Auf Grund des Paragraph 21 und des Paragraph 18, Absatz 8, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, wird — hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport — verordnet: Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung § 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (Paragraph 94, Ziffer 9, a GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1979,, anzuwenden. Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung § 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung einer Meisterarbeit in Verbindung mit der Leistung von Arbeitsproben. (2) Als Meisterarbeit sind zwei der in den Ziffer eins bis 8 genannten Arbeiten nach Angabe der Prüfungskommission auszuführen: 1. Eine Bauschlußreinigung bestehend aus: a) Reinigung der Verglasungen und Rahmen, b) Reinigung der Heizkörper, Beleuchtungen und Beschläge, c) Reinigung von zwei unterschiedlichen Fußböden oder Belagsarten mit anschließender Erstpflege oder Beschichtung, d) Reinigung der Flächen des eingebauten Mobiliars einschließlich der Möbelpflege, e) Reinigung der Naßzellen einschließlich der sanitären Einrichtungen. 2. Eine Grundreinigung einer Schule, eines Schulungszentrums oder eines Verwaltungsgebäudes bestehend aus: a) Reinigung der Verglasungen, Rahmen, Jalousien und Rolläden, b) Reinigung der Heizkörper und Beleuchtungen, c) Reinigung der Wand- und Deckenflächen, d) Reinigung und Pflege des Mobiliars, der Einbauschränke und der Tafeln, e) Reinigung eines elastischen Bodenbelags mit anschließender Erstpflege und Beschichtung sowie Grundreinigung eines textilen Bodenbelags mit Detachierung, Desinfizierung und Antistatisierung, f) Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen einschließlich der sanitären Einrichtungen. 3. Eine Krankenhausreinigung bestehend aus: a) Grundreinigung einschließlich Vorbereitung und Desinfizierung von Fußböden in Krankenzimmern, b) Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars, c) Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen einschließlich der sanitären Einrichtungen, d) Reinigung und Desinfizierung eines OP- Raumes, einer Dialyse- oder einer Intensivstation. 4. Eine Alten- und Pflegeheimreinigung bestehend aus: a) Reinigung einschließlich Vorbereitung und Desinfizierung von Fußböden in Pflegezimmern, b) Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars, c) Reinigung und Desinfizierung der Naßzellen einschließlich prophylaktischer Entwesungsmaßnahmen, d) Reinigung und Desinfizierung einer Stationsküche einschließlich prophylaktischer Entwesungsmaßnahmen,

Litera e Reinigung und Desinfizierung eines Bereichs der physikalischen Therapie. 5. Eine Industriereinigung bestehend aus: a) Entstaubung der Decken, Wände und Tragkonstruktionen, b) Reinigung der Be- und Entlüftungsanlagen, Dunstabzugsanlagen, Kanäle, Rohre und Beleuchtungskörper, c) Reinigung von Maschinen und technischen Einrichtungen einschließlich der Laufbänder und Krananlagen, d) Reinigung stark verschmutzter oder verfetteter Fußböden, e) Reinigung von Industrieverglasungen, f) Vorbereitung von Entsorgungsarbeiten. 6. Eine Reinigung an Fassaden bestehend aus: a) Absichern und Schützen der angrenzenden Flächen und Nebenbauteile, b) Vorbereitung der zu bearbeitenden Flächen, c) Vorbehandlung, Reinigung und Nachbehandlung der Flächen mit entsprechendem Geräteeinsatz unter Berücksichtigung der Materialkomponenten und des Verwitterungszustandes, d) Behandlung der sich von der Oberfläche unterscheidenden Nebenbauteile, e) Durchführung von materialerhaltenden Maßnahmen (zB Entsalzung, Hydrophobierung), f) Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz von Personen, Sachen und der Umwelt. 7. Eine Reinigung eines Denkmals bestehend aus: a) Absichern und Schützen der angrenzenden Flächen und Nebenbauteile, b) Vorbereitung der zu bearbeitenden Flächen, c) Reinigung, Nachbehandlung und Pflege der Flächen, d) Behandlung der sich von der Oberfläche unterscheidenden Nebenbauteile, e) Durchführung von materialerhaltenden Maßnahmen und Neutralisierung von Umwelteinflüssen, f) Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz von Personen, Sachen und der Umwelt. 