Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft § 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, daß 1. schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden, 2. Rohstoff- und Energiereserven geschont werden, 3. der Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich gehalten wird, 4. nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung kein Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip). (2) Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze: 1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalt sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung); 2. Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung); 3. Abfälle, die nicht verwertbar sind, sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische oder chemisch-physikalische Verfahren sonst zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und konditioniert geordnet abzulagern (Abfallentsorgung). (3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls 1. die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, 2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können, 3. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, 4. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können, 5. Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können, 6. das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden, 7. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann. Begriffsbestimmungen § 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, 1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder 2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist. Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

  1. Absatz 2Eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten, 1. als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder 2. solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder 3. solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird. Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Abs. 3) geboten, wenn diese im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. (3) Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. Auf Altstoffe sind die Paragraphen 11,, 15 mit Ausnahme der Absatz 9 und 10 sowie die Paragraphen 16,, 17 und 28 nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Erleichterung der Verwertung dienlich ist und mit den öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vereinbar ist, mit Verordnung jene Stoffe bestimmen, welche jedenfalls als Altstoffe in Betracht kommen. (4) Als Abfälle gelten Sachen, deren geordnete Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. (5) Gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Abs. 3) erfordert und deren ordnungsgemäße Behandlung jedenfalls weitergehender Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht bedarf, als dies für die Behandlung von Hausmüll entsprechend den Grundsätzen des Paragraph eins, Absatz 3, erforderlich ist. Durch Verordnung können ÖNORMEN verbindlich erklärt werden. (6) Problemstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren Abfallaufkommen üblicherweise anfallen, wie zB Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien. Diese Abfälle gelten so lange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der genannten Haushalte und Einrichtungen befinden, und sodann als gefährliche Abfälle. (7) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung festzusetzen, welche Abfälle ihrer Art nach als gefährliche Abfälle (Absatz 5,) oder als Problemstoffe (Absatz 6,) im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten. (8) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen. (9) Abfallsammler (Altölsammler) ist, wer Abfälle (Altöle) abholt oder entgegennimmt. (10) Abfallbehandler (Altölverwerter) ist, wer Abfälle (Altöle) verwertet, ablagert oder sonst behandelt. (11) Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet bzw. verwendet wird. Geltungsbereich § 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für gefährliche Abfälle (Paragraph 2, Absatz 5,) und Altöle (Paragraph 21,). (2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der Paragraphen eins,, 2, 5, 7 bis 10, 11 Absatz 3,, 14, 17 Absatz 2,, 18 Absatz 4,, 29 und 34 bis 37. (3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für 1. Stoffe, die auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung) in Gewässer eingebracht werden, 2. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den maßgeblichen luftreinhalterechtlichen Bestimmungen an die freie Luft abgegeben werden, 3. Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeiten dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, 4. radioaktive Stoffe (Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, in der jeweils geltenden Fassung), 5. unlegierten Eisenschrott (Abschnitt römisch II des Schrottlenkungsgesetzes, BGBl. Nr. 275/ 1978, in der jeweils geltenden Fassung), 6. anderen als in Ziffer 5, genannten Schrott im Sinne des Schrottlenkungsgesetzes für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen sowie andere Abfälle (Altstoffe) für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen nach dem Versorgungssicherungsgesetz, BGBl. Nr. 282/1980, in der jeweils geltenden Fassung,

Ziffer 7 Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen. (4) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, in der jeweils geltenden Fassung, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz. Feststellungsbescheid § 4. (1) Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall oder Altöl im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder nicht sowie darüber, welcher Abfallart sie zuzuordnen ist, hat die Behörde dies 1. von Amts wegen oder 2. auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. (2) Im Fall des Paragraph 37, Absatz 3, hat die Behörde einen solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Tagen nach ihrer Befassung zu erlassen. II. ABSCHNITT Bundes-Abfallwirtschaftsplan § 5. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Paragraph eins, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern einen Bundes- Abfallwirtschaftsplan zu erlassen und zu veröffentlichen. Dieser Plan ist längstens alle drei Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen fortzuschreiben. (2) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat — unbeschadet der den Ländern zustehenden Planungsbefugnisse — mindestens zu umfassen: 1. eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft; 2. aus Paragraph eins, abgeleitete konkrete Vorgaben a) zur Reduktion der Mengen und Schadstofffrachten der Abfälle, b) zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich sinnvollen Verwertung von Abfällen, c) zur Entsorgung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle; 3. die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes; 4. die regionale Verteilung der im Bundesgebiet erforderlichen Anlagen zur Behandlang gefährlicher Abfälle. (3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre anläßlich der Vorlage des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes über die auf Grund des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes getroffenen Maßnahmen zu berichten (Bundesabfallbericht). III. ABSCHNITT Ziele der Abfallvermeidung und Pflichten der öffentlichen Hand § 6. (1) Durch die Verwendung von geeigneten Herstellungsformen, Be- und Verarbeitungsformen und Vertriebsformen, durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Waren und durch ein abfallbewußtes Verhalten der Letztverbraucher sollen die Mengen und die Schadstofffrachten der entsorgungsbedürftigen Abfälle verringert werden; im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Möglichen sind daher insbesondere 1. Waren so herzustellen, zu be- und verarbeiten oder sonst zu gestalten, daß die übrigbleibenden Stoffe weitgehend wiederverwertet werden können, 2. Vertriebsformen durch Rücknahme- und Pfandsysteme so zu gestalten, daß der Anfall von Abfällen beim Letztverbraucher so gering wie möglich gehalten wird, 3. Waren so zu gestalten, daß bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung möglichst wenige und möglichst schadstoffarme Abfälle übrigbleiben, 4. Waren so zu gebrauchen, daß der Abfall so gering wie möglich gehalten wird. (2) Der Bund hat vorrangig solche Waren zu erwerben, die nach Gebrauch oder Verbrauch als Abfall möglichst geringe Umweltbelastungen verursachen; dabei ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Maßnahmen zur Abfallvermeidung § 7. (1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zur Verringerung der Mengen und Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle erforderlich ist und soweit nicht nach Paragraph 8, vorzugehen ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in den Fällen des Abs. 6 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, Maßnahmen gemäß Absatz 2, anzuordnen. (2) Als Maßnahmen können angeordnet werden die Pflicht

Ziffer eins zur Kennzeichnung von Waren, die auf die Notwendigkeit einer Rückgabe oder sonstigen besonderen Verwertung oder Entsorgung hinweist, 2. zur Kennzeichnung der Beschaffenheit, insbesondere des Schadstoffgehaltes von Waren und der bei ihrer Entsorgung zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen, 3. zur Rücknahme der nach der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Ware verbleibenden Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua. durch Hersteller oder Vertreiber von Waren solcher Art oder bestimmte Dritte sowie die entsprechende Pflicht der Abfallbesitzer zur Rückgabe, 4. zur Einhebung eines Pfandbeitrages durch den Abgeber, 5. als inländischer Produzent (Abfüller) oder als Importeur für die im Inland in Verkehr gesetzten Waren und Umschließungen einen Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds abzuführen; der Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag muß dem Wert der Ware und der Umschließungen sowie den Verwertungs- und Entsorgungskosten angemessen sein, er darf jedoch die Höhe beider Beträge nicht übersteigen, 6. zur Abgabe von Waren sowie von Gebinden und Verpackungen nur in einer die Abfallsammlung und -behandlung wesentlich entlastenden Form und Beschaffenheit, 7. zur Überlassung bzw. Sammlung von Abfällen, insbesondere getrennt von anderen Abfällen, mit dem Ziel, ihre Behandlung in einer möglichst umweltverträglichen Weise zu ermöglichen oder zu erleichtern, 8. zur Unterlassung des Inverkehrsetzens von Waren, wenn diese Waren nach ihrem Gebrauch oder Verbrauch bei der Entsorgung geeignet sind gefährliche Stoffe freizusetzen und dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verhindert werden kann. (3) Bei Verordnungen gemäß Absatz 2, ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung sowie auf die jeweiligen technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend Bedacht zu nehmen. (4) Für Waren, die Gegenstand einer Zielverordnung sind, können innerhalb der Fristen gemäß Paragraph 8, Abs. 2 Ziffer 2, nur Verordnungen nach Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 6 in Kraft gesetzt werden: (5) Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 2 Ziffer 5, bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates. (6) In einer Verordnung nach Absatz 2, Ziffer 5, kann angeordnet werden, daß Waren, die Gegenstand einer derartigen Verordnung sind, bei der Einfuhr zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften vom Anmelder (Paragraph 52, des Zollgesetzes 1988) mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden sind. Der Anmeldeschein ist eine für die Abfertigung erforderliche Unterlage im Sinne des Paragraph 52, Absatz 4, des Zollgesetzes 1988. Die Anmeldescheine sind von den Zollämtern monatlich gesammelt an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu übersenden. (7) In den Fällen des Absatz 6, sind die Waren, für die die Anmeldepflicht gilt, nach den Nummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/ 1987, in der jeweils geltenden Fassung) zu bezeichnen. Die Verordnung hat auch Form und Inhalt des Anmeldescheines zu bestimmen. In der Verordnung können, wenn das Interesse an der Erleichterung des Warenverkehrs oder der Verwaltungsvereinfachung das Interesse an der Anmeldung überwiegt, auch Ausnahmen von der Anmeldepflicht zugelassen werden. (8) In anderen Gesetzen geregelte Verpflichtungen zur Kennzeichnung, Rückgabe und Rücknahme bleiben unberührt. (9) Sofern in einer Verordnung gemäß Absatz 2, nicht anderes angeordnet ist, dürfen Abfälle, für die Verkehrsbeschränkungen gemäß Absatz 2, in Geltung stehen, nicht in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr eingebracht werden. (10) Die Erhebung des Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages obliegt dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds. Dieser hat die Paragraphen 19, Absatz 2,, 24 Absatz eins, Litera a,, 81, 101 Absatz eins,, 119, 141 Absatz eins,, 143, 1.44, 146, 184, 210, 211, 224, 226 bis 229 und 235 BAO sinngemäß anzuwenden. (11) In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann ein Bescheid des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds im Zusammenhang mit der Erhebung des Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides aufgehoben werden, wenn 1. der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, 2. Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können oder 3. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist. Zielverordnung § 8. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann von der Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 7, absehen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Ziele gemäß

