Auf Grund des Paragraph 69, Absatz 2 und des Paragraph 212, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 399, wird verordnet: I. ABSCHNITT Ausübungsvorschriften für das auf Grund einer unbeschränkten Konzession gemäß Paragraph 208, Absatz eins, GewO 1973 ausgeübte Reisebürogewerbe (Ausübungsvorschriften für Reisebüros) Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen und über den für den Kundenverkehr bestimmten Arbeitsplatz § 1. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer unbeschränkten Konzession zur Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß Paragraph 208, Absatz eins, GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens zwei allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitungen an das öffentliche Fernsprechnetz mit zwei Fernsprecheinrichtungen angeschlossen sein. Weiters muß jede der im ersten Satz genannten Betriebsstätten mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernschreibnetz mit einem Fernschreiber oder an ein entsprechendes Leitungsnetz mit einer mindestens gleichwertigen Einrichtung (zB Telefax) angeschlossen sein. Die obigen Voraussetzungen müssen nicht erfüllt werden, wenn der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes jeweils nachweist, daß Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können. § 2. (1) Wird in dem Raum, in dem der Verkehr mit Kunden des Reisebüros stattfindet, auch eine andere Tätigkeit ausgeübt, dann muß der für den Kundenverkehr des Reisebüros bestimmte Arbeitsplatz (zB Kundenschalter) als solcher Arbeitsplatz leicht erkennbar sein und von Arbeitsplätzen für andere Tätigkeiten durch entsprechende Einrichtungen oder Maßnahmen (wie durch einen entsprechenden Abstand oder durch eine Wand) deutlich getrennt sein. (2) Auf einem für den Kundenverkehr eines Reisebüros bestimmten Arbeitsplatz dürfen keine anderen Tätigkeiten ausgeübt werden, insbesondere darf kein anderer als der Ausübung des Reisebürogewerbes dienender Kundenverkehr stattfinden. Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer § 3. (1) In jeder Betriebsstätte eines Reisebüros müssen mindestens zwei Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über 1. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf ersetzt wird, oder 2. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden oder durch Ziffer eins, nicht erfaßten berufsbildenden höheren Schule oder 3. den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder einer Hotelfachschule nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sein. (2) Über die im Absatz eins, festgelegten Erfordernisse hinaus muß 1. zumindest einer der im Absatz eins, genannten Arbeitnehmer über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen sowie den Inhalt brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren, ohne Schwierigkeiten zu erfassen und 2. zumindest einer der im Absatz eins, genannten Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen, die durch Zeugnisse über eine zweijährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz 3, in einem auf Grund einer unbeschränkten Konzession gemäß Paragraph 208, Absatz eins, GewO 1973 betriebenen Unternehmen (Reisebüro) nachzuweisen sind. (3) Fachliche Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 2,) ist eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973, die verantwortungsvoll ist und in der Regel ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird. (4) Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Absatz eins und 2 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende, der Geschäftsführer und der Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl von Arbeitnehmern anzurechnen. Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen Unterlagen § 4. (1) Die im Paragraph eins, genannten Betriebsstätten müssen mit 1. Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Bahn-, den Schiffs-, den Flug- und den Kraftfahrlinienverkehr sowie 2. Hotelbüchern, und zwar für Österreich und — ausgenommen Kursbücher und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr — auch für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein.
Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen Unterlagen § 15. Die im Paragraph 12, genannten Betriebsstätten müssen mit Hotelbüchern für Österreich und für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern auch für die an Österreich angrenzenden Staaten besteht nur insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind. V. ABSCHNITT Ausübungsvorschriften für alle Reisebürogewerbe Ersichtlichmachung § 16. (1) Gewerbetreibende, die auf Grund einer Konzession für das Reisebürogewerbe als Veranstalter auftreten und ihre Leistungen in entsprechend detaillierten Werbeunterlagen anbieten, haben in diesen ersichtlich zu machen, ob sie die vom Fachverband der Reisebüros im Einvernehmen mit dem Reisebüro-Ausschuß des Konsumentenpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie empfohlenen Allgemeinen Reisebedingungen in ihrer letztgültigen Fassung zur Gänze, nur teilweise oder nicht anerkennen. (2) Werden die Allgemeinen Reisebedingungen vom Veranstalter zur Gänze anerkannt, so genügt diesbezüglich ein Hinweis in den Werbeunterlagen im Sinne des Absatz eins, (3) Anerkennt der Veranstalter die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht, so hat er in der jeweiligen Werbeunterlage im Sinne des Abs. 1 die abweichenden Bestimmungen