Der Nationalrat hat beschlossen: ABSCHNITT römisch eins Pensionskassengesetz Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Eine Pensionskasse ist ein Unternehmen, das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist, Pensionskassengeschäfte zu betreiben. (2) Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen (Paragraph 16,). Jede Pensionskasse hat Zusagen auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren; zusätzlich können Zusagen auf Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Pensionskassenvertrag zu leisten. Die von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nach Eintritt des Leistungsfalles dann abgefunden werden, wenn die Pensionskasse geringfügige Leistungen zu erbringen verpflichtet ist. Als geringfügig gelten Leistungsansprüche, bei denen der Barwert der Pensionsansprüche 100000 S nicht übersteigt. (3) Pensionskassen dürfen keine Geschäfte betreiben, die nicht mit der Verwaltung von Pensionskassen zusammenhängen. (4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme des Paragraph 43, insoweit keine Anwendung, als sie den Pensionskassengeschäften ähnliche Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. § 2. (1) Die Pensionskasse hat die Pensionskassengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen. (2) Wenn der jährliche Veranlagungsüberschuß römisch zwei gemäß Formblatt B abzüglich der Verwaltungskosten, bezogen auf das Vermögen (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn) der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, im Durchschnitt der letzten fünf Geschäftsjahre nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen der vergangenen fünf Jahre abzüglich 0,75 erreicht, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus dem Eigenkapital der Pensionskasse gutzuschreiben. Betriebliche Pensionskassen § 3. (1) Betriebliche Pensionskassen sind berechtigt, Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers durchzuführen.

  1. Absatz 2,Am Grundkapital betrieblicher Pensionskassen dürfen nur der beitragleistende Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bei diesen beschäftigt und Anwartschaftsberechtigte sind, beteiligt sein. Die Satzung der betrieblichen Pensionskasse hat Übertragungsbestimmungen für die Aktien vorzusehen. (3) Mehrere Arbeitgeber, die zu einem Konzern nach Paragraph 15, Aktiengesetz oder nach Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, sind einem Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, gleichzuhalten. Überbetriebliche Pensionskassen § 4. Überbetriebliche Pensionskassen sind berechtigt, Pensionskassengeschäfte für Anwartschaft- sund Leistungsberechtigte mehrerer Arbeitgeber durchzuführen. Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, Hinterbliebene § 5. (1) Anwartschaftsberechtigte sind jene natürlichen Personen, die auf Grund eines bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnisses infolge von Beiträgen des Arbeitgebers und allenfalls eigener Beiträge einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Pensionskassenvertrag haben, sowie Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Betriebspensionsgesetz. (2) Leistungsberechtigte sind jene natürlichen Personen, für die eine Pensionskasse Leistungen entsprechend dem Pensionskassenvertrag erbringt. (3) Hinterbliebene sind jene natürlichen Personen, die nach dem Ableben eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten Leistungen von der Pensionskasse entsprechend dem Pensionskassenvertrag erhalten. Rechtsform § 6. (1) Eine Pensionskasse darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland betrieben werden. Die Aktien müssen auf Namen lauten und dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates übertragen werden. (2) Auf Pensionskassen sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt. Eigenkapital § 7. (1) Jede Pensionskasse muß im Interesse der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit über das ihrem Risiko entsprechende Eigenkapital (eingezahltes Grundkapital und offene Rücklagen) verfügen. Dieses hat jederzeit zumindest 1 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. römisch eins ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu letzten Bilanzstichtag abzüglich der durch Versicherungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, gedeckten Teile der Verpflichtungen zu betragen. (2) Das bar eingezahlte Grundkapital einer überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens 70 Millionen Schilling zu betragen. (3) Absatz eins, ist auf Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschußpflicht nicht anzuwenden. Konzession § 8. (1) Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf der Konzession des Bundesministers für Finanzen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden. (2) Der Antrag auf Erteilung einer Konzession hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über: 1. den Sitz; 2. die Satzung; 3. die Aktionäre; 4. das dem Vorstand im Inland zur freien Verfügung stehende Eigenkapital; 5. die vorgesehenen Mitglieder des Vorstandes und deren Qualifikation zum Betrieb der Pensionskasse; 6. die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, für die die Pensionskasse tätig werden will; 7. den Geschäftsplan; 8. bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse. § 9. Die Konzession ist zu versagen, 1. wenn die Satzung oder der Geschäftsplan nicht Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Pensionskasse gewährleisten; 2. wenn ein Mitglied des Vorstandes wegen einer der im Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1973 genannten strafbaren Handlungen verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder der eingeschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt; 3. wenn ein Mitglied des Vorstandes wegen mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet ist oder nicht die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat; 4. wenn die Pensionskasse nicht für einen Kreis von mindestens 1000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bestimmt ist; 5. wenn das Eigenkapital gemäß Paragraph 7, dem Vorstand nicht unbeschränkt und ohne

Belastung im Inland zur freien Verfügung steht; 6. wenn eine Pensionskasse nicht mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen ist; 7. wenn ein Mitglied des Vorstandes einer überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesens ausübt; 8. wenn der Sitz der Pensionskasse nicht im Inland liegt; 9. wenn die Pensionskasse nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben werden soll; 10. wenn bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse nicht den Vorschriften des Betriebspensionsgesetzes (BPG) entsprechen. § 10. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Konzession zurückzunehmen, 1. wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwei Jahren nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde; 2. wenn die Pensionskasse nicht binnen zwei Jahren nach Konzessionserteilung für mindestens 1000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte tätig ist; 3. wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist; 4. wenn die Pensionskasse ihre Verpflichtungen gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht erfüllt; 5. wenn die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 3, vorliegen. (2) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt gesellschaftsrechtlich wie ein Auflösungsbeschluß der Pensionskasse, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Pensionskassengeschäfte als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem Paragraph 42, geändert wird. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Registergericht zuzustellen; der Bescheid ist in das Handelsregister einzutragen. (3) Das Registergericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Finanzen in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. § 11. (1) Die Konzession erlischt 1. mit ihrer Zurücklegung; 2. mit der Beendigung der Abwicklung der Pensionskasse; 3. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Pensionskasse; 4. mit der Eintragung der Verschmelzung der Pensionskasse mit einer anderen Pensionskasse oder der Eintragung der Umwandlung einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse in das Handelsregister. (2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Finanzen durch Bescheid festzustellen. Paragraph 10, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß. Veranlagungs- und Risikogemeinschaft § 12. (1) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer Pensionskasse bilden hinsichtlich der versicherungstechnischen Risiken und der Veranlagungsrisiken grundsätzlich eine Gemeinschaft (Veranlagungs- und Risikogemeinschaft). (2) Eine gesonderte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft kann gebildet werden, sofern diese für mindestens 1000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt wird. Haftungsverhältnisse § 13. (1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Pensionskasse für das einer von ihrer verwalteten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen wirksam begründet wurden, kann nur auf dieses Exekution geführt werden. (2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Pensionskasse nicht für das einer von ihr verwalteten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen begründet wurden, kann auf dieses nicht Exekution geführt werden. Verfügungsbeschränkungen § 14. (1) Die in einer Veranlagungsgemeinschaft zusammengefaßten Vermögenswerte können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Ausgenommen sind vorübergehende Belastungen von Grundstücken und Gebäuden zu deren Verbesserung oder Sanierung. (2) Kurssicherungsgeschäfte sind nur zulässig, wenn sie als Nebengeschäfte im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß Paragraph 25, zu deren Absicherung dienen. (3) Forderungen gegen die Pensionskasse und Forderungen, die zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehören, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

