Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT I
Pensionskassengesetz
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Eine Pensionskasse ist ein Unternehmen,
das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist,
Pensionskassengeschäfte zu betreiben.
(2) Pensionskassengeschäfte bestehen in der
rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an
Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung
von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene
sowie in der damit verbundenen Hereinnahme
und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen
(§ 16). Jede Pensionskasse hat Zusagen auf
Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren;
zusätzlich können Zusagen auf Invaliditätsversorgung
gewährt werden. Alterspensionen sind
lebenslang, Invaliditätspensionen auf die Dauer der
Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend
dem Pensionskassenvertrag zu leisten. Die
von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen
dürfen nach Eintritt des Leistungsfalles dann
abgefunden werden, wenn die Pensionskasse
geringfügige Leistungen zu erbringen verpflichtet
ist. Als geringfügig gelten Leistungsansprüche, bei
denen der Barwert der Pensionsansprüche
100000 S nicht übersteigt.
(3) Pensionskassen dürfen keine Geschäfte
betreiben, die nicht mit der Verwaltung von
Pensionskassen zusammenhängen.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden für Unternehmen der Vertragsversicherung
mit Ausnahme des § 43 insoweit keine Anwendung,
als sie den Pensionskassengeschäften ähnliche
Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen
Geschäften gehören.
§ 2. (1) Die Pensionskasse hat die Pensionskassengeschäfte
im Interesse der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere
auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den
Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine
angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte
Bedacht zu nehmen.
(2) Wenn der jährliche Veranlagungsüberschuß
II gemäß Formblatt B abzüglich der Verwaltungskosten,
bezogen auf das Vermögen (Formblatt
A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV) der
jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft,
im Durchschnitt der letzten fünf Geschäftsjahre
nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen
monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen
der vergangenen fünf Jahre abzüglich 0,75
erreicht, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus dem
Eigenkapital der Pensionskasse gutzuschreiben.
Betriebliche Pensionskassen
§ 3. (1) Betriebliche Pensionskassen sind berechtigt,
Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und
Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers durchzuführen.
Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT römisch eins
Pensionskassengesetz
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Eine Pensionskasse ist ein Unternehmen,
das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist,
Pensionskassengeschäfte zu betreiben.
(2) Pensionskassengeschäfte bestehen in der
rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an
Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung
von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene
sowie in der damit verbundenen Hereinnahme
und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen
(Paragraph 16,). Jede Pensionskasse hat Zusagen auf
Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren;
zusätzlich können Zusagen auf Invaliditätsversorgung
gewährt werden. Alterspensionen sind
lebenslang, Invaliditätspensionen auf die Dauer der
Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend
dem Pensionskassenvertrag zu leisten. Die
von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen
dürfen nach Eintritt des Leistungsfalles dann
abgefunden werden, wenn die Pensionskasse
geringfügige Leistungen zu erbringen verpflichtet
ist. Als geringfügig gelten Leistungsansprüche, bei
denen der Barwert der Pensionsansprüche
100000 S nicht übersteigt.
(3) Pensionskassen dürfen keine Geschäfte
betreiben, die nicht mit der Verwaltung von
Pensionskassen zusammenhängen.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden für Unternehmen der Vertragsversicherung
mit Ausnahme des Paragraph 43, insoweit keine Anwendung,
als sie den Pensionskassengeschäften ähnliche
Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen
Geschäften gehören.
§ 2. (1) Die Pensionskasse hat die Pensionskassengeschäfte
im Interesse der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere
auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den
Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine
angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte
Bedacht zu nehmen.
(2) Wenn der jährliche Veranlagungsüberschuß
römisch zwei gemäß Formblatt B abzüglich der Verwaltungskosten,
bezogen auf das Vermögen (Formblatt
A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn) der
jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft,
im Durchschnitt der letzten fünf Geschäftsjahre
nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen
monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen
der vergangenen fünf Jahre abzüglich 0,75
erreicht, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus dem
Eigenkapital der Pensionskasse gutzuschreiben.
Betriebliche Pensionskassen
§ 3. (1) Betriebliche Pensionskassen sind berechtigt,
Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und
Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers durchzuführen.
(2)Absatz 2,Am Grundkapital betrieblicher Pensionskassen
dürfen nur der beitragleistende Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, die bei diesen beschäftigt und
Anwartschaftsberechtigte sind, beteiligt sein. Die
Satzung der betrieblichen Pensionskasse hat Übertragungsbestimmungen
für die Aktien vorzusehen.
(3) Mehrere Arbeitgeber, die zu einem Konzern
nach § 15 Aktiengesetz oder nach § 115 des
Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter
Haftung gehören, sind einem Arbeitgeber im Sinne
des Abs. 1 gleichzuhalten.
Überbetriebliche Pensionskassen
§ 4. Überbetriebliche Pensionskassen sind berechtigt,
Pensionskassengeschäfte für Anwartschaft- sund
Leistungsberechtigte mehrerer Arbeitgeber
durchzuführen.
Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, Hinterbliebene
§ 5. (1) Anwartschaftsberechtigte sind jene
natürlichen Personen, die auf Grund eines bestehenden
oder früheren Arbeitsverhältnisses infolge von
Beiträgen des Arbeitgebers und allenfalls eigener
Beiträge einen Anspruch auf eine zukünftige
Leistung entsprechend dem Pensionskassenvertrag
haben, sowie Personen im Sinne des § 1 Abs. 2
Betriebspensionsgesetz.
(2) Leistungsberechtigte sind jene natürlichen
Personen, für die eine Pensionskasse Leistungen
entsprechend dem Pensionskassenvertrag erbringt.
(3) Hinterbliebene sind jene natürlichen Personen,
die nach dem Ableben eines Anwartschafts- oder
Leistungsberechtigten Leistungen von der
Pensionskasse entsprechend dem Pensionskassenvertrag
erhalten.
Rechtsform
§ 6. (1) Eine Pensionskasse darf nur in der
Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz im
Inland betrieben werden. Die Aktien müssen auf
Namen lauten und dürfen nur mit Zustimmung des
Aufsichtsrates übertragen werden.
(2) Auf Pensionskassen sind die für Aktiengesellschaften
allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen
anzuwenden, soweit sich aus diesem
Bundesgesetz nicht anderes ergibt.
Eigenkapital
§ 7. (1) Jede Pensionskasse muß im Interesse der
Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit über
das ihrem Risiko entsprechende Eigenkapital
(eingezahltes Grundkapital und offene Rücklagen)
verfügen. Dieses hat jederzeit zumindest 1 vH des
Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A,
Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung
aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu
letzten Bilanzstichtag abzüglich der durch Versicherungen
gemäß § 20 Abs. 1 gedeckten Teile der
Verpflichtungen zu betragen.
(2) Das bar eingezahlte Grundkapital einer
überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens
70 Millionen Schilling zu betragen.
(3) Abs. 1 ist auf Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
mit Nachschußpflicht nicht anzuwenden.
Konzession
§ 8. (1) Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf
der Konzession des Bundesministers für Finanzen.
Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit
schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden
Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Konzession
hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes
erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere
über:
1. den Sitz;
2. die Satzung;
3. die Aktionäre;
4. das dem Vorstand im Inland zur freien
Verfügung stehende Eigenkapital;
5. die vorgesehenen Mitglieder des Vorstandes
und deren Qualifikation zum Betrieb der
Pensionskasse;
6. die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten,
für die die Pensionskasse tätig
werden will;
7. den Geschäftsplan;
8. bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung
und allfällige Vereinbarungen
gemäß Vertragsmuster betreffend die Gründung
einer betrieblichen Pensionskasse.
§ 9. Die Konzession ist zu versagen,
1. wenn die Satzung oder der Geschäftsplan
nicht Bestimmungen enthalten, welche die
Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse
oder die ordnungsgemäße Verwaltung
der Pensionskasse gewährleisten;
2. wenn ein Mitglied des Vorstandes wegen
einer der im § 13 der Gewerbeordnung 1973
genannten strafbaren Handlungen verurteilt
wurde, solange die Verurteilung noch nicht
getilgt ist oder der eingeschränkten Auskunft
aus dem Strafregister unterliegt;
3. wenn ein Mitglied des Vorstandes wegen
mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet
ist oder nicht die für den Betrieb der
Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften
und Erfahrungen hat;
4. wenn die Pensionskasse nicht für einen Kreis
von mindestens 1000 Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten bestimmt ist;
5. wenn das Eigenkapital gemäß § 7 dem
Vorstand nicht unbeschränkt und ohne
Am Grundkapital betrieblicher Pensionskassen
dürfen nur der beitragleistende Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, die bei diesen beschäftigt und
Anwartschaftsberechtigte sind, beteiligt sein. Die
Satzung der betrieblichen Pensionskasse hat Übertragungsbestimmungen
für die Aktien vorzusehen.
(3) Mehrere Arbeitgeber, die zu einem Konzern
nach Paragraph 15, Aktiengesetz oder nach Paragraph 115, des
Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter
Haftung gehören, sind einem Arbeitgeber im Sinne
des Absatz eins, gleichzuhalten.
Überbetriebliche Pensionskassen
§ 4. Überbetriebliche Pensionskassen sind berechtigt,
Pensionskassengeschäfte für Anwartschaft- sund
Leistungsberechtigte mehrerer Arbeitgeber
durchzuführen.
Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, Hinterbliebene
§ 5. (1) Anwartschaftsberechtigte sind jene
natürlichen Personen, die auf Grund eines bestehenden
oder früheren Arbeitsverhältnisses infolge von
Beiträgen des Arbeitgebers und allenfalls eigener
Beiträge einen Anspruch auf eine zukünftige
Leistung entsprechend dem Pensionskassenvertrag
haben, sowie Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,
Betriebspensionsgesetz.
(2) Leistungsberechtigte sind jene natürlichen
Personen, für die eine Pensionskasse Leistungen
entsprechend dem Pensionskassenvertrag erbringt.
(3) Hinterbliebene sind jene natürlichen Personen,
die nach dem Ableben eines Anwartschafts- oder
Leistungsberechtigten Leistungen von der
Pensionskasse entsprechend dem Pensionskassenvertrag
erhalten.
Rechtsform
§ 6. (1) Eine Pensionskasse darf nur in der
Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz im
Inland betrieben werden. Die Aktien müssen auf
Namen lauten und dürfen nur mit Zustimmung des
Aufsichtsrates übertragen werden.
(2) Auf Pensionskassen sind die für Aktiengesellschaften
allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen
anzuwenden, soweit sich aus diesem
Bundesgesetz nicht anderes ergibt.
Eigenkapital
§ 7. (1) Jede Pensionskasse muß im Interesse der
Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit über
das ihrem Risiko entsprechende Eigenkapital
(eingezahltes Grundkapital und offene Rücklagen)
verfügen. Dieses hat jederzeit zumindest 1 vH des
Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A,
Passiva, Pos. römisch eins ergebenden Deckungsrückstellung
aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu
letzten Bilanzstichtag abzüglich der durch Versicherungen
gemäß Paragraph 20, Absatz eins, gedeckten Teile der
Verpflichtungen zu betragen.
(2) Das bar eingezahlte Grundkapital einer
überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens
70 Millionen Schilling zu betragen.
(3) Absatz eins, ist auf Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
mit Nachschußpflicht nicht anzuwenden.
Konzession
§ 8. (1) Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf
der Konzession des Bundesministers für Finanzen.
Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit
schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden
Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Konzession
hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes
erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere
über:
1. den Sitz;
2. die Satzung;
3. die Aktionäre;
4. das dem Vorstand im Inland zur freien
Verfügung stehende Eigenkapital;
5. die vorgesehenen Mitglieder des Vorstandes
und deren Qualifikation zum Betrieb der
Pensionskasse;
6. die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten,
für die die Pensionskasse tätig
werden will;
7. den Geschäftsplan;
8. bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung
und allfällige Vereinbarungen
gemäß Vertragsmuster betreffend die Gründung
einer betrieblichen Pensionskasse.
§ 9. Die Konzession ist zu versagen,
1. wenn die Satzung oder der Geschäftsplan
nicht Bestimmungen enthalten, welche die
Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse
oder die ordnungsgemäße Verwaltung
der Pensionskasse gewährleisten;
2. wenn ein Mitglied des Vorstandes wegen
einer der im Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1973
genannten strafbaren Handlungen verurteilt
wurde, solange die Verurteilung noch nicht
getilgt ist oder der eingeschränkten Auskunft
aus dem Strafregister unterliegt;
3. wenn ein Mitglied des Vorstandes wegen
mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet
ist oder nicht die für den Betrieb der
Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften
und Erfahrungen hat;
4. wenn die Pensionskasse nicht für einen Kreis
von mindestens 1000 Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten bestimmt ist;
5. wenn das Eigenkapital gemäß Paragraph 7, dem
Vorstand nicht unbeschränkt und ohne
Belastung im Inland zur freien Verfügung
steht;
6. wenn eine Pensionskasse nicht mindestens
zwei Vorstandsmitglieder hat und in der
Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine
Einzelprokura oder eine Handlungsvollmacht
für den gesamten Geschäftsbetrieb
nicht ausgeschlossen ist;
7. wenn ein Mitglied des Vorstandes einer
überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen
Hauptberuf außerhalb des Pensionskassen-,
Bank- oder Versicherungswesens ausübt;
8. wenn der Sitz der Pensionskasse nicht im
Inland liegt;
9. wenn die Pensionskasse nicht in der Rechtsform
einer Aktiengesellschaft betrieben werden
soll;
10. wenn bei betrieblichen Pensionskassen die
Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen
gemäß Vertragsmuster betreffend
die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse
nicht den Vorschriften des Betriebspensionsgesetzes
(BPG) entsprechen.
§ 10. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die
Konzession zurückzunehmen,
1. wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich
bezieht, nicht innerhalb von zwei Jahren nach
Konzessionserteilung aufgenommen wurde;
2. wenn die Pensionskasse nicht binnen zwei
Jahren nach Konzessionserteilung für mindestens
1000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte
tätig ist;
3. wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch
täuschende Handlungen herbeigeführt oder
sonstwie erschlichen worden ist;
4. wenn die Pensionskasse ihre Verpflichtungen
gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
nicht erfüllt;
5. wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 Z 3
vorliegen.
(2) Ein Bescheid, mit dem die Konzession
zurückgenommen wird, wirkt gesellschaftsrechtlich
wie ein Auflösungsbeschluß der Pensionskasse,
wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft
des Bescheides die Pensionskassengeschäfte als
Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und
die Firma nicht entsprechend dem § 42 geändert
wird. Der Bundesminister für Finanzen hat eine
Ausfertigung dieses Bescheides dem Registergericht
zuzustellen; der Bescheid ist in das Handelsregister
einzutragen.
(3) Das Registergericht hat auf Antrag der
Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für
Finanzen in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu
bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen
Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße
Abwicklung bieten.
§ 11. (1) Die Konzession erlischt
1. mit ihrer Zurücklegung;
2. mit der Beendigung der Abwicklung der
Pensionskasse;
3. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen einer Pensionskasse;
4. mit der Eintragung der Verschmelzung der
Pensionskasse mit einer anderen Pensionskasse
oder der Eintragung der Umwandlung
einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse
in das Handelsregister.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom
Bundesminister für Finanzen durch Bescheid
festzustellen. § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
§ 12. (1) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
einer Pensionskasse bilden hinsichtlich
der versicherungstechnischen Risiken und der
Veranlagungsrisiken grundsätzlich eine Gemeinschaft
(Veranlagungs- und Risikogemeinschaft).
(2) Eine gesonderte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
kann gebildet werden, sofern diese für
mindestens 1000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte
geführt wird.
Haftungsverhältnisse
§ 13. (1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung
von Verbindlichkeiten, die von der Pensionskasse
für das einer von ihrer verwalteten Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen
wirksam begründet wurden, kann nur auf
dieses Exekution geführt werden.
(2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von
Verbindlichkeiten, die von der Pensionskasse nicht
für das einer von ihr verwalteten Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen begründet
wurden, kann auf dieses nicht Exekution
geführt werden.
Verfügungsbeschränkungen
§ 14. (1) Die in einer Veranlagungsgemeinschaft
zusammengefaßten Vermögenswerte können
rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet
noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten
werden. Ausgenommen sind vorübergehende Belastungen
von Grundstücken und Gebäuden zu deren
Verbesserung oder Sanierung.
(2) Kurssicherungsgeschäfte sind nur zulässig,
wenn sie als Nebengeschäfte im Zusammenhang mit
Veranlagungen gemäß § 25 zu deren Absicherung
dienen.
(3) Forderungen gegen die Pensionskasse und
Forderungen, die zu einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft gehören, können rechtswirksam
nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
Belastung im Inland zur freien Verfügung
steht;
6. wenn eine Pensionskasse nicht mindestens
zwei Vorstandsmitglieder hat und in der
Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine
Einzelprokura oder eine Handlungsvollmacht
für den gesamten Geschäftsbetrieb
nicht ausgeschlossen ist;
7. wenn ein Mitglied des Vorstandes einer
überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen
Hauptberuf außerhalb des Pensionskassen-,
Bank- oder Versicherungswesens ausübt;
8. wenn der Sitz der Pensionskasse nicht im
Inland liegt;
9. wenn die Pensionskasse nicht in der Rechtsform
einer Aktiengesellschaft betrieben werden
soll;
10. wenn bei betrieblichen Pensionskassen die
Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen
gemäß Vertragsmuster betreffend
die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse
nicht den Vorschriften des Betriebspensionsgesetzes
(BPG) entsprechen.
§ 10. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die
Konzession zurückzunehmen,
1. wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich
bezieht, nicht innerhalb von zwei Jahren nach
Konzessionserteilung aufgenommen wurde;
2. wenn die Pensionskasse nicht binnen zwei
Jahren nach Konzessionserteilung für mindestens
1000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte
tätig ist;
3. wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch
täuschende Handlungen herbeigeführt oder
sonstwie erschlichen worden ist;
4. wenn die Pensionskasse ihre Verpflichtungen
gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
nicht erfüllt;
5. wenn die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 3,
vorliegen.
