Auf Grund des Personenstandsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, in der Fassung der Personenstandsgesetz- Novelle 1987, BGBl. Nr. 162, und des Kindschaftsrecht- Änderungsgesetzes, BGBl. Nr. 162/ 1989, wird verordnet: Die Personenstandsverordnung, BGBl. Nr. 629/ 1983, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1986, wird geändert wie folgt: 1. Paragraph 6, lautet: „§ 6. (1) Dem Familiennamen sind voranzustellen: 1. die von den österreichischen Universitäten und den österreichischen Hochschulen künstlerischer Richtung verliehenen akademischen Grade und Berufsbezeichnungen (Nachweis durch die Verleihungsurkunde); 2. die im Ausland erworbenen und bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung StGBl. Nr. 79 aus 1945, oder nach dem 1. Oktober 1966 gemäß Paragraph 40, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177 aus 1966,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/ 1981, oder nach dem 1. Oktober 1983 gemäß § 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187 aus 1983,, durch Bescheid nostrifizierten akademischen Grade (Nachweis durch die ausländische Verleihungsurkunde und den Bescheid einer österreichischen Universität oder einer österreichischen Hochschule künstlerischer Richtung über die Nostrifizierung, soweit diese nicht auf der ausländischen Verleihungsurkunde vermerkt ist); 3. die im Ausland erworbenen akademischen Grade, deren volle Gleichwertigkeit mit einem entsprechenden österreichischen akademischen Grad auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bestätigt wurde (Nachweis durch die ausländische Verleihungsurkunde und den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung); 4. die bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung StGBl. Nr. 82 aus 1945, oder nach dem 1. Oktober 1966 gemäß Paragraph 21, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes durch die Anerkennung im Ausland abgelegter Prüfungen erworbenen Standes- und Berufsbezeichnungen oder nach dem 1. Oktober 1983 gemäß den Paragraphen 17 und 49 des Kunsthochschul- Studiengesetzes durch bescheidmäßige Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse erworbenen Berufsbezeichnungen (Nachweis durch das ausländische Prüfungszeugnis und den Bescheid einer österreichischen Universität oder einer österreichischen Hochschule künstlerischer Richtung über die Anerkennung einer Prüfung und die dadurch erworbene Standes- oder Berufsbezeichnung); 5. ohne vorherige Nostrifizierung oder Bestätigung der Gleichwertigkeit die im Ausland erworbenen akademischen Grade eines österreichischen Universitäts(HochschuI)professors nach Paragraph 4, der Verordnung StGBl. Nr. 79/ 1945 oder nach Paragraph 40, Absatz 8, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes oder Paragraph 49, Absatz 9, des Kunsthochschul-Studiengesetzes; 6. ohne vorherige Nostrifizierung oder Bestätigung der Gleichwertigkeit die im Ausland erworbenen akademischen Grade, soweit sich aus zwischenstaatlichen Abkommen ein Recht auf Führung dieser Grade ergibt (Nachweis durch die Verleihungsurkunde); 7. die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehene Standesbezeichnung „Ingenieur" (Nachweis durch die Verleihungsurkunde). (2) Für die Eintragung eines akademischen Grades, einer akademischen Berufsbezeichnung oder einer Standesbezeichnung nach Absatz eins, im Geburtenbuch (Eltern des Kindes) und im Sterbebuch sowie im Buch für Todeserklärungen genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der Grad oder die Bezeichnung eingetragen worden ist."
