Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/ 1969, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1970,, der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, 390/1983 und 238/1985, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1988, und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1988, wird geändert wie folgt: 1. Paragraph 4, samt Überschrift lautet: „§ 4. Öffentliches Wassergut (1) Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet (Paragraph 38,) sind öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteiles auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (Paragraph 12, des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1930), aber kein Eigentümer eingetragen ist. (2) Öffentliches Wassergut dient unter Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) insbesondere a) der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer, b) dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen, c) dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe und Eis, d) der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen, e) der Erholung der Bevölkerung. (3) Eisenbahngrundstücke sowie Grundstücke, die zu einer öffentlichen Straßen- oder Wegeanlage gehören oder in der Verwaltung eines Bundesbetriebes stehen, zählen nicht zum öffentlichen Wassergut. (4) Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet (Paragraph 38,), die den in Absatz 2, genannten Zwecken dienlich sein können, werden öffentliches Wassergut, sobald der Bund Eigentum an diesen Flächen erwirbt; dies gilt nicht für Grundstücke nach Abs. 3. (5) Das Eigentum an Inseln, die in einem Gewässerbett entstehen, das zum öffentlichen Wassergut gehört, ist dem Bund auch dann vorbehalten, wenn die Insel nicht in einem schiffbaren Fluß (Paragraph 407, ABGB) entsteht. (6) Durch Ersitzung kann das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut nicht mehr erworben werden. (7) Paragraph 12, Absatz 2, des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes bleibt unberührt. (8) Bei den zum öffentlichen Wassergut gehörenden Liegenschaften ist unbeschadet der für die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen geltenden Vorschriften bei sonstiger Nichtigkeit des Rechtsaktes — die Übertragung des Eigentums erst nach bescheidmäßiger Feststellung der dauernden Entbehrlichkeit für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke (Ausscheidung), — die Einräumung eines anderen dinglichen Rechtes erst nach bescheidmäßiger Feststellung, daß hiedurch keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke (Absatz 2,) eintritt, zulässig.

  1. Absatz 9Feststellungsbescheide nach Absatz 8, sind vom Landeshauptmann zu erlassen. Parteien sind der Bund sowie derjenige, der einen Rechtstitel für den Erwerb der beanspruchten Liegenschaft besitzt. (10) Für wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet (Paragraph 38,), die den in Absatz 2, genannten Zwecken dienlich sein können, aber nach Absatz 3, verwaltet werden, gelten die Absatz 6,, 8 und 9 sinngemäß." 2. Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12, a samt Überschrift eingefügt: „§ 12 a. Stand der Technik Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen." 3. Paragraph 13, Absatz eins, lautet: „(1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen." 4. Paragraph 13, Absatz 4, lautet: „(4) Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, daß ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung eines ökologisch funktionsfähigen Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen hievon können befristet zugelassen werden, insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist." 5. In der Überschrift zu Paragraph 15, entfallen die Worte „der Wasserbenutzung"; Paragraph 15, Absatz eins, lautet: „(1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,)." 7. Paragraph 21, samt Überschrift lautet: „§ 21. Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zehn Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten. (2) Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung oder von der Berufungsbehörde ergänzt werden. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Absatz eins, genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1. Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt. (3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 16, (4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen. (5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Absatz eins, neu zu bestimmen."

Ziffer 8 Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21, a samt Überschrift eingefügt: „§ 21 a. Abänderung von Bewilligungen (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, daß öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Wasserrechtsbehörde die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (Paragraph 12, a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen. (2) Für die Erfüllung von Maßnahmen nach Abs. 1 oder von Anpassungszielen sowie für die Planung von Anpassungsmaßnahmen sind von der Wasserrechtsbehörde angemessene Fristen einzuräumen. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet Paragraph 27, Absatz 4, sinngemäß Anwendung. (3) Die Wasserrechtsbehörde darf Maßnahmen nach Absatz eins, nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze: a) der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind; b) bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen; c) verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden; d) ein Recht zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers darf — unbeschadet der Regelung in Litera a,, b und c — nur eingeschränkt werden, wenn das öffentliche Interesse an der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers das Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung überwiegt und nicht durch andere, das Recht nicht einschränkende Maßnahmen sichergestellt werden kann, und sich im Falle eines befristet eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, geändert haben. (4) Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (Paragraph 92,) oder ein Sanierungsprogramm (Paragraph 33, d) vor, so dürfen Maßnahmen nach Absatz eins, darüber nicht hinausgehen. (5) Die Absatz eins bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung." 9. Paragraph 22, Absatz 3, entfällt. 10. In Paragraph 26, Absatz 2, werden nach dem Wort „Fischereirecht" die Worte „oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103," eingefügt. 11. Paragraph 26, Absatz 3, lautet: „(3) Der Wasserberechtigte haftet außer dem Falle des Absatz 2, für eine der dort bezeichneten Beschädigungen oder Beeinträchtigungen solchen Parteien, die ohne ihr Verschulden außer Stande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig (Paragraph 107, Abs. 2) geltend zu machen." 12. Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, lautet:„ c) durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21 a;" 13. In Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, wird der Ausdruck „§ 21 Abs. 5" durch „§ 21 Absatz 4 ", ersetzt. 14. In Paragraph 27, Absatz 3, entfallen die Worte „zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers" sowie die Worte „des Landes, eines Bezirkes, einer Gemeinde oder". 15. Paragraph 27, Absatz 4, lautet: „(4) Die Behörde hat eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die. Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (Paragraph 21, a) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden." 16. Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Das Erlöschen kann sich auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt." 17. Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Gewässers und der für die öko-

logische Funktionsfähigkeit des Gewässers maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden." 18. Dem Paragraph 31, werden folgende Absatz 4,, 5 und 6 angefügt: „(4) Kann der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht gemäß Absatz 3, beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. (5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Absatz 3, oder 4 sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet Paragraph 72, Anwendung. (6) Absatz 4, ist auf Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind oder gesetzt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Liegenschaftseigentümer nur zu Leistungen nach Absatz 3, herangezogen werden kann, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung verursachen, auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteils begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile — ausgenommen die Leistungspflicht nach Absatz 4, — zu bemessen." 19. Paragraph 31, a samt Überschrift lautet: „§ 31 a. Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe (1) Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen oder für Wässertiere und -pflanzen, insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer deren ökologische Funktionsfähigkeit oder Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung, nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen. (2) Als Stoffe gelten Einzelstoffe, gebraucht oder ungebraucht, sowie deren Gemenge, Gemische und Lösungen. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Stoffe (Stoffgruppen) der in Abs. 1 beschriebenen Art zu bezeichnen und für diese Mengenschwellen festzulegen, bei deren Überschreitung die Lagerung, Leitung und der Umschlag einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf. (4) Unter Umschlag ist das Umladen oder Umfüllen wassergefährdender Stoffe im Rahmen einer Erwerbstätigkeit zu verstehen. (5) Die für die Bewilligung und Aufsicht zuständige Behörde ist a) in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (Paragraphen 34,, 35, 37 und 54) die Wasserrechtsbehörde (Paragraphen 98, ff.); b) außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete 1. für Anlagen, die nach dem Eisenbahnrecht, dem Luftreinhalterecht oder dem Rohrleitungsrecht einer Bewilligungspflicht unterliegen, die nach diesen Vorschriften zuständige Behörde, 2. für Anlagen zur Beheizung von Gebäuden, soweit sie nicht unter 2 1 fallen, der Bürgermeister, 3. sonst die Wasserrechtsbehörde. (6) Bei Anlagen, die dem Bergrecht, dem Schifffahrtsrecht, dem Luftfahrtsrecht oder dem Elektrizitätswirtschaftsrecht unterliegen, entfällt eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, wenn nach diesen Vorschriften die Anhörung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans (Paragraph 55, Absatz eins,) im Bewilligungsverfahren vorgesehen ist. (7) Bei der Errichtung und Änderung von Anlagen zur Lagerung, Leitung und zum Umschlag wassergefährdender Stoffe außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete, die nach dem Gewerberecht einer Genehmigung bedürfen, entfällt eine gesonderte Bewilligung nach den Absatz eins, bis 5, es sind jedoch die materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Dem Verfahren ist ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen. Wird eine Genehmigung erteilt, so gilt diese als Bewilligung im Sinne der Abs. 1 bis 5. (8) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 107, Absatz eins,) kann abgesehen werden. (9) Auf die in Absatz 5, genannten Anlagen finden die Paragraphen 27, Absatz 4 und 29 sinngemäß Anwendung.