(2) Ein Bescheid, mit dem die Konzession
zurückgenommen wird, wirkt gesellschaftsrechtlich
wie ein Auflösungsbeschluß der Pensionskasse,
wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft
des Bescheides die Pensionskassengeschäfte als
Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und
die Firma nicht entsprechend dem Paragraph 42, geändert
wird. Der Bundesminister für Finanzen hat eine
Ausfertigung dieses Bescheides dem Registergericht
zuzustellen; der Bescheid ist in das Handelsregister
einzutragen.
(3) Das Registergericht hat auf Antrag der
Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für
Finanzen in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu
bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen
Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße
Abwicklung bieten.
§ 11. (1) Die Konzession erlischt
1. mit ihrer Zurücklegung;
2. mit der Beendigung der Abwicklung der
Pensionskasse;
3. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen einer Pensionskasse;
4. mit der Eintragung der Verschmelzung der
Pensionskasse mit einer anderen Pensionskasse
oder der Eintragung der Umwandlung
einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse
in das Handelsregister.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom
Bundesminister für Finanzen durch Bescheid
festzustellen. Paragraph 10, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
§ 12. (1) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
einer Pensionskasse bilden hinsichtlich
der versicherungstechnischen Risiken und der
Veranlagungsrisiken grundsätzlich eine Gemeinschaft
(Veranlagungs- und Risikogemeinschaft).
(2) Eine gesonderte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
kann gebildet werden, sofern diese für
mindestens 1000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte
geführt wird.
Haftungsverhältnisse
§ 13. (1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung
von Verbindlichkeiten, die von der Pensionskasse
für das einer von ihrer verwalteten Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen
wirksam begründet wurden, kann nur auf
dieses Exekution geführt werden.
(2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von
Verbindlichkeiten, die von der Pensionskasse nicht
für das einer von ihr verwalteten Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen begründet
wurden, kann auf dieses nicht Exekution
geführt werden.
Verfügungsbeschränkungen
§ 14. (1) Die in einer Veranlagungsgemeinschaft
zusammengefaßten Vermögenswerte können
rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet
noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten
werden. Ausgenommen sind vorübergehende Belastungen
von Grundstücken und Gebäuden zu deren
Verbesserung oder Sanierung.
(2) Kurssicherungsgeschäfte sind nur zulässig,
wenn sie als Nebengeschäfte im Zusammenhang mit
Veranlagungen gemäß Paragraph 25, zu deren Absicherung
dienen.
(3) Forderungen gegen die Pensionskasse und
Forderungen, die zu einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft gehören, können rechtswirksam
nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
(4)Absatz 4,Bei Eintragungen des Eigentums in das
Grundbuch ist auf Ansuchen der Pensionskasse
ersichtlich zu machen, welcher Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft der Vermögenswert gewidmet
ist.
Pensionskassenvertrag
§ 15. (1) Der Pensionskassenvertrag ist zwischen
der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber
abzuschließen. Darin sind entsprechend der
Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß
Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz
die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
auf Leistungen aus der Pensionskasse zu
regeln.
(2) Die Festlegung der Pensionskassenbeiträge
und der Leistungen hat nach den anerkannten
Regeln der Versicherungsmathematik im Geschäftsplan
zu erfolgen.
(3) Der Pensionskassenvertrag hat — entsprechend
der Art der Leistungszusage — insbesondere
zu enthalten:
1. Die Höhe der Beitragszahlungen, die der
Arbeitgeber zu leisten hat;
2. die Höhe vereinbarter Beitragszahlungen der
Arbeitnehmer;
3. Zahlungsweise und Fälligkeit der laufenden
Beitragszahlungen;
4. die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 16
Abs. 3;
5. die An der Beitrags- oder Leistungsanpassung
bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;
6. Bestimmungen über die Verpflichtung des
Arbeitgebers, der Anwartschafts- und der
Leistungsberechtigten, der Pensionskasse
sämtliche für die Beiträge, die Anwartschaften
und die Pensionsleistungen und deren
Änderung maßgebliche Umstände mitzuteilen;
7. die zulässigen Veranlagungsformen;
8. die Grundsätze der Veranlagungspolitik;
9. die Voraussetzungen für Veranlagungen
gemäß § 25 Abs. 1 Z 5;
10. die Voraussetzungen weiterer Beitragsleistungen
des Arbeitnehmers nach Beendigung
seines Arbeitsverhältnisses;
11. die Berechnung der unverfallbar gewordenen
Anwartschaften bei Ausscheiden eines Anwartschaftsberechtigten
während des Jahres;
12. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein
Arbeitnehmer auch den Arbeitgeberbeitrag
leisten kann (§ 6 Betriebspensionsgesetz);
13. die Voraussetzungen für den beitragsfreien
Verbleib eines Arbeitnehmers nach Beendigung
seines Arbeitsverhältnisses, insbesondere
die Art der Kostenberechnung und die
Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag)
gegenüber dem Arbeitnehmer;
14. die Art der Kostenberechnung und Höhe der
Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag)
gegenüber dem Arbeitgeber sowie
gegenüber dem beitragleistenden Arbeitnehmer
für den Fall, daß der Arbeitgeber die
Beitragszahlung vorübergehend aus zwingenden
wirtschaftlichen Gründen aussetzt
oder einschränkt oder die Leistungszusage
widerruft;
15. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung;
16. die Art der Übertragung der dem Arbeitgeber
und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
zugeordneten Vermögensanteile
für den Fall der Kündigung;
17. die Höhe der gemäß § 17 Abs. 4 zu
übertragenden Vermögensanteile und des
Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 17 Abs. 5;
18. die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber
der Pensionskasse, daß § 3 des Betriebspensionsgesetzes
eingehalten wurde.
(4) Entspricht ein Pensionskassenvertrag nicht
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den
Vorschriften des § 3 des Betriebspensionsgesetzes,
so hat der Bundesminister für Finanzen die
Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages
zu beauftragen; kommt die Pensionskasse diesem
Auftrag binnen längstens sechs Monaten nicht nach,
so ist der Pensionskassenvertrag nichtig.
Pensionskassenbeiträge
§ 16. (1) Pensionskassenbeiträge sind die Beiträge
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an die
Pensionskasse; sie enthalten auch den Verwaltungskostenbeitrag.
(2) Der Arbeitgeber hat seine Beiträge und die
vereinbarten Arbeitnehmerbeiträge, die vom Lohn
oder Gehalt abzuziehen sind, zu den jeweiligen
Lohn- oder Gehaltsauszahlungsfälligkeiten an die
Pensionskasse rechtzeitig zu überweisen. Abweichende
Vereinbarungen im Pensionskassenvertrag
sind zulässig.
(3) Im Pensionskassenvertrag sind Verzugszinsen
in marktgerechter Höhe vorzusehen.
Kündigung und Ausscheiden
§ 17. (1) Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages
durch den Arbeitgeber kann nur erfolgen,
wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 4 zu
übertragenden Vermögensanteile auf eine andere
Pensionskasse sichergestellt ist.
(2) Im Falle der Kündigung durch die Pensionskasse
hat der Bundesminister für Finanzen die
gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensanteile
mittels Bescheid auf eine andere Pensionskasse nach
Einholung von deren Zustimmung zu übertragen.
Bei Eintragungen des Eigentums in das
Grundbuch ist auf Ansuchen der Pensionskasse
ersichtlich zu machen, welcher Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft der Vermögenswert gewidmet
ist.
Pensionskassenvertrag
§ 15. (1) Der Pensionskassenvertrag ist zwischen
der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber
abzuschließen. Darin sind entsprechend der
Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß
Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz
die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
auf Leistungen aus der Pensionskasse zu
regeln.
(2) Die Festlegung der Pensionskassenbeiträge
und der Leistungen hat nach den anerkannten
Regeln der Versicherungsmathematik im Geschäftsplan
zu erfolgen.
(3) Der Pensionskassenvertrag hat — entsprechend
der Art der Leistungszusage — insbesondere
zu enthalten:
1. Die Höhe der Beitragszahlungen, die der
Arbeitgeber zu leisten hat;
2. die Höhe vereinbarter Beitragszahlungen der
Arbeitnehmer;
3. Zahlungsweise und Fälligkeit der laufenden
Beitragszahlungen;
4. die Höhe der Verzugszinsen gemäß Paragraph 16,
Abs. 3;
5. die An der Beitrags- oder Leistungsanpassung
bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;
6. Bestimmungen über die Verpflichtung des
Arbeitgebers, der Anwartschafts- und der
Leistungsberechtigten, der Pensionskasse
sämtliche für die Beiträge, die Anwartschaften
und die Pensionsleistungen und deren
Änderung maßgebliche Umstände mitzuteilen;
7. die zulässigen Veranlagungsformen;
8. die Grundsätze der Veranlagungspolitik;
9. die Voraussetzungen für Veranlagungen
gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5,;
10. die Voraussetzungen weiterer Beitragsleistungen
des Arbeitnehmers nach Beendigung
seines Arbeitsverhältnisses;
11. die Berechnung der unverfallbar gewordenen
Anwartschaften bei Ausscheiden eines Anwartschaftsberechtigten
während des Jahres;
12. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein
Arbeitnehmer auch den Arbeitgeberbeitrag
leisten kann (Paragraph 6, Betriebspensionsgesetz);
13. die Voraussetzungen für den beitragsfreien
Verbleib eines Arbeitnehmers nach Beendigung
seines Arbeitsverhältnisses, insbesondere
die Art der Kostenberechnung und die
Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag)
gegenüber dem Arbeitnehmer;
14. die Art der Kostenberechnung und Höhe der
Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag)
gegenüber dem Arbeitgeber sowie
gegenüber dem beitragleistenden Arbeitnehmer
für den Fall, daß der Arbeitgeber die
Beitragszahlung vorübergehend aus zwingenden
wirtschaftlichen Gründen aussetzt
oder einschränkt oder die Leistungszusage
widerruft;
15. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung;
16. die Art der Übertragung der dem Arbeitgeber
und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
zugeordneten Vermögensanteile
für den Fall der Kündigung;
17. die Höhe der gemäß Paragraph 17, Absatz 4, zu
übertragenden Vermögensanteile und des
Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Paragraph 17, Absatz 5,;
18. die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber
der Pensionskasse, daß Paragraph 3, des Betriebspensionsgesetzes
eingehalten wurde.
(4) Entspricht ein Pensionskassenvertrag nicht
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den
Vorschriften des Paragraph 3, des Betriebspensionsgesetzes,
so hat der Bundesminister für Finanzen die
Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages
zu beauftragen; kommt die Pensionskasse diesem
Auftrag binnen längstens sechs Monaten nicht nach,
so ist der Pensionskassenvertrag nichtig.
Pensionskassenbeiträge
§ 16. (1) Pensionskassenbeiträge sind die Beiträge
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an die
Pensionskasse; sie enthalten auch den Verwaltungskostenbeitrag.
(2) Der Arbeitgeber hat seine Beiträge und die
vereinbarten Arbeitnehmerbeiträge, die vom Lohn
oder Gehalt abzuziehen sind, zu den jeweiligen
Lohn- oder Gehaltsauszahlungsfälligkeiten an die
Pensionskasse rechtzeitig zu überweisen. Abweichende
Vereinbarungen im Pensionskassenvertrag
sind zulässig.
(3) Im Pensionskassenvertrag sind Verzugszinsen
in marktgerechter Höhe vorzusehen.
Kündigung und Ausscheiden
§ 17. (1) Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages
durch den Arbeitgeber kann nur erfolgen,
wenn eine Übertragung der gemäß Absatz 4, zu
übertragenden Vermögensanteile auf eine andere
Pensionskasse sichergestellt ist.
(2) Im Falle der Kündigung durch die Pensionskasse
hat der Bundesminister für Finanzen die
gemäß Absatz 4, zu übertragenden Vermögensanteile
mittels Bescheid auf eine andere Pensionskasse nach
Einholung von deren Zustimmung zu übertragen.
(3)Absatz 3,Die Kündigungsfrist für den Pensionskassenvertrag
durch den Arbeitgeber oder die Pensionskasse
beträgt ein Jahr; die Kündigung darf nur zum
Bilanzstichtag der Pensionskasse ausgesprochen
werden.
(4) Im Falle der Kündigung sind mindestens
95 vH der dem beitragleistenden Arbeitgeber und
den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
zugeordneten Vermögensanteile zuzüglich mindestens
95 vH des Anteils an der Schwankungsrückstellung
zu übertragen. Die Höhe der zu übertragenden
Vermögensanteile ist im Pensionskassenvertrag
festzulegen.
(5) Die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages
(§ 5 Abs. 1 Betriebspensionsgesetz) eines
Anwartschaftsberechtigten nach Beendigung von
dessen Arbeitsverhältnis oder nach Widerruf durch
den Arbeitgeber hat binnen eines Monats nach
Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen.
Die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages ist im
Pensionskassenvertrag festzulegen.
Pensionskonten
§ 18. (1) Die Pensionskasse hat für jeden
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ein
Konto, aufgeteilt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen,
zu führen. Dieses Konto muß alle
wesentlichen Daten für jeden Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten enthalten und dient der
Berechnung der Deckungsrückstellung und der
Pensions- und Unverfallbarkeitsbeträge. Die Anwartschafts-
und Leistungsberechtigten sind jährlich
mit Stichtag zum Abschlußstichtag schriftlich über
die erworbenen Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenen-
und Invaliditätsleistungen und im Falle
des Beitragsprimates über die geleisteten Beiträge zu
informieren.
(2) Bei Abschluß eines Pensionskassenvertrages
und bei späteren Änderungen des Pensionskassenvertrages
sind die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
von der Pensionskasse über den Vertragsinhalt
zu informieren.
Informationspflichten
§ 19. Der Arbeitgeber, die Anwartschafts- und die
Leistungsberechtigten haben der Pensionskasse
sämtliche für die Beiträge, Anwartschaften und
Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen
Umstände in dem im Pensionskassenvertrag
festgelegten Ausmaß unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht
zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus
selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Pensionskassenvertrag
festzulegen.
Geschäftsplan
§ 20. (1) Die Pensionskasse hat einen Geschäftsplan
zu erstellen. Versicherungstechnische Risiken,
die die Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplanes
nicht selbst tragen kann, sind über Versicherungsunternehmen
abzudecken.
(2) der Geschäftsplan hat zu umfassen:
1. Die Arten der angebotenen Leistungen;
2. die Darlegung der Verhältnisse, die für die
Wahrung der Belange der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten und für die Beurteilung
der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen
der Pensionskasse erheblich sind;
3. die Rechnungsgrundlagen (Wahrscheinlichkeitstafeln,
Zinsfuß, Kostenzuschläge, vorgesehene
rechnungsmäßige Überschüsse), die
Grundsätze und Formeln für die Berechnung
der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen;
letztere sind durch Zahlenbeispiele zu
erläutern.
(3) Die Kostenzuschläge im Sinne des Abs. 2 Z 3
haben angemessen und marktüblich zu sein.
(4) Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des
Geschäftsplanes bedarf der Bestätigung durch den
Prüfaktuar und der Genehmigung durch den
Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung ist
zu versagen, wenn die Belange der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten nicht ausreichend gewahrt,
insbesondere die Verpflichtungen aus den
Pensionskassenverträgen nicht als dauernd erfüllbar
anzusehen sind.
(5) Die Pensionskasse hat mindestens einen
versicherungsmathematischen Sachverständigen
(Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung des'
Geschäftsplanes vorzunehmen oder zu leiten und
dessen Einhaltung zu überwachen hat. Soll zum
versicherungsmathematischen Sachverständigen ein
Mitglied des Vorstandes der Pensionskasse bestellt
werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat.
Prüfaktuar.
§ 21. (1) Die Pensionskasse hat zusätzlich zum
Aktuar gemäß § 20 Abs. 5 zur versicherungsmathematischen
Überprüfung für jedes Geschäftsjahr
einen weiteren versicherungsmathematischen Sachverständigen
(Prüfaktuar) zu bestellen. Die Bestellung
obliegt dem Aufsichtsrat und hat vor dem
Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen, auf das sich
seine Prüfungstätigkeit erstreckt.
(2) Als Prüfaktuar einer Pensionskasse darf eine
Person, bei der Ausschließungsgründe vorliegen,
nicht bestellt werden. Als Ausschließungsgründe
sind jene Umstände anzusehen, die eine ordnungsgemäße
versicherungsmathematische Überprüfung
nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe
liegen insbesondere vor, wenn
1. der Prüfaktuar die zur Erfüllung der Aufgaben
eines versicherungsmathematischen Sachverständigen
erforderlichen Kenntnisse nicht
besitzt;
Die Kündigungsfrist für den Pensionskassenvertrag
durch den Arbeitgeber oder die Pensionskasse
beträgt ein Jahr; die Kündigung darf nur zum
Bilanzstichtag der Pensionskasse ausgesprochen
werden.
(4) Im Falle der Kündigung sind mindestens
95 vH der dem beitragleistenden Arbeitgeber und
den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
zugeordneten Vermögensanteile zuzüglich mindestens
95 vH des Anteils an der Schwankungsrückstellung
zu übertragen. Die Höhe der zu übertragenden
Vermögensanteile ist im Pensionskassenvertrag
festzulegen.
(5) Die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages
(Paragraph 5, Absatz eins, Betriebspensionsgesetz) eines
Anwartschaftsberechtigten nach Beendigung von
dessen Arbeitsverhältnis oder nach Widerruf durch
den Arbeitgeber hat binnen eines Monats nach
Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen.
Die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages ist im
Pensionskassenvertrag festzulegen.
Pensionskonten
§ 18. (1) Die Pensionskasse hat für jeden
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ein
Konto, aufgeteilt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen,
zu führen. Dieses Konto muß alle
wesentlichen Daten für jeden Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten enthalten und dient der
Berechnung der Deckungsrückstellung und der
Pensions- und Unverfallbarkeitsbeträge. Die Anwartschafts-
und Leistungsberechtigten sind jährlich
mit Stichtag zum Abschlußstichtag schriftlich über
die erworbenen Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenen-
und Invaliditätsleistungen und im Falle
des Beitragsprimates über die geleisteten Beiträge zu
informieren.
(2) Bei Abschluß eines Pensionskassenvertrages
und bei späteren Änderungen des Pensionskassenvertrages
sind die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
von der Pensionskasse über den Vertragsinhalt
zu informieren.
