Auf Grund des Paragraph 5, a Absatz 2 und 5 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63 aus 1952,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1982, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 168, über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen wird wie folgt" geändert: 1. Paragraph 2, Z2 Litera a, lautet: „a) Schriftlicher Teil: aa) Kalkulation für Kilometer- und Stundenleistungen, Kostenstellenrechnung, Ermittlung des Kostendeckungsbeitrages und Indexberechnung; bb) Angebots- und Rechnungswesen unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarif- und Frachtbriefbestimmungen; cc) Umsatzsteuer- und Straßenverkehrsbeitragsberechnung; dd) Buchführung und Bilanzanalyse; ee) Lohnverrechnung." 2. In Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b,, ist in sub. lit. ff nach dem Wort „Straßengüterverkehrs" der Klammerausdruck „(CMR)" anzufügen. 3. In Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, sind in sub. lit. gg nach den Worten „Verkehrsgeographie und Streckenplanung", die Worte „sowie den Bereich der Logistik" anzufügen. 4. Paragraph 8, Absatz 3, letzter Satz lautet: „Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für die Konzession zum Güternahverkehr muß vom Prüfling in dreieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für die Konzession zum Güterfernverkehr muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden." Artikel römisch zwei Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
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