  1. Absatz 10Der Landeshauptmann hat ein Verzeichnis über die Anlagen nach Absatz 5,, 6 und 7 zu führen. (11) Betreiber von Anlagen zur Lagerung, Leitung und zum Umschlag wassergefährdender Stoffe sind verpflichtet, soweit nicht Paragraph 82, a der Gewerbeordnung Anwendung findet, Störfälle und Verluste wassergefährdender Stoffe — unbeschadet Paragraph 31, — unverzüglich der Behörde (Absatz 5,) zu melden." 20. Nach Paragraph 31, a werden folgende Paragraphen 31, b, 31 c und 31 d samt Überschriften eingefügt: „§ 31 b. Abfalldeponien (1) Die Ablagerung von Abfällen — ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist — sowie die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann; Paragraph 32, Absatz 2, lit. c findet keine Anwendung. Keiner Bewilligung bedarf das sechs Monate nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport oder zur Verwertung oder Behandlung. (2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers vorgesehenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen, eine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (Paragraph 105,) und fremder Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) nicht zu erwarten ist und die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Gewässergefährdung sichergestellt erscheint. (3) Die Wasserrechtsbehörde hat dem Bewilligungswerber die Leistung einer angemessenen Sicherstellung für die Erfüllung der Auflagen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, sowie für die ordnungsgemäße Erhaltung der Deponie aufzuerlegen. Die Leistung einer Sicherstellung entfällt, wenn eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft vorliegt oder wenn eine ausreichende Sicherstellung nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften geleistet wird. (4) Ansuchen um eine Bewilligung nach Absatz eins, haben unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 103, jedenfalls Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes in hydrologischer, geologischer und wasserwirtschaftlicher Hinsicht sowie über die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers auf die vermutliche Dauer der Gewässergefährdung vorgesehenen Maßnahmen und die Art der vorgesehenen Sicherstellung zu enthalten. (5) Die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Deponiebetriebes sowie die teilweise oder gänzliche Änderung oder Auflassung der Deponie und der zugehörigen Anlagen sind spätestens vier Wochen vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Dabei hat der Wasserberechtigte die zur dauernden Vermeidung einer Gewässergefährdung nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen vorzusehen und der Wasserrechtsbehörde bekanntzugeben. Sind die vorgesehenen Maßnahmen unzureichend oder kommt der Wasserberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, so hat die Wasserrechtsbehörde die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben und in sinngemäßer Anwendung des Absatz 3, sicherzustellen. Kann der Wasserberechtigte nicht beauftragt oder zur Sicherstellung herangezogen werden, dann ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen und die Sicherstellung aufzuerlegen. Werden die Vorkehrungen nicht vom Verpflichteten durchgeführt, sind hiermit auf seine Kosten hiezu befugte Fachkundige oder Unternehmungen zu betrauen. (6) Die Wasserrechtsbehörde hat zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Bescheide einschließlich jener nach Absatz 5, auf Kosten des Wasserberechtigten geeignete Aufsichtsorgane mit Bescheid zu bestellen. Paragraph 120, findet sinngemäß Anwendung. (7) Bewilligungen nach Absatz eins und die damit verbundenen Verpflichtungen sind im Grundbuch von Amts wegen als Belastung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, daß sich niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann. § 31 c. Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 9,, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt. (2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 107, Absatz eins,) kann abgesehen werden. (3) Bei Vorhaben nach Absatz eins,, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Bergrecht unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist. In diesen Fällen hat die nach den angeführten Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (Paragraph 30,) notwendigen Auflagen vorzuschreiben, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. (4) Auf die in Absatz eins und 3 genannten Anlagen finden die Paragraphen 27, Absatz 4 und 29, soweit es sich um Anlagen handelt, die der Gewerbeordnung oder

dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung. (5) Der Landeshauptmann hat ein Verzeichnis über die Anlagen nach Absatz eins, zu führen. (6) Die Absatz eins bis 5 finden sinngemäß Anwendung auf a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme; b) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer. § 31 d. Bestehende Anlagen (1) Anlagen und Maßnahmen, für die mit den §§ 31 a oder 31 c eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ab dem 1. Juli 1990 neu eingeführt wird und die am 1. Juli 1990 — bei Anlagen nach § 31 a bei Inkrafttreten der sachlich in Betracht kommenden Verordnung — bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den gesetzmäßigen Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig. (2) Vor dem 1. Juli 1990 erteilte wasserrechtliche Bewilligungen für Abfalldeponien gelten als Bewilligung nach Paragraph 31, b, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt erloschen sind. Sie sind von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, daß sich niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann." 21. Paragraph 32, Absatz eins, lautet: „(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Abs. 2) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung." 22. In Paragraph 32, Absatz 2, wird das Wort „inbesondere" durch „jedenfalls" ersetzt; dem Absatz 2, werden folgende Litera f und g angefügt:„ f) das Ausbringen von Düngemitteln, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe (Wirtschaftsdünger wie Mist, Jauche und Gülle; Handelsdünger; Klärschlamm, Müllkompost und andere zur Düngung ausgebrachte Abfälle) auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Reinstickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Reinstickstoff je Hektar und Jahr übersteigt; g) das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere, soweit der von ihnen anfallende und nicht anders (zB durch Verarbeiten zu Handelsdünger) verwertete, sondern auf landwirtschaftlichen Nutzflächen auszubringende Wirtschaftsdünger das Äquivalent von 3,5 Dunggroßvieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter und zusätzlich für die Ausbringung des eigenen Anfalles rechtlich gesicherter landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr übersteigt. Die Nutztieranzahl je Dunggroßvieheinheit ist nach der Tabelle im Anhang B zu diesem Gesetz und erforderlichenfalls in sinngemäßer Einstufung nach Maßgabe dieser Tabelle zu bestimmen. Wer landwirtschaftliche Nutztiere mit einem höheren Düngeräquivalent je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche hält, hat der Behörde die Höchstanzahl der gleichzeitig gehaltenen Tiere nach den für die Bestimmung des Düngeräquivalentes maßgebenden Tiergruppen mitzuteilen und die Gründe glaubhaft zu machen, deretwegen eine Bewilligung nach Absatz eins, nicht erforderlich ist. Jede Änderung des gemeldeten Sachverhaltes ist der Behörde zu melden. Das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere bis zum Äquivalent einer Dunggroßvieheinheit je Tierhaltung bedarf weder der Bewilligung nach Absatz eins, noch der Mitteilung an die Behörde." 23. Paragraph 32, Absatz 4, lautet: „(4) Wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornimmt (Indirekteinleiter), bedarf bei Zustimmung des Kanalisationsunternehmens dann keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird. Der Landeshauptmann kann durch Verordnung für bestimmte Stoffe Grenzwerte festlegen, bei deren Einhaltung eine Bewilligung für Indirekteinleiter nicht erforderlich ist, sofern anläßlich der Bewilligung der Kanalisationsanlage nicht andere Regelungen getroffen wurden. Hinsichtlich der bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, Referenzanalyseverfahren sowie sonstiger für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgeblichen Gesichtspunkte gelten die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß. Paragraph 33, b Absatz 5, verordneten Regelungen."

