Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 364 aus 1989,, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift im Abschnitt 4 hat zu lauten: „Sondernotstandshilfe für Mütter" 2. Paragraph 39, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Verheiratete Mütter erhalten Sondernotstandshilfe, wenn der Ehegatte kein oder ein geringes Einkommen hat. Des weiteren erhalten Mütter, die mit dem Vater ihres unehelichen Kindes nicht verheiratet, jedoch an der gleichen Adresse gemeldet sind oder anzumelden wären, Sondernotstandshilfe, wenn der Vater des unehelichen Kindes kein oder ein geringes Einkommen hat. Unter einem geringen Einkommen ist ein Nettoeinkommen zu verstehen, das innerhalb eines Monats die Freigrenze im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. Juli 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 352, in der jeweils geltenden Fassung, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) nicht übersteigt." Artikel römisch zwei (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
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