Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Bundesgesetz über die Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1983,, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1984,, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,, Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1987, und Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1988, wird geändert wie folgt. 1. a) Im Paragraph eins, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich und das Wort „oder" ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt: „5. gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, sofern sie in der Krankenversicherung nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift vom Leistungsanspruch auf Wochengeld ausgeschlossen sind." b) Dem Paragraph eins, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt: „(3) Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz steht, auch weiblichen Personen zu,

die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, jedoch gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, sofern sie in der Krankenversicherung nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift vom Leistungsanspruch auf Wochengeld ausgeschlossen sind. (4) Ist die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr durch Ehegatten nicht ortsüblich, so steht weiblichen Personen ein Anspruch auf die Leistungen nach diesem Bundesgesetz zu, sofern 1. sie im land (forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten hauptberuflich mitarbeiten, 2. der Ehegatte in der im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Krankenversicherung pflichtversichert ist und 3. nicht schon auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften ein Leistungsanspruch auf Wochengeld besteht." 2. Dem Paragraph 3, Absatz eins, wird folgendes angefügt: „Über die Frist von acht Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung der Betriebshilfe, wenn bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet wäre und dies durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird." 3. Paragraph 5, Absatz 2, lautet: „(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, über die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen, über den Beitragssatz und über die Begrenzung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 23, Abs. 9 Litera a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gelten auch für die im Paragraph eins, Absatz 2, bzw. Absatz 3, genannten weiblichen Personen, die gemäß Paragraph 5, Abs. 2 Ziffer 2,, Ziffer 3, oder Ziffer 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind." Artikel römisch zwei Übergangsbestimmung Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins und 2 gelten nur für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1989 eingetreten sind. Artikel römisch drei Inkrafttreten Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft. Artikel römisch vier Vollziehung Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

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