§ 6 Absatz eins, festsetzen, soweit anzunehmen ist, daß innerhalb vertretbarer Frist durch die Selbstgestaltung der Wirtschaft die notwendige Verringerung der Mengen oder Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle erreicht werden kann. (2) Die Zielverordnung gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten: 1. das zu erreichende Abfallvermeidungsziel; 2. eine angemessene Frist zur Zielerreichung oder Fristen im Rahmen eines Stufenplanes; 3. das Verfahren zur Feststellung der Zielerreichung; 4. regelmäßige Informationspflichten des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über das Ausmaß bzw. die Abschätzung der Zielerreichung; 5. Maßnahmen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der Art nach, die angeordnet werden, wenn das Ziel im Rahmen eines Stufenplanes nicht erreicht wird. Anlagenbezogene Abfallvermeidung § 9. (1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von Anlagen sowie die Änderung von Altanlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, bedürfen einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für gewerbliche Betriebsanlagen und Bergbauanlagen. Dies gilt weiters nicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, soweit sie nicht einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, lit. f und g des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen. Weiters sind Anlagen ausgenommen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind. (2) Der Genehmigungsantrag hat jedenfalls eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept) zu enthalten. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu erteilen, wenn die Abfälle nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8,) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. (3) Bei Anlagen, für deren Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung nach den Paragraphen 28, oder 29 dieses Bundesgesetzes oder nach den luftreinhalte-, wasser- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen eine Genehmigung erforderlich ist, entfällt eine gesonderte Genehmigung gemäß Absatz eins, Bei der Erteilung der Genehmigung ist Absatz 2, anzuwenden. (4) Die Behörde, die in oberster Instanz über die gemäß Absatz eins, zu erteilende Genehmigung zu entscheiden hat, hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten des Umweltbundesamtes oder eines anderen geeigneten Gutachters einzuholen, sofern der Genehmigungswerber dies während des Verfahrens beantragt. Die Kosten des Gutachtdns sind Barauslagen des Verfahrens und sind vom Genehmigungswerber zu tragen. (5) Wurde beim Betrieb einer Anlage gemäß Abs. 1 mindestens zweimal der Tatbestand einer strafbaren Handlung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, verwirklicht und ist wegen der besonderen Gefährlichkeit oder der großen Menge der Abfälle, die beim Betrieb dieser Anlage anfallen, eine Beeinträchtigung der Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, anzunehmen, so hat die Behörde dem Betriebsinhaber die Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzeptes gemäß Absatz 2, erster Satz innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben und erforderlichenfalls dem Absatz 2, entsprechende Aufträge zu erteilen. (6) In Betrieben mit mehr als 250 Arbeitnehmern, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, ist vom Betriebsinhaber ein Abfallbeauftragter schriftlich zu bestellen und der Behörde bekanntzugeben. Der Abfallbeauftragte hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte zu überwachen. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Der Abfallbeauftragte muß im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. (7) Durch die Bestellung eines Abfallbeauftragten wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte nicht berührt. (8) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8,) entsprechenden Bestimmungen über die Ausstattung und den Betrieb der zu errichtenden oder zu ändernden Anlagen festlegen. Altstoffverwertung § 10. (1) Soweit dies zur Erreichung der im Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgestellten Ziele erforderlich ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der im § 5 Absatz eins, genannten Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anordnen, daß Waren nur hergestellt werden dürfen, wenn zu ihrer Herstellung ein dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8,) sowie den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen einer Verwer-

tung von Altstoffen entsprechender Altstoffanteil verarbeitet wird. Eine solche Anordnung darf nur erlassen werden, wenn damit keine erhebliche Benachteiligung in der Wettbewerbsstellung zu gleichartigen Waren verursacht wird. Derartige Anordnungen sind jährlich zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. (2) Soweit dies zur Erreichung der im Bundes- Abfallwirtschaftsplan aufgestellten Ziele erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der im Paragraph 5, Absatz eins, genannten Einrichtungen anzuordnen, daß bestimmte Abfälle, die nach den jeweiligen technischen Gegebenheiten auf eine unschädliche Weise verwertet werden können, getrennt zu sammeln sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig (Paragraph eins, Absatz 2, Z 2) ist. IV. ABSCHNITT Verpflichtungen bei der Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung Getrennte Sammlung § 11. (1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind von anderen Abfällen so getrennt zu sammeln, zu lagern, zu befördern und zu behandeln, daß Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, vermieden werden. (2) Gefährliche Abfälle und Altöle dürfen nicht vermischt oder vermengt werden, wenn dadurch die Behandlung erschwert wird. (3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, erforderliche Abfallverwertung mit Verordnung bestimmen, welche Materialien jedenfalls einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuzuführen sind, soweit dies technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. (4) Der Landeshauptmann kann unter Berücksichtigung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der getrennten Sammlung gefährlicher Abfälle erlassen. Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen § 12. (1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammjung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen durchzuführen oder durchführen zu lassen, für deren Sammlung (Rücknahme) in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht anderweitig Vorsorge getroffen ist. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Wahrung der in Paragraph eins, genannten Ziele und Schutzgüter erforderlich ist, mit Verordnung technische Anforderungen, insbesondere für Sammeleinrichtungen und Behältnisse, zur Durchführung der Problemstoffsammlungen festlegen. Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan mit Verordnung festzulegen, insbesondere für welche Abfallarten häufigere Problemstoffsammlungen durchzuführen sind. Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine sowie die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntzugeben. (2) Problemstoffe und Altöle, die nicht gemäß § 17 Absatz 3, behandelt oder übergeben werden, sind in dem dafür vorgesehenen Umfang einer kommunalen Problemstoffsammlung (Absatz eins,) oder einem zur Rücknahme Befugten oder Verpflichteten (Paragraphen 7,, 24) zu übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle (Paragraph 30,) abzugeben. (3) Problemstoffe und Altöle dürfen nicht in die Haus- und Sperrmüllabfuhr eingebracht werden; sie dürfen nicht außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen abgelagert oder in einer die in Paragraph eins, Abs. 3 genannten öffentlichen Interessen beeinträchtigenden Weise gelagert werden. (4) Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen und gemäß Paragraph 125, BAO nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen hinsichtlich der bei ihnen anfallenden Problemstoffe, Altöle und sonstigen Abfälle nicht den Paragraphen 13,, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes. Für nicht gemäß Paragraph 125, BAO buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten hinsichtlich gefährlicher Abfälle dann nicht die §§ 13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes, wenn diese gefährlichen Abfälle einem rücknahmebefugten Unternehmen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, übergeben werden. (5) Zur Ermittlung der gemäß Paragraph 125, BAO buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach Absatz 4, hat die Finanzverwaltung auf Antrag der Behörde die buchführungspflichtigen Betriebe bekanntzugeben. Diese Daten hat die Behörde ausschließlich nur für Zwecke des Vollzugs des Abfallwirtschaftsgesetzes zu verwenden. Meldepflicht § 13. (1) Wer eine Tätigkeit ausübt, bei der Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder gefährliche Abfälle (Paragraph 2, Absatz 5,) anfallen, hat diesen Umstand oder eine nicht bloß unwesentliche Änderung im Anfall dieser Abfälle, sofern sie nicht Altstoffe sind, oder Altöle binnen drei Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit oder nach der Änderung dem Landeshauptmann zu melden. Die Meldung hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib

