Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1979,, 338/1981, 263 aus 1982,, 634 aus 1982, und 569 aus 1983, wird wie folgt geändert: 1. Vor Paragraph eins, wird die Überschrift „Abschnitt I" eingefügt.

Ziffer 2 Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, lautet:„ a) langfristigen Finanzierung von Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektsaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes; oder" 3. In Paragraph eins, b Absatz 2, wird folgender dritter Satz eingefügt: „Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, die Kosten für Konsulenten zu übernehmen, die für die Sanierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland eingesetzt werden können, sowie die Kosten für Konsulenten gemäß Paragraph 12, 4. Paragraph 2, Absatz 2, lautet: „(2) Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien sind insoweit nicht dem Konto für eine Deckungsrücklage anzulasten, als diese Zahlungen durch Kreditoperationen gemäß § 6 finanziert werden." 5. Paragraph 4, lautet: „§ 4. Die Gesellschaft hat für ihre Garantieübernahme ein Entgelt festzusetzen." 6. Paragraph 6, lautet: „§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der Gesellschaft die Ausgaben für Zinsen, Kosten und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten zu refundieren, welche die Gesellschaft im Gesamtausmaß bis zu 5 Milliarden Schilling mit Haftung des Bundes gemäß Absatz 2, aufnimmt. (2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Haftungen gemäß Paragraph 1357, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für von der Gesellschaft im Inland durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) zu übernehmen, insofern diese Kreditoperationen von der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes besteht, durchgeführt werden. (3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Absatz 2, erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 5 Milliarden Schilling an Kapital und 5 Milliarden Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt; b) die Kreditoperation im Einzelfall einen Betrag von 2 Milliarden Schilling nicht übersteigt; c) die Laufzeit der Kreditoperation dreißig Jahre nicht übersteigt; d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der in Absatz 4, umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50 aus 1984,) beträgt. (4) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Abs. 3 Litera d, ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zins- und Tilgungszahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus. der Kreditoperation entsprechen. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Kreditoperationen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung, heranzuziehen." 7. In Paragraph 7, Absatz eins, werden nach dem Ausdruck „gemäß Paragraphen eins bis 3 die Worte „sowie 11" eingefügt. 8. Paragraph 7, erhält nachstehenden Absatz 5 :, „(5) Die Gesellschaft ist von der Sonderabgabe für Banken (Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1980,) befreit." 9. Die Paragraphen 10 bis 13 lauten: „Abschnitt römisch zwei — Ost-West-Fonds § 10. Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds" wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen. Die Gesellschaft hat bei ihrer Geschäftstätigkeit nach diesem Abschnitt ihrem Firmenwortlaut die Bezeichnung „Ost-West-Fonds" beizufügen und die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß gesondert auszuweisen. § 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten auf Grund von Abschnitt römisch zwei dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß Paragraph 2, Abs. 1 gedeckt werden können. (2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 5 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn 1. die Gesellschaft gegenüber Unternehmen mit Sitz im Inland Garantien zur Deckung von wirtschaftlichen Risken im Zusammenhang mit Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland übernimmt oder 2. die Gesellschaft Garantien zur Förderung der langfristigen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen mit Sitz im Inland übernimmt.

  1. Absatz 3,Garantien gemäß Absatz 2, dürfen nur dann übernommen werden, wenn auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Gunsten die Garantie übernommen wird, erwartet werden kann, daß die Beteiligung oder sonstige Investition im Ausland einen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens leistet und bei Garantieübernahme gemäß Absatz 2, Ziffer 2, die Verbindlichkeiten aus den garantierten Finanzierungen vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden können. (4) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft Richtlinien zu erlassen, die der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen: 1. Festlegung der Staaten, die als Standort der Beteiligungen oder sonstigen Investitionen in Betracht kommen; 2. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen mit Sitz im Inland; 3. Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien; 4. Festlegung des von der Gesellschaft mit dem Garantienehmer zu vereinbarenden Garantieentgeltes. § 12. Die Gesellschaft ist ermächtigt, im Rahmen der ihr gemäß Paragraph eins, b Absatz 2, zur Verfügung gestellten Mittel die Kosten für Konsulenten zu übernehmen, die für die Projektsbeurteilung und Projektsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland durch Unternehmungen mit Sitz im Inland eingesetzt werden können. § 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 7 Absatz 3, der Bundesminister für Justiz betraut." Artikel römisch zwei Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.

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