  1. Absatz 4,Bei Eintragungen des Eigentums in das Grundbuch ist auf Ansuchen der Pensionskasse ersichtlich zu machen, welcher Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Vermögenswert gewidmet ist. Pensionskassenvertrag § 15. (1) Der Pensionskassenvertrag ist zwischen der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. Darin sind entsprechend der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen aus der Pensionskasse zu regeln. (2) Die Festlegung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen hat nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik im Geschäftsplan zu erfolgen. (3) Der Pensionskassenvertrag hat — entsprechend der Art der Leistungszusage — insbesondere zu enthalten: 1. Die Höhe der Beitragszahlungen, die der Arbeitgeber zu leisten hat; 2. die Höhe vereinbarter Beitragszahlungen der Arbeitnehmer; 3. Zahlungsweise und Fälligkeit der laufenden Beitragszahlungen; 4. die Höhe der Verzugszinsen gemäß Paragraph 16, Abs. 3; 5. die An der Beitrags- oder Leistungsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen; 6. Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers, der Anwartschafts- und der Leistungsberechtigten, der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, die Anwartschaften und die Pensionsleistungen und deren Änderung maßgebliche Umstände mitzuteilen; 7. die zulässigen Veranlagungsformen; 8. die Grundsätze der Veranlagungspolitik; 9. die Voraussetzungen für Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5,; 10. die Voraussetzungen weiterer Beitragsleistungen des Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses; 11. die Berechnung der unverfallbar gewordenen Anwartschaften bei Ausscheiden eines Anwartschaftsberechtigten während des Jahres; 12. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Arbeitnehmer auch den Arbeitgeberbeitrag leisten kann (Paragraph 6, Betriebspensionsgesetz); 13. die Voraussetzungen für den beitragsfreien Verbleib eines Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, insbesondere die Art der Kostenberechnung und die Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag) gegenüber dem Arbeitnehmer; 14. die Art der Kostenberechnung und Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag) gegenüber dem Arbeitgeber sowie gegenüber dem beitragleistenden Arbeitnehmer für den Fall, daß der Arbeitgeber die Beitragszahlung vorübergehend aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen aussetzt oder einschränkt oder die Leistungszusage widerruft; 15. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung; 16. die Art der Übertragung der dem Arbeitgeber und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögensanteile für den Fall der Kündigung; 17. die Höhe der gemäß Paragraph 17, Absatz 4, zu übertragenden Vermögensanteile und des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Paragraph 17, Absatz 5,; 18. die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber der Pensionskasse, daß Paragraph 3, des Betriebspensionsgesetzes eingehalten wurde. (4) Entspricht ein Pensionskassenvertrag nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den Vorschriften des Paragraph 3, des Betriebspensionsgesetzes, so hat der Bundesminister für Finanzen die Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages zu beauftragen; kommt die Pensionskasse diesem Auftrag binnen längstens sechs Monaten nicht nach, so ist der Pensionskassenvertrag nichtig. Pensionskassenbeiträge § 16. (1) Pensionskassenbeiträge sind die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an die Pensionskasse; sie enthalten auch den Verwaltungskostenbeitrag. (2) Der Arbeitgeber hat seine Beiträge und die vereinbarten Arbeitnehmerbeiträge, die vom Lohn oder Gehalt abzuziehen sind, zu den jeweiligen Lohn- oder Gehaltsauszahlungsfälligkeiten an die Pensionskasse rechtzeitig zu überweisen. Abweichende Vereinbarungen im Pensionskassenvertrag sind zulässig. (3) Im Pensionskassenvertrag sind Verzugszinsen in marktgerechter Höhe vorzusehen. Kündigung und Ausscheiden § 17. (1) Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber kann nur erfolgen, wenn eine Übertragung der gemäß Absatz 4, zu übertragenden Vermögensanteile auf eine andere Pensionskasse sichergestellt ist. (2) Im Falle der Kündigung durch die Pensionskasse hat der Bundesminister für Finanzen die gemäß Absatz 4, zu übertragenden Vermögensanteile mittels Bescheid auf eine andere Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung zu übertragen.
  1. Absatz 3,Die Kündigungsfrist für den Pensionskassenvertrag durch den Arbeitgeber oder die Pensionskasse beträgt ein Jahr; die Kündigung darf nur zum Bilanzstichtag der Pensionskasse ausgesprochen werden. (4) Im Falle der Kündigung sind mindestens 95 vH der dem beitragleistenden Arbeitgeber und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögensanteile zuzüglich mindestens 95 vH des Anteils an der Schwankungsrückstellung zu übertragen. Die Höhe der zu übertragenden Vermögensanteile ist im Pensionskassenvertrag festzulegen. (5) Die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages (Paragraph 5, Absatz eins, Betriebspensionsgesetz) eines Anwartschaftsberechtigten nach Beendigung von dessen Arbeitsverhältnis oder nach Widerruf durch den Arbeitgeber hat binnen eines Monats nach Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen. Die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages ist im Pensionskassenvertrag festzulegen. Pensionskonten § 18. (1) Die Pensionskasse hat für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ein Konto, aufgeteilt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, zu führen. Dieses Konto muß alle wesentlichen Daten für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten enthalten und dient der Berechnung der Deckungsrückstellung und der Pensions- und Unverfallbarkeitsbeträge. Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind jährlich mit Stichtag zum Abschlußstichtag schriftlich über die erworbenen Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen und im Falle des Beitragsprimates über die geleisteten Beiträge zu informieren. (2) Bei Abschluß eines Pensionskassenvertrages und bei späteren Änderungen des Pensionskassenvertrages sind die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten von der Pensionskasse über den Vertragsinhalt zu informieren. Informationspflichten § 19. Der Arbeitgeber, die Anwartschafts- und die Leistungsberechtigten haben der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, Anwartschaften und Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände in dem im Pensionskassenvertrag festgelegten Ausmaß unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Pensionskassenvertrag festzulegen. Geschäftsplan § 20. (1) Die Pensionskasse hat einen Geschäftsplan zu erstellen. Versicherungstechnische Risiken, die die Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplanes nicht selbst tragen kann, sind über Versicherungsunternehmen abzudecken. (2) der Geschäftsplan hat zu umfassen: 1. Die Arten der angebotenen Leistungen; 2. die Darlegung der Verhältnisse, die für die Wahrung der Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und für die Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Pensionskasse erheblich sind; 3. die Rechnungsgrundlagen (Wahrscheinlichkeitstafeln, Zinsfuß, Kostenzuschläge, vorgesehene rechnungsmäßige Überschüsse), die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen; letztere sind durch Zahlenbeispiele zu erläutern. (3) Die Kostenzuschläge im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, haben angemessen und marktüblich zu sein. (4) Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedarf der Bestätigung durch den Prüfaktuar und der Genehmigung durch den Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind. (5) Die Pensionskasse hat mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung des' Geschäftsplanes vorzunehmen oder zu leiten und dessen Einhaltung zu überwachen hat. Soll zum versicherungsmathematischen Sachverständigen ein Mitglied des Vorstandes der Pensionskasse bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat. Prüfaktuar. § 21. (1) Die Pensionskasse hat zusätzlich zum Aktuar gemäß Paragraph 20, Absatz 5, zur versicherungsmathematischen Überprüfung für jedes Geschäftsjahr einen weiteren versicherungsmathematischen Sachverständigen (Prüfaktuar) zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Aufsichtsrat und hat vor dem Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. (2) Als Prüfaktuar einer Pensionskasse darf eine Person, bei der Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden. Als Ausschließungsgründe sind jene Umstände anzusehen, die eine ordnungsgemäße versicherungsmathematische Überprüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn 1. der Prüfaktuar die zur Erfüllung der Aufgaben eines versicherungsmathematischen Sachverständigen erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt;