Informationspflichten
§ 19. Der Arbeitgeber, die Anwartschafts- und die
Leistungsberechtigten haben der Pensionskasse
sämtliche für die Beiträge, Anwartschaften und
Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen
Umstände in dem im Pensionskassenvertrag
festgelegten Ausmaß unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht
zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus
selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Pensionskassenvertrag
festzulegen.
Geschäftsplan
§ 20. (1) Die Pensionskasse hat einen Geschäftsplan
zu erstellen. Versicherungstechnische Risiken,
die die Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplanes
nicht selbst tragen kann, sind über Versicherungsunternehmen
abzudecken.
(2) der Geschäftsplan hat zu umfassen:
1. Die Arten der angebotenen Leistungen;
2. die Darlegung der Verhältnisse, die für die
Wahrung der Belange der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten und für die Beurteilung
der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen
der Pensionskasse erheblich sind;
3. die Rechnungsgrundlagen (Wahrscheinlichkeitstafeln,
Zinsfuß, Kostenzuschläge, vorgesehene
rechnungsmäßige Überschüsse), die
Grundsätze und Formeln für die Berechnung
der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen;
letztere sind durch Zahlenbeispiele zu
erläutern.
(3) Die Kostenzuschläge im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3,
haben angemessen und marktüblich zu sein.
(4) Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des
Geschäftsplanes bedarf der Bestätigung durch den
Prüfaktuar und der Genehmigung durch den
Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung ist
zu versagen, wenn die Belange der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten nicht ausreichend gewahrt,
insbesondere die Verpflichtungen aus den
Pensionskassenverträgen nicht als dauernd erfüllbar
anzusehen sind.
(5) Die Pensionskasse hat mindestens einen
versicherungsmathematischen Sachverständigen
(Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung des'
Geschäftsplanes vorzunehmen oder zu leiten und
dessen Einhaltung zu überwachen hat. Soll zum
versicherungsmathematischen Sachverständigen ein
Mitglied des Vorstandes der Pensionskasse bestellt
werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat.
Prüfaktuar.
§ 21. (1) Die Pensionskasse hat zusätzlich zum
Aktuar gemäß Paragraph 20, Absatz 5, zur versicherungsmathematischen
Überprüfung für jedes Geschäftsjahr
einen weiteren versicherungsmathematischen Sachverständigen
(Prüfaktuar) zu bestellen. Die Bestellung
obliegt dem Aufsichtsrat und hat vor dem
Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen, auf das sich
seine Prüfungstätigkeit erstreckt.
(2) Als Prüfaktuar einer Pensionskasse darf eine
Person, bei der Ausschließungsgründe vorliegen,
nicht bestellt werden. Als Ausschließungsgründe
sind jene Umstände anzusehen, die eine ordnungsgemäße
versicherungsmathematische Überprüfung
nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe
liegen insbesondere vor, wenn
1. der Prüfaktuar die zur Erfüllung der Aufgaben
eines versicherungsmathematischen Sachverständigen
erforderlichen Kenntnisse nicht
besitzt;
2.Ziffer 2 der Prüfaktuar von der zu prüfenden Pensionskasse
ein regelmäßig zu leistendes Jahreshonorar
bezieht, das 30 vH seiner Gesamtjahreseinnahmen
aus aktuarischen Tätigkeiten
überschreitet;
3. die personelle Unabhängigkeit des Prüfaktuars
von der zu prüfenden Pensionskasse
insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist,
weil er für die zu prüfende Pensionskasse eine
andere Tätigkeit als die Prüfung ausübt oder
bei der Erstellung von Geschäftsplänen oder in
sonstigen Belangen mitwirkt, die er selbst
prüfen soll.
(3) Die beabsichtigte Bestellung des Prüfaktuars
ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Dieser kann binnen eines
Monats die Bestellung des Prüfaktuars untersagen.
(4) Der Prüfaktuar hat insbesondere zu überprüfen,
1. ob die Geschäftsgebarung dem Geschäftsplan
entspricht,
2. ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und
Leistungsordnung erforderlich sind,
3. ob und in welchem Ausmaß und in welcher
Frist der Arbeitgeber aufgetretene Deckungserfordernisse
zu schließen hat und
4. ob den Versicherungserfordernissen (§ 20
Abs. 1) in angemessenem Ausmaß Rechnung
getragen wurde.
(5) Der Vorstand hat dem Prüfaktuar die zur
Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen
Bücher, Schriftstücke und Datenträger vorzulegen.
Der Prüfaktuar kann vom Vorstand alle
Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die
sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.
(6) Die Prüfungsergebnisse sind einmal jährlich in
einem Prüfbericht festzuhalten und dem Vorstand
und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse, dem
Abschlußprüfer und dem Bundesminister für
Finanzen spätestens fünf Monate nach Abschluß des
Geschäftsjahres zuzustellen. Der Vorstand der
Pensionskasse hat den Prüfbericht oder einen vom
Prüfaktuar erstellten, mit den notwendigen Informationen
und Schlußfolgerungen versehenen Kurzbericht
unverzüglich den beitragleistenden Arbeitgebern
zu übermitteln.
(7) Der Prüfaktuar hat dem Bundesminister für
Finanzen Verletzungen des Geschäftsplanes sowie
Tatsachen, die die dauernde Erfüllbarkeit der
Verpflichtungen der Pensionskasse gegenüber den
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gefährden,
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 22. (1) Der Prüfaktuar ist zur gewissenhaften
und unparteiischen Prüfung und Verschwiegenheit
verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner
Tätigkeit erfahren hat. Wer vorsätzlich oder
fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Pensionskasse
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht eines Prüfaktuars, der
fahrlässig gehandelt hat, beschränkt sich auf
5 Millionen Schilling für eine Prüfung.
(3) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften
kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch
beschränkt werden.
(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften
verjähren in fünf Jahren.
Bewertungsregeln
§ 23. (1) Die den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
zugeordneten Vermögenswerte sind
für den Jahresabschluß mit den folgenden Werten
anzusetzen:
1. Auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen
dürfen, soweit in Z 3 nicht anderes
bestimmt ist, höchstens zum Nennwert angesetzt
werden;
2. Forderungen und Geldbestände in fremder
Währung sind mit dem zum Bilanzstichtag an
der Wiener Börse ermittelten Devisen-Mittelkurs
anzusetzen;
3. auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen,
in denen die Zahlung einer bestimmten
Geldsumme versprochen wird, einschließlich
Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe,
Kommunalschuldverschreibungen und fundierte
Bankschuldverschreibungen, Aktien,
Wertpapiere über Partizipationskapital [§ 12
Abs. 6 Kreditwesengesetz (KWG), § 73 c
Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)],
über Ergänzungskapital (§ 12 Abs. 7 KWG,
§ 73 c Abs. 2 VAG), über Genußrechte und
über Optionsrechte und Genußscheine gemäß
§ 6 Beteiligungsfondsgesetz sind mit dem
jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen
Preis am anerkannten Wertpapiermarkt zum
Bilanzstichtag anzusetzen;
4. Investmentzertifikate sind mit dem Rückgabepreis
im Sinne des § 10 Abs. 2 Investmentfondsgesetz
zum Bilanzstichtag anzusetzen;
5. andere Sachwerte, insbesondere Liegenschaften,
sind mit dem Verkehrswert abzüglich
der zu erwartenden Veräußerungskosten
anzusetzen. Die Feststellung der Verkehrswerte
von Liegenschaften ist alle drei Jahre
durch den Abschlußprüfer vorzunehmen.
Dabei sind Aufwertungen besonders zu
begründen.
(2) Der Gesamtwert der den Veranlagungs- und
Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte
ist zum Abschlußstichtag zu ermitteln.
Erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in
dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr
entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst
wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschluß-
der Prüfaktuar von der zu prüfenden Pensionskasse
ein regelmäßig zu leistendes Jahreshonorar
bezieht, das 30 vH seiner Gesamtjahreseinnahmen
aus aktuarischen Tätigkeiten
überschreitet;
3. die personelle Unabhängigkeit des Prüfaktuars
von der zu prüfenden Pensionskasse
insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist,
weil er für die zu prüfende Pensionskasse eine
andere Tätigkeit als die Prüfung ausübt oder
bei der Erstellung von Geschäftsplänen oder in
sonstigen Belangen mitwirkt, die er selbst
prüfen soll.
(3) Die beabsichtigte Bestellung des Prüfaktuars
ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Dieser kann binnen eines
Monats die Bestellung des Prüfaktuars untersagen.
(4) Der Prüfaktuar hat insbesondere zu überprüfen,
1. ob die Geschäftsgebarung dem Geschäftsplan
entspricht,
2. ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und
Leistungsordnung erforderlich sind,
3. ob und in welchem Ausmaß und in welcher
Frist der Arbeitgeber aufgetretene Deckungserfordernisse
zu schließen hat und
4. ob den Versicherungserfordernissen (Paragraph 20,
Abs. 1) in angemessenem Ausmaß Rechnung
getragen wurde.
(5) Der Vorstand hat dem Prüfaktuar die zur
Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen
Bücher, Schriftstücke und Datenträger vorzulegen.
Der Prüfaktuar kann vom Vorstand alle
Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die
sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.
(6) Die Prüfungsergebnisse sind einmal jährlich in
einem Prüfbericht festzuhalten und dem Vorstand
und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse, dem
Abschlußprüfer und dem Bundesminister für
Finanzen spätestens fünf Monate nach Abschluß des
Geschäftsjahres zuzustellen. Der Vorstand der
Pensionskasse hat den Prüfbericht oder einen vom
Prüfaktuar erstellten, mit den notwendigen Informationen
und Schlußfolgerungen versehenen Kurzbericht
unverzüglich den beitragleistenden Arbeitgebern
zu übermitteln.
(7) Der Prüfaktuar hat dem Bundesminister für
Finanzen Verletzungen des Geschäftsplanes sowie
Tatsachen, die die dauernde Erfüllbarkeit der
Verpflichtungen der Pensionskasse gegenüber den
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gefährden,
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 22. (1) Der Prüfaktuar ist zur gewissenhaften
und unparteiischen Prüfung und Verschwiegenheit
verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner
Tätigkeit erfahren hat. Wer vorsätzlich oder
fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Pensionskasse
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht eines Prüfaktuars, der
fahrlässig gehandelt hat, beschränkt sich auf
5 Millionen Schilling für eine Prüfung.
(3) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften
kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch
beschränkt werden.
(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften
verjähren in fünf Jahren.
Bewertungsregeln
§ 23. (1) Die den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
zugeordneten Vermögenswerte sind
für den Jahresabschluß mit den folgenden Werten
anzusetzen:
1. Auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen
dürfen, soweit in Ziffer 3, nicht anderes
bestimmt ist, höchstens zum Nennwert angesetzt
werden;
2. Forderungen und Geldbestände in fremder
Währung sind mit dem zum Bilanzstichtag an
der Wiener Börse ermittelten Devisen-Mittelkurs
anzusetzen;
3. auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen,
in denen die Zahlung einer bestimmten
Geldsumme versprochen wird, einschließlich
Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe,
Kommunalschuldverschreibungen und fundierte
Bankschuldverschreibungen, Aktien,
Wertpapiere über Partizipationskapital [§ 12
Abs. 6 Kreditwesengesetz (KWG), Paragraph 73, c
Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)],
über Ergänzungskapital (Paragraph 12, Absatz 7, KWG,
§ 73 c Absatz 2, VAG), über Genußrechte und
über Optionsrechte und Genußscheine gemäß
§ 6 Beteiligungsfondsgesetz sind mit dem
jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen
Preis am anerkannten Wertpapiermarkt zum
Bilanzstichtag anzusetzen;
4. Investmentzertifikate sind mit dem Rückgabepreis
im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Investmentfondsgesetz
zum Bilanzstichtag anzusetzen;
5. andere Sachwerte, insbesondere Liegenschaften,
sind mit dem Verkehrswert abzüglich
der zu erwartenden Veräußerungskosten
anzusetzen. Die Feststellung der Verkehrswerte
von Liegenschaften ist alle drei Jahre
durch den Abschlußprüfer vorzunehmen.
Dabei sind Aufwertungen besonders zu
begründen.
(2) Der Gesamtwert der den Veranlagungs- und
Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte
ist zum Abschlußstichtag zu ermitteln.
Erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in
dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr
entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst
wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschluß-
Stichtag und dem Tag der Aufstellung des
Jahresabschlusses bekanntgeworden sind. Notwendige
Wertberichtigungen sind bei der Bewertung
der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu
berücksichtigen.
Schwankungsrückstellung
§ 24. (1) Übersteigt der Veranlagungsüberschuß I
(Formblatt B), bezogen auf das Vermögen der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt
A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV), die im
Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen
Überschüsse, so ist der Unterschiedsbetrag einer
Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet
der Veranlagungsüberschuß I, bezogen auf
das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
(Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die
Pos. XIV), die im Geschäftsplan vorgesehenen
rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist die Schwankungsrückstellung
im Ausmaß dieses Fehlbetrages
aufzulösen.
(2) Versicherungstechnische Gewinne sind der
Schwankungsrückstellung zuzuführen, versicherungstechnische
Verluste sind aus der Schwankungsrückstellung
zu decken. Ist bei Beendigung
eines Arbeitsverhältnisses die Unverfallbarkeit der
Arbeitgeberbeiträge noch nicht eingetreten (§ 5
Abs. 1 BPG), so sind diese Arbeitgeberbeiträge den
versicherungstechnischen Gewinnen zuzuzählen.
(3) Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist
im Geschäftsplan festzulegen, wobei er nicht
weniger als 10 vH und nicht mehr als 15 vH des der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten
Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen
die Pos. XIV) betragen darf. Der Geschäftsplan
kann vorsehen, daß der obige Sollwert innerhalb der
gesetzlichen zulässigen Schwankungsbreite durch
Beschluß des Vorstandes geändert wird.
(4) Übersteigt die Schwankungsrückstellung den
im Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes
festgelegten Sollwert, so sind jährlich 10 vH des
Unterschiedsbetrages aufzulösen.
(5) Übersteigen die Fehlbeträge (Abs. 1) oder die
versicherungstechnischen Verluste (Abs. 2) die
gebildete Schwankungsrückstellung, so ist der
Unterschiedsbetrag jährlich mit 10 vH zu belasten.
(6) Solange die Schwankungsrückstellung unter
dem im Geschäftsplan oder durch Beschluß des
Vorstandes festgelegten Sollwert liegt, ist der
Veranlagungsüberschuß I, soweit er 5 vH des der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordenten
Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen
die Pos. XIV) übersteigt, der Schwankungsrückstellung
zuzuführen.
(7) Bei Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
mit Nachschußpflicht gelten die Bestimmungen des
Abs. 6 nur bis zur erstmaligen Erreichung des im
Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes
festgelegten Sollwertes der Schwankungsrückstellung.
Veranlagungsvorschriften
§ 25. (1) Die Pensionskasse hat das einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete
Vermögen wie folgt zu veranlagen:
1. zu mindestens 50 vH in auf den Inhaber
läutende Schuldverschreibungen, in denen die
Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen
wird, einschließlich Teilschuldverschreibungen,
Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen
und fundierten Bankschuldverschreibungen,
Darlehen an den Bund
oder an die Länder, Darlehen, für die der
Bund oder ein Land haftet, Hypothekarkrediten,
Bankguthaben bei inländischen Banken
und Barreserve;
2. zu höchstens. 30 vH in Aktien sowie in
Wertpapieren über Partizipationskapital, Ergänzungskapital,
Genußrechte und Optionsrechte,
Wandelschuldverschreibungen und
Genußscheinen gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz;
3. zu höchstens 20 vH in auf ausländische
Währungen und auf den Inhaber lautende
Schuldverschreibung, in denen die Zahlung
einer bestimmten Geldsumme versprochen
wird, einschließlich Teilschuldverschreibungen
sowie auf ausländische Währungen
lautende Bankguthaben bei inländischen Banken
und Barreserve in ausländischen Währungen;
4. zu höchstens 20 vH in ertragbringenden
Grundstücken und Gebäuden;
5. zu höchstens 10 vH in Forderungen aus
marktkonform verzinsten Darlehen an Arbeitgeber,
die Beiträge an die Pensionskasse
entrichten; die Darlehen müssen ausreichend
besichert sein, wobei auf die Werthaltigkeit
und Durchsetzbarkeit der Sicherheiten Bedacht
zu nehmen ist.
(2) Der Erwerb der Veranlagungen gemäß Abs. 1
unterliegt folgenden Beschränkungen:
1. Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur
auf Schilling lauten;
2. Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen bis zur
Hälfte der 30-vH-Grenze auf ausländische
Währungen lauten;
3. Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 müssen an
einem anerkannten Wertpapiermarkt zum
Handel zugelassen sein oder gehandelt werden;
ein anerkannter Wertpapiermarkt ist eine
Wertpapierbörse oder ein Wertpapiermarkt in
einem OECD-Mitgliedstaat einschließlich ein
von einer Vereinigung von Wertpapierhändlern
organisierter Handel im Freiverkehr (over
the counter), der in dem Land, in dem er
organisiert ist, amtlich anerkannt ist, an dem
Stichtag und dem Tag der Aufstellung des
Jahresabschlusses bekanntgeworden sind. Notwendige
Wertberichtigungen sind bei der Bewertung
der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu
berücksichtigen.
Schwankungsrückstellung
§ 24. (1) Übersteigt der Veranlagungsüberschuß römisch eins
(Formblatt B), bezogen auf das Vermögen der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt
A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn), die im
Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen
Überschüsse, so ist der Unterschiedsbetrag einer
Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet
der Veranlagungsüberschuß römisch eins, bezogen auf
das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
(Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die
Pos. römisch vierzehn), die im Geschäftsplan vorgesehenen
rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist die Schwankungsrückstellung
im Ausmaß dieses Fehlbetrages
aufzulösen.
(2) Versicherungstechnische Gewinne sind der
Schwankungsrückstellung zuzuführen, versicherungstechnische
Verluste sind aus der Schwankungsrückstellung
zu decken. Ist bei Beendigung
eines Arbeitsverhältnisses die Unverfallbarkeit der
Arbeitgeberbeiträge noch nicht eingetreten (Paragraph 5,
Abs. 1 BPG), so sind diese Arbeitgeberbeiträge den
versicherungstechnischen Gewinnen zuzuzählen.
