Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Gesetz vom 26. April 1912, RGBl. Nr. 86, betreffend das Baurecht, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,, wird geändert wie folgt:
Ziffer eins Dem Titel ist der folgende Klammerausdruck anzufügen: „(Baurechtsgesetz — BauRG)" 2. Paragraph 2, wird aufgehoben. 3. Paragraph 3, hat zu lauten: „§ 3. (1) Das Baurecht kann nicht auf weniger als zehn und nicht mehr als hundert Jahre bestellt werden. (2) Besteht das Entgelt für die Bestellung des Baurechtes in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins), so muß deren Ausmaß und Fälligkeit bestimmt sein; Wertsicherungsvereinbarungen sind zulässig, sofern das Ausmaß des Bauzinses nicht durch die Bezugnahme auf den Wert von Grund und Boden bestimmt wird." 4. Nach Paragraph 6, ist folgender Paragraph 6, a einzufügen: „§ 6 a. Einem Bauberechtigten kann von den anderen Bauberechtigten Wohnungseigentum eingeräumt werden (Baurechtswohnungseigentum). Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, in der jeweils geltenden Fassung gilt für das Baurechtswohnungseigentum sinngemäß." 5. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz erhalten Absatzbezeichnungen nach der Folge der in Kraft stehenden Absätze. Artikel römisch zwei Die Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten, dem Minister des Innern und dem Finanzminister vom 11. Juni 1912, RGBl. Nr. 114, über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1930,, wird geändert wie folgt: Die Paragraphen eins bis 5 werden aufgehoben. Artikel römisch drei (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1990 in Kraft. (2) Vereinbarungen über die Wertsicherung des Bauzinses, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind und dem Paragraph 3, Absatz 2, BauRG in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind von diesem Zeitpunkt an rechtswirksam. (3) Zahlungen des Bauzinses, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund einer Wertsicherungsvereinbarung geleistet worden sind, können wegen des Verstoßes gegen Paragraph 3, Absatz 2, BauRG in der bisher geltenden Fassung nicht zurückgefordert werden. (4) Absatz 3, ist auf anhängige Rechtsstreitigkeiten nur dann anzuwenden, wenn die Klage nach dem 31. März 1990 bei Gericht eingebracht worden ist. (5) Der Grundeigentümer kann vom Bauberechtigten für die Zukunft die Erhöhung des Bauzinses auf ein angemessenes Ausmaß sowie eine Wertsicherung verlangen, soweit 1. der Baurechtsvertrag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden ist, 2. der Bauzins offenbar unangemessen ist, 3. der Baurechtsvertrag keine oder eine solche Vereinbarung über die Wertsicherung des Bauzinses enthält, die dem Paragraph 3, Absatz 2, BauRG in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, und 4. nach den Umständen, unter denen der Baurechtsvertrag geschlossen worden ist, angenommen werden kann, daß eine Wertsicherung vereinbart worden wäre, wenn sie zulässig gewesen wäre. (6) Soweit sich der Grundeigentümer und der Bauberechtigte über die Erhöhung des Bauzinses nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück gelegen ist, zu entscheiden. Hiefür gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, 8 bis 10, 12, 13 und 15 bis 21 MRG genannten Besonderheiten. (7) Der Anspruch auf Erhöhung des Bauzinses erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. (8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Waldheim Vranitzky