Ziffer 2 der Prüfaktuar von der zu prüfenden Pensionskasse ein regelmäßig zu leistendes Jahreshonorar bezieht, das 30 vH seiner Gesamtjahreseinnahmen aus aktuarischen Tätigkeiten überschreitet; 3. die personelle Unabhängigkeit des Prüfaktuars von der zu prüfenden Pensionskasse insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil er für die zu prüfende Pensionskasse eine andere Tätigkeit als die Prüfung ausübt oder bei der Erstellung von Geschäftsplänen oder in sonstigen Belangen mitwirkt, die er selbst prüfen soll. (3) Die beabsichtigte Bestellung des Prüfaktuars ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieser kann binnen eines Monats die Bestellung des Prüfaktuars untersagen. (4) Der Prüfaktuar hat insbesondere zu überprüfen, 1. ob die Geschäftsgebarung dem Geschäftsplan entspricht, 2. ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und Leistungsordnung erforderlich sind, 3. ob und in welchem Ausmaß und in welcher Frist der Arbeitgeber aufgetretene Deckungserfordernisse zu schließen hat und 4. ob den Versicherungserfordernissen (Paragraph 20, Abs. 1) in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde. (5) Der Vorstand hat dem Prüfaktuar die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Bücher, Schriftstücke und Datenträger vorzulegen. Der Prüfaktuar kann vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert. (6) Die Prüfungsergebnisse sind einmal jährlich in einem Prüfbericht festzuhalten und dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse, dem Abschlußprüfer und dem Bundesminister für Finanzen spätestens fünf Monate nach Abschluß des Geschäftsjahres zuzustellen. Der Vorstand der Pensionskasse hat den Prüfbericht oder einen vom Prüfaktuar erstellten, mit den notwendigen Informationen und Schlußfolgerungen versehenen Kurzbericht unverzüglich den beitragleistenden Arbeitgebern zu übermitteln. (7) Der Prüfaktuar hat dem Bundesminister für Finanzen Verletzungen des Geschäftsplanes sowie Tatsachen, die die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Pensionskasse gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gefährden, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 22. (1) Der Prüfaktuar ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Pensionskasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die Ersatzpflicht eines Prüfaktuars, der fahrlässig gehandelt hat, beschränkt sich auf 5 Millionen Schilling für eine Prüfung. (3) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. (4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren. Bewertungsregeln § 23. (1) Die den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte sind für den Jahresabschluß mit den folgenden Werten anzusetzen: 1. Auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen dürfen, soweit in Ziffer 3, nicht anderes bestimmt ist, höchstens zum Nennwert angesetzt werden; 2. Forderungen und Geldbestände in fremder Währung sind mit dem zum Bilanzstichtag an der Wiener Börse ermittelten Devisen-Mittelkurs anzusetzen; 3. auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, einschließlich Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital [§ 12 Abs. 6 Kreditwesengesetz (KWG), Paragraph 73, c Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)], über Ergänzungskapital (Paragraph 12, Absatz 7, KWG, § 73 c Absatz 2, VAG), über Genußrechte und über Optionsrechte und Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz sind mit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt zum Bilanzstichtag anzusetzen; 4. Investmentzertifikate sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Investmentfondsgesetz zum Bilanzstichtag anzusetzen; 5. andere Sachwerte, insbesondere Liegenschaften, sind mit dem Verkehrswert abzüglich der zu erwartenden Veräußerungskosten anzusetzen. Die Feststellung der Verkehrswerte von Liegenschaften ist alle drei Jahre durch den Abschlußprüfer vorzunehmen. Dabei sind Aufwertungen besonders zu begründen. (2) Der Gesamtwert der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte ist zum Abschlußstichtag zu ermitteln. Erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschluß-

Stichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind. Notwendige Wertberichtigungen sind bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu berücksichtigen. Schwankungsrückstellung § 24. (1) Übersteigt der Veranlagungsüberschuß römisch eins (Formblatt B), bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn), die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist der Unterschiedsbetrag einer Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der Veranlagungsüberschuß römisch eins, bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn), die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist die Schwankungsrückstellung im Ausmaß dieses Fehlbetrages aufzulösen. (2) Versicherungstechnische Gewinne sind der Schwankungsrückstellung zuzuführen, versicherungstechnische Verluste sind aus der Schwankungsrückstellung zu decken. Ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Unverfallbarkeit der Arbeitgeberbeiträge noch nicht eingetreten (Paragraph 5, Abs. 1 BPG), so sind diese Arbeitgeberbeiträge den versicherungstechnischen Gewinnen zuzuzählen. (3) Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist im Geschäftsplan festzulegen, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 15 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn) betragen darf. Der Geschäftsplan kann vorsehen, daß der obige Sollwert innerhalb der gesetzlichen zulässigen Schwankungsbreite durch Beschluß des Vorstandes geändert wird. (4) Übersteigt die Schwankungsrückstellung den im Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert, so sind jährlich 10 vH des Unterschiedsbetrages aufzulösen. (5) Übersteigen die Fehlbeträge (Absatz eins,) oder die versicherungstechnischen Verluste (Absatz 2,) die gebildete Schwankungsrückstellung, so ist der Unterschiedsbetrag jährlich mit 10 vH zu belasten. (6) Solange die Schwankungsrückstellung unter dem im Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert liegt, ist der Veranlagungsüberschuß römisch eins, soweit er 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordenten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn) übersteigt, der Schwankungsrückstellung zuzuführen. (7) Bei Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschußpflicht gelten die Bestimmungen des Abs. 6 nur bis zur erstmaligen Erreichung des im Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwertes der Schwankungsrückstellung. Veranlagungsvorschriften § 25. (1) Die Pensionskasse hat das einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen wie folgt zu veranlagen: 1. zu mindestens 50 vH in auf den Inhaber läutende Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, einschließlich Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen, Darlehen an den Bund oder an die Länder, Darlehen, für die der Bund oder ein Land haftet, Hypothekarkrediten, Bankguthaben bei inländischen Banken und Barreserve; 2. zu höchstens. 30 vH in Aktien sowie in Wertpapieren über Partizipationskapital, Ergänzungskapital, Genußrechte und Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen und Genußscheinen gemäß Paragraph 6, Beteiligungsfondsgesetz; 3. zu höchstens 20 vH in auf ausländische Währungen und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibung, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, einschließlich Teilschuldverschreibungen sowie auf ausländische Währungen lautende Bankguthaben bei inländischen Banken und Barreserve in ausländischen Währungen; 4. zu höchstens 20 vH in ertragbringenden Grundstücken und Gebäuden; 5. zu höchstens 10 vH in Forderungen aus marktkonform verzinsten Darlehen an Arbeitgeber, die Beiträge an die Pensionskasse entrichten; die Darlehen müssen ausreichend besichert sein, wobei auf die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit der Sicherheiten Bedacht zu nehmen ist. (2) Der Erwerb der Veranlagungen gemäß Absatz eins, unterliegt folgenden Beschränkungen: 1. Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen nur auf Schilling lauten; 2. Wertpapiere gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen bis zur Hälfte der 30-vH-Grenze auf ausländische Währungen lauten; 3. Wertpapiere gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 müssen an einem anerkannten Wertpapiermarkt zum Handel zugelassen sein oder gehandelt werden; ein anerkannter Wertpapiermarkt ist eine Wertpapierbörse oder ein Wertpapiermarkt in einem OECD-Mitgliedstaat einschließlich ein von einer Vereinigung von Wertpapierhändlern organisierter Handel im Freiverkehr (over the counter), der in dem Land, in dem er organisiert ist, amtlich anerkannt ist, an dem