(3) Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist
im Geschäftsplan festzulegen, wobei er nicht
weniger als 10 vH und nicht mehr als 15 vH des der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten
Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen
die Pos. römisch vierzehn) betragen darf. Der Geschäftsplan
kann vorsehen, daß der obige Sollwert innerhalb der
gesetzlichen zulässigen Schwankungsbreite durch
Beschluß des Vorstandes geändert wird.
(4) Übersteigt die Schwankungsrückstellung den
im Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes
festgelegten Sollwert, so sind jährlich 10 vH des
Unterschiedsbetrages aufzulösen.
(5) Übersteigen die Fehlbeträge (Absatz eins,) oder die
versicherungstechnischen Verluste (Absatz 2,) die
gebildete Schwankungsrückstellung, so ist der
Unterschiedsbetrag jährlich mit 10 vH zu belasten.
(6) Solange die Schwankungsrückstellung unter
dem im Geschäftsplan oder durch Beschluß des
Vorstandes festgelegten Sollwert liegt, ist der
Veranlagungsüberschuß römisch eins, soweit er 5 vH des der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordenten
Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen
die Pos. römisch vierzehn) übersteigt, der Schwankungsrückstellung
zuzuführen.
(7) Bei Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
mit Nachschußpflicht gelten die Bestimmungen des
Abs. 6 nur bis zur erstmaligen Erreichung des im
Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes
festgelegten Sollwertes der Schwankungsrückstellung.
Veranlagungsvorschriften
§ 25. (1) Die Pensionskasse hat das einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete
Vermögen wie folgt zu veranlagen:
1. zu mindestens 50 vH in auf den Inhaber
läutende Schuldverschreibungen, in denen die
Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen
wird, einschließlich Teilschuldverschreibungen,
Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen
und fundierten Bankschuldverschreibungen,
Darlehen an den Bund
oder an die Länder, Darlehen, für die der
Bund oder ein Land haftet, Hypothekarkrediten,
Bankguthaben bei inländischen Banken
und Barreserve;
2. zu höchstens. 30 vH in Aktien sowie in
Wertpapieren über Partizipationskapital, Ergänzungskapital,
Genußrechte und Optionsrechte,
Wandelschuldverschreibungen und
Genußscheinen gemäß Paragraph 6, Beteiligungsfondsgesetz;
3. zu höchstens 20 vH in auf ausländische
Währungen und auf den Inhaber lautende
Schuldverschreibung, in denen die Zahlung
einer bestimmten Geldsumme versprochen
wird, einschließlich Teilschuldverschreibungen
sowie auf ausländische Währungen
lautende Bankguthaben bei inländischen Banken
und Barreserve in ausländischen Währungen;
4. zu höchstens 20 vH in ertragbringenden
Grundstücken und Gebäuden;
5. zu höchstens 10 vH in Forderungen aus
marktkonform verzinsten Darlehen an Arbeitgeber,
die Beiträge an die Pensionskasse
entrichten; die Darlehen müssen ausreichend
besichert sein, wobei auf die Werthaltigkeit
und Durchsetzbarkeit der Sicherheiten Bedacht
zu nehmen ist.
(2) Der Erwerb der Veranlagungen gemäß Absatz eins,
unterliegt folgenden Beschränkungen:
1. Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen nur
auf Schilling lauten;
2. Wertpapiere gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen bis zur
Hälfte der 30-vH-Grenze auf ausländische
Währungen lauten;
3. Wertpapiere gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 müssen an
einem anerkannten Wertpapiermarkt zum
Handel zugelassen sein oder gehandelt werden;
ein anerkannter Wertpapiermarkt ist eine
Wertpapierbörse oder ein Wertpapiermarkt in
einem OECD-Mitgliedstaat einschließlich ein
von einer Vereinigung von Wertpapierhändlern
organisierter Handel im Freiverkehr (over
the counter), der in dem Land, in dem er
organisiert ist, amtlich anerkannt ist, an dem
diedie Öffentlichkeit kaufen und verkaufen kann
und an dem der Handel nach festgelegten
Regeln stattfindet;
4. werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 im
ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben,
so genügt es, wenn ihre Zulassung oder
ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt
in ihren Ausgabebedingungen vorgesehen
ist. Wertpapiere, die von Arbeitgebern
ausgestellt werden, die Beiträge zur Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft leisten, dürfen,
ausgenommen fundierte Bankschuldverschreibungen,
nicht erworben werden;
5. Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 2, die einem
Aussteller im Sinne der Z 7 zuzuordnen sind,
dürfen bis zu 3 vH des der Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens
erworben werden;
6. Aktien einer Aktiengesellschaft dürfen bis zu
5 vH des Grundkapitals dieser Aktiengesellschaft
erworben werden;
7. Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen bis
zu 10 vH, Wertpapiere des Bundes und der
Länder bis zu insgesamt 50 vH des der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten
Vermögens erworben werden. Wertpapiere
von zwei Wertpapierausstellern, von
denen der eine am Grundkapital (Stammkapital)
des anderen unmittelbar oder mittelbar mit
mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als
Wertpapiere desselben Ausstellers. Wertpapiere
über Optionsrechte sind dem Aussteller
des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die
Option ausgeübt werden kann. Wertpapiere
des Bundes oder der Länder sowie Wertpapiere
von Emittenten, an deren Grundkapital
(Stammkapital) der Bund oder eines der
Länder unmittelbar oder mittelbar mit mehr
als 50 vH beteiligt ist, müssen nicht zusammengerechnet
werden;
8. Wertpapiere über Optionsrechte dürfen insgesamt
jedoch nur bis zu einem Zehntel der
30-vH-Grenze erworben werden;
9. ertragbringende Grundstücke und Gebäude
gemäß Abs. 1 Z 4 dürfen, sofern sie sich im
Ausland befinden, bis zur Hälfte der 20-vH-
Grenze erworben werden.
(3) Veranlagungen in Investmentzertifikaten sind
insoweit zulässig, als
1. durch die im Investmentfonds enthaltenen
Veranlagungen die Bestimmungen der Abs. 1
und 2 nicht verletzt werden,
2. die Investmentzertifikate von einer Investmentfondsgesellschaft
begeben werden, die in
einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz hat und
3. für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
keine Kostennachteile entstehen.
Veranlagungen in Investmentzertifikaten von Investmentfonds,
die nach den Fondsbestimmungen
mindestens zur Hälfte nicht festverzinsliche Wertpapiere
enthalten dürfen, gelten als Veranlagungen
nach Abs. 1 Z 2; Veranlagungen in Investmentzertifikaten
von Investmentfonds, die nach den Fondsbestimmungen
mindestens zur Hälfte festverzinsliche
Wertpapiere enthalten müssen, gelten als Veranlagungen
nach Abs. 1 Z 1 oder Z 3.
(4) Veranlagungen in Aktien oder Geschäftsanteilen
(§§ 75 ff. des Gesetzes über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung) von Kapitalgesellschaften,
die in einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz haben
und deren ausschließlicher Unternehmenszweck in
dem Erwerb und der Verwaltung von ertragbringenden
Grundstücken und Gebäuden liegt, gelten
als Veranlagungen nach Abs. 1 Z 4.
Depotbank
§ 26. (1) Mit der Verwahrung der zu einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen
Wertpapiere hat die Pensionskasse eine inländische
Bank, die zum Betrieb des Effekten- und Depotgeschäftes
(§ 1 Abs. 2 Z 5 KWG) berechtigt ist, zu
beauftragen (Depotbank).
(2) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet,
im eigenen Namen gemäß § 37 der Exekutionsordnung
durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn
auf einen zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
gehörigen Vermögenswert Exekution
geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß
§ 13 begründete Forderung gegen die Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft handelt.
Aufsichtsrat
§ 27. (1) Der Aufsichtsrat in überbetrieblichen
Pensionskassen besteht aus mindestens sechs und
höchstens zwölf von der Hauptversammlung
gewählten Vertretern des Grundkapitals und aus
einer gegenüber diesen um zwei verminderten Zahl
von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.
Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates
ist in der Satzung festzulegen. Die
Satzung kann eine höhere Beteiligung der Vertreter
der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vorsehen.
(2) In betrieblichen Pensionskassen mit Nachschußpflicht
des Arbeitgebers stellen die Vertreter
der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einen
Vertreter weniger als die Vertreter des oder der
Arbeitgeber; bei Stimmengleichheit gibt jedenfalls
die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
dessen Wahl sowohl der Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder
als auch der Mehrheit der Vertreter
des Grundkapitals bedarf, den Ausschlag. Abweichend
vom ersten Satz kann die Betriebsvereinbarung
über die Errichtung der Pensionskasse
vorsehen, daß Abs. 1 mit der Maßgabe gilt, daß die
Vertreter des Grundkapitals vom Arbeitgeber
bestellt werden.
Öffentlichkeit kaufen und verkaufen kann
und an dem der Handel nach festgelegten
Regeln stattfindet;
4. werden Wertpapiere gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 im
ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben,
so genügt es, wenn ihre Zulassung oder
ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt
in ihren Ausgabebedingungen vorgesehen
ist. Wertpapiere, die von Arbeitgebern
ausgestellt werden, die Beiträge zur Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft leisten, dürfen,
ausgenommen fundierte Bankschuldverschreibungen,
nicht erworben werden;
5. Wertpapiere gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die einem
Aussteller im Sinne der Ziffer 7, zuzuordnen sind,
dürfen bis zu 3 vH des der Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens
erworben werden;
6. Aktien einer Aktiengesellschaft dürfen bis zu
5 vH des Grundkapitals dieser Aktiengesellschaft
erworben werden;
7. Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen bis
zu 10 vH, Wertpapiere des Bundes und der
Länder bis zu insgesamt 50 vH des der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten
Vermögens erworben werden. Wertpapiere
von zwei Wertpapierausstellern, von
denen der eine am Grundkapital (Stammkapital)
des anderen unmittelbar oder mittelbar mit
mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als
Wertpapiere desselben Ausstellers. Wertpapiere
über Optionsrechte sind dem Aussteller
des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die
Option ausgeübt werden kann. Wertpapiere
des Bundes oder der Länder sowie Wertpapiere
von Emittenten, an deren Grundkapital
(Stammkapital) der Bund oder eines der
Länder unmittelbar oder mittelbar mit mehr
als 50 vH beteiligt ist, müssen nicht zusammengerechnet
werden;
8. Wertpapiere über Optionsrechte dürfen insgesamt
jedoch nur bis zu einem Zehntel der
30-vH-Grenze erworben werden;
9. ertragbringende Grundstücke und Gebäude
gemäß Absatz eins, Ziffer 4, dürfen, sofern sie sich im
Ausland befinden, bis zur Hälfte der 20-vH-
Grenze erworben werden.
(3) Veranlagungen in Investmentzertifikaten sind
insoweit zulässig, als
1. durch die im Investmentfonds enthaltenen
Veranlagungen die Bestimmungen der Absatz eins,
und 2 nicht verletzt werden,
2. die Investmentzertifikate von einer Investmentfondsgesellschaft
begeben werden, die in
einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz hat und
3. für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
keine Kostennachteile entstehen.
Veranlagungen in Investmentzertifikaten von Investmentfonds,
die nach den Fondsbestimmungen
mindestens zur Hälfte nicht festverzinsliche Wertpapiere
enthalten dürfen, gelten als Veranlagungen
nach Absatz eins, Ziffer 2,; Veranlagungen in Investmentzertifikaten
von Investmentfonds, die nach den Fondsbestimmungen
mindestens zur Hälfte festverzinsliche
Wertpapiere enthalten müssen, gelten als Veranlagungen
nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3,
(4) Veranlagungen in Aktien oder Geschäftsanteilen
(Paragraphen 75, ff. des Gesetzes über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung) von Kapitalgesellschaften,
die in einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz haben
und deren ausschließlicher Unternehmenszweck in
dem Erwerb und der Verwaltung von ertragbringenden
Grundstücken und Gebäuden liegt, gelten
als Veranlagungen nach Absatz eins, Ziffer 4,
Depotbank
§ 26. (1) Mit der Verwahrung der zu einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen
Wertpapiere hat die Pensionskasse eine inländische
Bank, die zum Betrieb des Effekten- und Depotgeschäftes
(Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, KWG) berechtigt ist, zu
beauftragen (Depotbank).
(2) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet,
im eigenen Namen gemäß Paragraph 37, der Exekutionsordnung
durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn
auf einen zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
gehörigen Vermögenswert Exekution
geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß
§ 13 begründete Forderung gegen die Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft handelt.
Aufsichtsrat
§ 27. (1) Der Aufsichtsrat in überbetrieblichen
Pensionskassen besteht aus mindestens sechs und
höchstens zwölf von der Hauptversammlung
gewählten Vertretern des Grundkapitals und aus
einer gegenüber diesen um zwei verminderten Zahl
von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.
Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates
ist in der Satzung festzulegen. Die
Satzung kann eine höhere Beteiligung der Vertreter
der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vorsehen.
(2) In betrieblichen Pensionskassen mit Nachschußpflicht
des Arbeitgebers stellen die Vertreter
der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einen
Vertreter weniger als die Vertreter des oder der
Arbeitgeber; bei Stimmengleichheit gibt jedenfalls
die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
dessen Wahl sowohl der Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder
als auch der Mehrheit der Vertreter
des Grundkapitals bedarf, den Ausschlag. Abweichend
vom ersten Satz kann die Betriebsvereinbarung
über die Errichtung der Pensionskasse
vorsehen, daß Absatz eins, mit der Maßgabe gilt, daß die
Vertreter des Grundkapitals vom Arbeitgeber
bestellt werden.
(3)Absatz 3,Im Aufsichtsrat von betrieblichen Pensionskassen
ohne Nachschußpflicht des Arbeitgebers
stellen die Vertreter der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten — sofern die Betriebsvereinbarung
oder die Vereinbarung gemäß Vertragsmuster
nach dem Betriebspensionsgesetz über die
Errichtung der Pensionskasse nichts anderes vorsieht
— einen Vertreter weniger als die Vertreter
des oder der Arbeitgeber. Bei Stimmengleichheit in
diesem Aufsichtsrat gibt — sofern die Betriebsvereinbarung
nichts anderes bestimmt — die Stimme
des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dessen Wahl
sowohl der Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder
als auch der Mehrheit der Vertreter des Grundkapitals
bedarf, den Ausschlag.
(4) § 110 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) gilt
mit der Maßgabe, daß der Betriebsrat (Betriebsausschuß,
Zentralbetriebsrat) der Pensionskasse berechtigt
ist, zusätzlich zu den in Abs. 1 bis 3
festgelegten Aufsichtsratssitzen einen Vertreter in
den Aufsichtsrat zu entsenden.
(5) Wahlberechtigt für die Vertreter der Anwartschafts-
und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat
sind die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
nach folgenden Grundsätzen:
1. Wird oder wurde der Wahlberechtigte vom
Betriebsrat, der für die Betriebsvereinbarung
gemäß § 3 Abs. 1 Betriebspensionsgesetz
zuständig ist, vertreten, so gilt dieser
Betriebsrat als gesetzlich Beauftragter für die
Ausübung des Wahlrechts;
2. der Wahlberechtigte oder Betriebsrat kann
die gesetzliche Beauftragung jederzeit ohne
Angabe von Gründen widerrufen;
3. die Vollmachterteilung an andere Beauftragte
als den Betriebsrat ist möglich;
4. Wahlberechtigte, die durch keinen Beauftragten
vertreten werden und auch bei der
Hauptversammlung nicht selbst anwesend
sind, verlieren ihr Wahlrecht bei dieser
Hauptversammlung und werden auch für
allfällige satzungsgemäße Anwesenheits- und
Stimmenzahlenerfordernisse sowie für die
Ermittlung des Wahlergebnisses nach dem
Verhältniswahlsystem nicht berücksichtigt;
5. der Widerruf gemäß Z 2 und die Vollmachterteilung
gemäß Z 3 ist gegenüber dem
Vorsitzenden der Hauptversammlung glaubhaft
zu machen;
6. die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
im Aufsichtsrat werden
auf Grund von Wahlvorschlägen, die jeder
Wahlberechtigte bzw. Beauftragte bis eine
Woche vor der Hauptversammlung schriftlich
beim Vorstand einbringen kann, nach
den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
(d'Hondtsches System) gewählt;
7. jeder Wahlberechtigte, der durch keinen
Beauftragten im Wahlrecht vertreten wird,
hat eine Stimme;
8. jeder Beauftragte hat so viele Stimmen, wie
Wahlberechtigte vertreten werden;
9. die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung,
sofern die Satzung nichts anderes vorsieht;
10. in der Satzung kann die Briefwahl an Stelle
der Wahl in der Hauptversammlung vorgesehen
werden, wenn dies wegen der Zahl der
Wahlberechtigten notwendig erscheint;
11. kommt es bei der Hauptversammlung nicht
zu einer satzungsgemäßen Wahl, so geht das
Entsendungsrecht bis zur nächsten Hauptversammlung
bei überbetrieblichen Pensionskassen
auf die nach dem Sitz der Pensionskasse
zuständige Arbeiterkammer über, bei
betrieblichen Pensionskassen auf den Betriebsrat
(Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat,
Arbeitsgemeinschaft nach § 88 a
ArbVG).
(6) Neben den in § 95 Abs. 5 Aktiengesetz
geregelten Geschäften, bedürfen folgende weitere
Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates:
1. die Rückveranlagung von Pensionskassenbeiträgen
bei einem beitragleistenden Arbeitgeber;
2. die Bildung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
in der Pensionskasse;
3. die Übertragung von Aktien der Pensionskasse;
4. Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 4.
Die Satzung kann darüber hinaus weitere Geschäfte
der Zustimmung des Aufsichtsrates vorbehalten.
(7) Den Aufsichtsratsmitgliedern in Pensionskassen
darf neben dem Ersatz der Barauslagen nur ein
angemessenes Entgelt für ihre Tätigkeit gewährt
werden. Die Höhe dieses allfälligen Entgelts ist in
der Hauptversammlung festzulegen.
Beratungsausschuß
§ 28. (1) Die Pensionskasse kann für jede
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Beratungsausschuß
errichten.