der gefährlichen Abfälle und Altöle zu umfassen. Die Einstellung der Tätigkeit gemäß Absatz eins, ist dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die im ersten Satz geregelte Pflicht bezieht sich nicht auf die Gemeinden (Gemeindeverbände) hinsichtlich der Sammlung von Problemstoffen, wenn sie diese selbst durchführen. (2) Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Absatz eins, erstattet hat, eine Abfall- bzw. Altölbesitzer-Nummer zuzuteilen. Der Landeshauptmann hat die Meldungen gemäß Abs. 1 im Datenverbund (Paragraph 38,) automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen. Aufzeichnungspflicht § 14. (1) Wer eine Tätigkeit ausübt, bei der Abfälle oder Altöle anfallen, oder wer Abfälle oder Altöle sammelt oder behandelt, hat, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle oder Altöle zu führen und darüber den Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Personen, die erwerbsmäßig Waren abgeben, unterliegen in bezug auf die Rücknahme von nicht gefährlichen Abfällen, Altölen und Problemstoffen nicht der Aufzeichnungspflicht. Die Aufzeichnungen sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen. (2) Wer gewerbsmäßig Motoröl in einer Menge von über 24 Liter an Letztverbraucher abgibt, hat über Art und Menge des abgegebenen Öles sowie darüber Aufzeichnungen zu führen, an wen dieses abgegeben wurde. Absatz eins, dritter Satz gilt sinngemäß. (3) Soweit dies zum Schutz vor gefährlichen Stoffen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung bestimmen, daß Aufzeichnungen über die Beschaffung, die Lagerung und den Verbrauch von solchen Stoffen zu führen sind, die in besonderem Maße geeignet sind, nach ihrer Verwendung oder nach ihrem Verbrauch als gefährliche Abfälle anzufallen. (4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung der Abfälle und Altöle mit Verordnung nähere Vorschriften über Art, Aufbau und Führung der in Paragraph 13, bezeichneten Meldungen und der in den Absatz eins bis 3 bezeichneten Aufzeichnungen zu erlassen. (5) Für gefährliche Abfälle gilt die Aufbewahrung der Begleitscheine als Aufzeichnung gemäß Absatz eins, Erlaubnispflicht für Abfallsammler und -behandler § 15. (1) Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachgewiesen werden. (2) Dem Absatz eins, unterliegen nicht 1. Unternehmen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Altöle verwerten, 2. Gebietskörperschaften und Verbände von Gebietskörperschaften sowie Betreiber öffentlicher Sammelstellen (Paragraph 30,), 3. Unternehmen, die erwerbsmäßig Waren abgeben, in bezug auf die Rücknahme von Abfällen oder Altölen dieser Waren, 4. Transporteure, soweit sie Abfälle oder Altöle im direkten Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern und hiezu nach gewerberechtlichen Vorschriften über den Werkverkehr, güterbeförderungsrechtlichen oder anderen verkehrsrechtlichen Bestimmungen befugt sind. (3) Verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich gilt eine Person, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind, die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften (Paragraph 42, Abs. 1) bestraft worden ist oder die gemäß der Gewerbeordnung 1973 von der Ausübung der betreffenden Tätigkeit ausgeschlossen ist. (4) Die Erlaubnis ist erforderlichenfalls nur für bestimmte Abfall- oder Altölarten oder Behandlungsweisen sowie unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit oder im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist. Sofern es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, können auch nach Erteilung der Erlaubnis Beschränkungen oder Auflagen vorgeschrieben werden. (5) Wenn die Tätigkeit nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in bezug auf die auszuübende

Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als Geschäftsführer zu bestellen. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer die Verläßlichkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in bezug auf die auszuübende Tätigkeit besitzt, seinen Wohnsitz im Inland hat und in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf einer Erlaubnis gemäß Abs. 1 und 4. (6) Scheidet der gemäß Absatz 5, bestellte Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Betriebsinhaber unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz eins,, 3 bis 5 dem Landeshauptmann zur Erteilung der Erlaubnis bekanntzugeben. Erfolgt diese Bestellung und Namhaftmachung nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen. (7) Der Träger einer Erlaubnis nach Absatz eins, hat eine dauernde oder mehr als drei Monate andauernde Einstellung der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. (8) Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins,, 3 oder 5 nicht mehr vorliegen. (9) Der Landeshauptmann hat eine Liste der Abfall(Altöl)sammler und Abfall(Altöl)behandler zu führen, die gemäß Absatz eins, zur Ausübung dieser Tätigkeit berechtigt sind. Weiters sind in diese Liste auch jene Sammler und Behandler aufzunehmen, die keiner Erlaubnis gemäß Absatz eins, bedürfen und deren Berechtigung zu der betreffenden Tätigkeit dem Landeshauptmann bekanntgeworden ist. Die Liste, welche Namen, Standort (Betriebsstätte) und den Umfang der Berechtigung anzugeben hat, ist in gegliederter Form zu führen und jährlich zu veröffentlichen. (10) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der gemäß Absatz 9, von den Landeshauptmännern veröffentlichten Listen eine Liste sämtlicher im Bundesgebiet tätiger Abfall(Altöl) sammler und Abfall(Altöl)behandler zu führen. Die Liste, welche Namen, Standort (Betriebsstätte) und den Umfang der Berechtigung anzugeben hat, ist in gegliederter Form zu führen und jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. (11) Wenn die gemäß Absatz eins, erteilte Erlaubnis auch in einem anderen Bundesland ausgeübt wird, als in dem, für das die Erlaubnis erteilt wurde, ist dies vor Aufnahme des Betriebes dem jeweiligen Landeshauptmann anzuzeigen. In gleicher Weise ist die Betriebseinstellung anzuzeigen. Abhol- und Übernahmepflichten § 16. (1) Wer nach Paragraph 15, zur Sammlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen befugt ist, ist im Rahmen seiner Berechtigung verpflichtet, nicht bloß geringfügige Mengen von gefährlichen Abfällen oder Altölen von deren Besitzer über Aufforderung abzuholen, wenn kein Standort (Betriebsstätte) eines anderen Trägers einer solchen Berechtigung näher gelegen ist. (2) Wer nach Paragraph 15, zur Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen von anderen Besitzern gefährlicher Abfälle und Altöle berechtigt ist, ist im Rahmen seiner Berechtigung sowie nach Möglichkeit seiner technischen Einrichtungen oder Ausstattungen und seiner freien Kapazitäten verpflichtet, alle ihm gelieferten gefährlichen Abfälle und Altöle entgegenzunehmen und entsprechend zu behandeln. Verwertungs- und Behandlungsgrundsätze § 17. (1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln), daß Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, vermieden werden. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist unzulässig. (2) Beim Abbruch von Baulichkeiten sind, 1. verwertbare Materialien — soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht möglich ist — einer Verwertung zuzuführen, 2. nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zuzuführen. (3) Ist der Besitzer der gefährlichen Abfälle und Altöle zu einer entsprechenden Behandlung nicht befugt oder imstande, hat er dies, soweit nicht anderes angeordnet ist, einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben. Altöle sind in diesem Fall regelmäßig, mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten, einem nach den Paragraphen 15, oder 24 Befugten zu übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle (Paragraph 30,) abzugeben. (4) Gefährliche Abfälle, die nicht verwertet werden, sind auf eine solche Weise zu behandeln, daß sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend weitgehend reaktionsarm und möglichst konditioniert und geordnet auf einer Deponie abgelagert werden können, und sind nach einer derartigen Behandlung auf einer für diese Abfälle behördlich bewilligten Deponie abzulagern. (5) Die Behandlung oder die Übergabe von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Absatz 3, vermieden werden.

Pflichten von Gemeinden und Liegenschaftseigentümern § 18. (1) Die in Paragraph 17, geregelten Pflichten gelten auch für die Gemeinden (Gemeindeverbände) als Besitzer der von ihnen gesammelten Problemstoffe, für die zur Rücknahme von Abfällen oder Altölen Verpflichteten (Paragraphen 7,, 24) und für die Betreiber öffentlicher Sammelstellen (Paragraph 30,). (2) Nach Maßgabe des Paragraph 32, hat der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück gefährliche Abfälle und Altöle widerrechtlich zurückgelassen wurden, diese, wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat, auf seine Kosten gemäß Paragraph 17, zu entsorgen. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. (3) Der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück Sonderabfälle gemäß Paragraphen eins und 2 des Sonderabfallgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1983,, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zurückgelassen wurden, hat — soweit der Abfallbesitzer die Liegenschaft mit Zustimmung ihres Eigentümers oder dessen Rechtsvorgänger zur Sammlung oder Lagerung von Sonderabfällen nutzte — für die schadlose Behandlung dieser Sonderabfälle zu sorgen. (4) Für Ablagerungen von Abfällen, die nicht Sonderabfälle gemäß Paragraphen eins und 2 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, sind und die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, ist Absatz 2, nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Grundeigentümer nur dann zu deren Entsorgung herangezogen werden kann, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile — ausgenommen die Leistungspflicht nach Absatz 2, — zu bemessen. Übergabe von gefährlichen Abfällen und Altölen § 19. (1) Wer gefährliche Abfälle und Altöle einem Übernehmer übergibt oder sie in der Absicht, sie einem Übernehmer zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern läßt, hat Menge und Art der gefährlichen Abfälle und Altöle in einem Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekanntzugeben. Mit der Übernahme des Begleit- scheines durch den Übernehmer gehen die in Paragraph 17, geregelten Pflichten auf den Übernehmer über; dessen Ersatzansprüche gegen den Vorbesitzer bleiben unberührt. (2) Wer gefährliche Abfälle und Altöle als Sammler oder Behandler übernimmt oder eigene gefährliche Abfälle und Altöle selbst behandelt, hat innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme oder der Behandlung dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft, Transporteur und Adressat dieser Abfälle und Altöle zu melden. Die Übermittlung von Daten der Begleitscheine kann im Wege der automatischen Datenverarbeitung an den zuständigen Landeshauptmann mit dessen Zustimmung erfolgen. (3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anordnen, daß einzelne der im Absatz eins, genannten Abfallarten anläßlich der Übergabe zu analysieren sind und daß Analysen und Proben aufzubewahren sowie auf Verlangen vorzulegen sind, sofern dies zur Feststellung gefährlicher Abfälle erforderlich ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine derartige Verordnung auch für Altölarten erlassen. (4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Inhalt und Form der Begleitscheine mit Verordnung näher zu bestimmen. Beförderung von gefährlichen Abfällen und Altölen § 20. (1) Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften dürfen gefährliche Abfälle und Altöle nur befördert werden, wenn diese auf den Verpackungen und Gebinden, in denen sie befördert werden, deutlich sichtbar gekennzeichnet sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung der gefährlichen Abfälle und Altöle sowie die Anforderungen der Transportwirtschaft nähere Vorschriften betreffend die Kennzeichnung gefährlicher Abfälle und Altöle erlassen. Die Bestimmungen über den Transport gefährlicher Güter bleiben unberührt. (2) Die Begleitscheine (Paragraph 19,) sind während der Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle mitzuführen und der Behörde bzw. den Organen der öffentlichen Aufsicht (Paragraph 40,) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne die nach Paragraph 19, erforderlichen Begleitscheine befördert, so treffen den Beförderer