wiederzugeben und sie den entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen gegenüberzustellen. Hinsichtlich jener Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen, die vom Veranstalter anerkannt werden, genügt ein diesbezüglicher Hinweis. (4) Anläßlich der Ausfolgung von Werbeunterlagen im Sinne des Absatz eins, ist dem Kunden auf Wunsch ein Exemplar der Allgemeinen Reisebedingungen auszuhändigen, sofern diese nicht bereits in der Werbeunterlage zur Gänze abgedruckt sind. (5) Wenn ein Gewerbetreibender die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht anerkennt oder Leistungen von Gewerbetreibenden vermittelt, die auf Grund einer Konzession für das Reisebürogewerbe als Veranstalter auftreten und die die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht anerkennen, so hat er den Interessenten vor Vertragsabschluß nachweislich darauf aufmerksam zu machen. Ein Gewerbetreibender, der die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht anerkennt, hat dem Interessenten außerdem vor Vertragsabschluß im Falle der Nichtanerkennung der Allgemeinen Reisebedingungen ein Exemplar jener Geschäftsbedingungen, die anstelle der Allgemeinen Reisebedingungen gelten, und im Falle der nur teilweisen Anerkennung der Allgemeinen Reisebedingungen ein Exemplar der Reisebedingungen, aus denen die Abweichungen von den Allgemeinen Reisebedingungen ersichtlich sind, auszuhändigen. Jedenfalls ist dem Interessenten vor Vertragsabschluß ein Exemplar der Allgemeinen Reisebedingungen anzubieten. (6) In jeder Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession für das Reisebürogewerbe betrieben wird und in der der Verkehr mit Kunden des Reisebüros stattfindet, sind die Allgemeinen Reisebedingungen ersichtlich zu machen. Wenn der Gewerbetreibende die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht anerkennt, hat er in einer derartigen Betriebsstätte außerdem ersichtlich zu machen, welche Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen von ihm nicht anerkannt werden und welche Bedingungen anstelle der von ihm nicht anerkannten Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen gelten sollen. VI. ABSCHNITT Übergangsbestimmungen § 17. (1) Ein Unternehmen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, liegt auch dann vor, wenn es auf Grund einer Konzession betrieben wird, die gemäß der Reisebureauverordnung 1935, Bundesgesetzblatt Nr. 148, zumindest für 1. die unbeschränkte Berechtigung nach Paragraph 2, Litera b, „Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" und 2. die Berechtigung nach Paragraph 2, Litera a, „Ausgabe von Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmungen jeder Art" (jedoch nicht beschränkt auf die Ausgabe von Fahrkarten für Kraftwagenfahrten) erteilt wurde. (2) Ein Unternehmen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, oder Litera c, liegt auch dann vor, wenn es auf Grund einer Konzession betrieben wird, die gemäß der Reisebureauverordnung 1935 zumindest für die Berechtigung nach Paragraph 2, Litera b, „Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" erteilt wurde. Dies gilt auch, wenn die Konzession beschränkt auf die Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten im Kraftwagen im Inlande erteilt wurde. § 18. (1) Auf Grund der Reisebureauverordnung 1935 erlangte Konzessionen gelten als im Paragraph eins, genannte Konzessionen, wenn sie zumindest für 1. die unbeschränkte Berechtigung nach Paragraph 2, Litera b, „Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" und 2. die Berechtigung nach Paragraph 2, Litera a, „Ausgabe von Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmungen jeder Art" (jedoch
nicht beschränkt auf die Ausgabe von Fahrkarten für Kraftwagenfahrten) erteilt wurden. (2) Auf Grund der Reisebureauverordnung 1935 erlangte Konzessionen, die für 1. im Absatz eins, dieses Paragraphen genannte Berechtigungen, jedoch mit gegenüber Absatz eins, dieses Paragraphen eingeschränktem Berechtigungsumfang, erteilt wurden, ohne Rücksicht darauf, ob diese Konzessionen auch beschränkte oder unbeschränkte Berechtigungen gemäß Paragraph 2, Litera d, „Ausgabe von Hotelanweisungen" umfassen, oder 2. wenn auch beschränkte Berechtigungen gemäß Paragraph 2, Litera d, „Ausgabe von Hotelanweisungen" erteilt wurden, sofern der Berechtigungsumfang weiter ist als der Umfang gemäß Paragraph 208, Abs. 3 Ziffer 2, GewO 1973, gelten als im Paragraph 5, genannte Konzessionen. (3) Inhaber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erteilten Konzessionen mit der Teilberechtigung gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, b GewO 1973 sind bis einschließlich 31. Juli 1990 von der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung befreit. (4) Gewerbetreibende im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, sind von der Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 16, Abs. 1 bis 3 solange befreit, als ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verwendung stehenden entsprechend detaillierten Werbeunterlagen Gültigkeit haben. VII. ABSCHNITT Schlußbestimmungen § 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1990 in Kraft. (2) Die Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1975,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1982, tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1990 außer Kraft.
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