Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1989,) hinterlegt: Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: Algerien 7. Februar 1989 Argentinien 14. März 1989 Kenia 10. Februar 1989 Einer berichtigenden Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Antigua und Barbuda nicht am 25. Oktober 1988 eine Kontinuitätserklärung, sondern am 2. Februar 1989 eine Beitrittserklärung zu diesem Übereinkommen hinterlegt. Algerien und Antigua und Barbuda haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden gemäß Artikel römisch eins, Absatz 3, des Übereinkommens gleichlautende Erklärungen abgegeben, wonach sie das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, sowie nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werden, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden. Argentinien hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben: „Argentinien wird das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Es wird auch das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden, die nach seinem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden. Das Übereinkommen wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Bestimmungen der in Kraft stehenden staatlichen Verfassung oder mit jenen, die sich aus einer geänderten Rechtslage auf Grund der Verfassung ergeben, interpretiert werden." Kenia hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben: „Gemäß Artikel römisch eins, Absatz 3, wird Kenia das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind."

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