Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/
1969, der Kundmachung BGBl. Nr. 36/1970, der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 50/1974, 390/1983 und
238/1985, der Kundmachung BGBl. Nr. 509/1988
und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 693/1988 wird
geändert wie folgt:
1. § 4 samt Überschrift lautet:
„§ 4. Öffentliches Wassergut
(1) Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher
Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet
(§ 38) sind öffentliches Wassergut, wenn der
Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern
eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des
Gegenteiles auch dann als öffentliches Wassergut,
wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches
Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind
oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft
als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (§ 12
des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes,
BGBl. Nr. 2/1930), aber kein Eigentümer eingetragen
ist.
(2) Öffentliches Wassergut dient unter Bedachtnahme
auf den Gemeingebrauch (§ 8) insbesondere
a) der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit
der Gewässer,
b) dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,
c) dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser,
Geschiebe und Eis,
d) der Instandhaltung der Gewässer sowie der
Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten
und gewässerkundlicher Einrichtungen,
e) der Erholung der Bevölkerung.
(3) Eisenbahngrundstücke sowie Grundstücke,
die zu einer öffentlichen Straßen- oder Wegeanlage
gehören oder in der Verwaltung eines Bundesbetriebes
stehen, zählen nicht zum öffentlichen
Wassergut.
(4) Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher
Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet
(§ 38), die den in Abs. 2 genannten Zwecken
dienlich sein können, werden öffentliches Wassergut,
sobald der Bund Eigentum an diesen Flächen
erwirbt; dies gilt nicht für Grundstücke nach
Abs. 3.
(5) Das Eigentum an Inseln, die in einem Gewässerbett
entstehen, das zum öffentlichen Wassergut
gehört, ist dem Bund auch dann vorbehalten, wenn
die Insel nicht in einem schiffbaren Fluß (§ 407
ABGB) entsteht.
(6) Durch Ersitzung kann das Eigentum oder ein
anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut
nicht mehr erworben werden.
(7) § 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes
bleibt unberührt.
(8) Bei den zum öffentlichen Wassergut gehörenden
Liegenschaften ist unbeschadet der für die
Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem
Bundesvermögen geltenden Vorschriften bei sonstiger
Nichtigkeit des Rechtsaktes
— die Übertragung des Eigentums erst nach
bescheidmäßiger Feststellung der dauernden
Entbehrlichkeit für die mit der Widmung als
öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke
(Ausscheidung),
— die Einräumung eines anderen dinglichen Rechtes
erst nach bescheidmäßiger Feststellung, daß
hiedurch keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke
(Abs. 2) eintritt,
zulässig.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/
1969, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1970,, der
Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, 390/1983 und
238/1985, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1988,
und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1988, wird
geändert wie folgt:
1. Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„§ 4. Öffentliches Wassergut
(1) Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher
Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet
(Paragraph 38,) sind öffentliches Wassergut, wenn der
Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern
eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des
Gegenteiles auch dann als öffentliches Wassergut,
wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches
Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind
oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft
als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (Paragraph 12,
des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes,
BGBl. Nr. 2/1930), aber kein Eigentümer eingetragen
ist.
(2) Öffentliches Wassergut dient unter Bedachtnahme
auf den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) insbesondere
a) der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit
der Gewässer,
b) dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,
c) dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser,
Geschiebe und Eis,
d) der Instandhaltung der Gewässer sowie der
Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten
und gewässerkundlicher Einrichtungen,
e) der Erholung der Bevölkerung.
(3) Eisenbahngrundstücke sowie Grundstücke,
die zu einer öffentlichen Straßen- oder Wegeanlage
gehören oder in der Verwaltung eines Bundesbetriebes
stehen, zählen nicht zum öffentlichen
Wassergut.
(4) Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher
Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet
(Paragraph 38,), die den in Absatz 2, genannten Zwecken
dienlich sein können, werden öffentliches Wassergut,
sobald der Bund Eigentum an diesen Flächen
erwirbt; dies gilt nicht für Grundstücke nach
Abs. 3.
(5) Das Eigentum an Inseln, die in einem Gewässerbett
entstehen, das zum öffentlichen Wassergut
gehört, ist dem Bund auch dann vorbehalten, wenn
die Insel nicht in einem schiffbaren Fluß (Paragraph 407,
ABGB) entsteht.
(6) Durch Ersitzung kann das Eigentum oder ein
anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut
nicht mehr erworben werden.
(7) Paragraph 12, Absatz 2, des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes
bleibt unberührt.
(8) Bei den zum öffentlichen Wassergut gehörenden
Liegenschaften ist unbeschadet der für die
Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem
Bundesvermögen geltenden Vorschriften bei sonstiger
Nichtigkeit des Rechtsaktes
— die Übertragung des Eigentums erst nach
bescheidmäßiger Feststellung der dauernden
Entbehrlichkeit für die mit der Widmung als
öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke
(Ausscheidung),
— die Einräumung eines anderen dinglichen Rechtes
erst nach bescheidmäßiger Feststellung, daß
hiedurch keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke
(Absatz 2,) eintritt,
zulässig.
(9)Absatz 9Feststellungsbescheide nach Abs. 8 sind vom
Landeshauptmann zu erlassen. Parteien sind der
Bund sowie derjenige, der einen Rechtstitel für den
Erwerb der beanspruchten Liegenschaft besitzt.
(10) Für wasserführende und verlassene Bette
öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet
(§ 38), die den in Abs. 2 genannten
Zwecken dienlich sein können, aber nach Abs. 3
verwaltet werden, gelten die Abs. 6, 8 und 9 sinngemäß."
2. Nach § 12 wird folgender § 12 a samt Überschrift
eingefügt:
„§ 12 a. Stand der Technik
Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen
Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand
fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen,
Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit
erprobt und erwiesen ist. Bei der
Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere
vergleichbare Verfahren, Einrichtungen,
Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen."
3. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung
ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie
auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse,
insbesondere auf das nach Menge und
Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit
Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim
Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung,
sowie auf möglichst sparsame Verwendung
des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die
nach dem Stand der Technik möglichen und im
Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen."
4. § 13 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Maß der Wasserbenutzung ist in der
Bewilligung in der Weise zu beschränken, daß ein
Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung eines
ökologisch funktionsfähigen Gewässers sowie für
andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche
der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen
hievon können befristet zugelassen werden, insoweit
eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen
Interesses nicht zu besorgen ist."
5. In der Überschrift zu § 15 entfallen die Worte
„der Wasserbenutzung"; § 15 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich
der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen
Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum
Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist
Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das
geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig
erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben
erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile
gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene
Entschädigung (§ 117)."
7. § 21 samt Überschrift lautet:
„§ 21. Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung
(1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers
ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers
und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der
wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung,
gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine
abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach
dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare
Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei
Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zehn
Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten.
(2) Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer
unterlassen, kann der Bescheid binnen drei
Monaten ab Erlassung oder von der Berufungsbehörde
ergänzt werden. Erfolgt eine Ergänzung
nicht, gilt die im Abs. 1 genannte Frist. Bescheide,
die vor dem 1. Juli 1990 erlassen wurden, werden
davon nicht berührt.
(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits
ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens
fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor
Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden.
Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher
Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des
Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege
stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung
des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der
Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über das Ansuchen um
Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung
eines Ansuchens um Wiederverleihung der
Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof
angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis
zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im
Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt
eine solche Wasserbenutzung als bestehendes
Recht im Sinne des § 16.
(4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht
ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu
erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der
Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung
der Bewilligung oder die Einräumung von
Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen
Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde
Rechte entgegenstehen.
(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender
Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den
Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung
des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung
verbunden sind, ist die Frist gemäß Abs. 1 neu zu
bestimmen."
Feststellungsbescheide nach Absatz 8, sind vom
Landeshauptmann zu erlassen. Parteien sind der
Bund sowie derjenige, der einen Rechtstitel für den
Erwerb der beanspruchten Liegenschaft besitzt.
(10) Für wasserführende und verlassene Bette
öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet
(Paragraph 38,), die den in Absatz 2, genannten
Zwecken dienlich sein können, aber nach Absatz 3,
verwaltet werden, gelten die Absatz 6,, 8 und 9 sinngemäß."
2. Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12, a samt Überschrift
eingefügt:
„§ 12 a. Stand der Technik
Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen
Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand
fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen,
Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit
erprobt und erwiesen ist. Bei der
Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere
vergleichbare Verfahren, Einrichtungen,
Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen."
3. Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung
ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie
auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse,
insbesondere auf das nach Menge und
Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit
Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim
Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung,
sowie auf möglichst sparsame Verwendung
des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die
nach dem Stand der Technik möglichen und im
Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen."
4. Paragraph 13, Absatz 4, lautet:
„(4) Das Maß der Wasserbenutzung ist in der
Bewilligung in der Weise zu beschränken, daß ein
Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung eines
ökologisch funktionsfähigen Gewässers sowie für
andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche
der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen
hievon können befristet zugelassen werden, insoweit
eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen
Interesses nicht zu besorgen ist."
5. In der Überschrift zu Paragraph 15, entfallen die Worte
„der Wasserbenutzung"; Paragraph 15, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich
der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen
Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum
Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist
Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das
geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig
erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben
erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile
gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene
Entschädigung (Paragraph 117,)."
7. Paragraph 21, samt Überschrift lautet:
„§ 21. Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung
(1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers
ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers
und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der
wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung,
gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine
abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach
dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare
Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei
Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zehn
Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten.
(2) Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer
unterlassen, kann der Bescheid binnen drei
Monaten ab Erlassung oder von der Berufungsbehörde
ergänzt werden. Erfolgt eine Ergänzung
nicht, gilt die im Absatz eins, genannte Frist. Bescheide,
die vor dem 1. Juli 1990 erlassen wurden, werden
davon nicht berührt.
(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits
ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens
fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor
Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden.
Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher
Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des
Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege
stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung
des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der
Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über das Ansuchen um
Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung
eines Ansuchens um Wiederverleihung der
Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof
angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis
zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im
Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt
eine solche Wasserbenutzung als bestehendes
Recht im Sinne des Paragraph 16,
(4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht
ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu
erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der
Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung
der Bewilligung oder die Einräumung von
Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen
Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde
Rechte entgegenstehen.
(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender
Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den
Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung
des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung
verbunden sind, ist die Frist gemäß Absatz eins, neu zu
bestimmen."
8.Ziffer 8 Nach § 21 wird folgender § 21 a samt Überschrift
eingefügt:
„§ 21 a. Abänderung von Bewilligungen
(1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung,
daß öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung
der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen
Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften
nicht hinreichend geschützt sind, hat die
Wasserrechtsbehörde die nach dem nunmehrigen
Stand der Technik (§ 12 a) zur Erreichung dieses
Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen
Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen,
Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend
oder auf Dauer einzuschränken oder
die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf
Dauer zu untersagen.
(2) Für die Erfüllung von Maßnahmen nach
Abs. 1 oder von Anpassungszielen sowie für die
Planung von Anpassungsmaßnahmen sind von der
Wasserrechtsbehörde angemessene Fristen einzuräumen.
Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der
Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung
der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein
rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag
hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem
Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß
Anwendung.
(3) Die Wasserrechtsbehörde darf Maßnahmen
nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen
unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende
Grundsätze:
a) der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene
Aufwand darf nicht außer Verhältnis
zu dem damit angestrebten Erfolg stehen,
wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit
der von der Wasserbenutzung ausgehenden
Auswirkungen und Beeinträchtigungen
sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit
und die technische Besonderheit
der Wasserbenutzung zu berücksichtigen
sind;
b) bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur
das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende
Mittel zu wählen;
c) verschiedene Eingriffe können nacheinander
vorgeschrieben werden;
d) ein Recht zur Ausnutzung der motorischen
Kraft des Wassers darf — unbeschadet der
Regelung in lit. a, b und c — nur eingeschränkt
werden, wenn das öffentliche Interesse
an der ökologischen Funktionsfähigkeit
des Gewässers das Interesse an der Aufrechterhaltung
des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung
überwiegt und nicht durch
andere, das Recht nicht einschränkende
Maßnahmen sichergestellt werden kann, und
sich im Falle eines befristet eingeräumten
Wasserbenutzungsrechtes die wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse seit der Bestimmung
des Maßes der Wasserbenutzung
gemäß § 13 Abs. 1 geändert haben.
(4) Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92)
oder ein Sanierungsprogramm (§ 33 d) vor, so dürfen
Maßnahmen nach Abs. 1 darüber nicht hinausgehen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden auf sonstige Anlagen
und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung."
9. § 22 Abs. 3 entfällt.
10. In § 26 Abs. 2 werden nach dem Wort
„Fischereirecht" die Worte „oder ein Nutzungsrecht
im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über
die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl.
Nr. 103," eingefügt.
11. § 26 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Wasserberechtigte haftet außer dem
Falle des Abs. 2 für eine der dort bezeichneten
Beschädigungen oder Beeinträchtigungen solchen
Parteien, die ohne ihr Verschulden außer Stande
waren, ihre Einwendungen rechtzeitig (§ 107
Abs. 2) geltend zu machen."
12. § 27 Abs. 1 lit. c lautet:„
c) durch Ablauf der Zeit bei befristeten und
durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen
Rechten sowie durch dauernde
Einschränkung oder Untersagung nach
§ 21 a;"
13. In § 27 Abs. 1 lit. h wird der Ausdruck „§ 21
Abs. 5" durch „§ 21 Abs. 4" ersetzt.
14. In § 27 Abs. 3 entfallen die Worte „zur Ausnutzung
der motorischen Kraft des Wassers" sowie
die Worte „des Landes, eines Bezirkes, einer
Gemeinde oder".
15. § 27 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Behörde hat eine Bewilligung zu entziehen,
wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter
Hinweis auf die. Rechtsfolgen die anläßlich der
Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (§ 21 a)
oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht
durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden."
16. Dem § 27 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Das Erlöschen kann sich auch bloß auf
einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem
Fall hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen,
inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht
bleibt."
17. Dem § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Unter Schutz der Gewässer wird in diesem
Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen
Beschaffenheit des Gewässers und der für die öko-
Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21, a samt Überschrift
eingefügt:
„§ 21 a. Abänderung von Bewilligungen
(1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung,
daß öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung
der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen
Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften
nicht hinreichend geschützt sind, hat die
Wasserrechtsbehörde die nach dem nunmehrigen
Stand der Technik (Paragraph 12, a) zur Erreichung dieses
Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen
Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen,
Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend
oder auf Dauer einzuschränken oder
die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf
Dauer zu untersagen.
(2) Für die Erfüllung von Maßnahmen nach
Abs. 1 oder von Anpassungszielen sowie für die
Planung von Anpassungsmaßnahmen sind von der
Wasserrechtsbehörde angemessene Fristen einzuräumen.
Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der
Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung
der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein
rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag
hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem
Ablauf der Frist findet Paragraph 27, Absatz 4, sinngemäß
Anwendung.
(3) Die Wasserrechtsbehörde darf Maßnahmen
nach Absatz eins, nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen
unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende
Grundsätze:
a) der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene
Aufwand darf nicht außer Verhältnis
zu dem damit angestrebten Erfolg stehen,
wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit
der von der Wasserbenutzung ausgehenden
Auswirkungen und Beeinträchtigungen
sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit
und die technische Besonderheit
der Wasserbenutzung zu berücksichtigen
sind;
b) bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur
das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende
Mittel zu wählen;
c) verschiedene Eingriffe können nacheinander
vorgeschrieben werden;
d) ein Recht zur Ausnutzung der motorischen
Kraft des Wassers darf — unbeschadet der
Regelung in Litera a,, b und c — nur eingeschränkt
werden, wenn das öffentliche Interesse
an der ökologischen Funktionsfähigkeit
des Gewässers das Interesse an der Aufrechterhaltung
des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung
überwiegt und nicht durch
andere, das Recht nicht einschränkende
Maßnahmen sichergestellt werden kann, und
sich im Falle eines befristet eingeräumten
Wasserbenutzungsrechtes die wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse seit der Bestimmung
des Maßes der Wasserbenutzung
gemäß Paragraph 13, Absatz eins, geändert haben.
(4) Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (Paragraph 92,)
oder ein Sanierungsprogramm (Paragraph 33, d) vor, so dürfen
Maßnahmen nach Absatz eins, darüber nicht hinausgehen.
(5) Die Absatz eins bis 4 finden auf sonstige Anlagen
und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung."
9. Paragraph 22, Absatz 3, entfällt.
10. In Paragraph 26, Absatz 2, werden nach dem Wort
„Fischereirecht" die Worte „oder ein Nutzungsrecht
im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über
die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt
Nr. 103," eingefügt.
11. Paragraph 26, Absatz 3, lautet:
„(3) Der Wasserberechtigte haftet außer dem
Falle des Absatz 2, für eine der dort bezeichneten
Beschädigungen oder Beeinträchtigungen solchen
Parteien, die ohne ihr Verschulden außer Stande
waren, ihre Einwendungen rechtzeitig (Paragraph 107,
Abs. 2) geltend zu machen."
12. Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, lautet:„
c) durch Ablauf der Zeit bei befristeten und
durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen
Rechten sowie durch dauernde
Einschränkung oder Untersagung nach
§ 21 a;"
13. In Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, wird der Ausdruck „§ 21
Abs. 5" durch „§ 21 Absatz 4 ", ersetzt.
14. In Paragraph 27, Absatz 3, entfallen die Worte „zur Ausnutzung
der motorischen Kraft des Wassers" sowie
die Worte „des Landes, eines Bezirkes, einer
Gemeinde oder".
15. Paragraph 27, Absatz 4, lautet:
„(4) Die Behörde hat eine Bewilligung zu entziehen,
wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter
Hinweis auf die. Rechtsfolgen die anläßlich der
Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (Paragraph 21, a)
oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht
durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden."
16. Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Das Erlöschen kann sich auch bloß auf
einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem
Fall hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen,
inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht
bleibt."
17. Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Unter Schutz der Gewässer wird in diesem
Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen
Beschaffenheit des Gewässers und der für die öko-
logischelogische Funktionsfähigkeit des Gewässers maßgeblichen
Uferbereiche sowie der Schutz des
Grundwassers verstanden."
18. Dem § 31 werden folgende Abs. 4, 5 und 6
angefügt:
„(4) Kann der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht
gemäß Abs. 3 beauftragt oder zum Kostenersatz
herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle
dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt
oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er
den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die
Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig
geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen
unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger
des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den
Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr
ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit
Kenntnis haben mußten.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen
Anordnung oder eines behördlichen Auftrages
gemäß Abs. 3 oder 4 sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen
Bewilligung. Soweit durch solche Maßnahmen
Rechte Dritter berührt werden, findet § 72
Anwendung.
(6) Abs. 4 ist auf Anlagen, Maßnahmen oder
Unterlassungen, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden
sind oder gesetzt wurden, mit der Maßgabe
anzuwenden, daß der Liegenschaftseigentümer nur
zu Leistungen nach Abs. 3 herangezogen werden
kann, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder
Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung
verursachen, auf eigenem Boden ausdrücklich
gestattet und daraus in Form einer Vergütung für
die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil
gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch
auf jenen Wert des Vorteils begrenzt, der die übliche
Vergütung für die Inanspruchnahme seines
Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung
nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach
dem Wert des verursachten Nutzungsentganges
und der verursachten sonstigen Nachteile — ausgenommen
die Leistungspflicht nach Abs. 4 — zu
bemessen."
19. § 31 a samt Überschrift lautet:
„§ 31 a. Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender
Stoffe
(1) Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge
ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen
oder für Wässertiere und -pflanzen, insbesondere
wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit,
Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen
und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer
deren ökologische Funktionsfähigkeit oder
Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung,
nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen.
(2) Als Stoffe gelten Einzelstoffe, gebraucht oder
ungebraucht, sowie deren Gemenge, Gemische und
Lösungen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten
durch Verordnung Stoffe (Stoffgruppen) der in
Abs. 1 beschriebenen Art zu bezeichnen und für
diese Mengenschwellen festzulegen, bei deren
Überschreitung die Lagerung, Leitung und der
Umschlag einer wasserrechtlichen Bewilligung
bedarf.
(4) Unter Umschlag ist das Umladen oder
Umfüllen wassergefährdender Stoffe im Rahmen
einer Erwerbstätigkeit zu verstehen.
(5) Die für die Bewilligung und Aufsicht zuständige
Behörde ist
a) in wasserrechtlich besonders geschützten
Gebieten (§§ 34, 35, 37 und 54) die Wasserrechtsbehörde
(§§ 98 ff.);
b) außerhalb wasserrechtlich besonders
geschützter Gebiete
1. für Anlagen, die nach dem Eisenbahnrecht,
dem Luftreinhalterecht oder dem
Rohrleitungsrecht einer Bewilligungspflicht
unterliegen, die nach diesen Vorschriften
zuständige Behörde,
2. für Anlagen zur Beheizung von Gebäuden,
soweit sie nicht unter 2 1 fallen, der
Bürgermeister,
3. sonst die Wasserrechtsbehörde.
(6) Bei Anlagen, die dem Bergrecht, dem Schifffahrtsrecht,
dem Luftfahrtsrecht oder dem Elektrizitätswirtschaftsrecht
unterliegen, entfällt eine
gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, wenn
nach diesen Vorschriften die Anhörung des wasserwirtschaftlichen
Planungsorgans (§ 55 Abs. 1) im
Bewilligungsverfahren vorgesehen ist.
(7) Bei der Errichtung und Änderung von Anlagen
zur Lagerung, Leitung und zum Umschlag
wassergefährdender Stoffe außerhalb wasserrechtlich
besonders geschützter Gebiete, die nach dem
Gewerberecht einer Genehmigung bedürfen, entfällt
eine gesonderte Bewilligung nach den Abs. 1
bis 5, es sind jedoch die materiellrechtlichen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Dem Verfahren ist ein wasserfachlicher Sachverständiger
beizuziehen. Wird eine Genehmigung
erteilt, so gilt diese als Bewilligung im Sinne der
Abs. 1 bis 5.