Ziffer 24 Paragraph 32, Absatz 6, lautet: „(6) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung." 25. Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Als ordnungsgemäß (Absatz eins,) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt." 25 a. In Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz wird nach der Zahl „12" der Ausdruck „12 a" eingefügt. 26. Paragraph 33, Absatz 2, entfällt; die Absatz 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(2)" und „(3)". 27. Nach Paragraph 33, werden folgende Paragraphen 33, a bis 33 f samt Überschriften eingefügt: „§ 33 a. Emissions- und Immissionsregelung; Begriffsbestimmungen Im Sinne der Paragraphen 33, b und 33 d sind 1. „schädliche Abwasserinhaltsstoffe" solche, deren Einbringung in Gewässer dem Reinhalteziel des Paragraph 30, Absatz eins, zuwiderläuft; 2. „gefährliche Abwasserinhaltsstoffe" solche, die wegen Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder der Besorgnis einer krebserregenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung von Gewässern möglichst ferngehalten werden sollen; 3. „Grenzwerte" verbindliche Werte, ausgedrückt in Form von Konzentrationen, spezifischen Frachten oder sonstigen die Wasserqualität beschreibenden Parametern; 4. „Mittelwerte" das arithmetische Mittel aus den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen Werten; 5. „Konzentrationen" die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw. Wasser; 6. „spezifische Frachten" die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im Produktionsprozeß eingesetzten Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes; 7. „Frachten" die Menge der Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit. § 33 b. Emissionsbegrenzung (1) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation hat die Behörde jedenfalls die nach dem Stand der Technik möglichen Auflagen zur Begrenzung von Frachten und Konzentrationen schädlicher Abwasserinhaltsstoffe vorzuschreiben. (2) Die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe darf nur so weit und so lange bewilligt werden, als nach dem Stand der Technik die Vermeidung nicht möglich ist und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere bestehende Nutzungen und die bereits vorhandene Belastung, eine Einleitung zulassen. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik sowie unter Bedachtnahme auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls Emissionswerte in Form von Grenzwerten oder Mittelwerten für Konzentrationen oder spezifische Frachten festzulegen. Dabei sind für die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe Fristen zu bestimmen, die bei der Bewilligung nach Absatz 2, nicht überschritten werden dürfen. Die Emissionswerte für bestehende (Paragraph 33, c) und neu zu bewilligende Anlagen sind, soweit es nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik oder nach dem Stand der Vermeidungstechnik erforderlich ist, getrennt festzulegen. Eine derartige . Verordnung bedarf hinsichtlich des zugrundezulegenden Standes der Technik zur Abwasserreinigung und der Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls des Einvernehmens mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. (4) Die Auswahl schädlicher und gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe sowie die Festlegung von Emissionswerten (Absatz 3,) hat insbesondere unter Bedachtnahme auf Art, Herkunft und spezifische Besonderheiten der Abwässer sowie der zu ihrer Reinigung dienenden Anlagen zu erfolgen. (5) Zugleich mit der Festlegung der Emissionswerte (Absatz 3 und 4) sind die erforderlichen Regelungen über die bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über sonstige für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche Gesichtspunkte zu treffen. (6) Bestehen Verordnungen zur Emissionsbegrenzung nach Absatz 3,, so dürfen strengere als die darin getroffenen Emissionsbeschränkungen durch Vorschreibung von Auflagen nur dann getroffen werden, wenn dies auf Grund der Vorbelastung der Gewässer oder auf Grund von Regelungen nach den Paragraphen 33, Absatz 2,, 33 d, 34, 35 oder 54 notwendig ist. (7) Die Absatz eins,, 3, 4 und 5 sind auch auf wesentliche Eigenschaften von Abwässern, wie pH-Wert, Farbe, Geruch, Anteil an absetzbaren Stoffen, Temperatur, Toxizität usw. sinngemäß anzuwenden,

sofern dies zur Erreichung des Reinhaltezieles erforderlich ist. (8) Das Erreichen der nach den vorstehenden Bestimmungen vorgeschriebenen Emissionswerte durch Verdünnung des Abwassers ist unzulässig. (9) Zur Sicherung einer ausreichenden Abwasserreinigung können Vorschreibungen nach Absatz eins, und 2 auch für Abwasserteilströme getroffen werden. (10) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation dürfen weniger strenge Regelungen als in einer Verordnung nach Absatz 3, nur getroffen werden, wenn mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten der Emissionswerte technisch nicht möglich ist, das öffentliche Interesse an der die Einleitung erfordernden Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung überwiegt und die Überschreitung im Hinblick auf die örtlichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß Her Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. (11) Die Wasserrechtsbehörde hat jedermann auf Antrag darüber Auskunft zu erteilen, welche Emissionen für ein Vorhaben auf Grund dieses Gesetzes bewilligt worden sind und welche Beschaffenheit (Frachten, Konzentrationen, sonstige Eigenschaften) das tatsächlich abgeleitete Abwasser aufweist. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren. Derartige Anträge unterliegen keiner Gebührenpflicht. § 33 c. Sanierung von Altanlagen (1) Bei der Festlegung von Emissionswerten durch Verordnung nach Paragraph 33, b Absatz 3 und 4 für bestehende Anlagen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Fristen zu bestimmen, innerhalb deren zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen diesen Emissionswerten anzupassen sind. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten. (2) Der Wasserberechtigte hat innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der Sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen. (3) Die Wasserrechtsbehörde hat die in der Verordnung festgelegten Sanierungsfristen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit insgesamt oder hinsichtlich einzelner Parameter zu verkürzen, wenn a) die Emission das Dreifache der in der Verordnung festgelegten Emissionswerte überschreitet oder b) die Sanierung ohne erheblichen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist. (4) Über begründeten Antrag des Wasserberechtigten hat die für die Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde unbeschadet des Absatz 3, in Abwägung des Ausmaßes der sich aus der Sanierung ergebenden Emissionsminderung, des für die Sanierung erforderlichen Aufwandes sowie der bei der Verlängerung zu erwartenden Gewässerbelastung die Sanierungsfrist um höchstens fünf Jahre zu verlängern. (5) Die Fristen nach Absatz eins,, 2 und 4 sind ferner zu verlängern, wenn der Wasserberechtigte nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder daß er bereits wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen hat. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Absatz 3, bleibt unberührt. (6) Bei fruchtlosem Ablauf der nach Absatz eins bis 5 bestimmten Fristen findet Paragraph 27, Absatz 4, mit der Maßgabe Anwendung, daß eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist. (7) Soweit nach Absatz eins, für bestehende Anlagen bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, sind weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß Paragraph 33, b Absatz 3 und 4 nicht vorzunehmen. Paragraph 21, a bleibt unberührt. § 33 d. Inimissionsbeschränkung (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Wassergüte mittels charakteristischer Eigenschaften und Grenz- oder Mittelwerte näher zu bezeichnen, die in Oberflächengewässern — ausgenommen bei außerordentlichen Ereignissen und unbeschadet anderslautender Regelungen nach Paragraph 33, Absatz 2, — allgemein nicht unterschritten werden soll. Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. Paragraph 33, b Absatz 5, gilt sinngemäß. (2) Weist ein Gewässer eine schlechtere als die in einer Verordnung nach Absatz eins, festgelegte Wassergüte auf, so ist die Erreichung dieser Wassergüte bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (Paragraph 105,) anzustreben. Der Landeshauptmann hat für solche Gewässer und Gewässerstrecken mit Verordnung ein Sanierungsprogramm (Absatz 3,) zu erstellen. (3) Ein Programm zur Verbesserung der Wassergüte in bestimmten Gewässern und Gewässerstrecken (Sanierungsprogramm im Sinne des Absatz 2,) hat

