Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz Für die Regelung der Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft werden gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG folgende Grundsätze aufgestellt sowie sonstige Regelungen getroffen, die unmittelbar anwendbares Bundesrecht darstellen: (Grundsatzbestimmungen) ABSCHNITT 1 Geltungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Berufsausbildung der 1. Land- und Forstarbeiter gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, in der jeweils geltenden Fassung und 2. familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie unter § 3 Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 fallen. Begriffsbestimmungen § 2. (1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984 führen und denen gemäß Paragraph 15, die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.

  1. Absatz 2,Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984, der gemäß Paragraph 15, als Lehrbetrieb anerkannt wurde. (3) Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß Paragraph 15, Abs. 2. (4) Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im Paragraph 3, Abs. 2 angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (Paragraph 15,) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden. ABSCHNITT 2 Berufsausbildung § 3.(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln. (2) Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung in der Landwirtschaft, in der ländlichen Hauswirtschaft, im Gartenbau, im Feldgemüsebau, im Obstbau und in der Obstverwertung, im Weinbau und in der Kellerwirtschaft, in der Molkerei und Käsereiwirtschaft, in der Pferdewirtschaft, in der Fischereiwirtschaft, in der Geflügelwirtschaft, in der Bienenwirtschaft, in der Forstwirtschaft, in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft, in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung. § 4. (1) Die Berufsausbildung der in den im Paragraph 3, Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung 1. zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin 2. zum Meister, zur Meisterin. (2) Bei den folgenden Bestimmungen sind durch die Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint. ABSCHNITT 3 Ausbildung zum Facharbeiter Ausbildung durch die Lehre § 5. (1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre. (2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 7, zweiter Satz um höchstens acht Wochen verkürzt werden. (3) Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß eine in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft oder eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeit unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit der Lehrinhalte und der Praxiszeiten für diesen Lehrberuf anzurechnen ist. § 6. (1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt wurde. (2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs zu besuchen. Die Ausführungsgesetzgebung hat für die Fachkurse eine Mindestdauer vorzuschreiben, die 120 Unterrichtsstunden in jedem Lehrjahr nicht unterschreiten darf. (3) Ist die Durchführung eines Fachkurses nicht möglich, so hat die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmen, durch welche Ausbildungsmaßnahmen dieser Fachkurs ersetzt werden kann. § 7. Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten acht Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach dem erfolgreichen Besuch der im Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiter" in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes. Ausbildung durch Besuch einer Schule § 8. (1) Die im Paragraph 7, für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und praktische Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen. (2) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tä-

tigkeit ersetzen die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung. (3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen. Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter § 9. (1) Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, kann auf Antrag eine über einen längeren als den gemäß Paragraph 5, Absatz 2, festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung gestattet werden. (2) Die Ausführungsgesetzgebung hat für diese Form der Ausbildung die näheren Bestimmungen für die in Frage kommenden Ausbildungswege zu erlassen. Anschlußlehre § 10. (1) Die Ausführungsgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen im Anschluß an eine Lehre nach diesem Bundesgesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung eine weitere Lehrausbildung (Anschlußlehre) in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgen kann, die zur Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt. (2) Die Landesregierung kann den Lehrling bei der Anschlußlehre, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat, von der Berufsschulpflicht teilweise befreien. Die Ausführungsgesetzgebung hat das Ausmaß der Anrechnung festzusetzen. Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten § 11. Die Ausführungsgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Facharbeiter in einem Fachgebiet besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können, insbesondere in den Fachgebieten Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, bäuerliche Gästebeherbergung und Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen. ABSCHNITT 4 Ausbildung zum Meister § 12. (1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 240 Stunden oder nach einer mindestens zweijährigen Verwendung als Facharbeiter nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und der Vollendung des 21. Lebensjahres ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen. (2) Durch die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung wird die Berufsbezeichnung „Meister" in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsberufes erworben. (3) Hat der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des Paragraph 11, erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung Meister mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. ABSCHNITT 5 Ausnahmebestimmungen § 13. (1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen. (2) Die Voraussetzung für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung erfüllt auch, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat und insgesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges nachweisen kann. (3) Der Nachsichtswerber für die Meisterprüfung muß eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges für die Meisterprüfung nachweisen. ABSCHNITT 6 Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Eachausbildungsstellen § 14. Die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen sind berufen: 1. zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist; 2. zur Abhaltung von Prüfungen; 3. zur Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit, auf Grund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse; 4. zur Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und zum Widerruf dieser Anerkennung; 5. zur Führung der Lehrlingsstammrollen; 6. zur Genehmigung der Lehrverträge, zur Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlings-