(8) Von der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung (§ 107 Abs. 1) kann abgesehen werden.
(9) Auf die in Abs. 5 genannten Anlagen finden
die §§ 27 Abs. 4 und 29 sinngemäß Anwendung.
Funktionsfähigkeit des Gewässers maßgeblichen
Uferbereiche sowie der Schutz des
Grundwassers verstanden."
18. Dem Paragraph 31, werden folgende Absatz 4,, 5 und 6
angefügt:
„(4) Kann der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht
gemäß Absatz 3, beauftragt oder zum Kostenersatz
herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle
dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt
oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er
den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die
Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig
geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen
unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger
des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den
Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr
ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit
Kenntnis haben mußten.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen
Anordnung oder eines behördlichen Auftrages
gemäß Absatz 3, oder 4 sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen
Bewilligung. Soweit durch solche Maßnahmen
Rechte Dritter berührt werden, findet Paragraph 72,
Anwendung.
(6) Absatz 4, ist auf Anlagen, Maßnahmen oder
Unterlassungen, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden
sind oder gesetzt wurden, mit der Maßgabe
anzuwenden, daß der Liegenschaftseigentümer nur
zu Leistungen nach Absatz 3, herangezogen werden
kann, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder
Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung
verursachen, auf eigenem Boden ausdrücklich
gestattet und daraus in Form einer Vergütung für
die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil
gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch
auf jenen Wert des Vorteils begrenzt, der die übliche
Vergütung für die Inanspruchnahme seines
Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung
nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach
dem Wert des verursachten Nutzungsentganges
und der verursachten sonstigen Nachteile — ausgenommen
die Leistungspflicht nach Absatz 4, — zu
bemessen."
19. Paragraph 31, a samt Überschrift lautet:
„§ 31 a. Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender
Stoffe
(1) Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge
ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen
oder für Wässertiere und -pflanzen, insbesondere
wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit,
Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen
und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer
deren ökologische Funktionsfähigkeit oder
Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung,
nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen.
(2) Als Stoffe gelten Einzelstoffe, gebraucht oder
ungebraucht, sowie deren Gemenge, Gemische und
Lösungen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten
durch Verordnung Stoffe (Stoffgruppen) der in
Abs. 1 beschriebenen Art zu bezeichnen und für
diese Mengenschwellen festzulegen, bei deren
Überschreitung die Lagerung, Leitung und der
Umschlag einer wasserrechtlichen Bewilligung
bedarf.
(4) Unter Umschlag ist das Umladen oder
Umfüllen wassergefährdender Stoffe im Rahmen
einer Erwerbstätigkeit zu verstehen.
(5) Die für die Bewilligung und Aufsicht zuständige
Behörde ist
a) in wasserrechtlich besonders geschützten
Gebieten (Paragraphen 34,, 35, 37 und 54) die Wasserrechtsbehörde
(Paragraphen 98, ff.);
b) außerhalb wasserrechtlich besonders
geschützter Gebiete
1. für Anlagen, die nach dem Eisenbahnrecht,
dem Luftreinhalterecht oder dem
Rohrleitungsrecht einer Bewilligungspflicht
unterliegen, die nach diesen Vorschriften
zuständige Behörde,
2. für Anlagen zur Beheizung von Gebäuden,
soweit sie nicht unter 2 1 fallen, der
Bürgermeister,
3. sonst die Wasserrechtsbehörde.
(6) Bei Anlagen, die dem Bergrecht, dem Schifffahrtsrecht,
dem Luftfahrtsrecht oder dem Elektrizitätswirtschaftsrecht
unterliegen, entfällt eine
gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, wenn
nach diesen Vorschriften die Anhörung des wasserwirtschaftlichen
Planungsorgans (Paragraph 55, Absatz eins,) im
Bewilligungsverfahren vorgesehen ist.
(7) Bei der Errichtung und Änderung von Anlagen
zur Lagerung, Leitung und zum Umschlag
wassergefährdender Stoffe außerhalb wasserrechtlich
besonders geschützter Gebiete, die nach dem
Gewerberecht einer Genehmigung bedürfen, entfällt
eine gesonderte Bewilligung nach den Absatz eins,
bis 5, es sind jedoch die materiellrechtlichen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Dem Verfahren ist ein wasserfachlicher Sachverständiger
beizuziehen. Wird eine Genehmigung
erteilt, so gilt diese als Bewilligung im Sinne der
Abs. 1 bis 5.
(8) Von der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung (Paragraph 107, Absatz eins,) kann abgesehen werden.
(9) Auf die in Absatz 5, genannten Anlagen finden
die Paragraphen 27, Absatz 4 und 29 sinngemäß Anwendung.
(10)Absatz 10Der Landeshauptmann hat ein Verzeichnis
über die Anlagen nach Abs. 5, 6 und 7 zu führen.
(11) Betreiber von Anlagen zur Lagerung, Leitung
und zum Umschlag wassergefährdender
Stoffe sind verpflichtet, soweit nicht § 82 a der
Gewerbeordnung Anwendung findet, Störfälle und
Verluste wassergefährdender Stoffe — unbeschadet
§ 31 — unverzüglich der Behörde (Abs. 5) zu
melden."
20. Nach § 31 a werden folgende §§ 31 b, 31 c
und 31 d samt Überschriften eingefügt:
„§ 31 b. Abfalldeponien
(1) Die Ablagerung von Abfällen — ausgenommen
solcher, bei deren ungeschützter Lagerung
eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich
des Grundwassers nicht zu besorgen ist — sowie
die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden
Anlagen bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung
durch den Landeshauptmann; § 32 Abs. 2
lit. c findet keine Anwendung. Keiner Bewilligung
bedarf das sechs Monate nicht überschreitende ordnungsgemäße
Bereithalten von Abfällen zum
Abtransport oder zur Verwertung oder Behandlung.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,
wenn die zum Schutz der Gewässer einschließlich
des Grundwassers vorgesehenen Maßnahmen dem
Stand der Technik entsprechen, eine unzulässige
Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 105)
und fremder Rechte (§ 12 Abs. 2) nicht zu erwarten
ist und die Überwachung und Betreuung der Deponie
auf die vermutliche Dauer der Gewässergefährdung
sichergestellt erscheint.
(3) Die Wasserrechtsbehörde hat dem Bewilligungswerber
die Leistung einer angemessenen
Sicherstellung für die Erfüllung der Auflagen, unter
denen die Bewilligung erteilt wurde, sowie für die
ordnungsgemäße Erhaltung der Deponie aufzuerlegen.
Die Leistung einer Sicherstellung entfällt,
wenn eine ausreichende Haftungserklärung einer
Gebietskörperschaft vorliegt oder wenn eine ausreichende
Sicherstellung nach anderen bundesgesetzlichen
Vorschriften geleistet wird.
(4) Ansuchen um eine Bewilligung nach Abs. 1
haben unbeschadet der Bestimmungen des § 103
jedenfalls Angaben über die Eignung des vorgesehenen
Standortes in hydrologischer, geologischer
und wasserwirtschaftlicher Hinsicht sowie über die
zum Schutz der Gewässer einschließlich des
Grundwassers auf die vermutliche Dauer der
Gewässergefährdung vorgesehenen Maßnahmen
und die Art der vorgesehenen Sicherstellung zu
enthalten.
(5) Die vorübergehende oder dauernde Einstellung
des Deponiebetriebes sowie die teilweise oder
gänzliche Änderung oder Auflassung der Deponie
und der zugehörigen Anlagen sind spätestens vier
Wochen vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
Dabei hat der Wasserberechtigte die zur dauernden
Vermeidung einer Gewässergefährdung
nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen
vorzusehen und der Wasserrechtsbehörde
bekanntzugeben. Sind die vorgesehenen Maßnahmen
unzureichend oder kommt der Wasserberechtigte
seiner Verpflichtung nicht nach, so hat die
Wasserrechtsbehörde die zum Schutz der Gewässer
einschließlich des Grundwassers erforderlichen
Maßnahmen vorzuschreiben und in sinngemäßer
Anwendung des Abs. 3 sicherzustellen. Kann der
Wasserberechtigte nicht beauftragt oder zur Sicherstellung
herangezogen werden, dann ist an seiner
Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu
erteilen und die Sicherstellung aufzuerlegen. Werden
die Vorkehrungen nicht vom Verpflichteten
durchgeführt, sind hiermit auf seine Kosten hiezu
befugte Fachkundige oder Unternehmungen zu
betrauen.
(6) Die Wasserrechtsbehörde hat zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften und
Bescheide einschließlich jener nach Abs. 5 auf
Kosten des Wasserberechtigten geeignete Aufsichtsorgane
mit Bescheid zu bestellen. § 120 findet
sinngemäß Anwendung.
(7) Bewilligungen nach Abs. 1 und die damit verbundenen
Verpflichtungen sind im Grundbuch von
Amts wegen als Belastung ersichtlich zu machen.
Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, daß sich
niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf
die Unkenntnis der Belastung berufen kann.
§ 31 c. Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32,
34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und
Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie
mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung (§ 107 Abs. 1) kann abgesehen werden.
(3) Bei Vorhaben nach Abs. 1, die nach den
gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig
sind oder die dem Bergrecht unterliegen,
entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben
außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter
Gebiete geplant ist. In diesen Fällen hat die nach
den angeführten Verwaltungsvorschriften zuständige
Behörde insbesondere die zur Vermeidung
einer Gewässerverunreinigung (§ 30) notwendigen
Auflagen vorzuschreiben, die nach Beendigung der
Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen
sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der
Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht
beeinträchtigt werden.
(4) Auf die in Abs. 1 und 3 genannten Anlagen
finden die §§ 27 Abs. 4 und 29, soweit es sich um
Anlagen handelt, die der Gewerbeordnung oder
Der Landeshauptmann hat ein Verzeichnis
über die Anlagen nach Absatz 5,, 6 und 7 zu führen.
(11) Betreiber von Anlagen zur Lagerung, Leitung
und zum Umschlag wassergefährdender
Stoffe sind verpflichtet, soweit nicht Paragraph 82, a der
Gewerbeordnung Anwendung findet, Störfälle und
Verluste wassergefährdender Stoffe — unbeschadet
Paragraph 31, — unverzüglich der Behörde (Absatz 5,) zu
melden."
20. Nach Paragraph 31, a werden folgende Paragraphen 31, b, 31 c
und 31 d samt Überschriften eingefügt:
„§ 31 b. Abfalldeponien
(1) Die Ablagerung von Abfällen — ausgenommen
solcher, bei deren ungeschützter Lagerung
eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich
des Grundwassers nicht zu besorgen ist — sowie
die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden
Anlagen bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung
durch den Landeshauptmann; Paragraph 32, Absatz 2,
lit. c findet keine Anwendung. Keiner Bewilligung
bedarf das sechs Monate nicht überschreitende ordnungsgemäße
Bereithalten von Abfällen zum
Abtransport oder zur Verwertung oder Behandlung.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,
wenn die zum Schutz der Gewässer einschließlich
des Grundwassers vorgesehenen Maßnahmen dem
Stand der Technik entsprechen, eine unzulässige
Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (Paragraph 105,)
und fremder Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) nicht zu erwarten
ist und die Überwachung und Betreuung der Deponie
auf die vermutliche Dauer der Gewässergefährdung
sichergestellt erscheint.
(3) Die Wasserrechtsbehörde hat dem Bewilligungswerber
die Leistung einer angemessenen
Sicherstellung für die Erfüllung der Auflagen, unter
denen die Bewilligung erteilt wurde, sowie für die
ordnungsgemäße Erhaltung der Deponie aufzuerlegen.
Die Leistung einer Sicherstellung entfällt,
wenn eine ausreichende Haftungserklärung einer
Gebietskörperschaft vorliegt oder wenn eine ausreichende
Sicherstellung nach anderen bundesgesetzlichen
Vorschriften geleistet wird.
(4) Ansuchen um eine Bewilligung nach Absatz eins,
haben unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 103,
jedenfalls Angaben über die Eignung des vorgesehenen
Standortes in hydrologischer, geologischer
und wasserwirtschaftlicher Hinsicht sowie über die
zum Schutz der Gewässer einschließlich des
Grundwassers auf die vermutliche Dauer der
Gewässergefährdung vorgesehenen Maßnahmen
und die Art der vorgesehenen Sicherstellung zu
enthalten.
(5) Die vorübergehende oder dauernde Einstellung
des Deponiebetriebes sowie die teilweise oder
gänzliche Änderung oder Auflassung der Deponie
und der zugehörigen Anlagen sind spätestens vier
Wochen vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
Dabei hat der Wasserberechtigte die zur dauernden
Vermeidung einer Gewässergefährdung
nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen
vorzusehen und der Wasserrechtsbehörde
bekanntzugeben. Sind die vorgesehenen Maßnahmen
unzureichend oder kommt der Wasserberechtigte
seiner Verpflichtung nicht nach, so hat die
Wasserrechtsbehörde die zum Schutz der Gewässer
einschließlich des Grundwassers erforderlichen
Maßnahmen vorzuschreiben und in sinngemäßer
Anwendung des Absatz 3, sicherzustellen. Kann der
Wasserberechtigte nicht beauftragt oder zur Sicherstellung
herangezogen werden, dann ist an seiner
Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu
erteilen und die Sicherstellung aufzuerlegen. Werden
die Vorkehrungen nicht vom Verpflichteten
durchgeführt, sind hiermit auf seine Kosten hiezu
befugte Fachkundige oder Unternehmungen zu
betrauen.
(6) Die Wasserrechtsbehörde hat zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften und
Bescheide einschließlich jener nach Absatz 5, auf
Kosten des Wasserberechtigten geeignete Aufsichtsorgane
mit Bescheid zu bestellen. Paragraph 120, findet
sinngemäß Anwendung.
(7) Bewilligungen nach Absatz eins und die damit verbundenen
Verpflichtungen sind im Grundbuch von
Amts wegen als Belastung ersichtlich zu machen.
Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, daß sich
niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf
die Unkenntnis der Belastung berufen kann.
§ 31 c. Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 9,, 32,
34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und
Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie
mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung (Paragraph 107, Absatz eins,) kann abgesehen werden.
(3) Bei Vorhaben nach Absatz eins,, die nach den
gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig
sind oder die dem Bergrecht unterliegen,
entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben
außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter
Gebiete geplant ist. In diesen Fällen hat die nach
den angeführten Verwaltungsvorschriften zuständige
Behörde insbesondere die zur Vermeidung
einer Gewässerverunreinigung (Paragraph 30,) notwendigen
Auflagen vorzuschreiben, die nach Beendigung der
Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen
sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der
Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht
beeinträchtigt werden.
(4) Auf die in Absatz eins und 3 genannten Anlagen
finden die Paragraphen 27, Absatz 4 und 29, soweit es sich um
Anlagen handelt, die der Gewerbeordnung oder
demdem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß
Anwendung.
(5) Der Landeshauptmann hat ein Verzeichnis
über die Anlagen nach Abs. 1 zu führen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 finden sinngemäß Anwendung
auf
a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme;
b) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.
§ 31 d. Bestehende Anlagen
(1) Anlagen und Maßnahmen, für die mit den
§§ 31 a oder 31 c eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht
ab dem 1. Juli 1990 neu eingeführt
wird und die am 1. Juli 1990 — bei Anlagen nach
§ 31 a bei Inkrafttreten der sachlich in Betracht
kommenden Verordnung — bereits bestanden
haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist
unter Angabe der Lage und der wesentlichen
Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der
Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf
dieser Frist der Berechtigte den gesetzmäßigen
Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist. Diese
Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.
(2) Vor dem 1. Juli 1990 erteilte wasserrechtliche
Bewilligungen für Abfalldeponien gelten als Bewilligung
nach § 31 b, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt
erloschen sind. Sie sind von Amts wegen im
Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung
hat zur Folge, daß sich niemand, der eine
spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der
Belastung berufen kann."
21. § 32 Abs. 1 lautet:
„(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar
oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30
Abs. 2) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher
Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen,
insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8)
sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche
Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum
Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung."
22. In § 32 Abs. 2 wird das Wort „inbesondere"
durch „jedenfalls" ersetzt; dem Abs. 2 werden folgende
lit. f und g angefügt:„
f) das Ausbringen von Düngemitteln, ausgenommen
auf Gartenbauflächen, soweit die
Düngergabe (Wirtschaftsdünger wie Mist,
Jauche und Gülle; Handelsdünger; Klärschlamm,
Müllkompost und andere zur Düngung
ausgebrachte Abfälle) auf landwirtschaftlichen
Nutzflächen ohne Gründeckung
175 kg Reinstickstoff je Hektar und Jahr, auf
landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung
einschließlich Dauergrünland oder
mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg
Reinstickstoff je Hektar und Jahr übersteigt;
g) das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere,
soweit der von ihnen anfallende und nicht
anders (zB durch Verarbeiten zu Handelsdünger)
verwertete, sondern auf landwirtschaftlichen
Nutzflächen auszubringende
Wirtschaftsdünger das Äquivalent von 3,5
Dunggroßvieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter
und zusätzlich für die Ausbringung
des eigenen Anfalles rechtlich gesicherter
landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr
übersteigt. Die Nutztieranzahl je Dunggroßvieheinheit
ist nach der Tabelle im Anhang B
zu diesem Gesetz und erforderlichenfalls in
sinngemäßer Einstufung nach Maßgabe dieser
Tabelle zu bestimmen. Wer landwirtschaftliche
Nutztiere mit einem höheren
Düngeräquivalent je Hektar selbstbewirtschafteter
landwirtschaftlicher Nutzfläche
hält, hat der Behörde die Höchstanzahl der
gleichzeitig gehaltenen Tiere nach den für
die Bestimmung des Düngeräquivalentes
maßgebenden Tiergruppen mitzuteilen und
die Gründe glaubhaft zu machen, deretwegen
eine Bewilligung nach Abs. 1 nicht erforderlich
ist. Jede Änderung des gemeldeten
Sachverhaltes ist der Behörde zu melden. Das
Halten landwirtschaftlicher Nutztiere bis
zum Äquivalent einer Dunggroßvieheinheit
je Tierhaltung bedarf weder der Bewilligung
nach Abs. 1 noch der Mitteilung an die
Behörde."
23. § 32 Abs. 4 lautet:
„(4) Wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation
vornimmt (Indirekteinleiter), bedarf bei
Zustimmung des Kanalisationsunternehmens dann
keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn auf die
einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung
der Kanalisationsanlage Bedacht genommen
wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit
der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder
Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der
Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für
das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu
besorgen sind. Das Kanalisationsunternehmen
bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche
Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter
weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener
Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird. Der
Landeshauptmann kann durch Verordnung für
bestimmte Stoffe Grenzwerte festlegen, bei deren
Einhaltung eine Bewilligung für Indirekteinleiter
nicht erforderlich ist, sofern anläßlich der Bewilligung
der Kanalisationsanlage nicht andere Regelungen
getroffen wurden. Hinsichtlich der bei der
Überwachung zu beachtenden Verfahren und
Methoden, Referenzanalyseverfahren sowie sonstiger
für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen
maßgeblichen Gesichtspunkte gelten die vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
gemäß. § 33 b Abs. 5 verordneten Regelungen."
Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß
Anwendung.
(5) Der Landeshauptmann hat ein Verzeichnis
über die Anlagen nach Absatz eins, zu führen.
(6) Die Absatz eins bis 5 finden sinngemäß Anwendung
auf
a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme;
b) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.
§ 31 d. Bestehende Anlagen
(1) Anlagen und Maßnahmen, für die mit den
§§ 31 a oder 31 c eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht
ab dem 1. Juli 1990 neu eingeführt
wird und die am 1. Juli 1990 — bei Anlagen nach
§ 31 a bei Inkrafttreten der sachlich in Betracht
kommenden Verordnung — bereits bestanden
haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist
unter Angabe der Lage und der wesentlichen
Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der
Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf
dieser Frist der Berechtigte den gesetzmäßigen
Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist. Diese
Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.
(2) Vor dem 1. Juli 1990 erteilte wasserrechtliche
Bewilligungen für Abfalldeponien gelten als Bewilligung
nach Paragraph 31, b, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt
erloschen sind. Sie sind von Amts wegen im
Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung
hat zur Folge, daß sich niemand, der eine
spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der
Belastung berufen kann."
21. Paragraph 32, Absatz eins, lautet:
„(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar
oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30,
Abs. 2) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher
Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen,
insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,)
sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche
Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum
Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung."
22. In Paragraph 32, Absatz 2, wird das Wort „inbesondere"
durch „jedenfalls" ersetzt; dem Absatz 2, werden folgende
Litera f und g angefügt:„
f) das Ausbringen von Düngemitteln, ausgenommen
auf Gartenbauflächen, soweit die
Düngergabe (Wirtschaftsdünger wie Mist,
Jauche und Gülle; Handelsdünger; Klärschlamm,
Müllkompost und andere zur Düngung
ausgebrachte Abfälle) auf landwirtschaftlichen
Nutzflächen ohne Gründeckung
175 kg Reinstickstoff je Hektar und Jahr, auf
landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung
einschließlich Dauergrünland oder
mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg
Reinstickstoff je Hektar und Jahr übersteigt;
g) das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere,
soweit der von ihnen anfallende und nicht
anders (zB durch Verarbeiten zu Handelsdünger)
verwertete, sondern auf landwirtschaftlichen
Nutzflächen auszubringende
Wirtschaftsdünger das Äquivalent von 3,5
Dunggroßvieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter
und zusätzlich für die Ausbringung
des eigenen Anfalles rechtlich gesicherter
landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr
übersteigt. Die Nutztieranzahl je Dunggroßvieheinheit
ist nach der Tabelle im Anhang B
zu diesem Gesetz und erforderlichenfalls in
sinngemäßer Einstufung nach Maßgabe dieser
Tabelle zu bestimmen. Wer landwirtschaftliche
Nutztiere mit einem höheren
Düngeräquivalent je Hektar selbstbewirtschafteter
landwirtschaftlicher Nutzfläche
hält, hat der Behörde die Höchstanzahl der
gleichzeitig gehaltenen Tiere nach den für
die Bestimmung des Düngeräquivalentes
maßgebenden Tiergruppen mitzuteilen und
die Gründe glaubhaft zu machen, deretwegen
eine Bewilligung nach Absatz eins, nicht erforderlich
ist. Jede Änderung des gemeldeten
Sachverhaltes ist der Behörde zu melden. Das
Halten landwirtschaftlicher Nutztiere bis
zum Äquivalent einer Dunggroßvieheinheit
je Tierhaltung bedarf weder der Bewilligung
nach Absatz eins, noch der Mitteilung an die
Behörde."