Sub-Litera, i, n den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitrahmen für deren Durchführung derart festzulegen, daß unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Paragraph 21, a Absatz 3,) eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen in angemessener Frist die in einer Verordnung nach Absatz 2, angegebene Wassergüte erzielt wird. Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (Paragraph 105,) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten. (4) Bei der Ausarbeitung des Sanierungsprogrammes ist den Wasserberechtigten, den Gemeinden sowie den sonst in Betracht kommenden öffentlichen Stellen und Interessenvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb angemessener, sechs Wochen nicht unterschreitender Frist der Allgemeinheit vom geplanten Sanierungsprogramm Kenntnis und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die Gemeinden haben die Stellungnahmen nach sachlichen Kriterien zusammenzufassen und innerhalb weiterer drei Wochen dem Landeshauptmann vorzulegen. § 33 e. Gewässerschutzbericht Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Nationalrat in Abständen von nicht mehr als drei Jahren über den Stand des Gewässerschutzes zu berichten. Der Landeshauptmann, das Umweltbundesamt und der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds sind verpflichtet, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über Anforderung die für diesen Bericht erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. § 33 f. Grundwassersanierung (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Verordnung für solche Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (Paragraph 30, Absatz eins,) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, daß die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen. Paragraph 33, b Absatz 5, gilt sinngemäß. (2) Werden in einem Grundwassergebiet nach Abs. 1 festgelegte Schwellenwerte nicht nur vorübergehend überschritten, hat der Landeshauptmann mit Verordnung den betreffenden Bereich als Grundwassersanierungsgebiet zu bezeichnen. Für ein solches Grundwassersanierungsgebiet hat der Landeshauptmann durch Verordnung anzuordnen, daß jedermann, durch dessen Handlungen oder Unterlassungen die festgestellten Schadstoffe in das Grundwasser gelangen können, verpflichtet ist, in zumutbarem und erforderlichem Umfang seine Anlagen zu überprüfen sowie bestimmte Aufzeichnungen über den Anfall und die Verwendung der in Betracht kommenden Schadstoffe oder über den Anfall und die Verwendung von Stoffen, in denen diese enthalten sind, zu führen, wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung anders nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar ist. Hiebei ist auch die Art der Aufzeichnungen und der Bekanntgabe der Ergebnisse an die Behörde festzulegen. (3) Nach Maßgabe des Ergebnisses der Untersuchungen nach Absatz 2, hat der Landeshauptmann, wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Anordnung von Maßnahmen gegenüber dem festgestellten Verursacher zur Gänze behoben werden kann, durch Verordnung jene Nutzungsbeschränkungen und Reinhaltemaßnahmen zu verfügen, die sich als erforderlich erweisen, um die Belastung des Grundwassers unter den Schwellenwert zu senken. Vor Erlassung einer derartigen Verordnung ist die Landes-Landwirtschaftskammer und die Kammer der gewerblichen Wirtschaft zu hören. Eine solche Verordnung ist außer Kraft zu setzen, wenn der für ihre Erlassung maßgebliche Schwellenwert drei Jahre lang unterschritten wird; (4) Der Landeshauptmann hat über begründeten Antrag von Anordnungen nach Absatz 3, Ausnahmen zu gewähren, soweit die Einhaltung der Anordnung im Einzelfall eine unbillige Härte für den Betroffenen darstellen würde und der Betroffene nachweist, daß von seinen Maßnahmen und Anlagen die in Betracht kommenden Auswirkungen auf das Grundwasser nicht ausgehen. (5) Weitergehende Anordnungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf gestützten Verordnungen bleiben unberührt. Desgleichen werden bestehende Regelungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 durch weitergehende Anordnungen gemäß Absatz 2 und 3 nicht berührt. (6) Wenn aus einer Verordnung gemäß Absatz 3, schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile in der sonst rechtmäßigen Nutzung von Anlagen und Grundstücken erwachsen, die eine Einkommensminderung von mehr als 20 vH bewirken, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe des jeweiligen Bundesvoranschlages Zuschüsse bis höchstens 50 vH der hiedurch bewirkten, das Ausmaß von 20 vH übersteigenden nachweislichen Einkommensminderung gewähren, wenn seitens des betreffenden Landes ein mindestens gleich hoher Zuschuß geleistet wird. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Einkommensminderung bezieht sich in der Land- und Forstwirtschaft auf Ein-

schränkungen der ordnungsgemäßen Bodennutzung (Paragraph 32, Absatz 8,) auf den betroffenen Grundflächen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder Richtlinien für die Gewährung der Förderung aufzustellen. Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und in geeigneter Weise zu verlautbaren." 28. Dem Paragraph 34, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert." 29. Paragraph 34, Absatz 2, lautet: „(2) Soweit mit Anordnungen nach Absatz eins, der Schutz von Wasserversorgungen nicht hinreichend. bewirkt werden kann, hat der Landeshauptmann mit Verordnung zu bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder, soweit dies zum Schutz der Wasserversorgung erforderlich ist, nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt." 30. Paragraph 34, Absatz 4, lautet: „(4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (Paragraph 117,)." 30 a. Dem Paragraph 35, wird folgender Satz angefügt: „Wer eine solche Entschädigungsleistung übernommen hat, ist in allen das geschützte Wasservorkommen betreffenden Verfahren Partei." 31. Paragraph 38, Absatz eins, letzter Satz lautet: „Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden." 32. Paragraph 38, Absatz 3, lautet: „(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen." 33. In Paragraph 40, Absatz eins, ist die Zahl „10 ha" durch i,3 ha" zu ersetzen. 34. Paragraph 41, Absatz 6, entfällt. 35. In Paragraph 43, Absatz eins, ist der Klammerausdruck „(Paragraphen 5 und 6 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 34/1948)" zu ersetzen durch „(Paragraphen 7 und 8 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 299/ 198,9)". 36. Paragraph 46, entfällt. 37. In Paragraph 48, Absatz 2, wird nach dem Wort „Grundwasserbereiche" der Ausdruck „— ausgenommen zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen nach § 34 —" eingefügt. 38. Paragraph 54, Absatz 3, lautet: „(3) Die Wasserrechtsbehörde hat zu prüfen, ob ein Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch steht. Die Bewilligung eines mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der Rahmenverfügung überwiegt. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben." 39. Paragraph 55, samt Überschrift lautet: „§ 55. Wasserwirtschaftliche Planung (1) Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliegt a) die Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande, b), die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung, c) die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten, d) die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung, e) die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten, für Verordnungen nach Paragraph 33, Absatz 2,, für Sanierungsprogramme (Paragraph 33, d), für Grundwassersanierungsgebiete (Paragraph 33, f) sowie für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen,

Litera f die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern. (2) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft obliegt insbesondere a) die fachliche Koordinierung der Tätigkeit der wasserwirtschaftlichen Planungsorgane in den Ländern, b) die Behandlung von wasserwirtschaftlichen Grundsatzfragen und von solchen, die für mehrere Länder von Bedeutung sind, und c) die Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen für die wasserwirtschaftliche Planung (Absatz eins, Litera a bis e). (3) Wer eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt, hat schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde sein Vorhaben unter Darlegung der Grundzüge dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen. (4) Das. wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist von allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Bergrecht, dem Eisenbahnrecht, dem Schiffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, in Kenntnis zu setzen." 40. In Paragraph 57, Absatz 3, wird nach dem Wort „Gewässerbeschaffenheit" der Klammerausdruck „(Paragraphen 30,, 33 d und 33 f)" eingefügt. 41. In Paragraph 61, Absatz eins, wird das Zitat „§ 3 Litera d und e" ersetzt durch „§ 3 Absatz eins, Litera d und e." 42. Paragraph 63, samt Überschrift lautet: „§ 63. Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und Abfällen und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich a) Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern; b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann; c) Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter Litera b, bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde; d) wesentliche Veränderungen der Grundwasserverhältnisse gestatten, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige. Aufwendungen vermieden werden könnten und die Voraussetzungen von Litera b, zutreffen." 43. Paragraph 65, entfällt. 44. In Paragraph 67, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 63 bis 65)" durch „(Paragraphen 63 und 64)" ersetzt. 45. In Paragraph 69, Absatz 3, wird der Ausdruck „§§ 63 bis 65" durch „§§ 63 und 64" ersetzt. 46. Paragraph 72, Absatz eins, lautet: „(1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben a) zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern, b) zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen, c) zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, d) zur Ermittlung einer Gewässergefährdung, e) zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung, f) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie g) zur Durchführung der Gewässeraufsicht das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (Paragraph 117,), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt." 47. Paragraph 73, Absatz eins, lautet eingangs: „(1) Zur Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzungen können Wassergenossenschaften gebildet werden. Zweck einer Wassergenossenschaft kann insbesondere sein:" 48. Dem Paragraph 73, Absatz eins, werden folgende Litera i und j angefügt:

