Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Hochleistungsstreckengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,, wird geändert wie folgt:

§ 8 Absatz eins bis 3 lautet: „§ 8. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf die bei den Österreichischen Bundesbahnen verfügbaren Kapazitäten nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben übertragen, wenn dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt. (2) Vor Erlassung einer Verordnung zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder eines Teiles derselben ist ein Beschluß der Bundesregierung über das gesamtwirtschaftliche Interesse an der vorgesehenen Übertragung zum Bau einzuholen. (3) Eine Verordnung nach Absatz eins, bzw. Absatz 2, hat jedenfalls den Umfang der Planungs- bzw. Baumaßnahmen, die der Gesellschaft übertragen werden, festzulegen. Eine Verordnung nach Absatz 2, hat überdies einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten." Artikel römisch zwei (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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