23. Paragraph 32, Absatz 4, lautet:
„(4) Wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation
vornimmt (Indirekteinleiter), bedarf bei
Zustimmung des Kanalisationsunternehmens dann
keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn auf die
einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung
der Kanalisationsanlage Bedacht genommen
wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit
der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder
Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der
Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für
das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu
besorgen sind. Das Kanalisationsunternehmen
bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche
Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter
weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener
Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird. Der
Landeshauptmann kann durch Verordnung für
bestimmte Stoffe Grenzwerte festlegen, bei deren
Einhaltung eine Bewilligung für Indirekteinleiter
nicht erforderlich ist, sofern anläßlich der Bewilligung
der Kanalisationsanlage nicht andere Regelungen
getroffen wurden. Hinsichtlich der bei der
Überwachung zu beachtenden Verfahren und
Methoden, Referenzanalyseverfahren sowie sonstiger
für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen
maßgeblichen Gesichtspunkte gelten die vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
gemäß. Paragraph 33, b Absatz 5, verordneten Regelungen."
24.Ziffer 24 § 32 Abs. 6 lautet:
„(6) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen,
die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden
die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen)
geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sinngemäß Anwendung."
25. Dem § 32 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land-
und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie
unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften
in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten,
insbesondere betreffend Chemikalien,
Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm,
Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer
wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt."
25 a. In § 33 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der
Zahl „12" der Ausdruck „12 a" eingefügt.
26. § 33 Abs. 2 entfällt; die Abs. 3 und 4 erhalten
die Bezeichnung „(2)" und „(3)".
27. Nach § 33 werden folgende §§ 33 a bis 33 f
samt Überschriften eingefügt:
„§ 33 a. Emissions- und Immissionsregelung;
Begriffsbestimmungen
Im Sinne der §§ 33 b und 33 d sind
1. „schädliche Abwasserinhaltsstoffe" solche,
deren Einbringung in Gewässer dem Reinhalteziel
des § 30 Abs. 1 zuwiderläuft;
2. „gefährliche Abwasserinhaltsstoffe" solche,
die wegen Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit
oder der Besorgnis einer krebserregenden,
fruchtschädigenden oder erbgutverändernden
Wirkung von Gewässern möglichst
ferngehalten werden sollen;
3. „Grenzwerte" verbindliche Werte, ausgedrückt
in Form von Konzentrationen, spezifischen
Frachten oder sonstigen die Wasserqualität
beschreibenden Parametern;
4. „Mittelwerte" das arithmetische Mittel aus
den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen
Werten;
5. „Konzentrationen" die Menge des jeweiligen
Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser
bzw. Wasser;
6. „spezifische Frachten" die Menge des jeweiligen
Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im
Produktionsprozeß eingesetzten Menge des
Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes;
7. „Frachten" die Menge der Abwasserinhaltsstoffe
je Zeiteinheit.
§ 33 b. Emissionsbegrenzung
(1) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen
in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation
hat die Behörde jedenfalls die nach dem Stand
der Technik möglichen Auflagen zur Begrenzung
von Frachten und Konzentrationen schädlicher
Abwasserinhaltsstoffe vorzuschreiben.
(2) Die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe
darf nur so weit und so lange bewilligt werden,
als nach dem Stand der Technik die Vermeidung
nicht möglich ist und die wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse, insbesondere bestehende Nutzungen
und die bereits vorhandene Belastung, eine
Einleitung zulassen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat durch Verordnung unter Bedachtnahme
auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den
Stand der Abwasserreinigungstechnik sowie unter
Bedachtnahme auf die Möglichkeiten zur Verringerung
des Abwasseranfalls Emissionswerte in
Form von Grenzwerten oder Mittelwerten für
Konzentrationen oder spezifische Frachten festzulegen.
Dabei sind für die Einleitung gefährlicher
Abwasserinhaltsstoffe Fristen zu bestimmen, die bei
der Bewilligung nach Abs. 2 nicht überschritten
werden dürfen. Die Emissionswerte für bestehende
(§ 33 c) und neu zu bewilligende Anlagen sind,
soweit es nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik
oder nach dem Stand der Vermeidungstechnik
erforderlich ist, getrennt festzulegen. Eine
derartige . Verordnung bedarf hinsichtlich des
zugrundezulegenden Standes der Technik zur
Abwasserreinigung und der Möglichkeiten zur
Verringerung des Abwasseranfalls des Einvernehmens
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie.
(4) Die Auswahl schädlicher und gefährlicher
Abwasserinhaltsstoffe sowie die Festlegung von
Emissionswerten (Abs. 3) hat insbesondere unter
Bedachtnahme auf Art, Herkunft und spezifische
Besonderheiten der Abwässer sowie der zu ihrer
Reinigung dienenden Anlagen zu erfolgen.
(5) Zugleich mit der Festlegung der Emissionswerte
(Abs. 3 und 4) sind die erforderlichen Regelungen
über die bei der Überwachung zu beachtenden
Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren
sowie über sonstige für die Aussagekraft
von Überwachungsergebnissen maßgebliche
Gesichtspunkte zu treffen.
(6) Bestehen Verordnungen zur Emissionsbegrenzung
nach Abs. 3, so dürfen strengere als die
darin getroffenen Emissionsbeschränkungen durch
Vorschreibung von Auflagen nur dann getroffen
werden, wenn dies auf Grund der Vorbelastung der
Gewässer oder auf Grund von Regelungen nach
den §§ 33 Abs. 2, 33 d, 34, 35 oder 54 notwendig
ist.
(7) Die Abs. 1, 3, 4 und 5 sind auch auf wesentliche
Eigenschaften von Abwässern, wie pH-Wert,
Farbe, Geruch, Anteil an absetzbaren Stoffen, Temperatur,
Toxizität usw. sinngemäß anzuwenden,
Paragraph 32, Absatz 6, lautet:
„(6) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen,
die nach Absatz eins bis 4 bewilligt werden, finden
die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen)
geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sinngemäß Anwendung."
25. Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Als ordnungsgemäß (Absatz eins,) gilt die land-
und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie
unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften
in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten,
insbesondere betreffend Chemikalien,
Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm,
Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer
wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt."
25 a. In Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz wird nach der
Zahl „12" der Ausdruck „12 a" eingefügt.
26. Paragraph 33, Absatz 2, entfällt; die Absatz 3 und 4 erhalten
die Bezeichnung „(2)" und „(3)".
27. Nach Paragraph 33, werden folgende Paragraphen 33, a bis 33 f
samt Überschriften eingefügt:
„§ 33 a. Emissions- und Immissionsregelung;
Begriffsbestimmungen
Im Sinne der Paragraphen 33, b und 33 d sind
1. „schädliche Abwasserinhaltsstoffe" solche,
deren Einbringung in Gewässer dem Reinhalteziel
des Paragraph 30, Absatz eins, zuwiderläuft;
2. „gefährliche Abwasserinhaltsstoffe" solche,
die wegen Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit
oder der Besorgnis einer krebserregenden,
fruchtschädigenden oder erbgutverändernden
Wirkung von Gewässern möglichst
ferngehalten werden sollen;
3. „Grenzwerte" verbindliche Werte, ausgedrückt
in Form von Konzentrationen, spezifischen
Frachten oder sonstigen die Wasserqualität
beschreibenden Parametern;
4. „Mittelwerte" das arithmetische Mittel aus
den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen
Werten;
5. „Konzentrationen" die Menge des jeweiligen
Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser
bzw. Wasser;
6. „spezifische Frachten" die Menge des jeweiligen
Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im
Produktionsprozeß eingesetzten Menge des
Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes;
7. „Frachten" die Menge der Abwasserinhaltsstoffe
je Zeiteinheit.
§ 33 b. Emissionsbegrenzung
(1) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen
in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation
hat die Behörde jedenfalls die nach dem Stand
der Technik möglichen Auflagen zur Begrenzung
von Frachten und Konzentrationen schädlicher
Abwasserinhaltsstoffe vorzuschreiben.
(2) Die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe
darf nur so weit und so lange bewilligt werden,
als nach dem Stand der Technik die Vermeidung
nicht möglich ist und die wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse, insbesondere bestehende Nutzungen
und die bereits vorhandene Belastung, eine
Einleitung zulassen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat durch Verordnung unter Bedachtnahme
auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den
Stand der Abwasserreinigungstechnik sowie unter
Bedachtnahme auf die Möglichkeiten zur Verringerung
des Abwasseranfalls Emissionswerte in
Form von Grenzwerten oder Mittelwerten für
Konzentrationen oder spezifische Frachten festzulegen.
Dabei sind für die Einleitung gefährlicher
Abwasserinhaltsstoffe Fristen zu bestimmen, die bei
der Bewilligung nach Absatz 2, nicht überschritten
werden dürfen. Die Emissionswerte für bestehende
(Paragraph 33, c) und neu zu bewilligende Anlagen sind,
soweit es nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik
oder nach dem Stand der Vermeidungstechnik
erforderlich ist, getrennt festzulegen. Eine
derartige . Verordnung bedarf hinsichtlich des
zugrundezulegenden Standes der Technik zur
Abwasserreinigung und der Möglichkeiten zur
Verringerung des Abwasseranfalls des Einvernehmens
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie.
(4) Die Auswahl schädlicher und gefährlicher
Abwasserinhaltsstoffe sowie die Festlegung von
Emissionswerten (Absatz 3,) hat insbesondere unter
Bedachtnahme auf Art, Herkunft und spezifische
Besonderheiten der Abwässer sowie der zu ihrer
Reinigung dienenden Anlagen zu erfolgen.
(5) Zugleich mit der Festlegung der Emissionswerte
(Absatz 3 und 4) sind die erforderlichen Regelungen
über die bei der Überwachung zu beachtenden
Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren
sowie über sonstige für die Aussagekraft
von Überwachungsergebnissen maßgebliche
Gesichtspunkte zu treffen.
(6) Bestehen Verordnungen zur Emissionsbegrenzung
nach Absatz 3,, so dürfen strengere als die
darin getroffenen Emissionsbeschränkungen durch
Vorschreibung von Auflagen nur dann getroffen
werden, wenn dies auf Grund der Vorbelastung der
Gewässer oder auf Grund von Regelungen nach
den Paragraphen 33, Absatz 2,, 33 d, 34, 35 oder 54 notwendig
ist.
(7) Die Absatz eins,, 3, 4 und 5 sind auch auf wesentliche
Eigenschaften von Abwässern, wie pH-Wert,
Farbe, Geruch, Anteil an absetzbaren Stoffen, Temperatur,
Toxizität usw. sinngemäß anzuwenden,
sofernsofern dies zur Erreichung des Reinhaltezieles
erforderlich ist.
(8) Das Erreichen der nach den vorstehenden
Bestimmungen vorgeschriebenen Emissionswerte
durch Verdünnung des Abwassers ist unzulässig.
(9) Zur Sicherung einer ausreichenden Abwasserreinigung
können Vorschreibungen nach Abs. 1
und 2 auch für Abwasserteilströme getroffen werden.
(10) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen
in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation
dürfen weniger strenge Regelungen als in einer
Verordnung nach Abs. 3 nur getroffen werden,
wenn mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das
Einhalten der Emissionswerte technisch nicht möglich
ist, das öffentliche Interesse an der die Einleitung
erfordernden Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung
überwiegt und die Überschreitung
im Hinblick auf die örtlichen wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse vorübergehend hingenommen
werden kann. Solche Bescheide sind binnen zwei
Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß
Her Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser
kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erheben.
(11) Die Wasserrechtsbehörde hat jedermann auf
Antrag darüber Auskunft zu erteilen, welche Emissionen
für ein Vorhaben auf Grund dieses Gesetzes
bewilligt worden sind und welche Beschaffenheit
(Frachten, Konzentrationen, sonstige Eigenschaften)
das tatsächlich abgeleitete Abwasser aufweist.
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren.
Derartige Anträge unterliegen keiner Gebührenpflicht.
§ 33 c. Sanierung von Altanlagen
(1) Bei der Festlegung von Emissionswerten
durch Verordnung nach § 33 b Abs. 3 und 4 für
bestehende Anlagen hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft Fristen zu bestimmen,
innerhalb deren zum Zeitpunkt der Erlassung der
Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen
diesen Emissionswerten anzupassen sind.
Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten.
(2) Der Wasserberechtigte hat innerhalb von
zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung der
Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der Sanierungspflichtigen
Anlagen oder Anlagenteile ein Sanierungsprojekt
zur wasserrechtlichen Bewilligung
vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der
Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.
(3) Die Wasserrechtsbehörde hat die in der Verordnung
festgelegten Sanierungsfristen unter
Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit
insgesamt oder hinsichtlich einzelner Parameter
zu verkürzen, wenn
a) die Emission das Dreifache der in der Verordnung
festgelegten Emissionswerte überschreitet
oder
b) die Sanierung ohne erheblichen technischen
oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.
(4) Über begründeten Antrag des Wasserberechtigten
hat die für die Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde
unbeschadet des Abs. 3 in Abwägung
des Ausmaßes der sich aus der Sanierung
ergebenden Emissionsminderung, des für die Sanierung
erforderlichen Aufwandes sowie der bei der
Verlängerung zu erwartenden Gewässerbelastung
die Sanierungsfrist um höchstens fünf Jahre zu verlängern.
(5) Die Fristen nach Abs. 1, 2 und 4 sind ferner
zu verlängern, wenn der Wasserberechtigte nachweist,
daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein
Verschulden unmöglich war oder daß er bereits
wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen
hat. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag
hemmt den Ablauf der Frist. Abs. 3 bleibt
unberührt.
(6) Bei fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 bis 5
bestimmten Fristen findet § 27 Abs. 4 mit der Maßgabe
Anwendung, daß eine mehrmalige Mahnung
nicht erforderlich ist.
(7) Soweit nach Abs. 1 für bestehende Anlagen
bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst
wurde, sind weitere Sanierungen im Falle einer
neuerlichen Verordnung gemäß § 33 b Abs. 3 und 4
nicht vorzunehmen. § 21 a bleibt unberührt.
§ 33 d. Inimissionsbeschränkung
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat durch Verordnung jene Wassergüte mittels
charakteristischer Eigenschaften und Grenz- oder
Mittelwerte näher zu bezeichnen, die in Oberflächengewässern
— ausgenommen bei außerordentlichen
Ereignissen und unbeschadet anderslautender
Regelungen nach § 33 Abs. 2 — allgemein
nicht unterschritten werden soll. Dabei ist eine Differenzierung
insbesondere nach Gewässertypen
oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im
gebotenen Ausmaß zu treffen. § 33 b Abs. 5 gilt
sinngemäß.
(2) Weist ein Gewässer eine schlechtere als die in
einer Verordnung nach Abs. 1 festgelegte Wassergüte
auf, so ist die Erreichung dieser Wassergüte
bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als
öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben. Der
Landeshauptmann hat für solche Gewässer und
Gewässerstrecken mit Verordnung ein Sanierungsprogramm
(Abs. 3) zu erstellen.
(3) Ein Programm zur Verbesserung der Wassergüte
in bestimmten Gewässern und Gewässerstrecken
(Sanierungsprogramm im Sinne des Abs. 2) hat
dies zur Erreichung des Reinhaltezieles
erforderlich ist.
(8) Das Erreichen der nach den vorstehenden
Bestimmungen vorgeschriebenen Emissionswerte
durch Verdünnung des Abwassers ist unzulässig.
(9) Zur Sicherung einer ausreichenden Abwasserreinigung
können Vorschreibungen nach Absatz eins,
und 2 auch für Abwasserteilströme getroffen werden.
(10) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen
in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation
dürfen weniger strenge Regelungen als in einer
Verordnung nach Absatz 3, nur getroffen werden,
wenn mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das
Einhalten der Emissionswerte technisch nicht möglich
ist, das öffentliche Interesse an der die Einleitung
erfordernden Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung
überwiegt und die Überschreitung
im Hinblick auf die örtlichen wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse vorübergehend hingenommen
werden kann. Solche Bescheide sind binnen zwei
Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß
Her Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser
kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erheben.
(11) Die Wasserrechtsbehörde hat jedermann auf
Antrag darüber Auskunft zu erteilen, welche Emissionen
für ein Vorhaben auf Grund dieses Gesetzes
bewilligt worden sind und welche Beschaffenheit
(Frachten, Konzentrationen, sonstige Eigenschaften)
das tatsächlich abgeleitete Abwasser aufweist.
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren.
Derartige Anträge unterliegen keiner Gebührenpflicht.
§ 33 c. Sanierung von Altanlagen
(1) Bei der Festlegung von Emissionswerten
durch Verordnung nach Paragraph 33, b Absatz 3 und 4 für
bestehende Anlagen hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft Fristen zu bestimmen,
innerhalb deren zum Zeitpunkt der Erlassung der
Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen
diesen Emissionswerten anzupassen sind.
Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten.
(2) Der Wasserberechtigte hat innerhalb von
zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung der
Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der Sanierungspflichtigen
Anlagen oder Anlagenteile ein Sanierungsprojekt
zur wasserrechtlichen Bewilligung
vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der
Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.
(3) Die Wasserrechtsbehörde hat die in der Verordnung
festgelegten Sanierungsfristen unter
Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit
insgesamt oder hinsichtlich einzelner Parameter
zu verkürzen, wenn
a) die Emission das Dreifache der in der Verordnung
festgelegten Emissionswerte überschreitet
oder
b) die Sanierung ohne erheblichen technischen
oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.
(4) Über begründeten Antrag des Wasserberechtigten
hat die für die Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde
unbeschadet des Absatz 3, in Abwägung
des Ausmaßes der sich aus der Sanierung
ergebenden Emissionsminderung, des für die Sanierung
erforderlichen Aufwandes sowie der bei der
Verlängerung zu erwartenden Gewässerbelastung
die Sanierungsfrist um höchstens fünf Jahre zu verlängern.
(5) Die Fristen nach Absatz eins,, 2 und 4 sind ferner
zu verlängern, wenn der Wasserberechtigte nachweist,
daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein
Verschulden unmöglich war oder daß er bereits
wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen
hat. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag
hemmt den Ablauf der Frist. Absatz 3, bleibt
unberührt.
(6) Bei fruchtlosem Ablauf der nach Absatz eins bis 5
bestimmten Fristen findet Paragraph 27, Absatz 4, mit der Maßgabe
Anwendung, daß eine mehrmalige Mahnung
nicht erforderlich ist.
(7) Soweit nach Absatz eins, für bestehende Anlagen
bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst
wurde, sind weitere Sanierungen im Falle einer
neuerlichen Verordnung gemäß Paragraph 33, b Absatz 3 und 4
nicht vorzunehmen. Paragraph 21, a bleibt unberührt.
§ 33 d. Inimissionsbeschränkung
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat durch Verordnung jene Wassergüte mittels
charakteristischer Eigenschaften und Grenz- oder
Mittelwerte näher zu bezeichnen, die in Oberflächengewässern
— ausgenommen bei außerordentlichen
Ereignissen und unbeschadet anderslautender
Regelungen nach Paragraph 33, Absatz 2, — allgemein
nicht unterschritten werden soll. Dabei ist eine Differenzierung
insbesondere nach Gewässertypen
oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im
gebotenen Ausmaß zu treffen. Paragraph 33, b Absatz 5, gilt
sinngemäß.
(2) Weist ein Gewässer eine schlechtere als die in
einer Verordnung nach Absatz eins, festgelegte Wassergüte
auf, so ist die Erreichung dieser Wassergüte
bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als
öffentliches Interesse (Paragraph 105,) anzustreben. Der
Landeshauptmann hat für solche Gewässer und
Gewässerstrecken mit Verordnung ein Sanierungsprogramm
(Absatz 3,) zu erstellen.
(3) Ein Programm zur Verbesserung der Wassergüte
in bestimmten Gewässern und Gewässerstrecken
(Sanierungsprogramm im Sinne des Absatz 2,) hat
inSub-Litera, i, n den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkte,
Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen
sowie einen Zeitrahmen für deren
Durchführung derart festzulegen, daß unter Wahrung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
(§ 21 a Abs. 3) eine Verringerung und eine wirksame
Reinigung der Abwässer, eine Verringerung
des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und
durch sonstige Maßnahmen in angemessener Frist
die in einer Verordnung nach Abs. 2 angegebene
Wassergüte erzielt wird. Die Ziele des Sanierungsprogrammes
sind bei allen wasserwirtschaftlichen
Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) und
als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu beachten.
(4) Bei der Ausarbeitung des Sanierungsprogrammes
ist den Wasserberechtigten, den Gemeinden
sowie den sonst in Betracht kommenden
öffentlichen Stellen und Interessenvertretungen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb angemessener,
sechs Wochen nicht unterschreitender Frist der
Allgemeinheit vom geplanten Sanierungsprogramm
Kenntnis und die Möglichkeit zur Stellungnahme
zu geben. Die Gemeinden haben die Stellungnahmen
nach sachlichen Kriterien zusammenzufassen
und innerhalb weiterer drei Wochen dem Landeshauptmann
vorzulegen.
§ 33 e. Gewässerschutzbericht
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat dem Nationalrat in Abständen von nicht
mehr als drei Jahren über den Stand des Gewässerschutzes
zu berichten. Der Landeshauptmann, das
Umweltbundesamt und der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
sind verpflichtet, dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft über Anforderung
die für diesen Bericht erforderlichen Daten
zur Verfügung zu stellen.