Litera i die Kontrolle, Betreuung und Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Anlagen; j) die Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen." 48 a. Im Paragraph 73, Absatz 3, wird das Won „Abfallstoffen" durch „Abfällen" ersetzt. 49. In Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Wenn über Zweck" ersetzt durch „Wenn in den Fällen des Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis h über Zweck". 50. Dem Paragraph 75, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgebildet werden." 51. Paragraph 77, Absatz 5, erster Satz lautet: „(5) Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (Paragraph 78,) bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder." 52. Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Haben sich die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert oder erscheint der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Absatz 5, beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach Paragraph 78, angemessene Kostenaufteilung festzusetzen." 53. Dem Paragraph 83, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Für eine aufgelöste Genossenschaft, die im Zeitpunkt der Auflösung Vermögen besaß, hat die Wasserrechtsbehörde einen Liquidator zu bestellen, soweit nicht die Genossenschaft selbst für den Fall ihrer Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen hat. Der Liquidator hat das Genossenschaftsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle nach den Satzungen den Genossenschaftsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen der Wasserrechtsbehörde gebunden. Das Genossenschaftsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem satzungsgemäßen Genossenschaftszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Genossenschaftsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Genossenschaftsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der Genossenschaftsmitglieder." 54. Dem Paragraph 85, Absatz eins, wird angefügt: „Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; Paragraph 120, findet sinngemäß Anwendung." 55. Paragraph 88, Absatz eins bis 5 lautet: „(1) Die Bildung von Wasserverbänden erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 74 bis 76. (2) Die Bildung eines Zwangsverbandes ist nur für die in Paragraph 73, Absatz eins, Litera a,, b, d und h genannten Zwecke zulässig. (3) Die Bildung eines Zwangsverbandes für die in Paragraph 73, Absatz eins, Litera a,, d und h genannten Zwecke ist nur zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten und eine andere befriedigende Regelung in angemessener Frist nicht zu erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband oder ein Wasserverband mit Beitrittszwang unter Änderung seines Umfanges oder seiner Aufgaben in einen Zwangsverband umgebildet werden. (4) Die Bildung eines Zwangsverbandes für Zwecke der Wasserversorgung (Paragraph 73, Absatz eins, Litera b,) ist nur dann zulässig, wenn dies zur Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. (5) Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder (Paragraph 93, Absatz 2,) eine über Absatz 2, hinausgehende Erweiterung des Verbandszweckes beschließen." 56. In Paragraph 93, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „ein Drittel" durch die Worte „die Hälfte" ersetzt. 57. Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Über Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen und diesen zugleich die Befugnis zur Besorgung bestimmter regelmäßiger Geschäfte sowie zur Vertretung des Verbandes nach außen in diesen Angelegenheiten erteilen. Die Verantwortlichkeit des Vorstandes (Absatz 3,) wird hiedurch nicht berührt." 58. Dem Paragraph 96, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Wasserverbände unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes." 59. Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, lautet:„ b) für Wasserkraftanlagen mit mehr als 150 kW Höchstleistung;"

Ziffer 60 Paragraph 99, Absatz eins, Litera c und d lautet:„ c) für Wasserversorgungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 90 l/min, aus anderen Gewässern 300 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 1000 Einwohnern; d) für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein aus Haushaltungen, kleingewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen, sowie für die Beseitigung von Abwässern von mehr als 1000 Einwohnern." 61. Paragraph 99, Absatz eins, Litera i, lautet:„ i) für Anlagen, die einer Bewilligung auch nach anderen Vorschriften bedürfen, wenn nach diesen der Landeshauptmann oder ein Bundesminister zur Entscheidung in erster Instanz zuständig ist;" 62. Dem Paragraph 99, Absatz eins, wird folgende lit. 1 angefügt: „1) für Anlagen zur Ablagerung von Abfällen." 63. Paragraph 100, Absatz eins, lautet: „(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist mit Ausnahme der Gewässeraufsicht in erster Instanz zuständig a) für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind; b) für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Donau; c) für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte, die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 321/1987 als Großkraftwerk erklärt wurden; d) für Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Wasserbenutzungen; e) für Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten; f) für Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes von mehr als 400000 Einwohnern, jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen; g) für großräumig wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes; h) für die Bildung von Zwangsverbänden (Paragraph 88,), die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken." 64. Paragraph 100, Absatz 2, lautet: „(2) Für Vorhaben, die nach den bis 1. Juli 1990 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als bevorzugte Wasserbauten erklärt und als solche bewilligt wurden, bleibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis zur Rechtskraft des Überprüfungsbescheides zuständig, wenn mit dem Bau vor dem 1. Juli 1990 begonnen wurde." 65. In Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 15, Absatz eins,)" die Wortfolge „und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103," eingefügt. 66. Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, lautet:„ d) Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111, a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3, und Paragraph 31, c Absatz 3, zustehenden Anspruches;" 67. Paragraph 102, Absatz eins, Litera e, entfällt; die Litera f,, g und h erhalten die Bezeichnung „e", „f" und „g". 68. Paragraph 102, Absatz 2, entfällt; die Absatz 3,, 4 und 5 erhalten die Bezeichnung „(2)", „(3)" und „(4)". 69. Paragraph 103, samt Überschrift lautet': „§ 103. Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen — falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen — zu versehen: a) Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer; b) grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten; c) die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile; d) Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (Paragraph 60,) unter Namhaftmachung der Betroffenen; e) die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers; f) bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen; g) bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;

Litera h bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer; i) bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie über allfällige Schutzmaßnahmen (Paragraph 34,) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer; j) bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen; k) bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen ; 1) bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise, der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen (Paragraph 82, a Abs. 3 GewO 1973) besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen; m) Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befaßt sind." 70. Paragraph 104, samt Überschrift lautet: „§ 104. Vorläufige Überprüfung (1) Die Wasserrechtsbehörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des Paragraph 103, entsprechenden Antrages zunächst insbesondere zu untersuchen, a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen berührt werden; b) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen; c) welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind; d) ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind; e) ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (Paragraph 105,) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe; f) ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (Paragraph 34,) voraussichtlich erforderlich sind; g) ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer und Abfälle Vorsorge getroffen ist; h) ob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung (Paragraph 54,), mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (Paragraph 53,), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (Paragraphen 34,, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (Paragraph 33, d) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht; i) ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht. (2) Der Untersuchung sind das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die sachlich in Betracht kommenden Sachverständigen und Stellen nach Paragraph 108, sowie die vom Vorhaben berührten Gemeinden beizuziehen. (3) Die Gemeinden sind im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches berechtigt, binnen angemessener, drei Wochen nicht übersteigender Frist der Allgemeinheit die Möglichkeit zu geben, vom Vorhaben Kenntnis zu nehmen und sich hiezu zu äußern; macht die Gemeinde hievon Gebrauch, hat bei Verfahren nach Paragraph 111, a der Antragsteller der Gemeinde die Kosten für die ortsübliche Kundmachung und Kosten für die Projektsauflage sowie die allenfalls erforderliche Erörterung unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 117, zu ersetzen. (4) Die Untersuchungsergebnisse sind dem Antragsteller und den in Absatz 2, genannten Stellen mitzuteilen. (5) Die Wasserrechtsbehörde kann von der Beiziehung der in Paragraph 108, genannten Stellen sowie der Gemeinden absehen, wenn es sich um ein Vorhaben von minderer Bedeutung handelt oder das wasserwirtschaftliche Planungsorgan keine gewichtigen Bedenken geäußert hat oder die Beurteilung durch Sachverständige ausreichend erscheint. (6) Wenn der Antragsteller es verlangt, hat die Wasserrechtsbehörde die Untersuchung vorerst darauf zu beschränken, ob gegen das Vorhaben — vorbehaltlich einer weiteren Untersuchung im Sinne des Absatz eins, — grundsätzliche Bedenken bestehen. Für eine derartige Untersuchung sind lediglich jene Unterlagen (Paragraph 103,) vorzulegen, die für eine grundsätzliche Beurteilung des Vorhabens unbedingt erforderlich sind." 71. Nach Paragraph 104, wird folgender Paragraph 104, a samt Überschrift eingefügt: „§ 104 a. Umweltverträglichkeitsprüfung (1) Soweit für Vorhaben, die einer Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen, auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen ein Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgesehen ist, ist dessen Ergebnis in das vorläufige Überprüfungsverfahren einzubeziehen. (2) Die Dauer des Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit wird in die Frist für die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, AVG 1950 nicht eingerechnet.

