Abfällen oder Altölen
im Sinne dieses Bundesgesetzes bedarf der Bewilligung
des Bundesministers für Umwelt, Jugend und
Familie.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. keine entsprechenden Behandlungskapazitäten
für Abfälle oder Altöle im Sinne dieses
Bundesgesetzes im Inland bestehen oder die
Abfälle oder Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes
als Rohstoffe zur Verwertung und
Aufbereitung im Ausland benötigt werden
oder wenn zur Vermeidung von längeren
Transportwegen bei gleichwertigem Entsorgungsstandard
im In- und Ausland eine
Behandlung im Inland nicht zweckmäßig
erscheint;
2. eine Erklärung des Einfuhrstaates vorliegt,
daß gegen die Einfuhr kein Einwand besteht;
3. eine Bestätigung des Einfuhrstaates vorliegt,
daß ein Vertrag zwischen dem Exporteur und
dem Behandler, in der die umweltgerechte
Behandlung der Abfälle oder Altöle festgelegt
ist, abgeschlossen wurde;
4. eine Erklärung der Durchfuhrstaaten vorliegt,
daß gegen die Durchfuhr kein Einwand
besteht bzw. die Durchfuhrstaaten binnen
60 Tagen nach Verständigung keine Erklärung
abgegeben haben;
5. völkervertragsrechtliche Verpflichtungen
nicht entgegenstehen;
6. der Antragsteller das Ausreisezollamt, das
Einreisezollamt des Einfuhrstaates und, im
Falle einer Durchfuhr, die Einreise- und
Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten bekanntgibt;
7. der Bewilligungswerber eine ausreichende
Versicherung oder Bankgarantie für die
Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne
dieses Bundesgesetzes in einer Höhe nachweist,
die voraussichtlich die Kosten einer
umweltgerechten Behandlung umfaßt und
8. eine umweltgerechte Behandlung der Abfälle
oder Altöle im Einfuhrstaat gesichert erscheint.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie kann auch Bewilligungen für die mehrmalige
Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne
dieses Bundesgesetzes für die Dauer von längstens
einem Jahr erteilen, wenn diese die gleichen
physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen
und regelmäßig über dasselbe Ausreisezollamt
und über dasselbe Einreisezollamt des Einfuhrstaates,
und im Falle der Durchfuhr, über dieselben
Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten
an denselben Behandler versendet werden und
die betroffenen Staaten einer derartigen Rahmenbewilligung
zugestimmt haben. Der Exporteur ist in
diesem Fall verpflichtet, jährlich eine Bestandsaufnahme
der ausgeführten Mengen dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat über einen Antrag unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen zu
entscheiden. Diese Entscheidung ist dem Landeshauptmann,
in dessen Land sich der zu verbringende
Abfall bzw. das Altöl befindet, jedem Durchfuhrstaat
und dem Einfuhrstaat mitzuteilen.
(5)Absatz 5Ist die Übernahme von Abfällen oder Altölen,
die im Inland angefallen sind und gemäß diesem
Bundesgesetz ordnungsgemäß ausgeführt wurden,
im Einfuhrstaat nicht innerhalb von 90 Tagen nach
dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das
Ausland möglich, so ist der Abfall- oder Altölbesitzer,
der die Abfälle oder Altöle aus dem Inland
ausgeführt hat, verpflichtet, diese Abfälle oder
Altöle unverzüglich in das Inland zurückzubringen
und in der erforderlichen Weise (§ 1 Abs. 3) zu
behandeln. Die nach § 34 Abs. 1 erforderliche
Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen
wird, daß diese Abfälle oder Altöle nach Art und
Menge mit den ursprünglich ausgeführten Abfällen
oder Altölen identisch sind. Eine Zurückbringung
dieser Abfälle oder Altöle in das Inland ist dann
nicht erforderlich, wenn der Abfall- oder Altölbesitzer
innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen
der Abfälle oder Altöle in das Ausland diese Abfälle
oder Altöle in einem anderen Staat schadlos
behandeln läßt und dies dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich meldet.
(6) Sofern ein Entsorgungspflichtiger nicht
feststellbar ist oder zur Entsorgung nicht verhalten
werden kann und die Ausfuhr der Abfälle vor dem
1. Jänner 1989 sowie deren Wiedereinfuhr vor dem
1. Jänner 1990 erfolgte, wird der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, die für die
Entsorgung im Inland erforderlichen Aufträge zu
erteilen, aus den Mitteln des Umwelt- und
Wasserwirtschaftsfonds hinsichtlich der mit der
Entsorgung dieser Abfälle verbundenen Kosten in
Vorlage zu treten und dem Umwelt- und
Wasserwirtschaftsfonds die Kosten, für die dieser in
Vorlage getreten ist, zu refundieren.
(7) Erfolgt eine Ausfuhr von Abfällen oder
Altölen entgegen diesem Bundesgesetz, so gilt
Abs. 5 mit einer Rücknahmeverpflichtung von
30 Tagen sinngemäß.
Durchfuhr
§ 36. (1) Die Durchfuhr von Abfällen oder
Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes durch
Österreich bedarf keiner Bewilligung gemäß den
§§ 34 und 35, wenn
1. der den Transport Durchführende dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie die Durchfuhr gemeldet und
2. eine Erklärung des Einfuhrstaates, daß gegen
die Einfuhr keine Einwände bestehen, und
erforderliche Transitbewilligungen vorgelegt
hat,
3. die Abfälle oder Altöle ohne Unterbrechung
des Transportweges wieder aus dem Bundesgebiet
verbracht werden und
4. der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie den Eingang der Meldung und der
Erklärung des Einfuhrstaates gemäß Z 1
bestätigt hat.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat den Eingang der Meldung und die
Erklärung des Einfuhrstaates innerhalb einer
Woche zu bestätigen. Von der Bestätigung sind die
Landeshauptmänner der durch den Transport
berührten Länder in Kenntnis zu setzen.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 37. (1) Die Bewilligungen gemäß den §§ 34 und
35 sind — sofern sie gefährliche Abfälle betreffen
und es sich nicht um Altstoffe handelt — nur
Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 15 sowie
Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Befugnis
zu erteilen.
(2) Die Bewilligung gemäß den §§ 34 und 35 sind
erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen
oder Auflagen insbesondere zum Beförderungsweg,
Beförderungsmittel und zur Beförderungsart zu
erteilen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen
Interessen (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist.
(3) Die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr
erforderlichen Bewilligungen (§§ 34 und 35),
Bestätigungen (§ 36) und die nach § 19 erforderlichen
Begleitscheine sind für die zollamtliche
Abfertigung erforderliche Unterlagen im Sinne des
§ 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988. Werden diese
Unterlagen nicht vorgelegt und hat das Zollamt
Bedenken, daß eine bewegliche Sache bewilligungs-
oder bestätigungsbedürftiger Abfall oder Altöl ist,
hat es vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag
ein Feststellungsverfahren (§ 4) zu veranlassen,
es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das
Zollausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt
die Prüfung demjenigen Zollamt, bei dem die
Stellung nach den zollrechtlichen Vorschriften zu
erfolgen hat.
(4) Die Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder
Altölen ist vom Zollamt dem Landeshauptmann, in
dessen Bereich das Abfertigungszollamt liegt, in
geeigneter Form bekanntzugeben.
(5) Zuständig zur Entscheidung über ein
Feststellungsverfahren des Zollamtes gemäß Abs. 3
ist die Behörde, in deren Bereich sich das
Abfertigungszollamt befindet.
(6) Die Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder
Altölen ist von dem Zollamt durch Anbringung
eines Zollamtsstempels auf den Begleitscheinen zu
bestätigen.
(7) Den §§ 34 bis 36 unterliegen nicht solche
Abfälle, die üblicherweise im grenzüberschreitenden
Personenverkehr mitbefördert werden.
