Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 370 aus 1982,, 567 aus 1982, und 558 aus 1986, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1989, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 108 Z 2, 6 und 7, die Paragraphen 109 und 110," durch den Ausdruck „die Paragraphen 108, a bis 110," ersetzt. 2. Paragraph 2, Absatz 2, lautet: „(2) Versicherungsunternehmen, die neben der direkten Versicherung den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, unterliegen hinsichtlich des Betriebes der Rückversicherung nicht dem Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, 4 und 5, dem Paragraph 7, Absatz eins, Z 4, dem Paragraph 8, Absatz 2,, den Paragraphen 9, 13 bis 17, 79, 88, 93 und 106 Absatz 3, dieses Bundesgesetzes." 3. Im Paragraph 2, Absatz 3, entfallen die Worte „einzelner Versicherungsarten". 4. Paragraph 4, Absatz 2, lautet: „(2) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession sind die im Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Abs. 3 und 4 angeführten Bestandteile des Geschäftsplans sowie eine Darstellung der finanziellen Verhältnisse und der Grundsätze, nach denen Rückversicherung abgegeben und übernommen wird, vorzulegen." 5. An Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht für die Transportversicherung." 6. Im Paragraph 7, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Versicherungsarten)". 7. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, lautet: „2. die Bezeichnung der Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstreckt; hiebei kann der Betriebsumfang innerhalb der Versicherungszweige auf Teilbereiche eingeschränkt werden," 8. Im Paragraph 8, Absatz 3, entfallen im zweiten Satz die Worte „oder einzelne Arten von Versicherungszweigen" und im dritten Satz die Worte „oder Versicherungsarten". 9. Im Paragraph 8, Absatz 5, entfallen im ersten und im zweiten Satzteil jeweils die Worte „und der Versicherungsarten". 10. Im Paragraph 8, a Absatz eins, entfallen im Einleitungssatz der Klammerausdruck „(Versicherungsarten)" und in der Ziffer 3, der Klammerausdruck „(der Versicherungsart)". 11. Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz lautet: „Abweichungen von Versicherungsbedingungen in Versicherungsverträgen, die für eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte Vielzahl von Versicherten abgeschlossen werden (Gruppenversicherungsverträge), sind besonderen Versicherungsbedingungen gleichzuhalten." 12. Im Paragraph 12, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(Versicherungsarten)". 13. Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz lautet: „Für den Betrieb der Lebens- und der Krankenversicherung verlängert sich dieser Zeitraum auf drei Jahre." 14. Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz lautet: „Die Bestandübertragung bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde; ebenso bedürfen Rechtsgeschäfte der Genehmigung, die eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen." 15. Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz lautet: „Über die der Kaution gewidmeten Vermögenswerte darf das Versicherungsunternehmen nur mit

Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen; eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne Zustimmung ist rechtsunwirksam." 16. Paragraph 17, lautet: „§ 17. (1) Vermögenswerte sind der Kaution gewidmet, sobald und solange sie im Kautionsverzeichnis (Paragraph 77, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 79,) eingetragen sind. (2) Die Kautionswidmung von Liegenschaften und Hypotheken ist erst nach ihrer Anmerkung im Grundbuch zulässig. Ansuchen um diese Anmerkung sind von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. (3) Die Kautionswidmung von Forderungen ist nur zulässig, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder sowie der Bürge von der Kautionswidmung verständigt worden sind und auf jedes Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben. (4) Die Kautionswidmung von Wertpapieren ist nur zulässig, wenn der Verwahrer von der Kautionswidmung verständigt worden ist und auf jedes Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat." 17. Paragraph 18, Absatz eins, lautet: „(1) In der Lebensversicherung, in der Krankenversicherung und in allen anderen Versicherungszweigen, soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, hat der Geschäftsplan auch die Rechnungsgrundlagen (Wahrscheinlichkeitstafeln, Zinsfuß, Kostenzuschläge), die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der Prämien, der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge sowie die Tarife zu enthalten. Die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der Prämien und der Deckungsrückstellung sind für jeden Tarif gesondert darzustellen und durch Zahlenbeispiele zu erläutern." 