(den nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4, beauftragten Transporteur) die im Paragraph 17, geregelten Pflichten. (3) Können die gefährlichen Abfälle oder Altöle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur diese Abfälle oder Altöle dem Übergeber (Paragraph 19,) zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar, hat er eine dem Paragraph 17, entsprechende Behandlung des gefährlichen Abfalls oder des Altöls zu veranlassen. V. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für Altöl Altöldefinition § 21. (1) Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit Absatz 2, oder eine nach Absatz 4, erlassene Verordnung nicht anderes bestimmen: 1. gebrauchte oder durch eine produktionsspezifische Verwendung, wozu auch Lagerung und Beförderung gehören, verunreinigte a) flüssige Mineralölerzeugnisse, b) Emulsionen von Erzeugnissen der Litera a,, c) synthetische Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, sofern sie aus synthetischen Kohlenwasserstoffen oder Carbonsäureestern bestehen und halogenfrei sind, d) Schmiermittel auf Basis pflanzlicher Öle, 2. pumpfähige Rückstände und Wasser-Öl-Gemische von Erzeugnissen der Ziffer eins, Litera a, (2) Als Altöle gelten jedenfalls nicht die in Absatz eins, angeführten Stoffe, die 1. mehr als 15 vH — bezogen auf die Masse — Verunreinigungen aus einer produktspezifischen Verwendung des Stoffes, 2. mehr als 30 ppm polychlorierte Biphenyle oder Terphenyle (PCB, PCT), 3. mehr als 0,5 vH — bezogen auf die Masse — Halogene enthalten oder 4. einen Flammpunkt unter 55 °C aufweisen. (3) Altöl im Sinne dieses Bundesgesetzes entsteht, sobald das Vorprodukt des Altöles nicht mehr seinem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet wird oder verwendet werden kann. Altöl entsteht jedoch nicht, wenn für eine neuerliche, dem ursprünglichen Zweck entsprechende Verwendung eine mechanische Reinigung im Betrieb des Altölbesitzers ausreicht und diese Reinigung innerhalb von zwei Monaten durchgeführt wird. (4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jene Mengen an gefährlichen Stoffen und Verunreinigungen festzusetzen, die in Altölen nicht überschritten werden dürfen und Bestimmungen über die dem Stand der Technik entsprechenden diesbezüglichen Meßverfahren zu erlassen. Anforderungen an die Altölverwertung § 22. (1) Eine Verwertung von Altölen ist nur im Sinne einer stofflichen Verwertung (Reinigung, Be- oder Verarbeitung) oder im Sinne einer Energiegewinnung zulässig. (2) Wird Altöl einer stofflichen Verwertung zugeführt, so darf das dadurch entstandene Mineralölprodukt nicht mehr als 5 ppm PCB, PCT und nicht mehr als 0,03 vH — bezogen auf die Masse — Halogene enthalten. Es bleibt so lange Altöl, als es nicht den in den gesetzlichen Vorschriften, ÖNORMEN oder in Vereinbarungen, die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehen, enthaltenen Qualitätskriterien eines verkehrsfähigen Mineralölerzeugnisses entspricht. (3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach dem Stand der Technik mit Verordnung für Anlagen zur Energiegewinnung aus Altölen, sofern sie nicht dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, unterliegen, nähere Bestimmungen über die Ausstattung und die Betriebsweise sowie obere Grenzwerte für die bei der Energiegewinnung aus Altölen entstehenden Emissionen festzulegen. (4) Verordnungen gemäß Absatz 3, haben Übergangsregelungen für solche Anlagen zu treffen, die bereits unter Berücksichtigung der auf Grund des Altölgesetzes 1986 geltenden Anforderungen an die Verwertung im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes bewilligt sind. Beimischungsverbot § 23. Altölen dürfen Stoffe, die im Vorprodukt des Altöls naturgemäß nicht enthalten sind sowie jedenfalls Halogene, PCB und PCT nicht beigemischt werden. Bei einer stofflichen Verwertung dürfen jedoch die aus technologischen Gründen erforderlichen Zuschlagsstoffe zugesetzt werden. Abgabe von Motorölen und Ölfiltern § 24. (1) Die gewerbsmäßige Abgabe von Motorölen an Letztverbraucher ist nur durch Betreiber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinen-Service-Stellen, den Mineralölfachhandel und durch Personen, die die Genannten mit Motorölen beliefern (Großhandel), unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 zulässig. (2) Motoröle in Mengen von über 1 Liter bis zu 24 Liter dürfen gewerbsmäßig an Letztverbraucher nur gleichzeitig mit der Vornahme des Motorölwechsels mittels einer im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften errichteten und betriebenen

Ölwechseleinrichtung abgegeben oder unmittelbar in die dafür vorgesehene Betriebseinrichtung des Fahrzeugs nachgefüllt werden. Hiebei dürfen nur die für diesen Vorgang erforderlichen Ölmengen abgegeben werden. Allenfalls im Motorölgebinde zurückbleibende Restmengen bis zu einem Liter dürfen dem Kunden überlassen werden. (3) Betreiber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinen-Service-Stellen und der Mineralölfachhandel müssen von einzelnen Kunden zurückgebrachte gebrauchte Motoröle bis zur Menge der jeweils abgegebenen Motoröle, höchstens jedoch 24 Liter, kostenlos von diesen entgegennehmen. Mengen über 24 Liter können von Kunden gegen einen Kostenersatz zurückgenommen werden. (4) Ölfilter für Kraftfahrzeuge dürfen gewerbsmäßig an Letztverbraucher nur bei gleichzeitiger Rücknahme des gebrauchten Filters mitsamt der darin befindlichen Ölmenge abgegeben werden. Die zurückgebrachten Ölfilter und das darin enthaltene Öl gelten nicht als Altöl, sondern als Abfall. Besondere Bestimmungen für Schmiermittel und Schmiermittelzusätze § 25. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung bestimmen, daß Motoröle und andere Schmiermittelarten mit bestimmten Zusätzen nicht in den gewerblichen Verkehr gebracht werden dürfen, soweit diese Zusätze entweder beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der Motoröle und der anderen Schmiermittelarten die Umwelt mit gefährlichen Schadstoffen belasten oder eine Verwertung des Altöles technisch oder wirtschaftlich wesentlich erschweren. Bei Erlassung dieser Verordnung ist auf die durchschnittlichen Anforderungen an Motoröle und andere Schmiermittelarten und auf die Ersetzbarkeit solcher Zusätze durch andere, die Umwelt weniger belastende oder die Verwertung weniger erschwerende Zusätze Bedacht zu nehmen. (2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung bestimmen, daß einzelne Schmiermittelarten auf herkömmlicher Mineralölbasis nicht verwendet werden dürfen, soweit für den jeweiligen Verwendungszweck technisch gleichwertige, biologisch abbaubare Schmiermittel in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen. In einer solchen Verordnung können Bestimmungen über erlaubte oder verbotene Zusätze zu biologisch abbaubaren Schmiermitteln, über deren Mindest- und Höchstgehalt an pflanzlichem und mineralischem Ölanteil und über Abbauraten und Kennzeichnungspflichten enthalten sein. VI. ABSCHNITT Standorte sowie Einrichtungen zur Abfallbehandlung, öffentliche Sammelstellen Sicherung von Standorten für die Behandlung gefährlicher Abfälle § 26. (1) Soweit dies zur Sicherung der Behandlung von Abfällen im Inland notwendig ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan geeignete Standorte für Anlagen zur Behandlung von im Bundesgebiet anfallenden gefährlichen Abfällen in erforderlicher Zahl zu erheben. (2) Die Grundeigentümer und die sonst an diesen Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten sind verpflichtet, die für Ermittlungen nach dieser Bestimmung erforderlichen Erhebungen zu dulden. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der Anlage sind die Eigentümer und die an dieser Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen. Durch diese Erhebungen verursachte Schäden sind dem Berechtigten zu ersetzen. (3) Soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Behandlungsanlagen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan für vorliegende Anlagenprojekte, denen eine Umweltverträglichkeitserklärung angeschlossen ist, nach Vorliegen eines Umweltverträglichkeitsgutachtens geeignete Standorte für Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle mit Verordnung festzulegen. Die Umweltverträglichkeitserklärung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: 1. eine Beschreibung und Bewertung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang; 2. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen; 3. die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Auswirkungen, die das Vorhaben voraussichtlich für die Umwelt haben wird; 4. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der in den Ziffer eins bis 3 genannten Angaben. (4) Die Standorte gemäß Absatz 3, sind nach einer die Umweltverträglichkeit, insbesondere 1. die Geologie und Hydrologie, 2. die Hydrographie, 3. die klimatischen Bedingungen, 4. die Topographie, 5. die Infrastruktur betreffenden Untersuchung der in Frage kommenden Gebiete so zu wählen, daß der Schutz öffentlicher Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) gesichert ist. Die