§ 33 f. Grundwassersanierung
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat mit Verordnung für solche Stoffe, durch
die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung
(§ 30 Abs. 1) untauglich zu werden droht
oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen
können, daß die Wiederherstellung geordneter
Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand
oder über einen längeren Zeitraum möglich
ist, Schwellenwerte festzusetzen. § 33 b Abs. 5 gilt
sinngemäß.
(2) Werden in einem Grundwassergebiet nach
Abs. 1 festgelegte Schwellenwerte nicht nur vorübergehend
überschritten, hat der Landeshauptmann
mit Verordnung den betreffenden Bereich als
Grundwassersanierungsgebiet zu bezeichnen. Für
ein solches Grundwassersanierungsgebiet hat der
Landeshauptmann durch Verordnung anzuordnen,
daß jedermann, durch dessen Handlungen oder
Unterlassungen die festgestellten Schadstoffe in das
Grundwasser gelangen können, verpflichtet ist, in
zumutbarem und erforderlichem Umfang seine
Anlagen zu überprüfen sowie bestimmte Aufzeichnungen
über den Anfall und die Verwendung der
in Betracht kommenden Schadstoffe oder über den
Anfall und die Verwendung von Stoffen, in denen
diese enthalten sind, zu führen, wenn die Ursache
der Schwellenwertüberschreitung anders nicht oder
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar
ist. Hiebei ist auch die Art der Aufzeichnungen und
der Bekanntgabe der Ergebnisse an die Behörde
festzulegen.
(3) Nach Maßgabe des Ergebnisses der Untersuchungen
nach Abs. 2 hat der Landeshauptmann,
wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung
nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
durch Anordnung von Maßnahmen
gegenüber dem festgestellten Verursacher zur
Gänze behoben werden kann, durch Verordnung
jene Nutzungsbeschränkungen und Reinhaltemaßnahmen
zu verfügen, die sich als erforderlich
erweisen, um die Belastung des Grundwassers unter
den Schwellenwert zu senken. Vor Erlassung einer
derartigen Verordnung ist die Landes-Landwirtschaftskammer
und die Kammer der gewerblichen
Wirtschaft zu hören. Eine solche Verordnung ist
außer Kraft zu setzen, wenn der für ihre Erlassung
maßgebliche Schwellenwert drei Jahre lang unterschritten
wird;
(4) Der Landeshauptmann hat über begründeten
Antrag von Anordnungen nach Abs. 3 Ausnahmen
zu gewähren, soweit die Einhaltung der Anordnung
im Einzelfall eine unbillige Härte für den
Betroffenen darstellen würde und der Betroffene
nachweist, daß von seinen Maßnahmen und Anlagen
die in Betracht kommenden Auswirkungen auf
das Grundwasser nicht ausgehen.
(5) Weitergehende Anordnungen nach anderen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf
gestützten Verordnungen bleiben unberührt.
Desgleichen werden bestehende Regelungen im
Sinne der §§ 34 und 35 durch weitergehende
Anordnungen gemäß Abs. 2 und 3 nicht berührt.
(6) Wenn aus einer Verordnung gemäß Abs. 3
schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile in der
sonst rechtmäßigen Nutzung von Anlagen und
Grundstücken erwachsen, die eine Einkommensminderung
von mehr als 20 vH bewirken, kann der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach
Maßgabe des jeweiligen Bundesvoranschlages
Zuschüsse bis höchstens 50 vH der hiedurch
bewirkten, das Ausmaß von 20 vH übersteigenden
nachweislichen Einkommensminderung gewähren,
wenn seitens des betreffenden Landes ein mindestens
gleich hoher Zuschuß geleistet wird. Ein
Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung
besteht nicht. Die Einkommensminderung bezieht
sich in der Land- und Forstwirtschaft auf Ein-
den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkte,
Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen
sowie einen Zeitrahmen für deren
Durchführung derart festzulegen, daß unter Wahrung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
(Paragraph 21, a Absatz 3,) eine Verringerung und eine wirksame
Reinigung der Abwässer, eine Verringerung
des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und
durch sonstige Maßnahmen in angemessener Frist
die in einer Verordnung nach Absatz 2, angegebene
Wassergüte erzielt wird. Die Ziele des Sanierungsprogrammes
sind bei allen wasserwirtschaftlichen
Maßnahmen als öffentliches Interesse (Paragraph 105,) und
als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu beachten.
(4) Bei der Ausarbeitung des Sanierungsprogrammes
ist den Wasserberechtigten, den Gemeinden
sowie den sonst in Betracht kommenden
öffentlichen Stellen und Interessenvertretungen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb angemessener,
sechs Wochen nicht unterschreitender Frist der
Allgemeinheit vom geplanten Sanierungsprogramm
Kenntnis und die Möglichkeit zur Stellungnahme
zu geben. Die Gemeinden haben die Stellungnahmen
nach sachlichen Kriterien zusammenzufassen
und innerhalb weiterer drei Wochen dem Landeshauptmann
vorzulegen.
§ 33 e. Gewässerschutzbericht
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat dem Nationalrat in Abständen von nicht
mehr als drei Jahren über den Stand des Gewässerschutzes
zu berichten. Der Landeshauptmann, das
Umweltbundesamt und der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
sind verpflichtet, dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft über Anforderung
die für diesen Bericht erforderlichen Daten
zur Verfügung zu stellen.
§ 33 f. Grundwassersanierung
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat mit Verordnung für solche Stoffe, durch
die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung
(Paragraph 30, Absatz eins,) untauglich zu werden droht
oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen
können, daß die Wiederherstellung geordneter
Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand
oder über einen längeren Zeitraum möglich
ist, Schwellenwerte festzusetzen. Paragraph 33, b Absatz 5, gilt
sinngemäß.
(2) Werden in einem Grundwassergebiet nach
Abs. 1 festgelegte Schwellenwerte nicht nur vorübergehend
überschritten, hat der Landeshauptmann
mit Verordnung den betreffenden Bereich als
Grundwassersanierungsgebiet zu bezeichnen. Für
ein solches Grundwassersanierungsgebiet hat der
Landeshauptmann durch Verordnung anzuordnen,
daß jedermann, durch dessen Handlungen oder
Unterlassungen die festgestellten Schadstoffe in das
Grundwasser gelangen können, verpflichtet ist, in
zumutbarem und erforderlichem Umfang seine
Anlagen zu überprüfen sowie bestimmte Aufzeichnungen
über den Anfall und die Verwendung der
in Betracht kommenden Schadstoffe oder über den
Anfall und die Verwendung von Stoffen, in denen
diese enthalten sind, zu führen, wenn die Ursache
der Schwellenwertüberschreitung anders nicht oder
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar
ist. Hiebei ist auch die Art der Aufzeichnungen und
der Bekanntgabe der Ergebnisse an die Behörde
festzulegen.
(3) Nach Maßgabe des Ergebnisses der Untersuchungen
nach Absatz 2, hat der Landeshauptmann,
wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung
nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
durch Anordnung von Maßnahmen
gegenüber dem festgestellten Verursacher zur
Gänze behoben werden kann, durch Verordnung
jene Nutzungsbeschränkungen und Reinhaltemaßnahmen
zu verfügen, die sich als erforderlich
erweisen, um die Belastung des Grundwassers unter
den Schwellenwert zu senken. Vor Erlassung einer
derartigen Verordnung ist die Landes-Landwirtschaftskammer
und die Kammer der gewerblichen
Wirtschaft zu hören. Eine solche Verordnung ist
außer Kraft zu setzen, wenn der für ihre Erlassung
maßgebliche Schwellenwert drei Jahre lang unterschritten
wird;
(4) Der Landeshauptmann hat über begründeten
Antrag von Anordnungen nach Absatz 3, Ausnahmen
zu gewähren, soweit die Einhaltung der Anordnung
im Einzelfall eine unbillige Härte für den
Betroffenen darstellen würde und der Betroffene
nachweist, daß von seinen Maßnahmen und Anlagen
die in Betracht kommenden Auswirkungen auf
das Grundwasser nicht ausgehen.
(5) Weitergehende Anordnungen nach anderen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf
gestützten Verordnungen bleiben unberührt.
Desgleichen werden bestehende Regelungen im
Sinne der Paragraphen 34 und 35 durch weitergehende
Anordnungen gemäß Absatz 2 und 3 nicht berührt.
(6) Wenn aus einer Verordnung gemäß Absatz 3,
schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile in der
sonst rechtmäßigen Nutzung von Anlagen und
Grundstücken erwachsen, die eine Einkommensminderung
von mehr als 20 vH bewirken, kann der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach
Maßgabe des jeweiligen Bundesvoranschlages
Zuschüsse bis höchstens 50 vH der hiedurch
bewirkten, das Ausmaß von 20 vH übersteigenden
nachweislichen Einkommensminderung gewähren,
wenn seitens des betreffenden Landes ein mindestens
gleich hoher Zuschuß geleistet wird. Ein
Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung
besteht nicht. Die Einkommensminderung bezieht
sich in der Land- und Forstwirtschaft auf Ein-
schränkungen der ordnungsgemäßen Bodennutzung
(§ 32 Abs. 8) auf den betroffenen Grundflächen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen nach Anhörung der Länder
Richtlinien für die Gewährung der Förderung aufzustellen.
Die Richtlinien sind dem Rechnungshof
zur Kenntnis zu bringen und in geeigneter Weise
zu verlautbaren."
28. Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig,
wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet
oder erfordert."
29. § 34 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit mit Anordnungen nach Abs. 1 der
Schutz von Wasserversorgungen nicht hinreichend.
bewirkt werden kann, hat der Landeshauptmann
mit Verordnung zu bestimmen, daß in einem näher
zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet)
Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit
oder Spiegellage des Wasservorkommens zu
gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der
Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der
wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder,
soweit dies zum Schutz der Wasserversorgung
erforderlich ist, nicht oder nur in bestimmter Weise
zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche
Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung
bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden.
Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach
Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu
treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten
darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse
am Schutz der Wasserversorgung die Interessen
von Berechtigten oder der Allgemeinheit am
freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen
übersteigt."
30. § 34 Abs. 4 lautet:
„(4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen
seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht
im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951
über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstbarkeiten,
BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem
Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender
Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten
angemessen zu entschädigen (§ 117)."
30 a. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:
„Wer eine solche Entschädigungsleistung übernommen
hat, ist in allen das geschützte Wasservorkommen
betreffenden Verfahren Partei."
31. § 38 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt
werden."
32. § 38 Abs. 3 lautet:
„(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt
das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete
Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete
sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich
zu machen."
33. In § 40 Abs. 1 ist die Zahl „10 ha" durch
i,3 ha" zu ersetzen.
34. § 41 Abs. 6 entfällt.
35. In § 43 Abs. 1 ist der Klammerausdruck
„(§§ 5 und 6 des Wasserbautenförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 34/1948)" zu ersetzen durch „(§§ 7 und
8 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 299/
198,9)".
36. § 46 entfällt.
37. In § 48 Abs. 2 wird nach dem Wort „Grundwasserbereiche"
der Ausdruck „— ausgenommen
zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen nach
§ 34 —" eingefügt.
38. § 54 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Wasserrechtsbehörde hat zu prüfen, ob
ein Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen
Rahmenverfügung im Widerspruch steht. Die
Bewilligung eines mit einer wasserwirtschaftlichen
Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens
ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse
an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der
Rahmenverfügung überwiegt. Solche Bescheide
sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft
unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen.
Dieser kann gegen solche Bescheide
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben."
39. § 55 samt Überschrift lautet:
„§ 55. Wasserwirtschaftliche Planung
(1) Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem
Planungsorgan obliegt
a) die Zusammenfassung und Koordinierung
aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen
im Lande,
b), die Überwachung der wasserwirtschaftlichen
Entwicklung,
c) die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche
Planung bedeutsamen Daten,
d) die vorausschauende wasserwirtschaftliche
Planung,
e) die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung
von Schutz- und Schongebieten, für
Verordnungen nach § 33 Abs. 2, für Sanierungsprogramme
(§ 33 d), für Grundwassersanierungsgebiete
(§ 33 f) sowie für wasserwirtschaftliche
Rahmenverfügungen,
schränkungen der ordnungsgemäßen Bodennutzung
(Paragraph 32, Absatz 8,) auf den betroffenen Grundflächen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen nach Anhörung der Länder
Richtlinien für die Gewährung der Förderung aufzustellen.
Die Richtlinien sind dem Rechnungshof
zur Kenntnis zu bringen und in geeigneter Weise
zu verlautbaren."
28. Dem Paragraph 34, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig,
wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet
oder erfordert."
29. Paragraph 34, Absatz 2, lautet:
„(2) Soweit mit Anordnungen nach Absatz eins, der
Schutz von Wasserversorgungen nicht hinreichend.
bewirkt werden kann, hat der Landeshauptmann
mit Verordnung zu bestimmen, daß in einem näher
zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet)
Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit
oder Spiegellage des Wasservorkommens zu
gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der
Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der
wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder,
soweit dies zum Schutz der Wasserversorgung
erforderlich ist, nicht oder nur in bestimmter Weise
zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche
Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung
bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden.
Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach
Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu
treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten
darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse
am Schutz der Wasserversorgung die Interessen
von Berechtigten oder der Allgemeinheit am
freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen
übersteigt."
30. Paragraph 34, Absatz 4, lautet:
„(4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen
seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht
im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951
über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstbarkeiten,
BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem
Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender
Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten
angemessen zu entschädigen (Paragraph 117,)."
30 a. Dem Paragraph 35, wird folgender Satz angefügt:
„Wer eine solche Entschädigungsleistung übernommen
hat, ist in allen das geschützte Wasservorkommen
betreffenden Verfahren Partei."
31. Paragraph 38, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt
werden."
32. Paragraph 38, Absatz 3, lautet:
„(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Absatz eins,) gilt
das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete
Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete
sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich
zu machen."
33. In Paragraph 40, Absatz eins, ist die Zahl „10 ha" durch
i,3 ha" zu ersetzen.
34. Paragraph 41, Absatz 6, entfällt.
35. In Paragraph 43, Absatz eins, ist der Klammerausdruck
„(Paragraphen 5 und 6 des Wasserbautenförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 34/1948)" zu ersetzen durch „(Paragraphen 7 und
8 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 299/
198,9)".
36. Paragraph 46, entfällt.
37. In Paragraph 48, Absatz 2, wird nach dem Wort „Grundwasserbereiche"
der Ausdruck „— ausgenommen
zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen nach
§ 34 —" eingefügt.
38. Paragraph 54, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Wasserrechtsbehörde hat zu prüfen, ob
ein Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen
Rahmenverfügung im Widerspruch steht. Die
Bewilligung eines mit einer wasserwirtschaftlichen
Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens
ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse
an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der
Rahmenverfügung überwiegt. Solche Bescheide
sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft
unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen.
Dieser kann gegen solche Bescheide
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben."
39. Paragraph 55, samt Überschrift lautet:
„§ 55. Wasserwirtschaftliche Planung
(1) Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem
Planungsorgan obliegt
a) die Zusammenfassung und Koordinierung
aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen
im Lande,
b), die Überwachung der wasserwirtschaftlichen
Entwicklung,
c) die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche
Planung bedeutsamen Daten,
d) die vorausschauende wasserwirtschaftliche
Planung,
e) die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung
von Schutz- und Schongebieten, für
Verordnungen nach Paragraph 33, Absatz 2,, für Sanierungsprogramme
(Paragraph 33, d), für Grundwassersanierungsgebiete
(Paragraph 33, f) sowie für wasserwirtschaftliche
Rahmenverfügungen,
f)Litera f die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher
Interessen gegenüber anderen Planungsträgern.
(2) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
obliegt insbesondere
a) die fachliche Koordinierung der Tätigkeit
der wasserwirtschaftlichen Planungsorgane
in den Ländern,
b) die Behandlung von wasserwirtschaftlichen
Grundsatzfragen und von solchen, die für
mehrere Länder von Bedeutung sind, und
c) die Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen
für die wasserwirtschaftliche Planung
(Abs. 1 lit. a bis e).
(3) Wer eine wasserrechtliche Bewilligung
anstrebt, hat schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde
sein Vorhaben unter Darlegung der
Grundzüge dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan
anzuzeigen.
(4) Das. wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist
von allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz
sowie nach dem Bergrecht, dem Eisenbahnrecht,
dem Schiffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem
Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht
des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche
Interessen berührt werden, in Kenntnis zu setzen."
40. In § 57 Abs. 3 wird nach dem Wort „Gewässerbeschaffenheit"
der Klammerausdruck „(§§ 30,
33 d und 33 f)" eingefügt.
41. In § 61 Abs. 1 wird das Zitat „§ 3 lit. d und e"
ersetzt durch „§ 3 Abs. 1 lit. d und e."
42. § 63 samt Überschrift lautet:
„§ 63. Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken
Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer
zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu
begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern
und Abfällen und zum Schutz der Gewässer
kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als
erforderlich
a) Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang
zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen
oder erheblich erleichtern;
b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung,
Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den
Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende
Vorteile im allgemeinen Interesse
erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten
einräumen oder entgegenstehende dingliche
Rechte einschließlich Nutzungsrechte im
Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die
Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstbarkeiten,
BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben,
damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr
gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt,
betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung
sonstiger Maßnahmen entsprochen
werden kann;
c) Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke,
Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder
teilweise enteignen, wenn in den Fällen der
unter lit. b bezeichneten Art die Einräumung
einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;
d) wesentliche Veränderungen der Grundwasserverhältnisse
gestatten, wenn diese sonst
nur durch unverhältnismäßige. Aufwendungen
vermieden werden könnten und die Voraussetzungen
von lit. b zutreffen."
43. § 65 entfällt.
44. In § 67 Abs. 1 wird der Klammerausdruck
„(§§ 63 bis 65)" durch „(§§ 63 und 64)" ersetzt.
45. In § 69 Abs. 3 wird der Ausdruck „§§ 63 bis
65" durch „§§ 63 und 64" ersetzt.
46. § 72 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Eigentümer von Grundstücken und die
Wasserberechtigten haben
a) zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,
b) zur Ausführung und Instandhaltung von
Wasserbauten und Anlagen,
c) zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,
d) zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,
e) zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung
und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,
f) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
sowie
g) zur Durchführung der Gewässeraufsicht
das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere
zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung
von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl.,
zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von
Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme
von Proben und zur Einrichtung von Untersuchungs-
und Überwachungseinrichtungen insoweit
zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig
erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher
Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung
oder Einstellung der Wasserbenutzung zu
dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen
Nachteile sind zu ersetzen (§ 117),
soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche
Gestattung besteht. Die Vorschriften über das
Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht
berührt."
47. § 73 Abs. 1 lautet eingangs:
„(1) Zur Verfolgung wasserwirtschaftlich
bedeutsamer Zielsetzungen können Wassergenossenschaften
gebildet werden. Zweck einer Wassergenossenschaft
kann insbesondere sein:"
48. Dem § 73 Abs. 1 werden folgende lit. i und j
angefügt:
die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher
Interessen gegenüber anderen Planungsträgern.
(2) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
obliegt insbesondere
a) die fachliche Koordinierung der Tätigkeit
der wasserwirtschaftlichen Planungsorgane
in den Ländern,
b) die Behandlung von wasserwirtschaftlichen
Grundsatzfragen und von solchen, die für
mehrere Länder von Bedeutung sind, und
c) die Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen
für die wasserwirtschaftliche Planung
(Absatz eins, Litera a bis e).
(3) Wer eine wasserrechtliche Bewilligung
anstrebt, hat schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde
sein Vorhaben unter Darlegung der
Grundzüge dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan
anzuzeigen.
(4) Das. wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist
von allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz
sowie nach dem Bergrecht, dem Eisenbahnrecht,
dem Schiffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem
Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht
des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche
Interessen berührt werden, in Kenntnis zu setzen."
40. In Paragraph 57, Absatz 3, wird nach dem Wort „Gewässerbeschaffenheit"
der Klammerausdruck „(Paragraphen 30,,
33 d und 33 f)" eingefügt.
41. In Paragraph 61, Absatz eins, wird das Zitat „§ 3 Litera d und e"
ersetzt durch „§ 3 Absatz eins, Litera d und e."
42. Paragraph 63, samt Überschrift lautet:
„§ 63. Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken
Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer
zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu
begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern
und Abfällen und zum Schutz der Gewässer
kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als
erforderlich
a) Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang
zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen
oder erheblich erleichtern;
b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung,
Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den
Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende
Vorteile im allgemeinen Interesse
erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten
einräumen oder entgegenstehende dingliche
Rechte einschließlich Nutzungsrechte im
Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die
Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstbarkeiten,
BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben,
damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr
gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt,
betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung
sonstiger Maßnahmen entsprochen
werden kann;
c) Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke,
Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder
teilweise enteignen, wenn in den Fällen der
unter Litera b, bezeichneten Art die Einräumung
einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;
d) wesentliche Veränderungen der Grundwasserverhältnisse
gestatten, wenn diese sonst
nur durch unverhältnismäßige. Aufwendungen
vermieden werden könnten und die Voraussetzungen
von Litera b, zutreffen."
43. Paragraph 65, entfällt.
44. In Paragraph 67, Absatz eins, wird der Klammerausdruck
„(Paragraphen 63 bis 65)" durch „(Paragraphen 63 und 64)" ersetzt.
45. In Paragraph 69, Absatz 3, wird der Ausdruck „§§ 63 bis
65" durch „§§ 63 und 64" ersetzt.
46. Paragraph 72, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Eigentümer von Grundstücken und die
Wasserberechtigten haben
a) zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,
b) zur Ausführung und Instandhaltung von
Wasserbauten und Anlagen,
c) zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,
d) zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,
e) zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung
und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,
f) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
sowie
g) zur Durchführung der Gewässeraufsicht
das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere
zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung
von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl.,
zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von
Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme
von Proben und zur Einrichtung von Untersuchungs-
und Überwachungseinrichtungen insoweit
zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig
erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher
Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung
oder Einstellung der Wasserbenutzung zu
dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen
Nachteile sind zu ersetzen (Paragraph 117,),
soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche
Gestattung besteht. Die Vorschriften über das
Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht
berührt."