18. Paragraph 18, Absatz 6, lautet: „(6) In der Krankenversicherung ist die Anpassung von Tarifen für Gruppenversicherungsverträge, die ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmervertretung für von ihr vertretene Arbeitnehmer eines Arbeitgebers abschließt, Bestandteil des genehmigten Geschäftsplans und bedarf keiner gesonderten Genehmigung" 19. Im Paragraph 19, Absatz 4, entfällt der Klammerausdruck „(Versicherungsarten)". 20. Paragraph 20, Absatz 2, lautet: „(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks ist einzurichten für Lebensversicherungsverträge in jeder Währung, für die Krankenversicherung und für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist. Die Bestimmungen für den Deckungsstock sind auf jede Abteilung gesondert anzuwenden." 21. Paragraph 21, lautet: „§ 21. (1) Vermögenswerte sind dem Deckungsstock gewidmet, sobald und solange sie im Deckungsstockverzeichnis (Paragraph 77, Absatz 8,) eingetragen sind. (2) Die Deckungsstockwidmung von Liegenschaften und Hypotheken ist erst nach ihrer Anmerkung im Grundbuch zulässig. Ansuchen um diese Anmerkung sind von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. (3) Die Deckungsstockwrdmung von Forderungen ist nur zulässig, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder sowie der Bürge von der Deckungsstockwidmung verständigt worden sind und auf jedes Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben. (4) Die Deckungsstockwidmung von Wertpapieren ist nur zulässig, wenn der Verwahrer von der Deckungsstockwidmung verständigt worden ist und auf jedes Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat." 22. Paragraph 22, Absatz eins, lautet: „(1) Für die Überwachung des Deckungsstocks hat die Versicherungsaufsichtsbehörde einen Treuhänder und dessen Stellvertreter auf fünf Jahre zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so können für jede Abteilung gesondert Treuhänder und Stellvertreter bestellt werden, wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsumfang angemessen erscheint. Im Verfahren über die Bestellung ist das Versicherungsunternehmen zu hören." 23. An den Paragraph 22, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Der Treuhänder oder sein Stellvertreter sind von der Versicherungsaufsichtsbehörde abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Absatz 2, nicht mehr vorliegen oder sonst anzunehmen ist, daß sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Im Verfahren über die Abberufung ist das Versicherungsunternehmen zu hören." 24. Paragraph 23, Absatz eins und 2 lautet: „(1) Der Treuhänder hat im Rahmen der Überwachung des Deckungsstocks darauf zu achten, daß das Versicherungsunternehmen seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes erfüllt. (2) Über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte darf das Versicherungsunternehmen nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügen; eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne Zustimmung ist rechtsunwirksam. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die

Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet oder dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur Deckungsstockwidmung geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden. Sind sowohl der Treuhänder als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in dringenden Fällen die Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde an die Stelle der Zustimmung des Treuhänders treten." 25. Paragraph 23, Absatz 6, zweiter Satz lautet: „Wird nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages entschieden, so gilt die Zustimmung als erteilt." 26. Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 9, lautet: „9. die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder)," 27. An den Paragraph 29, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Die Genehmigung der Satzung (Paragraph 8, Absatz eins,) und ihrer Änderungen (Paragraph 10,) ist auch zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet werden." 28. Paragraph 58, erhält die Absatzbezeichnung (1). Folgender Absatz wird angefügt: „(2) Die Genehmigung der Bestandübertragung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde ist auch zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind." 29. Im Paragraph 73, b Absatz 3, zweiter Satz wird das Wort „Beitragsrückerstattung" durch das Wort „Prämienrückerstattung" ersetzt. 