Datenverbund
§ 38. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie hat nach Anhörung der Landeshaupt-
Ist die Übernahme von Abfällen oder Altölen,
die im Inland angefallen sind und gemäß diesem
Bundesgesetz ordnungsgemäß ausgeführt wurden,
im Einfuhrstaat nicht innerhalb von 90 Tagen nach
dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das
Ausland möglich, so ist der Abfall- oder Altölbesitzer,
der die Abfälle oder Altöle aus dem Inland
ausgeführt hat, verpflichtet, diese Abfälle oder
Altöle unverzüglich in das Inland zurückzubringen
und in der erforderlichen Weise (Paragraph eins, Absatz 3,) zu
behandeln. Die nach Paragraph 34, Absatz eins, erforderliche
Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen
wird, daß diese Abfälle oder Altöle nach Art und
Menge mit den ursprünglich ausgeführten Abfällen
oder Altölen identisch sind. Eine Zurückbringung
dieser Abfälle oder Altöle in das Inland ist dann
nicht erforderlich, wenn der Abfall- oder Altölbesitzer
innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen
der Abfälle oder Altöle in das Ausland diese Abfälle
oder Altöle in einem anderen Staat schadlos
behandeln läßt und dies dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich meldet.
(6) Sofern ein Entsorgungspflichtiger nicht
feststellbar ist oder zur Entsorgung nicht verhalten
werden kann und die Ausfuhr der Abfälle vor dem
1. Jänner 1989 sowie deren Wiedereinfuhr vor dem
1. Jänner 1990 erfolgte, wird der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, die für die
Entsorgung im Inland erforderlichen Aufträge zu
erteilen, aus den Mitteln des Umwelt- und
Wasserwirtschaftsfonds hinsichtlich der mit der
Entsorgung dieser Abfälle verbundenen Kosten in
Vorlage zu treten und dem Umwelt- und
Wasserwirtschaftsfonds die Kosten, für die dieser in
Vorlage getreten ist, zu refundieren.
(7) Erfolgt eine Ausfuhr von Abfällen oder
Altölen entgegen diesem Bundesgesetz, so gilt
Abs. 5 mit einer Rücknahmeverpflichtung von
30 Tagen sinngemäß.
Durchfuhr
§ 36. (1) Die Durchfuhr von Abfällen oder
Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes durch
Österreich bedarf keiner Bewilligung gemäß den
§§ 34 und 35, wenn
1. der den Transport Durchführende dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie die Durchfuhr gemeldet und
2. eine Erklärung des Einfuhrstaates, daß gegen
die Einfuhr keine Einwände bestehen, und
erforderliche Transitbewilligungen vorgelegt
hat,
3. die Abfälle oder Altöle ohne Unterbrechung
des Transportweges wieder aus dem Bundesgebiet
verbracht werden und
4. der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie den Eingang der Meldung und der
Erklärung des Einfuhrstaates gemäß Ziffer eins,
bestätigt hat.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat den Eingang der Meldung und die
Erklärung des Einfuhrstaates innerhalb einer
Woche zu bestätigen. Von der Bestätigung sind die
Landeshauptmänner der durch den Transport
berührten Länder in Kenntnis zu setzen.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 37. (1) Die Bewilligungen gemäß den Paragraphen 34 und
35 sind — sofern sie gefährliche Abfälle betreffen
und es sich nicht um Altstoffe handelt — nur
Inhabern einer Erlaubnis gemäß Paragraph 15, sowie
Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Befugnis
zu erteilen.
(2) Die Bewilligung gemäß den Paragraphen 34 und 35 sind
erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen
oder Auflagen insbesondere zum Beförderungsweg,
Beförderungsmittel und zur Beförderungsart zu
erteilen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen
Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich ist.
(3) Die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr
erforderlichen Bewilligungen (Paragraphen 34 und 35),
Bestätigungen (Paragraph 36,) und die nach Paragraph 19, erforderlichen
Begleitscheine sind für die zollamtliche
Abfertigung erforderliche Unterlagen im Sinne des
§ 52 Absatz 4, des Zollgesetzes 1988. Werden diese
Unterlagen nicht vorgelegt und hat das Zollamt
Bedenken, daß eine bewegliche Sache bewilligungs-
oder bestätigungsbedürftiger Abfall oder Altöl ist,
hat es vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag
ein Feststellungsverfahren (Paragraph 4,) zu veranlassen,
es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das
Zollausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt
die Prüfung demjenigen Zollamt, bei dem die
Stellung nach den zollrechtlichen Vorschriften zu
erfolgen hat.
(4) Die Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder
Altölen ist vom Zollamt dem Landeshauptmann, in
dessen Bereich das Abfertigungszollamt liegt, in
geeigneter Form bekanntzugeben.
(5) Zuständig zur Entscheidung über ein
Feststellungsverfahren des Zollamtes gemäß Absatz 3,
ist die Behörde, in deren Bereich sich das
Abfertigungszollamt befindet.
(6) Die Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder
Altölen ist von dem Zollamt durch Anbringung
eines Zollamtsstempels auf den Begleitscheinen zu
bestätigen.
(7) Den Paragraphen 34 bis 36 unterliegen nicht solche
Abfälle, die üblicherweise im grenzüberschreitenden
Personenverkehr mitbefördert werden.
Datenverbund
§ 38. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie hat nach Anhörung der Landeshaupt-
männer beim Umweltbundesamt einen Datenverbund
zur Kontrolle von Art, Menge, Herkunft und
Verbleib der gefährlichen Abfälle oder Altöle
einzurichten. Der Landeshauptmann hat die von
den nach §§ 13 und 19 Verpflichteten zu meldenden
Daten im Datenverbund automationsunterstützt zu
ermitteln, zu verarbeiten und dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu
stellen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie hat die gemäß §§ 34 bis 36 bekanntgegebenen
Daten für die automationsunterstützte
Verarbeitung im Datenverbund zu erfassen. Die
Altöle betreffenden Daten sind dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verfügung
zu stellen. Jeder Landeshauptmann hat Zugriff auf
alle Daten im Datenverbund.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat den Ländern für den Datenverbund
Datenendgeräte zur Verfügung zu stellen. Der
Bund hat die Kosten für Instandhaltung und
Betrieb, ausgenommen die Personalkosten, zu
tragen. Dabei ist auf die bestehende Organisation
der Datenverarbeitung in den Ländern Rücksicht zu
nehmen.
(3) Daten gemäß Abs. 1 dürfen nur übermittelt
werden an
1. Dienststellen des Bundes und der Länder,
soweit die Daten zum Schutz von Leben und
Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt
benötigt werden, und
2. andere Staaten, soweit dies zwischenstaatliche
Vereinbarungen vorsehen und sofern glaubhaft
gemacht wird, daß diese Daten zur
Abwehr einer Gefährdung des Lebens und der
Gesundheit von Menschen oder der Umwelt
benötigt werden.
(4) Der zuständige Landeshauptmann hat jenen
Übernehmern von Abfällen oder Altölen, die mit
seiner Zustimmung die Begleitscheindaten im Wege
der elektronischen Datenverarbeitung übermitteln,
die für die ordnungsgemäße Erfassung und
Abspeicherung erforderlichen Daten (Kontrolldateien)
zur Verfügung zu stellen.