Ziffer 2 Nach Paragraph 13, Absatz 2, wird eingefügt: „(3) Besteht das Recht auf Ausstellung einer Urkunde über den Tod einer Person, ist eine Abschrift aus dem Sterbebuch auszustellen, wenn nicht ausdrücklich eine Sterbeurkunde (Anlage 11 oder 11 a) verlangt wird. Dem Antragsteller ist ein Merkblatt gemäß Anlage 10 a auszuhändigen, sofern für die Abschrift aus dem Sterbebuch nicht ein Vordruck verwendet wird, dessen Vorderseite der Anlage 10 und dessen Rückseite der Anlage 10 a entspricht." 3. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, lautet: „2. dem Jugendwohlfahrtsträger;" 4. In Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, wird „§ 54 Absatz 4, durch „§ 54 Absatz 5, ersetzt. 5. Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 7, lautet: „7. dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war;" 6. Paragraph 18, Absatz eins, lautet: „(1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen 1. die Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen unehelichen Kind dem Jugendwohlfahrtsträger; 2. die Eheschließung der Eltern eines unehelichen Kindes, wenn es minderjährig und die Vaterschaft des Ehemannes nicht bereits festgestellt ist, dem Jugendwohlfahrtsträger; wenn es aus anderen als Altersgründen nicht voll geschäftsfähig ist, dem Sachwalterschaftsgericht; 3. die Legitimation durch nachfolgende Ehe a) der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat; b) der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt; c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist; d) dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist; 4. die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten a) der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Legitimierten führt, wenn sich der Familienname (Geschlechtsname) eines oder beider Ehegatten geändert hat; b) der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Legitimierten führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt; c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist; d) dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Legitimierte minderjährig ist; 5. die Namensgebung durch den Ehemann der Mutter oder durch den Vater a) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn es österreichischer Staatsbürger ist; b) dem Jugendwohlfahrtsträger; 6. die Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes, das als ehelich beurkundet war a) der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt; b) der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines unmittelbaren Nachkommen des Kindes führt, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf diesen erstreckt; c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle des Kindes, wenn die zunächst als Vater vermutete Person oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist; d) dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn das Kind minderjährig ist; 7. die Annahme an Kindesstatt a) der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Wahlkindes führt; b) der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Wahlkindes führt, sofern sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt; c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Wahlkindes, das österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat; 8. die Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Ziffer 3, bis 7 a) der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat; b) der Wählerevidenz, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat; c) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person österreichischer Staatsbürger ist und die Änderung des Familiennamens nicht bereits bei Mitteilung der Legitimation (Ziffer 3, Litera c,) oder der Ehelicherklärung (Ziffer 4, Litera c,) bekanntgegeben wurde; d) dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist; 9. die Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Kindes führt." 7. Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3, lautet: „3. dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;" 8. Nach Paragraph 18, wird eingefügt:
„§ 18 a. Die Gemeinde Wien hat die Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen unehelichen Kind, dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen ist, dem Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen, sofern das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen seinen Aufenthalt im Inland hat." 9. Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, lautet: „a) die Feststellung der Vaterschaft zu dem Kind durch Urteil;" 10. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt; Ziffer 4, erhält die Bezeichnung 3. 11. Paragraph 31, lautet: „§ 31. (1) Ist eine Erklärung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, bis 6 des Gesetzes in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen. (2) Der Standesbeamte hat für die Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen nach der in Abs. 1 angeführten Bestimmung Vordrucke nach den Anlagen 13 bis 18 dieser Verordnung zu verwenden." 12. Die Anlagen 1, 13, 17 und 18 der Verordnung in der bisherigen Fassung werden durch die Anlagen gleicher Bezeichnung dieser Verordnung ersetzt. 13. In der Anlage 9 der Verordnung in der bisherigen Fassung wird auf der Rückseite die Wortfolge „Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde als gesetzlicher Vertreter" durch „Mitteilung an den Jugendwohlfahrtsträger" ersetzt. 14. Nach der Anlage 10 der Verordnung in der bisherigen Fassung wird die dieser Verordnung angeschlossene Anlage 10 a eingefügt. 15. In der Anlage 16 der Verordnung in der bisherigen Fassung wird auf der Rückseite beim Erledigungsvermerk über die Eintragung im Namensverzeichnis „(P 5.4 und 36.2 DA)" durch „(P 5.4 DA)" ersetzt. Schluß- und Übergangsbestimmungen 1. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft. 2. Restbestände an Vordrucken, die auf Grund der Verordnung in der bisherigen Fassung angefertigt wurden, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 weiterverwendet werden.
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