Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2 und des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/ 1985, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 439 aus 1986,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1987, wird wie folgt geändert: Artikel römisch eins 2. Ziffer 5 Punkt 14, des Anhanges 1 entfällt. 3. Ziffer 5 Punkt 15 bis 5 Punkt 25 des Anhanges 1 werden als Ziffer 5 Punkt 14 bis Ziffer 5 Punkt 24, bezeichnet. 4. Ziffer 5 Punkt 20, des Anhanges 1 lautet: 5. Ziffer 6 Punkt 10, des Anhanges 1 lautet: 6. Ziffer 7 Punkt 4, des Anhanges 1 lautet: 7. In Ziffer 7 Punkt 6, des Anhanges 1 entfällt das Wort „Studienversuch". 8. In Ziffer 10, des Anhanges 2 wird in der. Beschreibung der Prüfungsanforderungen für „Biologie" und für „Biologie und Umweltkunde" in der Wortfolge „Entwicklung der Lebewesen im Lauf der Erdgeschichte und Stammesgeschichte des Menschen" das Wort „und" jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt. 9. In Ziffer 10, des Anhanges 2 wird in der Beschreibung der Prüfungsanforderungen für „Biologie" die Wortfolge „Fortpflanzung des Menschen und Vererbung" durch die Wortfolge „Fortpflanzung und Vererbung des Menschen" ersetzt.
Artikel römisch zwei (1) Absolventen einer Studienberechtigungsprüfung für Technische Mathematik, Informatik, das Kurzstudium der Datentechnik oder für den Studienversuch Telematik sind zum Studienversuch Computerwissenschaften ohne Verfahren auf Erweiterung der Studienberechtigung (Paragraph 7, StudBerG) zuzulassen. (2) Absolventen einer Studienberechtigungsprüfung für sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen sind zum internationalen Studienprogramm „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung" ohne Verfahren auf Erweiterung der Studienberechtigung (Paragraph 7, StudBerG) zuzulassen.
Busek