47. Paragraph 73, Absatz eins, lautet eingangs:
„(1) Zur Verfolgung wasserwirtschaftlich
bedeutsamer Zielsetzungen können Wassergenossenschaften
gebildet werden. Zweck einer Wassergenossenschaft
kann insbesondere sein:"
48. Dem Paragraph 73, Absatz eins, werden folgende Litera i und j
angefügt:
„i)Litera i die Kontrolle, Betreuung und Instandhaltung
wasserrechtlich bewilligter Anlagen;
j) die Sammlung, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen."
48 a. Im § 73 Abs. 3 wird das Won „Abfallstoffen"
durch „Abfällen" ersetzt.
49. In § 75 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge
„Wenn über Zweck" ersetzt durch „Wenn in den
Fällen des § 73 Abs. 1 lit. a bis h über Zweck".
50. Dem § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine
freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft
mit Beitrittszwang umgebildet werden."
51. § 77 Abs. 5 erster Satz lautet:
„(5) Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes
für die Aufteilung der Kosten (§ 78) bedürfen
wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen
der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder, im Falle
eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit
der Stimmen aller Mitglieder."
52. Dem § 77 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Haben sich die für die Aufteilung der
Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert oder
erscheint der Maßstab für die Verteilung der
Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer
Frist keine Änderung nach Abs. 5 beschlossen, so
hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine
der Änderung entsprechende, nach § 78 angemessene
Kostenaufteilung festzusetzen."
53. Dem § 83 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für eine aufgelöste Genossenschaft, die im
Zeitpunkt der Auflösung Vermögen besaß, hat die
Wasserrechtsbehörde einen Liquidator zu bestellen,
soweit nicht die Genossenschaft selbst für den Fall
ihrer Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen
hat. Der Liquidator hat das Genossenschaftsvermögen
zu verwalten und zu verwerten. Hiebei stehen
ihm alle nach den Satzungen den Genossenschaftsorganen
zukommenden Rechte zu. Er ist an die
Weisungen der Wasserrechtsbehörde gebunden.
Das Genossenschaftsvermögen ist, soweit dies möglich
und erlaubt ist, dem satzungsgemäßen Genossenschaftszweck
oder verwandten Zwecken zuzuführen,
andernfalls anteilsmäßig auf die Genossenschaftsmitglieder
aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung
gehen zu Lasten des Genossenschaftsvermögens,
reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten
der Genossenschaftsmitglieder."
54. Dem § 85 Abs. 1 wird angefügt:
„Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung
der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft
zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen
sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen
und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder
teilzunehmen. Sie hat dabei die Rechtmäßigkeit
der Tätigkeit der Genossenschaft sowie
deren finanzielle Gebarung zu überwachen, die
Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft
nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen
berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die
Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen
bedienen; § 120 findet sinngemäß
Anwendung."
55. § 88 Abs. 1 bis 5 lautet:
„(1) Die Bildung von Wasserverbänden erfolgt in
sinngemäßer Anwendung der §§ 74 bis 76.
(2) Die Bildung eines Zwangsverbandes ist nur
für die in § 73 Abs. 1 lit. a, b, d und h genannten
Zwecke zulässig.
(3) Die Bildung eines Zwangsverbandes für die
in § 73 Abs. 1 lit. a, d und h genannten Zwecke ist
nur zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse
geboten und eine andere befriedigende Regelung in
angemessener Frist nicht zu erwarten ist. Unter
denselben Voraussetzungen kann ein freiwilliger
Wasserverband oder ein Wasserverband mit Beitrittszwang
unter Änderung seines Umfanges oder
seiner Aufgaben in einen Zwangsverband umgebildet
werden.
(4) Die Bildung eines Zwangsverbandes für
Zwecke der Wasserversorgung (§ 73 Abs. 1 lit. b)
ist nur dann zulässig, wenn dies zur Beseitigung
von gesundheitsgefährdenden Mißständen oder zur
Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen
notwendig und unvermeidlich ist.
(5) Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit
der Stimmen aller Mitglieder (§ 93 Abs. 2)
eine über Abs. 2 hinausgehende Erweiterung des
Verbandszweckes beschließen."
56. In § 93 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge
„ein Drittel" durch die Worte „die Hälfte"
ersetzt.
57. Dem § 93 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Über Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
einen oder mehrere Geschäftsführer
bestellen und diesen zugleich die Befugnis
zur Besorgung bestimmter regelmäßiger Geschäfte
sowie zur Vertretung des Verbandes nach außen in
diesen Angelegenheiten erteilen. Die Verantwortlichkeit
des Vorstandes (Abs. 3) wird hiedurch
nicht berührt."
58. Dem § 96 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Wasserverbände unterliegen der Kontrolle
des Rechnungshofes."
59. § 99 Abs. 1 lit. b lautet:„
b) für Wasserkraftanlagen mit mehr als 150 kW
Höchstleistung;"
die Kontrolle, Betreuung und Instandhaltung
wasserrechtlich bewilligter Anlagen;
j) die Sammlung, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen."
48 a. Im Paragraph 73, Absatz 3, wird das Won „Abfallstoffen"
durch „Abfällen" ersetzt.
49. In Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge
„Wenn über Zweck" ersetzt durch „Wenn in den
Fällen des Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis h über Zweck".
50. Dem Paragraph 75, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine
freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft
mit Beitrittszwang umgebildet werden."
51. Paragraph 77, Absatz 5, erster Satz lautet:
„(5) Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes
für die Aufteilung der Kosten (Paragraph 78,) bedürfen
wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen
der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder, im Falle
eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit
der Stimmen aller Mitglieder."
52. Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Haben sich die für die Aufteilung der
Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert oder
erscheint der Maßstab für die Verteilung der
Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer
Frist keine Änderung nach Absatz 5, beschlossen, so
hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine
der Änderung entsprechende, nach Paragraph 78, angemessene
Kostenaufteilung festzusetzen."
53. Dem Paragraph 83, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Für eine aufgelöste Genossenschaft, die im
Zeitpunkt der Auflösung Vermögen besaß, hat die
Wasserrechtsbehörde einen Liquidator zu bestellen,
soweit nicht die Genossenschaft selbst für den Fall
ihrer Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen
hat. Der Liquidator hat das Genossenschaftsvermögen
zu verwalten und zu verwerten. Hiebei stehen
ihm alle nach den Satzungen den Genossenschaftsorganen
zukommenden Rechte zu. Er ist an die
Weisungen der Wasserrechtsbehörde gebunden.
Das Genossenschaftsvermögen ist, soweit dies möglich
und erlaubt ist, dem satzungsgemäßen Genossenschaftszweck
oder verwandten Zwecken zuzuführen,
andernfalls anteilsmäßig auf die Genossenschaftsmitglieder
aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung
gehen zu Lasten des Genossenschaftsvermögens,
reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten
der Genossenschaftsmitglieder."
54. Dem Paragraph 85, Absatz eins, wird angefügt:
„Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung
der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft
zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen
sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen
und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder
teilzunehmen. Sie hat dabei die Rechtmäßigkeit
der Tätigkeit der Genossenschaft sowie
deren finanzielle Gebarung zu überwachen, die
Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft
nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen
berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die
Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen
bedienen; Paragraph 120, findet sinngemäß
Anwendung."
55. Paragraph 88, Absatz eins bis 5 lautet:
„(1) Die Bildung von Wasserverbänden erfolgt in
sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 74 bis 76.
(2) Die Bildung eines Zwangsverbandes ist nur
für die in Paragraph 73, Absatz eins, Litera a,, b, d und h genannten
Zwecke zulässig.
(3) Die Bildung eines Zwangsverbandes für die
in Paragraph 73, Absatz eins, Litera a,, d und h genannten Zwecke ist
nur zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse
geboten und eine andere befriedigende Regelung in
angemessener Frist nicht zu erwarten ist. Unter
denselben Voraussetzungen kann ein freiwilliger
Wasserverband oder ein Wasserverband mit Beitrittszwang
unter Änderung seines Umfanges oder
seiner Aufgaben in einen Zwangsverband umgebildet
werden.
(4) Die Bildung eines Zwangsverbandes für
Zwecke der Wasserversorgung (Paragraph 73, Absatz eins, Litera b,)
ist nur dann zulässig, wenn dies zur Beseitigung
von gesundheitsgefährdenden Mißständen oder zur
Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen
notwendig und unvermeidlich ist.
(5) Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit
der Stimmen aller Mitglieder (Paragraph 93, Absatz 2,)
eine über Absatz 2, hinausgehende Erweiterung des
Verbandszweckes beschließen."
56. In Paragraph 93, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge
„ein Drittel" durch die Worte „die Hälfte"
ersetzt.
57. Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Über Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
einen oder mehrere Geschäftsführer
bestellen und diesen zugleich die Befugnis
zur Besorgung bestimmter regelmäßiger Geschäfte
sowie zur Vertretung des Verbandes nach außen in
diesen Angelegenheiten erteilen. Die Verantwortlichkeit
des Vorstandes (Absatz 3,) wird hiedurch
nicht berührt."
58. Dem Paragraph 96, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Wasserverbände unterliegen der Kontrolle
des Rechnungshofes."
59. Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, lautet:„
b) für Wasserkraftanlagen mit mehr als 150 kW
Höchstleistung;"
60.Ziffer 60 § 99 Abs. 1 lit. c und d lautet:„
c) für Wasserversorgungsanlagen, wenn die
höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser
oder Quellen 90 l/min, aus anderen
Gewässern 300 l/min übersteigt, sowie für
Angelegenheiten der Wasserversorgung eines
Versorgungsgebietes von mehr als 1000 Einwohnern;
d) für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von
Gewässern, die nicht allein aus Haushaltungen,
kleingewerblichen Betrieben oder aus
der Land- und Forstwirtschaft stammen,
sowie für die Beseitigung von Abwässern von
mehr als 1000 Einwohnern."
61. § 99 Abs. 1 lit. i lautet:„
i) für Anlagen, die einer Bewilligung auch nach
anderen Vorschriften bedürfen, wenn nach
diesen der Landeshauptmann oder ein Bundesminister
zur Entscheidung in erster
Instanz zuständig ist;"
62. Dem § 99 Abs. 1 wird folgende lit. 1 angefügt:
„1) für Anlagen zur Ablagerung von Abfällen."
63. § 100 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
ist mit Ausnahme der Gewässeraufsicht
in erster Instanz zuständig
a) für Angelegenheiten, die ihm durch besondere
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zugewiesen sind;
b) für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte
der Donau;
c) für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte,
die gemäß § 4 Abs. 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,
BGBl. Nr. 81/1947, in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 321/1987 als Großkraftwerk erklärt
wurden;
d) für Sperrenbauwerke, deren Höhe über
Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder
durch die eine Wassermenge von mehr als
5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten
wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden
Wasserbenutzungen;
e) für Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen
auf Gewässer anderer Staaten;
f) für Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes
von mehr als 400000 Einwohnern,
jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen;
g) für großräumig wirksame Maßnahmen zur
Verbesserung des Wasserhaushaltes;
h) für die Bildung von Zwangsverbänden (§ 88),
die sich über zwei oder mehrere Länder
erstrecken."
64. § 100 Abs. 2 lautet:
„(2) Für Vorhaben, die nach den bis 1. Juli 1990
geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als
bevorzugte Wasserbauten erklärt und als solche
bewilligt wurden, bleibt der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft bis zur Rechtskraft des
Überprüfungsbescheides zuständig, wenn mit dem
Bau vor dem 1. Juli 1990 begonnen wurde."
65. In § 102 Abs. 1 lit. b wird nach dem Klammerausdruck
„(§ 15 Abs. 1)" die Wortfolge „und
die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes
1951 über die Behandlung der Wald- und
Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten,
BGBl. Nr. 103," eingefügt.
66. § 102 Abs. 1 lit. d lautet:„
d) Gemeinden im Verfahren nach § 111 a, sonst
nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3
und § 31 c Abs. 3 zustehenden Anspruches;"
67. § 102 Abs. 1 lit. e entfällt; die lit. f, g und h
erhalten die Bezeichnung „e", „f" und „g".
68. § 102 Abs. 2 entfällt; die Abs. 3, 4 und 5
erhalten die Bezeichnung „(2)", „(3)" und „(4)".
69. § 103 samt Überschrift lautet':
„§ 103. Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen
Bewilligung
Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen
Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen — falls
sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene
Unterlagen als entbehrlich erweisen — zu versehen:
a) Angaben über Art, Zweck, Umfang und
Dauer des Vorhabens und das betroffene
Gewässer;
b) grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch
Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter
Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe
der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;
c) die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden
Vorteile oder der im Falle der Unterlassung
zu besorgenden Nachteile;
d) Angaben über Gegenstand und Umfang der
vorgesehenen Inanspruchnahme fremder
Rechte und der angestrebten Zwangsrechte
(§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;
e) die erforderlichen, von einem Fachkundigen
entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden
Bemerkungen unter Namhaftmachung
des Verfassers;
f) bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über
die beanspruchte Wassermenge je Sekunde,
Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen
auf Gewässer sowie über die zum
Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
g) bei Wasserkraftanlagen Angaben über
Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen
und die vorgesehenen Restwassermengen;
Paragraph 99, Absatz eins, Litera c und d lautet:„
c) für Wasserversorgungsanlagen, wenn die
höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser
oder Quellen 90 l/min, aus anderen
Gewässern 300 l/min übersteigt, sowie für
Angelegenheiten der Wasserversorgung eines
Versorgungsgebietes von mehr als 1000 Einwohnern;
d) für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von
Gewässern, die nicht allein aus Haushaltungen,
kleingewerblichen Betrieben oder aus
der Land- und Forstwirtschaft stammen,
sowie für die Beseitigung von Abwässern von
mehr als 1000 Einwohnern."
61. Paragraph 99, Absatz eins, Litera i, lautet:„
i) für Anlagen, die einer Bewilligung auch nach
anderen Vorschriften bedürfen, wenn nach
diesen der Landeshauptmann oder ein Bundesminister
zur Entscheidung in erster
Instanz zuständig ist;"
62. Dem Paragraph 99, Absatz eins, wird folgende lit. 1 angefügt:
„1) für Anlagen zur Ablagerung von Abfällen."
63. Paragraph 100, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
ist mit Ausnahme der Gewässeraufsicht
in erster Instanz zuständig
a) für Angelegenheiten, die ihm durch besondere
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zugewiesen sind;
b) für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte
der Donau;
c) für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte,
die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des 2. Verstaatlichungsgesetzes,
BGBl. Nr. 81/1947, in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 321/1987 als Großkraftwerk erklärt
wurden;
d) für Sperrenbauwerke, deren Höhe über
Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder
durch die eine Wassermenge von mehr als
5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten
wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden
Wasserbenutzungen;
e) für Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen
auf Gewässer anderer Staaten;
f) für Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes
von mehr als 400000 Einwohnern,
jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen;
g) für großräumig wirksame Maßnahmen zur
Verbesserung des Wasserhaushaltes;
h) für die Bildung von Zwangsverbänden (Paragraph 88,),
die sich über zwei oder mehrere Länder
erstrecken."
64. Paragraph 100, Absatz 2, lautet:
„(2) Für Vorhaben, die nach den bis 1. Juli 1990
geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als
bevorzugte Wasserbauten erklärt und als solche
bewilligt wurden, bleibt der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft bis zur Rechtskraft des
Überprüfungsbescheides zuständig, wenn mit dem
Bau vor dem 1. Juli 1990 begonnen wurde."
65. In Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, wird nach dem Klammerausdruck
„(Paragraph 15, Absatz eins,)" die Wortfolge „und
die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes
1951 über die Behandlung der Wald- und
Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten,
BGBl. Nr. 103," eingefügt.
66. Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, lautet:„
d) Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111, a, sonst
nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3,
und Paragraph 31, c Absatz 3, zustehenden Anspruches;"
67. Paragraph 102, Absatz eins, Litera e, entfällt; die Litera f,, g und h
erhalten die Bezeichnung „e", „f" und „g".
68. Paragraph 102, Absatz 2, entfällt; die Absatz 3,, 4 und 5
erhalten die Bezeichnung „(2)", „(3)" und „(4)".
69. Paragraph 103, samt Überschrift lautet':
„§ 103. Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen
Bewilligung
Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen
Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen — falls
sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene
Unterlagen als entbehrlich erweisen — zu versehen:
a) Angaben über Art, Zweck, Umfang und
Dauer des Vorhabens und das betroffene
Gewässer;
b) grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch
Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter
Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe
der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;
c) die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden
Vorteile oder der im Falle der Unterlassung
zu besorgenden Nachteile;
d) Angaben über Gegenstand und Umfang der
vorgesehenen Inanspruchnahme fremder
Rechte und der angestrebten Zwangsrechte
(Paragraph 60,) unter Namhaftmachung der Betroffenen;
e) die erforderlichen, von einem Fachkundigen
entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden
Bemerkungen unter Namhaftmachung
des Verfassers;
f) bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über
die beanspruchte Wassermenge je Sekunde,
Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen
auf Gewässer sowie über die zum
Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
g) bei Wasserkraftanlagen Angaben über
Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen
und die vorgesehenen Restwassermengen;
h)Litera h bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit
und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;
i) bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten
über die Eignung des Wassers für den angestrebten
Zweck, über allenfalls erforderliche
Aufbereitungsmaßnahmen sowie über allfällige
Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben
über die Art der Beseitigung der anfallenden
Abwässer;
j) bei Einbringungen in Gewässer Angaben
über Menge, Art und Beschaffenheit der
Abwässer, insbesondere über Fracht und
Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe,
und über die zum Schutz der Gewässer
vorgesehenen Maßnahmen;
k) bei genossenschaftlichen Vorhaben die
Namen derjenigen, die der Genossenschaft
beitreten sollen, unter Anführung der hiefür
maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen
;
1) bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung,
Verwendung und Produktion von Stoffen,
wegen der Betriebsweise, der Ausstattung
oder sonst die Gefahr von Störfällen (§ 82 a
Abs. 3 GewO 1973) besteht, Angaben über
die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung
oder Beseitigung der Auswirkungen
von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;
m) Angaben darüber, welche Behörden sonst mit
dem Vorhaben befaßt sind."
70. § 104 samt Überschrift lautet:
„§ 104. Vorläufige Überprüfung
(1) Die Wasserrechtsbehörde hat bei Vorliegen
eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden
Antrages zunächst insbesondere zu untersuchen,
a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche
Interessen berührt werden;
b) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;
c) welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer,
des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes
vorgesehen oder voraussichtlich
erforderlich sind;
d) ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile
im allgemeinen Interesse zu erwarten
sind;
e) ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen
Interessen durch Auflagen (§ 105)
oder Änderungen des Vorhabens beheben
ließe;
f) ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen
für den angestrebten Zweck
geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen
(§ 34) voraussichtlich erforderlich sind;
g) ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung
anfallender Abwässer und Abfälle
Vorsorge getroffen ist;
h) ob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen
Rahmenverfügung (§ 54), mit einem
anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan
(§ 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung
(§§ 34, 35 und 37), mit
einem Sanierungsprogramm (§ 33 d) oder
sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen
Planungen in Widerspruch steht;
i) ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen
widerspricht.
(2) Der Untersuchung sind das wasserwirtschaftliche
Planungsorgan, die sachlich in Betracht kommenden
Sachverständigen und Stellen nach § 108
sowie die vom Vorhaben berührten Gemeinden beizuziehen.
(3) Die Gemeinden sind im Rahmen ihres eigenen
Wirkungsbereiches berechtigt, binnen angemessener,
drei Wochen nicht übersteigender Frist
der Allgemeinheit die Möglichkeit zu geben, vom
Vorhaben Kenntnis zu nehmen und sich hiezu zu
äußern; macht die Gemeinde hievon Gebrauch, hat
bei Verfahren nach § 111 a der Antragsteller der
Gemeinde die Kosten für die ortsübliche Kundmachung
und Kosten für die Projektsauflage sowie
die allenfalls erforderliche Erörterung unter sinngemäßer
Anwendung von § 117 zu ersetzen.
(4) Die Untersuchungsergebnisse sind dem
Antragsteller und den in Abs. 2 genannten Stellen
mitzuteilen.
(5) Die Wasserrechtsbehörde kann von der Beiziehung
der in § 108 genannten Stellen sowie der
Gemeinden absehen, wenn es sich um ein Vorhaben
von minderer Bedeutung handelt oder das wasserwirtschaftliche
Planungsorgan keine gewichtigen
Bedenken geäußert hat oder die Beurteilung
durch Sachverständige ausreichend erscheint.
(6) Wenn der Antragsteller es verlangt, hat die
Wasserrechtsbehörde die Untersuchung vorerst
darauf zu beschränken, ob gegen das Vorhaben —
vorbehaltlich einer weiteren Untersuchung im
Sinne des Abs. 1 — grundsätzliche Bedenken bestehen.
Für eine derartige Untersuchung sind lediglich
jene Unterlagen (§ 103) vorzulegen, die für eine
grundsätzliche Beurteilung des Vorhabens unbedingt
erforderlich sind."
71. Nach § 104 wird folgender § 104 a samt
Überschrift eingefügt:
„§ 104 a. Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Soweit für Vorhaben, die einer Bewilligungspflicht
nach diesem Bundesgesetz unterliegen, auf
Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen
ein Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit
vorgesehen ist, ist dessen Ergebnis in das vorläufige
Überprüfungsverfahren einzubeziehen.
