Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 49, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins, a eingefügt: „(1 a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen vermindert sich weiters für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den Informatikbereich um insgesamt 1,5 Wochenstunden; diese Verminderung erhöht sich um eine halbe Wochenstunde, wenn der Hauptschule ein Polytechnischer Lehrgang angeschlossen ist. Die Lehrverpflichtungsminderung auf Grund dieses Absatzes ist nach Anwendung der Rundungsbestimmung des Paragraph 47, gesondert (und ohne neuerliche Anwendung des Paragraph 47,) zu berücksichtigen." 2. Paragraph 50, Ziffer eins, lautet: „1. Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz eins, a nur bei Verwendung an Klassen mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht anzuwenden ist, wobei die im Paragraph 49 ', Abs. 1 Ziffer 4, genannten Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktioneile Übungen zu umfassen haben." 3. Im Paragraph 51, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins, a eingefügt: „(1 a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen vermindert sich weiters für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung der Fachbibliothek für den Informatikbereich um insgesamt 1. 1 Wochenstunde an selbständigen Polytechnischen Lehrgängen mit bis zu 3 Klassen sowie an Polytechnischen Lehrgängen, die einer Volksschule oder Sonderschule angeschlossen sind, 2. 1,5 Wochenstunden an selbständigen Polytechnischen Lehrgängen ab 4 Klassen. Im Falle eines Polytechnischen Lehrganges, der an eine nach dem Lehrplan der Hauptschule geführte Sonderschule angeschlossen ist, gilt Paragraph 50, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, a. Im Falle eines an eine Hauptschule angeschlossenen Polytechnischen Lehrganges gilt Paragraph 49, Absatz eins, a. Die Lehrverpflichtungsminderung steht auch im Falle angeschlossener Polytechnischer Lehrgänge an einer Schule nur einem Lehrer zu. Die Lehrverpflichtungsminderung auf Grund dieses Absatzes ist nach Anwendung der Rundungsbestimmung des Paragraph 47, gesondert (und ohne neuerliche Anwendung des Paragraph 47,) zu berücksichtigen." Artikel römisch zwei Für die Zeit vom 1. September 1989 bis 31. August 1990 vermindert sich die Lehrverpflichtung für die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Informatikbereich 1. an Hauptschulen und an nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen mit angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang gemäß Paragraph 51, Absatz eins, a Ziffer eins, LDG 1984, wenn kein anderer Lehrer an dieser Schule eine derartige Lehrverpflichtungsminderung erhält, 2. an sonstigen Hauptschulen in der Art und um das Ausmaß, das sich aus Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 4, LDG 1984 für die Verwaltung einer dort angeführten Sammlung ergibt. Artikel römisch drei (1) Artikel römisch eins Ziffer eins und 2 tritt mit 1. September 1990, Artikel römisch eins Ziffer 3 und Artikel römisch zwei treten mit 1. September 1989 in Kraft. (2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach "Art". 14 Absatz 8, B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport betraut.
Waldheim Vranitzky