(2) Der Beratungsausschuß hat folgende Aufgaben
und Rechte:
1. Die Erstattung von Vorschlägen über die
Veranlagungspolitik der betreffenden Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft;
2. die Einsicht in den Jahresabschluß und in den
Rechenschaftsbericht der betreffenden Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft;
3. Informationsrechte gegenüber dem Vorstand
und dem Aufsichtsrat hinsichtlich der die
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft betreffenden
Geschäfte;
4. das Recht auf Berichterstattung und Antragstellung
in der Hauptversammlung der Pensionskasse;
5. die Erstattung von Vorschlägen an den
Aufsichtsrat zur Behandlung bestimmter Ta-
Im Aufsichtsrat von betrieblichen Pensionskassen
ohne Nachschußpflicht des Arbeitgebers
stellen die Vertreter der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten — sofern die Betriebsvereinbarung
oder die Vereinbarung gemäß Vertragsmuster
nach dem Betriebspensionsgesetz über die
Errichtung der Pensionskasse nichts anderes vorsieht
— einen Vertreter weniger als die Vertreter
des oder der Arbeitgeber. Bei Stimmengleichheit in
diesem Aufsichtsrat gibt — sofern die Betriebsvereinbarung
nichts anderes bestimmt — die Stimme
des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dessen Wahl
sowohl der Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder
als auch der Mehrheit der Vertreter des Grundkapitals
bedarf, den Ausschlag.
(4) Paragraph 110, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) gilt
mit der Maßgabe, daß der Betriebsrat (Betriebsausschuß,
Zentralbetriebsrat) der Pensionskasse berechtigt
ist, zusätzlich zu den in Absatz eins bis 3
festgelegten Aufsichtsratssitzen einen Vertreter in
den Aufsichtsrat zu entsenden.
(5) Wahlberechtigt für die Vertreter der Anwartschafts-
und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat
sind die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
nach folgenden Grundsätzen:
1. Wird oder wurde der Wahlberechtigte vom
Betriebsrat, der für die Betriebsvereinbarung
gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Betriebspensionsgesetz
zuständig ist, vertreten, so gilt dieser
Betriebsrat als gesetzlich Beauftragter für die
Ausübung des Wahlrechts;
2. der Wahlberechtigte oder Betriebsrat kann
die gesetzliche Beauftragung jederzeit ohne
Angabe von Gründen widerrufen;
3. die Vollmachterteilung an andere Beauftragte
als den Betriebsrat ist möglich;
4. Wahlberechtigte, die durch keinen Beauftragten
vertreten werden und auch bei der
Hauptversammlung nicht selbst anwesend
sind, verlieren ihr Wahlrecht bei dieser
Hauptversammlung und werden auch für
allfällige satzungsgemäße Anwesenheits- und
Stimmenzahlenerfordernisse sowie für die
Ermittlung des Wahlergebnisses nach dem
Verhältniswahlsystem nicht berücksichtigt;
5. der Widerruf gemäß Ziffer 2 und die Vollmachterteilung
gemäß Ziffer 3, ist gegenüber dem
Vorsitzenden der Hauptversammlung glaubhaft
zu machen;
6. die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
im Aufsichtsrat werden
auf Grund von Wahlvorschlägen, die jeder
Wahlberechtigte bzw. Beauftragte bis eine
Woche vor der Hauptversammlung schriftlich
beim Vorstand einbringen kann, nach
den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
(d'Hondtsches System) gewählt;
7. jeder Wahlberechtigte, der durch keinen
Beauftragten im Wahlrecht vertreten wird,
hat eine Stimme;
8. jeder Beauftragte hat so viele Stimmen, wie
Wahlberechtigte vertreten werden;
9. die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung,
sofern die Satzung nichts anderes vorsieht;
10. in der Satzung kann die Briefwahl an Stelle
der Wahl in der Hauptversammlung vorgesehen
werden, wenn dies wegen der Zahl der
Wahlberechtigten notwendig erscheint;
11. kommt es bei der Hauptversammlung nicht
zu einer satzungsgemäßen Wahl, so geht das
Entsendungsrecht bis zur nächsten Hauptversammlung
bei überbetrieblichen Pensionskassen
auf die nach dem Sitz der Pensionskasse
zuständige Arbeiterkammer über, bei
betrieblichen Pensionskassen auf den Betriebsrat
(Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat,
Arbeitsgemeinschaft nach Paragraph 88, a
ArbVG).
(6) Neben den in Paragraph 95, Absatz 5, Aktiengesetz
geregelten Geschäften, bedürfen folgende weitere
Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates:
1. die Rückveranlagung von Pensionskassenbeiträgen
bei einem beitragleistenden Arbeitgeber;
2. die Bildung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
in der Pensionskasse;
3. die Übertragung von Aktien der Pensionskasse;
4. Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 4,
Die Satzung kann darüber hinaus weitere Geschäfte
der Zustimmung des Aufsichtsrates vorbehalten.
(7) Den Aufsichtsratsmitgliedern in Pensionskassen
darf neben dem Ersatz der Barauslagen nur ein
angemessenes Entgelt für ihre Tätigkeit gewährt
werden. Die Höhe dieses allfälligen Entgelts ist in
der Hauptversammlung festzulegen.
Beratungsausschuß
§ 28. (1) Die Pensionskasse kann für jede
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Beratungsausschuß
errichten.
(2) Der Beratungsausschuß hat folgende Aufgaben
und Rechte:
1. Die Erstattung von Vorschlägen über die
Veranlagungspolitik der betreffenden Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft;
2. die Einsicht in den Jahresabschluß und in den
Rechenschaftsbericht der betreffenden Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft;
3. Informationsrechte gegenüber dem Vorstand
und dem Aufsichtsrat hinsichtlich der die
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft betreffenden
Geschäfte;
4. das Recht auf Berichterstattung und Antragstellung
in der Hauptversammlung der Pensionskasse;
5. die Erstattung von Vorschlägen an den
Aufsichtsrat zur Behandlung bestimmter Ta-
gesordnungspunktegesordnungspunkte und das Recht auf Entsendung
eines Vertreters mit beratender Stimme
in die Aufsichtsratssitzung, in der dieser
Tagesordnungspunkt behandelt wird.
(3) Der Beratungsausschuß besteht aus einer in
der Satzung festzulegenden Zahl von Personen, die
zu gleichen Teilen vom Vorstand der Pensionskasse
und von Vertretern der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat zu bestellen
sind.
(4) Der Beratungsausschuß gibt sich seine
Geschäftsordnung selbst. Empfehlungen und Anträge
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen beschlossen.
Hauptversammlung
§ 29. (1) Zur Hauptversammlung der Pensionskasse
sind auch die beitragleistenden Arbeitgeber
und die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
einzuladen.
(2) Jedem Teilnehmer gemäß Abs. 1 stehen die
Informationsrechte des § 112 Abs. 1 Aktiengesetz,
insbesondere in bezug auf ihre eigene Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft, zu. § 112 Abs. 2
und 3 Aktiengesetz ist anzuwenden.
(3) Die Einladungen zur Hauptversammlung sind
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekanntzumachen.
Jahresabschluß und Rechenschaftsbericht
§ 30. (1) Das Geschäftsjahr der Pensionskassen
und der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
ist das Kalenderjahr.
(2) Der Jahresabschluß der Pensionskasse ist nach
den für Aktiengesellschaften allgemein geltenden
gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen. Abweichend
hievon sind die den Veranlagungs- und
Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte
getrennt nach den in der Anlage enthaltenen
Formblättern A und B auszuweisen. Für die
Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist das
Formblatt A nur nach den darin enthaltenen
römischen Zahlen aufzugliedern.
(3) Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft einen Rechenschaftsbericht
entsprechend der Gliederung des in der Anlage
enthaltenen Formblattes C aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht
ist vom Abschlußprüfer der
Pensionskasse zu prüfen. Sind nach dem abschließenden
Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen
zu erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch
folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung
und der Rechenschaftsbericht entsprechen
nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den
gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht
vermittelt unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues
Bild der Lage der Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft."
(4) Der geprüfte Jahresabschluß der Pensionskasse,
der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß
und die geprüften Rechenschaftsberichte der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind
längstens innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß
des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen
und der Oesterreichischen Nationalbank
vorzulegen.
(5) Die Rechenschaftsberichte sind unverzüglich
den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse
sowie den Arbeitgebern, die Beiträge zu der
jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
leisten, zu übermitteln.
(6) Der Abschlußprüfer hat dem Bundesminister
für Finanzen unverzüglich jene Tatsachen anzuzeigen,
durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
der Satzung oder der Pensionskassenverträge
verletzt oder die Leistungsfähigkeit der Pensionskasse
gefährdet werden.
(7) Der Bundesminister für Finanzen kann die in
der Anlage enthaltenen Formblätter durch Verordnung
ändern, wenn eine Änderung im Sinne einer
klareren Gliederung, auf Grund geänderter Rechnungslegungsvorschriften
oder im Interesse der
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich
ist.
(8) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, von den Pensionskassen Auskünfte
und Unterlagen einzuholen und ihnen Termine,
Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden
Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert
statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten
Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden
Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel
an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die
Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende
Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.
Sie hat dem Bundesminister für Finanzen den
jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf
die von ihr erhobenen und verarbeiteten Daten über
Pensionskassen zu ermöglichen.
Abschlußprüfer
§ 31. (1) Zu Abschlußprüfern von Pensionskassen
dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe
vorliegen, nicht bestellt werden.
(2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände
anzusehen, die die ordnungsgemäße Prüfung nicht
wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe
liegen insbesondere vor, wenn:
1. dem Abschlußprüfer die erforderliche Sachkenntnis
und Erfahrung im Pensionskassen-,
Bank- oder Versicherungswesen fehlt;
und das Recht auf Entsendung
eines Vertreters mit beratender Stimme
in die Aufsichtsratssitzung, in der dieser
Tagesordnungspunkt behandelt wird.
(3) Der Beratungsausschuß besteht aus einer in
der Satzung festzulegenden Zahl von Personen, die
zu gleichen Teilen vom Vorstand der Pensionskasse
und von Vertretern der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat zu bestellen
sind.
(4) Der Beratungsausschuß gibt sich seine
Geschäftsordnung selbst. Empfehlungen und Anträge
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen beschlossen.
Hauptversammlung
§ 29. (1) Zur Hauptversammlung der Pensionskasse
sind auch die beitragleistenden Arbeitgeber
und die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
einzuladen.
(2) Jedem Teilnehmer gemäß Absatz eins, stehen die
Informationsrechte des Paragraph 112, Absatz eins, Aktiengesetz,
insbesondere in bezug auf ihre eigene Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft, zu. Paragraph 112, Absatz 2,
und 3 Aktiengesetz ist anzuwenden.
(3) Die Einladungen zur Hauptversammlung sind
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekanntzumachen.
Jahresabschluß und Rechenschaftsbericht
§ 30. (1) Das Geschäftsjahr der Pensionskassen
und der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
ist das Kalenderjahr.
(2) Der Jahresabschluß der Pensionskasse ist nach
den für Aktiengesellschaften allgemein geltenden
gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen. Abweichend
hievon sind die den Veranlagungs- und
Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte
getrennt nach den in der Anlage enthaltenen
Formblättern A und B auszuweisen. Für die
Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist das
Formblatt A nur nach den darin enthaltenen
römischen Zahlen aufzugliedern.
(3) Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft einen Rechenschaftsbericht
entsprechend der Gliederung des in der Anlage
enthaltenen Formblattes C aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht
ist vom Abschlußprüfer der
Pensionskasse zu prüfen. Sind nach dem abschließenden
Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen
zu erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch
folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung
und der Rechenschaftsbericht entsprechen
nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den
gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht
vermittelt unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues
Bild der Lage der Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft."
(4) Der geprüfte Jahresabschluß der Pensionskasse,
der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß
und die geprüften Rechenschaftsberichte der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind
längstens innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß
des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen
und der Oesterreichischen Nationalbank
vorzulegen.
(5) Die Rechenschaftsberichte sind unverzüglich
den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse
sowie den Arbeitgebern, die Beiträge zu der
jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
leisten, zu übermitteln.
(6) Der Abschlußprüfer hat dem Bundesminister
für Finanzen unverzüglich jene Tatsachen anzuzeigen,
durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
der Satzung oder der Pensionskassenverträge
verletzt oder die Leistungsfähigkeit der Pensionskasse
gefährdet werden.
(7) Der Bundesminister für Finanzen kann die in
der Anlage enthaltenen Formblätter durch Verordnung
ändern, wenn eine Änderung im Sinne einer
klareren Gliederung, auf Grund geänderter Rechnungslegungsvorschriften
oder im Interesse der
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich
ist.
(8) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, von den Pensionskassen Auskünfte
und Unterlagen einzuholen und ihnen Termine,
Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden
Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert
statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten
Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden
Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel
an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die
Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende
Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.
Sie hat dem Bundesminister für Finanzen den
jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf
die von ihr erhobenen und verarbeiteten Daten über
Pensionskassen zu ermöglichen.
Abschlußprüfer
§ 31. (1) Zu Abschlußprüfern von Pensionskassen
dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe
vorliegen, nicht bestellt werden.
(2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände
anzusehen, die die ordnungsgemäße Prüfung nicht
wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe
liegen insbesondere vor, wenn:
1. dem Abschlußprüfer die erforderliche Sachkenntnis
und Erfahrung im Pensionskassen-,
Bank- oder Versicherungswesen fehlt;
2.Ziffer 2 der Abschlußprüfer von der zu prüfenden
Pensionskasse ein regelmäßig zu leistendes
Jahreshonorar bezieht, das 30 vH seines
Gesamtjahreshonorars überschreitet;
3. die personelle Unabhängigkeit des Abschlußprüfers
von der zu prüfenden Pensionskasse
insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist,
weil er eine andere Tätigkeit für die zu
prüfende Pensionskasse ausübt oder bei der
Erfassung von Geschäftsfällen im Rechnungswesen
oder bei der Erstellung von Abschlüssen
in Belangen mitwirkt, die er selbst prüfen soll.
(3) Die Bestellung des Abschlußprüfers ist dem
Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Dieser kann binnen eines Monats
Widerspruch im Sinne des § 136 Abs. 2 Aktiengesetz
gegen die Bestellung des Abschlußprüfers erheben,
wenn gesetzlich normierte Ausschließungsgründe
vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht
unter Berücksichtigung solcher Ausschließungsgründe
zu entscheiden. § 136 Abs. 3 Aktiengesetz ist
anzuwenden.
Interne Kontrolle
§ 32. (1) Jede Pensionskasse hat eine interne
Kontrolle zu bestellen. Diese ist eine dem Vorstand
unmittelbar unterstehende Kontrolleinrichtung, die
ausschließlich der laufenden und umfassenden
Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit
und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes
der Pensionskasse dient. Sie muß unter Bedachtnahme
auf den Geschäftsumfang so eingerichtet
sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend
erfüllen kann.
(2) Die interne Kontrolle betreffende Verfügungen
müssen von mindestens zwei Mitgliedern des
Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die
interne Kontrolle hat allen Mitgliedern des
Vorstandes zu berichten.
Aufsicht
§ 33. (1) Die Pensionskassen unterliegen der
Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat die
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zu überwachen. Dabei hat er auf das
volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit
der Pensionskassen und die Interessen der
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht
zu nehmen.
(3) Zur Erfüllung der ihm gemäß Abs. 1 und 2
obliegenden Aufgaben kann der Bundesminister für
Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund anderer
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden
Befugnisse
1. von den Pensionskassen und ihren Organen
Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten
fordern, in die Bücher und Schriften der
Pensionskassen Einsicht nehmen und durch
Abschlußprüfer alle erforderlichen Prüfungen
vornehmen lassen;
2. von den Abschlußprüfern Prüfungsberichte
und Auskünfte einholen;
3. eigene Prüfer und Prüfaktuare aus besonderem
Anlaß beauftragen; diese dürfen die
Geschäftsräume der Pensionskasse betreten
und haben sich zu Beginn der Amtshandlung
unaufgefordert durch Vorlage des schriftlichen
Prüfungsauftrags auszuweisen;
4. einen Prüfaktuar bestellen, wenn die Pensionskasse
ihrer Verpflichtung zur Bestellung eines
Prüfaktuars nicht nachkommt.
(4) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen
der Pensionskasse kann der Bundesminister für
Finanzen zur Abwendung dieser Gefahr befristete
Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens
18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer
Kraft treten. Er kann durch Bescheid insbesondere
1. dem Vorstand der Pensionskasse die Geschäftsführung
ganz oder teilweise untersagen;
2. eine Aufsichtsperson (Regierungskommissär)
bestellen; vom Regierungskommissär untersagte
Geschäfte hat die Pensionskasse zu
unterlassen;
3. Kapitalherabsetzungen und Gewinnausschüttungen
ganz oder teilweise untersagen.
(5) Tritt ein Konzessionsversagungsgrund nach
Erteilung der Konzession auf oder verletzt eine
Pensionskasse Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung, des Pensionskassenvertrages
oder eines Bescheides, so hat der Bundesminister
für Finanzen
1. der Pensionskasse unter Androhung einer
Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen
Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im
Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und
im Interesse der Leistungsberechtigten angemessen
ist;
2. im Wiederholungsfall den Mitgliedern des
Vorstandes der Pensionskasse die Geschäftsführung
ganz oder teilweise zu untersagen;
3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere
Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz
die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse nicht
sicherstellen können.
(6) Die dem Bund durch Maßnahmen nach den
Abs. 3 und 4 entstehenden Kosten sind von der
betroffenen Pensionskasse zu ersetzen.
Staatskommissär
§ 34. Der Bundesminister für Finanzen hat zur
Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei jeder Pensionskasse
einen Staatskommissär und dessen
Stellvertreter zu bestellen. § 26 KWG ist mit
Ausnahme von Abs. 1 erster Satz anzuwenden.
der Abschlußprüfer von der zu prüfenden
Pensionskasse ein regelmäßig zu leistendes
Jahreshonorar bezieht, das 30 vH seines
Gesamtjahreshonorars überschreitet;
3. die personelle Unabhängigkeit des Abschlußprüfers
von der zu prüfenden Pensionskasse
insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist,
weil er eine andere Tätigkeit für die zu
prüfende Pensionskasse ausübt oder bei der
Erfassung von Geschäftsfällen im Rechnungswesen
oder bei der Erstellung von Abschlüssen
in Belangen mitwirkt, die er selbst prüfen soll.
