Auf Grund des Paragraph 21 und des Paragraph 18, Absatz 8, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, wird — hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport — verordnet: Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung § 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Paragraph 94, Ziffer 77, a GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden. Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung § 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten: 1. Feststellen reinigungstechnischer Empfindlichkeiten und Einschränkungen in bezug auf das Reinigungsergebnis, 2. Feststellen von Gebrauchseinwirkungen wie Vorschädigungen, Verschmutzungen und Flecken, 3. Feststellen/Erkennen der Eigenschaften von Faser bzw. Material, Färbung/Druck, Ausrüstung und Applikationen in bezug auf die Zuordnung des geeigneten Reinigungsverfahrens, 4. Auswählen der geeigneten Vorbehandlungsart und -mittel sowie des Reinigungsmediums, 5. Herstellen des einwandfreien Zustandes der Reinigungsanlage in bezug auf ein optimales Reinigungsergebnis, 6. Bestimmen des pH-Wertes einer Reinigungsflotte, 7. Zusammenstellen der Chargen und Posten abgestimmt auf das Reinigungs- und Ausrüstungsverfahren, 8. Festlegen der erforderlichen Reinigungsparameter und Umsetzen durch Programmerstellung, 9. Auswählen und Berechnen der erforderlichen Zusätze in bezug auf ressourcensparende und umweltvorsorgliche Reinigung sowie Ausrüstung, 10. Festlegen von Verfahren und Zusätzen zur desinfizierenden Reinigung, 11. Überwachen von Programmablauf und Waschgangkontrolle (Titrieren einer Waschlauge nach Aktivchlorgehalt und Alkalität, Feststellen der Wasserhärte), 12. Beurteilen und Zuordnen des maschinell gereinigten Warengutes zur geeigneten Weiterbearbeitung, 13. Nachbehandeln zum Beseitigen von Restverfleckungen, 14. Schonungsvolles und umweltgerechtes Anwenden von Grundchemikalien und auch konfektionierten Detachiermitteln im Rahmen der Detachur, Entflecken sowie Retouchieren, 15. Chemischfeuchtreinigen, Entfärben oder Bleichen, 16. Festlegen von Verfahren und Zusätzen für die Hydrophob-, Oleophob-, Flammhemmend- oder Mottenechtausrüstung, 17. Festlegen von Verfahren und Zusätzen für das Appretieren, Stärken oder Weichmachen, 18. Bestimmen der Spraytestnote oder Überprüfen des Flammschutzeffektes, 19. Sachgerechtes Anwenden maschineller Entwässerungs- und Trocknungstechniken,

Ziffer 20 Stückgerechtes Formen durch Dämpfen, Pressen, Mangeln, Handbügeln, Legen oder Falten, 21. Endkontrollieren, Beurteilen der sachgerechten Ausführung entsprechend der Leistungsart, 22. Feststellen der Funktionsfähigkeit der Arbeitsgeräte und maschinellen Anlagen und gegebenenfalls Beheben einfacher Störungen, 23. Feststellen der Einhaltung der Betriebssicherheit und Funktionstüchtigkeit der Reinigungsmaschinen, Abluft- und Kontaktwasserreinigungsanlagen in bezug auf die geltenden gesetzlichen Umwelt- und Sicherheitsnormen (Messen von Emissions- und MAK- Werten, Dichtheitsprüfungen). (2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen: 1. Meisterarbeiten, die folgende Arbeiten beinhalten: a) Sortieren rund 100 kg gemischten Warengutes, b) Vorbereiten von Chargen und Posten für eine maschinelle Reinigung, c) Vordetachieren/Vorbehandeln der vorbereiteten Chargen und Posten, d) Chemischreinigen und maschinelles Waschen des vordetachierten/vorbehandelten Behandlungsgutes, e) Nachdetachieren von insgesamt zehn Probestücken hinsichtlich Verfleckungen und Material schwieriger Art, f) Chemischfeuchtreinigen folgender Textilien: färbige Seidenbluse, Ballonmantel und Hose, g) Entfärben oder Bleichen eines Seiden-, Woll-, Baumwollstückes, h) Trockenimprägnieren einer Charge Regen- und Sportbekleidung, i) Naßimprägnieren eines Ballonmantels, j) Stärken eines Postens Tischwäsche, k) Stärken und Bügeln eines Frackhemdes, 1) Bügeln eines Abendkleides und eines feuchtbehandelten Seidenstückes, m) Nachplissieren eines Plisseestückes sowie 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können. (3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 18 Stunden zu beenden. (4) Dem Prüfungswerber ist in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben, daß ihm die für die Ausführung der Meisterarbeiten benötigten Geräte, maschinellen Anlagen, Materialien und Hilfsmittel gegen Kostenersatz bei der Meisterprüfung zur Verfügung gestellt werden. Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung § 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. (2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) sowie chemische und physikalische Grundlagen und deren Anwendung in der Textilreinigung (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in den beiden Gegenständen in je zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung in den beiden Gegenständen ist jeweils nach zweieinhalb Stunden zu beenden. (3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (Paragraph 6,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern. (4) Der erfolgreiche Besuch einer Höheren Lehranstalt der Fachrichtung Textilchemie oder einer Sonderform einer solchen Schule gemäß Paragraph 73, Abs. 1 Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung. Fachrechnen und Fachkalkulation § 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat 1. mindestens je eine Aufgabe aus den Bereichen a) Proportionalitätsrechnungen (jede Art von Schluß- und Verhältnisrechnungen) mit besonderem Augenmerk auf Mischungsrechnungen und b) Prozentrechnungen sowie 2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles zu umfassen. Chemische und physikalische Grundlagen und deren Anwendung in der Textilreinigung § 5. Die Prüfung im Gegenstand chemische und physikalische Grundlagen und deren Anwendung in der Textilreinigung hat die stichwortartige Beantwortung von mindestens je drei Prüfungsaufgaben aus den Bereichen a) Chemische Grundvorgänge und -gesetze, b) Grundzüge der anorganischen Chemie, c) Grundzüge der organischen Chemie, d) Waschmittelchemie,

Litera e Chemische, chemisch-physikalische und biologische Löseprinzipien und f) Übersicht der Mechanik, Elektrizitäts- und Wärmelehre zu umfassen. Fachkunde § 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen: 1. Textiltechnologie a) Faserkunde, b) Textile Flächengebilde, c) Veredelungstechnik, d) Textile Konfektion, e) Leder, Pelze und Imitationen; 2. Gebrauchseinwirkungen a) Verschleißarten, b) Verschmutzungsarten; 3. Angewandte rechtliche Grundlagen a) Übernahme von Behandlungsgut, b) Textilkennzeichnurig und -pflegekennzeichnung, c) Reklamations- und Schadensfälle, d) branchenspezifische und andere Betriebsauflagen; 4. Kundenberatung unter Zuhilfenahme eines reinigungstechnisch empfindlichen Behandlungsstückes; 5. Technologie der Textil-, Leder- und Pelzreinigung a) Reinigungs- und Ausrüstungsverfahren, b) Anwendungstechnik der Tenside, c) Lösemittel und Hilfsstoffe, d) Maschinenkunde, e) Finishtechniken; 6. Arbeitsschutz und Unfallverhütung 7. Umweltvorsorge a) Luftreinhaltung, b) Wasserreinhaltung, c) Abfallbehandlung und -entsorgung. Schlußbestimmung § 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1989 in Kraft.

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