Auf Grund des Paragraph 47, Absatz 11, des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet: § 1. Für die Untersuchung von Wein und Obstwein auf die im Anhang genannten Kriterien (Parameter) sind die dort vorgeschriebenen Methoden heranzuziehen. § 2. Im Anhang nicht genannte, aber in der Praxis gebräuchliche Methoden dürfen angewendet werden, sofern dies aus Gründen der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist und vergleichbare Ergebnisse erreicht werden. Ergibt diese Untersuchung den Verdacht, daß der Wein nicht den weinrechtlichen Bestimmungen entspricht, sind die im Anhang genannten Methoden heranzuziehen. § 3. Paragraph eins, schließt jedoch eine weiterführende Untersuchung auf nicht im Anhang genannte Kriterien nicht aus, wenn dies für die Begutachtung notwendig ist. § 4. Für den Fall, daß für eine Untersuchung im Anhang mehrere Methoden vorgesehen sind oder nicht im Anhang angeführte Methoden verwendet werden, ist die angewandte Methode im Untersuchungszeugnis anzugeben. § 5. Der auf dem Flaschenschild angegebene Alkoholgehalt darf um höchstens 0,5 Vol.-%, bei Qualitätsweinen, die mehr als 3 Jahre in Flaschen gelagert wurden, und bei Schaumweinen um 0,8 Vol.-%, vom tatsächlichen Wert abweichen.

Fischler