die Öffentlichkeit kaufen und verkaufen kann und an dem der Handel nach festgelegten Regeln stattfindet; 4. werden Wertpapiere gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 im ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben, so genügt es, wenn ihre Zulassung oder ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in ihren Ausgabebedingungen vorgesehen ist. Wertpapiere, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, die Beiträge zur Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten, dürfen, ausgenommen fundierte Bankschuldverschreibungen, nicht erworben werden; 5. Wertpapiere gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die einem Aussteller im Sinne der Ziffer 7, zuzuordnen sind, dürfen bis zu 3 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden; 6. Aktien einer Aktiengesellschaft dürfen bis zu 5 vH des Grundkapitals dieser Aktiengesellschaft erworben werden; 7. Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen bis zu 10 vH, Wertpapiere des Bundes und der Länder bis zu insgesamt 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden. Wertpapiere von zwei Wertpapierausstellern, von denen der eine am Grundkapital (Stammkapital) des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers. Wertpapiere über Optionsrechte sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann. Wertpapiere des Bundes oder der Länder sowie Wertpapiere von Emittenten, an deren Grundkapital (Stammkapital) der Bund oder eines der Länder unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, müssen nicht zusammengerechnet werden; 8. Wertpapiere über Optionsrechte dürfen insgesamt jedoch nur bis zu einem Zehntel der 30-vH-Grenze erworben werden; 9. ertragbringende Grundstücke und Gebäude gemäß Absatz eins, Ziffer 4, dürfen, sofern sie sich im Ausland befinden, bis zur Hälfte der 20-vH- Grenze erworben werden. (3) Veranlagungen in Investmentzertifikaten sind insoweit zulässig, als 1. durch die im Investmentfonds enthaltenen Veranlagungen die Bestimmungen der Absatz eins, und 2 nicht verletzt werden, 2. die Investmentzertifikate von einer Investmentfondsgesellschaft begeben werden, die in einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz hat und 3. für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten keine Kostennachteile entstehen. Veranlagungen in Investmentzertifikaten von Investmentfonds, die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte nicht festverzinsliche Wertpapiere enthalten dürfen, gelten als Veranlagungen nach Absatz eins, Ziffer 2,; Veranlagungen in Investmentzertifikaten von Investmentfonds, die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte festverzinsliche Wertpapiere enthalten müssen, gelten als Veranlagungen nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, (4) Veranlagungen in Aktien oder Geschäftsanteilen (Paragraphen 75, ff. des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) von Kapitalgesellschaften, die in einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz haben und deren ausschließlicher Unternehmenszweck in dem Erwerb und der Verwaltung von ertragbringenden Grundstücken und Gebäuden liegt, gelten als Veranlagungen nach Absatz eins, Ziffer 4, Depotbank § 26. (1) Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Wertpapiere hat die Pensionskasse eine inländische Bank, die zum Betrieb des Effekten- und Depotgeschäftes (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, KWG) berechtigt ist, zu beauftragen (Depotbank). (2) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß Paragraph 37, der Exekutionsordnung durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß § 13 begründete Forderung gegen die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft handelt. Aufsichtsrat § 27. (1) Der Aufsichtsrat in überbetrieblichen Pensionskassen besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf von der Hauptversammlung gewählten Vertretern des Grundkapitals und aus einer gegenüber diesen um zwei verminderten Zahl von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in der Satzung festzulegen. Die Satzung kann eine höhere Beteiligung der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vorsehen. (2) In betrieblichen Pensionskassen mit Nachschußpflicht des Arbeitgebers stellen die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einen Vertreter weniger als die Vertreter des oder der Arbeitgeber; bei Stimmengleichheit gibt jedenfalls die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dessen Wahl sowohl der Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder als auch der Mehrheit der Vertreter des Grundkapitals bedarf, den Ausschlag. Abweichend vom ersten Satz kann die Betriebsvereinbarung über die Errichtung der Pensionskasse vorsehen, daß Absatz eins, mit der Maßgabe gilt, daß die Vertreter des Grundkapitals vom Arbeitgeber bestellt werden.

  1. Absatz 3,Im Aufsichtsrat von betrieblichen Pensionskassen ohne Nachschußpflicht des Arbeitgebers stellen die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten — sofern die Betriebsvereinbarung oder die Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz über die Errichtung der Pensionskasse nichts anderes vorsieht — einen Vertreter weniger als die Vertreter des oder der Arbeitgeber. Bei Stimmengleichheit in diesem Aufsichtsrat gibt — sofern die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt — die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dessen Wahl sowohl der Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder als auch der Mehrheit der Vertreter des Grundkapitals bedarf, den Ausschlag. (4) Paragraph 110, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) gilt mit der Maßgabe, daß der Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat) der Pensionskasse berechtigt ist, zusätzlich zu den in Absatz eins bis 3 festgelegten Aufsichtsratssitzen einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden. (5) Wahlberechtigt für die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat sind die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nach folgenden Grundsätzen: 1. Wird oder wurde der Wahlberechtigte vom Betriebsrat, der für die Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Betriebspensionsgesetz zuständig ist, vertreten, so gilt dieser Betriebsrat als gesetzlich Beauftragter für die Ausübung des Wahlrechts; 2. der Wahlberechtigte oder Betriebsrat kann die gesetzliche Beauftragung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen; 3. die Vollmachterteilung an andere Beauftragte als den Betriebsrat ist möglich; 4. Wahlberechtigte, die durch keinen Beauftragten vertreten werden und auch bei der Hauptversammlung nicht selbst anwesend sind, verlieren ihr Wahlrecht bei dieser Hauptversammlung und werden auch für allfällige satzungsgemäße Anwesenheits- und Stimmenzahlenerfordernisse sowie für die Ermittlung des Wahlergebnisses nach dem Verhältniswahlsystem nicht berücksichtigt; 5. der Widerruf gemäß Ziffer 2 und die Vollmachterteilung gemäß Ziffer 3, ist gegenüber dem Vorsitzenden der Hauptversammlung glaubhaft zu machen; 6. die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat werden auf Grund von Wahlvorschlägen, die jeder Wahlberechtigte bzw. Beauftragte bis eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand einbringen kann, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (d'Hondtsches System) gewählt; 7. jeder Wahlberechtigte, der durch keinen Beauftragten im Wahlrecht vertreten wird, hat eine Stimme; 8. jeder Beauftragte hat so viele Stimmen, wie Wahlberechtigte vertreten werden; 9. die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht; 10. in der Satzung kann die Briefwahl an Stelle der Wahl in der Hauptversammlung vorgesehen werden, wenn dies wegen der Zahl der Wahlberechtigten notwendig erscheint; 11. kommt es bei der Hauptversammlung nicht zu einer satzungsgemäßen Wahl, so geht das Entsendungsrecht bis zur nächsten Hauptversammlung bei überbetrieblichen Pensionskassen auf die nach dem Sitz der Pensionskasse zuständige Arbeiterkammer über, bei betrieblichen Pensionskassen auf den Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat, Arbeitsgemeinschaft nach Paragraph 88, a ArbVG). (6) Neben den in Paragraph 95, Absatz 5, Aktiengesetz geregelten Geschäften, bedürfen folgende weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates: 1. die Rückveranlagung von Pensionskassenbeiträgen bei einem beitragleistenden Arbeitgeber; 2. die Bildung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in der Pensionskasse; 3. die Übertragung von Aktien der Pensionskasse; 4. Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Die Satzung kann darüber hinaus weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates vorbehalten. (7) Den Aufsichtsratsmitgliedern in Pensionskassen darf neben dem Ersatz der Barauslagen nur ein angemessenes Entgelt für ihre Tätigkeit gewährt werden. Die Höhe dieses allfälligen Entgelts ist in der Hauptversammlung festzulegen. Beratungsausschuß § 28. (1) Die Pensionskasse kann für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Beratungsausschuß errichten. (2) Der Beratungsausschuß hat folgende Aufgaben und Rechte: 1. Die Erstattung von Vorschlägen über die Veranlagungspolitik der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft; 2. die Einsicht in den Jahresabschluß und in den Rechenschaftsbericht der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft; 3. Informationsrechte gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat hinsichtlich der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft betreffenden Geschäfte; 4. das Recht auf Berichterstattung und Antragstellung in der Hauptversammlung der Pensionskasse; 5. die Erstattung von Vorschlägen an den Aufsichtsrat zur Behandlung bestimmter Ta-