Fläche des festzulegenden Standortes muß in einem Lageplan parzellenscharf bezeichnet werden. (5) Der Entwurf einer Verordnung nach Absatz 3, ist den Eigentümern der Grundstücke, auf denen die Abfallbehandlungsanlage geplant ist, der Standortgemeinde und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden zuzustellen. Die Gemeinden haben den Entwurf unverzüglich durch sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflegung öffentlich kundzumachen. (6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (7) Jede Person, die innerhalb der Standortgemeinde oder der unmittelbar angrenzenden Gemeinde zum Zeitpunkt der Auflegung des Verordnungsentwurfes ihren ordentlichen Wohnsitz, Betriebsstandort oder Grundeigentum hat, ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Die Gemeinden haben die eingelangten Stellungnahmen an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb einer Woche nach Beendigung der Auflegungsfrist zu übermitteln. Enteignung, Rückübereignung § 27. Für die Errichtung von ortsfesten Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen, die mit Verordnung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, festgelegt worden sind, einschließlich der erforderlichen Zufahrten, ist die Enteignung durch den Landeshauptmann gegen angemessene Entschädigung zulässig. Auf die Enteignung und das Enteignungsverfahren ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden: 1. Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte einschließlich der Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103 (Einforstungsrechte) in Anspruch zu nehmenden Grundstücke oder des gesamten Grundstückes oder der Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch die beantragte Belastung ihre bisherige Benützbarkeit verlieren würden. 2. Es gelten hinsichtlich der Rückübereignung die Bestimmungen im Sinne des Paragraph 20, a des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar auch dann, wenn der Betrieb der Anlage vor Ablauf von zwanzig Jahren ab Rechtskraft der Enteignung dauernd eingestellt wird. Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen § 28. Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, oder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1973, dem Berggesetz 1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Weiters sind die Paragraphen 74, bis 84, 333 bis 335, 337 und 338, 353 bis 360, 366 bis 369 und 371 der Gewerbeordnung 1973 sinngemäß anzuwenden. Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen § 29. (1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von 1. Anlagen von Gebietskörperschaften zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen, 2. Anlagen von Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung ist, 3. Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10000 Tonnen, 4. Deponien für gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 10000 m³, 5. Untertagedeponien für gefährliche Abfälle, 6. Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100000 m³ bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes. Für Anlagen gemäß Ziffer 3 und 6 bleiben landesrechtliche Vorschriften, die sich nicht auf das Genehmigungsverfahren beziehen — unbeschadet der Regelung des Absatz 13, — unberührt. (2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz eins, nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die1 im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schiffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.

  1. Absatz 3Dem Antrag nach Absatz eins, sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen: 1. Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes; 2. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens, 3. grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers; 4. Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte; 5. ein amtlicher Grundbuchsauszug, der nicht älter als sechs Wochen ist; 6. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist; 7. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen; 8. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen; 9. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage eingesetzten Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zur Verwertung und Entsorgung; 10. eine Beschreibung der zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen; 11. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage; 12. eine Sicherheitsanalyse und ein Maßnahmenplan (Paragraph 82, a Gewerbeordnung 1973). (4) Wird eine Genehmigung gemäß Absatz eins, beantragt, so hat der Landeshauptmann den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in einer örtlichen Zeitung öffentlich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Behandlungsanlage von den Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2 und 3 Gewerbeordnung 1973) begründete schriftliche Einwendungen beim Landeshauptmann eingebracht werden können. (5) Parteistellung in diesem Verfahren haben 1. die betroffenen Grundeigentümer, 2. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959, 3. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage, 4. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974, 5. Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2 und 3 Gewerbeordnung 1973), die Einwendungen gemäß Absatz 4, innerhalb der sechswöchigen Frist erhoben haben. (6) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Behandlungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. (7) Der Bescheid, mit dem die Behandlungsanlage genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten die 1. zu behandelnden Abfallarten, 2. Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung, 3. zulässigen Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen, 4. Vorschriften über die Sammlung und Entsorgung von Sickerwasser, 5. Maßnahmen betreffend Störfälle sowie 6. Maßnahmen für die Unterbrechung und Auflassung der Behandlungsanlage. (8) Für Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß die Behandlungsanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf. Vor Erteilung der Betriebsbewilligung ist ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und Durchführung des Probebetriebes gilt Paragraph 78, Absatz 2, Gewerbeordnung 1973. In diesem Verfahren haben die in Absatz 5, Genannten Parteistellung. Die Durchführung eines Versuchsbetriebes ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 354, Gewerbeordnung 1973 zulässig. (9) Wird eine Behandlungsanlage, für welche eine Betriebsbewilligung gemäß Absatz 8, erteilt wurde, nach deren Erteilung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht betrieben, so erlischt die Betriebsbewilligung. (10) Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen schon vor Rechtskraft des Genehmigungs- bzw. Betriebsbewilligungsbescheides errichtet oder betrieben werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheides bei der Errichtung und den Betrieb dieser Anlage eingehalten werden. (11) Der Landeshauptmann kann zulassen, daß einzelne Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der bei der Genehmigung wahrzunehmenden Interessen bestehen. (12) Soweit für Vorhaben, die einer Genehmigungspflicht nach Absatz eins, unterliegen, auf Grund anderer bundesrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgesehen ist, ist dessen Ergebnis in das Bewilligungsverfahren einzufügen. Ein Genehmigungsverfahren gemäß Absatz eins, wird erst nach Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit durchgeführt.
  1. Absatz 13(Verfassungsbestimmung) Für die Errichtung oder Änderung der in Absatz eins, genannten Anlagen ist eine baubehördliche Genehmigung nicht erforderlich. Die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung des jeweiligen Landes sind zu berücksichtigen. (14) Werden Behandlungsanlagen gemäß Absatz eins, oder Teile solcher Anlagen aufgelassen, so hat der Inhaber der Behandlungsanlage die zur dauernden Vermeidung einer von der aufgelassenen Behandlungsanlage oder den aufgelassenen Teilen der Behandlungsanlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung anzuzeigen sowie einen Maßnahmenplan dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Anläßlich der Genehmigung des Maßnahmenplanes kann der Landeshauptmann andere oder weitere erforderliche Vorkehrungen auftragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der gänzlich oder teilweise aufgelassenen Behandlungsanlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt. (15) Durch den Wechsel des Inhabers der Behandlungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. (16) Der Landeshauptmann ist die zuständige Behörde zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen sowie zur Überwachung der Anlage auf Grund der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Der Instanzenzug richtet sich nach Abs. 17. (17) Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist hinsichtlich Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich Absatz eins, Ziffer 4 und 6 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich Absatz eins, Ziffer 5, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. (18) Mit Verordnung kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit es sich um Anlagen zur Ablagerung von Abfällen handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich gewerblicher Anlagen und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nähere Bestimmungen über die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, gebotene, dem Stand der Technik entsprechende, Ausstattung und Betriebsweise von nach diesem Bundesgesetz zu genehmigenden Abfallbehandlungsanlagen und die von diesen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsgrenzwerte erlassen. In den Verfahren nach Paragraph 28 und Absatz eins, ist diese Verordnung anzuwenden. Öffentliche Sammelstellen § 30. (1) Der ständige oder vorübergehende, nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betrieb von öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist, gegebenenfalls unter den erforderlichen Auflagen, zu erteilen, wenn die Übernahme dieser Abfälle kostenlos erfolgt, wenn der Betreiber nachweisen kann, daß die gesamten gesammelten Abfälle von einem befugten Abfallsammler abgeholt werden, wenn der Betreiber wenigstens bei der Übernahme von Altöl und Problemstoffen einer Kontrolle desselben durchführt und wenn die Sammelstelle so errichtet und betrieben wird, daß Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, ausgeschlossen sind. (2) Die nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden öffentlichen Sammelstellen von Gebietskörperschaften bedürfen keiner Bewilligung nach Absatz eins ;, sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde jedoch unter Darlegung der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, anzuzeigen. Die Errichtung und der Betrieb sind zu untersagen, wenn die Voraussetzungen auch bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen nicht gegeben sind. Sorge um die Bereitstellung von Einrichtungen § 31. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dafür zu sorgen, daß geeignete Einrichtungen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen im Inland in einem zur Erfüllung der Ziele des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes erforderlichen Maße bereitstehen. (2) Stehen im Inland derartige Einrichtungen nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für den Betrieb der erforderlichen Anlagen durch beauftragte Unternehmungen oder durch beauftragte Einrichtungen von Gebietskörperschaften zu sorgen. (3) Zugunsten von Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in dem zur ordnungsgemäßen Verwertung der gefährlichen Abfälle erforderlichen Umfang sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit anordnen, daß jene gefährlichen Abfälle, mit deren Verwertung inländische Einrichtungen betraut wurden, bei diesen abzuliefern sind, sofern sie nicht einer anderen geeigneten Verwertung im Inland zugeführt werden.

VII. ABSCHNITT Behandlungsaufträge, Kontrollrechte Behandlungsaufträge § 32. (1) Werden Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen nicht gemäß Paragraph 12, gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle — soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind — oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und Paragraphen 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des Paragraph 37, Absatz 3, für die unverzügliche Wegbringung vom Arbeitsplatz des Zollamtes. (2) Ist der gemäß Absatz eins, Verpflichtete nicht feststellbar, zur Entsorgung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen dazu nicht verhalten werden, so ist der Auftrag unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2 und 4 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die im Abs. 1 genannten Abfälle befinden, zu erteilen; dessen Ersatzansprüche gegen den gemäß Absatz eins, Verpflichteten bleiben unberührt. (3) Kann auch der Eigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Behörde bei Gefahr im Verzug die Entsorgung — bei gefährlichen Abfällen oder Altölen auf Kosten des Bundes — unmittelbar durchzuführen. Kontrollbefugnisse § 33. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Organe der öffentlichen Aufsicht befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen. Allenfalls abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. (2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, haben Personen, in deren Gewahrsame sich Abfälle oder Altöle befinden oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen und Organen der öffentlichen Aufsicht das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen, sodann Personen, in deren Gewahrsame sich die betreffenden Abfälle oder Altöle befanden, schließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Betriebsaufzeichnungen zu gewähren. (3) Die Behörden und Organe gemäß Absatz eins, sind befugt, Proben der Abfälle und Altöle sowie von Sachen, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sie derartige Abfälle oder Altöle sind, in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. Sofern es nach der Lage des Falles möglich ist, ist eine gleichartige Gegenprobe amtlich verschlossen auszufolgen, außer der Verfügungsberechtigte verzichtet darauf. (4) Die Behörden und Organe gemäß Absatz eins, haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes zu vermeiden. VIII. ABSCHNITT Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr Einfuhr § 34. (1) Die Einfuhr, ausgenommen die Wiedereinfuhr im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften, von Abfällen (Altstoffen) oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Österreich bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Vor Erteilung der Einfuhrbewilligung für Abfälle oder Altöle ist der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Abfälle oder Altöle erstmals gelagert, abgelagert, verwertet oder sonst behandelt werden sollen, sowie die Landeshauptmänner jener Bundesländer, durch die die Abfälle oder Altöle transportiert werden sollen, anzuhören.

