Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz 3 und 8 Absatz 5, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen — LRG-K, BGBl. Nr. 380 aus 1988,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet: Die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 - LRV-K 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 19, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, Absatz 7, lautet: „(7) Zur Bestimmung des 2-, 3-, 7-, 8 — TCDD-Äquivalentes (Paragraph 18, Absatz 4,) sind folgende PCDD- und PCDF-Kongenere zu erfassen: Die Messung der Emissionskonzentrationen dieser Kongenere hat durch Aufnahme von mindestens drei Meßwerten je über eine Meßdauer von mindestens drei Stunden und höchstens zehn Stunden zu erfolgen. Die gemessenen Massekonzentrationen sind jeweils durch Multiplikation mit den angegebenen Äquivalenz-Faktoren zu bewerten. Das 2-, 3-, 7-, 8 — TCDD-Äquivalent wird als Gesamtsumme der bewerteten Kongener-Massekonzentrationen gebildet. Für den Fall, daß die Massekonzentration eines Kongeners bei der Messung nicht nachweisbar ist, ist dessen Wert mit 0 anzunehmen. Das Meßergebnis ist auf den für den verwendeten Brennstoff hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte geltenden Bezugswert der Volumenkonzentration an Sauerstoff (O2) im Verbrennungsgas zu beziehen (Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 20, Abs. 2)." 2. Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Zur Bestimmung der Emissionskonzentration von Kohlenmonoxid im Verbrennungsgas sind drei Meßwerte als aufeinanderfolgende Halbstundenmittelwerte aufzunehmen." 3. Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18, a einschließlich seiner Überschrift eingefügt: „Grenzwerte für Dampfkesselanlagen der Krankenhausabfallverbrennung § 18 a. (1) Als Dampfkesselanlagen der Krankenhausabfallverbrennung gelten Anlagen, in denen Abfälle aus dem medizinischen Bereich gemäß ÖNORM S 2104, Ausgabe März 1988, als Brennstoff verwendet werden.

  1. Absatz 2,Die Emissionskonzentrationen im Verbrennungsgas dürfen bei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h folgende Grenzwerte nicht überschreiten: (3) Die Emissionskonzentrationen im Verbrennungsgas dürfen bei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 750 kg/h jene Grenzwerte, welche gemäß Paragraph 18, Abs. 2 für Großanlagen der Müllverbrennung gelten, nicht überschreiten. (4) Die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden." 4. Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz lautet: „Feuerungen von Dampfkesselanlagen, die ausschließlich mit konventionellen Brennstoffen beschickt werden und bei denen zumindest 80% der Brennstoffwärmeleistung durch eine Brennstoffart erbracht werden, gelten nicht als Mischfeuerungen."

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