Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144 aus 1983,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl. Nr. 149 aus 1984,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1984,, 545 aus 1985,, 635 aus 1986,, 89/1988, 304 aus 1988, und 240 aus 1989, geändert wie folgt: 1. Dem Abschnitt römisch drei (Hüttenwerke und Metallverarbeitung) wird folgende Ziffer 18, angefügt: „18. Herstellung keramischer Vielschichtbauelemente von 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1992 Die Fertigung von keramischen Vielschichtbauelementen, soweit dazu thermische Prozesse notwendig sind, sowie die Durchführung von Messungen an solchen Bauteilen." 2. Abschnitt römisch neun Ziffer 15, lautet: „15. Bor, Molybdän, Nickel, Niob, Vanadium, Wolfram, Tantal, Titan und seltene Erdmetalle sowie deren Oxyde, Salze und Karbide Betrieb der Aufschlußanlagen (wie Rost-, Muffel-, Glühöfen), der Extraktionsanlagen und der Karburierungsanlagen, der Fällungs- und Trocknungsanlagen, der Absorptionsapparate, der Kristallisationsanlagen, der Reduktionsöfen, der Sinteranlagen, insoweit sie mit Reduktionsöfen in Verbindung stehen, Schmelzen, Reduzieren, Laugen, Gewinnung des Wasserstoffgases."
Geppert