  1. Absatz 2Die Bewilligung zur Einfuhr im Sinne des Abs. 1 kann erteilt werden, wenn unter Bedachtnahme auf die langfristige Sicherung ausreichender Behandlungsmöglichkeiten für Abfälle oder Altöle in Österreich und auf die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Behandlung von Abfällen oder Altölen in Österreich der Schutz öffentlicher Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) gesichert ist und völkervertragsrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen. (3) Die nach Absatz eins, erforderliche Bewilligung für Altstoffe ist innerhalb von drei Wochen zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Verwertung des Altstoffes von einem dazu befugten Unternehmen in einer dafür genehmigten Anlage und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls sichergestellt ist, und die Altstoffverwertungsanlage die erforderliche Kapazität aufweist. (4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann auch Bewilligungen für die mehrmalige Einfuhr von Abfällen (Altstoffen) oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes für die Dauer von längstens drei Jahren erteilen, wenn diese die gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen und regelmäßig über dasselbe Einreisezollamt und über dasselbe Ausreisezollamt des Ausfuhrstaates, und im Falle der Durchfuhr, über dieselben Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten an denselben Behandler vesendet werden und die betroffenen Staaten einer derartigen Rahmenbewilligung zugestimmt haben. Der Importeur ist in diesem Falle verpflichtet, jährlich eine Bestandsaufnahme der ausgeführten Mengen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben. (5) Eine Bewilligung gemäß Absatz 4, kann entzogen werden, wenn der Bewilligungsinhaber Abfälle (Altstoffe) oder Altöle entgegen der Bewilligung eingeführt hat oder gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides zuwiderhandelt. (6) Jede erfolgte Einfuhr ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vom Empfänger im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften spätestens am ersten Arbeitstag, welcher der Einfuhr folgt, anzuzeigen. Ausfuhr § 35. (1) Die Ausfuhr, ausgenommen, die Ausfuhr im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn 1. keine entsprechenden Behandlungskapazitäten für Abfälle oder Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes im Inland bestehen oder die Abfälle oder Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes als Rohstoffe zur Verwertung und Aufbereitung im Ausland benötigt werden oder wenn zur Vermeidung von längeren Transportwegen bei gleichwertigem Entsorgungsstandard im In- und Ausland eine Behandlung im Inland nicht zweckmäßig erscheint; 2. eine Erklärung des Einfuhrstaates vorliegt, daß gegen die Einfuhr kein Einwand besteht; 3. eine Bestätigung des Einfuhrstaates vorliegt, daß ein Vertrag zwischen dem Exporteur und dem Behandler, in der die umweltgerechte Behandlung der Abfälle oder Altöle festgelegt ist, abgeschlossen wurde; 4. eine Erklärung der Durchfuhrstaaten vorliegt, daß gegen die Durchfuhr kein Einwand besteht bzw. die Durchfuhrstaaten binnen 60 Tagen nach Verständigung keine Erklärung abgegeben haben; 5. völkervertragsrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen; 6. der Antragsteller das Ausreisezollamt, das Einreisezollamt des Einfuhrstaates und, im Falle einer Durchfuhr, die Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten bekanntgibt; 7. der Bewilligungswerber eine ausreichende Versicherung oder Bankgarantie für die Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes in einer Höhe nachweist, die voraussichtlich die Kosten einer umweltgerechten Behandlung umfaßt und 8. eine umweltgerechte Behandlung der Abfälle oder Altöle im Einfuhrstaat gesichert erscheint. (3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann auch Bewilligungen für die mehrmalige Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes für die Dauer von längstens einem Jahr erteilen, wenn diese die gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen und regelmäßig über dasselbe Ausreisezollamt und über dasselbe Einreisezollamt des Einfuhrstaates, und im Falle der Durchfuhr, über dieselben Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten an denselben Behandler versendet werden und die betroffenen Staaten einer derartigen Rahmenbewilligung zugestimmt haben. Der Exporteur ist in diesem Fall verpflichtet, jährlich eine Bestandsaufnahme der ausgeführten Mengen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben. (4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über einen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist dem Landeshauptmann, in dessen Land sich der zu verbringende Abfall bzw. das Altöl befindet, jedem Durchfuhrstaat und dem Einfuhrstaat mitzuteilen.
  1. Absatz 5Ist die Übernahme von Abfällen oder Altölen, die im Inland angefallen sind und gemäß diesem Bundesgesetz ordnungsgemäß ausgeführt wurden, im Einfuhrstaat nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland möglich, so ist der Abfall- oder Altölbesitzer, der die Abfälle oder Altöle aus dem Inland ausgeführt hat, verpflichtet, diese Abfälle oder Altöle unverzüglich in das Inland zurückzubringen und in der erforderlichen Weise (Paragraph eins, Absatz 3,) zu behandeln. Die nach Paragraph 34, Absatz eins, erforderliche Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß diese Abfälle oder Altöle nach Art und Menge mit den ursprünglich ausgeführten Abfällen oder Altölen identisch sind. Eine Zurückbringung dieser Abfälle oder Altöle in das Inland ist dann nicht erforderlich, wenn der Abfall- oder Altölbesitzer innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland diese Abfälle oder Altöle in einem anderen Staat schadlos behandeln läßt und dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich meldet. (6) Sofern ein Entsorgungspflichtiger nicht feststellbar ist oder zur Entsorgung nicht verhalten werden kann und die Ausfuhr der Abfälle vor dem 1. Jänner 1989 sowie deren Wiedereinfuhr vor dem 1. Jänner 1990 erfolgte, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, die für die Entsorgung im Inland erforderlichen Aufträge zu erteilen, aus den Mitteln des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds hinsichtlich der mit der Entsorgung dieser Abfälle verbundenen Kosten in Vorlage zu treten und dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds die Kosten, für die dieser in Vorlage getreten ist, zu refundieren. (7) Erfolgt eine Ausfuhr von Abfällen oder Altölen entgegen diesem Bundesgesetz, so gilt Abs. 5 mit einer Rücknahmeverpflichtung von 30 Tagen sinngemäß. Durchfuhr § 36. (1) Die Durchfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes durch Österreich bedarf keiner Bewilligung gemäß den §§ 34 und 35, wenn 1. der den Transport Durchführende dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Durchfuhr gemeldet und 2. eine Erklärung des Einfuhrstaates, daß gegen die Einfuhr keine Einwände bestehen, und erforderliche Transitbewilligungen vorgelegt hat, 3. die Abfälle oder Altöle ohne Unterbrechung des Transportweges wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden und 4. der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie den Eingang der Meldung und der Erklärung des Einfuhrstaates gemäß Ziffer eins, bestätigt hat. (2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Eingang der Meldung und die Erklärung des Einfuhrstaates innerhalb einer Woche zu bestätigen. Von der Bestätigung sind die Landeshauptmänner der durch den Transport berührten Länder in Kenntnis zu setzen. Gemeinsame Bestimmungen § 37. (1) Die Bewilligungen gemäß den Paragraphen 34 und 35 sind — sofern sie gefährliche Abfälle betreffen und es sich nicht um Altstoffe handelt — nur Inhabern einer Erlaubnis gemäß Paragraph 15, sowie Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Befugnis zu erteilen. (2) Die Bewilligung gemäß den Paragraphen 34 und 35 sind erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen insbesondere zum Beförderungsweg, Beförderungsmittel und zur Beförderungsart zu erteilen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich ist. (3) Die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen (Paragraphen 34 und 35), Bestätigungen (Paragraph 36,) und die nach Paragraph 19, erforderlichen Begleitscheine sind für die zollamtliche Abfertigung erforderliche Unterlagen im Sinne des § 52 Absatz 4, des Zollgesetzes 1988. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat das Zollamt Bedenken, daß eine bewegliche Sache bewilligungs- oder bestätigungsbedürftiger Abfall oder Altöl ist, hat es vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (Paragraph 4,) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Zollausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung demjenigen Zollamt, bei dem die Stellung nach den zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat. (4) Die Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen ist vom Zollamt dem Landeshauptmann, in dessen Bereich das Abfertigungszollamt liegt, in geeigneter Form bekanntzugeben. (5) Zuständig zur Entscheidung über ein Feststellungsverfahren des Zollamtes gemäß Absatz 3, ist die Behörde, in deren Bereich sich das Abfertigungszollamt befindet. (6) Die Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen ist von dem Zollamt durch Anbringung eines Zollamtsstempels auf den Begleitscheinen zu bestätigen. (7) Den Paragraphen 34 bis 36 unterliegen nicht solche Abfälle, die üblicherweise im grenzüberschreitenden Personenverkehr mitbefördert werden. Datenverbund § 38. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshaupt-

