Auf Grund des Paragraph 79, des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1990, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Verordnung über die Stellung einer Kaution durch Unternehmen der Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 680 aus 1986,, wird wie folgt geändert: § 2 lautet: „§ 2. Für das Verzeichnis und die Aufstellung der Kautionswerte gilt die Deckungsstockverzeichnis- Verordnung 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung. Mit der Vorlage der Aufstellung der Kautionswerte an die Versicherungsaufsichtsbehörde ist auch das Kautionserfordernis zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres zu melden." Artikel römisch zwei (1) Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Kaution gewidmeten Vermögenswerte gilt Paragraph 6, Absatz 2, der Deckungsstockverzeichnis- Verordnung 1990 sinngemäß. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Kaution gewidmeten Vermögenswerte gelten als gemäß Paragraph 17, Absatz eins, VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/ 1990 im Kautionsverzeichnis eingetragen.

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