gesordnungspunkte und das Recht auf Entsendung eines Vertreters mit beratender Stimme in die Aufsichtsratssitzung, in der dieser Tagesordnungspunkt behandelt wird. (3) Der Beratungsausschuß besteht aus einer in der Satzung festzulegenden Zahl von Personen, die zu gleichen Teilen vom Vorstand der Pensionskasse und von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat zu bestellen sind. (4) Der Beratungsausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Empfehlungen und Anträge werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Hauptversammlung § 29. (1) Zur Hauptversammlung der Pensionskasse sind auch die beitragleistenden Arbeitgeber und die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einzuladen. (2) Jedem Teilnehmer gemäß Absatz eins, stehen die Informationsrechte des Paragraph 112, Absatz eins, Aktiengesetz, insbesondere in bezug auf ihre eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, zu. Paragraph 112, Absatz 2, und 3 Aktiengesetz ist anzuwenden. (3) Die Einladungen zur Hauptversammlung sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekanntzumachen. Jahresabschluß und Rechenschaftsbericht § 30. (1) Das Geschäftsjahr der Pensionskassen und der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist das Kalenderjahr. (2) Der Jahresabschluß der Pensionskasse ist nach den für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen. Abweichend hievon sind die den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte getrennt nach den in der Anlage enthaltenen Formblättern A und B auszuweisen. Für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist das Formblatt A nur nach den darin enthaltenen römischen Zahlen aufzugliedern. (3) Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Rechenschaftsbericht entsprechend der Gliederung des in der Anlage enthaltenen Formblattes C aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlußprüfer der Pensionskasse zu prüfen. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Rechenschaftsbericht entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft." (4) Der geprüfte Jahresabschluß der Pensionskasse, der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß und die geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind längstens innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. (5) Die Rechenschaftsberichte sind unverzüglich den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse sowie den Arbeitgebern, die Beiträge zu der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten, zu übermitteln. (6) Der Abschlußprüfer hat dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich jene Tatsachen anzuzeigen, durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Satzung oder der Pensionskassenverträge verletzt oder die Leistungsfähigkeit der Pensionskasse gefährdet werden. (7) Der Bundesminister für Finanzen kann die in der Anlage enthaltenen Formblätter durch Verordnung ändern, wenn eine Änderung im Sinne einer klareren Gliederung, auf Grund geänderter Rechnungslegungsvorschriften oder im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist. (8) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von den Pensionskassen Auskünfte und Unterlagen einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. Sie hat dem Bundesminister für Finanzen den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die von ihr erhobenen und verarbeiteten Daten über Pensionskassen zu ermöglichen. Abschlußprüfer § 31. (1) Zu Abschlußprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden. (2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Prüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn: 1. dem Abschlußprüfer die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung im Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesen fehlt;

Ziffer 2 der Abschlußprüfer von der zu prüfenden Pensionskasse ein regelmäßig zu leistendes Jahreshonorar bezieht, das 30 vH seines Gesamtjahreshonorars überschreitet; 3. die personelle Unabhängigkeit des Abschlußprüfers von der zu prüfenden Pensionskasse insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil er eine andere Tätigkeit für die zu prüfende Pensionskasse ausübt oder bei der Erfassung von Geschäftsfällen im Rechnungswesen oder bei der Erstellung von Abschlüssen in Belangen mitwirkt, die er selbst prüfen soll. (3) Die Bestellung des Abschlußprüfers ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieser kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des Paragraph 136, Absatz 2, Aktiengesetz gegen die Bestellung des Abschlußprüfers erheben, wenn gesetzlich normierte Ausschließungsgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung solcher Ausschließungsgründe zu entscheiden. Paragraph 136, Absatz 3, Aktiengesetz ist anzuwenden. Interne Kontrolle § 32. (1) Jede Pensionskasse hat eine interne Kontrolle zu bestellen. Diese ist eine dem Vorstand unmittelbar unterstehende Kontrolleinrichtung, die ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes der Pensionskasse dient. Sie muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so eingerichtet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. (2) Die interne Kontrolle betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die interne Kontrolle hat allen Mitgliedern des Vorstandes zu berichten. Aufsicht § 33. (1) Die Pensionskassen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. (2) Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen. Dabei hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. (3) Zur Erfüllung der ihm gemäß Absatz eins und 2 obliegenden Aufgaben kann der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse 1. von den Pensionskassen und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher und Schriften der Pensionskassen Einsicht nehmen und durch Abschlußprüfer alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; 2. von den Abschlußprüfern Prüfungsberichte und Auskünfte einholen; 3. eigene Prüfer und Prüfaktuare aus besonderem Anlaß beauftragen; diese dürfen die Geschäftsräume der Pensionskasse betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage des schriftlichen Prüfungsauftrags auszuweisen; 4. einen Prüfaktuar bestellen, wenn die Pensionskasse ihrer Verpflichtung zur Bestellung eines Prüfaktuars nicht nachkommt. (4) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse kann der Bundesminister für Finanzen zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Er kann durch Bescheid insbesondere 1. dem Vorstand der Pensionskasse die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen; 2. eine Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen; vom Regierungskommissär untersagte Geschäfte hat die Pensionskasse zu unterlassen; 3. Kapitalherabsetzungen und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen. (5) Tritt ein Konzessionsversagungsgrund nach Erteilung der Konzession auf oder verletzt eine Pensionskasse Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, des Pensionskassenvertrages oder eines Bescheides, so hat der Bundesminister für Finanzen 1. der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Leistungsberechtigten angemessen ist; 2. im Wiederholungsfall den Mitgliedern des Vorstandes der Pensionskasse die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen; 3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse nicht sicherstellen können. (6) Die dem Bund durch Maßnahmen nach den Abs. 3 und 4 entstehenden Kosten sind von der betroffenen Pensionskasse zu ersetzen. Staatskommissär § 34. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei jeder Pensionskasse einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Paragraph 26, KWG ist mit Ausnahme von Absatz eins, erster Satz anzuwenden.

