Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 86 aus 1989,, wird geändert wie folgt: 1. In Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird eine neue lit. „o" angefügt: „o) wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind." 2. Im Paragraph 43, wird nach Absatz 2, a folgender Absatz 2, b eingefügt: „(2 b) Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, zur Verhinderung von Übertretungen der in Abs. 2 Litera a, angeführten Verordnungen, falls erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden Kraftfahrzeug nötiges Dokument abzunehmen oder eine der im Paragraph 5, Absatz 3, angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die getroffene Maßnahme ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist." 3. Paragraph 44, Absatz 2, 2, a und 2 b lauten: „(2) Läßt sich der Inhalt einer Verordnung (Paragraph 43,) des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken, oder bezieht sie sich auf das ganze Bundesgebiet, so gelten für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Das gleiche gilt für Verordnungen (Paragraph 43,) einer Landesregierung sinngemäß. (2 a) Bezieht sich eine Verordnung (Paragraph 43,) einer Landesregierung auf das ganze Landesgebiet, ist die Verordnung zusätzlich zur Kundmachung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (Absatz 2,) an allen für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Straßen, die die Ländesgrenzen überschreiten, unmittelbar an der Landesgrenze durch geeignete Hinweistafeln zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind insbesondere auch die in Paragraph 52, angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist der zeitliche und örtliche Geltungsbereich der Verordnung anzugeben. (2 b) Bei Verordnungen (Paragraph 43, Absatz 2, Litera a,) einer Bezirksverwaltungsbehörde, die sich durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken lassen, gelten für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Der Inhalt solcher Verordnungen ist zusätzlich zur Kundmachung durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind insbesondere auch die in Paragraph 52, angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist auf die entsprechende Fundstelle im Kundmachungsorgan hinzuweisen." 3 a. Paragraph 44, Absatz 3, erster Satz lautet: „Sonstige Verordnungen, die von einer anderen als in Absatz 2, genannten Behörde auf Grund des Paragraph 43, erlassen werden und sich durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken lassen, werden durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde gehörig kundgemacht und gelten nur für Personen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Wohnsitz oder eine Betriebsstätte haben." 4. In Paragraph 45, Absatz 2, entfällt der letzte Satz. 5. Im Paragraph 45, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 2, a. und Absatz 2, b eingefügt: „(2 a) Die Behörde hat Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (Paragraph 43, Abs. 2 Litera a,) nur für Fahrten zu bewilligen, die ausschließlich der Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln, von periodischen Druckwerken, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen,
oder dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs dienen. In allen anderen Fällen ist eine Ausnahmebewilligung nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat in beiden Fällen glaubhaft zu machen, daß die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. (2 b) Eine Bewilligung nach Absatz 2, kann auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren, nach Absatz 2, a für die Dauer von höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist." 6. Paragraph 45, Absatz 3, erster Satz lautet: „Eine Bewilligung (Absatz eins, 2, 2, a oder 4) ist, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt erfordert, bedingt, befristet, mit Auflagen oder unter Vorschreibung der Benützung eines bestimmten Straßenzuges zu erteilen." 7. Dem Paragraph 45, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden." Artikel römisch zwei (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1989 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, wobei sie jedoch frühestens mit 1. Dezember 1989 in Kraft treten dürfen. (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, soweit die Vollziehung nicht den Ländern zusteht und insoweit den Landesregierungen obliegt.
Waldheim Vranitzky