IX. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer
Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist zu bestrafen
a) mit Geldstrafe von 50000 bis 500000 Schilling,
wer
1. die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder
Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz
der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis
zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 und 6
oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8
ausübt;
2. entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3
oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung
gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der
Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl
verfeuert;
3. eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage
errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz
der nach den §§ 28 und 29 erforderlichen
Genehmigung zu sein;
b) mit Geldstrafe von 5000 bis 100000 Schilling,
wer
1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß
§ 7 zuwiderhandelt;
2. eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die
gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung
errichtet, betreibt oder ändert;
3. Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der
gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil
verarbeitet ist;
4. Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß
§ 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;
5. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 11
Abs. 1 und 2 nicht getrennt sammelt, lagert,
befördert, behandelt, vermischt oder vermengt;
6. entgegen einer Verordnung gemäß § 11
Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten
Sammlung, Lagerung und Behandlung zuführt;
7. gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung
gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;
8. die gemäß § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen
Auflagen, Bedingungen oder Befristungen
nicht einhält;
9. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16
nicht abholt oder übernimmt;
10. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17
Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert;
11. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen den
§§ 17 Abs. 3 und 5 sowie 20 Abs. 3 nicht
rechtzeitig einem entsprechend Befugten
übergibt;
12. beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17
Abs. 2 verstößt;
13. gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf
einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht
behandelt;
14. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 20
befördert;
15. Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder
entgegen § 23 vermischt;
16. Motoröle und Ölfilter entgegen § 24 abgibt;
17. gegen die Vorschriften einer Verordnung
gemäß § 25 verstößt;
18. die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen
Auflagen nicht einhält;
männer beim Umweltbundesamt einen Datenverbund
zur Kontrolle von Art, Menge, Herkunft und
Verbleib der gefährlichen Abfälle oder Altöle
einzurichten. Der Landeshauptmann hat die von
den nach Paragraphen 13 und 19 Verpflichteten zu meldenden
Daten im Datenverbund automationsunterstützt zu
ermitteln, zu verarbeiten und dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu
stellen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie hat die gemäß Paragraphen 34 bis 36 bekanntgegebenen
Daten für die automationsunterstützte
Verarbeitung im Datenverbund zu erfassen. Die
Altöle betreffenden Daten sind dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verfügung
zu stellen. Jeder Landeshauptmann hat Zugriff auf
alle Daten im Datenverbund.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat den Ländern für den Datenverbund
Datenendgeräte zur Verfügung zu stellen. Der
Bund hat die Kosten für Instandhaltung und
Betrieb, ausgenommen die Personalkosten, zu
tragen. Dabei ist auf die bestehende Organisation
der Datenverarbeitung in den Ländern Rücksicht zu
nehmen.
(3) Daten gemäß Absatz eins, dürfen nur übermittelt
werden an
1. Dienststellen des Bundes und der Länder,
soweit die Daten zum Schutz von Leben und
Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt
benötigt werden, und
2. andere Staaten, soweit dies zwischenstaatliche
Vereinbarungen vorsehen und sofern glaubhaft
gemacht wird, daß diese Daten zur
Abwehr einer Gefährdung des Lebens und der
Gesundheit von Menschen oder der Umwelt
benötigt werden.
(4) Der zuständige Landeshauptmann hat jenen
Übernehmern von Abfällen oder Altölen, die mit
seiner Zustimmung die Begleitscheindaten im Wege
der elektronischen Datenverarbeitung übermitteln,
die für die ordnungsgemäße Erfassung und
Abspeicherung erforderlichen Daten (Kontrolldateien)
zur Verfügung zu stellen.
IX. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer
Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist zu bestrafen
a) mit Geldstrafe von 50000 bis 500000 Schilling,
wer
1. die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder
Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz
der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis
zu sein, oder sie entgegen Paragraph 15, Absatz 5 und 6
oder nach einer Entziehung gemäß Paragraph 15, Absatz 8,
ausübt;
2. entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3,
oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung
gemäß Paragraph 22, Absatz 3, entgegen den Paragraphen 3 bis 6 der
Altölverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987,, Altöl
verfeuert;
3. eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage
errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz
der nach den Paragraphen 28 und 29 erforderlichen
Genehmigung zu sein;
b) mit Geldstrafe von 5000 bis 100000 Schilling,
wer
1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß
§ 7 zuwiderhandelt;
2. eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die
gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erforderliche Genehmigung
errichtet, betreibt oder ändert;
3. Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der
gemäß Paragraph 10, Absatz eins, vorgeschriebene Altstoffanteil
verarbeitet ist;
4. Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß
§ 10 Absatz 2, nicht getrennt sammelt;
5. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen Paragraph 11,
Abs. 1 und 2 nicht getrennt sammelt, lagert,
befördert, behandelt, vermischt oder vermengt;
6. entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 11,
Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten
Sammlung, Lagerung und Behandlung zuführt;
7. gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung
gemäß Paragraph 11, Absatz 4, sammelt;
8. die gemäß Paragraph 15, Absatz 4, vorgeschriebenen
Auflagen, Bedingungen oder Befristungen
nicht einhält;
9. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen Paragraph 16,
nicht abholt oder übernimmt;
10. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen Paragraph 17,
Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert;
11. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen den
§§ 17 Absatz 3 und 5 sowie 20 Absatz 3, nicht
rechtzeitig einem entsprechend Befugten
übergibt;
12. beim Abbruch von Baulichkeiten gegen Paragraph 17,
Abs. 2 verstößt;
13. gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf
einer Deponie entgegen Paragraph 17, Absatz 4, nicht
behandelt;
14. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen Paragraph 20,
befördert;
15. Altöl entgegen Paragraph 22, stofflich verwertet oder
entgegen Paragraph 23, vermischt;
16. Motoröle und Ölfilter entgegen Paragraph 24, abgibt;
17. gegen die Vorschriften einer Verordnung
gemäß Paragraph 25, verstößt;
18. die gemäß den Paragraphen 28, oder 29 vorgeschriebenen
Auflagen nicht einhält;
19.Ziffer 19 entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung und
seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung
nicht anzeigt und den Maßnahmenplan
nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung
vorlegt;
20. eine Sammelstelle errichtet, betreibt oder
ändert, ohne im Besitz der nach § 30
erforderlichen Bewilligung oder Nichtuntersagung
zu sein;
21. eine Sammelstelle entgegen den nach § 30
erteilten Auflagen betreibt;
22. Aufträge oder Anordnungen gemäß § 32
nicht befolgt;
23. Abfälle oder Altöle entgegen den §§ 34 bis 36
einführt, ausführt oder durchführt; werden
Abfälle oder Altöle entsprechend den zollrechtlichen
Vorschriften zum Zollamt verbracht
und diesem ordnungsgemäß gestellt
und erklärt, so tritt die Strafbarkeit erst ein,
wenn die Abfälle oder Altöle trotz Fehlens
der erforderlichen Bewilligungen gemäß den
§§ 34 und 35 bzw. der erforderlichen
Bestätigung gemäß § 36 in einer für die Ein-,
Aus- und Durchfuhr vorgesehenen Art des
Zollverfahrens abgefertigt worden sind;
24. die gemäß § 37 Abs. 2 erteilten Auflagen,
Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
25. entgegen § 45 Abs. 6 ein Abfallwirtschaftskonzept
nicht vorlegt;
c) mit Geldstrafe bis zu 40000 Schilling, wer
1. Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen
den §§ 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder
Sperrmüllabfuhr einbringt;
2. einen Abfallbeauftragten nach § 9 Abs. 6
nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe
an die Behörde unterläßt;
3. Problemstoffe und Altöle nicht gemäß § 12
Abs. 2 entsorgt;
4. Problemstoffe und Altöle — anders als in Z 1
— entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;
5. die Aufnahme bzw. die Einstellung der
Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet
bzw. unverzüglich anzeigt;
6. die in § 14 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen
Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender
Weise führt oder aufbewahrt oder
vorlegt;
7. entgegen einer Verordnung gemäß den §§ 14
Abs. 3 und 4 und 19 Abs. 4 oder bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den
§§ 14 Abs. 3 und 4 und 19 Abs. 4 entgegen
den §§ 2 bis 11 der Sonderabfallnachweisverordnung,
BGBl. Nr. 553/1989, den Aufzeichnungs-,
Nachweis- und Meldepflichten
nicht nachkommt;
8. einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht
unverzüglich bestellt;
9. die in § 15 Abs. 7 und 11 vorgeschriebene
Anzeige nicht unverzüglich erstattet;
10. Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht
richtig deklariert oder nicht analysiert oder
die Begleitscheine, Analysen und Proben
entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht
vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer
Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung
gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 des
Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;
11. entgegen den § 26 Abs. 2 Erhebungen,
Kontrollen oder Probennahmen nicht ermöglicht
oder behindert;
12. entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt
oder Einblick in Aufzeichnungen nicht
gewährt oder Anordnungen nicht befolgt;
13. die in § 35 Abs. 5 vorgeschriebenen Meldungen
nicht fristgerecht erstattet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 ist der
Versuch strafbar.