Stammrolle, zur Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel. Lehrberechtigter und Lehrbetrieb § 15. (1) Die Anerkennung als Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb erfolgt durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion und ist an Bedingungen wie persönliche und fachliche Eignung des Lehrberechtigten sowie Größe und entsprechende Einrichtung des Betriebes zu knüpfen. Bei Wegfall der geforderten Voraussetzungen ist die Anerkennung zu widerrufen. (2) Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer geleitet oder erfüllt der Eigentümer nicht die Voraussetzungen gemäß Absatz eins,, so kann eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur dann erfolgen, wenn im Betrieb ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige geeignete im Betrieb tätige Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß. Lehrstellenvormerkung § 16. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstellen haben ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsamt und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten. Ausbildungs- und Prüfungswesen § 17. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat die Erlassung von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften vorzusehen. Diese haben Bestimmungen über Dauer und Inhalte der Kurse und Lehrgänge sowie über Prüfungsordnungen zu enthalten. (2) Die Prüfungen sind — unbeschadet allfälliger Sonderbestimmungen (Absatz eins,) — von den Lehrlings- und Fachausbildungsstellen abzuhalten. (3) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß die Prüfung von Fachleuten aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft abgehalten wird und daß über die erfolgreich abgelegte Prüfung ein Zeugnis auszustellen ist, das die erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten hat. § 18. Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters Bestimmungen vorzusehen über 1. Richtlinien für die Lehrlingsentschädigung und 2. die Mitwirkung der zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Angelegenheiten des Berufsausbildungswesens. ABSCHNITT 7 Gebührenfreiheit (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 19. Eingaben für Lehrlinge in den durch dieses Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten, für Lehrlinge ausgestellte Prüfungszeugnisse und Zeugnisse über die abgelegte Facharbeiterprüfung (Paragraph 17, Abs. 3) sowie Bescheinigungen über den Besuch von Fachkursen (Paragraph 6,) und über den Nachweis besonderer Fähigkeiten (Paragraph 11,) sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. ABSCHNITT 8 Übergangs- und Schlußbestimmungen (Grundsatzbestimmungen) § 20. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß alle auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen ihre Gültigkeit behalten. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnungen tritt die Berufsbezeichnung „Facharbeiter" in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes. Die bisher erworbenen Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden. § 21. Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz vom 16. Juli 1952, BGBl. Nr. 177, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 2. Feber 1977, BGBl. Nr. 114, tritt mit 31. August 1991 außer Kraft. Artikel römisch zwei Die im Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft aufgestellten Grundsätze sowie sonstige Bestimmungen, die unmittelbar anwendbares Bundesrecht darstellen, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, und der Kundmachung des Bundeskanzlers vom 12. November 1986, BGBl. Nr. 612, werden wie folgt geändert: 1. (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer 2, hat das Zitat des Schulunterrichtsgesetzes „BGBl. Nr. 472/1986" zu lauten. 2. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 124, samt Überschrift entfällt.

Ziffer 3 (Grundsatzbestimmung) Paragraph 126, Absatz eins, lautet: „(1) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 7, zweiter Satz des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes um höchstens acht Wochen verkürzt werden." 4. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 126, Absatz 4, entfällt. 5. (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 127, Absatz 2, hat das Zitat „(Paragraph 136,)" „(Paragraph 14, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes)" zu lauten. 6. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 131, entfällt. 7. (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 132, Ziffer 7, hat das Zitat „§ 131 Absatz 3, oder 4" „§ 15 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes" zu lauten. 8. (Grundsatzbestimmung) Die Paragraphen 135 bis 137 entfallen. 9. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Artikel römisch zwei Absatz 2, lautet: „(2) Ebenso sind Dienstscheine gemäß Paragraph 7,, Bestätigungen gemäß Paragraph 26, c Absatz 2 und Paragraph 105, Abs. 6, Zeugnisse gemäß Paragraph 97, Absatz 2,, Lehrzeugnisse gemäß Paragraph 126, Absatz 3 und Lehrverträge gemäß Paragraph 127, von den Stempel- und Rechtsgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit." Artikel römisch drei (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach "Art". 15 Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut. (2) Mit der Vollziehung des Paragraph 19, LFBAG und "Art". römisch zwei Absatz 2, LAG ist hinsichtlich der Stempel- und Rechtsgebühren der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung betraut. (3) Artikel römisch eins und römisch zwei dieses Bundesgesetzes treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem 10. September 1990 in Kraft. (4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Grundsätzen der Artikel römisch eins und römisch zwei sind binnen sechs Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen und sollen mit Beginn des Schuljahres 1991/92 in Kraft treten.

Waldheim Vranitzky