8. Eine Grundreinigung eines Fernreiseverkehrsmittels bestehend aus: a) Reinigung und Pflege der Wand- und Deckenflächen, b) Reinigung der Verglasungen, Einrichtunggen und Zugänge, c) Desinfizierung der Sitze, Kopfstützen und Handgriffe, d) Reinigung der elastischen Bodenbeläge einschließlich Erstpflege, Reinigung der Teppiche und textilen Bodenbeläge einschließlich Detachierung und Desinfizierung, e) Reinigung und Desinfizierung der sanitären Einrichtungen, f) Reinigung und Pflege der Außenflächen. (3) Als Arbeitsproben sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten, die nicht schon als Meisterarbeit gemäß Absatz 2, nachgewiesen wurden, auszuführen: 1. Grundreinigen und Beschichten eines nichttextilen Fußbodenbelages, 2. Grundreinigen und Nachbehandeln eines textilen Fußbodenbelages, 3. Schleifen, Versiegeln oder Heißwachsen eines Holzfußbodens, 4. Reinigen, Pflegen und Desinfizieren von Gegenständen der Raumausstattung, 5. Reinigen und Desinfizieren von sanitären Einrichtungen und Anlagen, 6. Reinigen von zwei verschiedenen Verglasungen einschließlich Rahmen, 7. Reinigen eines Glasdaches, einer Staubdecke oder einer Industrieverglasung, 8. Reinigen und Oberflächenbehandeln einer solartechnischen Anlage, 9. Reinigen einer Beleuchtungsanlage, einer verkehrstechnischen Lichtzeichenanlage oder einer Hinweiseinrichtung, 10. Reinigen und Nachbehandeln von Lichtschutz- und Wetterschutzanlagen, 11. Reinigen und Oberflächenbehandeln eines Fassadenteiles, 12. Reinigen und Nachbehandeln einer Fläche an einem Denkmal, 13. Reinigen einer Entlüftungs-, Klima- oder Dunstabzugsanlage, 14. Reinigen und Desinfizieren der Sitze, Kopfstützen und Handgriffe oder der sanitären Einrichtungen eines Fernreiseverkehrsmittels, 15. Reinigen einer Verkehrsfläche. § 3. (1) Der Prüfling hat vor Ausführung der Meisterarbeit der Prüfungskommission die Leistungsbeschreibung, den Arbeitsplan und die Vorkalkulation vorzulegen. (2) Leistungsbeschreibung, Arbeitsplan, Vor- und Nachkalkulation sowie Arbeitsbericht sind bei der Bewertung der Meisterarbeit zu berücksichtigen. (3) Die Vornahme der Meisterarbeit in der eigenen Werkstätte des Prüflings oder in der seines Arbeitgebers ist unzulässig. (4) Die Ausführung der Meisterarbeit und der Arbeitsproben muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung § 4. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. (2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben in diesem Gegenstand muß vom Prüfling in fünf Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden. (3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (Paragraph 6,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern. (4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung: 1. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Hochbau, 2. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Tiefbau, 3. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Tiefbau-Holzbau, 4. Sonderformen der unter Ziffer eins bis 3 angeführten Lehranstalten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes. Fachrechnen und Fachkalkulation § 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat ein Beispiel der Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation zu umfassen: 1. Auswerten von Bauzeichnungen, 2. Erstellen von Massenberechnungen, 3. Erstellen von Leistungsbeschreibungen und Organisationsplänen, 4. Erstellen von Bedarfslisten für Personal, Maschinen und Geräte, 5. Abrechnen von Lohn und Gehalt. Fachkunde § 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen: 1. Fachtechnologie: a) Chemie, Biologie, Mikrobiologie und Bauphysik, b) Art und Beschaffenheit sowie chemische und physikalische Verhaltensweisen der zu bearbeitenden Bau- und Werkstoffe und ihrer Untergründe, c) Grundsätze der materialspezifischen Abbau- und Verwitterungserscheinungen und der damit verbundenen Reinigungsprobleme, d) Oberflächenveränderung und -verunreinigung, e) Infektionen, Kontaminationen und Strahlungen, f) Geräte, Maschinen und Anlagen sowie deren Wirkungsweise auf das Reinigungsgut) g) Verwendung von Arbeitsbühnen, Gerüsten und ähnlichen Behelfen. 2. Werkstoffkunde: a) Eigenschaften, Anwendung, Lagerung und Entsorgung der Reinigungs-, Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel sowie der keimtötenden, der Moose, Algen und Flechten bekämpfenden sowie der antistatisch wirkenden Mittel, b) Werkstoffprüfung. 3. Fachliche Sondervorschriften: a) Berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherung und des Arbeitsschutzes, b) Behandlung von Giftstoffen, c) Entsorgung von Sonderabfällen, d) Grundzüge der sanitätsrechtlichen Vorschriften, e) Grundzüge des Denkmalschutzes, f) Berufsbezogene Ö-Normen. Schlußbestimmung § 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

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