Pensionskassenbeirat § 35. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten der Pensionskassen ist ein Pensionskassenbeirat zu errichten. (2) Entsendungsbefugt für den Pensionskassenbeirat sind: 1. für ein Mitglied der Bundesminister für Finanzen, 2. für ein Mitglied der Bundesminister für Arbeit und Soziales, 3. für fünf Mitglieder die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und 4. für fünf Mitglieder der Österreichische Arbeiterkammertag. (3) Die Mitglieder des Pensionskassenbeirates müssen fachkundige Personen in den Gebieten des Bankwesens, des Versicherungswesens, des Abgabenrechtes oder des Wirtschaftsrechtes sein. Sie werden auf Grund der Nominierung gemäß Absatz 2, vom Bundesminister für Finanzen jeweils bis auf Widerruf bestellt und sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus der Tätigkeit im Pensionskassenbeirat bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Bundes, der Pensionskassen, der beitragleistenden Arbeitgeber und der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gelegen ist (Amtsverschwiegenheit). (4) Die Tätigkeit im Pensionskassenbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. (5) Empfehlungen des Pensionskassenbeirates können mit Stimmenmehrheit abgegeben werden. Der Pensionskassenbeirat hat sich nach seiner Konstituierung mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu geben. Er hat einen Vorsitzenden (Stellvertreter) für die Dauer von zwei Jahren zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig. Der Pensionskassenbeirat ist vom Vorsitzenden, bis zu dessen Bestellung vom Bundesminister für Finanzen, mindestens einmal im Vierteljahr einzuberufen. Anzeigepflichten § 36. (1) Die Pensionskasse hat dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen: 1. Verminderungen des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens um mehr als 10 vH gegenüber dem letzten Bilanzstichtag; 2. Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Pensionskassenverträge zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte; 3. Änderungen in der Person der Mitglieder des Vorstandes; 4. Unterschreitungen der Grenzen gemäß den §§ 7 und 9 Ziffer 4,; 5. die Kündigung eines Pensionskassenvertrages gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2; 6. die Beauftragung oder der Entzug der Beauftragung einer Depotbank; 7. Veränderungen der direkten und indirekten Beteiligungsverhältnisse, auf Grund derer der Anteil an Stimmrechten einzelner Aktionäre der Pensionskasse 10 vH, 25 vH, 50 vH oder 75 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. (2) Die Pensionskasse hat dem Bundesminister für Finanzen einmal jährlich die Identität ihrer Aktionäre und die Anteile der Aktionäre an den Stimmrechten mitzuteilen. (3) Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß Abs. 1 Ziffer 7 und Absatz 2, ist Paragraph 92, Börsegesetz anzuwenden. Insolvenz § 37. (1) Über das Vermögen einer Pensionskasse kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren nicht eröffnet werden. (2) Im Konkurs einer Pensionskasse findet ein Zwangsausgleich nicht statt. (3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur vom Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur gestellt werden. Paragraph 70, der Konkursordnung ist anzuwenden. (4) Die einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, der Konkursordnung). (5) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Pensionskassenverträgen. Kurator § 38. (1) Das Konkursgericht hat bei Konkurseröffnung einen Kurator zur Geltendmachung der Ansprüche aus Pensionskassenverträgen zu bestellen. Ansprüche aus Pensionskassenverträgen gegen die Pensionskasse können nur vom Kurator geltend gemacht werden. Der Kurator ist verpflichtet, die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf ihr Verlangen vor Anmeldung des Anspruches zu hören. Die aus den Büchern der Pensionskasse feststellbaren Ansprüche gelten als angemeldet. (2) Der Masseverwalter hat dem Kurator und auf Verlangen den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Unternehmens zu gewähren. (3) Der Kurator hat gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. § 125 der Konkursordnung gilt sinngemäß.

Befriedigung der Ansprüche § 39. (1) Das Konkursgericht hat eine abschließende Aufstellung der Pensionskonten für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu veranlassen. (2) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten haben auf die ihrer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte entsprechend dem gemäß Absatz eins, ermittelten Stand ihres Pensionskontos Anspruch. (3) Soweit die den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus dem Pensionskassenvertrag zustehenden Ansprüche gemäß Absatz 2, nicht zur Gänze befriedigt werden, gehen sie den übrigen Konkursforderungen vor. Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer Pensionskasse § 40. Der Beschluß auf Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Übertragung der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte nach Paragraph 41, unter Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen sowie deren Sicherheit im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten durchführbar ist. Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens § 41.(1) Der Bundesminister für Finanzen hat das einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen mittels Bescheid auf eine andere Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung zu übertragen, wenn 1. die Konzession der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse nach den Paragraphen 10, Absatz eins, oder 33 Absatz 5, Ziffer 3, zurückgenommen wird oder gemäß Paragraph 11, Abs. 1 erlischt; 2. der Antrag auf Eröffnung des Konkurses der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse gemäß Paragraph 37, Abs. 3 gestellt wird oder 3. ein Antrag auf Auflösung der Pensionskasse gemäß Paragraph 40, bewilligt wird. (2) Die Auflösung der Pensionskasse und die Übertragung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. (3) Die Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens auf eine andere Pensionskasse bewirkt deren Eintritt in alle von der früheren Pensionskasse für die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft abgeschlossenen Verträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. (4) Der Bundesminister für Finanzen kann bis zur Durchführung der Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens dessen provisorische Verwaltung durch eine andere Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung anordnen, wenn dies im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten liegt. Eintragungen in das Handelsregister § 42. Eine Pensionskasse und jede nach den Paragraphen 40, und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen in das Handelsregister nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und Beschlüsse über solche Handelsregistereintragungen sind dem Bundesminister für Finanzen zuzustellen. Schutz von Bezeichnungen § 43. (1) Die Bezeichnung „Pensionskasse" oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Pensionskassen verwendet werden. (2) Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, daß eine Pensionskasse betrieben wird, ist verboten. Erwerbsverbote § 44. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Pensionskasse dürfen Vermögenswerte weder aus dem einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögen, das von dieser Pensionskasse verwaltet wird, erwerben, noch an ein solches Vermögen verkaufen. Verfahrens- und Strafbestimmungen § 45. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im Paragraph 5, Abs. 3 WG 1950 vorgesehenen Betrages von 10000 S der Betrag von 300000 S. § 46. (1) Wer den Bestimmungen der Paragraphen 43 und 44 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 300000 S, bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 150000 S zu bestrafen. (2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen. (3) Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, VStG 1950) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, ein Jahr.