  1. Absatz 3Im Falle des Paragraph 104, Absatz 6, wird das Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit erst nach dem Antrag auf weitere Untersuchung eingeleitet." 72. Der Einleitungssatz zu Paragraph 105, lautet: „Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen bewilligt werden, wenn:" 73. Paragraph 105, erhält die Bezeichnung „(1)"; ihm wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht die Paragraphen 80, oder 82 a der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Absatz eins, genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen." 74. Paragraph 107, samt Überschrift lautet: „§ 107. Mündliche Verhandlung (1) Ist der Antrag nicht gemäß Paragraph 106, sofort abzuweisen oder beharrt der Antragsteller ungeachtet der ihm mitgeteilten Bedenken auf seinem Vorhaben, so ist das Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (Paragraphen 40 bis 44 AVG 1950) fortzusetzen, sofern nicht in besonderen Fällen nach ausdrücklichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Zur mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (Paragraph 60,) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Die anderen Parteien sowie die sonstigen Beteiligten sind durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden. Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen. Im Verfahren gemäß Paragraph 111, a Absatz eins, ist auf den Anschlag in den Gemeinden in zumindest einer täglich erscheinenden Zeitung in jenem Bundesland, in dem die mündliche Verhandlung stattfinden soll, hinzuweisen. (2) Eine Partei (Paragraph 102, Absatz eins,), die eine mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat, kann ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, die die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden." 75. Paragraph 109, Absatz 3, entfällt. 76. Paragraph 111, Absatz eins, lautet: „(1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (Paragraph 60,) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen." 77. Paragraph 111, Absatz 3, lautet: „(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens, zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens Paragraph 117, sinngemäß Anwendung." 78. Nach Paragraph 111, wird folgender Paragraph 111, a samt Überschrift eingefügt: „§ 111 a. Grundsatzgenehmigung; Detailgenehmigung (1) Bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar sind, ist das Verfahren auf Antrag vorerst auf die Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu beschränken. Ein derartiger Antrag muß jene Unterlagen enthalten, die zu einer Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens nötig sind. Die Behörde hat hierüber eine öffentliche mündliche Verhandlung

(Paragraph 107,) durchzuführen und durch Bescheid darüber zu erkennen, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich genehmigt wird. In der Grundsatzgenehmigung sind Art und Maß der Wasserbenutzung festzulegen. Darüber hinaus ist abzusprechen, welche Fragen der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben und ob zur Verwirklichung des Vorhabens die Einräumung von Zwangsrechten (Paragraph 60,) zulässig ist. Über Einwendungen, die sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten, ist im Grundsatzverfahren zu entscheiden. Über sonstige Einwendungen hat die Behörde im Grundsatzverfahren zu entscheiden, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist; andernfalls sind diese Einwendungen in das Detailverfahren zu verweisen. (2) Auf der Grundlage der Grundsatzgenehmigung hat die Behörde über die Detailprojekte nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen und Durchführung einer weiteren Verhandlung im Detailverfahren zu erkennen. Dem jeweiligen Detailverfahren sind jene Parteien (Paragraph 102,) beizuziehen, die durch den in diesem Verfahren in Rede stehenden Teil des Vorhabens berührt werden. Nach Maßgabe der Grundsatzgenehmigung ist auch im Detailverfahren soweit wie möglich auf einen Ausgleich der widerstreitenden Parteiinteressen hinzuwirken. Über die Begründung und den Umfang von Zwangsrechten (Paragraph 60,) sowie über die dafür zu leistenden Entschädigungen hat die Behörde im Detailverfahren abzusprechen. (3) Projektsmodifikationen, die die Grundsatzgenehmigung berühren, können in der Detailgenehmigung vorgenommen werden, wenn sie öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht abträglich sind und wenn die von der Änderung betroffenen Parteien Gelegenheit hatten, in einer mündlichen Verhandlung ihre Interessen wahrzunehmen." 79. Paragraph 112, Absatz 4, lautet: „(4) Bei Erteilung einer Grundsatzbewilligung (Paragraph 111, a Absatz eins,) sind auch Fristen für die Vorlage verhandlungsreifer Detailentwürfe festzusetzen, die gleichfalls aus triftigen Gründen verlängert werden können. Durch den fruchtlosen Ablauf dieser Fristen tritt die Grundsatzbewilligung außer Kraft." 80. In Paragraph 112, Absatz 5, entfallen die Worte „oder der nach Paragraph 21, Absatz 2 und 3 festzusetzenden Dauer". 81. Paragraph 113, samt Überschrift lautet: „§ 113. Behandlung privatrechtlicher Einsprüche Werden von Parteien privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht, hat die Behörde auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist mit Bescheid zu beurkunden. Im übrigen ist die Partei mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen." 82. Die Paragraphen 114 bis 116 entfallen. 83. In Paragraph 117, Absatz eins, lautet der Klammerausdruck „(Paragraph 26,)". 84. Dem Paragraph 118, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Den dinglichen Rechten sind die Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, (Einforstungsrechte) gleichzuhalten." 85. Paragraph 121, Absatz 2 und 3 entfällt; Absatz 4, erhält die Bezeichnung „(2)". 86. Paragraph 122, Absatz 3, lautet: „(3) Die Wasserrechtsbehörde hat über Antrag die Inangriffnahme eines nach Paragraph 111, a Absatz eins, bewilligten Vorhabens sowie entsprechend der Planung unumgänglich notwendige Eingriffe in fremde Rechte schon vor Rechtskraft des Bescheides, mit dem Zwangsrechte begründet werden, zu gestatten, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden oder sonst im besonderen öffentlichen Interesse erforderlich ist." 87. Die Paragraphen 124,, 125 und 126 lauten: „§ 124. Wasserbuch (1) Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden und neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 ersichtlich zu machen. Erstreckt sich ein Wasserrecht über zwei oder mehrere Länder, so bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einen der beteiligten Landeshauptmänner als Wasserbuchbehörde für dieses Wasserrecht. (2) Das Wasserbuch besteht aus: 1. der Evidenz der nach den Paragraphen 9,, 10, 31 b und 32 verliehenen Wasserrechte; 2. der Urkundensammlung zu den in der Evidenz ersichtlich gemachten Wasserrechten; 3. den erforderlichen Kartenwerken und Hilfsmitteln; 4. der Übersicht über Wassergenossenschaften und Wasserverbände, ihre Satzungen und die zur Vertretung berufenen Organe; 5. der Übersicht über die im Bezirk geltenden Beschränkungen des Gemeingebrauches (Paragraph 8, Abs. 4), Reinhalteverordnungen (Paragraph 33, Absatz 2,), Verordnungen nach Paragraphen 33, d und f, Wasserschutz- und Schongebiete (Paragraphen 34,, 35 und 37), Grenzen der Hochwasserabflußgebiete (Paragraph 38, Abs. 3), Wirtschaftsbeschränkungen (Paragraph 48, Abs. 2), wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (Paragraph 53,) und Rahmenverfügungen (Paragraph 54,) und Sanierungspläne (Paragraph 92,); 6. den Verzeichnissen nach den Paragraphen 31, a Absatz 10, und 31 c Absatz 5,