(3) Wurde einem Geschäftsführer eine Erlaubnis
gemäß § 15 Abs. 5 erteilt, so sind die Geldstrafen
gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(4) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1
ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die
Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder
wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an
der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(5) Hat der Täter durch die Begehung einer im
Abs. 1 lit. a und b mit Strafe bedrohten Handlung
sich oder einen Dritten mit dessen Wissen
unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw.
der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der
Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu
verpflichten.
(6) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 5 kann
abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil
geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den
Betroffenen unbillig hart träfe.
(7) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes
verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft
zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen
hat, die die Geldstrafe verhängte.
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 40. (1) Die Bundesgendarmerie, in Orten, in
denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden
haben bei der Vollziehung des § 39 Abs. 1 lit. a Z 3,
lit. b Z 10 und 19 und lit. c Z 4 sowie —
eingeschränkt auf den Verkehr auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr — des § 39 Abs. 1 lit. b Z 14
mitzuwirken durch
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende
Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung und
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind.
entgegen Paragraph 29, Absatz 14, die Auflassung und
seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung
nicht anzeigt und den Maßnahmenplan
nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung
vorlegt;
20. eine Sammelstelle errichtet, betreibt oder
ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 30,
erforderlichen Bewilligung oder Nichtuntersagung
zu sein;
21. eine Sammelstelle entgegen den nach Paragraph 30,
erteilten Auflagen betreibt;
22. Aufträge oder Anordnungen gemäß Paragraph 32,
nicht befolgt;
23. Abfälle oder Altöle entgegen den Paragraphen 34 bis 36
einführt, ausführt oder durchführt; werden
Abfälle oder Altöle entsprechend den zollrechtlichen
Vorschriften zum Zollamt verbracht
und diesem ordnungsgemäß gestellt
und erklärt, so tritt die Strafbarkeit erst ein,
wenn die Abfälle oder Altöle trotz Fehlens
der erforderlichen Bewilligungen gemäß den
§§ 34 und 35 bzw. der erforderlichen
Bestätigung gemäß Paragraph 36, in einer für die Ein-,
Aus- und Durchfuhr vorgesehenen Art des
Zollverfahrens abgefertigt worden sind;
24. die gemäß Paragraph 37, Absatz 2, erteilten Auflagen,
Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
25. entgegen Paragraph 45, Absatz 6, ein Abfallwirtschaftskonzept
nicht vorlegt;
c) mit Geldstrafe bis zu 40000 Schilling, wer
1. Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen
den Paragraphen 7, Absatz 9 und 12 Absatz 3, in die Haus- oder
Sperrmüllabfuhr einbringt;
2. einen Abfallbeauftragten nach Paragraph 9, Absatz 6,
nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe
an die Behörde unterläßt;
3. Problemstoffe und Altöle nicht gemäß Paragraph 12,
Abs. 2 entsorgt;
4. Problemstoffe und Altöle — anders als in Ziffer eins,
— entgegen Paragraph 12, Absatz 3, lagert oder ablagert;
5. die Aufnahme bzw. die Einstellung der
Tätigkeit nicht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, meldet
bzw. unverzüglich anzeigt;
6. die in Paragraph 14, Absatz eins und 2 vorgeschriebenen
Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender
Weise führt oder aufbewahrt oder
vorlegt;
7. entgegen einer Verordnung gemäß den Paragraphen 14,
Abs. 3 und 4 und 19 Absatz 4, oder bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den
§§ 14 Absatz 3 und 4 und 19 Absatz 4, entgegen
den Paragraphen 2 bis 11 der Sonderabfallnachweisverordnung,
BGBl. Nr. 553/1989, den Aufzeichnungs-,
Nachweis- und Meldepflichten
nicht nachkommt;
8. einen Geschäftsführer nach Paragraph 15, Absatz 6, nicht
unverzüglich bestellt;
9. die in Paragraph 15, Absatz 7 und 11 vorgeschriebene
Anzeige nicht unverzüglich erstattet;
10. Abfälle entgegen Paragraph 19, bei der Übergabe nicht
richtig deklariert oder nicht analysiert oder
die Begleitscheine, Analysen und Proben
entgegen Paragraph 19, nicht aufbewahrt oder nicht
vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer
Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, einer Verpflichtung
gemäß Paragraph 9, Absatz 4 bis 6 des
Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;
11. entgegen den Paragraph 26, Absatz 2, Erhebungen,
Kontrollen oder Probennahmen nicht ermöglicht
oder behindert;
12. entgegen Paragraph 33, Absatz 2, Auskünfte nicht erteilt
oder Einblick in Aufzeichnungen nicht
gewährt oder Anordnungen nicht befolgt;
13. die in Paragraph 35, Absatz 5, vorgeschriebenen Meldungen
nicht fristgerecht erstattet.
(2) In den Fällen des Absatz eins, Litera b, Ziffer 23, ist der
Versuch strafbar.
(3) Wurde einem Geschäftsführer eine Erlaubnis
gemäß Paragraph 15, Absatz 5, erteilt, so sind die Geldstrafen
gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(4) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins,
ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die
Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder
wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an
der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(5) Hat der Täter durch die Begehung einer im
Abs. 1 Litera a und b mit Strafe bedrohten Handlung
sich oder einen Dritten mit dessen Wissen
unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw.
der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der
Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu
verpflichten.
(6) Von einer Maßnahme gemäß Absatz 5, kann
abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil
geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den
Betroffenen unbillig hart träfe.
(7) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes
verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft
zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen
hat, die die Geldstrafe verhängte.
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 40. (1) Die Bundesgendarmerie, in Orten, in
denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden
haben bei der Vollziehung des Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3,,
lit. b Ziffer 10 und 19 und Litera c, Ziffer 4, sowie —
eingeschränkt auf den Verkehr auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr — des Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer 14,
mitzuwirken durch
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende
Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung und
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind.
(2)Absatz 2Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden
haben den nach diesem Bundesgesetz
zuständigen Behörden und Organen über deren
Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse
(§ 33) im Rahmen ihres gesetzmäßigen
Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Aufgaben der Gemeinden
§ 41. Die in diesem Bundesgesetz geregelten
Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen
Wirkungsbereiches, mit Ausnahme des § 26 Abs. 5.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 42. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft:
1. das Sonderabfallgesetz, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1989,.
2. das Altölgesetz 1986, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1989.
(2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf
Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes oder des
Altölgesetzes 1986 verwiesen, an deren Stelle mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue
Bestimmungen wirksam werden, so sind diese
Verweisungen auf die entsprechenden neuen
Bestimmungen zu beziehen.
(3) Soweit sich aus Art. II und V nicht anderes
ergibt, werden das Chemikaliengesetz und das
Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989,
durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht
berührt.
(4) Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl.
Nr. 440/1975, in der jeweils geltenden Fassung,
unterliegen, ist dieses Bundesgesetz hinsichtlich der
§§ 18 und 32 nicht anzuwenden.