(2) Die Dauer des Verfahrens zur Prüfung der
Umweltverträglichkeit wird in die Frist für die Geltendmachung
der Entscheidungspflicht nach § 73
AVG 1950 nicht eingerechnet.
bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit
und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;
i) bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten
über die Eignung des Wassers für den angestrebten
Zweck, über allenfalls erforderliche
Aufbereitungsmaßnahmen sowie über allfällige
Schutzmaßnahmen (Paragraph 34,) sowie Angaben
über die Art der Beseitigung der anfallenden
Abwässer;
j) bei Einbringungen in Gewässer Angaben
über Menge, Art und Beschaffenheit der
Abwässer, insbesondere über Fracht und
Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe,
und über die zum Schutz der Gewässer
vorgesehenen Maßnahmen;
k) bei genossenschaftlichen Vorhaben die
Namen derjenigen, die der Genossenschaft
beitreten sollen, unter Anführung der hiefür
maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen
;
1) bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung,
Verwendung und Produktion von Stoffen,
wegen der Betriebsweise, der Ausstattung
oder sonst die Gefahr von Störfällen (Paragraph 82, a
Abs. 3 GewO 1973) besteht, Angaben über
die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung
oder Beseitigung der Auswirkungen
von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;
m) Angaben darüber, welche Behörden sonst mit
dem Vorhaben befaßt sind."
70. Paragraph 104, samt Überschrift lautet:
„§ 104. Vorläufige Überprüfung
(1) Die Wasserrechtsbehörde hat bei Vorliegen
eines den Bestimmungen des Paragraph 103, entsprechenden
Antrages zunächst insbesondere zu untersuchen,
a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche
Interessen berührt werden;
b) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;
c) welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer,
des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes
vorgesehen oder voraussichtlich
erforderlich sind;
d) ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile
im allgemeinen Interesse zu erwarten
sind;
e) ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen
Interessen durch Auflagen (Paragraph 105,)
oder Änderungen des Vorhabens beheben
ließe;
f) ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen
für den angestrebten Zweck
geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen
(Paragraph 34,) voraussichtlich erforderlich sind;
g) ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung
anfallender Abwässer und Abfälle
Vorsorge getroffen ist;
h) ob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen
Rahmenverfügung (Paragraph 54,), mit einem
anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan
(Paragraph 53,), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung
(Paragraphen 34,, 35 und 37), mit
einem Sanierungsprogramm (Paragraph 33, d) oder
sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen
Planungen in Widerspruch steht;
i) ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen
widerspricht.
(2) Der Untersuchung sind das wasserwirtschaftliche
Planungsorgan, die sachlich in Betracht kommenden
Sachverständigen und Stellen nach Paragraph 108,
sowie die vom Vorhaben berührten Gemeinden beizuziehen.
(3) Die Gemeinden sind im Rahmen ihres eigenen
Wirkungsbereiches berechtigt, binnen angemessener,
drei Wochen nicht übersteigender Frist
der Allgemeinheit die Möglichkeit zu geben, vom
Vorhaben Kenntnis zu nehmen und sich hiezu zu
äußern; macht die Gemeinde hievon Gebrauch, hat
bei Verfahren nach Paragraph 111, a der Antragsteller der
Gemeinde die Kosten für die ortsübliche Kundmachung
und Kosten für die Projektsauflage sowie
die allenfalls erforderliche Erörterung unter sinngemäßer
Anwendung von Paragraph 117, zu ersetzen.
(4) Die Untersuchungsergebnisse sind dem
Antragsteller und den in Absatz 2, genannten Stellen
mitzuteilen.
(5) Die Wasserrechtsbehörde kann von der Beiziehung
der in Paragraph 108, genannten Stellen sowie der
Gemeinden absehen, wenn es sich um ein Vorhaben
von minderer Bedeutung handelt oder das wasserwirtschaftliche
Planungsorgan keine gewichtigen
Bedenken geäußert hat oder die Beurteilung
durch Sachverständige ausreichend erscheint.
(6) Wenn der Antragsteller es verlangt, hat die
Wasserrechtsbehörde die Untersuchung vorerst
darauf zu beschränken, ob gegen das Vorhaben —
vorbehaltlich einer weiteren Untersuchung im
Sinne des Absatz eins, — grundsätzliche Bedenken bestehen.
Für eine derartige Untersuchung sind lediglich
jene Unterlagen (Paragraph 103,) vorzulegen, die für eine
grundsätzliche Beurteilung des Vorhabens unbedingt
erforderlich sind."
71. Nach Paragraph 104, wird folgender Paragraph 104, a samt
Überschrift eingefügt:
„§ 104 a. Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Soweit für Vorhaben, die einer Bewilligungspflicht
nach diesem Bundesgesetz unterliegen, auf
Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen
ein Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit
vorgesehen ist, ist dessen Ergebnis in das vorläufige
Überprüfungsverfahren einzubeziehen.
(2) Die Dauer des Verfahrens zur Prüfung der
Umweltverträglichkeit wird in die Frist für die Geltendmachung
der Entscheidungspflicht nach Paragraph 73,
AVG 1950 nicht eingerechnet.
(3)Absatz 3Im Falle des § 104 Abs. 6 wird das Verfahren
zur Prüfung der Umweltverträglichkeit erst nach
dem Antrag auf weitere Untersuchung eingeleitet."
72. Der Einleitungssatz zu § 105 lautet:
„Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf
Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als
unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden
Auflagen bewilligt werden, wenn:"
73. § 105 erhält die Bezeichnung „(1)"; ihm wird
folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen
haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen
betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung
von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu
erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der
Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu
umfassen, soweit nicht die §§ 80 oder 82 a der
Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde
kann weiters zulassen, daß
bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand
der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend
festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme
der Anlage oder von Teilen der Anlage
eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom
Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der
in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine
Bedenken bestehen."
74. § 107 samt Überschrift lautet:
„§ 107. Mündliche Verhandlung
(1) Ist der Antrag nicht gemäß § 106 sofort abzuweisen
oder beharrt der Antragsteller ungeachtet
der ihm mitgeteilten Bedenken auf seinem Vorhaben,
so ist das Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit
des Bescheides durch Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG 1950) fortzusetzen,
sofern nicht in besonderen Fällen nach ausdrücklichen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden
kann. Zur mündlichen Verhandlung sind der
Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke,
die durch die geplanten Anlagen oder durch
Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden
sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für
jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten
und Fischereiberechtigten, in deren Rechte
durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Die
anderen Parteien sowie die sonstigen Beteiligten
sind durch Anschlag in den Gemeinden, in denen
das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden.
Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im
Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die
Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl.
Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige
Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.
Im Verfahren gemäß § 111 a Abs. 1 ist auf den
Anschlag in den Gemeinden in zumindest einer täglich
erscheinenden Zeitung in jenem Bundesland, in
dem die mündliche Verhandlung stattfinden soll,
hinzuweisen.
(2) Eine Partei (§ 102 Abs. 1), die eine mündliche
Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat,
kann ihre Einwendungen auch nach Abschluß der
mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen
Entscheidung der Angelegenheit vorbringen.
Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen
von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich
davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte
durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der
Behörde einzubringen, die die mündliche Verhandlung
anberaumt hat, und von dieser oder von der
Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen,
als wären sie in der mündlichen Verhandlung
erhoben worden."
75. § 109 Abs. 3 entfällt.
76. § 111 Abs. 1 lautet:
„(1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen
und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde,
wenn der Antrag nicht als unzulässig
abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens
und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu
erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit,
den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten
(§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung
über das Vorhaben möglich ist, in demselben
Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid
zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses
Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger
Nichtigkeit schriftlich zu erlassen."
77. § 111 Abs. 3 lautet:
„(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens
getroffenen Übereinkommen sind auf
Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden.
Bilden den Gegenstand des Übereinkommens
Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege
die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung
eines Übereinkommens, zuständig gewesen
wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung
und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens
§ 117 sinngemäß Anwendung."
78. Nach § 111 wird folgender § 111 a samt
Überschrift eingefügt:
„§ 111 a. Grundsatzgenehmigung; Detailgenehmigung
(1) Bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung
nicht von vornherein in allen Einzelheiten
überschaubar sind, ist das Verfahren auf Antrag
vorerst auf die Beurteilung der grundsätzlichen
Zulässigkeit des Vorhabens zu beschränken. Ein
derartiger Antrag muß jene Unterlagen enthalten,
die zu einer Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit
des Vorhabens nötig sind. Die Behörde hat
hierüber eine öffentliche mündliche Verhandlung
Im Falle des Paragraph 104, Absatz 6, wird das Verfahren
zur Prüfung der Umweltverträglichkeit erst nach
dem Antrag auf weitere Untersuchung eingeleitet."
72. Der Einleitungssatz zu Paragraph 105, lautet:
„Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf
Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als
unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden
Auflagen bewilligt werden, wenn:"
73. Paragraph 105, erhält die Bezeichnung „(1)"; ihm wird
folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Auflagen
haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen
betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung
von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu
erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der
Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu
umfassen, soweit nicht die Paragraphen 80, oder 82 a der
Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde
kann weiters zulassen, daß
bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand
der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend
festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme
der Anlage oder von Teilen der Anlage
eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom
Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der
in Absatz eins, genannten öffentlichen Interessen keine
Bedenken bestehen."
74. Paragraph 107, samt Überschrift lautet:
„§ 107. Mündliche Verhandlung
(1) Ist der Antrag nicht gemäß Paragraph 106, sofort abzuweisen
oder beharrt der Antragsteller ungeachtet
der ihm mitgeteilten Bedenken auf seinem Vorhaben,
so ist das Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit
des Bescheides durch Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung (Paragraphen 40 bis 44 AVG 1950) fortzusetzen,
sofern nicht in besonderen Fällen nach ausdrücklichen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden
kann. Zur mündlichen Verhandlung sind der
Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke,
die durch die geplanten Anlagen oder durch
Zwangsrechte (Paragraph 60,) in Anspruch genommen werden
sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für
jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten
und Fischereiberechtigten, in deren Rechte
durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Die
anderen Parteien sowie die sonstigen Beteiligten
sind durch Anschlag in den Gemeinden, in denen
das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden.
Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im
Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die
Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt
Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige
Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.
Im Verfahren gemäß Paragraph 111, a Absatz eins, ist auf den
Anschlag in den Gemeinden in zumindest einer täglich
erscheinenden Zeitung in jenem Bundesland, in
dem die mündliche Verhandlung stattfinden soll,
hinzuweisen.
(2) Eine Partei (Paragraph 102, Absatz eins,), die eine mündliche
Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat,
kann ihre Einwendungen auch nach Abschluß der
mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen
Entscheidung der Angelegenheit vorbringen.
Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen
von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich
davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte
durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der
Behörde einzubringen, die die mündliche Verhandlung
anberaumt hat, und von dieser oder von der
Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen,
als wären sie in der mündlichen Verhandlung
erhoben worden."
75. Paragraph 109, Absatz 3, entfällt.
76. Paragraph 111, Absatz eins, lautet:
„(1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen
und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde,
wenn der Antrag nicht als unzulässig
abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens
und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu
erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit,
den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten
(Paragraph 60,) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung
über das Vorhaben möglich ist, in demselben
Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid
zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses
Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger
Nichtigkeit schriftlich zu erlassen."
77. Paragraph 111, Absatz 3, lautet:
„(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens
getroffenen Übereinkommen sind auf
Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden.
Bilden den Gegenstand des Übereinkommens
Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege
die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung
eines Übereinkommens, zuständig gewesen
wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung
und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens
Paragraph 117, sinngemäß Anwendung."
78. Nach Paragraph 111, wird folgender Paragraph 111, a samt
Überschrift eingefügt:
„§ 111 a. Grundsatzgenehmigung; Detailgenehmigung
(1) Bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung
nicht von vornherein in allen Einzelheiten
überschaubar sind, ist das Verfahren auf Antrag
vorerst auf die Beurteilung der grundsätzlichen
Zulässigkeit des Vorhabens zu beschränken. Ein
derartiger Antrag muß jene Unterlagen enthalten,
die zu einer Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit
des Vorhabens nötig sind. Die Behörde hat
hierüber eine öffentliche mündliche Verhandlung
(§ 107) durchzuführen und durch Bescheid darüber
zu erkennen, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung
welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich
genehmigt wird. In der Grundsatzgenehmigung
sind Art und Maß der Wasserbenutzung festzulegen.
Darüber hinaus ist abzusprechen, welche Fragen
der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben
und ob zur Verwirklichung des Vorhabens die Einräumung
von Zwangsrechten (§ 60) zulässig ist.
Über Einwendungen, die sich gegen die grundsätzliche
Zulässigkeit des Vorhabens richten, ist im
Grundsatzverfahren zu entscheiden. Über sonstige
Einwendungen hat die Behörde im Grundsatzverfahren
zu entscheiden, soweit dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis
gelegen ist; andernfalls sind diese Einwendungen in
das Detailverfahren zu verweisen.
(2) Auf der Grundlage der Grundsatzgenehmigung
hat die Behörde über die Detailprojekte nach
Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen
und Durchführung einer weiteren Verhandlung
im Detailverfahren zu erkennen. Dem jeweiligen
Detailverfahren sind jene Parteien (§ 102) beizuziehen,
die durch den in diesem Verfahren in
Rede stehenden Teil des Vorhabens berührt werden.
Nach Maßgabe der Grundsatzgenehmigung
ist auch im Detailverfahren soweit wie möglich auf
einen Ausgleich der widerstreitenden Parteiinteressen
hinzuwirken. Über die Begründung und den
Umfang von Zwangsrechten (§ 60) sowie über die
dafür zu leistenden Entschädigungen hat die
Behörde im Detailverfahren abzusprechen.
(3) Projektsmodifikationen, die die Grundsatzgenehmigung
berühren, können in der Detailgenehmigung
vorgenommen werden, wenn sie öffentlichen
Interessen und fremden Rechten nicht
abträglich sind und wenn die von der Änderung
betroffenen Parteien Gelegenheit hatten, in einer
mündlichen Verhandlung ihre Interessen wahrzunehmen."
79. § 112 Abs. 4 lautet:
„(4) Bei Erteilung einer Grundsatzbewilligung
(§ 111 a Abs. 1) sind auch Fristen für die Vorlage
verhandlungsreifer Detailentwürfe festzusetzen, die
gleichfalls aus triftigen Gründen verlängert werden
können. Durch den fruchtlosen Ablauf dieser Fristen
tritt die Grundsatzbewilligung außer Kraft."
80. In § 112 Abs. 5 entfallen die Worte „oder der
nach § 21 Abs. 2 und 3 festzusetzenden Dauer".
81. § 113 samt Überschrift lautet:
„§ 113. Behandlung privatrechtlicher Einsprüche
Werden von Parteien privatrechtliche Einwendungen
gegen das Vorhaben vorgebracht, hat die
Behörde auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa
herbeigeführte Einigung ist mit Bescheid zu beurkunden.
Im übrigen ist die Partei mit solchen Vorbringen
auf den Zivilrechtsweg zu verweisen."
82. Die §§ 114 bis 116 entfallen.
83. In § 117 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck
„(§ 26)".
84. Dem § 118 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Den dinglichen Rechten sind die Nutzungsrechte
im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über
die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl.
Nr. 103, (Einforstungsrechte) gleichzuhalten."
85. § 121 Abs. 2 und 3 entfällt; Abs. 4 erhält die
Bezeichnung „(2)".
86. § 122 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Wasserrechtsbehörde hat über Antrag
die Inangriffnahme eines nach § 111 a Abs. 1 bewilligten
Vorhabens sowie entsprechend der Planung
unumgänglich notwendige Eingriffe in fremde
Rechte schon vor Rechtskraft des Bescheides, mit
dem Zwangsrechte begründet werden, zu gestatten,
wenn dies zum Schutz des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen, zur Abwehr schwerer
volkswirtschaftlicher Schäden oder sonst im besonderen
öffentlichen Interesse erforderlich ist."
87. Die §§ 124, 125 und 126 lauten:
„§ 124. Wasserbuch
(1) Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk
ein Wasserbuch als öffentliches Register
zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden
und neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe
der Abs. 2 bis 5 ersichtlich zu machen.
Erstreckt sich ein Wasserrecht über zwei oder mehrere
Länder, so bestimmt der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft einen der beteiligten
Landeshauptmänner als Wasserbuchbehörde für
dieses Wasserrecht.
(2) Das Wasserbuch besteht aus:
1. der Evidenz der nach den §§ 9, 10, 31 b und
32 verliehenen Wasserrechte;
2. der Urkundensammlung zu den in der Evidenz
ersichtlich gemachten Wasserrechten;
3. den erforderlichen Kartenwerken und Hilfsmitteln;
4. der Übersicht über Wassergenossenschaften
und Wasserverbände, ihre Satzungen und die
zur Vertretung berufenen Organe;
5. der Übersicht über die im Bezirk geltenden
Beschränkungen des Gemeingebrauches (§ 8
Abs. 4), Reinhalteverordnungen (§ 33 Abs. 2),
Verordnungen nach §§ 33 d und f, Wasserschutz-
und Schongebiete (§§ 34, 35 und 37),
Grenzen der Hochwasserabflußgebiete (§ 38
Abs. 3), Wirtschaftsbeschränkungen (§ 48
Abs. 2), wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne
(§ 53) und Rahmenverfügungen (§ 54) und
Sanierungspläne (§ 92);
6. den Verzeichnissen nach den §§ 31 a Abs. 10
und 31 c Abs. 5.
(Paragraph 107,) durchzuführen und durch Bescheid darüber
zu erkennen, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung
welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich
genehmigt wird. In der Grundsatzgenehmigung
sind Art und Maß der Wasserbenutzung festzulegen.
Darüber hinaus ist abzusprechen, welche Fragen
der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben
und ob zur Verwirklichung des Vorhabens die Einräumung
von Zwangsrechten (Paragraph 60,) zulässig ist.
Über Einwendungen, die sich gegen die grundsätzliche
Zulässigkeit des Vorhabens richten, ist im
Grundsatzverfahren zu entscheiden. Über sonstige
Einwendungen hat die Behörde im Grundsatzverfahren
zu entscheiden, soweit dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis
gelegen ist; andernfalls sind diese Einwendungen in
das Detailverfahren zu verweisen.
(2) Auf der Grundlage der Grundsatzgenehmigung
hat die Behörde über die Detailprojekte nach
Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen
und Durchführung einer weiteren Verhandlung
im Detailverfahren zu erkennen. Dem jeweiligen
Detailverfahren sind jene Parteien (Paragraph 102,) beizuziehen,
die durch den in diesem Verfahren in
Rede stehenden Teil des Vorhabens berührt werden.
Nach Maßgabe der Grundsatzgenehmigung
ist auch im Detailverfahren soweit wie möglich auf
einen Ausgleich der widerstreitenden Parteiinteressen
hinzuwirken. Über die Begründung und den
Umfang von Zwangsrechten (Paragraph 60,) sowie über die
dafür zu leistenden Entschädigungen hat die
Behörde im Detailverfahren abzusprechen.
(3) Projektsmodifikationen, die die Grundsatzgenehmigung
berühren, können in der Detailgenehmigung
vorgenommen werden, wenn sie öffentlichen
Interessen und fremden Rechten nicht
abträglich sind und wenn die von der Änderung
betroffenen Parteien Gelegenheit hatten, in einer
mündlichen Verhandlung ihre Interessen wahrzunehmen."
79. Paragraph 112, Absatz 4, lautet:
„(4) Bei Erteilung einer Grundsatzbewilligung
(Paragraph 111, a Absatz eins,) sind auch Fristen für die Vorlage
verhandlungsreifer Detailentwürfe festzusetzen, die
gleichfalls aus triftigen Gründen verlängert werden
können. Durch den fruchtlosen Ablauf dieser Fristen
tritt die Grundsatzbewilligung außer Kraft."
80. In Paragraph 112, Absatz 5, entfallen die Worte „oder der
nach Paragraph 21, Absatz 2 und 3 festzusetzenden Dauer".
81. Paragraph 113, samt Überschrift lautet:
„§ 113. Behandlung privatrechtlicher Einsprüche
Werden von Parteien privatrechtliche Einwendungen
gegen das Vorhaben vorgebracht, hat die
Behörde auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa
herbeigeführte Einigung ist mit Bescheid zu beurkunden.
Im übrigen ist die Partei mit solchen Vorbringen
auf den Zivilrechtsweg zu verweisen."
82. Die Paragraphen 114 bis 116 entfallen.
83. In Paragraph 117, Absatz eins, lautet der Klammerausdruck
„(Paragraph 26,)".
84. Dem Paragraph 118, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Den dinglichen Rechten sind die Nutzungsrechte
im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über
die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt
Nr. 103, (Einforstungsrechte) gleichzuhalten."
85. Paragraph 121, Absatz 2 und 3 entfällt; Absatz 4, erhält die
Bezeichnung „(2)".
86. Paragraph 122, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Wasserrechtsbehörde hat über Antrag
die Inangriffnahme eines nach Paragraph 111, a Absatz eins, bewilligten
Vorhabens sowie entsprechend der Planung
unumgänglich notwendige Eingriffe in fremde
Rechte schon vor Rechtskraft des Bescheides, mit
dem Zwangsrechte begründet werden, zu gestatten,
wenn dies zum Schutz des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen, zur Abwehr schwerer
volkswirtschaftlicher Schäden oder sonst im besonderen
öffentlichen Interesse erforderlich ist."
87. Die Paragraphen 124,, 125 und 126 lauten:
„§ 124. Wasserbuch
(1) Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk
ein Wasserbuch als öffentliches Register
zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden
und neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe
der Absatz 2 bis 5 ersichtlich zu machen.
Erstreckt sich ein Wasserrecht über zwei oder mehrere
Länder, so bestimmt der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft einen der beteiligten
Landeshauptmänner als Wasserbuchbehörde für
dieses Wasserrecht.
