Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über die Änderung des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz — FOG), BGBl. Nr. 341, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 655 aus 1987,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 28, Absatz 2, lautet: „(2) Der Österreichischen Nationalbibliothek kommt im Umfang des Paragraph 31, a Absatz eins, Rechtspersönlichkeit zu; hiebei ist Paragraph 31, a Absatz eins bis 8 sinngemäß anzuwenden." 2. Paragraph 29, Absatz 5, lautet: „(5) Paragraph 31, Absatz 3 und 4 ist auf die Österreichische Nationalbibliothek sinngemäß anzuwenden." 3. Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30, a eingefügt: „§ 30 a. (1) Die Bundesanstalten für audiovisuelle Medien (audiovisuelle Datenträger) sind Einrichtungen des Bundes zur Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Ton- und Bildträgern. Sie unterstehen 3em Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. § 28 bis 30 und Paragraph 31, a gelten sinngemäß. (2) Es bestehen folgende Bundesanstalten für audiovisuelle Medien: a) das Österreichische Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film, ÖWF, b) die Österreichische Phonothek. (3) Die von den einzelnen Bundesanstalten für AV-Medien zu besorgenden Aufgaben sind durch Verordnung festzulegen." 4. Paragraph 31, Absatz eins, lautet: „(1) Die Bundesmuseen sind Einrichtungen des Bundes. Sie unterstehen dem zuständigen Bundesminister." 5. Paragraph 31, Absatz 3, lautet: „(3) Die Einnahmen aus Entgelten für Leistungen der Bundesmuseen sind, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung gemäß Abs. 2 Ziffer 3, Litera a, stehen oder nicht unter Paragraph 31, a fallen, im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen zur Abdeckung der dadurch entstehenden Mehrausgaben sowie unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des jeweiligen Bundesmuseums für Personalausgaben, für Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und für sonstige Aufwendungen zu verwenden."

Ziffer 6 Dem Paragraph 31, wird folgender neuer Absatz 4, angefügt: „(4) Die Bundesmuseen können die von ihnen genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister. Dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen dem Direktor (Erstem Direktor) eines Bundesmuseums das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Im übrigen ist Absatz 3, anzuwenden." 7. Nach Paragraph 31, wird folgender Paragraph 31, a eingefügt: „§ 31 a. (1) Den Bundesmuseen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, 1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon mit Ausnahme von Sammlungsobjekten im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen; 2. Verträge über die Durchführung von Arbeiten im Auftrag Dritter in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 abzuschließen; 3. Druckwerke, Ton- und Bildträger, Repliken, Andenkenartikel' und ähnliche Gegenstände, die mit der Tätigkeit der Bundesmuseen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligungen an Gesellschaften und Genossenschaften, herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben; 4. mit Genehmigung des zuständigen Bundesministers die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Museumsaufgaben (Paragraph 31, Absatz 2,) ist, zu erwerben. (2) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, beispielsweise das Angestelltengesetz, anzuwenden. (3) Ein Bundesmuseum wird im Rahmen seiner Tätigkeit nach Absatz eins, durch den Direktor (Ersten Direktor) oder nach Maßgabe der Museumsordnung durch dessen Stellvertreter nach außen vertreten. Über grundsätzliche und längerfristige Entscheidungen des jeweiligen Bundesmuseums, insofern ihm Rechtspersönlichkeit zukommt, sind die zuständigen Organe des Dienststellenausschusses durch den Direktor (Erster Direktor), durch dessen Stellvertreter, zu informieren. (4) Für Verbindlichkeiten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Absatz eins, entstehen, trifft den Bund keine Haftung. (5) Soweit die Bundesmuseen im Rahmen des Abs. 1 tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Sie haben dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluß vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Absatz eins, können die betreffenden Bundesmuseen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß Abs. 1 können auch Verwaltungseinrichtungen der Bundesmuseen damit beauftragt werden. (6) Soweit Bundesmuseen im Rahmen des Absatz eins, dem Bund Geldmittel zur Einstellung von Bundesbediensteten gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zur Verfügung stellen, sind diese Geldmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Personalkosten dieser Bundesbediensteten zu verwenden. (7) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs.'1 wird frei von Weisungen des zuständigen Bundesministers ausgeübt. (8) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1 unterliegt der Aufsicht des Bundes und der Kontrolle durch den Rechnungshof. Hiebei sind die Paragraphen 5 und 6 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden." Artikel römisch zwei (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft. (2) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem gemäß der Anlage zu Paragraph 2, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, zuständigen Bundesminister.

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