§ 47. (1) Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden. (2) Der Täter ist nur auf Antrag des Bundesministers für Finanzen zu verfolgen. Übertragung § 48. Die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen auf eine Pensionskasse im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 1. Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen an die Pensionskasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens zehn Jahren zu erfolgen; 2. die Überweisung der Summe des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen hat jährlich mit je einem Zehntel zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig; 3. der Arbeitgeber hat für die dem Anspruch entsprechenden und noch nicht übertragenen Vermögenswerte eine Ausfallshaftung zu übernehmen. Übergangsbestimmungen § 49. (1) Die Konzession nach Paragraph 4, VAG von Unternehmen der Vertragsversicherung, deren Geschäftsgegenstand zum 1. Jänner 1990 ausschließlich der Betrieb von Pensionskassengeschäften war, erlischt 1. mit der Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes auf eine Pensionskasse im Sinne dieses Bundesgesetzes, 2. mit der Eintragung des Unternehmens als Pensionskasse im Sinne dieses Bundesgesetzes in das Handelsregister, 3. spätestens jedoch ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. (2) Abweichend von Absatz eins, Ziffer 3, erlischt die Konzession nach Paragraph 4, VAG von Unternehmen der Vertragsversicherung, die Pensionskassen im Sinne des Paragraph 62, Absatz 2, VAG sind, spätestens mit 31. Dezember 1994. Vollzugsklausel § 50. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich der Paragraphen 13, 27, Absatz eins bis 3 und 5 bis 7, 37 Absatz eins und 2, 38, 39 und 47 der Bundesminister für Justiz; 2. hinsichtlich der Paragraphen 10, Absatz 2 und 3, 11 Absatz 2, und 42 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz; 3. hinsichtlich Paragraph 27, Absatz 4, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales; 4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen. ABSCHNITT römisch zwei Kreditwesengesetz Das Kreditwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 370/ 1982, 325 aus 1986, und 415 aus 1988, wird wie folgt geändert: In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt. Folgende Ziffer 7, wird angefügt: „7. Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes." ABSCHNITT römisch drei Versicherungsaufsichtsgesetz Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 370 aus 1982,, 567 aus 1982,, 558 aus 1986, und 181/1990 wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, Absatz eins, erster Halbsatz lautet: „Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, und Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes unterliegen nicht diesem Bundesgesetz;" 2. In Paragraph 62, Absatz 2, entfallen die Worte „Pensions- oder". ABSCHNITT römisch vier Gewerbeordnung 1973 Die Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,, wird wie folgt geändert: § 2 Absatz eins, Ziffer 14, lautet: „14. den Betrieb von Bank- oder Bauspargeschäften, den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von Pensionskassen;" ABSCHNITT römisch fünf Einkommensteuergesetz 1988 Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989, wird wie folgt geändert: Artikel römisch eins 1. In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, lautet der Halbsatz nach dem Strichpunkt: „beträgt die der Bemessung der Unfallrente zugrundeliegende nachgewiesene Behinderung mehr als 20%, so sind die Bezüge im Prozentsatz dieser Behinderung steuerfrei".

Ziffer 2 Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, lautet:„ a) Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge im Sinne des Pensionskassengesetzes unter folgenden Voraussetzungen: aa) Der Pensionskassenvertrag muß dem Betriebspensionsgesetz entsprechen. bb) Die Beiträge dürfen zusammen mit unmittelbaren Zuwendungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, 10% der Lohn- und Gehaltsumme der Anwartschaftsberechtigten nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag vermindert sich bei aufrechtem Dienstverhältnis um Beiträge der Anwartschaftsberechtigten. cc) Bei Zusagen in leistungsorientierten Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Beitragsanpassung (Paragraph 15, Absatz 3, Z 5 des Pensionskassengesetzes) darf der in lit. bb genannte Grenzwert überschritten werden, solange der Arbeitgeber vorübergehend höhere Beiträge zum Schließen einer unvorhergesehenen Deckungslücke leisten muß. Eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist leistungsorientiert, wenn sie zum Erbringen von Pensionsleistungen in einem betraglich oder im Verhältnis zu sonstigen Bestimmungsgrößen zugesagten Ausmaß dient." 3. Paragraph 14, Absatz 7, erster Satz lautet: „Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Abs. 1 oder Paragraph 5, ermitteln, können für schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen und für direkte Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionsgesetzes Pensionsrückstellungen bilden." 4. Paragraph 26, Ziffer 3, erster Satz lautet: „Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden." 5. Im Paragraph 26, wird folgende Ziffer 7, angefügt: „7. a) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes leistet. b) Beträge, die der Arbeitgeber als Kostenersatz für Pensionsverpflichtungen eines früheren Arbeitgebers oder als Vergütung gemäß Paragraph 14, Absatz 9, leistet. c) Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes durch das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger, ausgenommen ein Versicherungsunternehmen, geleistet werden." 5 a. In Paragraph 45, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 1000 S nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen." 6. Im Paragraph 112, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins, a angefügt: „1 a. Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, für Pensionskassen, die am 1. Jänner 1989 bestanden haben, bis zum Erlöschen der Konzession im Sinne des Paragraph 49, des Pensionskassengesetzes." 7. Paragraph 124, lautet: „Pensionskassen § 124. Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen (Paragraph 14, Absatz 7,) nach Maßgabe des Betriebspensionsgesetzes auf Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes übertragen, gilt folgendes: 1. Für die Übertragung ist die Zehnprozentgrenze des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, nicht anzuwenden. 2. Das Deckungserfordernis (Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes) ist zum Übertragungsstichtag zu passivieren. Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis ist zu aktivieren und gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. 3. Fällt der Übertragungsstichtag auf einen Bilanzstichtag, ist die steuerwirksam zu bildende Pensionsrückstellung zum Übertragungsstichtag heranzuziehen, andernfalls ist die steuerwirksam gebildete Pensionsrückstellung zu dem dem Übertragungsstichtag unmittelbar vorangegangenen Bilanzstichtag heranzuziehen. 4. Der Übertragungsstichtag kann — sofern dies in der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung nach Paragraph 3, Absatz 2, des Betriebspensionsgesetzes vorgesehen ist — mit steuerlicher Wirkung auf einen Zeitpunkt vor der Unterfertigung des Pensionskassenvertrages oder seiner Änderung, längstens aber auf den Beginn des Wirtschaftsjahres zurückbezogen werden. 5. Die Ziffer eins bis 4 sind nur dann anzuwenden, wenn — sich die Mehrzahl der jeweils übertragenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen auf Zusagen bezieht, die vor dem 1. Jänner 1988,erteilt worden sind und — als Übertragungsstichtag kein späterer Tag als der 31. Dezember 1999 festgelegt wird." Artikel römisch zwei 1. Artikel römisch eins ist anzuwenden, — wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,

— wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1988 enden. 2. Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel römisch eins Ziffer 2, 4, 5 und 7 auf Beiträge an Pensionskassen, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Pensionskassengesetzes anzuwenden. 3. Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel römisch eins Ziffer 5, a erstmalig auf Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1991 anzuwenden. ABSCHNITT römisch sechs Körperschaftsteuergesetz 1988 Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989, wird wie folgt geändert: Artikel römisch eins 1. Paragraph 5, Ziffer 7, lautet: „7. Pensions- und Unterstützungskassen nach Maßgabe des Paragraph 6, 2. Paragraph 6, Absatz eins, lautet: „(1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen." 3. Paragraph 26, Absatz 5, lautet: „(5) Pensionskassen, die nach Paragraph 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1966 befreit waren und die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung nach Paragraph 6, am 1. Jänner 1989 nicht erfüllen, bleiben bis zum Erlöschen der Konzession im Sinne des Paragraph 49, des Pensionskassengesetzes steuerfrei, wenn sie die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung nach Paragraph 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1966 weiterhin erfüllen." Artikel römisch zwei 1. Artikel römisch eins ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden. 2. Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel 1 Ziffer eins und 2 auf Pensionskassen, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, Z 1 und 2 des Pensionskassengesetzes anzuwenden. ABSCHNITT römisch sieben Gewerbesteuergesetz 1953 Das Gewerbesteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1989,, wird wie folgt geändert: Artikel römisch eins 1. Paragraph 2, Z9 lautet: „9. Pensions- und Unterstützungskassen insoweit, als sie gemäß Paragraph 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 befreit sind." 2. Paragraph 22, lautet: „§ 22. Vorauszahlungen Für die Festsetzung und Entrichtung der Vorauszahlungen gilt Paragraph 45, des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß." Artikel römisch zwei 1. Artikel römisch eins Ziffer eins, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden. 2. Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel römisch eins Ziffer eins, auf Pensionskassen, die vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 des Pensionskassengesetzes anzuwenden. 3. Artikel römisch eins Ziffer 2, ist erstmalig auf Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1991 anzuwenden. ABSCHNITT römisch acht Vermögensteuergesetz 1954 Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl. Nr. 192, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1988,, wird wie folgt geändert: Artikel römisch eins 1. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, lautet: „8. Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes insoweit, als ihr Vermögen einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnen ist, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen, weiters Unterstützungskassen, wenn sie gemäß Paragraph 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 befreit sind;" 2. Im Paragraph 16, wird der Betrag von „100" auf „500" geändert. 3. Paragraph 18, lautet: „§ 18. Entrichtung der Jahressteuerschuld (1) Die Jahressteuerschuld wird zu je einem Viertel am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig.

  1. Absatz 2,Ändert sich die Jahressteuerschuld im Laufe des Kalenderjahres, so bleiben bereits fällig gewordene Vierteljahresbeträge unverändert. Dies gilt auch für den innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe eines Bescheides über die Erhöhung der Jahressteuerschuld fällig werdenden Vierteljahresbetrag. Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit (Absatz eins,), in den Fällen des zweiten Satzes anläßlich der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit auszugleichen. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen der Summe der von der Änderung nicht berührten Beträge und der Summe jener Beträge, die sich gemäß Absatz eins, unter Zugrundelegung des neu festgesetzten Jahresbetrages zu den gleichen Terminen ergeben. Bei einer Erhöhung der Jahressteuerschuld nach dem 10. November des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates nach Zustellung des diesbezüglichen Bescheides zu entrichten. (3) Absatz 2, ist für die Fälle der Nachveranlagung (Paragraph 14,) sinngemäß anzuwenden." Artikel römisch zwei 1. Artikel römisch eins Ziffer eins, ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 liegen. 2. Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel römisch eins Ziffer eins, auf Pensionskassen, die vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 des Pensionskassengesetzes anzuwenden. 3. Artikel römisch eins Ziffer 2, ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden. 4. Artikel römisch eins Ziffer 3, ist ab 1. Jänner 1991 anzuwenden. 5. Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1991 sind Vorauszahlungen nicht zu entrichten, wenn sie geringer als der im Paragraph 16, genannte Betrag sind. ABSCHNITT römisch neun Umsatzsteuergesetz 1972 Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1989,, wird wie folgt geändert: Artikel römisch eins 1. Paragraph 3, Absatz 14, letzter Satz lautet: „Die ohne ein besonders berechnetes Entgelt erfolgende Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragtes Beförderungsunternehmen sowie die ohne ein besonders berechnetes Entgelt erfolgende Verschaffung von Versicherungsschutz durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer gelten nicht als tauschähnlicher Umsatz." 2. Paragraph 6, Z9 Litera c, lautet:„ c) die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und aus Pensionskassengeschäften im Sinne des Pensionskassengesetzes, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des Paragraph 3, des Versicherungssteuergesetzes 1953 gezahlt oder das Deckungserfordernis gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes überwiesen wird,". Artikel römisch zwei Artikel römisch eins ist auf Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 ausgeführt werden. ABSCHNITT römisch zehn Versicherungssteuergesetz 1953 Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408 aus 1988,, wird wie folgt geändert: Artikel römisch eins 1. Im Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Als Versicherungsentgelt gelten weiters Pensionskassenbeiträge an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes, ausgenommen die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes." 2. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt. Die Ziffer 5 bis 9 erhalten die Bezeichnung Ziffer 4 bis 8, 3. In Paragraph 6, Absatz eins, erhalten die Ziffer 2 und die Ziffer 3, jeweils die Bezeichnung Ziffer 3 und Ziffer 4,; folgende Ziffer 2, wird eingefügt: „2. bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes 2,5 vH der Beiträge,". Artikel römisch zwei Für die Zahlung des Versicherungsentgeltes für eine im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1988, angeführte Versicherung ist bis zum Erlöschen der

Konzession des Versicherungsvereines (Paragraph 49, des Pensionskassengesetzes) Artikel römisch eins Ziffer eins und Ziffer 3, anzuwenden. ABSCHNITT römisch elf Gebührengesetz 1957 Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1989,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 20, Ziffer 5, ist nach dem Wort „Versicherungsunternehmen" ein Beistrich zu setzen; daran anschließend sind die Worte „den Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes" einzufügen. 2. Im Paragraph 33, TP 21 Absatz 3, Ziffer 2, sind nach dem Wort „Versicherungsunternehmen" die Worte „oder Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes" einzufügen. ABSCHNITT römisch zwölf Handelsrechtliche Übergangsbestimmung Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen von einem Arbeitgeber auf eine Pensionskasse gemäß Paragraph 48, Pensionskassengesetz übertragen, so hat die Pensionskasse das nach versicherungsmathematischen Grundsätzen samt Rechnungszinsen ermittelte Deckungserfordernis vom Arbeitgeber zu fordern. Der Arbeitgeber hat das Deckungserfordernis in voller Höhe als Verbindlichkeit in die Bilanz einzustellen. Der Unterschiedsbetrag zwischen der in der Bilanz zum Zeitpunkt der Übertragung ausgewiesenen Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis kann in der Bilanz unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden und ist über längstens zehn Jahre gleichmäßig verteilt aufzulösen. Der Betrag ist im Anhang zur Bilanz zu erläutern. ABSCHNITT römisch dreizehn Sondervorschrift für den Betrieb von Pensionskassen durch Körperschaften öffentlichen Rechts Körperschaften öffentlichen Rechts sind berechtigt, Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes zu errichten und sich an solchen zu beteiligen. ABSCHNITT römisch vierzehn Inkrafttreten und Vollzugsklausel (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft. (2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. (4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:. 1. hinsichtlich Abschnitt römisch eins Paragraphen 13, 27, Absatz eins bis 3 und 5 bis 7, 37 Absatz eins und 2, 38, 39 und 47 der Bundesminister für Justiz; 2. hinsichtlich Abschnitt römisch vier der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten; 3. hinsichtlich Abschnitt römisch eins Paragraphen 10, Absatz 2 und 3, 11 Abs. 2 und 42 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz; 4. hinsichtlich Abschnitt römisch eins Paragraph 27, Absatz 4, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales; 5. hinsichtlich Abschnitt römisch dreizehn der mit der Aufsicht über die jeweilige Körperschaft betraute Bundesminister; 6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

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