Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984, BGBl. Nr. 369, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1989,, wird geändert wie folgt: In Paragraph 2, Absatz 4, hat der erste Satz zu lauten: „Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen zusätzliche Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit in der Höhe von 30 vH der ihm gemäß Absatz 2, gebührenden Förderungsmitteln zuzuweisen." Artikel römisch zwei (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.
Waldheim Vranitzky