Aufhebung von Bestimmungen für gefährliche
Abfälle in Landesgesetzen
§ 43. Die mit Art. VIII der Bundes-Verfassungsgesetz-
Novelle 1988, BGBl. Nr. 685/1988, in das
Bundesrecht übergeleiteten landesrechtlichen Vorschriften
hinsichtlich gefährlicher Abfälle treten mit
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
Soweit sich die landesrechtlichen Vorschriften auf
die Sammlung von Problemstoffen beziehen, treten
diese mit 1. Jänner 1991 außer Kraft.
Weitergeltung von anderen Rechtsvorschriften
§ 44. (1) Unbeschadet einer sich ändernden,
ergänzenden oder aufhebenden Verordnung gemäß
§ 2 Abs. 7 gilt als Bundesgesetz die Verordnung
über die Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen,
BGBl. Nr. 52/1984, als Festsetzung gefährlicher
Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 5.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über
Meßverfahren im Sinne des § 21 Abs. 4 gilt § 2 der
Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung
gemäß den §§ 14 Abs. 4 und 19 Abs. 4 gelten die
§§ 2 bis 11 samt Anlagen der Sonderabfallnachweisverordnung,
BGBl. Nr. 55.3/1989, als Bundesgesetz
und finden die für Meldungen und Aufzeichnungen
einschlägigen Bestimmungen mit der Maßgabe
Anwendung, daß gefährliche Sonderabfälle als
gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten und daß die Meldefristen dieses Bundesgesetzes
einzuhalten sind.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer denselben
Gegenstand regelnden Verordnung gemäß § 19
Abs. 3 bleiben die Abs. 4 bis 6 des § 9 des
Altölgesetzes 1986 in Geltung.
(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung
gemäß § 22 Abs. 3 gelten die §§ 3 bis 6 samt
Anlage 1 der Altölverordnung, BGBl.
Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.
(6) Anhängige Genehmigungsverfahren sind nach
den bisherigen Rechtsvorschriften zu beenden.
Meldungen, Bescheide, Auflagen
§ 45. (1) Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 1
des Sonderabfallgesetzes gelten als dementsprechende
Meldungen gemäß § 13 Abs. 1. Meldungen
auf Grund des § 17 Abs. 2 des Sonderabfallgesetzes
gelten als Meldungen auf Grund des § 19 Abs. 2.
(2) Erlaubnisse und Konzessionen, die auf Grund
des § 11 des Sonderabfallgesetzes, auf Grund der
§§ 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie auf Grund
des § 248 a der Gewerbeordnung 1973 erteilt
wurden, gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 15.
(3) Bewilligungen und Meldungen für Sammelstellen
gemäß § 17 des Altölgesetzes 1986 gelten mit
der Maßgabe als Bewilligungen und Meldungen
gemäß § 30, daß die in § 30 vorgesehenen Auflagen
nachträglich vorzuschreiben sind, wenn dies nicht
unverhältnismäßig ist.
(4) Aufträge gemäß § 7 des Sonderabfallgesetzes
gelten als Aufträge gemäß § 32.
(5) Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den
§§ 9, 9 a und 9 b des Sonderabfallgesetzes gelten als
Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den §§ 34,
35 und 36.
(6) Bis zum 1. Juli 1990 errichtete Anlagen
bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1.
Für derartige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mehr als
100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum 1. Juli
1993 — unbeschadet des § 9 Abs. 6 — ein
Abfallwirtschaftskonzept (§ 9 Abs. 2 erster Satz) zu
Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden
haben den nach diesem Bundesgesetz
zuständigen Behörden und Organen über deren
Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse
(Paragraph 33,) im Rahmen ihres gesetzmäßigen
Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Aufgaben der Gemeinden
§ 41. Die in diesem Bundesgesetz geregelten
Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen
Wirkungsbereiches, mit Ausnahme des Paragraph 26, Absatz 5,
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 42. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft:
1. das Sonderabfallgesetz, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1989,,.
2. das Altölgesetz 1986, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1989,.
(2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf
Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes oder des
Altölgesetzes 1986 verwiesen, an deren Stelle mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue
Bestimmungen wirksam werden, so sind diese
Verweisungen auf die entsprechenden neuen
Bestimmungen zu beziehen.
(3) Soweit sich aus Art. römisch II und römisch fünf nicht anderes
ergibt, werden das Chemikaliengesetz und das
Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,,
durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht
berührt.
(4) Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 440 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung,
unterliegen, ist dieses Bundesgesetz hinsichtlich der
§§ 18 und 32 nicht anzuwenden.
Aufhebung von Bestimmungen für gefährliche
Abfälle in Landesgesetzen
§ 43. Die mit Art. römisch VIII der Bundes-Verfassungsgesetz-
Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988,, in das
Bundesrecht übergeleiteten landesrechtlichen Vorschriften
hinsichtlich gefährlicher Abfälle treten mit
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
Soweit sich die landesrechtlichen Vorschriften auf
die Sammlung von Problemstoffen beziehen, treten
diese mit 1. Jänner 1991 außer Kraft.
Weitergeltung von anderen Rechtsvorschriften
§ 44. (1) Unbeschadet einer sich ändernden,
ergänzenden oder aufhebenden Verordnung gemäß
§ 2 Absatz 7, gilt als Bundesgesetz die Verordnung
über die Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen,
BGBl. Nr. 52/1984, als Festsetzung gefährlicher
Abfälle im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5,
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über
Meßverfahren im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, gilt Paragraph 2, der
Altölverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987,, als Bundesgesetz.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung
gemäß den Paragraphen 14, Absatz 4 und 19 Absatz 4, gelten die
§§ 2 bis 11 samt Anlagen der Sonderabfallnachweisverordnung,
BGBl. Nr. 55.3/1989, als Bundesgesetz
und finden die für Meldungen und Aufzeichnungen
einschlägigen Bestimmungen mit der Maßgabe
Anwendung, daß gefährliche Sonderabfälle als
gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten und daß die Meldefristen dieses Bundesgesetzes
einzuhalten sind.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer denselben
Gegenstand regelnden Verordnung gemäß Paragraph 19,
Abs. 3 bleiben die Absatz 4 bis 6 des Paragraph 9, des
Altölgesetzes 1986 in Geltung.
(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung
gemäß Paragraph 22, Absatz 3, gelten die Paragraphen 3 bis 6 samt
Anlage 1 der Altölverordnung, Bundesgesetzblatt
Nr. 383 aus 1987,, als Bundesgesetz.
(6) Anhängige Genehmigungsverfahren sind nach
den bisherigen Rechtsvorschriften zu beenden.
Meldungen, Bescheide, Auflagen
§ 45. (1) Meldungen auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins,
des Sonderabfallgesetzes gelten als dementsprechende
Meldungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Meldungen
auf Grund des Paragraph 17, Absatz 2, des Sonderabfallgesetzes
gelten als Meldungen auf Grund des Paragraph 19, Absatz 2,
(2) Erlaubnisse und Konzessionen, die auf Grund
des Paragraph 11, des Sonderabfallgesetzes, auf Grund der
§§ 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie auf Grund
des Paragraph 248, a der Gewerbeordnung 1973 erteilt
wurden, gelten als Erlaubnisse im Sinne des Paragraph 15,
(3) Bewilligungen und Meldungen für Sammelstellen
gemäß Paragraph 17, des Altölgesetzes 1986 gelten mit
der Maßgabe als Bewilligungen und Meldungen
gemäß Paragraph 30,, daß die in Paragraph 30, vorgesehenen Auflagen
nachträglich vorzuschreiben sind, wenn dies nicht
unverhältnismäßig ist.