(2) Das Wasserbuch besteht aus:
1. der Evidenz der nach den Paragraphen 9,, 10, 31 b und
32 verliehenen Wasserrechte;
2. der Urkundensammlung zu den in der Evidenz
ersichtlich gemachten Wasserrechten;
3. den erforderlichen Kartenwerken und Hilfsmitteln;
4. der Übersicht über Wassergenossenschaften
und Wasserverbände, ihre Satzungen und die
zur Vertretung berufenen Organe;
5. der Übersicht über die im Bezirk geltenden
Beschränkungen des Gemeingebrauches (Paragraph 8,
Abs. 4), Reinhalteverordnungen (Paragraph 33, Absatz 2,),
Verordnungen nach Paragraphen 33, d und f, Wasserschutz-
und Schongebiete (Paragraphen 34,, 35 und 37),
Grenzen der Hochwasserabflußgebiete (Paragraph 38,
Abs. 3), Wirtschaftsbeschränkungen (Paragraph 48,
Abs. 2), wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne
(Paragraph 53,) und Rahmenverfügungen (Paragraph 54,) und
Sanierungspläne (Paragraph 92,);
6. den Verzeichnissen nach den Paragraphen 31, a Absatz 10,
und 31 c Absatz 5,
(3)Absatz 3In der Evidenz ist jedenfalls ersichtlich zu
machen:
1. das betroffene Gewässer, bei Indirekteinleitungen
(§ 32 Abs. 4) auch die betroffene
Kanalisation;
2. die örtliche Bezeichnung der Wasserentnahme,
der Wasserbenutzung oder der Einwirkung
(Lagerung);
3. Name und Anschrift des Berechtigten;
4. die Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der
das Recht verbunden ist (§ 22);
5. bei Wasserentnahmen die Höchstwasserentnahme,
bei Wasserkraftnutzungen die wasserrechtlich
bewilligte nutzbare Wassermenge
und die Staumaße, bei Abwassereinleitungen
Art und Gesamtmenge der Abwässer, bei
Deponien Art und Menge der Ablagerungen
oder sonst geeignete allgemeine Angaben
über das erteilte Recht;
6. die Dauer der Bewilligung;
7. die Übersicht über die Urkundensammlung.
Weitere Angaben, insbesondere über Beschränkungen
des Wasserrechtes im öffentlichen Interesse,
sind nach Maßgabe bestehender gesetzlicher
Beschränkungen zulässig.
(4) In der Urkundensammlung sind jene Urkunden
aufzubewahren, die die in der Evidenz geführten
Wasserrechte bestimmen, wie insbesondere Bewilligungsbescheide,
Überprüfungsbescheide, Bescheide
nach §§ 21 a und 29 sowie je eine Ausfertigung
der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen
Planunterlagen.
(5) Soweit dies zur übersichtlichen Darstellung
der maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Ordnung
geboten erscheint, hat der Landeshauptmann mit
Verordnung die Ersichtlichmachung weiterer Wasserrechte
sowie über Antrag ständiger, der Bewilligungspflicht
nicht unterliegender Wasserbenutzungen
anzuordnen. Diese Ersichtlichmachung hat in
Form einer Evidenz (Abs. 3) zu erfolgen. Sie kann
auch für einzelne Bezirke, Einzugsgebiete, Gewässer
oder Gewässerstrecken angeordnet werden.
§ 125. Führung der Wasserbücher
(1) Die Wasserrechtsbehörden haben die im
Wasserbuch ersichtlich zu machenden Verordnungen
und Entscheidungen mit Eintritt der Rechtswirksamkeit
dem Landeshauptmann zuzuleiten.
Der Landeshauptmann hat die Ersichtlichmachung
unverzüglich vorzunehmen.
(2) Die Führung der Evidenz und der Übersichten
mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung
ist zulässig.
(3) Das Erlöschen eines Wasserrechtes ist
ersichtlich zu machen. Die Urkunden sind mindestens
zehn Jahre, vom Zeitpunkt des Erlöschens
bzw. der Erfüllung allfälliger letztmaliger Vorkehrungen
(§ 29 Abs. 1 und 4). an gerechnet, weiterhin
aufzubewahren.
(4) Angaben in der Evidenz gelten — sofern sie
mit dem Grundbuch nicht im Widerspruch stehen
— bis zum Beweis des Gegenteils als richtig;
rechtsgestaltende Wirkung kommt ihnen nicht zu.
§ 126. Einsichtnahme; Berichtigung;
Alteintragungen
(1) Die Einsichtnahme in das Wasserbuch sowie
die Abschriftnahme ist jedermann nach Maßgabe
bestehender gesetzlicher Beschränkungen gestattet.
(2) Für die Anfertigung beglaubigter Abschriften
und Kopien gelten die Bestimmungen des AVG
1950.
(3) Die Entnahme von Teilen des Wasserbuches
ist unzulässig.
(4) Der Landeshauptmann hat ihm zur Kenntnis
gekommene offenkundige Unrichtigkeiten oder
Änderungen des Wasserrechtsbestandes im Wasserbuch
von Amts wegen zu berichtigen und die hievon
Betroffenen nachweislich zu verständigen.
(5) Der Wasserberechtigte kann beim Landeshauptmann
die Durchführung einer fehlenden oder
die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung
in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen
Nachweise beantragen. Über diesen
Antrag ist bescheidförmig abzusprechen, wenn ihm
nicht entsprochen wird.
(6) Vor dem 1. Juli 1990 erfolgte Eintragungen
im Wasserbuch gelten als Evidenz im Sinne des
§ 124. Eine Ersichtlichmachung hat bei solchen
Rechten anläßlich einer Änderung der Eintragung,
längstens jedoch bis 31. Dezember 1997, zu erfolgen."
88. § 129 entfällt.
89. In § 132 Abs. 5 wird das Wort „Strafgesetz"
durch den Begriff „Strafgesetzbuch" ersetzt.
90. Dem § 133 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
erforderlich ist, sind die damit betrauten
Organe der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen
befugt, Grundstücke und Anlagen
zum Zwecke der Vornahme der notwendigen Messungen
und Untersuchungen sowie zur Entnahme
von Wasserproben zu betreten. Die Organe der
Behörde sind in dringenden Fällen befugt, sich
unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten
Mittel den Zutritt zu Grundstücken zu verschaffen,
wenn dieser nicht freiwillig gewährt
wird."
91. In der Überschrift zu § 134 entfallen die
Worte „für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen";
nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Der Betreiber einer Anlage zur Lagerung,
zur Leitung oder zum Umschlag wassergefährden-
In der Evidenz ist jedenfalls ersichtlich zu
machen:
1. das betroffene Gewässer, bei Indirekteinleitungen
(Paragraph 32, Absatz 4,) auch die betroffene
Kanalisation;
2. die örtliche Bezeichnung der Wasserentnahme,
der Wasserbenutzung oder der Einwirkung
(Lagerung);
3. Name und Anschrift des Berechtigten;
4. die Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der
das Recht verbunden ist (Paragraph 22,);
5. bei Wasserentnahmen die Höchstwasserentnahme,
bei Wasserkraftnutzungen die wasserrechtlich
bewilligte nutzbare Wassermenge
und die Staumaße, bei Abwassereinleitungen
Art und Gesamtmenge der Abwässer, bei
Deponien Art und Menge der Ablagerungen
oder sonst geeignete allgemeine Angaben
über das erteilte Recht;
6. die Dauer der Bewilligung;
7. die Übersicht über die Urkundensammlung.
Weitere Angaben, insbesondere über Beschränkungen
des Wasserrechtes im öffentlichen Interesse,
sind nach Maßgabe bestehender gesetzlicher
Beschränkungen zulässig.
(4) In der Urkundensammlung sind jene Urkunden
aufzubewahren, die die in der Evidenz geführten
Wasserrechte bestimmen, wie insbesondere Bewilligungsbescheide,
Überprüfungsbescheide, Bescheide
nach Paragraphen 21, a und 29 sowie je eine Ausfertigung
der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen
Planunterlagen.
(5) Soweit dies zur übersichtlichen Darstellung
der maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Ordnung
geboten erscheint, hat der Landeshauptmann mit
Verordnung die Ersichtlichmachung weiterer Wasserrechte
sowie über Antrag ständiger, der Bewilligungspflicht
nicht unterliegender Wasserbenutzungen
anzuordnen. Diese Ersichtlichmachung hat in
Form einer Evidenz (Absatz 3,) zu erfolgen. Sie kann
auch für einzelne Bezirke, Einzugsgebiete, Gewässer
oder Gewässerstrecken angeordnet werden.
§ 125. Führung der Wasserbücher
(1) Die Wasserrechtsbehörden haben die im
Wasserbuch ersichtlich zu machenden Verordnungen
und Entscheidungen mit Eintritt der Rechtswirksamkeit
dem Landeshauptmann zuzuleiten.
Der Landeshauptmann hat die Ersichtlichmachung
unverzüglich vorzunehmen.
(2) Die Führung der Evidenz und der Übersichten
mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung
ist zulässig.
(3) Das Erlöschen eines Wasserrechtes ist
ersichtlich zu machen. Die Urkunden sind mindestens
zehn Jahre, vom Zeitpunkt des Erlöschens
bzw. der Erfüllung allfälliger letztmaliger Vorkehrungen
(Paragraph 29, Absatz eins und 4). an gerechnet, weiterhin
aufzubewahren.
(4) Angaben in der Evidenz gelten — sofern sie
mit dem Grundbuch nicht im Widerspruch stehen
— bis zum Beweis des Gegenteils als richtig;
rechtsgestaltende Wirkung kommt ihnen nicht zu.
§ 126. Einsichtnahme; Berichtigung;
Alteintragungen
(1) Die Einsichtnahme in das Wasserbuch sowie
die Abschriftnahme ist jedermann nach Maßgabe
bestehender gesetzlicher Beschränkungen gestattet.
(2) Für die Anfertigung beglaubigter Abschriften
und Kopien gelten die Bestimmungen des AVG
1950.
(3) Die Entnahme von Teilen des Wasserbuches
ist unzulässig.
(4) Der Landeshauptmann hat ihm zur Kenntnis
gekommene offenkundige Unrichtigkeiten oder
Änderungen des Wasserrechtsbestandes im Wasserbuch
von Amts wegen zu berichtigen und die hievon
Betroffenen nachweislich zu verständigen.
(5) Der Wasserberechtigte kann beim Landeshauptmann
die Durchführung einer fehlenden oder
die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung
in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen
Nachweise beantragen. Über diesen
Antrag ist bescheidförmig abzusprechen, wenn ihm
nicht entsprochen wird.
(6) Vor dem 1. Juli 1990 erfolgte Eintragungen
im Wasserbuch gelten als Evidenz im Sinne des
§ 124. Eine Ersichtlichmachung hat bei solchen
Rechten anläßlich einer Änderung der Eintragung,
längstens jedoch bis 31. Dezember 1997, zu erfolgen."
88. Paragraph 129, entfällt.
89. In Paragraph 132, Absatz 5, wird das Wort „Strafgesetz"
durch den Begriff „Strafgesetzbuch" ersetzt.
90. Dem Paragraph 133, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
erforderlich ist, sind die damit betrauten
Organe der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen
befugt, Grundstücke und Anlagen
zum Zwecke der Vornahme der notwendigen Messungen
und Untersuchungen sowie zur Entnahme
von Wasserproben zu betreten. Die Organe der
Behörde sind in dringenden Fällen befugt, sich
unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten
Mittel den Zutritt zu Grundstücken zu verschaffen,
wenn dieser nicht freiwillig gewährt
wird."
91. In der Überschrift zu Paragraph 134, entfallen die
Worte „für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen";
nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4) Der Betreiber einer Anlage zur Lagerung,
zur Leitung oder zum Umschlag wassergefährden-
derder Stoffe (§ 31 a) oder zur Ablagerung von Abfällen
(§ 31 b) hat die Wirksamkeit der zum Schutz
der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere
die Dichtheit von Behältern und Leitungen, in
Zeitabständen von höchstens fünf Jahren auf seine
Kosten überprüfen zu lassen, sofern die Behörde
nicht unter Bedachtnahme auf besondere
Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. Untersuchungen
gemäß § 82 b der Gewerbeordnung gelten
als Überprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes,
wenn sie in gleichen oder kürzeren Zeitabständen
erfolgen."
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung
„(5)".
92. § 137 samt Überschrift lautet:
„§ 137. Strafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist,
sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3, 4 oder 5 einer
strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe
bis zu 10000 S zu bestrafen, wer
a) in Laichschonstätten während der Schonzeit
(§ 15 Abs. 5) eine mit einer Gefährdung des
Laichens oder der Fischbrut verbundene
Tätigkeit vornimmt;
b) in Winterlagern (§ 15 Abs. 6) die Eisdecke
entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine
oder Pflanzen entnimmt;
c) den Erwerb einer Betriebsanlage oder Liegenschaft,
mit der Wasserbenutzungsrechte
verbunden sind (§ 22), nicht dem Wasserbuch
anzeigt;
d) landwirtschaftliche Nutztiere hält und die in
§ 32 Abs. 2 lit. g vorgeschriebenen Mitteilungen
an die Behörde unterläßt;
e) einem gemäß § 34 Abs. 2 angeordneten
Betretungsverbot zuwiderhandelt;
f) einem ihm gemäß § 47 Abs. 1 erteilten Auftrag
zur Instandhaltung der Gewässer zuwiderhandelt;
g) die ihn gemäß § 72 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten
verletzt;
h) den Baubeginn oder die Bauvollendung seiner
Anlage oder wesentlicher Anlagenteile
nicht der Wasserrechtsbehörde anzeigt
(§ 112 Abs. 6);
i) ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht
(§ 120) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) an
der Ausübung seiner Tätigkeit hindert.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist,
sofern die Tat nicht nach Abs. 3, 4 oder 5 einer
strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe
bis zu 30000 S zu betrafen, wer
a) in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b den
Laich oder die Fischbrut schädigt;
b) den Zweck der Wasserbenutzung (§ 21
Abs. 4) ohne Bewilligung ändert;
c) das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt oder
erhält;
d) die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24) nicht
einhält;
e) die ihm gemäß § 29 Abs. 1 aufgetragenen
Vorkehrungen unterläßt;
f) als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als
Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges
die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen
Maßnahmen unterläßt;
g) als Betreiber einer Anlage zur Lagerung, Leitung
oder zum Umschlag wassergefährdender
Stoffe Störfälle oder Verluste wassergefährdender
Stoffe (§ 31 a Abs. 11) nicht
unverzüglich meldet;
h) eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine
Kanalisation (§ 32 Abs. 4) ohne Bewilligung
oder entgegen einer solchen vornimmt;
i) in einem Grundwassersanierungsgebiet
gemäß § 33 f Abs. 2 angeordnete Überprüfungen,
Aufzeichnungen oder Mitteilungen
an die Behörde unterläßt;
j) in einem Grundwassersanierungsgebiet
gemäß § 33 f Abs. 3 angeordneten Nutzungsbeschränkungen
oder Reinhaltemaßnahmen
zuwiderhandelt;
k) den gemäß den §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37
zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen
oder von Heilmooren getroffenen
Anordnungen zuwiderhandelt;
1) entgegen § 38 besondere bauliche Herstellungen
ohne wasserrechtliche Bewilligung vornimmt;
m) entgegen § 39 Abs. 1 und 2 die natürlichen
Abflußverhältnisse ändert;
n) eine Entwässerungsanlage ohne wasserrechtliche
Bewilligung (§ 40) errichtet oder
betreibt;
o) Schutz- und Regulierungswasserbauten ohne
wasserrechtliche Bewilligung (§ 41 Abs. 1
und 2) errichtet;
p) größere Räumungsarbeiten entgegen § 41
Abs. 4 vornimmt;
q) gemäß § 48 Abs. 1 verbotene Ablagerungen
vornimmt;
r) ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 treffende
Erhaltungspflichten verletzt;
s) durch die Räumung oder Spülung von Kanälen,
Stauräumen, Ausgleichsbecken oder
durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit
von Gewässern ohne wasserrechtliche
Bewilligung oder entgegen einer solchen
beeinträchtigt (§ 50 Abs. 8);
t) bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe
in den Wasserhaushalt (§ 56) ohne
wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen
einer solchen vornimmt;
u) eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß
§ 112 Abs. 6 dritter Satz vor Durchführung
der behördlichen Überprüfung betreibt;
v) entgegen einem Auftrag gemäß § 121 Abs. 1
Mängel oder Abweichungen nicht beseitigt;
Stoffe (Paragraph 31, a) oder zur Ablagerung von Abfällen
(Paragraph 31, b) hat die Wirksamkeit der zum Schutz
der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere
die Dichtheit von Behältern und Leitungen, in
Zeitabständen von höchstens fünf Jahren auf seine
Kosten überprüfen zu lassen, sofern die Behörde
nicht unter Bedachtnahme auf besondere
Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. Untersuchungen
gemäß Paragraph 82, b der Gewerbeordnung gelten
als Überprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes,
wenn sie in gleichen oder kürzeren Zeitabständen
erfolgen."
Der bisherige Absatz 4, erhält die Bezeichnung
„(5)".
92. Paragraph 137, samt Überschrift lautet:
„§ 137. Strafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist,
sofern die Tat nicht nach Absatz 2,, 3, 4 oder 5 einer
strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe
bis zu 10000 S zu bestrafen, wer
a) in Laichschonstätten während der Schonzeit
(Paragraph 15, Absatz 5,) eine mit einer Gefährdung des
Laichens oder der Fischbrut verbundene
Tätigkeit vornimmt;
b) in Winterlagern (Paragraph 15, Absatz 6,) die Eisdecke
entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine
oder Pflanzen entnimmt;
c) den Erwerb einer Betriebsanlage oder Liegenschaft,
mit der Wasserbenutzungsrechte
verbunden sind (Paragraph 22,), nicht dem Wasserbuch
anzeigt;
d) landwirtschaftliche Nutztiere hält und die in
§ 32 Absatz 2, Litera g, vorgeschriebenen Mitteilungen
an die Behörde unterläßt;
e) einem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, angeordneten
Betretungsverbot zuwiderhandelt;
f) einem ihm gemäß Paragraph 47, Absatz eins, erteilten Auftrag
zur Instandhaltung der Gewässer zuwiderhandelt;
g) die ihn gemäß Paragraph 72, Absatz eins, treffenden Duldungspflichten
verletzt;
h) den Baubeginn oder die Bauvollendung seiner
Anlage oder wesentlicher Anlagenteile
nicht der Wasserrechtsbehörde anzeigt
(Paragraph 112, Absatz 6,);
i) ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht
(Paragraph 120,) oder der Gewässeraufsicht (Paragraph 133,) an
der Ausübung seiner Tätigkeit hindert.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist,
sofern die Tat nicht nach Absatz 3,, 4 oder 5 einer
strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe
bis zu 30000 S zu betrafen, wer
a) in den Fällen des Absatz eins, Litera a, oder b den
Laich oder die Fischbrut schädigt;
b) den Zweck der Wasserbenutzung (Paragraph 21,
Abs. 4) ohne Bewilligung ändert;
c) das Staumaß nicht gemäß Paragraph 23, herstellt oder
erhält;
d) die vorgeschriebene Stauhöhe (Paragraph 24,) nicht
einhält;
e) die ihm gemäß Paragraph 29, Absatz eins, aufgetragenen
Vorkehrungen unterläßt;
f) als nach Paragraph 31, Absatz eins, Verpflichteter oder als
Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges
die in Paragraph 31, Absatz 2, vorgesehenen
Maßnahmen unterläßt;
g) als Betreiber einer Anlage zur Lagerung, Leitung
oder zum Umschlag wassergefährdender
Stoffe Störfälle oder Verluste wassergefährdender
Stoffe (Paragraph 31, a Absatz 11,) nicht
unverzüglich meldet;
h) eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine
Kanalisation (Paragraph 32, Absatz 4,) ohne Bewilligung
oder entgegen einer solchen vornimmt;
i) in einem Grundwassersanierungsgebiet
gemäß Paragraph 33, f Absatz 2, angeordnete Überprüfungen,
Aufzeichnungen oder Mitteilungen
an die Behörde unterläßt;
j) in einem Grundwassersanierungsgebiet
gemäß Paragraph 33, f Absatz 3, angeordneten Nutzungsbeschränkungen
oder Reinhaltemaßnahmen
zuwiderhandelt;
k) den gemäß den Paragraphen 34, Absatz eins und 2, 35 und 37
zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen
oder von Heilmooren getroffenen
Anordnungen zuwiderhandelt;
1) entgegen Paragraph 38, besondere bauliche Herstellungen
ohne wasserrechtliche Bewilligung vornimmt;
m) entgegen Paragraph 39, Absatz eins und 2 die natürlichen
Abflußverhältnisse ändert;
n) eine Entwässerungsanlage ohne wasserrechtliche
Bewilligung (Paragraph 40,) errichtet oder
betreibt;
o) Schutz- und Regulierungswasserbauten ohne
wasserrechtliche Bewilligung (Paragraph 41, Absatz eins,
und 2) errichtet;
p) größere Räumungsarbeiten entgegen Paragraph 41,
Abs. 4 vornimmt;
q) gemäß Paragraph 48, Absatz eins, verbotene Ablagerungen
vornimmt;
r) ihn gemäß Paragraph 50, Absatz eins,, 2 oder 6 treffende
Erhaltungspflichten verletzt;
s) durch die Räumung oder Spülung von Kanälen,
Stauräumen, Ausgleichsbecken oder
durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit
von Gewässern ohne wasserrechtliche
Bewilligung oder entgegen einer solchen
beeinträchtigt (Paragraph 50, Absatz 8,);
t) bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe
in den Wasserhaushalt (Paragraph 56,) ohne
wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen
einer solchen vornimmt;
u) eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß
§ 112 Absatz 6, dritter Satz vor Durchführung
der behördlichen Überprüfung betreibt;
v) entgegen einem Auftrag gemäß Paragraph 121, Absatz eins,
Mängel oder Abweichungen nicht beseitigt;
w)Litera w gemäß § 134 vorgeschriebene Befunde nicht
fristgerecht vorlegt;
x) einem ihm gemäß § 138 Abs. 2 erteilten Auftrag
nicht nachkommt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist,
sofern die Tat nicht nach Abs. 4 oder 5 einer strengeren
Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu
100000 S zu bestrafen, wer
a) ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche
wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen
einer solchen Tagwässer benutzt oder der
Benutzung dienende Anlagen errichtet,
ändert oder betreibt;
b) ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche
wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen
einer solchen Grundwasser erschließt oder
benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift,
hiefür dienende Anlagen errichtet,
ändert oder betreibt oder artesische Brunnen
errichtet oder betreibt;
c) einem ihm gemäß § 21 a Abs. 1 erteilten Auftrag
zuwiderhandelt;
d) durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31
Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht eine
Gewässerverunreinigung bewirkt;
e) ihm gemäß § 31 Abs. 3 erteilten Aufträgen
zuwiderhandelt;
f) eine gemäß §§ 31 a, 31 b oder 31 c bewilligungspflichtige
Anlage ohne Bewilligung
oder entgegen einer solchen errichtet oder
betreibt;
g) ohne die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 erforderliche
wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen
einer solchen eine Einwirkung auf
Gewässer vornimmt;
h) durch eine Übertretung nach Abs. 1 lit. f
(§ 47 Abs. 1) Wasserverheerungen herbeiführt
oder erheblich vergrößert;
i) den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2
getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist,
sofern die Tat nicht nach Abs. 5 einer strengeren
Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu
250000 S zu bestrafen, wer
a) durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (§ 24)
eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben
von Menschen oder eine erhebliche Gefahr
für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;
b) durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß § 29
erteilten Auftrages die in lit. a genannten
Gefahren herbeiführt;
c) im Fall des Abs. 2 lit. h (§ 32 Abs. 4) die
betroffene Kanalisation oder ein Gewässer
schädigt;
d) in den Fällen des Abs. 2 lit. k (§§ 34, 35 und
37) die in lit. a genannten Gefahren herbeiführt;
e) im Fall des Abs. 2 lit. 1 (§ 38) zu erheblichen
Wasserverheerungen beiträgt;
f) im Fall des Abs. 2 lit. r (§ 50) die in lit. a
genannten Gefahren herbeiführt;
g) im Fall des Abs. 2 lit. t (§ 56) den Wasserhaushalt
erheblich schädigt;
h) wiederholt trotz Erinnerung durch die
Behörde gemäß § 134 vorgeschriebene
Befunde nicht vorlegt;
i) einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag
zur Herstellung des gesetzmäßigen
Zustandes nicht nachkommt.