30. Im Paragraph 73, b Absatz 4, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b, lautet der jeweils zweite Satzteil „vermindert um die durchschnittlichen abgegrenzten Versicherungsleistungen der Rückversicherer in den letzten drei Geschäftsjahren," 31. Paragraph 73, d entfällt. 32. Paragraph 74, erhält die Absatzbezeichnung (1). Folgender Absatz wird angefügt: „(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann anordnen, daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Kapitalanlage vorgelegt werden, soweit dies zur laufenden Überwachung der Kapitalanlage erforderlich ist." 33. Paragraph 75, lautet: „§ 75. (1) Der Erwerb von inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist nur zulässig, wenn die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist. (2) Der Erwerb von ausländischen Liegenschaften bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Erwerb geeignet ist, die Interessen der Versicherten zu gefährden." 34. Paragraph 76, Absatz eins, lautet: „(1) Die Beteiligung eines Versicherungsunternehmens an einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die 10 vH des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft oder deren Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des; Versicherungsunternehmens übersteigt, bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Dies gilt auch für den Erwerb zusätzlicher Anteilsrechte und die betragliche Erhöhung genehmigter Beteiligungen, wenn die vorstehenden Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch überschritten werden. Bei der Berechnung de:> Anteils am Grund- oder Stammkapital der fremden Gesellschaft sind Beteiligungen mehrerer zu einem Konzern (Paragraph 15, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung) gehörender Versicherungsunternehmen und des herrschenden Unternehmens zusammenzurechnen." 35. An den Paragraph 76, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Die Genehmigung der Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen ist auch zu versagen, wenn eine für die Versicherten nachteilige Entwicklung des Versicherungsmarktes zu erwarten ist."' 36. Paragraph 77, lautet: „§ 77. (1) Dem Deckungsstock dürfen, vorbehaltlich der Absatz 2 bis 6, nur gewidmet werden 1. an der Wiener Börse oder einer anderen international anerkannten, einer staatlichen Aufsicht unterliegenden Wertpapierbörse mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der OECD zum Handel zugelassene und gehandelte Schuldverschreibungen, 2. Namensschuldverschreibungen von zum Bankgeschäft im Inland berechtigten Banken, 3. Darlehen an eine inländische Gebietskörperschaft oder an einen vom Bund oder einem Bundesland errichteten Fonds, an Gemeinden jedoch nur, sofern Bundesabgabenertragsanteile oder bundesgesetzlich geregelte Gemeindeabgaben verpfändet werden, und an Fonds nur, sofern sie durch die Abtretung von Ansprüchen gesichert werden, die dem Darlehensnehmer gegen Dritte zustehen, 4. Darlehen, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund oder ein Bundesland haftet, 5. Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften bis zu einer Belastung von 50 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die

Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend feuerversichert ist, 6. an der Wiener Börse oder einer anderen international anerkannten, einer staatlichen Aufsicht unterliegenden Wertpapierbörse mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der OECD zum Handel zugelassene und gehandelte a) Aktien, b) verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften, c) Wertpapiere über Partizipations- oder Ergänzungskapital gemäß Paragraph 12, Absatz 7, und 8 des Kreditwesengesetzes oder gemäß Paragraph 73, c dieses Bundesgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, soweit 10 vH der jeweiligen Kapitalart beim emittierenden Unternehmen nicht überschritten werden, 7. Investmentzertifikate a) inländischer Kapitalanlagegesellschaften, b) ausländischer Kapitalanlagegesellschaften, die an der Wiener Börse oder einer anderen international anerkannten, einer staatlichen Aufsicht unterliegenden Wertpapierbörse mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der OECD zum amtlichen Handel zugelassen sind und gehandelt werden, von Fonds, die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte nicht festverzinsliche Wertpapiere enthalten dürfen, 8. Investmentzertifikate a) inländischer Kapitalanlagegesellschaften, b) ausländischer Kapitalanlagegesellschaften, die an der Wiener Börse oder einer anderen international anerkannten, einer staatlichen Aufsicht unterliegenden Wertpapierbörse mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der OECD zum amtlichen Handel zugelassen sind und gehandelt werden, von Fonds, die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte festverzinsliche Wertpapiere enthalten müssen, 9. inländische Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte, die einen ständigen Ertrag abwerfen und zur Gänze oder überwiegend Wohn- oder Geschäftszwecken dienen oder die zur Gänze oder überwiegend für den eigenen Geschäftsbetrieb bestimmt sind, 10. inländische Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland berechtigten Banken. (2) Der Anteil von Wertpapieren, die nur an ausländischen Börsen zum Handel zugelassen sind und gehandelt werden, an allen Wertpapieren gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7, Litera b und 8 Litera b, darf nicht mehr als insgesamt ein Drittel betragen. Hiebei sind Wertpapiere, mit denen auf dieselbe ausländische Währung lautende Verpflichtungen bedeckt werden (Absatz 4,), nicht zu berücksichtigen. (3) Auf das Deckungserfordernis sind anrechenbar 1. Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 bis insgesamt höchstens 20 vH, 2. Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 8 bis höchstens 25 vH, 3. Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 9 bis höchstens 30 vH, 4. Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 10 bis höchstens 10 vH des Deckungserfordernisses. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus berücksichtigungswürdigen Gründen eine Überschreitung dieser Grenzen gestatten. Von einem einzigen Emittenten ausgegebene Wertpapiere gemäß Absatz eins, Z 6 sind auf das Deckungserfordernis bis insgesamt höchstens 3 vH des Deckungserfordernisses anrechenbar. (4) Lebensversicherungen in fremder Währung sind mit Werten zu bedecken, die auf dieselbe Währung lauten, in der die Verträge abgeschlossen sind. Bei diesen Werten tritt neben das Inland das Land der betreffenden Währung, in den Fällen des Abs. 1 Ziffer eins und 6 neben die dort angeführten Wertpapierbörsen eine entsprechende Einrichtung dieses Landes; dies gilt auch, soweit sonstige auf ausländische Währung lautende Verpflichtungen mit auf dieselbe Währung lautenden Werten bedeckt werden. (5) Verpflichtungen auf inländische Währung sind zu mindestens 90 vH des Deckungserfordernisses mit auf inländische Währung lautenden Werten zu bedecken. (6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Deckungsstockwidmung anderer Werte genehmigen, wenn deren Sicherheit und der zu erwartende Ertrag jenen der in Absatz eins, angeführten Anlagen annähernd gleichkommen oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Anlagen gleicher Art wie die in Absatz eins, Ziffer 6 bis 10 angeführten, deren Deckungsstockwidmung genehmigt wurde, fallen unter die Grenzen gemäß Absatz 3, Die Genehmigung kann auflösend bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Mit der Genehmigung kann festgesetzt werden, daß Werte nur zum Teil auf das Deckungserfordernis angerechnet werden dürfen. (7) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte dürfen höchstens mit dem Bilanzwert auf das Deckungserfordernis angerechnet werden. Liegt der Verkehrswert unter dem Bilanzwert, so ist der Verkehrswert anzurechnen. Anteilige Zinsen können den Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 hinzugerechnet werden, sofern vertraglich vereinbart ist, daß die Zinsen auf ein dem Deckungsstock gewidmetes Konto überwiesen werden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für festverzinsliche Wertpapiere unter Verhängung eines Veräußerungsverbots Abweichungen von der vorstehenden Bewertung zulassen, wenn hiedurch die dauernde

Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht beeinträchtigt wird. Sind Liegenschaften mit hypothekarisch gesicherten Forderungen belastet, so sind die zum Bilanzstichtag aushaftenden Forderungen abzuziehen. (8) Die Versicherungsunternehmen haben ein Verzeichnis der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Sie sind verpflichtet, eine Aufstellung aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann im Interesse der laufenden Überwachung des Deckungsstocks anordnen, daß ihr in kürzeren Abständen Meldungen über Änderungen im Deckungserfordernis und in der Anlage des Deckungsstockvermögens vorzulegen sind. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mit Verordnung näher zu bestimmen, wie die Deckungsstockwerte zu erfassen und zu verzeichnen sind. Hiebei ist auf die Bedürfnisse der Sicherheit und der Überwachung des Deckungsstocks Bedacht zu nehmen. (9) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann aus Gründen der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit Änderungen des Ortes und der Art der Verwahrung der Deckungsstockwerte anordnen." 