(4) Aufträge gemäß Paragraph 7, des Sonderabfallgesetzes
gelten als Aufträge gemäß Paragraph 32,
(5) Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den
§§ 9, 9 a und 9 b des Sonderabfallgesetzes gelten als
Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den Paragraphen 34,,
35 und 36.
(6) Bis zum 1. Juli 1990 errichtete Anlagen
bedürfen keiner Genehmigung gemäß Paragraph 9, Absatz eins,
Für derartige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mehr als
100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum 1. Juli
1993 — unbeschadet des Paragraph 9, Absatz 6, — ein
Abfallwirtschaftskonzept (Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz) zu
erstellenerstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(7) Die Genehmigungspflicht für Anlagen gemäß
§ 29 Abs. 1 Z 6 besteht nur für solche nichtgenehmigte
Anlagen, mit deren Projektierung oder Bau
nach dem 1. Juli 1990 begonnen wird, oder für
solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die
nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch
genommen werden sollen.
Vollziehung
§ 46.(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes
bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie betraut, und zwar
1. hinsichtlich der §§ 7, 8, 9 Abs. 8, 10 Abs. 1, 11
Abs. 3, 14 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 3 erster Satz
und Abs. 4, 20 Abs. 1, 31 Abs. 3, und soweit es
sich um gewerbliche Anlagen und Untertagedeponien
für gefährliche Abfälle handelt
hinsichtlich des § 29 Abs. 18, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten;
2. hinsichtlich der §§ 9 Abs. 8, soweit es sich um
land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt,
14 Abs. 3 und 4, 20 Abs. 1 sowie des § 29
Abs. 18, soweit es sich um Deponien handelt
(§ 29 Abs. 1 Z 4 und 6), im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
3. hinsichtlich des § 20 Abs. 1 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr;
4. hinsichtlich des § 7 Abs. 6 und 7 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Mit der Vollziehung des § 29 Abs. 1 bis 17 ist,
soweit es sich um Deponien handelt, der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 5 und 37
Abs. 3, 4 und 6 ist der Bundesminister für Finanzen
betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 40 Abs. 2 ist der
Bundesminister für Inneres betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 19 Abs. 3 letzter
Satz, des V.Abschnittes, des § 29 Abs. 1 bis 17,
soweit es sich um Untertagedeponien für gefährliche
Abfälle handelt, sowie der §§ 44 Abs. 2, 4 und 6
und 45 Abs. 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten betraut, und zwar
1. hinsichtlich § 22 Abs. 3 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie sowie
2. hinsichtlich des § 25 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie.
(6) Mit der Vollziehung des § 42 Abs. 2 sind die
für die in diesen Bestimmungen genannten Verwaltungsvorschriften
zuständigen Bundesminister betraut.
Artikel II
Änderung des Chemikaliengesetzes
Das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987,
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 300/1989, wird
wie folgt geändert:
1. § 34 Abs. 1 lautet:
„(1) Besitzer von Giften, die diese nicht mehr
verwenden wollen oder nicht mehr vorschriftsmäßig
verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für
gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen der
§§ 17 bis 20 und §§ 28 bis 30 des Abfallwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 325/1990, schadlos zu behandeln
oder behandeln zu lassen."
2. Im § 36 Z 1 entfallen die Worte „einschließlich
ihrer Beseitigung".
Artikel III
Änderung des Bundesstatistikgesetzes 1965
Das Bundesstatistikgesetz 1965, zuletzt geändert
durch BGBl. Nr. 61/1972, wird wie folgt geändert:
1. Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog) wird
unter Punkt I Erhebungsgegenstände eine Z 20 im
Punkt B angefügt:
„20. die Abfallwirtschaft."
2. Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog) wird
unter Punkt II Erhebungsmerkmale eine Z 20
angefügt:
„zu 20.: Herkunft, Menge, Art, Beschaffenheit
und Verbleib der im Bundesgebiet
anfallenden Abfälle."
Artikel IV
Änderung der Gewerbeordnung 1973
Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1989, wird
wie folgt geändert:
1. § 22 Abs. 10 letzter Satz entfällt.
2. Der Punkt am Ende des § 33 Z 10 wird durch
einen Strichpunkt ersetzt und es werden dem § 33
folgende Z 11 und 12 angefügt:
„11. die Rücknahme von Gegenständen oder
Gütern, zu deren Herstellung sie befugt sind,
sowie von deren Verpackungen und Umhüllungen;
und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(7) Die Genehmigungspflicht für Anlagen gemäß
§ 29 Absatz eins, Ziffer 6, besteht nur für solche nichtgenehmigte
Anlagen, mit deren Projektierung oder Bau
nach dem 1. Juli 1990 begonnen wird, oder für
solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die
nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch
genommen werden sollen.
Vollziehung
§ 46.(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, sofern die Absatz 2 bis 6 nicht anderes
bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie betraut, und zwar
1. hinsichtlich der Paragraphen 7,, 8, 9 Absatz 8,, 10 Absatz eins,, 11
Abs. 3, 14 Absatz 3 und 4, 19 Absatz 3, erster Satz
und Absatz 4,, 20 Absatz eins,, 31 Absatz 3,, und soweit es
sich um gewerbliche Anlagen und Untertagedeponien
für gefährliche Abfälle handelt
hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 18,, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten;
2. hinsichtlich der Paragraphen 9, Absatz 8,, soweit es sich um
land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt,
14 Absatz 3 und 4, 20 Absatz eins, sowie des Paragraph 29,
Abs. 18, soweit es sich um Deponien handelt
(Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4 und 6), im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
3. hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz eins, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr;
4. hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 6 und 7 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Mit der Vollziehung des Paragraph 29, Absatz eins bis 17 ist,
soweit es sich um Deponien handelt, der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(3) Mit der Vollziehung der Paragraphen 12, Absatz 5 und 37
Abs. 3, 4 und 6 ist der Bundesminister für Finanzen
betraut.
(4) Mit der Vollziehung des Paragraph 40, Absatz 2, ist der
Bundesminister für Inneres betraut.
(5) Mit der Vollziehung des Paragraph 19, Absatz 3, letzter
Satz, des römisch fünf.Abschnittes, des Paragraph 29, Absatz eins bis 17,
soweit es sich um Untertagedeponien für gefährliche
Abfälle handelt, sowie der Paragraphen 44, Absatz 2,, 4 und 6
und 45 Absatz 3, ist der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten betraut, und zwar
1. hinsichtlich Paragraph 22, Absatz 3, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie sowie
2. hinsichtlich des Paragraph 25, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie.
(6) Mit der Vollziehung des Paragraph 42, Absatz 2, sind die
für die in diesen Bestimmungen genannten Verwaltungsvorschriften
zuständigen Bundesminister betraut.
Artikel römisch II
Änderung des Chemikaliengesetzes
Das Chemikaliengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,,
zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1989,, wird
wie folgt geändert:
1. Paragraph 34, Absatz eins, lautet:
„(1) Besitzer von Giften, die diese nicht mehr
verwenden wollen oder nicht mehr vorschriftsmäßig
verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für
gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen der
§§ 17 bis 20 und Paragraphen 28 bis 30 des Abfallwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 325/1990, schadlos zu behandeln
oder behandeln zu lassen."
2. Im Paragraph 36, Ziffer eins, entfallen die Worte „einschließlich
ihrer Beseitigung".
Artikel römisch III
Änderung des Bundesstatistikgesetzes 1965
Das Bundesstatistikgesetz 1965, zuletzt geändert
durch Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1972,, wird wie folgt geändert:
1. Im Anhang gemäß Paragraph 2, Absatz 2, (Katalog) wird
unter Punkt römisch eins Erhebungsgegenstände eine Ziffer 20, im
Punkt B angefügt:
„20. die Abfallwirtschaft."