(3) Die Bestellung des Abschlußprüfers ist dem
Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Dieser kann binnen eines Monats
Widerspruch im Sinne des Paragraph 136, Absatz 2, Aktiengesetz
gegen die Bestellung des Abschlußprüfers erheben,
wenn gesetzlich normierte Ausschließungsgründe
vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht
unter Berücksichtigung solcher Ausschließungsgründe
zu entscheiden. Paragraph 136, Absatz 3, Aktiengesetz ist
anzuwenden.
Interne Kontrolle
§ 32. (1) Jede Pensionskasse hat eine interne
Kontrolle zu bestellen. Diese ist eine dem Vorstand
unmittelbar unterstehende Kontrolleinrichtung, die
ausschließlich der laufenden und umfassenden
Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit
und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes
der Pensionskasse dient. Sie muß unter Bedachtnahme
auf den Geschäftsumfang so eingerichtet
sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend
erfüllen kann.
(2) Die interne Kontrolle betreffende Verfügungen
müssen von mindestens zwei Mitgliedern des
Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die
interne Kontrolle hat allen Mitgliedern des
Vorstandes zu berichten.
Aufsicht
§ 33. (1) Die Pensionskassen unterliegen der
Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat die
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zu überwachen. Dabei hat er auf das
volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit
der Pensionskassen und die Interessen der
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht
zu nehmen.
(3) Zur Erfüllung der ihm gemäß Absatz eins und 2
obliegenden Aufgaben kann der Bundesminister für
Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund anderer
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden
Befugnisse
1. von den Pensionskassen und ihren Organen
Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten
fordern, in die Bücher und Schriften der
Pensionskassen Einsicht nehmen und durch
Abschlußprüfer alle erforderlichen Prüfungen
vornehmen lassen;
2. von den Abschlußprüfern Prüfungsberichte
und Auskünfte einholen;
3. eigene Prüfer und Prüfaktuare aus besonderem
Anlaß beauftragen; diese dürfen die
Geschäftsräume der Pensionskasse betreten
und haben sich zu Beginn der Amtshandlung
unaufgefordert durch Vorlage des schriftlichen
Prüfungsauftrags auszuweisen;
4. einen Prüfaktuar bestellen, wenn die Pensionskasse
ihrer Verpflichtung zur Bestellung eines
Prüfaktuars nicht nachkommt.
(4) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen
der Pensionskasse kann der Bundesminister für
Finanzen zur Abwendung dieser Gefahr befristete
Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens
18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer
Kraft treten. Er kann durch Bescheid insbesondere
1. dem Vorstand der Pensionskasse die Geschäftsführung
ganz oder teilweise untersagen;
2. eine Aufsichtsperson (Regierungskommissär)
bestellen; vom Regierungskommissär untersagte
Geschäfte hat die Pensionskasse zu
unterlassen;
3. Kapitalherabsetzungen und Gewinnausschüttungen
ganz oder teilweise untersagen.
(5) Tritt ein Konzessionsversagungsgrund nach
Erteilung der Konzession auf oder verletzt eine
Pensionskasse Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung, des Pensionskassenvertrages
oder eines Bescheides, so hat der Bundesminister
für Finanzen
1. der Pensionskasse unter Androhung einer
Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen
Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im
Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und
im Interesse der Leistungsberechtigten angemessen
ist;
2. im Wiederholungsfall den Mitgliedern des
Vorstandes der Pensionskasse die Geschäftsführung
ganz oder teilweise zu untersagen;
3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere
Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz
die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse nicht
sicherstellen können.
(6) Die dem Bund durch Maßnahmen nach den
Abs. 3 und 4 entstehenden Kosten sind von der
betroffenen Pensionskasse zu ersetzen.
Staatskommissär
§ 34. Der Bundesminister für Finanzen hat zur
Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei jeder Pensionskasse
einen Staatskommissär und dessen
Stellvertreter zu bestellen. Paragraph 26, KWG ist mit
Ausnahme von Absatz eins, erster Satz anzuwenden.
Pensionskassenbeirat
§ 35. (1) Zur Beratung des Bundesministers für
Finanzen in allen Angelegenheiten der Pensionskassen
ist ein Pensionskassenbeirat zu errichten.
(2) Entsendungsbefugt für den Pensionskassenbeirat
sind:
1. für ein Mitglied der Bundesminister für
Finanzen,
2. für ein Mitglied der Bundesminister für Arbeit
und Soziales,
3. für fünf Mitglieder die Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und
4. für fünf Mitglieder der Österreichische
Arbeiterkammertag.
(3) Die Mitglieder des Pensionskassenbeirates
müssen fachkundige Personen in den Gebieten des
Bankwesens, des Versicherungswesens, des Abgabenrechtes
oder des Wirtschaftsrechtes sein. Sie
werden auf Grund der Nominierung gemäß Abs. 2
vom Bundesminister für Finanzen jeweils bis auf
Widerruf bestellt und sind zur Verschwiegenheit
über alle ihnen ausschließlich aus der Tätigkeit im
Pensionskassenbeirat bekanntgewordenen Tatsachen
verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse
des Bundes, der Pensionskassen, der beitragleistenden
Arbeitgeber und der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten gelegen ist (Amtsverschwiegenheit).
(4) Die Tätigkeit im Pensionskassenbeirat ist ein
unbesoldetes Ehrenamt.
(5) Empfehlungen des Pensionskassenbeirates
können mit Stimmenmehrheit abgegeben werden.
Der Pensionskassenbeirat hat sich nach seiner
Konstituierung mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung
zu geben. Er hat einen Vorsitzenden
(Stellvertreter) für die Dauer von zwei Jahren
zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig. Der
Pensionskassenbeirat ist vom Vorsitzenden, bis zu
dessen Bestellung vom Bundesminister für Finanzen,
mindestens einmal im Vierteljahr einzuberufen.
Anzeigepflichten
§ 36. (1) Die Pensionskasse hat dem Bundesminister
für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1. Verminderungen des einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens
um mehr als 10 vH gegenüber dem letzten
Bilanzstichtag;
2. Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung
der auf Grund der Pensionskassenverträge zu
erbringenden Leistungen bewirken können,
insbesondere nachhaltige Wertminderungen
der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
zugeordneten Vermögenswerte;
3. Änderungen in der Person der Mitglieder des
Vorstandes;
4. Unterschreitungen der Grenzen gemäß den
§§ 7 und 9 Z 4;
5. die Kündigung eines Pensionskassenvertrages
gemäß § 17 Abs. 1 oder 2;
6. die Beauftragung oder der Entzug der
Beauftragung einer Depotbank;
7. Veränderungen der direkten und indirekten
Beteiligungsverhältnisse, auf Grund derer der
Anteil an Stimmrechten einzelner Aktionäre
der Pensionskasse 10 vH, 25 vH, 50 vH oder
75 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet.
(2) Die Pensionskasse hat dem Bundesminister
für Finanzen einmal jährlich die Identität ihrer
Aktionäre und die Anteile der Aktionäre an den
Stimmrechten mitzuteilen.
(3) Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß
Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ist § 92 Börsegesetz
anzuwenden.
Insolvenz
§ 37. (1) Über das Vermögen einer Pensionskasse
kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren
nicht eröffnet werden.
(2) Im Konkurs einer Pensionskasse findet ein
Zwangsausgleich nicht statt.
(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses
kann nur vom Bundesminister für Finanzen durch
die Finanzprokuratur gestellt werden. § 70 der
Konkursordnung ist anzuwenden.
(4) Die einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
zugeordneten Vermögenswerte bilden im
Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der
Konkursordnung).
(5) Durch die Konkurseröffnung enden die
Vertragsverhältnisse aus den Pensionskassenverträgen.
Kurator
§ 38. (1) Das Konkursgericht hat bei Konkurseröffnung
einen Kurator zur Geltendmachung der
Ansprüche aus Pensionskassenverträgen zu bestellen.
Ansprüche aus Pensionskassenverträgen gegen
die Pensionskasse können nur vom Kurator geltend
gemacht werden. Der Kurator ist verpflichtet, die
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf ihr
Verlangen vor Anmeldung des Anspruches zu
hören. Die aus den Büchern der Pensionskasse
feststellbaren Ansprüche gelten als angemeldet.
(2) Der Masseverwalter hat dem Kurator und auf
Verlangen den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen
des Unternehmens zu gewähren.
(3) Der Kurator hat gegen die Konkursmasse
Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf
eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung.
§ 125 der Konkursordnung gilt sinngemäß.
Pensionskassenbeirat
§ 35. (1) Zur Beratung des Bundesministers für
Finanzen in allen Angelegenheiten der Pensionskassen
ist ein Pensionskassenbeirat zu errichten.
(2) Entsendungsbefugt für den Pensionskassenbeirat
sind:
1. für ein Mitglied der Bundesminister für
Finanzen,
2. für ein Mitglied der Bundesminister für Arbeit
und Soziales,
3. für fünf Mitglieder die Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und
4. für fünf Mitglieder der Österreichische
Arbeiterkammertag.
(3) Die Mitglieder des Pensionskassenbeirates
müssen fachkundige Personen in den Gebieten des
Bankwesens, des Versicherungswesens, des Abgabenrechtes
oder des Wirtschaftsrechtes sein. Sie
werden auf Grund der Nominierung gemäß Absatz 2,
vom Bundesminister für Finanzen jeweils bis auf
Widerruf bestellt und sind zur Verschwiegenheit
über alle ihnen ausschließlich aus der Tätigkeit im
Pensionskassenbeirat bekanntgewordenen Tatsachen
verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse
des Bundes, der Pensionskassen, der beitragleistenden
Arbeitgeber und der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten gelegen ist (Amtsverschwiegenheit).
(4) Die Tätigkeit im Pensionskassenbeirat ist ein
unbesoldetes Ehrenamt.
(5) Empfehlungen des Pensionskassenbeirates
können mit Stimmenmehrheit abgegeben werden.
Der Pensionskassenbeirat hat sich nach seiner
Konstituierung mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung
zu geben. Er hat einen Vorsitzenden
(Stellvertreter) für die Dauer von zwei Jahren
zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig. Der
Pensionskassenbeirat ist vom Vorsitzenden, bis zu
dessen Bestellung vom Bundesminister für Finanzen,
mindestens einmal im Vierteljahr einzuberufen.
Anzeigepflichten
§ 36. (1) Die Pensionskasse hat dem Bundesminister
für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1. Verminderungen des einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens
um mehr als 10 vH gegenüber dem letzten
Bilanzstichtag;
2. Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung
der auf Grund der Pensionskassenverträge zu
erbringenden Leistungen bewirken können,
insbesondere nachhaltige Wertminderungen
der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
zugeordneten Vermögenswerte;
3. Änderungen in der Person der Mitglieder des
Vorstandes;
4. Unterschreitungen der Grenzen gemäß den
§§ 7 und 9 Ziffer 4,;
5. die Kündigung eines Pensionskassenvertrages
gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2;
6. die Beauftragung oder der Entzug der
Beauftragung einer Depotbank;
7. Veränderungen der direkten und indirekten
Beteiligungsverhältnisse, auf Grund derer der
Anteil an Stimmrechten einzelner Aktionäre
der Pensionskasse 10 vH, 25 vH, 50 vH oder
75 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet.
(2) Die Pensionskasse hat dem Bundesminister
für Finanzen einmal jährlich die Identität ihrer
Aktionäre und die Anteile der Aktionäre an den
Stimmrechten mitzuteilen.
(3) Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß
Abs. 1 Ziffer 7 und Absatz 2, ist Paragraph 92, Börsegesetz
anzuwenden.
Insolvenz
§ 37. (1) Über das Vermögen einer Pensionskasse
kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren
nicht eröffnet werden.
(2) Im Konkurs einer Pensionskasse findet ein
Zwangsausgleich nicht statt.
(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses
kann nur vom Bundesminister für Finanzen durch
die Finanzprokuratur gestellt werden. Paragraph 70, der
Konkursordnung ist anzuwenden.
(4) Die einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
zugeordneten Vermögenswerte bilden im
Konkurs eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, der
Konkursordnung).
(5) Durch die Konkurseröffnung enden die
Vertragsverhältnisse aus den Pensionskassenverträgen.
Kurator
§ 38. (1) Das Konkursgericht hat bei Konkurseröffnung
einen Kurator zur Geltendmachung der
Ansprüche aus Pensionskassenverträgen zu bestellen.
Ansprüche aus Pensionskassenverträgen gegen
die Pensionskasse können nur vom Kurator geltend
gemacht werden. Der Kurator ist verpflichtet, die
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf ihr
Verlangen vor Anmeldung des Anspruches zu
hören. Die aus den Büchern der Pensionskasse
feststellbaren Ansprüche gelten als angemeldet.
(2) Der Masseverwalter hat dem Kurator und auf
Verlangen den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen
des Unternehmens zu gewähren.
(3) Der Kurator hat gegen die Konkursmasse
Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf
eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung.
§ 125 der Konkursordnung gilt sinngemäß.
Befriedigung der Ansprüche
§ 39. (1) Das Konkursgericht hat eine abschließende
Aufstellung der Pensionskonten für den
Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu veranlassen.
(2) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
haben auf die ihrer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte
entsprechend dem gemäß Abs. 1 ermittelten Stand
ihres Pensionskontos Anspruch.
(3) Soweit die den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
aus dem Pensionskassenvertrag zustehenden
Ansprüche gemäß Abs. 2 nicht zur Gänze
befriedigt werden, gehen sie den übrigen Konkursforderungen
vor.
Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer
Pensionskasse
§ 40. Der Beschluß auf Auflösung, Verschmelzung
oder Umwandlung einer Pensionskasse bedarf
zu seiner Wirksamkeit der Bewilligung des
Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist
zu erteilen, wenn eine Übertragung der den
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten
Vermögenswerte nach § 41 unter Berücksichtigung
des volkswirtschaftlichen Interesses an der
Funktionsfähigkeit der Pensionskassen sowie deren
Sicherheit im Interesse der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten durchführbar ist.
Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
zugeordneten Vermögens
§ 41.(1) Der Bundesminister für Finanzen hat das
einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete
Vermögen mittels Bescheid auf eine andere
Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung
zu übertragen, wenn
1. die Konzession der die Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse
nach den §§ 10 Abs. 1 oder 33 Abs. 5 Z 3
zurückgenommen wird oder gemäß § 11
Abs. 1 erlischt;
2. der Antrag auf Eröffnung des Konkurses der
die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
verwaltenden Pensionskasse gemäß § 37
Abs. 3 gestellt wird oder
3. ein Antrag auf Auflösung der Pensionskasse
gemäß § 40 bewilligt wird.
(2) Die Auflösung der Pensionskasse und die
Übertragung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
zugeordneten Vermögens sind im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
(3) Die Übertragung des einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens
auf eine andere Pensionskasse bewirkt deren Eintritt
in alle von der früheren Pensionskasse für die
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft abgeschlossenen
Verträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann bis zur
Durchführung der Übertragung des einer Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens
dessen provisorische Verwaltung durch eine
andere Pensionskasse nach Einholung von deren
Zustimmung anordnen, wenn dies im Interesse der
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten liegt.
Eintragungen in das Handelsregister
§ 42. Eine Pensionskasse und jede nach den §§ 40
und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen
in das Handelsregister nur dann eingetragen
werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen
Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter
Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und
Beschlüsse über solche Handelsregistereintragungen
sind dem Bundesminister für Finanzen zuzustellen.
Schutz von Bezeichnungen
§ 43. (1) Die Bezeichnung „Pensionskasse" oder
Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten,
dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr
und in der Werbung nur von Pensionskassen
verwendet werden.
(2) Die Werbung, die in irreführender Weise den
Anschein erweckt, daß eine Pensionskasse betrieben
wird, ist verboten.
Erwerbsverbote
§ 44. Mitglieder des Vorstandes oder des
Aufsichtsrates einer Pensionskasse dürfen Vermögenswerte
weder aus dem einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögen, das
von dieser Pensionskasse verwaltet wird, erwerben,
noch an ein solches Vermögen verkaufen.
Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 45. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach
diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5
Abs. 3 WG 1950 vorgesehenen Betrages von
10000 S der Betrag von 300000 S.
§ 46. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 43 und 44
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer
Geldstrafe bis zu 300000 S, bei fahrlässiger
Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 150000 S zu
bestrafen.
(2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen,
seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.
(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG 1950)
beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1
ein Jahr.
Befriedigung der Ansprüche
§ 39. (1) Das Konkursgericht hat eine abschließende
Aufstellung der Pensionskonten für den
Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu veranlassen.
(2) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
haben auf die ihrer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte
entsprechend dem gemäß Absatz eins, ermittelten Stand
ihres Pensionskontos Anspruch.
(3) Soweit die den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
aus dem Pensionskassenvertrag zustehenden
Ansprüche gemäß Absatz 2, nicht zur Gänze
befriedigt werden, gehen sie den übrigen Konkursforderungen
vor.
Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer
Pensionskasse
§ 40. Der Beschluß auf Auflösung, Verschmelzung
oder Umwandlung einer Pensionskasse bedarf
zu seiner Wirksamkeit der Bewilligung des
Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist
zu erteilen, wenn eine Übertragung der den
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten
Vermögenswerte nach Paragraph 41, unter Berücksichtigung
des volkswirtschaftlichen Interesses an der
Funktionsfähigkeit der Pensionskassen sowie deren
Sicherheit im Interesse der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten durchführbar ist.
Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
zugeordneten Vermögens
§ 41.(1) Der Bundesminister für Finanzen hat das
einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete
Vermögen mittels Bescheid auf eine andere
Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung
zu übertragen, wenn
1. die Konzession der die Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse
nach den Paragraphen 10, Absatz eins, oder 33 Absatz 5, Ziffer 3,
zurückgenommen wird oder gemäß Paragraph 11,
Abs. 1 erlischt;
2. der Antrag auf Eröffnung des Konkurses der
die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
verwaltenden Pensionskasse gemäß Paragraph 37,
Abs. 3 gestellt wird oder
3. ein Antrag auf Auflösung der Pensionskasse
gemäß Paragraph 40, bewilligt wird.