(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist
mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen,
wer
a) in den Fällen des Abs. 3 lit. a oder b (§§ 9 und
10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;
b) im Fall des Abs. 3 lit. d (§ 31 Abs. 1) durch
auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich
eine erhebliche Gewässerverunreinigung
bewirkt;
c) ohne eine gemäß § 31 b erforderliche wasserrechtliche
Bewilligung oder entgegen einer
solchen durch Ablagerung von Abfällen eine
Verunreinigung des Grundwassers bewirkt;
d) ohne die gemäß §§ 32 und 33 b erforderliche
Bewilligung oder entgegen einer solchen
gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in ein
Gewässer einbringt;
e) im Fall des Abs. 3 lit. g (§ 32) eine erhebliche
Verunreinigung der Gewässer bewirkt.
(6) Wird die strafbare Handlung beim Betrieb
einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten
Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten
und seinen Betriebsleiter, wenn und
soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen
eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder
bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen
an der erforderlichen Sorgfalt haben
fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit
ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte
und sein Betriebsleiter sind in solchen
Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter
selbst nicht bestraft werden kann.
(7) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 5 ist nicht
zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer
gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
(8) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte
Geldstrafen sind vom Landeshauptmann für
Zwecke der Gewässeraufsicht zu verwenden.
(9) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig,
wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde
keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden
ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage
ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die
Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen
Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30
Abs. 2 VStG 1950 ist in die Verjährungsfristen nach
§ 31 Abs. 3 VStG 1950 nicht einzurechnen."
gemäß Paragraph 134, vorgeschriebene Befunde nicht
fristgerecht vorlegt;
x) einem ihm gemäß Paragraph 138, Absatz 2, erteilten Auftrag
nicht nachkommt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist,
sofern die Tat nicht nach Absatz 4, oder 5 einer strengeren
Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu
100000 S zu bestrafen, wer
a) ohne gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 erforderliche
wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen
einer solchen Tagwässer benutzt oder der
Benutzung dienende Anlagen errichtet,
ändert oder betreibt;
b) ohne gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 erforderliche
wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen
einer solchen Grundwasser erschließt oder
benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift,
hiefür dienende Anlagen errichtet,
ändert oder betreibt oder artesische Brunnen
errichtet oder betreibt;
c) einem ihm gemäß Paragraph 21, a Absatz eins, erteilten Auftrag
zuwiderhandelt;
d) durch Außerachtlassung der ihn gemäß Paragraph 31,
Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht eine
Gewässerverunreinigung bewirkt;
e) ihm gemäß Paragraph 31, Absatz 3, erteilten Aufträgen
zuwiderhandelt;
f) eine gemäß Paragraphen 31, a, 31 b oder 31 c bewilligungspflichtige
Anlage ohne Bewilligung
oder entgegen einer solchen errichtet oder
betreibt;
g) ohne die gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 erforderliche
wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen
einer solchen eine Einwirkung auf
Gewässer vornimmt;
h) durch eine Übertretung nach Absatz eins, Litera f,
(Paragraph 47, Absatz eins,) Wasserverheerungen herbeiführt
oder erheblich vergrößert;
i) den in einer Verordnung gemäß Paragraph 48, Absatz 2,
getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist,
sofern die Tat nicht nach Absatz 5, einer strengeren
Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu
250000 S zu bestrafen, wer
a) durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (Paragraph 24,)
eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben
von Menschen oder eine erhebliche Gefahr
für die Gewässer (Paragraph 30, Absatz 3,) herbeiführt;
b) durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß Paragraph 29,
erteilten Auftrages die in Litera a, genannten
Gefahren herbeiführt;
c) im Fall des Absatz 2, Litera h, (Paragraph 32, Absatz 4,) die
betroffene Kanalisation oder ein Gewässer
schädigt;
d) in den Fällen des Absatz 2, Litera k, (Paragraphen 34,, 35 und
37) die in Litera a, genannten Gefahren herbeiführt;
e) im Fall des Absatz 2, lit. 1 (Paragraph 38,) zu erheblichen
Wasserverheerungen beiträgt;
f) im Fall des Absatz 2, Litera r, (Paragraph 50,) die in Litera a,
genannten Gefahren herbeiführt;
g) im Fall des Absatz 2, Litera t, (Paragraph 56,) den Wasserhaushalt
erheblich schädigt;
h) wiederholt trotz Erinnerung durch die
Behörde gemäß Paragraph 134, vorgeschriebene
Befunde nicht vorlegt;
i) einem ihm gemäß Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag
zur Herstellung des gesetzmäßigen
Zustandes nicht nachkommt.
(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist
mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen,
wer
a) in den Fällen des Absatz 3, Litera a, oder b (Paragraphen 9 und
10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;
b) im Fall des Absatz 3, Litera d, (Paragraph 31, Absatz eins,) durch
auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich
eine erhebliche Gewässerverunreinigung
bewirkt;
c) ohne eine gemäß Paragraph 31, b erforderliche wasserrechtliche
Bewilligung oder entgegen einer
solchen durch Ablagerung von Abfällen eine
Verunreinigung des Grundwassers bewirkt;
d) ohne die gemäß Paragraphen 32 und 33 b erforderliche
Bewilligung oder entgegen einer solchen
gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in ein
Gewässer einbringt;
e) im Fall des Absatz 3, Litera g, (Paragraph 32,) eine erhebliche
Verunreinigung der Gewässer bewirkt.
(6) Wird die strafbare Handlung beim Betrieb
einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten
Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten
und seinen Betriebsleiter, wenn und
soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen
eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder
bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen
an der erforderlichen Sorgfalt haben
fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit
ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte
und sein Betriebsleiter sind in solchen
Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter
selbst nicht bestraft werden kann.
(7) Eine Übertretung nach Absatz eins bis 5 ist nicht
zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer
gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
(8) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte
Geldstrafen sind vom Landeshauptmann für
Zwecke der Gewässeraufsicht zu verwenden.
(9) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig,
wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde
keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden
ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage
ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die
Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen
Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß Paragraph 30,
Abs. 2 VStG 1950 ist in die Verjährungsfristen nach
§ 31 Absatz 3, VStG 1950 nicht einzurechnen."
93.Ziffer 93 In § 138 Abs. 1 wird folgende lit. b eingefügt,
wobei die bisherigen lit. b und c die Bezeichnung
„c" und „d" erhalten:„
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen
durch geeignete Maßnahmen zu sichern,
wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder
im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle
nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten
(Aufwand) möglich ist,"
94. Dem § 138 werden folgende Abs. 3, 4, 5 und
6 angefügt:
„(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder
die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt
hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des
öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs. 1 die
zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen
Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen
Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls
unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung
eigenmächtig vorgenommener Neuerungen,
das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die
Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen
verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete
nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz
herangezogen werden kann, dann kann an seiner
Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag
erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden,
wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen
der Arbeit oder die Bodenverunreinigung
ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung
zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und
ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen
hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger
des Liegenschaftseigentümers, wenn sie
von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger
Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.
§ 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes
sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz
1975 bleibt unberührt.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen
Anordnung oder eines behördlichen Auftrages
gemäß Abs. 1 lit. b sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen
Bewilligung. Soweit durch solche Maßnahmen
Rechte Dritter berührt werden, findet § 72
Anwendung.
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die
Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die
Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten
anzusehen."
95. Nach Anhang A wird folgender Anhang B
angefügt:
„Anhang B zum Wasserrechtsgesetz
Tabelle zu § 32 Abs. 2 lit. g
Anteil an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE;
§ 32 Abs. 2 lit. g) je Tier, bezogen auf den Jahresdurchschnitt
der gehaltenen Tiere:
Artikel II
Das Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/
1987 wird geändert wie folgt:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über die Erhebung des Wasserkreislaufes
und der Wassergüte (Gewässerkunde) —
Hydrographiegesetz"
2. § 1 erhält die Bezeichnung „(1)"; ihm wird
folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Erhebung der Wassergüte (§ 30 Abs. 2
WRG 1959) hat sich auf das Grundwasser und die
in § 2 Abs. 1 lit. a WRG 1959 angeführten öffentlichen
Gewässer zu beziehen. Sie hat jedenfalls bei
Oberflächengewässern die gemäß § 33 d Abs. 1
WRG 1959 bezeichneten charakteristischen Eigenschaften
und deren Veränderung und beim Grundwasser
die gemäß § 33 f Abs. 1 WRG 1959
bestimmten Stoffe (Eigenschaften) zu erfassen. Die
Erhebung weiterer Parameter ist zulässig. Soweit
nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen
über die Erhebung des Wasserkreislaufes
sinngemäß Anwendung."
3. In § 2 Abs. 1 sind nach dem Wort „Erhebungen"
die Worte „des Wasserkreislaufes" einzufügen.
4. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
„§ 3 a. (1) Die Erhebungen der Wassergüte sind
nach Maßgabe des aus bestehenden Gewässerverunreinigungen
(§ 30 Abs. 2 WRG 1959) und den
Anforderungen der Vollziehung der §§ 33 d und
33 f WRG 1959 sich ergebenden Bedarfs vorzunehmen.
Art, Umfang und örtlicher Bereich der durchzuführenden
Beobachtungen sind vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung
zu regeln. § 3 Abs. 3, 4 und 5 findet sinngemäß
Anwendung.
(2) Die bei der Erhebung der Wassergüte anzuwendenden
Geräte und Methoden müssen dem für
den angestrebten Zweck geeigneten Stand der
In Paragraph 138, Absatz eins, wird folgende Litera b, eingefügt,
wobei die bisherigen Litera b und c die Bezeichnung
„c" und „d" erhalten:„
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen
durch geeignete Maßnahmen zu sichern,
wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder
im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle
nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten
(Aufwand) möglich ist,"
94. Dem Paragraph 138, werden folgende Absatz 3,, 4, 5 und
6 angefügt:
„(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder
die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt
hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des
öffentlichen Interesses in den Fällen des Absatz eins, die
zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen
Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen
Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls
unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung
eigenmächtig vorgenommener Neuerungen,
das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die
Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen
verlangt und der nach Absatz eins, Verpflichtete
nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz
herangezogen werden kann, dann kann an seiner
Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag
erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden,
wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen
der Arbeit oder die Bodenverunreinigung
ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung
zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und
ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen
hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger
des Liegenschaftseigentümers, wenn sie
von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger
Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.
§ 31 Absatz 6, findet in allen Fällen dieses Absatzes
sinngemäß Anwendung. Paragraph 16, Absatz 4, Forstgesetz
1975 bleibt unberührt.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen
Anordnung oder eines behördlichen Auftrages
gemäß Absatz eins, Litera b, sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen
Bewilligung. Soweit durch solche Maßnahmen
Rechte Dritter berührt werden, findet Paragraph 72,
Anwendung.
(6) Als Betroffene im Sinne des Absatz eins, sind die
Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die
Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten
anzusehen."
95. Nach Anhang A wird folgender Anhang B
angefügt:
„Anhang B zum Wasserrechtsgesetz
Tabelle zu Paragraph 32, Absatz 2, Litera g,
Anteil an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE;
§ 32 Absatz 2, Litera g,) je Tier, bezogen auf den Jahresdurchschnitt
der gehaltenen Tiere:
Artikel römisch II
Das Hydrographiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979,, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/
1987 wird geändert wie folgt:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über die Erhebung des Wasserkreislaufes
und der Wassergüte (Gewässerkunde) —
Hydrographiegesetz"
2. Paragraph eins, erhält die Bezeichnung „(1)"; ihm wird
folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Die Erhebung der Wassergüte (Paragraph 30, Absatz 2,
WRG 1959) hat sich auf das Grundwasser und die
in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 angeführten öffentlichen
Gewässer zu beziehen. Sie hat jedenfalls bei
Oberflächengewässern die gemäß Paragraph 33, d Absatz eins,
WRG 1959 bezeichneten charakteristischen Eigenschaften
und deren Veränderung und beim Grundwasser
die gemäß Paragraph 33, f Absatz eins, WRG 1959
bestimmten Stoffe (Eigenschaften) zu erfassen. Die
Erhebung weiterer Parameter ist zulässig. Soweit
nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen
über die Erhebung des Wasserkreislaufes
sinngemäß Anwendung."
3. In Paragraph 2, Absatz eins, sind nach dem Wort „Erhebungen"
die Worte „des Wasserkreislaufes" einzufügen.
4. Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3, a eingefügt:
„§ 3 a. (1) Die Erhebungen der Wassergüte sind
nach Maßgabe des aus bestehenden Gewässerverunreinigungen
(Paragraph 30, Absatz 2, WRG 1959) und den
Anforderungen der Vollziehung der Paragraphen 33, d und
33 f WRG 1959 sich ergebenden Bedarfs vorzunehmen.
Art, Umfang und örtlicher Bereich der durchzuführenden
Beobachtungen sind vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung
zu regeln. Paragraph 3, Absatz 3,, 4 und 5 findet sinngemäß
Anwendung.
(2) Die bei der Erhebung der Wassergüte anzuwendenden
Geräte und Methoden müssen dem für
den angestrebten Zweck geeigneten Stand der
Technik entsprechen. Sie sind vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung
festzulegen."
5. In § 4 Abs. 2 entfallen im ersten Satzteil das
Wort „hydrographischen" sowie der Klammerausdruck
„(im folgenden: Daten)".
6. In § 5 a wird nach dem Wort „Hydrographie"
die Wortfolge „oder der Erhebung der Wassergüte"
eingefügt.
7. § 6 erhält die Bezeichnung „(1)"; ihm werden
folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Die Erhebung der Wassergüte an der
Donau und an den Grenzgewässern hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft selbst
vorzunehmen. Er bedient sich hiebei der Bundesanstalt
für Wassergüte.
(3) Das Umweltbundesamt hat von ihm erhobene
Wassergütedaten unverzüglich dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln; der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat
die von ihm erhobenen Wassergütedaten dem
Umweltbundesamt zu übermitteln, soweit diese
Daten für die Führung von Umweltkatastern erforderlich
sind."
8. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Daten der Erhebung der Wassergüte
sind im Wasserwirtschaftskataster (§ 59 WRG
1959) zu bearbeiten."
9. In § 10 Abs. 1 Z 1 und in § 10 Abs. 3 wird
jeweils der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 2 und 3)"
durch „(§ 3 Abs. 2 und 3 und § 3 a)" ersetzt.
9 a. In § 10 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „und" am
Ende durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt nach
Z 2 wird durch „und" ersetzt, und folgende Z 3
wird angefügt:
„3. der angemessene Aufwand für die Beobachtung
der Wassergüte zu zwei Dritteln."
In § 10 Abs. 2 entfallen die Worte „für Beobachter";
der Ausdruck „Abs. 1 Z 2" wird durch „Abs. 1
Z 2 und 3" ersetzt.
10. In § 11 wird die Bezeichnung „Bundesminister
für Bauten und Technik" durch „Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten" ersetzt.
10 a. In § 11 lautet Z 3:
„3. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
hinsichtlich des § 6 Abs. 1,"
11. In§ 11 lautet Z 5:
„5. der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hinsichtlich der Aufgaben des
Umweltbundesamtes gemäß § 6 Abs. 3,"
12. In § 11 erhält die bisherige Z 5 die Bezeichnung
„6".
Artikel III
Das Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl.
Nr. 396/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 258/1989 wird geändert wie folgt:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„§ 1. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und
zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden
sowie zur Erhebung der Wassergüte
gemäß Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979, in
der jeweils geltenden Fassung wird ein Katastrophenfonds
als Verwaltungsfonds geschaffen."
2. Die Überschrift zu § 3 lautet:
„Verwendung der Fondsmittel"
3. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. Zur Beseitigung eingetretener Hochwasser-
und Lawinenschäden und zur Vorbeugung
gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden,
zur Finanzierung von passiven
Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des
Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl.
Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung
sowie zur Erhebung der Wassergüte
gemäß Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/
1979, in der jeweils geltenden Fassung."
4. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 3 genannten
Schäden zu 63 vH zur Beseitigung eingetretener
Hochwasser- und Lawinenschäden und
zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser-
und Lawinenschäden, zur Finanzierung von
passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im
Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes
sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß
Hydrographiegesetz."
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990,
Art. I Z 19 (§ 31 a) mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits ab seiner Kundmachung
erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem
Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.
Technik entsprechen. Sie sind vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung
festzulegen."
5. In Paragraph 4, Absatz 2, entfallen im ersten Satzteil das
Wort „hydrographischen" sowie der Klammerausdruck
„(im folgenden: Daten)".
6. In Paragraph 5, a wird nach dem Wort „Hydrographie"
die Wortfolge „oder der Erhebung der Wassergüte"
eingefügt.
7. Paragraph 6, erhält die Bezeichnung „(1)"; ihm werden
folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2) Die Erhebung der Wassergüte an der
Donau und an den Grenzgewässern hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft selbst
vorzunehmen. Er bedient sich hiebei der Bundesanstalt
für Wassergüte.
(3) Das Umweltbundesamt hat von ihm erhobene
Wassergütedaten unverzüglich dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln; der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat
die von ihm erhobenen Wassergütedaten dem
Umweltbundesamt zu übermitteln, soweit diese
Daten für die Führung von Umweltkatastern erforderlich
sind."
8. Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Daten der Erhebung der Wassergüte
sind im Wasserwirtschaftskataster (Paragraph 59, WRG
1959) zu bearbeiten."
9. In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und in Paragraph 10, Absatz 3, wird
jeweils der Klammerausdruck „(Paragraph 3, Absatz 2 und 3)"
durch „(Paragraph 3, Absatz 2 und 3 und Paragraph 3, a)" ersetzt.
9 a. In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „und" am
Ende durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt nach
Z 2 wird durch „und" ersetzt, und folgende Ziffer 3,
wird angefügt:
„3. der angemessene Aufwand für die Beobachtung
der Wassergüte zu zwei Dritteln."
In Paragraph 10, Absatz 2, entfallen die Worte „für Beobachter";
der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 2 ", wird durch „Abs. 1
Z 2 und 3" ersetzt.
10. In Paragraph 11, wird die Bezeichnung „Bundesminister
für Bauten und Technik" durch „Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten" ersetzt.
10 a. In Paragraph 11, lautet Ziffer 3 :,
„3. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins,,"
11. In§ 11 lautet Ziffer 5 :,
„5. der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hinsichtlich der Aufgaben des
Umweltbundesamtes gemäß Paragraph 6, Absatz 3,,"
12. In Paragraph 11, erhält die bisherige Ziffer 5, die Bezeichnung
„6".
Artikel römisch III
Das Katastrophenfondsgesetz 1986, Bundesgesetzblatt
Nr. 396 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 258/1989 wird geändert wie folgt:
1. Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„§ 1. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und
zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden
sowie zur Erhebung der Wassergüte
gemäß Hydrographiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979,, in
der jeweils geltenden Fassung wird ein Katastrophenfonds
als Verwaltungsfonds geschaffen."
2. Die Überschrift zu Paragraph 3, lautet:
„Verwendung der Fondsmittel"
3. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
„3. Zur Beseitigung eingetretener Hochwasser-
und Lawinenschäden und zur Vorbeugung
gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden,
zur Finanzierung von passiven
Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des
Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt
Nr. 148 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung
sowie zur Erhebung der Wassergüte
gemäß Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/
1979, in der jeweils geltenden Fassung."
4. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
„3. Hinsichtlich der im Absatz eins, Ziffer 3, genannten
Schäden zu 63 vH zur Beseitigung eingetretener
Hochwasser- und Lawinenschäden und
zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser-
und Lawinenschäden, zur Finanzierung von
passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im
Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes
sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß
Hydrographiegesetz."
Artikel römisch IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990,
Art. römisch eins Ziffer 19, (Paragraph 31, a) mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits ab seiner Kundmachung
erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem
Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.
Waldheim
Vranitzky