Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144 aus 1983,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl. Nr. 149 aus 1984,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1984,, 545 aus 1985,, 635 aus 1986,, 89 aus 1988,, 304/1988, 270 aus 1989, und 31 aus 1990, geändert wie folgt: 1. Abschnitt römisch dreizehn Ziffer 2, lautet: „2. Reisebüros Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betreuung der am Ort anwesenden in- und ausländischen Reisenden (Incoming-Geschäft), Abfertigung von Reisenden, Reisebetreuung, jedoch nur im unbedingt notwendigem Zeitausmaß, sowie Tätigkeiten im Internationalen Zentrum Wien an jenen Feiertagen, die nach den bei den internationalen Organisationen geltenden Regelungen als Werktag anzusehen sind." 2. Dem Abschnitt römisch sechzehn wird folgende Ziffer 19, angefügt: „19. Banken im Internationalen Zentrum Wien Bankgeschäfte im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, an jenen Feiertagen, die nach den bei den internationalen Organisationen geltenden Regelungen als Werktag anzusehen sind."

Geppert