(2) Die Auflösung der Pensionskasse und die
Übertragung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
zugeordneten Vermögens sind im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
(3) Die Übertragung des einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens
auf eine andere Pensionskasse bewirkt deren Eintritt
in alle von der früheren Pensionskasse für die
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft abgeschlossenen
Verträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann bis zur
Durchführung der Übertragung des einer Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens
dessen provisorische Verwaltung durch eine
andere Pensionskasse nach Einholung von deren
Zustimmung anordnen, wenn dies im Interesse der
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten liegt.
Eintragungen in das Handelsregister
§ 42. Eine Pensionskasse und jede nach den Paragraphen 40,
und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen
in das Handelsregister nur dann eingetragen
werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen
Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter
Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und
Beschlüsse über solche Handelsregistereintragungen
sind dem Bundesminister für Finanzen zuzustellen.
Schutz von Bezeichnungen
§ 43. (1) Die Bezeichnung „Pensionskasse" oder
Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten,
dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr
und in der Werbung nur von Pensionskassen
verwendet werden.
(2) Die Werbung, die in irreführender Weise den
Anschein erweckt, daß eine Pensionskasse betrieben
wird, ist verboten.
Erwerbsverbote
§ 44. Mitglieder des Vorstandes oder des
Aufsichtsrates einer Pensionskasse dürfen Vermögenswerte
weder aus dem einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögen, das
von dieser Pensionskasse verwaltet wird, erwerben,
noch an ein solches Vermögen verkaufen.
Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 45. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach
diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im Paragraph 5,
Abs. 3 WG 1950 vorgesehenen Betrages von
10000 S der Betrag von 300000 S.
§ 46. (1) Wer den Bestimmungen der Paragraphen 43 und 44
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer
Geldstrafe bis zu 300000 S, bei fahrlässiger
Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 150000 S zu
bestrafen.
(2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen,
seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.
(3) Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, VStG 1950)
beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins,
ein Jahr.
§ 47. (1) Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür
erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann auf
eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt
werden.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Bundesministers
für Finanzen zu verfolgen.
Übertragung
§ 48. Die Übertragung von Anwartschaften und
Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen
auf eine Pensionskasse im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:
1. Die Überweisung des Deckungserfordernisses
zuzüglich der Rechnungszinsen an die Pensionskasse
hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung
binnen längstens zehn Jahren zu
erfolgen;
2. die Überweisung der Summe des Deckungserfordernisses
zuzüglich der Rechnungszinsen
hat jährlich mit je einem Zehntel zu erfolgen;
vorzeitige Überweisungen sind zulässig;
3. der Arbeitgeber hat für die dem Anspruch
entsprechenden und noch nicht übertragenen
Vermögenswerte eine Ausfallshaftung zu
übernehmen.
Übergangsbestimmungen
§ 49. (1) Die Konzession nach § 4 VAG von
Unternehmen der Vertragsversicherung, deren
Geschäftsgegenstand zum 1. Jänner 1990 ausschließlich
der Betrieb von Pensionskassengeschäften
war, erlischt
1. mit der Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes
auf eine Pensionskasse im
Sinne dieses Bundesgesetzes,
2. mit der Eintragung des Unternehmens als
Pensionskasse im Sinne dieses Bundesgesetzes
in das Handelsregister,
3. spätestens jedoch ein Jahr nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 3 erlischt die
Konzession nach § 4 VAG von Unternehmen der
Vertragsversicherung, die Pensionskassen im Sinne
des § 62 Abs. 2 VAG sind, spätestens mit 31. Dezember
1994.
Vollzugsklausel
§ 50. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 13, 27 Abs. 1 bis 3 und 5 bis
7, 37 Abs. 1 und 2, 38, 39 und 47 der
Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich der §§ 10 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 2
und 42 der Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz;
3. hinsichtlich § 27 Abs. 4 der Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales;
4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen.
ABSCHNITT II
Kreditwesengesetz
Das Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 370/
1982, 325/1986 und 415/1988 wird wie folgt
geändert:
In § 2 Abs. 2 Z 6 tritt an die Stelle des Punktes ein
Strichpunkt. Folgende Z 7 wird angefügt:
„7. Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes."
ABSCHNITT III
Versicherungsaufsichtsgesetz
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl.
Nr. 569/1978, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 370/1982, 567/1982, 558/1986 und
181/1990 wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:
„Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb der
Rückversicherung zum Gegenstand haben, und
Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes
unterliegen nicht diesem Bundesgesetz;"
2. In § 62 Abs. 2 entfallen die Worte „Pensions-
oder".
ABSCHNITT IV
Gewerbeordnung 1973
Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 399/1988, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 Z 14 lautet:
„14. den Betrieb von Bank- oder Bauspargeschäften,
den Betrieb von Versicherungsunternehmen
sowie den Betrieb von Pensionskassen;"
ABSCHNITT V
Einkommensteuergesetz 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl.
Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 660/1989 wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. In § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c lautet der Halbsatz nach
dem Strichpunkt:
„beträgt die der Bemessung der Unfallrente
zugrundeliegende nachgewiesene Behinderung
mehr als 20%, so sind die Bezüge im Prozentsatz
dieser Behinderung steuerfrei".
§ 47. (1) Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür
erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann auf
eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt
werden.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Bundesministers
für Finanzen zu verfolgen.
Übertragung
§ 48. Die Übertragung von Anwartschaften und
Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen
auf eine Pensionskasse im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:
1. Die Überweisung des Deckungserfordernisses
zuzüglich der Rechnungszinsen an die Pensionskasse
hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung
binnen längstens zehn Jahren zu
erfolgen;
2. die Überweisung der Summe des Deckungserfordernisses
zuzüglich der Rechnungszinsen
hat jährlich mit je einem Zehntel zu erfolgen;
vorzeitige Überweisungen sind zulässig;
3. der Arbeitgeber hat für die dem Anspruch
entsprechenden und noch nicht übertragenen
Vermögenswerte eine Ausfallshaftung zu
übernehmen.
Übergangsbestimmungen
§ 49. (1) Die Konzession nach Paragraph 4, VAG von
Unternehmen der Vertragsversicherung, deren
Geschäftsgegenstand zum 1. Jänner 1990 ausschließlich
der Betrieb von Pensionskassengeschäften
war, erlischt
1. mit der Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes
auf eine Pensionskasse im
Sinne dieses Bundesgesetzes,
2. mit der Eintragung des Unternehmens als
Pensionskasse im Sinne dieses Bundesgesetzes
in das Handelsregister,
3. spätestens jedoch ein Jahr nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes.
(2) Abweichend von Absatz eins, Ziffer 3, erlischt die
Konzession nach Paragraph 4, VAG von Unternehmen der
Vertragsversicherung, die Pensionskassen im Sinne
des Paragraph 62, Absatz 2, VAG sind, spätestens mit 31. Dezember
1994.
Vollzugsklausel
§ 50. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
1. hinsichtlich der Paragraphen 13, 27, Absatz eins bis 3 und 5 bis
7, 37 Absatz eins und 2, 38, 39 und 47 der
Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich der Paragraphen 10, Absatz 2 und 3, 11 Absatz 2,
und 42 der Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz;
3. hinsichtlich Paragraph 27, Absatz 4, der Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales;
4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen.
ABSCHNITT römisch zwei
Kreditwesengesetz
Das Kreditwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 370/
1982, 325 aus 1986, und 415 aus 1988, wird wie folgt
geändert:
In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, tritt an die Stelle des Punktes ein
Strichpunkt. Folgende Ziffer 7, wird angefügt:
„7. Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes."
ABSCHNITT römisch drei
Versicherungsaufsichtsgesetz
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 370 aus 1982,, 567 aus 1982,, 558 aus 1986, und
181/1990 wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, Absatz eins, erster Halbsatz lautet:
„Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb der
Rückversicherung zum Gegenstand haben, und
Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes
unterliegen nicht diesem Bundesgesetz;"
2. In Paragraph 62, Absatz 2, entfallen die Worte „Pensions-
oder".
ABSCHNITT römisch vier
Gewerbeordnung 1973
Die Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 399 aus 1988,, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz eins, Ziffer 14, lautet:
„14. den Betrieb von Bank- oder Bauspargeschäften,
den Betrieb von Versicherungsunternehmen
sowie den Betrieb von Pensionskassen;"
ABSCHNITT römisch fünf
Einkommensteuergesetz 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl.
Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 660 aus 1989, wird wie folgt geändert:
Artikel römisch eins
1. In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, lautet der Halbsatz nach
dem Strichpunkt:
„beträgt die der Bemessung der Unfallrente
zugrundeliegende nachgewiesene Behinderung
mehr als 20%, so sind die Bezüge im Prozentsatz
dieser Behinderung steuerfrei".
2.Ziffer 2 § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a lautet:„
a) Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge
im Sinne des Pensionskassengesetzes
unter folgenden Voraussetzungen:
aa) Der Pensionskassenvertrag muß dem
Betriebspensionsgesetz entsprechen.
bb) Die Beiträge dürfen zusammen mit
unmittelbaren Zuwendungen im Sinne
des § 3 Abs. 1 Z 15 10% der Lohn- und
Gehaltsumme der Anwartschaftsberechtigten
nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag
vermindert sich bei aufrechtem
Dienstverhältnis um Beiträge der Anwartschaftsberechtigten.
cc) Bei Zusagen in leistungsorientierten
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
mit Beitragsanpassung (§ 15 Abs. 3
Z 5 des Pensionskassengesetzes) darf der
in lit. bb genannte Grenzwert überschritten
werden, solange der Arbeitgeber
vorübergehend höhere Beiträge zum
Schließen einer unvorhergesehenen Deckungslücke
leisten muß. Eine Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft ist leistungsorientiert,
wenn sie zum Erbringen
von Pensionsleistungen in einem betraglich
oder im Verhältnis zu sonstigen
Bestimmungsgrößen zugesagten Ausmaß
dient."
3. § 14 Abs. 7 erster Satz lautet:
„Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4
Abs. 1 oder § 5 ermitteln, können für schriftliche,
rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen
und für direkte Leistungszusagen im Sinne
des Betriebspensionsgesetzes Pensionsrückstellungen
bilden."
4. § 26 Z 3 erster Satz lautet:
„Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen
Interesse für die Ausbildung oder
Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet
werden."
5. Im § 26 wird folgende Z 7 angefügt:
„7. a) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine
Arbeitnehmer an Pensionskassen im Sinne
des Pensionskassengesetzes leistet.
b) Beträge, die der Arbeitgeber als Kostenersatz
für Pensionsverpflichtungen eines
früheren Arbeitgebers oder als Vergütung
gemäß § 14 Abs. 9 leistet.
c) Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes
durch das Übertragen von
Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen
an einen die Verpflichtung übernehmenden
inländischen Rechtsnachfolger,
ausgenommen ein Versicherungsunternehmen,
geleistet werden."
5 a. In § 45 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 1000 S
nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen."
6. Im § 112 wird nach der Z 1 folgende Z 1 a
angefügt:
„1 a. § 4 Abs. 4 Z 2 für Pensionskassen, die am
1. Jänner 1989 bestanden haben, bis zum
Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49
des Pensionskassengesetzes."
7. § 124 lautet:
„Pensionskassen
§ 124. Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen
aus Pensionszusagen und direkten
Leistungszusagen (§ 14 Abs. 7) nach Maßgabe des
Betriebspensionsgesetzes auf Pensionskassen im
Sinne des Pensionskassengesetzes übertragen, gilt
folgendes:
1. Für die Übertragung ist die Zehnprozentgrenze
des § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a nicht
anzuwenden.
2. Das Deckungserfordernis (§ 48 des Pensionskassengesetzes)
ist zum Übertragungsstichtag
zu passivieren. Der Unterschiedsbetrag zwischen
der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung
und dem Deckungserfordernis ist
zu aktivieren und gleichmäßig auf zehn Jahre
verteilt abzusetzen.
3. Fällt der Übertragungsstichtag auf einen
Bilanzstichtag, ist die steuerwirksam zu
bildende Pensionsrückstellung zum Übertragungsstichtag
heranzuziehen, andernfalls ist
die steuerwirksam gebildete Pensionsrückstellung
zu dem dem Übertragungsstichtag
unmittelbar vorangegangenen Bilanzstichtag
heranzuziehen.
4. Der Übertragungsstichtag kann — sofern dies
in der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung
nach § 3 Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes
vorgesehen ist — mit steuerlicher
Wirkung auf einen Zeitpunkt vor der Unterfertigung
des Pensionskassenvertrages oder
seiner Änderung, längstens aber auf den
Beginn des Wirtschaftsjahres zurückbezogen
werden.
5. Die Z 1 bis 4 sind nur dann anzuwenden, wenn
— sich die Mehrzahl der jeweils übertragenen
Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen
auf Zusagen bezieht, die vor dem
1. Jänner 1988,erteilt worden sind und
— als Übertragungsstichtag kein späterer Tag
als der 31. Dezember 1999 festgelegt
wird."
Artikel II
1. Artikel I ist anzuwenden,
— wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1989,
Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, lautet:„
a) Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge
im Sinne des Pensionskassengesetzes
unter folgenden Voraussetzungen:
aa) Der Pensionskassenvertrag muß dem
Betriebspensionsgesetz entsprechen.
bb) Die Beiträge dürfen zusammen mit
unmittelbaren Zuwendungen im Sinne
des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, 10% der Lohn- und
Gehaltsumme der Anwartschaftsberechtigten
nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag
vermindert sich bei aufrechtem
Dienstverhältnis um Beiträge der Anwartschaftsberechtigten.
cc) Bei Zusagen in leistungsorientierten
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
mit Beitragsanpassung (Paragraph 15, Absatz 3,
Z 5 des Pensionskassengesetzes) darf der
in lit. bb genannte Grenzwert überschritten
werden, solange der Arbeitgeber
vorübergehend höhere Beiträge zum
Schließen einer unvorhergesehenen Deckungslücke
leisten muß. Eine Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft ist leistungsorientiert,
wenn sie zum Erbringen
von Pensionsleistungen in einem betraglich
oder im Verhältnis zu sonstigen
Bestimmungsgrößen zugesagten Ausmaß
dient."
3. Paragraph 14, Absatz 7, erster Satz lautet:
„Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4,
Abs. 1 oder Paragraph 5, ermitteln, können für schriftliche,
rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen
und für direkte Leistungszusagen im Sinne
des Betriebspensionsgesetzes Pensionsrückstellungen
bilden."
4. Paragraph 26, Ziffer 3, erster Satz lautet:
„Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen
Interesse für die Ausbildung oder
Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet
werden."
5. Im Paragraph 26, wird folgende Ziffer 7, angefügt:
„7. a) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine
Arbeitnehmer an Pensionskassen im Sinne
des Pensionskassengesetzes leistet.
b) Beträge, die der Arbeitgeber als Kostenersatz
für Pensionsverpflichtungen eines
früheren Arbeitgebers oder als Vergütung
gemäß Paragraph 14, Absatz 9, leistet.
c) Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes
durch das Übertragen von
Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen
an einen die Verpflichtung übernehmenden
inländischen Rechtsnachfolger,
ausgenommen ein Versicherungsunternehmen,
geleistet werden."
5 a. In Paragraph 45, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 1000 S
nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen."
6. Im Paragraph 112, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins, a
angefügt:
„1 a. Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, für Pensionskassen, die am
1. Jänner 1989 bestanden haben, bis zum
Erlöschen der Konzession im Sinne des Paragraph 49,
des Pensionskassengesetzes."
7. Paragraph 124, lautet:
„Pensionskassen
§ 124. Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen
aus Pensionszusagen und direkten
Leistungszusagen (Paragraph 14, Absatz 7,) nach Maßgabe des
Betriebspensionsgesetzes auf Pensionskassen im
Sinne des Pensionskassengesetzes übertragen, gilt
folgendes:
1. Für die Übertragung ist die Zehnprozentgrenze
des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, nicht
anzuwenden.
2. Das Deckungserfordernis (Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes)
ist zum Übertragungsstichtag
zu passivieren. Der Unterschiedsbetrag zwischen
der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung
und dem Deckungserfordernis ist
zu aktivieren und gleichmäßig auf zehn Jahre
verteilt abzusetzen.
3. Fällt der Übertragungsstichtag auf einen
Bilanzstichtag, ist die steuerwirksam zu
bildende Pensionsrückstellung zum Übertragungsstichtag
heranzuziehen, andernfalls ist
die steuerwirksam gebildete Pensionsrückstellung
zu dem dem Übertragungsstichtag
unmittelbar vorangegangenen Bilanzstichtag
heranzuziehen.
4. Der Übertragungsstichtag kann — sofern dies
in der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung
nach Paragraph 3, Absatz 2, des Betriebspensionsgesetzes
vorgesehen ist — mit steuerlicher
Wirkung auf einen Zeitpunkt vor der Unterfertigung
des Pensionskassenvertrages oder
seiner Änderung, längstens aber auf den
Beginn des Wirtschaftsjahres zurückbezogen
werden.
5. Die Ziffer eins bis 4 sind nur dann anzuwenden, wenn
— sich die Mehrzahl der jeweils übertragenen
Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen
auf Zusagen bezieht, die vor dem
1. Jänner 1988,erteilt worden sind und
— als Übertragungsstichtag kein späterer Tag
als der 31. Dezember 1999 festgelegt
wird."
Artikel römisch zwei
1. Artikel römisch eins ist anzuwenden,
— wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1989,
— wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1988
enden.
2. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 2, 4, 5 und 7
auf Beiträge an Pensionskassen, die nach dem
31. Dezember 1988 und vor dem Inkrafttreten des
Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst
nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pensionskassengesetzes
anzuwenden.
3. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 5 a
erstmalig auf Vorauszahlungen für das Kalenderjahr
1991 anzuwenden.
ABSCHNITT VI
Körperschaftsteuergesetz 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl.
Nr. 401, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 660/1989 wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. § 5 Z 7 lautet:
„7. Pensions- und Unterstützungskassen nach
Maßgabe des § 6."
2. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes
sind hinsichtlich des einer Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft zuzurechnenden
Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer
befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten
laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen."