  1. Absatz 3In der Evidenz ist jedenfalls ersichtlich zu machen: 1. das betroffene Gewässer, bei Indirekteinleitungen (Paragraph 32, Absatz 4,) auch die betroffene Kanalisation; 2. die örtliche Bezeichnung der Wasserentnahme, der Wasserbenutzung oder der Einwirkung (Lagerung); 3. Name und Anschrift des Berechtigten; 4. die Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der das Recht verbunden ist (Paragraph 22,); 5. bei Wasserentnahmen die Höchstwasserentnahme, bei Wasserkraftnutzungen die wasserrechtlich bewilligte nutzbare Wassermenge und die Staumaße, bei Abwassereinleitungen Art und Gesamtmenge der Abwässer, bei Deponien Art und Menge der Ablagerungen oder sonst geeignete allgemeine Angaben über das erteilte Recht; 6. die Dauer der Bewilligung; 7. die Übersicht über die Urkundensammlung. Weitere Angaben, insbesondere über Beschränkungen des Wasserrechtes im öffentlichen Interesse, sind nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen zulässig. (4) In der Urkundensammlung sind jene Urkunden aufzubewahren, die die in der Evidenz geführten Wasserrechte bestimmen, wie insbesondere Bewilligungsbescheide, Überprüfungsbescheide, Bescheide nach Paragraphen 21, a und 29 sowie je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen. (5) Soweit dies zur übersichtlichen Darstellung der maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten erscheint, hat der Landeshauptmann mit Verordnung die Ersichtlichmachung weiterer Wasserrechte sowie über Antrag ständiger, der Bewilligungspflicht nicht unterliegender Wasserbenutzungen anzuordnen. Diese Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz (Absatz 3,) zu erfolgen. Sie kann auch für einzelne Bezirke, Einzugsgebiete, Gewässer oder Gewässerstrecken angeordnet werden. § 125. Führung der Wasserbücher (1) Die Wasserrechtsbehörden haben die im Wasserbuch ersichtlich zu machenden Verordnungen und Entscheidungen mit Eintritt der Rechtswirksamkeit dem Landeshauptmann zuzuleiten. Der Landeshauptmann hat die Ersichtlichmachung unverzüglich vorzunehmen. (2) Die Führung der Evidenz und der Übersichten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. (3) Das Erlöschen eines Wasserrechtes ist ersichtlich zu machen. Die Urkunden sind mindestens zehn Jahre, vom Zeitpunkt des Erlöschens bzw. der Erfüllung allfälliger letztmaliger Vorkehrungen (Paragraph 29, Absatz eins und 4). an gerechnet, weiterhin aufzubewahren. (4) Angaben in der Evidenz gelten — sofern sie mit dem Grundbuch nicht im Widerspruch stehen — bis zum Beweis des Gegenteils als richtig; rechtsgestaltende Wirkung kommt ihnen nicht zu. § 126. Einsichtnahme; Berichtigung; Alteintragungen (1) Die Einsichtnahme in das Wasserbuch sowie die Abschriftnahme ist jedermann nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen gestattet. (2) Für die Anfertigung beglaubigter Abschriften und Kopien gelten die Bestimmungen des AVG 1950. (3) Die Entnahme von Teilen des Wasserbuches ist unzulässig. (4) Der Landeshauptmann hat ihm zur Kenntnis gekommene offenkundige Unrichtigkeiten oder Änderungen des Wasserrechtsbestandes im Wasserbuch von Amts wegen zu berichtigen und die hievon Betroffenen nachweislich zu verständigen. (5) Der Wasserberechtigte kann beim Landeshauptmann die Durchführung einer fehlenden oder die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen Nachweise beantragen. Über diesen Antrag ist bescheidförmig abzusprechen, wenn ihm nicht entsprochen wird. (6) Vor dem 1. Juli 1990 erfolgte Eintragungen im Wasserbuch gelten als Evidenz im Sinne des § 124. Eine Ersichtlichmachung hat bei solchen Rechten anläßlich einer Änderung der Eintragung, längstens jedoch bis 31. Dezember 1997, zu erfolgen." 88. Paragraph 129, entfällt. 89. In Paragraph 132, Absatz 5, wird das Wort „Strafgesetz" durch den Begriff „Strafgesetzbuch" ersetzt. 90. Dem Paragraph 133, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die damit betrauten Organe der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Anlagen zum Zwecke der Vornahme der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Wasserproben zu betreten. Die Organe der Behörde sind in dringenden Fällen befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel den Zutritt zu Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird." 91. In der Überschrift zu Paragraph 134, entfallen die Worte „für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen"; nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt: „(4) Der Betreiber einer Anlage zur Lagerung, zur Leitung oder zum Umschlag wassergefährden-

der Stoffe (Paragraph 31, a) oder zur Ablagerung von Abfällen (Paragraph 31, b) hat die Wirksamkeit der zum Schutz der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere die Dichtheit von Behältern und Leitungen, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren auf seine Kosten überprüfen zu lassen, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. Untersuchungen gemäß Paragraph 82, b der Gewerbeordnung gelten als Überprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie in gleichen oder kürzeren Zeitabständen erfolgen." Der bisherige Absatz 4, erhält die Bezeichnung „(5)". 92. Paragraph 137, samt Überschrift lautet: „§ 137. Strafen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2,, 3, 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen, wer a) in Laichschonstätten während der Schonzeit (Paragraph 15, Absatz 5,) eine mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt; b) in Winterlagern (Paragraph 15, Absatz 6,) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt; c) den Erwerb einer Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der Wasserbenutzungsrechte verbunden sind (Paragraph 22,), nicht dem Wasserbuch anzeigt; d) landwirtschaftliche Nutztiere hält und die in § 32 Absatz 2, Litera g, vorgeschriebenen Mitteilungen an die Behörde unterläßt; e) einem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt; f) einem ihm gemäß Paragraph 47, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Instandhaltung der Gewässer zuwiderhandelt; g) die ihn gemäß Paragraph 72, Absatz eins, treffenden Duldungspflichten verletzt; h) den Baubeginn oder die Bauvollendung seiner Anlage oder wesentlicher Anlagenteile nicht der Wasserrechtsbehörde anzeigt (Paragraph 112, Absatz 6,); i) ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (Paragraph 120,) oder der Gewässeraufsicht (Paragraph 133,) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert. (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3,, 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 30000 S zu betrafen, wer a) in den Fällen des Absatz eins, Litera a, oder b den Laich oder die Fischbrut schädigt; b) den Zweck der Wasserbenutzung (Paragraph 21, Abs. 4) ohne Bewilligung ändert; c) das Staumaß nicht gemäß Paragraph 23, herstellt oder erhält; d) die vorgeschriebene Stauhöhe (Paragraph 24,) nicht einhält; e) die ihm gemäß Paragraph 29, Absatz eins, aufgetragenen Vorkehrungen unterläßt; f) als nach Paragraph 31, Absatz eins, Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in Paragraph 31, Absatz 2, vorgesehenen Maßnahmen unterläßt; g) als Betreiber einer Anlage zur Lagerung, Leitung oder zum Umschlag wassergefährdender Stoffe Störfälle oder Verluste wassergefährdender Stoffe (Paragraph 31, a Absatz 11,) nicht unverzüglich meldet; h) eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (Paragraph 32, Absatz 4,) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt; i) in einem Grundwassersanierungsgebiet gemäß Paragraph 33, f Absatz 2, angeordnete Überprüfungen, Aufzeichnungen oder Mitteilungen an die Behörde unterläßt; j) in einem Grundwassersanierungsgebiet gemäß Paragraph 33, f Absatz 3, angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen zuwiderhandelt; k) den gemäß den Paragraphen 34, Absatz eins und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt; 1) entgegen Paragraph 38, besondere bauliche Herstellungen ohne wasserrechtliche Bewilligung vornimmt; m) entgegen Paragraph 39, Absatz eins und 2 die natürlichen Abflußverhältnisse ändert; n) eine Entwässerungsanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung (Paragraph 40,) errichtet oder betreibt; o) Schutz- und Regulierungswasserbauten ohne wasserrechtliche Bewilligung (Paragraph 41, Absatz eins, und 2) errichtet; p) größere Räumungsarbeiten entgegen Paragraph 41, Abs. 4 vornimmt; q) gemäß Paragraph 48, Absatz eins, verbotene Ablagerungen vornimmt; r) ihn gemäß Paragraph 50, Absatz eins,, 2 oder 6 treffende Erhaltungspflichten verletzt; s) durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen beeinträchtigt (Paragraph 50, Absatz 8,); t) bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt (Paragraph 56,) ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt; u) eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß § 112 Absatz 6, dritter Satz vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betreibt; v) entgegen einem Auftrag gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Mängel oder Abweichungen nicht beseitigt;