männer beim Umweltbundesamt einen Datenverbund zur Kontrolle von Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle oder Altöle einzurichten. Der Landeshauptmann hat die von den nach Paragraphen 13 und 19 Verpflichteten zu meldenden Daten im Datenverbund automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die gemäß Paragraphen 34 bis 36 bekanntgegebenen Daten für die automationsunterstützte Verarbeitung im Datenverbund zu erfassen. Die Altöle betreffenden Daten sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Jeder Landeshauptmann hat Zugriff auf alle Daten im Datenverbund. (2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Ländern für den Datenverbund Datenendgeräte zur Verfügung zu stellen. Der Bund hat die Kosten für Instandhaltung und Betrieb, ausgenommen die Personalkosten, zu tragen. Dabei ist auf die bestehende Organisation der Datenverarbeitung in den Ländern Rücksicht zu nehmen. (3) Daten gemäß Absatz eins, dürfen nur übermittelt werden an 1. Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten zum Schutz von Leben und Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt benötigt werden, und 2. andere Staaten, soweit dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen und sofern glaubhaft gemacht wird, daß diese Daten zur Abwehr einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt benötigt werden. (4) Der zuständige Landeshauptmann hat jenen Übernehmern von Abfällen oder Altölen, die mit seiner Zustimmung die Begleitscheindaten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung übermitteln, die für die ordnungsgemäße Erfassung und Abspeicherung erforderlichen Daten (Kontrolldateien) zur Verfügung zu stellen. IX. ABSCHNITT Schluß- und Übergangsbestimmungen Strafbestimmungen § 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen a) mit Geldstrafe von 50000 bis 500000 Schilling, wer 1. die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder nach einer Entziehung gemäß Paragraph 15, Absatz 8, ausübt; 2. entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, entgegen den Paragraphen 3 bis 6 der Altölverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987,, Altöl verfeuert; 3. eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den Paragraphen 28 und 29 erforderlichen Genehmigung zu sein; b) mit Geldstrafe von 5000 bis 100000 Schilling, wer 1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 7 zuwiderhandelt; 2. eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert; 3. Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist; 4. Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Absatz 2, nicht getrennt sammelt; 5. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen Paragraph 11, Abs. 1 und 2 nicht getrennt sammelt, lagert, befördert, behandelt, vermischt oder vermengt; 6. entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuführt; 7. gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, sammelt; 8. die gemäß Paragraph 15, Absatz 4, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält; 9. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen Paragraph 16, nicht abholt oder übernimmt; 10. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen Paragraph 17, Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert; 11. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen den §§ 17 Absatz 3 und 5 sowie 20 Absatz 3, nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt; 12. beim Abbruch von Baulichkeiten gegen Paragraph 17, Abs. 2 verstößt; 13. gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen Paragraph 17, Absatz 4, nicht behandelt; 14. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen Paragraph 20, befördert; 15. Altöl entgegen Paragraph 22, stofflich verwertet oder entgegen Paragraph 23, vermischt; 16. Motoröle und Ölfilter entgegen Paragraph 24, abgibt; 17. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 25, verstößt; 18. die gemäß den Paragraphen 28, oder 29 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

Ziffer 19 entgegen Paragraph 29, Absatz 14, die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt und den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt; 20. eine Sammelstelle errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 30, erforderlichen Bewilligung oder Nichtuntersagung zu sein; 21. eine Sammelstelle entgegen den nach Paragraph 30, erteilten Auflagen betreibt; 22. Aufträge oder Anordnungen gemäß Paragraph 32, nicht befolgt; 23. Abfälle oder Altöle entgegen den Paragraphen 34 bis 36 einführt, ausführt oder durchführt; werden Abfälle oder Altöle entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Zollamt verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit erst ein, wenn die Abfälle oder Altöle trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligungen gemäß den §§ 34 und 35 bzw. der erforderlichen Bestätigung gemäß Paragraph 36, in einer für die Ein-, Aus- und Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden sind; 24. die gemäß Paragraph 37, Absatz 2, erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält; 25. entgegen Paragraph 45, Absatz 6, ein Abfallwirtschaftskonzept nicht vorlegt; c) mit Geldstrafe bis zu 40000 Schilling, wer 1. Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den Paragraphen 7, Absatz 9 und 12 Absatz 3, in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt; 2. einen Abfallbeauftragten nach Paragraph 9, Absatz 6, nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe an die Behörde unterläßt; 3. Problemstoffe und Altöle nicht gemäß Paragraph 12, Abs. 2 entsorgt; 4. Problemstoffe und Altöle — anders als in Ziffer eins, — entgegen Paragraph 12, Absatz 3, lagert oder ablagert; 5. die Aufnahme bzw. die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, meldet bzw. unverzüglich anzeigt; 6. die in Paragraph 14, Absatz eins und 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt; 7. entgegen einer Verordnung gemäß den Paragraphen 14, Abs. 3 und 4 und 19 Absatz 4, oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den §§ 14 Absatz 3 und 4 und 19 Absatz 4, entgegen den Paragraphen 2 bis 11 der Sonderabfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 553/1989, den Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt; 8. einen Geschäftsführer nach Paragraph 15, Absatz 6, nicht unverzüglich bestellt; 9. die in Paragraph 15, Absatz 7 und 11 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet; 10. Abfälle entgegen Paragraph 19, bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen und Proben entgegen Paragraph 19, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, einer Verpflichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt; 11. entgegen den Paragraph 26, Absatz 2, Erhebungen, Kontrollen oder Probennahmen nicht ermöglicht oder behindert; 12. entgegen Paragraph 33, Absatz 2, Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt; 13. die in Paragraph 35, Absatz 5, vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet. (2) In den Fällen des Absatz eins, Litera b, Ziffer 23, ist der Versuch strafbar. (3) Wurde einem Geschäftsführer eine Erlaubnis gemäß Paragraph 15, Absatz 5, erteilt, so sind die Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen. (4) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. (5) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 Litera a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. (6) Von einer Maßnahme gemäß Absatz 5, kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe. (7) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte. Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes § 40. (1) Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden haben bei der Vollziehung des Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3,, lit. b Ziffer 10 und 19 und Litera c, Ziffer 4, sowie — eingeschränkt auf den Verkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr — des Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer 14, mitzuwirken durch 1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen, 2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

  1. Absatz 2Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (Paragraph 33,) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Aufgaben der Gemeinden § 41. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches, mit Ausnahme des Paragraph 26, Absatz 5, Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften § 42. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft: 1. das Sonderabfallgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1989,,. 2. das Altölgesetz 1986, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1989,. (2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes oder des Altölgesetzes 1986 verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen. (3) Soweit sich aus Art. römisch II und römisch fünf nicht anderes ergibt, werden das Chemikaliengesetz und das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht berührt. (4) Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist dieses Bundesgesetz hinsichtlich der §§ 18 und 32 nicht anzuwenden. Aufhebung von Bestimmungen für gefährliche Abfälle in Landesgesetzen § 43. Die mit Art. römisch VIII der Bundes-Verfassungsgesetz- Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988,, in das Bundesrecht übergeleiteten landesrechtlichen Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Abfälle treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Soweit sich die landesrechtlichen Vorschriften auf die Sammlung von Problemstoffen beziehen, treten diese mit 1. Jänner 1991 außer Kraft. Weitergeltung von anderen Rechtsvorschriften § 44. (1) Unbeschadet einer sich ändernden, ergänzenden oder aufhebenden Verordnung gemäß § 2 Absatz 7, gilt als Bundesgesetz die Verordnung über die Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen, BGBl. Nr. 52/1984, als Festsetzung gefährlicher Abfälle im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, (2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Meßverfahren im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, gilt Paragraph 2, der Altölverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987,, als Bundesgesetz. (3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den Paragraphen 14, Absatz 4 und 19 Absatz 4, gelten die §§ 2 bis 11 samt Anlagen der Sonderabfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 55.3/1989, als Bundesgesetz und finden die für Meldungen und Aufzeichnungen einschlägigen Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß gefährliche Sonderabfälle als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten und daß die Meldefristen dieses Bundesgesetzes einzuhalten sind. (4) Bis zum Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung gemäß Paragraph 19, Abs. 3 bleiben die Absatz 4 bis 6 des Paragraph 9, des Altölgesetzes 1986 in Geltung. (5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, gelten die Paragraphen 3 bis 6 samt Anlage 1 der Altölverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987,, als Bundesgesetz. (6) Anhängige Genehmigungsverfahren sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu beenden. Meldungen, Bescheide, Auflagen § 45. (1) Meldungen auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, des Sonderabfallgesetzes gelten als dementsprechende Meldungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Meldungen auf Grund des Paragraph 17, Absatz 2, des Sonderabfallgesetzes gelten als Meldungen auf Grund des Paragraph 19, Absatz 2, (2) Erlaubnisse und Konzessionen, die auf Grund des Paragraph 11, des Sonderabfallgesetzes, auf Grund der §§ 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie auf Grund des Paragraph 248, a der Gewerbeordnung 1973 erteilt wurden, gelten als Erlaubnisse im Sinne des Paragraph 15, (3) Bewilligungen und Meldungen für Sammelstellen gemäß Paragraph 17, des Altölgesetzes 1986 gelten mit der Maßgabe als Bewilligungen und Meldungen gemäß Paragraph 30,, daß die in Paragraph 30, vorgesehenen Auflagen nachträglich vorzuschreiben sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig ist. (4) Aufträge gemäß Paragraph 7, des Sonderabfallgesetzes gelten als Aufträge gemäß Paragraph 32, (5) Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den §§ 9, 9 a und 9 b des Sonderabfallgesetzes gelten als Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den Paragraphen 34,, 35 und 36. (6) Bis zum 1. Juli 1990 errichtete Anlagen bedürfen keiner Genehmigung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Für derartige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum 1. Juli 1993 — unbeschadet des Paragraph 9, Absatz 6, — ein Abfallwirtschaftskonzept (Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz) zu

erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (7) Die Genehmigungspflicht für Anlagen gemäß § 29 Absatz eins, Ziffer 6, besteht nur für solche nichtgenehmigte Anlagen, mit deren Projektierung oder Bau nach dem 1. Juli 1990 begonnen wird, oder für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen. Vollziehung § 46.(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Absatz 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, und zwar 1. hinsichtlich der Paragraphen 7,, 8, 9 Absatz 8,, 10 Absatz eins,, 11 Abs. 3, 14 Absatz 3 und 4, 19 Absatz 3, erster Satz und Absatz 4,, 20 Absatz eins,, 31 Absatz 3,, und soweit es sich um gewerbliche Anlagen und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle handelt hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 18,, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten; 2. hinsichtlich der Paragraphen 9, Absatz 8,, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt, 14 Absatz 3 und 4, 20 Absatz eins, sowie des Paragraph 29, Abs. 18, soweit es sich um Deponien handelt (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4 und 6), im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft; 3. hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr; 4. hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 6 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. (2) Mit der Vollziehung des Paragraph 29, Absatz eins bis 17 ist, soweit es sich um Deponien handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut. (3) Mit der Vollziehung der Paragraphen 12, Absatz 5 und 37 Abs. 3, 4 und 6 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. (4) Mit der Vollziehung des Paragraph 40, Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres betraut. (5) Mit der Vollziehung des Paragraph 19, Absatz 3, letzter Satz, des römisch fünf.Abschnittes, des Paragraph 29, Absatz eins bis 17, soweit es sich um Untertagedeponien für gefährliche Abfälle handelt, sowie der Paragraphen 44, Absatz 2,, 4 und 6 und 45 Absatz 3, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, und zwar 1. hinsichtlich Paragraph 22, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sowie 2. hinsichtlich des Paragraph 25, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. (6) Mit der Vollziehung des Paragraph 42, Absatz 2, sind die für die in diesen Bestimmungen genannten Verwaltungsvorschriften zuständigen Bundesminister betraut. Artikel römisch II Änderung des Chemikaliengesetzes Das Chemikaliengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1989,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 34, Absatz eins, lautet: „(1) Besitzer von Giften, die diese nicht mehr verwenden wollen oder nicht mehr vorschriftsmäßig verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen der §§ 17 bis 20 und Paragraphen 28 bis 30 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, schadlos zu behandeln oder behandeln zu lassen." 2. Im Paragraph 36, Ziffer eins, entfallen die Worte „einschließlich ihrer Beseitigung". Artikel römisch III Änderung des Bundesstatistikgesetzes 1965 Das Bundesstatistikgesetz 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1972,, wird wie folgt geändert: 1. Im Anhang gemäß Paragraph 2, Absatz 2, (Katalog) wird unter Punkt römisch eins Erhebungsgegenstände eine Ziffer 20, im Punkt B angefügt: „20. die Abfallwirtschaft." 2. Im Anhang gemäß Paragraph 2, Absatz 2, (Katalog) wird unter Punkt römisch II Erhebungsmerkmale eine Ziffer 20, angefügt: „zu 20.: Herkunft, Menge, Art, Beschaffenheit und Verbleib der im Bundesgebiet anfallenden Abfälle." Artikel römisch IV Änderung der Gewerbeordnung 1973 Die Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1989,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 22, Absatz 10, letzter Satz entfällt. 2. Der Punkt am Ende des Paragraph 33, Ziffer 10, wird durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden dem Paragraph 33, folgende Ziffer 11 und 12 angefügt: „11. die Rücknahme von Gegenständen oder Gütern, zu deren Herstellung sie befugt sind, sowie von deren Verpackungen und Umhüllungen;

Ziffer 12 die Verwertung von Abfällen (Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz) sowie das hiefür erforderliche Sammeln von Abfällen, sofern der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibt." 3. Im Paragraph 35, wird zwischen dem dritten und vierten Satz folgender Satz eingefügt: „Sie sind auch zur Rücknahme von Gegenständen und Gütern, zu deren Verkauf sie befugt sind, einschließlich deren Verpackung und Umhüllungen berechtigt." 4. Paragraph 77, Absatz eins, dritter Satz erster Halbsatz lautet: „Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage und Maßnahmen betreffend Störfälle (Paragraph 82, a) zu umfassen;". 5. Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (Paragraph 71, a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind." 6. Im Paragraph 78, Absatz 5, entfällt die Wendung „bei der Genehmigung von Betriebsanlagen für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes gemäß § 248 a und". 7. Im Paragraph 79, Absatz 2 und im Paragraph 79, a Absatz 2, wird das Wort „Sonderabfälle" durch die Worte „gefährliche Abfälle" ersetzt. 8. Im Paragraph 130, Abschnitt römisch fünf entfallen die Worte „Sonderabfallsammler und -beseitiger, Altölsammler und -verwerter (Paragraph 248, a);". 9. Die Paragraphen 248, a bis 248 e entfallen. 10. Paragraph 353, lautet: „§ 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen: 1. in vierfacher Ausfertigung a) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen, b) die erforderlichen Pläne und Skizzen, c) eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept) sowie d) für unter Paragraph 82, a fallende Anlagen die Sicherheitsanalyse und der Maßnahmenplan und 2. in einfacher Ausfertigung a) nicht unter Ziffer eins, fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen sowie b) die Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstückes und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke." Berichtigt gemäß Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr 517 aus 1991, 11. Im Paragraph 359, Absatz 2, werden vor dem Wort „anzuschließen" die Worte „und die Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Lagerung, Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung" eingefügt. 12. Im Paragraph 368, Ziffer eins Punkt 23, entfallen die Wendungen „gemäß Paragraph 248, c," und „Gewerben der Sonderabfallsammler und -beseitiger und der Altölsammler und -verwerter". 13. Dem Paragraph 376, Ziffer 11, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt: „(3) Auf die am 1. Juli 1990 bereits genehmigten Betriebsanlagen sowie auf Betriebsanlagen, für die in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist Paragraph 77, Absatz 4, nicht anzuwenden. (4) Für Betriebsanlagen gemäß Absatz 3,, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abfallwirtschaftsgesetzes mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum 1. Juli 1993 ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c, zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (5) Wurde beim Betrieb einer Anlage gemäß Abs. 3 mindestens zweimal der Tatbestand einer strafbaren Handlung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes verwirklicht und ist wegen der besonderen Gefährlichkeit oder der großen Menge der Abfälle, die beim Betrieb dieser Anlage anfallen, eine Beeinträchtigung der Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz anzunehmen, so hat die Behörde dem Betriebsinhaber die Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzeptes (Paragraph 353, Ziffer eins, lit. c) innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben und erforderlichenfalls dem Paragraph 77, Absatz 4, entsprechende Aufträge zu erteilen. Die Behörde hat ein solches Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie einzuleiten." 14. Paragraph 376, Ziffer 34, a entfällt. 15. Im Paragraph 381, Absatz 3, Ziffer 12, entfällt die Wendung „§ 22 Absatz 10,, des".

Artikel römisch fünf Änderung des Altlastensanierungsgesetzes Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/ 1989, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 5, lautet: „§ 5. Die Bemessungsgrundlage ist — unbeschadet des Paragraph 23, — die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht im Sinne des Taragesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung." 2. Im Paragraph 17, Absatz eins, dritter Satz wird die Wendung „§§ 30 bis 35 und 138" durch die Wendung „§§ 21 a, 30 bis 35 und 138" ersetzt. 3. Paragraph 24, Absatz 4, lautet: „(4) Mit der Vollziehung des Paragraph 18, Absatz 2 und 3 ist der Bundesminister für Justiz betraut." Artikel römisch VI Änderung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes Das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Ziffer 12 wird angefügt: „12. durch Verwertungs- und Entsorgungsbeiträge, sofern solche gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/ 1990, eingehoben werden." 2. Dem Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Das Beitragsaufkommen nach Paragraph 2, Absatz eins, Z 12 ist ausschließlich für Herstellungs- und Betriebsmaßnahmen zur Sammlung und Behandlung jener Abfälle zu verwenden, die nach der Verwendung jenes Produktes entstehen, für das dieser Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag eingehoben wurde, soweit deren Verwertung oder sonstige Behandlung zur Einsparung von Rohstoffen und Energie sowie zur Schonung des Deponievolumens volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Die Errichtungs- und allenfalls auch die Betriebskosten können bis zu dem Ausmaß gefördert werden, als Erlöse aus der Verwertung oder sonstigen Behandlung nicht kostendeckend sind. Förderungsnehmer sind Unternehmen und Abfallverbände. Die Förderung wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gewährt. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann hiezu nähere Bestimmungen in Förderungsrichtlinien erlassen." 3. Im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt. 4. Paragraph 6, Absatz 2, lautet: „In den Angelegenheiten nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist überdies das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen." Artikel VH Änderung des Umweltfondsgesetzes Das Umweltfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, wird wie folgt geändert: Art. römisch III Absatz 2, Ziffer 2, lautet: „2. des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 sowie des Paragraph 9, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,". Artikel römisch VIII Inkrafttreten (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1990 in Kraft. Die Paragraphen 12 bis 14, 16, 24, 25 und 34 bis 37 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft; Paragraph 35, Absatz 6, tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft. (2) Bis zum Inkrafttreten der in Absatz eins,, zweiter Satz, genannten Bestimmungen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes und des Altölgesetzes. (3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft. (4) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

Waldheim Vranitzky