3. § 26 Abs. 5 lautet:
„(5) Pensionskassen, die nach § 6 des Körperschaftsteuergesetzes
1966 befreit waren und die
Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung
nach § 6 am 1. Jänner 1989 nicht erfüllen,
bleiben bis zum Erlöschen der Konzession im Sinne
des § 49 des Pensionskassengesetzes steuerfrei,
wenn sie die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung
nach § 6 des Körperschaftsteuergesetzes
1966 weiterhin erfüllen."
Artikel II
1. Artikel I ist erstmalig bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.
2. Abweichend von Z 1 ist Artikel 1 Z 1 und 2 auf
Pensionskassen, die nach dem 31. Dezember 1988
und vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes
gegründet worden sind, erst nach dem
Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 Abs. 1
Z 1 und 2 des Pensionskassengesetzes anzuwenden.
ABSCHNITT VII
Gewerbesteuergesetz 1953
Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 2/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 661/1989, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. § 2 Z9 lautet:
„9. Pensions- und Unterstützungskassen insoweit,
als sie gemäß § 6 des Körperschaftsteuergesetzes
1988 befreit sind."
2. § 22 lautet:
„§ 22. Vorauszahlungen
Für die Festsetzung und Entrichtung der
Vorauszahlungen gilt § 45 des Einkommensteuergesetzes
1988 sinngemäß."
Artikel II
1. Artikel I Z 1 ist erstmalig bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.
2. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 1 auf
Pensionskassen, die vor dem Inkrafttreten des
Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst
nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des
§ 49 des Pensionskassengesetzes anzuwenden.
3. Artikel I Z 2 ist erstmalig auf Vorauszahlungen
für das Kalenderjahr 1991 anzuwenden.
ABSCHNITT VIII
Vermögensteuergesetz 1954
Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl. Nr. 192,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 402/1988, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. § 3 Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes
insoweit, als ihr Vermögen einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnen
ist, wenn die Pensionszusagen 80%
des letzten laufenden Aktivbezuges nicht
übersteigen, weiters Unterstützungskassen,
wenn sie gemäß § 6 des Körperschaftsteuergesetzes
1988 befreit sind;"
2. Im § 16 wird der Betrag von „100" auf „500"
geändert.
3. § 18 lautet:
„§ 18. Entrichtung der Jahressteuerschuld
(1) Die Jahressteuerschuld wird zu je einem
Viertel am 10. März, 10. Juni, 10. September und
10. Dezember fällig.
— wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1988
enden.
2. Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel römisch eins Ziffer 2, 4, 5 und 7
auf Beiträge an Pensionskassen, die nach dem
31. Dezember 1988 und vor dem Inkrafttreten des
Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst
nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des
§ 49 Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Pensionskassengesetzes
anzuwenden.
3. Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel römisch eins Ziffer 5, a
erstmalig auf Vorauszahlungen für das Kalenderjahr
1991 anzuwenden.
ABSCHNITT römisch sechs
Körperschaftsteuergesetz 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl.
Nr. 401, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 660 aus 1989, wird wie folgt geändert:
Artikel römisch eins
1. Paragraph 5, Ziffer 7, lautet:
„7. Pensions- und Unterstützungskassen nach
Maßgabe des Paragraph 6,
2. Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes
sind hinsichtlich des einer Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft zuzurechnenden
Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer
befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten
laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen."
3. Paragraph 26, Absatz 5, lautet:
„(5) Pensionskassen, die nach Paragraph 6, des Körperschaftsteuergesetzes
1966 befreit waren und die
Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung
nach Paragraph 6, am 1. Jänner 1989 nicht erfüllen,
bleiben bis zum Erlöschen der Konzession im Sinne
des Paragraph 49, des Pensionskassengesetzes steuerfrei,
wenn sie die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung
nach Paragraph 6, des Körperschaftsteuergesetzes
1966 weiterhin erfüllen."
Artikel römisch zwei
1. Artikel römisch eins ist erstmalig bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.
2. Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel 1 Ziffer eins und 2 auf
Pensionskassen, die nach dem 31. Dezember 1988
und vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes
gegründet worden sind, erst nach dem
Erlöschen der Konzession im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins,
Z 1 und 2 des Pensionskassengesetzes anzuwenden.
ABSCHNITT römisch sieben
Gewerbesteuergesetz 1953
Das Gewerbesteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt
Nr. 2 aus 1954,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1989,, wird wie folgt geändert:
Artikel römisch eins
1. Paragraph 2, Z9 lautet:
„9. Pensions- und Unterstützungskassen insoweit,
als sie gemäß Paragraph 6, des Körperschaftsteuergesetzes
1988 befreit sind."
2. Paragraph 22, lautet:
„§ 22. Vorauszahlungen
Für die Festsetzung und Entrichtung der
Vorauszahlungen gilt Paragraph 45, des Einkommensteuergesetzes
1988 sinngemäß."
Artikel römisch zwei
1. Artikel römisch eins Ziffer eins, ist erstmalig bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.
2. Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel römisch eins Ziffer eins, auf
Pensionskassen, die vor dem Inkrafttreten des
Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst
nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des
§ 49 des Pensionskassengesetzes anzuwenden.
3. Artikel römisch eins Ziffer 2, ist erstmalig auf Vorauszahlungen
für das Kalenderjahr 1991 anzuwenden.
ABSCHNITT römisch acht
Vermögensteuergesetz 1954
Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl. Nr. 192,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 402 aus 1988,, wird wie folgt geändert:
Artikel römisch eins
1. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:
„8. Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes
insoweit, als ihr Vermögen einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnen
ist, wenn die Pensionszusagen 80%
des letzten laufenden Aktivbezuges nicht
übersteigen, weiters Unterstützungskassen,
wenn sie gemäß Paragraph 6, des Körperschaftsteuergesetzes
1988 befreit sind;"
2. Im Paragraph 16, wird der Betrag von „100" auf „500"
geändert.
3. Paragraph 18, lautet:
„§ 18. Entrichtung der Jahressteuerschuld
(1) Die Jahressteuerschuld wird zu je einem
Viertel am 10. März, 10. Juni, 10. September und
10. Dezember fällig.
(2)Absatz 2,Ändert sich die Jahressteuerschuld im Laufe
des Kalenderjahres, so bleiben bereits fällig
gewordene Vierteljahresbeträge unverändert. Dies
gilt auch für den innerhalb eines Monates ab
Bekanntgabe eines Bescheides über die Erhöhung
der Jahressteuerschuld fällig werdenden Vierteljahresbetrag.
Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der
der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit
(Abs. 1), in den Fällen des zweiten Satzes
anläßlich der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit
auszugleichen. Unterschiedsbetrag
ist die Differenz zwischen der Summe der von der
Änderung nicht berührten Beträge und der Summe
jener Beträge, die sich gemäß Abs. 1 unter
Zugrundelegung des neu festgesetzten Jahresbetrages
zu den gleichen Terminen ergeben. Bei einer
Erhöhung der Jahressteuerschuld nach dem 10. November
des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag
innerhalb eines Monates nach Zustellung des
diesbezüglichen Bescheides zu entrichten.
(3) Abs. 2 ist für die Fälle der Nachveranlagung
(§ 14) sinngemäß anzuwenden."
Artikel II
1. Artikel I Z 1 ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1989 liegen.
2. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 1 auf
Pensionskassen, die vor dem Inkrafttreten des
Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst
nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des
§ 49 des Pensionskassengesetzes anzuwenden.
3. Artikel I Z 2 ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte
nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.
4. Artikel I Z 3 ist ab 1. Jänner 1991 anzuwenden.
5. Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1991
sind Vorauszahlungen nicht zu entrichten, wenn sie
geringer als der im § 16 genannte Betrag sind.
ABSCHNITT IX
Umsatzsteuergesetz 1972
Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 661/1989, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. § 3 Abs. 14 letzter Satz lautet:
„Die ohne ein besonders berechnetes Entgelt
erfolgende Beförderung der Arbeitnehmer zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber
oder ein von ihm beauftragtes Beförderungsunternehmen
sowie die ohne ein besonders berechnetes
Entgelt erfolgende Verschaffung von Versicherungsschutz
durch den Arbeitgeber für seine
Arbeitnehmer gelten nicht als tauschähnlicher
Umsatz."
2. § 6 Z9 lit. c lautet:„
c) die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen
und aus Pensionskassengeschäften im Sinne
des Pensionskassengesetzes, soweit für diese
Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne
des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953
gezahlt oder das Deckungserfordernis gemäß
§ 48 des Pensionskassengesetzes überwiesen
wird,".
Artikel II
Artikel I ist auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1989 ausgeführt
werden.
ABSCHNITT X
Versicherungssteuergesetz 1953
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 408/1988, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. Im § 3 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz
folgender Satz eingefügt:
„Als Versicherungsentgelt gelten weiters Pensionskassenbeiträge
an Pensionskassen im Sinne des
Pensionskassengesetzes, ausgenommen die Überweisung
des Deckungserfordernisses gemäß § 48
des Pensionskassengesetzes."
2. § 4 Abs. 1 Z 4 entfällt. Die Z 5 bis 9 erhalten die
Bezeichnung Z 4 bis 8.
3. In § 6 Abs. 1 erhalten die Z 2 und die Z 3
jeweils die Bezeichnung Z 3 und Z 4; folgende Z 2
wird eingefügt:
„2. bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung
im Sinne des Pensionskassengesetzes
2,5 vH der Beiträge,".
Artikel II
Für die Zahlung des Versicherungsentgeltes für
eine im § 4 Abs. 1 Z 4 Versicherungssteuergesetz
1953 in der Fassung des BGBl. Nr. 408/1988
angeführte Versicherung ist bis zum Erlöschen der
Ändert sich die Jahressteuerschuld im Laufe
des Kalenderjahres, so bleiben bereits fällig
gewordene Vierteljahresbeträge unverändert. Dies
gilt auch für den innerhalb eines Monates ab
Bekanntgabe eines Bescheides über die Erhöhung
der Jahressteuerschuld fällig werdenden Vierteljahresbetrag.
Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der
der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit
(Absatz eins,), in den Fällen des zweiten Satzes
anläßlich der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit
auszugleichen. Unterschiedsbetrag
ist die Differenz zwischen der Summe der von der
Änderung nicht berührten Beträge und der Summe
jener Beträge, die sich gemäß Absatz eins, unter
Zugrundelegung des neu festgesetzten Jahresbetrages
zu den gleichen Terminen ergeben. Bei einer
Erhöhung der Jahressteuerschuld nach dem 10. November
des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag
innerhalb eines Monates nach Zustellung des
diesbezüglichen Bescheides zu entrichten.
(3) Absatz 2, ist für die Fälle der Nachveranlagung
(Paragraph 14,) sinngemäß anzuwenden."
Artikel römisch zwei
1. Artikel römisch eins Ziffer eins, ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1989 liegen.
2. Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel römisch eins Ziffer eins, auf
Pensionskassen, die vor dem Inkrafttreten des
Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst
nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des
§ 49 des Pensionskassengesetzes anzuwenden.
3. Artikel römisch eins Ziffer 2, ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte
nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.
4. Artikel römisch eins Ziffer 3, ist ab 1. Jänner 1991 anzuwenden.
5. Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1991
sind Vorauszahlungen nicht zu entrichten, wenn sie
geringer als der im Paragraph 16, genannte Betrag sind.
ABSCHNITT römisch neun
Umsatzsteuergesetz 1972
Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 661 aus 1989,, wird wie folgt geändert:
Artikel römisch eins
1. Paragraph 3, Absatz 14, letzter Satz lautet:
„Die ohne ein besonders berechnetes Entgelt
erfolgende Beförderung der Arbeitnehmer zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber
oder ein von ihm beauftragtes Beförderungsunternehmen
sowie die ohne ein besonders berechnetes
Entgelt erfolgende Verschaffung von Versicherungsschutz
durch den Arbeitgeber für seine
Arbeitnehmer gelten nicht als tauschähnlicher
Umsatz."
2. Paragraph 6, Z9 Litera c, lautet:„
c) die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen
und aus Pensionskassengeschäften im Sinne
des Pensionskassengesetzes, soweit für diese
Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne
des Paragraph 3, des Versicherungssteuergesetzes 1953
gezahlt oder das Deckungserfordernis gemäß
§ 48 des Pensionskassengesetzes überwiesen
wird,".
Artikel römisch zwei
Artikel römisch eins ist auf Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,
Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1989 ausgeführt
werden.
ABSCHNITT römisch zehn
Versicherungssteuergesetz 1953
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 408 aus 1988,, wird wie folgt geändert:
Artikel römisch eins
1. Im Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz
folgender Satz eingefügt:
„Als Versicherungsentgelt gelten weiters Pensionskassenbeiträge
an Pensionskassen im Sinne des
Pensionskassengesetzes, ausgenommen die Überweisung
des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 48,
des Pensionskassengesetzes."
2. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt. Die Ziffer 5 bis 9 erhalten die
Bezeichnung Ziffer 4 bis 8,
3. In Paragraph 6, Absatz eins, erhalten die Ziffer 2 und die Ziffer 3,
jeweils die Bezeichnung Ziffer 3 und Ziffer 4,; folgende Ziffer 2,
wird eingefügt:
„2. bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung
im Sinne des Pensionskassengesetzes
2,5 vH der Beiträge,".
Artikel römisch zwei
Für die Zahlung des Versicherungsentgeltes für
eine im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Versicherungssteuergesetz
1953 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1988,
angeführte Versicherung ist bis zum Erlöschen der
Konzession des Versicherungsvereines (§ 49 des
Pensionskassengesetzes) Artikel I Z 1 und Z 3
anzuwenden.
ABSCHNITT XI
Gebührengesetz 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 661/1989, wird wie folgt geändert:
1. Im § 20 Z 5 ist nach dem Wort „Versicherungsunternehmen"
ein Beistrich zu setzen; daran
anschließend sind die Worte „den Pensionskassen
im Sinne des Pensionskassengesetzes" einzufügen.
2. Im § 33 TP 21 Abs. 3 Z 2 sind nach dem Wort
„Versicherungsunternehmen" die Worte „oder
Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes"
einzufügen.
ABSCHNITT XII
Handelsrechtliche Übergangsbestimmung
Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen
aus direkten Leistungszusagen von einem
Arbeitgeber auf eine Pensionskasse gemäß § 48
Pensionskassengesetz übertragen, so hat die Pensionskasse
das nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen samt Rechnungszinsen ermittelte
Deckungserfordernis vom Arbeitgeber zu fordern.
Der Arbeitgeber hat das Deckungserfordernis in
voller Höhe als Verbindlichkeit in die Bilanz
einzustellen. Der Unterschiedsbetrag zwischen der
in der Bilanz zum Zeitpunkt der Übertragung
ausgewiesenen Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis
kann in der Bilanz unter den
aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen
werden und ist über längstens zehn Jahre
gleichmäßig verteilt aufzulösen. Der Betrag ist im
Anhang zur Bilanz zu erläutern.
ABSCHNITT XIII
Sondervorschrift für den Betrieb von
Pensionskassen durch Körperschaften
öffentlichen Rechts
Körperschaften öffentlichen Rechts sind berechtigt,
Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes
zu errichten und sich an solchen zu
beteiligen.
ABSCHNITT XIV
Inkrafttreten und Vollzugsklausel
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in
Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:.
1. hinsichtlich Abschnitt I §§ 13, 27 Abs. 1 bis 3
und 5 bis 7, 37 Abs. 1 und 2, 38, 39 und 47 der
Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich Abschnitt IV der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten;
3. hinsichtlich Abschnitt I §§ 10 Abs. 2 und 3, 11
Abs. 2 und 42 der Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz;
4. hinsichtlich Abschnitt I § 27 Abs. 4 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
5. hinsichtlich Abschnitt XIII der mit der Aufsicht
über die jeweilige Körperschaft betraute
Bundesminister;
6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen.
Konzession des Versicherungsvereines (Paragraph 49, des
Pensionskassengesetzes) Artikel römisch eins Ziffer eins und Ziffer 3,
anzuwenden.
ABSCHNITT römisch elf
Gebührengesetz 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 661 aus 1989,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 20, Ziffer 5, ist nach dem Wort „Versicherungsunternehmen"
ein Beistrich zu setzen; daran
anschließend sind die Worte „den Pensionskassen
im Sinne des Pensionskassengesetzes" einzufügen.
2. Im Paragraph 33, TP 21 Absatz 3, Ziffer 2, sind nach dem Wort
„Versicherungsunternehmen" die Worte „oder
Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes"
einzufügen.
ABSCHNITT römisch zwölf
Handelsrechtliche Übergangsbestimmung
Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen
aus direkten Leistungszusagen von einem
Arbeitgeber auf eine Pensionskasse gemäß Paragraph 48,
Pensionskassengesetz übertragen, so hat die Pensionskasse
das nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen samt Rechnungszinsen ermittelte
Deckungserfordernis vom Arbeitgeber zu fordern.
Der Arbeitgeber hat das Deckungserfordernis in
voller Höhe als Verbindlichkeit in die Bilanz
einzustellen. Der Unterschiedsbetrag zwischen der
in der Bilanz zum Zeitpunkt der Übertragung
ausgewiesenen Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis
kann in der Bilanz unter den
aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen
werden und ist über längstens zehn Jahre
gleichmäßig verteilt aufzulösen. Der Betrag ist im
Anhang zur Bilanz zu erläutern.
ABSCHNITT römisch dreizehn
Sondervorschrift für den Betrieb von
Pensionskassen durch Körperschaften
öffentlichen Rechts
Körperschaften öffentlichen Rechts sind berechtigt,
Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes
zu errichten und sich an solchen zu
beteiligen.
ABSCHNITT römisch vierzehn
Inkrafttreten und Vollzugsklausel
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in
Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:.
1. hinsichtlich Abschnitt römisch eins Paragraphen 13, 27, Absatz eins bis 3
und 5 bis 7, 37 Absatz eins und 2, 38, 39 und 47 der
Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich Abschnitt römisch vier der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten;
3. hinsichtlich Abschnitt römisch eins Paragraphen 10, Absatz 2 und 3, 11
Abs. 2 und 42 der Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz;
4. hinsichtlich Abschnitt römisch eins Paragraph 27, Absatz 4, der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
5. hinsichtlich Abschnitt römisch dreizehn der mit der Aufsicht
über die jeweilige Körperschaft betraute
Bundesminister;
6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen.
Waldheim
Vranitzky