37. In Paragraph 78, treten an die Stelle der Absatz 3 bis 9 folgende Bestimmungen: „(3) Zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten sind, vorbehaltlich der Absatz 4 bis 10, die in § 77 Absatz eins, dieses Bundesgesetzes angeführten Anlagen und darüber hinaus die folgenden geeignet: 1. Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend feuerversichert ist, 2. Darlehen an Energieversorgungsunternehmen, an denen eine Gebietskörperschaft maßgeblich beteiligt ist, bei Beteiligung einer Gemeinde oder nicht überwiegender Beteiligung des Bundes oder eines Bundeslandes jedoch nur, sofern die Einnahmen aus den Energielieferungen verpfändet werden, sowie Darlehen an Gemeinden zum Zweck der Entsorgung und des Recycling, sofern die Einnahmen verpfändet werden, die die Gemeinde für diese Leistungen erhält, 3. Darlehen, für die Wertpapiere, die unter Paragraph 77, Abs. 1 Ziffer eins, oder 2 fallen, verpfändet worden sind, 4. sonstige inländische Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte. (4) Der Anteil von Wertpapieren, die nur an ausländischen Börsen zum Handel zugelassen sind und gehandelt werden, an den Wertpapieren gemäß § 77 Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7, Litera b und 8 Litera b, darf nicht mehr als ein Drittel betragen. Hiebei sind Wertpapiere, mit denen auf dieselbe ausländische Währung lautende Verpflichtungen bedeckt werden (Absatz 6,), nicht zu berücksichtigen. (5) Auf die technischen Verbindlichkeiten sind anrechenbar 1. Anlagen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 bis insgesamt höchstens 30 vH, 2. Anlagen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 8 bis höchstens 30 vH, 3. Anlagen gemäß Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 9, bis insgesamt höchstens 30 vH, 4. Anlagen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 10 bis höchstens 25 vH der technischen Verbindlichkeiten. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus berücksichtigungswürdigen Gründen eine Überschreitung dieser Grenzen gestatten. Von einem einzigen Emittenten ausgegebene Wertpapiere gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 6, sind auf die technischen Verbindlichkeiten bis insgesamt höchstens 3 vH der technischen Verbindlichkeiten anrechenbar. (6) Werden auf ausländische Währung lautende Verpflichtungen mit auf dieselbe Währung lautenden Werten bedeckt, so tritt neben das Inland das Land der betreffenden Währung, in den Fällen des § 77 Absatz eins, Ziffer eins und 6 neben die dort angeführten Wertpapierbörsen eine entsprechende Einrichtung dieses Landes. (7) Verpflichtungen auf inländische Währung sind zu mindestens 85 vH mit auf inländische Währung lautenden Werten zu bedecken. (8) Die Eignung von Forderungen zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten setzt voraus, daß der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder sowie der Bürge auf jedes Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben. Die Eignung von Wertpapieren zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten setzt voraus, daß der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht verzichtet hat. (9) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann genehmigen, daß andere Werte für die Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten geeignet sind, wenn die Sicherheit dieser Werte und ihr zu erwartender Ertrag jenen der in Absatz 3, angeführten Anlagen annähernd gleichkommen oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe dafür vorliegen. Anlagen gleicher Art wie die in Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 77, Abs. 1 Ziffer 6 bis 10 angeführten, deren Eignung zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten genehmigt wurde, fallen unter die Grenzen gemäß Abs. 5. Die Genehmigung kann auflösend bedingt

oder unter Auflagen erteilt werden. Mit der Genehmigung kann festgesetzt werden, daß Werte nur zum Teil auf die technischen Verbindlichkeiten angerechnet werden dürfen. (10) Anlagen, deren Deckungsstockwidmung gemäß Paragraph 77, Absatz 6, genehmigt wurde, gelten auch als zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten geeignet. (11) Für die Anrechnung der für die Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten geeigneten Vermögenswerte auf die technischen Verbindlichkeiten gilt Paragraph 77, Absatz 7, sinngemäß. (12) Kassenbestände können unter Einbeziehung in die Grenze gemäß Absatz 5, Ziffer 4, auf die Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten angerechnet werden. (13) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann im Interesse der laufenden Überwachung der Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten anordnen, daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Höhe der technischen Verbindlichkeiten und über die zu ihrer Bedeckung bestimmten Vermögenswerte vorgelegt werden." 