2. Im Anhang gemäß Paragraph 2, Absatz 2, (Katalog) wird
unter Punkt römisch II Erhebungsmerkmale eine Ziffer 20,
angefügt:
„zu 20.: Herkunft, Menge, Art, Beschaffenheit
und Verbleib der im Bundesgebiet
anfallenden Abfälle."
Artikel römisch IV
Änderung der Gewerbeordnung 1973
Die Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,,
zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1989,, wird
wie folgt geändert:
1. Paragraph 22, Absatz 10, letzter Satz entfällt.
2. Der Punkt am Ende des Paragraph 33, Ziffer 10, wird durch
einen Strichpunkt ersetzt und es werden dem Paragraph 33,
folgende Ziffer 11 und 12 angefügt:
„11. die Rücknahme von Gegenständen oder
Gütern, zu deren Herstellung sie befugt sind,
sowie von deren Verpackungen und Umhüllungen;
12.Ziffer 12 die Verwertung von Abfällen (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz)
sowie das hiefür erforderliche
Sammeln von Abfällen, sofern der Charakter
des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt
bleibt."
3. Im § 35 wird zwischen dem dritten und vierten
Satz folgender Satz eingefügt:
„Sie sind auch zur Rücknahme von Gegenständen
und Gütern, zu deren Verkauf sie befugt sind,
einschließlich deren Verpackung und Umhüllungen
berechtigt."
4. § 77 Abs. 1 dritter Satz erster Halbsatz lautet:
„Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden
Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen
für den Fall der Unterbrechung des Betriebes
und der Auflassung der Anlage und Maßnahmen
betreffend Störfälle (§ 82 a) zu umfassen;".
5. Dem § 77 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls
unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen
zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2
Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der
Technik (§ 71 a) vermieden oder verwertet oder,
soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen
davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle
nach Art und Menge mit denen der privaten
Haushalte vergleichbar sind."
6. Im § 78 Abs. 5 entfällt die Wendung „bei der
Genehmigung von Betriebsanlagen für die Ausübung
eines konzessionierten Gewerbes gemäß
§ 248 a und".
7. Im § 79 Abs. 2 und im § 79 a Abs. 2 wird das
Wort „Sonderabfälle" durch die Worte „gefährliche
Abfälle" ersetzt.
8. Im § 130 Abschnitt V entfallen die Worte
„Sonderabfallsammler und -beseitiger, Altölsammler
und -verwerter (§ 248 a);".
9. Die §§ 248 a bis 248 e entfallen.
10. § 353 lautet:
„§ 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer
Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. in vierfacher Ausfertigung
a) eine Betriebsbeschreibung einschließlich
eines Verzeichnisses der Maschinen und
sonstigen Betriebseinrichtungen,
b) die erforderlichen Pläne und Skizzen,
c) eine Beschreibung der beim Betrieb der
Anlage zu erwartenden Abfälle und der
betrieblichen Vorkehrungen zu deren
Vermeidung, Verwertung und Entsorgung
(Abfallwirtschaftskonzept)
sowie
d) für unter § 82 a fallende Anlagen die
Sicherheitsanalyse und der Maßnahmenplan
und
2. in einfacher Ausfertigung
a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung
des Projekts und der zu erwartenden
Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren
erforderliche technischen Unterlagen
sowie
b) die Namen und Anschriften des Eigentümers
des Betriebsgrundstückes und der
Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar
angrenzenden Grundstücke." Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr 517/1991
11. Im § 359 Abs. 2 werden vor dem Wort
„anzuschließen" die Worte „und die Beschreibung
der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle
und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren
Lagerung, Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung"
eingefügt.
12. Im § 368 Z 1.23 entfallen die Wendungen
„gemäß § 248 c," und „Gewerben der Sonderabfallsammler
und -beseitiger und der Altölsammler
und -verwerter".
13. Dem § 376 Z 11 werden folgende Abs. 3 bis 5
angefügt:
„(3) Auf die am 1. Juli 1990 bereits genehmigten
Betriebsanlagen sowie auf Betriebsanlagen, für die
in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren
anhängig ist, ist § 77 Abs. 4 nicht anzuwenden.
(4) Für Betriebsanlagen gemäß Abs. 3, in denen
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abfallwirtschaftsgesetzes
mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt
sind, ist bis zum 1. Juli 1993 ein Abfallwirtschaftskonzept
gemäß § 353 Z 1 lit. c zu erstellen
und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Wurde beim Betrieb einer Anlage gemäß
Abs. 3 mindestens zweimal der Tatbestand einer
strafbaren Handlung gemäß § 39 Abs. 1 des
Abfallwirtschaftsgesetzes verwirklicht und ist wegen
der besonderen Gefährlichkeit oder der großen
Menge der Abfälle, die beim Betrieb dieser Anlage
anfallen, eine Beeinträchtigung der Interessen
gemäß § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz anzunehmen,
so hat die Behörde dem Betriebsinhaber die
Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1
lit. c) innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben
und erforderlichenfalls dem § 77 Abs. 4
entsprechende Aufträge zu erteilen. Die Behörde
hat ein solches Verfahren von Amts wegen oder auf
Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend
und Familie einzuleiten."
14. § 376 Z 34 a entfällt.
15. Im § 381 Abs. 3 Z 12 entfällt die Wendung
„§ 22 Abs. 10, des".
die Verwertung von Abfällen (Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz)
sowie das hiefür erforderliche
Sammeln von Abfällen, sofern der Charakter
des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt
bleibt."
3. Im Paragraph 35, wird zwischen dem dritten und vierten
Satz folgender Satz eingefügt:
„Sie sind auch zur Rücknahme von Gegenständen
und Gütern, zu deren Verkauf sie befugt sind,
einschließlich deren Verpackung und Umhüllungen
berechtigt."
4. Paragraph 77, Absatz eins, dritter Satz erster Halbsatz lautet:
„Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden
Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen
für den Fall der Unterbrechung des Betriebes
und der Auflassung der Anlage und Maßnahmen
betreffend Störfälle (Paragraph 82, a) zu umfassen;".
5. Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls
unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen
zu genehmigen, wenn die Abfälle (Paragraph 2,
Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der
Technik (Paragraph 71, a) vermieden oder verwertet oder,
soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen
davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle
nach Art und Menge mit denen der privaten
Haushalte vergleichbar sind."
6. Im Paragraph 78, Absatz 5, entfällt die Wendung „bei der
Genehmigung von Betriebsanlagen für die Ausübung
eines konzessionierten Gewerbes gemäß
§ 248 a und".
7. Im Paragraph 79, Absatz 2 und im Paragraph 79, a Absatz 2, wird das
Wort „Sonderabfälle" durch die Worte „gefährliche
Abfälle" ersetzt.
8. Im Paragraph 130, Abschnitt römisch fünf entfallen die Worte
„Sonderabfallsammler und -beseitiger, Altölsammler
und -verwerter (Paragraph 248, a);".
9. Die Paragraphen 248, a bis 248 e entfallen.
10. Paragraph 353, lautet:
„§ 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer
Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. in vierfacher Ausfertigung
a) eine Betriebsbeschreibung einschließlich
eines Verzeichnisses der Maschinen und
sonstigen Betriebseinrichtungen,
b) die erforderlichen Pläne und Skizzen,
c) eine Beschreibung der beim Betrieb der
Anlage zu erwartenden Abfälle und der
betrieblichen Vorkehrungen zu deren
Vermeidung, Verwertung und Entsorgung
(Abfallwirtschaftskonzept)
sowie
d) für unter Paragraph 82, a fallende Anlagen die
Sicherheitsanalyse und der Maßnahmenplan
und
2. in einfacher Ausfertigung
a) nicht unter Ziffer eins, fallende für die Beurteilung
des Projekts und der zu erwartenden
Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren
erforderliche technischen Unterlagen
sowie
b) die Namen und Anschriften des Eigentümers
des Betriebsgrundstückes und der
Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar
angrenzenden Grundstücke." Berichtigt gemäß Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr 517 aus 1991,
11. Im Paragraph 359, Absatz 2, werden vor dem Wort
„anzuschließen" die Worte „und die Beschreibung
der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle
und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren
Lagerung, Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung"
eingefügt.