Litera w gemäß Paragraph 134, vorgeschriebene Befunde nicht fristgerecht vorlegt; x) einem ihm gemäß Paragraph 138, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht nachkommt. (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 4, oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen, wer a) ohne gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt; b) ohne gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt; c) einem ihm gemäß Paragraph 21, a Absatz eins, erteilten Auftrag zuwiderhandelt; d) durch Außerachtlassung der ihn gemäß Paragraph 31, Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt; e) ihm gemäß Paragraph 31, Absatz 3, erteilten Aufträgen zuwiderhandelt; f) eine gemäß Paragraphen 31, a, 31 b oder 31 c bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen errichtet oder betreibt; g) ohne die gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt; h) durch eine Übertretung nach Absatz eins, Litera f, (Paragraph 47, Absatz eins,) Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich vergrößert; i) den in einer Verordnung gemäß Paragraph 48, Absatz 2, getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt. (4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 5, einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 250000 S zu bestrafen, wer a) durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (Paragraph 24,) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (Paragraph 30, Absatz 3,) herbeiführt; b) durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß Paragraph 29, erteilten Auftrages die in Litera a, genannten Gefahren herbeiführt; c) im Fall des Absatz 2, Litera h, (Paragraph 32, Absatz 4,) die betroffene Kanalisation oder ein Gewässer schädigt; d) in den Fällen des Absatz 2, Litera k, (Paragraphen 34,, 35 und 37) die in Litera a, genannten Gefahren herbeiführt; e) im Fall des Absatz 2, lit. 1 (Paragraph 38,) zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt; f) im Fall des Absatz 2, Litera r, (Paragraph 50,) die in Litera a, genannten Gefahren herbeiführt; g) im Fall des Absatz 2, Litera t, (Paragraph 56,) den Wasserhaushalt erheblich schädigt; h) wiederholt trotz Erinnerung durch die Behörde gemäß Paragraph 134, vorgeschriebene Befunde nicht vorlegt; i) einem ihm gemäß Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt. (5) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen, wer a) in den Fällen des Absatz 3, Litera a, oder b (Paragraphen 9 und 10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt; b) im Fall des Absatz 3, Litera d, (Paragraph 31, Absatz eins,) durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche Gewässerverunreinigung bewirkt; c) ohne eine gemäß Paragraph 31, b erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen durch Ablagerung von Abfällen eine Verunreinigung des Grundwassers bewirkt; d) ohne die gemäß Paragraphen 32 und 33 b erforderliche Bewilligung oder entgegen einer solchen gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in ein Gewässer einbringt; e) im Fall des Absatz 3, Litera g, (Paragraph 32,) eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt. (6) Wird die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann. (7) Eine Übertretung nach Absatz eins bis 5 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt. (8) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sind vom Landeshauptmann für Zwecke der Gewässeraufsicht zu verwenden. (9) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß Paragraph 30, Abs. 2 VStG 1950 ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Absatz 3, VStG 1950 nicht einzurechnen."

Ziffer 93 In Paragraph 138, Absatz eins, wird folgende Litera b, eingefügt, wobei die bisherigen Litera b und c die Bezeichnung „c" und „d" erhalten:„ b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist," 94. Dem Paragraph 138, werden folgende Absatz 3,, 4, 5 und 6 angefügt: „(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Absatz eins, die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. (4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Absatz 6, findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. Paragraph 16, Absatz 4, Forstgesetz 1975 bleibt unberührt. (5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Absatz eins, Litera b, sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet Paragraph 72, Anwendung. (6) Als Betroffene im Sinne des Absatz eins, sind die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen." 95. Nach Anhang A wird folgender Anhang B angefügt: „Anhang B zum Wasserrechtsgesetz Tabelle zu Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, Anteil an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE; § 32 Absatz 2, Litera g,) je Tier, bezogen auf den Jahresdurchschnitt der gehaltenen Tiere: Artikel römisch II Das Hydrographiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/ 1987 wird geändert wie folgt: 1. Der Titel lautet: „Bundesgesetz über die Erhebung des Wasserkreislaufes und der Wassergüte (Gewässerkunde) — Hydrographiegesetz" 2. Paragraph eins, erhält die Bezeichnung „(1)"; ihm wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Die Erhebung der Wassergüte (Paragraph 30, Absatz 2, WRG 1959) hat sich auf das Grundwasser und die in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 angeführten öffentlichen Gewässer zu beziehen. Sie hat jedenfalls bei Oberflächengewässern die gemäß Paragraph 33, d Absatz eins, WRG 1959 bezeichneten charakteristischen Eigenschaften und deren Veränderung und beim Grundwasser die gemäß Paragraph 33, f Absatz eins, WRG 1959 bestimmten Stoffe (Eigenschaften) zu erfassen. Die Erhebung weiterer Parameter ist zulässig. Soweit nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen über die Erhebung des Wasserkreislaufes sinngemäß Anwendung." 3. In Paragraph 2, Absatz eins, sind nach dem Wort „Erhebungen" die Worte „des Wasserkreislaufes" einzufügen. 4. Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3, a eingefügt: „§ 3 a. (1) Die Erhebungen der Wassergüte sind nach Maßgabe des aus bestehenden Gewässerverunreinigungen (Paragraph 30, Absatz 2, WRG 1959) und den Anforderungen der Vollziehung der Paragraphen 33, d und 33 f WRG 1959 sich ergebenden Bedarfs vorzunehmen. Art, Umfang und örtlicher Bereich der durchzuführenden Beobachtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu regeln. Paragraph 3, Absatz 3,, 4 und 5 findet sinngemäß Anwendung. (2) Die bei der Erhebung der Wassergüte anzuwendenden Geräte und Methoden müssen dem für den angestrebten Zweck geeigneten Stand der

Technik entsprechen. Sie sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen." 5. In Paragraph 4, Absatz 2, entfallen im ersten Satzteil das Wort „hydrographischen" sowie der Klammerausdruck „(im folgenden: Daten)". 6. In Paragraph 5, a wird nach dem Wort „Hydrographie" die Wortfolge „oder der Erhebung der Wassergüte" eingefügt. 7. Paragraph 6, erhält die Bezeichnung „(1)"; ihm werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt: „(2) Die Erhebung der Wassergüte an der Donau und an den Grenzgewässern hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft selbst vorzunehmen. Er bedient sich hiebei der Bundesanstalt für Wassergüte. (3) Das Umweltbundesamt hat von ihm erhobene Wassergütedaten unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die von ihm erhobenen Wassergütedaten dem Umweltbundesamt zu übermitteln, soweit diese Daten für die Führung von Umweltkatastern erforderlich sind." 8. Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Die Daten der Erhebung der Wassergüte sind im Wasserwirtschaftskataster (Paragraph 59, WRG 1959) zu bearbeiten." 9. In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und in Paragraph 10, Absatz 3, wird jeweils der Klammerausdruck „(Paragraph 3, Absatz 2 und 3)" durch „(Paragraph 3, Absatz 2 und 3 und Paragraph 3, a)" ersetzt. 9 a. In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „und" am Ende durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt nach Z 2 wird durch „und" ersetzt, und folgende Ziffer 3, wird angefügt: „3. der angemessene Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte zu zwei Dritteln." In Paragraph 10, Absatz 2, entfallen die Worte „für Beobachter"; der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 2 ", wird durch „Abs. 1 Z 2 und 3" ersetzt. 10. In Paragraph 11, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Bauten und Technik" durch „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten" ersetzt. 10 a. In Paragraph 11, lautet Ziffer 3 :, „3. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins,," 11. In§ 11 lautet Ziffer 5 :, „5. der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich der Aufgaben des Umweltbundesamtes gemäß Paragraph 6, Absatz 3,," 12. In Paragraph 11, erhält die bisherige Ziffer 5, die Bezeichnung „6". Artikel römisch III Das Katastrophenfondsgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 258/1989 wird geändert wie folgt: 1. Paragraph eins, Absatz eins, lautet: „§ 1. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen." 2. Die Überschrift zu Paragraph 3, lautet: „Verwendung der Fondsmittel" 3. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, lautet: „3. Zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/ 1979, in der jeweils geltenden Fassung." 4. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, lautet: „3. Hinsichtlich der im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Schäden zu 63 vH zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz." Artikel römisch IV (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990, Art. römisch eins Ziffer 19, (Paragraph 31, a) mit 1. Jänner 1991 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.

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