38. Paragraph 79, lautet: „§ 79. Für die Widmung von Vermögenswerten für die Kaution gilt Paragraph 77, dieses Bundesgesetzes sinngemäß." 39. An Paragraph 80, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Für den Bestätigungsvermerk gemäß Absatz eins, und 2 gelten die Paragraphen 140, Absatz 2 und 144 Absatz eins, erster Satz Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen." 40. In Paragraph 81, erhalten die bisherigen Absatz 5 bis 7 die Bezeichnung 7 bis 9. Die neuen Absatz 5 und 6 lauten: „(5) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17 b und 17 c dieses Bundesgesetzes angeführten Angelegenheiten und die Einhaltung der Bestimmungen über die Kapitalausstattung gemäß Paragraph 73, b dieses Bundesgesetzes zu erstrecken. (6) An den Beratungen des Aufsichtsrats über den Jahresabschluß hat der Abschlußprüfer als sachverständige Auskunftsperson teilzunehmen." 41. Der bisherige Paragraph 81, a erhält die Absatzbezeichnung 1. Folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Der Abschlußprüfer hat den Bericht gemäß Abs. 1 dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen." 42. Im Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, entfällt der Klammerausdruck „(Versicherungsarten)". 43. Im Paragraph 107, Absatz 5, erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(Versicherungsarten)". 44. Vor dem Paragraph 108, entfällt die Überschrift „1. Abschnitt: Verwaltungsübertretungen". 45. Die Paragraphen 108 bis 110 samt Überschriften lauten: „Deckungsrückstellung; Deckungsstock § 108. Wer 1. den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen über die Berechnung der Deckungsrückstellung zuwiderhandelt, 2. eine nach Paragraph 20, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt oder als Treuhänder entgegen dem § 23 Absatz 2, dieses Bundesgesetzes einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt, 3. den Vorschriften über die Widmung, die Anlage, die Bewertung, das Verzeichnis und die Verwahrung des Kautions- oder Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Verletzung von Geheimnissen § 108 a. Wer als Mitglied eines Organs, als Treuhänder, als versicherungsmathematischer Sachverständiger, als Dienstnehmer eines Versicherungsunternehmens, als selbständiger Versicherungsvertreter, als Prüfer gemäß Paragraph 101, Absatz 3, oder als Regierungskommissär gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes ihm ausschließlich auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verhältnisse und Umstände, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der davon betroffenen Personen gelegen ist, weitergibt oder verwertet, ohne daß die Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist oder ohne daß der Betroffene mit der Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich einverstanden ist, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Verstoß gegen Anordnungen § 109. Wer einer auf Paragraph 104, gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (Paragraph 106, Absatz 4, dritter Satz) zuwiderhandelt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Unerlaubter Geschäftsbetrieb § 110. Wer 1. ohne Konzession, nach Untersagung des Geschäftsbetriebes oder über den nach dem Geschäftsplan zulässigen Betriebsumfang hinaus Versicherungsgeschäfte betreibt, 2. im Inland einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt oder vermittelt, das keine Konzession besitzt, 3. der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung, die Genehmigung des Geschäftsplans oder einer Änderung des Geschäftsplans zu erlangen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen." 46. Die Paragraphen 108 bis 110 samt Überschriften lauten: „Deckungsrückstellung; Deckungsstock § 108. Wer 1. den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen über die Berechnung der Deckungsrückstellung zuwiderhandelt, 2. eine nach Paragraph 20, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt oder als Treuhänder entgegen dem § 23 Absatz 2, dieses Bundesgesetzes einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt, 3. den Vorschriften über die Widmung, die Anlage, die Bewertung, das Verzeichnis und die Verwahrung des Kautions- oder Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt, begeht, wenn die Handlung oder Unterlassung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100000 S zu bestrafen. Verletzung von Geheimnissen § 108 a. Wer als Mitglied eines Organs, als Treuhänder, als versicherungsmathematischer Sachverständiger, als Dienstnehmer eines