12. Im Paragraph 368, Ziffer eins Punkt 23, entfallen die Wendungen
„gemäß Paragraph 248, c," und „Gewerben der Sonderabfallsammler
und -beseitiger und der Altölsammler
und -verwerter".
13. Dem Paragraph 376, Ziffer 11, werden folgende Absatz 3 bis 5
angefügt:
„(3) Auf die am 1. Juli 1990 bereits genehmigten
Betriebsanlagen sowie auf Betriebsanlagen, für die
in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren
anhängig ist, ist Paragraph 77, Absatz 4, nicht anzuwenden.
(4) Für Betriebsanlagen gemäß Absatz 3,, in denen
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abfallwirtschaftsgesetzes
mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt
sind, ist bis zum 1. Juli 1993 ein Abfallwirtschaftskonzept
gemäß Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c, zu erstellen
und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Wurde beim Betrieb einer Anlage gemäß
Abs. 3 mindestens zweimal der Tatbestand einer
strafbaren Handlung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des
Abfallwirtschaftsgesetzes verwirklicht und ist wegen
der besonderen Gefährlichkeit oder der großen
Menge der Abfälle, die beim Betrieb dieser Anlage
anfallen, eine Beeinträchtigung der Interessen
gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz anzunehmen,
so hat die Behörde dem Betriebsinhaber die
Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzeptes (Paragraph 353, Ziffer eins,
lit. c) innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben
und erforderlichenfalls dem Paragraph 77, Absatz 4,
entsprechende Aufträge zu erteilen. Die Behörde
hat ein solches Verfahren von Amts wegen oder auf
Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend
und Familie einzuleiten."
14. Paragraph 376, Ziffer 34, a entfällt.
15. Im Paragraph 381, Absatz 3, Ziffer 12, entfällt die Wendung
„§ 22 Absatz 10,, des".
Artikel V
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/
1989, wird wie folgt geändert:
1. § 5 lautet:
„§ 5. Die Bemessungsgrundlage ist — unbeschadet
des § 23 — die Masse des Abfalls entsprechend
dem Rohgewicht im Sinne des Taragesetzes, BGBl.
Nr. 130/1955, in der jeweils geltenden Fassung."
2. Im § 17 Abs. 1 dritter Satz wird die Wendung
„§§ 30 bis 35 und 138" durch die Wendung
„§§ 21 a, 30 bis 35 und 138" ersetzt.
3. § 24 Abs. 4 lautet:
„(4) Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 2 und 3 ist
der Bundesminister für Justiz betraut."
Artikel VI
Änderung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes
Das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz,
BGBl. Nr. 79/1987, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 299/1989, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 Z 11 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt. Folgende Ziffer 12 wird angefügt:
„12. durch Verwertungs- und Entsorgungsbeiträge,
sofern solche gemäß § 7 Abs. 2 Z 5
Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/
1990, eingehoben werden."
2. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Das Beitragsaufkommen nach § 2 Abs. 1
Z 12 ist ausschließlich für Herstellungs- und
Betriebsmaßnahmen zur Sammlung und Behandlung
jener Abfälle zu verwenden, die nach der
Verwendung jenes Produktes entstehen, für das
dieser Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag eingehoben
wurde, soweit deren Verwertung oder
sonstige Behandlung zur Einsparung von Rohstoffen
und Energie sowie zur Schonung des Deponievolumens
volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Die
Errichtungs- und allenfalls auch die Betriebskosten
können bis zu dem Ausmaß gefördert werden, als
Erlöse aus der Verwertung oder sonstigen Behandlung
nicht kostendeckend sind. Förderungsnehmer
sind Unternehmen und Abfallverbände. Die Förderung
wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie gewährt. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie kann hiezu nähere
Bestimmungen in Förderungsrichtlinien erlassen."
3. Im § 6 Abs. 1 Z 3 wird der Strichpunkt durch
einen Punkt ersetzt. § 6 Abs. 1 Z 4 entfällt.
4. § 6 Abs. 2 lautet:
„In den Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist
überdies das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft herzustellen."
Artikel VH
Änderung des Umweltfondsgesetzes
Das Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983,
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 299/1989, wird
wie folgt geändert:
Art. III Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. des § 3 Abs. 1 Z 5 und 6 sowie des § 9 der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen,".
Artikel VIII
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden
nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1990 in
Kraft. Die §§ 12 bis 14, 16, 24, 25 und 34 bis 37
treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft; § 35 Abs. 6 tritt
mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 1, zweiter
Satz, genannten Bestimmungen gelten die entsprechenden
Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes
und des Altölgesetzes.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden; sie treten
frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft.
(4) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist spätestens
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
Artikel römisch fünf
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/
1989, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 5, lautet:
„§ 5. Die Bemessungsgrundlage ist — unbeschadet
des Paragraph 23, — die Masse des Abfalls entsprechend
dem Rohgewicht im Sinne des Taragesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 130 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung."
2. Im Paragraph 17, Absatz eins, dritter Satz wird die Wendung
„§§ 30 bis 35 und 138" durch die Wendung
„§§ 21 a, 30 bis 35 und 138" ersetzt.
3. Paragraph 24, Absatz 4, lautet:
„(4) Mit der Vollziehung des Paragraph 18, Absatz 2 und 3 ist
der Bundesminister für Justiz betraut."
Artikel römisch VI
Änderung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes
Das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz,
BGBl. Nr. 79/1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt
Nr. 299 aus 1989,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt. Folgende Ziffer 12 wird angefügt:
„12. durch Verwertungs- und Entsorgungsbeiträge,
sofern solche gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5,
Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/
1990, eingehoben werden."
2. Dem Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Das Beitragsaufkommen nach Paragraph 2, Absatz eins,
Z 12 ist ausschließlich für Herstellungs- und
Betriebsmaßnahmen zur Sammlung und Behandlung
jener Abfälle zu verwenden, die nach der
Verwendung jenes Produktes entstehen, für das
dieser Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag eingehoben
wurde, soweit deren Verwertung oder
sonstige Behandlung zur Einsparung von Rohstoffen
und Energie sowie zur Schonung des Deponievolumens
volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Die
Errichtungs- und allenfalls auch die Betriebskosten
können bis zu dem Ausmaß gefördert werden, als
Erlöse aus der Verwertung oder sonstigen Behandlung
nicht kostendeckend sind. Förderungsnehmer
sind Unternehmen und Abfallverbände. Die Förderung
wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie gewährt. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie kann hiezu nähere
Bestimmungen in Förderungsrichtlinien erlassen."
3. Im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Strichpunkt durch
einen Punkt ersetzt. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.
4. Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„In den Angelegenheiten nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist
überdies das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft herzustellen."
Artikel VH
Änderung des Umweltfondsgesetzes
Das Umweltfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1983,,
zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, wird
wie folgt geändert:
Art. römisch III Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
„2. des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 sowie des Paragraph 9, der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen,".
Artikel römisch VIII
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden
nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1990 in
Kraft. Die Paragraphen 12 bis 14, 16, 24, 25 und 34 bis 37
treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft; Paragraph 35, Absatz 6, tritt
mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Bis zum Inkrafttreten der in Absatz eins,, zweiter
Satz, genannten Bestimmungen gelten die entsprechenden
Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes
und des Altölgesetzes.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden; sie treten
frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft.
(4) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist spätestens
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
Waldheim
Vranitzky