Versicherungsunternehmens, als selbständiger Versicherungsvertreter, als Prüfer gemäß Paragraph 101, Absatz 3, oder als Regierungskommissär gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes ihm ausschließlich auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verhältnisse und Umstände, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der davon betroffenen Personen gelegen ist, weitergibt oder verwertet, ohne daß die Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist oder ohne daß der Betroffene mit der Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich einverstanden ist, begeht, wenn die Handlung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300000 S zu bestrafen. Verstoß gegen Anordnungen § 109. Wer einer auf Paragraph 104, gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (Paragraph 106, Absatz 4, dritter Satz) zuwiderhandelt, begeht, wenn die Handlung oder Unterlassung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300000 S zu bestrafen. Unerlaubter Geschäftsbetrieb § 110. Wer 1. ohne Konzession, nach Untersagung des Geschäftsbetriebes oder über den nach dem Geschäftsplan zulässigen Betriebsumfang hinaus Versicherungsgeschäfte betreibt, 2. im Inland einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt oder vermittelt, das keine Konzession besitzt, 3. der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung, die Genehmigung des Geschäftsplans oder einer Änderung des Geschäftsplans zu erlangen, begeht, wenn die Handlung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500000 S zu bestrafen." 47. Vor dem Paragraph 111, entfällt die Überschrift „2. Abschnitt: Gerichtlich strafbare Handlungen". 48. In den Paragraphen 111, 112, Absatz eins und 2, 113 und 114 werden jeweils vor den Worten „mit Freiheitsstrafe" die Worte „vom Gericht" eingefügt. 49. Die Überschrift zu Paragraph 118, lautet: „Auskunftserteilung an ausländische Versicherungsaufsichtsbehörden" 50. Paragraph 120, entfällt. 51. Paragraph 124, lautet: „§ 124. Die Bestellung von versicherungsmathematischen Sachverständigen, die diese Funktion zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ausüben, gilt als im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, genehmigt." 52. Die Paragraphen 125, 126 und 129 entfallen.

Ziffer 53 Paragraph 131, Ziffer eins, lautet: „1. hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz eins, 3, 4, erster und zweiter Satz und 5, der Paragraphen 25, 27, 29, Absatz eins, 30,, 32 Absatz eins, 33, Absatz eins und 2, 36 bis 39, 43 bis 55, 56 Absatz eins, 2, 4 und 5, 57 Absatz eins und 6, 58 bis 60, 61 Absatz eins bis 3 und 5 bis 13, 66, 67, 68 Absatz eins, 5, und 6, 70, 71 Absatz eins, 72, 73, 81, Absatz 5, 87 bis 96, 108 bis 114 und 128 der Bundesminister für Justiz;" 54. Paragraph 131, Ziffer eins, lautet: „1. hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz eins, 3, 4, erster und zweiter Satz und 5, der Paragraphen 25, 27, 29, Absatz eins, 30,, 32 Absatz eins, 33, Absatz eins und 2, 36 bis 39, 43 bis 55, 56 Absatz eins, 2, 4 und 5, 57 Absatz eins und 6, 58 bis 60, 61 Absatz eins bis 3 und 5 bis 13, 66, 67, 68 Absatz eins, 5, und 6, 70, 71 Absatz eins, 72, 73, 81, Absatz 5, 87 bis 96, 111 bis 114 und 128 der Bundesminister für Justiz;" 55. Im Paragraph 131, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „29 Abs. 2" der Ausdruck „und 3"eingefügt. Artikel römisch zwei (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des "Art". römisch eins Ziffer 46 und 54 mit 1. April 1990 in Kraft. Artikel römisch eins, Z 45 und 53 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft. Artikel römisch eins, Ziffer 46 und 54 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. (2) Die Bestätigung des Treuhänders unter dem Deckungsstockverzeichnis, daß alle im vergangenen Geschäftsjahr vorgenommenen Zuführungen und Entnahmen des Deckungsstockvermögens berücksichtigt worden sind, hat letztmals für das letzte Geschäftsjahr zu erfolgen, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geendet hat. (3) Paragraph 77, Absatz 8, ist auf bestehende Kautionen erstmals für das erste Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes endet. (4) Paragraph 81, Absatz 5, in der Fassung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 40, ist erstmals auf das erste Geschäftsjahr anzuwenden, das frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. Paragraph 81, Absatz 6, in der Fassung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 40, ist auf den Jahresabschluß für ein Geschäftsjahr, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits beendet war, nicht anzuwenden.

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